326. Bundesgesetz: Post-Betriebsverfassungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
GLIEDERUNG
I. TEIL
KOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNG
Geltungsbereich § 1
II. TEIL
BETRIEBSVERFASSUNG
1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Sprachliche Gleichbehandlung § 2
Geltungsbereich § 3
Betriebs- und Unternehmensbegriff § 4
Arbeitnehmerbegriff § 5
Rechte des einzelnen Arbeitnehmers § 6
Aufgaben § 7
Grundsätze der Interessenvertretung § 8
2. HAUPTSTÜCK
ORGANISATIONSRECHT
ABSCHNITT 1
Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane) § 9
Betriebsversammlung § 10
Aufgaben der Betriebsversammlung § 11
Ordentliche und außerordentliche Versammlungen § 12
Einberufung § 13
Vorsitz § 14
Teilnahme und Teilversammlungen § 15
Stimmberechtigung und Beschlußfassung § 16
Vertrauenspersonenausschuß § 17
Zahl der Mitglieder § 18
Personalausschuß § 19
Zahl der Mitglieder § 20
Zentralausschuß § 21
Zahl der Mitglieder § 22
Personalvertreterversammlung § 23
ABSCHNITT 2
Gemeinsame Bestimmungen für Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4
Wahlgrundsätze § 24
Aktives Wahlrecht § 25
Passives Wahlrecht § 26
Berufung der Wahlausschüsse § 27
Vorbereitung der Wahl § 28
Durchführung der Wahl § 29
Mitteilung des Wahlergebnisses § 30
Anfechtung § 31
Nichtigkeit § 32
Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane § 33
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer § 34
Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit § 35
Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches §§ 36, 37
Fortsetzung der Tätigkeitsdauer § 38
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft § 39
Ersatzmitglieder § 40
Konstituierung der Personalvertretungsorgane § 41
Sitzungen der Personalvertretungsorgane § 42
Beschlußfassung § 43
Übertragung von Aufgaben § 44
Autonome Geschäftsordnung § 45
Vertretung nach außen § 46
Kosten der Tätigkeit der Organe § 47
ABSCHNITT 3
Personalvertretungsfonds
Personalvertretungsumlage § 48
Personalvertretungsfonds § 49
Rechnungsprüfer § 50
ABSCHNITT 4
Konzernvertretung
Errichtung § 51
Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer § 52
ABSCHNITT 5
Behindertenvertrauenspersonen § 53
ABSCHNITT 6
Jugendvertretung
Organe der Jugendvertretung § 54
Jugendversammlung § 55
Zahl der Mitglieder der Organe § 56
Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe § 57
Beendigung der Tätigkeitsdauer § 58
Geschäftsführung der Organe § 59
Aufgaben und Befugnisse der Organe § 60
Rechtsstellung der Mitglieder der Organe § 61
Jugendvertreterversammlung § 62
Konzernjugendvertretung § 63
Rechtsausübung durch Minderjährige § 64
3. HAUPTSTÜCK
RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DER PERSONALVERTRETUNGSORGANE GEMÄSS
§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 4
Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht § 65
Freizeitgewährung § 66
Freistellung § 67
Bildungsfreistellung § 68
Erweiterte Bildungsfreistellung § 69
Dienstrechtliche Verantwortung § 70
Kündigungs- und Entlassungsschutz § 71
4. HAUPTSTÜCK
BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT UND ORGANZUSTÄNDIGKEIT
Befugnisse der Arbeitnehmerschaft § 72
Kompetenzabgrenzung § 73
Kompetenzübertragung § 74
III. TEIL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen § 75
Anwendung des ArbVG § 76
Weitergelten sonstiger Vorschriften § 77
Fristenberechnung § 78
Verweisungen § 79
Strafbestimmungen § 80
Inkrafttreten § 81
Vollziehung § 82
I. TEIL
KOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNG
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl.
Nr. 22/1974, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer
1. bei der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,
2. bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder
3. bei juristischen Personen, an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mit mindestens
50% am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital beteiligt sind,
beschäftigt sind.
(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG),
BGBl. Nr. 22/1974, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des II. Teiles dieses
Bundesgesetzes unterliegen.
II. TEIL
BETRIEBSVERFASSUNG
1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen
ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Geltungsbereich
§ 3. Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für
1. die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,
2. die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft,
3. für die Unternehmen, an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mit mindestens 50%
des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, sowie
4. für jene Dienststellen des Bundes, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967, von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind.
Betriebs- und Unternehmensbegriff
§ 4. (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine
physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen
Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht
besteht oder nicht.
(2) Als Unternehmen gilt die rechtliche Einheit eines oder mehrerer Betriebe, die eine wirtschaftliche
Einheit bilden und zentral verwaltet werden.
(3) Das Gericht hat auf Grund einer Klage festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt.
Das Urteil des Gerichts hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für das
Urteil maßgebend waren, wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt
wird.
(4) Zur Klage im Sinne des Abs. 3 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber,
der Zentralausschuß, mindestens so viele wahlberechtigte Arbeitnehmer als Zentralausschußmitglieder
zu wählen sind, sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung
der Arbeitnehmer berechtigt. Der Zentralwahlausschuß ist im Verfahren parteifähig. In Unternehmen,
in denen kein Zentralausschuß zu wählen ist, steht dem Vertrauenspersonenausschuß das Klagerecht
zu. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß ist im Verfahren parteifähig.
Arbeitnehmerbegriff
§ 5. (1) Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen des Betriebs bzw. Unternehmens
beschäftigten Personen, einschließlich der Lehrlinge, ohne Unterschied des Alters.
(2) Als Arbeitnehmer gelten nicht
1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung
der juristischen Person berufen ist;
2. leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens
zusteht;
3. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung
beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
4. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft,
Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt
werden;
5. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden.
Rechte des einzelnen Arbeitnehmers
§ 6. (1) Die Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse
nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden.
(2) Die Arbeitnehmer können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei
den Personalvertretungsorganen gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4, bei jedem ihrer Mitglieder und beim Betriebsinhaber
vorbringen.
(3) Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Informations-, Interventions-, Überwachungs-,
Anhörungs- und Beratungsrechte des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebsinhaber und die
entsprechenden Pflichten des Betriebsinhabers werden durch den II. Teil dieses Bundesgesetzes nicht
berührt.
Aufgaben
§ 7. Die Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane) haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen,
sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb und im
Unternehmen wahrzunehmen und zu fördern.
Grundsätze der Interessenvertretung
§ 8. (1) Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die Herbeiführung
eines Interessenausgleichs zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes.
(2) Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes und des Unternehmens sollen bei Verwirklichung
ihrer Interessenvertretungsaufgabe im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Arbeitnehmer vorgehen.
(3) Die Organe der Arbeitnehmerschaft haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes
und des Unternehmens zu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes
oder des Unternehmens durch selbständige Anordnungen einzugreifen.
(4) Die Organe der Arbeitnehmerschaft können zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige
freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer beiziehen.
Den Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung
der Arbeitnehmer ist in diesen Fällen, oder soweit dies zur Ausübung der ihnen durch dieses Bundesgesetz
eingeräumten Befugnisse sonst erforderlich ist, nach Unterrichtung des Betriebsinhabers oder seines
Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren. Abs. 3 und § 65 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer eingeräumten Befugnisse
kommen nur jenen freiwilligen Berufsvereinigungen zu, denen gemäß § 5 Arbeitsverfassungsgesetz
Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde.
2. HAUPTSTÜCK
ORGANISATIONSRECHT
ABSCHNITT 1
Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane)
§ 9. (1) Personalvertretungsorgane sind
1. Betriebsversammlung;
2. Vertrauenspersonenausschuß;
3. Personalausschuß;
4. Zentralausschuß;
5. Personalvertreterversammlung;
6. Wahlausschüsse (Vertrauenspersonenwahlausschuß, Personalwahlausschuß, Zentralwahlausschuß);
7. Rechnungsprüfer.
(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften
mit beschränkter Haftung kann eine Konzernvertretung gebildet werden (§§ 51, 52).
(3) In den Organen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend
ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
Betriebsversammlung
§ 10. Die Betriebsversammlung besteht aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer im Betrieb.
Aufgaben der Betriebsversammlung
§ 11. Der Betriebsversammlung obliegt
1. Behandlung von Berichten des Vertrauenspersonenausschusses und der Rechnungsprüfer;
2. Wahl des Wahlausschusses für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses nach Maßgabe des
§ 27;
3. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage sowie über die
Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der §§ 48 und 49;
4. Wahl der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 50;
5. Enthebung der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 50;
6. Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses;
7. Enthebung des Wahlausschusses nach Maßgabe des § 28 Abs. 5;
8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Vertrauenspersonenausschusses nach
Wiederaufnahme des Betriebes nach Maßgabe des § 38.
Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
§ 12. (1) Die Betriebsversammlung hat mindestens einmal in jeder Funktionsperiode stattzufinden.
(2) Eine Betriebsversammlung hat außerdem binnen zwei Wochen stattzufinden, wenn mehr als ein
Drittel der in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Arbeitnehmer oder ein Drittel der Mitglieder
des Vertrauenspersonenausschusses dies verlangt.
Einberufung
§ 13. (1) Die Betriebsversammlung ist vom Vertrauenspersonenausschuß einzuberufen.
(2) Besteht kein Vertrauenspersonenausschuß oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind
zur Einberufung berechtigt
1. der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens so viele stimmberechtigte Arbeitnehmer,
als Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind;
2. eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer,
wenn die nach Z 1 zur Einberufung Berechtigten trotz Aufforderung die Einberufung
innerhalb von zwei Wochen nicht vornehmen.
(3) Die Einberufung der Betriebsversammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung
zu erfolgen.
Vorsitz
§ 14. Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses, in den
Fällen des § 13 Abs. 2 dem Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem
Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen.
Teilnahme und Teilversammlungen
§ 15. (1) Die Betriebsversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen.
Jenen Arbeitnehmern, die nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes im unbedingt notwendigen
Ausmaß erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Betriebsversammlung unter Fortzahlung des Entgelts
(einschließlich der Zulagen und Nebengebühren, ausschließlich der Aufwandersätze) zu ermöglichen.
(2) Wenn nach Zahl der Arbeitnehmer, Arbeitsweise oder Art des Betriebs oder der Betriebe die
Abhaltung einer Betriebsversammlung oder die Teilnahme der Arbeitnehmer an dieser nicht oder nur
schwer möglich ist, kann die Betriebsversammlung in Teilversammlungen durchgeführt werden. Die
Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Vertrauenspersonenausschuß. Für
die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 11 ist die Gesamtheit der in
den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.
(3) Die Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung
und die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen
Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf
Einladung der Einberufer an den Betriebsversammlungen teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung
sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Stimmberechtigung und Beschlußfassung
§ 16. (1) In der Betriebsversammlung ist jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 25) stimmberechtigt,
der am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.
(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer
erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Beschlüsse über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses (§ 11 Z 6) bedürfen der Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen; die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer
anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversamm-
lung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer beschlußfähig. Diese
Bestimmung gilt nicht in den Fällen des § 11 Z 3, 6, 7 und 8.
Vertrauenspersonenausschuß
§ 17. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 16 Abs. 1) Arbeitnehmer
beschäftigt sind, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu bilden.
(2) Für mehrere Betriebe kann abweichend von Abs. 1 ein gemeinsamer Vertrauenspersonenausschuß
errichtet werden, wenn dies insbesondere unter Berücksichtigung der Personalstruktur, der räumlichen
Entfernung oder der Organisation der Betriebe der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer besser
entspricht; dieser ist dem entsprechenden Personalausschuß zuzuordnen. Dies gilt auch für Betriebe mit
weniger als fünf Arbeitnehmern. Der Wirkungsbereich dieses Vertrauenspersonenausschusses gilt als
Betrieb.
(3) Würde die Erfüllung der Aufgaben der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses auf Grund
besonderer Verhältnisse, wie große räumliche Entfernung von Betriebsteilen, besonders große und organisatorisch
trennbare Betriebe, wesentlich behindert, können abweichend von Abs. 1 mehrere Vertrauenspersonenausschüsse
errichtet werden. Der Wirkungsbereich jedes dieser Vertrauenspersonenausschüsse
gilt als Betrieb.
(4) Das Gericht hat auf Grund einer Klage den Wirkungsbereich von Vertrauenspersonenausschüssen
im Sinne der Abs. 2 und 3 festzulegen.
(5) Zur Klage nach Abs. 4 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, das
Personalvertretungsorgan (§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 4), die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die
gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt. Der Wahlausschuß ist im Verfahren parteifähig.
Zahl der Mitglieder
§ 18. (1) Der Vertrauenspersonenausschuß besteht in einem Betrieb mit bis zu zehn Arbeitnehmern
aus einem Mitglied, in einem Betrieb mit 11 bis 20 Arbeitnehmern aus zwei Mitgliedern und in einem
Betrieb mit 21 bis 100 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern. In einem Betrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern
erhöht sich für je weitere 100 Arbeitnehmer, mit mehr als 700 Arbeitnehmern für je weitere
200 Arbeitnehmer die Zahl der Vertrauenspersonenausschußmitglieder um ein Mitglied. Bruchteile von
100 bzw. 200 werden für voll gerechnet.
(2) Die Zahl der Mitglieder bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmer. Eine spätere Änderung der Zahl der Arbeitnehmer ist auf die Zahl der
Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses ohne Einfluß.
Personalausschuß
§ 19. (1) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind mehrere von diesen aus fachlichen
oder regionalen Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese ein Personalausschuß
zu bilden. Für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist jeweils für den Bereich
der gemäß § 17 Abs. 3 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, errichteten Personalämter ein Personalausschuß
zu errichten.
(2) Der Wirkungsbereich eines Personalausschusses kann insbesondere unter Berücksichtigung der
Zahl der Arbeitnehmer, der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung einzelner Betriebe oder der
Betriebsorganisation in zwei oder mehrere Personalausschüsse getrennt werden, wenn dies der Wahrung
der Interessen der Arbeitnehmer besser entspricht.
(3) Das Gericht hat auf Grund einer Klage den Wirkungsbereich von Personalausschüssen im Sinne
des Abs. 2 festzulegen.
(4) Zur Klage nach Abs. 3 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, das
Personalvertetungsorgan (§ 9 Abs. 1 Z 3 bis 4), die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die
gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt. Der Wahlausschuß ist im Verfahren parteifähig.
Zahl der Mitglieder
§ 20. (1) Der Personalausschuß besteht bei einem Wirkungsbereich mit bis zu 5000 Arbeitnehmern
aus drei Mitgliedern. Bei einem Wirkungsbereich mit mehr als 5000 Arbeitnehmern erhöht sich für je
2000 Arbeitnehmer die Zahl der Personalausschußmitglieder um zwei Mitglieder. Bruchteile von 2000
werden für voll gerechnet. Die Anzahl der Mitglieder beträgt jedoch höchstens elf.
(2) § 18 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betriebes der Wirkungsbereich des Personalausschusses
tritt.
(3) In einem Personalausschuß können nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in
mindestens einem Vertrauenspersonenausschuß des Personalausschußbereiches ein Mandat erreicht haben.
(4) Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann der Personalausschuß durch Mitglieder von
Vertrauenspersonenausschüssen mit beratender Stimme verstärkt werden (verstärkter Personalausschuß).
Jede im Personalausschuß vertretene wahlwerbende Gruppe kann zum verstärkten Personalausschuß so
viele zusätzliche Mitglieder beiziehen, wie sie Mandate besitzt.
Zentralausschuß
§ 21. Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und
zentral verwaltet werden, ist ein Zentralausschuß zu bilden.
Zahl der Mitglieder
§ 22. (1) Der Zentralausschuß besteht in Unternehmen mit bis zu 8000 Arbeitnehmern aus fünf
Mitgliedern. In Unternehmen mit mehr als 8000 Arbeitnehmern erhöht sich für je 8000 Arbeitnehmer
die Zahl der Mitglieder um zwei. In Unternehmen mit mehr als 24000 Arbeitnehmern erhöht sich die
Zahl der Mitglieder für je 8000 Arbeitnehmer um ein Mitglied. Bruchteile von 8000 werden für voll
gerechnet. Die Zahl der Mitglieder im Zentralausschuß beträgt höchstens 13.
(2) Im Zentralausschuß können nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in mindestens
einem Personalausschuß ein Mandat erreicht haben.
(3) Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann der Zentralausschuß durch Mitglieder von
Vertrauenspersonen- oder Personalausschüssen mit beratender Stimme verstärkt werden (verstärkter
Zentralausschuß). Jede im Zentralausschuß vertretene wahlwerbende Gruppe kann zum verstärkten Zentralausschuß
so viele zusätzliche Mitglieder beiziehen, wie sie Mandate besitzt.
Personalvertreterversammlung
§ 23. (1) Die Gesamtheit der im Unternehmen bestellten Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse,
der Personalausschüsse und des Zentralausschusses bildet die Personalvertreterversammlung.
(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder der Personalvertretungsorgane
des Unternehmens erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt. § 15 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Der Personalvertreterversammlung obliegt die
1. Behandlung von Berichten des Zentralausschusses und der Rechnungsprüfer für den Personalvertretungsfonds;
2. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage sowie über die
Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds;
3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Personalvertretungsfonds.
ABSCHNITT 2
Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4
Wahlgrundsätze
§ 24. (1) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren
und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen
des § 29 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Berechnung
der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mandate der Personalvertretungsorgane hat
nach dem System von d’Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Haben nach
dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das
Los. Erfüllt ein Wahlvorschlag nicht die Voraussetzung des § 20 Abs. 2 bzw. § 22 Abs. 2, hat die Berechnung
der Mandate nach Ausscheiden dieses Wahlvorschlages zu erfolgen.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Personalvertretungsorgans
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Aktives Wahlrecht
§ 25. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am
Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der
Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
(2) Werden in einem Unternehmen mehrere Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 gewählt, so ist für
die Wahlberechtigung für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Personalausschusses, Zentralausschusses)
erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl
im jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigt ist.
Passives Wahlrecht
§ 26. (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
1. a) Österreichische Staatsbürger sind oder
b) Angehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und
2. am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
3. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb
angehört, beschäftigt sind und
4. abgesehen vom Erfordernis der Z 1, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind
(§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).
(2) Nicht wählbar sind
1. in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des Organs,
das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2. Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt
oder verschwägert sind;
3. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebs zusteht, sowie
4. Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.
Berufung der Wahlausschüsse
§ 27. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungsorgane sind für jeden
Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahlausschüsse
zu bestellen.
(2) Die Wahlausschüsse sind so rechtzeitig zu bestellen, daß die neugewählten Personalvertretungsorgane
bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer
der abtretenden Personalvertretungsorgane ihre Konstituierung vornehmen können.
(3) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans
vorzeitig beendet, ist unverzüglich ein Wahlausschuß zu bestellen.
(4) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß besteht in Wirkungsbereichen mit bis zu 300 Arbeitnehmern
aus drei Mitgliedern, mit bis zu 1000 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern, mit mehr als
1000 Arbeitnehmern aus sieben Mitgliedern. Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß
bestehen aus je sieben Mitgliedern.
(5) In den Wahlausschuß können als Mitglieder wählbare Arbeitnehmer berufen werden. Ein Arbeitnehmer
darf nur einem Wahlausschuß angehören.
(6) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden vom jeweiligen Personalvertretungsorgan unter Berücksichtigung
des Stärkeverhältnisses der im jeweiligen Organ vertretenen Wahlgruppen mit Stimmenmehrheit
gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Ist ein Vertrauenspersonenausschuß (Personalausschuß) erstmals oder in den Fällen des Abs. 3
zu wählen, werden die Mitglieder des Wahlausschusses vom Personalausschuß (Zentralausschuß) bestellt.
Abs. 6 gilt sinngemäß.
(8) Besteht in einem Betrieb oder im Unternehmen kein Personalvertretungsorgan gemäß § 9 Abs. 1
Z 2 bis 4, ist der Wahlausschuß von der Betriebsversammlung zu bestellen. Bei der Bestellung des
Wahlausschusses für den Personalausschuß oder den Zentralausschuß steht der jeweiligen Betriebsversammlung
die Bestellung von so vielen Wahlausschußmitgliedern zu, wie dem Verhältnis der Zahl der
Arbeitnehmer im Betrieb zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Personalausschusses
oder im Unternehmen entspricht.
(9) Wahlwerbende Gruppen, die in einem Wahlausschuß nicht vertreten sind, haben das Recht, je
einen Zeugen in diesen Wahlausschuß zu entsenden. Wahlzeugen müssen wählbare Arbeitnehmer des
Unternehmens sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Vorbereitung der Wahl
§ 28. (1) Die Wahlausschüsse haben nach ihrer Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und
innerhalb von acht Wochen durchzuführen. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und die Wahlwerber
der wahlwerbenden Gruppen gelten die §§ 65, 66 sinngemäß vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung
bis zum Ablauf der Frist für die Anfechtung der Wahl.
(2) Der Zentralwahlausschuß hat die Wahl zu den Personalvertretungsorganen in Form einer Wahlkundmachung
für einen einheitlichen Zeitraum auszuschreiben. Die übrigen Wahlausschüsse sind an
diese Kundmachung gebunden. Ist kein Zentralausschuß zu errichten, hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß
die Wahl auszuschreiben. Die Wahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und
sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betrieb aufzulegen. Sie haben ferner über die gegen die Wählerliste
vorgebrachten Einwendungen und darüber zu entscheiden, welche Wahlberechtigten zur brieflichen
Stimmabgabe berechtigt sind. Sie haben die Wahlvorschläge entgegenzunehmen und über ihre Zulassung
zu entscheiden.
(3) Der Betriebsinhaber hat dem Zentralwahlausschuß (dem zuständigen Wahlausschuß) die zur
Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Arbeitnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen.
(4) Die Wahlvorschläge sind schriftlich bei den Wahlausschüssen einzubringen. Sie sind für den
Vertrauenspersonenausschuß nur dann gültig eingebracht, wenn sie von mehr als 1% der wahlberechtigten
Arbeitnehmer, mindestens aber von drei Arbeitnehmern durch Unterschrift unterstützt werden. Für
den Personalausschuß und den Zentralausschuß sind sie nur dann gültig eingebracht, wenn sie von mindestens
so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmern unterstützt werden wie der doppelten Anzahl der zu
vergebenden Mandate entspricht. Unterschriften unter Wahlvorschlägen können nach Überreichung nicht
mehr zurückgezogen werden. Die Wahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht
im Betrieb aufzulegen. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht genommen werden.
(5) Kommt ein Wahlausschuß den im Abs. X genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend
nach, so kann er vom für die Bestellung zuständigen Personalvertretungsorgan enthoben werden.
In diesem Fall ist gleichzeitig ein neuer Wahlausschuß zu bestellen.
Durchführung der Wahl
§ 29. (1) Der Wahlausschuß hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses, des Personalausschusses
und des Zentralausschusses hat mittels eines vom Wahlausschuß aufzulegenden einheitlichen
Stimmzettels zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 persönlich
auszuüben.
(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes (Zivildienstes)
oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung
ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe
verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.
Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 30. Die Ergebnisse der Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse sind dem zuständigen Personalausschuß,
die Ergebnisse der Wahl der Personalausschüsse dem Zentralausschuß unverzüglich mitzuteilen.
Das Gesamtergebnis der Wahl ist im Betrieb unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen und
dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit,
Unternehmensleitung), dem zuständigen (Verkehrs-)Arbeitsinspektorat, der zuständigen freiwilligen
Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitzuteilen.
Anfechtung
§ 31. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen
zwei Wochen vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten,
wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes
verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Ein Anfechtungsgrund liegt
nicht vor, wenn trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer
Stimmzettel wählen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt,
binnen zwei Wochen, vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht
anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes
oder eines Unternehmens nicht durchzuführen gewesen wäre.
Nichtigkeit
§ 32. Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch
Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit
der Wahl hat bindende Wirkung.
Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane
§ 33. (1) Die Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem
Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Personalvertretungsorgans,
wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Im Fall der Neuwahl eines Personalvertretungsorgans
während der Funktionsperiode dauert die Funktionsperiode der neu gewählten Personalvertretungsorgane
jedoch längstens bis zum Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode.
(2) Erklärt das Gericht die Wahl eines Personalvertretungsorgans auf Grund einer Anfechtung nach
§ 31 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt das frühere Personalvertretungsorgan die laufenden Geschäfte
bis zur Konstituierung des neu gewählten Personalvertretungsorgans, höchstens jedoch bis zum Ablauf
von drei Monaten, ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die
Tätigkeitsdauer des früheren Personalvertretungsorgans gemäß § 34 vorzeitig geendet hat.
(3) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Abs. 1) gesetzten Rechtshandlungen eines Personalvertretungsorgans
werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte
Aufhebung der Wahl nicht berührt.
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 34. Vor Ablauf des im § 33 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer
1. des Zentralausschusses, wenn das Unternehmen aufgelöst wird oder dem Unternehmen nur mehr
ein Betrieb angehört;
2. des Personalausschusses, wenn sämtliche Betriebe in seinem Wirkungsbereich dauernd eingestellt
werden oder seinem Wirkungsbereich nur mehr ein Betrieb angehört;
3. des Vertrauenspersonenausschusses, wenn
a) der Betrieb dauernd eingestellt wird;
b) die Betriebsversammlung die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses beschließt;
4. des jeweiligen Personalvertretungsorgans, wenn
a) das Personalvertretungsorgan dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der
Mitglieder unter die Hälfte der in den §§ 18 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl
sinkt;
b) das Personalvertretungsorgan seinen Rücktritt beschließt;
c) das Gericht die Wahl für ungültig erklärt;
d) das Personalvertretungsorgan im Hinblick auf die durch ein erstes Urteil eines Gerichtes erster
Instanz ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der Wahl des zuvor gewählten Personalvertretungsorgans
gewählt, die erhobene Anfechtungsklage schließlich aber rechtskräftig abgewiesen
worden ist und die Tätigkeitsdauer des zuvor gewählten Personalvertretungsorgans
noch nicht gemäß § 33 Abs. 1 beendet ist.
Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit
§ 35. Endet die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans nach den §§ 33 und 34 Z 1, Z 2, Z 3
lit. a, Z 4 lit. a während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem das Perso-
nalvertretungsorgan Partei ist, so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses Verfahren
bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Personalvertretungsorgans,
weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels. Im Falle des § 34
Z 4 lit. c besteht die Partei- und Prozeßfähigkeit des Personalvertretungsorgans, dessen Wahl angefochten
worden ist, in bezug auf dieses gerichtliche Verfahren bis zu dessen Abschluß weiter.
Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 36. (1) Werden Betriebe oder Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so bleiben die Personalvertretungsorgane
für diese verselbständigten Betriebe oder Teile bis zur Neuwahl von Organen der Arbeitnehmerschaft
in diesen, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der organisatorischen
Verselbständigung zur Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes zuständig,
sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer organisatorischen Einheit
(§ 4) im bisherigen Umfang fortdauert.
(2) Der Beginn der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann
durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
kann über die Dauer von vier Monaten hinaus durch Betriebsvereinbarung bis zum
Ablauf der Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane (§ 33 Abs. 1) verlängert werden.
(3) Führt die rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen oder Betrieben zur dauernden Einstellung
des Betriebes oder des Unternehmens oder zum Ausscheiden von Mitgliedern von Personalvertretungsorganen
aus dem Betrieb oder dem Unternehmen, so treten für die Dauer der vorübergehenden
Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches abweichend von § 34 Z 1, Z 2 und Z 3 lit. a die Beendigung
der Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane und abweichend von § 39 Abs. 1 Z 4 das Erlöschen
der Mitgliedschaft zum Personalvertretungsorgan nicht ein.
§ 37. (1) Werden Betriebsteile oder Betriebe zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG oder
des § 4 zusammengeschlossen, so bilden die Organe der Arbeitnehmerschaft bis zur Neuwahl von Organen
der Arbeitnehmerschaft, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein
Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat oder einheitliches Personalvertretungsorgan);
§§ 40 und 41 gelten sinngemäß.
(2) § 36 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.
Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
§ 38. Nach Wiederaufnahme eines oder mehrerer eingeschränkter oder stillgelegter Betriebe oder
des Unternehmens kann der Zentralausschuß an Stelle von Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit der
früheren Personalvertretungsorgane bis zur Beendigung ihrer ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen,
sofern
1. die Zahl der im jeweiligen Wirkungsbereich verbliebenen und der wiedereingestellten ehemaligen
Mitglieder des Personalvertretungsorgans (Ersatzmitglieder) mindestens die Hälfte der Zahl
der ursprünglichen Personalvertretungsmandate erreicht und
2. am Tag der Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans
mindestens so viele dem Wirkungsbereich zugehörige Arbeitnehmer beschäftigt sind, als am
Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Personalvertretungsorgans, dessen Tätigkeitsdauer
verlängert werden soll, beschäftigt waren. War ein Zentralausschuß nicht zu errichten, kann die
Betriebsversammlung diesen Beschluß fassen.
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 39. (1) Die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan (§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 4) beginnt mit
Annahme der Wahl und erlischt, wenn
1. die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans endet;
2. das Mitglied zurücktritt;
3. das Mitglied aus dem aktiven Dienstverhältnis ausscheidet;
4. das Mitglied aus dem Betrieb, dem Wirkungsbereich eines Personalauschusses oder aus dem
Unternehmen ausscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder eines Personalvertretungsorgans erlischt, wenn die Konstituierung
des Personalvertretungsorgans nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im § 41 Abs. 1
gesetzten Frist erfolgt.
(3) Die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan ist vom Gericht auf Grund einer Klage
abzuerkennen, wenn das Mitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Ist der Verlust der
Wählbarkeit in der Eigenschaft als leitender Angestellter begründet, ist die Mitgliedschaft nur dann abzuerkennen,
wenn diese im Einzelfall mit der Position des Arbeitnehmers unvereinbar ist. Zur Klage sind
das Personalvertretungsorgan, jedes Mitglied dieses Personalvertretungsorgans und der Betriebsinhaber
berechtigt.
Ersatzmitglieder
§ 40. (1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Mitglieds eines
Personalvertretungsorgans tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der Mitgliedschaft
aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans gemäß § 39 Abs. 2.
(2) Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans
folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder wird
durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt. Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das Nachrücken,
so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung.
Konstituierung der Personalvertretungsorgane
§ 41. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Personalvertretungsorgans hat nach Durchführung
der Wahl die Einberufung der gewählten Mitglieder zur Wahl der Organe des Personalvertretungsorgans
(konstituierende Sitzung) binnen zwei Wochen vorzunehmen. Die Einberufung hat die konstituierende
Sitzung innerhalb von sechs Wochen nach Durchführung der Personalvertretungswahl vorzusehen.
Kommt das älteste Mitglied dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des Personalvertretungsorgans,
das an erster Stelle eines Wahlvorschlages zu diesem Pesonalvertretungsorgan gereiht war, die
Einberufung vornehmen. Im Falle mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung desjenigen Personalvertretungsmitgliedes,
das auf dem Wahlvorschlag mit der größeren Anzahl der gültigen Stimmen gewählt
wurde.
(2) In der konstituierenden Sitzung hat der Einberufer bis zur erfolgten Wahl des Vorsitzenden den
Vorsitz zu führen.
(3) Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen
Stimmen den Vorsitzenden, einen oder mehrere Stellvertreter und, falls erforderlich, weitere Funktionäre
zu wählen. Besteht ein Personalvertretungsfonds, ist ein Kassaverwalter zu wählen. Die Wahl der
Personalvertretungsfunktionäre erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans.
(4) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans ist eine Neuwahl eines Funktionärs
vorzunehmen, wenn
1. die Mehrheit der Mitglieder des Personalvertretungsorgans die Enthebung eines Funktionärs
beschließt;
2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Personalvertretungsorgan erlischt.
Der Beschluß bedarf im Fall der Z 1 der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans.
(5) Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Vorsitzendenstelle vorgeschlagene Mitglied des Personalvertretungsorgans
als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Wahl des
Personalvertretungsorgans die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt auch hier Stimmengleichheit
vor, so entscheidet das Los. In diesem Fall ist der Vorsitzendenstellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe
zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Vorsitzenden stellt. Im Fall der Stimmengleichheit
bei der Wahl der übrigen Funktionäre findet § 43 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(6) Der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der
Wahl der Personalvertretungsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder dem Betriebsinhaber
(Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung),
dem zuständigen Personalausschuß und dem Zentralausschuß anzuzeigen. Die Wahlergebnisse
der Personalausschüsse und des Zentralausschusses sind weiters den jeweils nachgeordneten Personalvertretungsorganen
anzuzeigen. Der Zentralausschuß hat die Wahlergebnisse aller Personalvertretungsorgane
der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen (Verkehrs-)Arbeitsinspektorat anzuzeigen. Alle Wahlergebnisse
sind im Betrieb in geeigneter Weise kundzumachen.
Sitzungen der Personalvertretungsorgane
§ 42. (1) Die Sitzungen eines Personalvertretungsorgans sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertreter mindestens vierteljährlich einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans
sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
(2) Der Vorsitzende hat das Personalvertretungsorgan binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es
mehr als ein Drittel der Mitglieder des Personalvertretungsorgans verlangt.
(3) Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat das Gericht
auf Antrag der gemäß Abs. 2 Berechtigten die Sitzung anzuordnen. Hiebei ist § 92 Abs. 2 des Arbeits-
und Sozialgerichtsgesetzes – ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, sinngemäß anzuwenden. Gegen den
Beschluß des Gerichts erster Instanz ist ein Rechtsmittel unzulässig.
(4) Die Sitzungen des Personalvertretungsorgans sind nicht öffentlich. Das Personalvertretungsorgan
kann bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Personalvertretungsorgan
angehören, beratend zuziehen.
Beschlußfassung
§ 43. (1) Das Personalvertretungsorgan ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung (§ 45)
keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei
Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Beschlüsse über
die Zustimmung des Personalvertretungsorgans zur Kündigung oder Entlassung eines Arbeitnehmers
bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Der Beschluß über den Rücktritt des Personalvertretungsorgans bedarf der Mehrheit der Stimmen
aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans.
Übertragung von Aufgaben
§ 44. (1) Das Personalvertretungsorgan kann im Einzelfalle die Durchführung einzelner seiner Befugnisse
einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.
(2) Das Personalvertretungsorgan kann im Einzelfall die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse
einem Ausschuß übertragen.
(3) Das Personalvertretungsorgan kann in der Geschäftsordnung einem Ausschuß in bestimmten
Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse übertragen.
(4) Die Personalausschüsse und der Zentralausschuß können in der Geschäftsordnung geschäftsführende
Ausschüsse zur selbständigen Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten errichten. In solchen
Ausschüssen muß jede wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des jeweiligen Personalvertretungsorgans
stellt, vertreten sein. Die Beschlüsse in diesen Ausschüssen haben einhellig zu erfolgen. Kommt
ein Beschluß nicht zustande, entscheidet das Personalvertretungsorgan. Das Recht auf Abschluß von
Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Mitwirkungsrechte gemäß § 73 Abs.
2 Z 1 iVm §§ 110 bis 112 ArbVG kann den geschäftsführenden Ausschüssen nicht übertragen werden.
(5) Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß Abs. 2 bis 4 ist § 42 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter
teilzunehmen.
Autonome Geschäftsordnung
§ 45. Das Personalvertretungsorgan hat mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung
zu beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln
1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 44
Abs. 3 und 4;
2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf
selbständige Beschlußfassung zukommt;
3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden
Ausschüssen;
4. die Zahl der Stellvertreter der Vorsitzenden der Personalvertretungsorgane und die Reihenfolge
der Stellvertretung.
Vertretung nach außen
§ 46. Vertreter des Personalvertretungsorgans gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist
der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Das Personalvertretungsorgan kann in Einzelfällen
auch andere seiner Mitglieder und in Angelegenheiten, zu deren Behandlung ein geschäftsführender
Ausschuß (§ 44 Abs. 4) errichtet wurde, den Vorsitzenden dieses Ausschusses mit der Vertretung
nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen und eine besondere Regelung der Vertretungsbefugnisse
sind dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses
entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung) umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung
Rechtswirksamkeit.
Kosten der Tätigkeit der Organe
§ 47. Die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretungsorgane und der
Wahlausschüsse erforderlichen Kosten sind vom Betriebsinhaber zu tragen. Insbesondere sind Räumlichkeiten,
Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse vom Betriebsinhaber unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung
der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. Wenn es der Umfang der Tätigkeit eines
Personalvertretungsorgans erforderlich macht, ist jedenfalls auch eine entsprechende Anzahl von Kanzleikräften
beizustellen. Reisekosten sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu tragen. Näheres ist in
der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane
zu regeln.
ABSCHNITT 3
Personalvertretungsfonds
Personalvertretungsumlage
§ 48. (1) Zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von
Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes
und des Unternehmens kann von den Arbeitnehmern eine Personalvertretungsumlage eingehoben
werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts (einschließlich der Zulagen und
Nebengebühren, ausschließlich der Aufwandersätze) betragen.
(2) Die Personalvertreterversammlung hat die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage
zu beschließen. Auf Verlangen von mindestens 1 Prozent der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens
hat jedoch darüber eine Abstimmung in den Betriebsversammlungen stattzufinden. Für die
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die Gesamtheit der in den einzelnen Versammlungen abgegebenen
Stimmen maßgebend. Ist in einem Unternehmen keine Personalvertreterversammlung zu errichten,
so obliegt die Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage der
Betriebsversammlung.
(3) Die Umlagen sind vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder
Lohn(Gehalts)auszahlung an den Personalvertretungsfonds abzuführen.
Personalvertretungsfonds
§ 49. (1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 48 Abs. 1 bezeichneten
Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten
Personalvertretungsfonds.
(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuß. Vertreter des Personalvertretungsfonds
ist der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
Ist ein Zentralausschuß nicht zu errichten, obliegt die Verwaltung dem Vertrauenspersonenausschuß.
(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den in § 48 Abs. 1 bezeichneten Zwecken
verwendet werden.
(4) Können einzelne der in § 48 Abs. 1 bezeichneten Zwecke in geeigneterer Weise im Wirkungsbereich
nachgeordneter Personalvertretungsorgane erfüllt werden, kann der Zentralausschuß mit Mehrheit
von zwei Drittel seiner Mitglieder die rechtliche Verselbständigung eines Teils des Personalvertretungsfonds
und die Zuordnung zu einem bestimmten Personalvertretungsorgan beschließen. Die Festsetzung
des Ausmaßes des Fondsvermögens hat nach Maßgabe der Bechäftigtenzahl im Wirkungsbereich des
Personalvertretungsorgans sowie der zu treffenden Maßnahmen zu erfolgen.
(5) Die Verwaltung des nach Abs. 4 rechtlich verselbständigten Personalvertretungsfonds obliegt
dem Personalvertretungsorgan, dem der Fonds zugeordnet ist. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist
der Vorsitzende dieses Personalvertretungsorgans, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
(6) Wird ein Personalvertretungsfonds errichtet, hat die Personalvertreterversammlung eine Regelung
über die Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines
ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans zu beschließen. Ein solcher Beschluß hat die notwendige
Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und das
vorgesehene Vertretungs- und Verwaltungsorgan zu bestimmen. Im Falle des § 48 Abs. 2 zweiter Satz
haben die Betriebsversammlungen auch die Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds
bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans zu
beschließen; im Falle des § 48 Abs. 2 vierter Satz obliegt diese Beschlußfassung der Betriebsversammlung.
(7) Haben weder die Personalvertreterversammlung noch die Betriebsversammlungen einen Beschluß
im Sinne des Abs. 6 gefaßt, so obliegt die interimistische Vertretung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds
für die Dauer der Funktionsunfähigkeit eines nachgeordneten Personalvertretungsorgans
dem Zentralausschuß, für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Zentralausschusses dem ältesten
Rechnungsprüfer, bei Fehlen funktionsfähiger Rechnungsprüfer der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
der Arbeitnehmer. Die interimistische Vertretung und Verwaltung hat sich auf die Besorgung
laufender Angelegenheiten zu beschränken. Der rechtlich verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds
ist vom Zentralausschuß wieder einzugliedern, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres ein funktionsfähiges
Personalvertretungsorgan konstituiert. Der Personalvertretungsfonds ist von der zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer aufzulösen, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres
ein funktionsfähiger Zentralausschuß konstituiert.
(8) Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Personalvertretungsfonds
sowie der rechtlich verselbständigten Fonds obliegt der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
der Arbeitnehmer.
(9) Der Personalvertretungsfonds ist aufzulösen, wenn das Unternehmen dauernd eingestellt wird.
Der rechtlich verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds ist wieder einzugliedern, wenn der oder
die Betriebe im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans dauernd eingestellt werden. Die nähere
Regelung ist durch Beschluß der Personalvertreterversammlung bei Errichtung des Personalvertretungsfonds
oder anläßlich der rechtlichen Verselbständigung zu treffen. Der Beschluß hat im Fall einer Abstimmung
gemäß § 48 Abs. 2 dritter Satz durch die Betriebsversammlungen zu erfolgen. Spätere Beschlüsse
sind gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebs- oder Unternehmenseinstellung
gefaßt wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene
Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb eines Jahres vor der Betriebs- oder Unternehmenseinstellung
ausgeschieden sind.
(10) Werden Betriebs- oder Unternehmensteile rechtlich verselbständigt, so ist das Fondsvermögen
auf die jener Personalvertretungsorgane bzw. Betriebsräte, die nach Abschluß dieser Maßnahmen in den
Teilen des früher zusammengehörigen Betriebes oder Unternehmens errichtet sind, verhältnismäßig aufzuteilen,
wobei das Verhältnis der Beschäftigtenzahl vor der Verselbständigung zu den Beschäftigtenzahlen
am Tag der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahmen zu beachten ist. Erfolgt die Konstituierung
von Personalvertretungsorganen bzw. eines Betriebsrates nicht spätestens sechs Monate nach
Ablauf der Fristen gemäß § 36, so erlischt der Anspruch der Belegschaft in diesem Betriebs- oder Unternehmensteil
auf einen Anteil der Mittel des Personalvertretungsfonds zugunsten der Belegschaften, die
Personalvertretungsorgane bzw. einen Betriebsrat errichtet haben.
(11) Die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist von einem Beschluß gemäß
Abs. 9 und Maßnahmen gemäß Abs. 10 zu verständigen. Sie hat die Durchführung der Auflösung
von Personalvertretungsfonds, die interimistische Verwaltung (Abs. 7) – soweit sie nicht von der zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer selbst durchgeführt wird – sowie die Vermögensteilung
gemäß Abs. 10 zu überwachen.
(12) Die Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Trennung obliegt der zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer, wenn
1. ein Beschluß der zuständigen Organe fehlt;
2. der Beschluß nicht den im § 48 Abs. 1 geforderten Verwendungszweck vorsieht oder
3. der Beschluß undurchführbar geworden ist.
(13) Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen
der Arbeitnehmer zu verwenden.
Rechnungsprüfer
§ 50. (1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat die Personalvertreterversammlung
aus der Mitte der Arbeitnehmerschaft drei Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
zu wählen. Diese dürfen keinem Personalvertretungsorgan angehören. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer
hat anläßlich der Beschlußfassung über die Einhebung einer Personalvertretungsumlage zu
erfolgen. Die Personalvertreterversammlung kann die Rechnungsprüfer entheben. Auf die Wahl und
Enthebung der Rechnungsprüfer findet § 48 Abs. 2 zweiter und vierter Satz sinngemäß Anwendung.
(2) Die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beträgt vier Jahre; im übrigen gelten
die Bestimmungen des § 33 Abs. 1. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Rechnungsprüfer haben sich bei ihrer Tätigkeit eines oder mehrerer sachverständiger Abschlußprüfer
zu bedienen. Die Prüfung der Abschlußprüfer hat die rechnerische Richtigkeit und die ordnungsgemäße
Buchführung zu umfassen. Den Abschlußprüfern sind alle zur Durchführung der Prüfung
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
ABSCHNITT 4
Konzernvertretung
Errichtung
§ 51. (1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Personalvertretungsorgane
gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 und
Betriebsräte bestehen, kann keine Konzernvertretung zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der in
diesem Konzern beschäftigten Arbeitnehmer errichtet werden. Die Konzernvertretung wird mit Zustimmung
von mindestens zwei Dritteln der Zentralausschußmitglieder (und Zentralbetriebsräte) errichtet, die
zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer repräsentieren. Bei der Ermittlung
der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer sind jeweils die Zahlen der bei den letzten
Zentralausschußwahlen (und Zentralbetriebsratswahlen) im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer
(§ 80 ArbVG, § 22 Abs. 1) zugrunde zu legen.
(2) Die Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) im
Konzern hat durch Beschluß festzustellen, daß die gemäß Abs. 1 erforderliche Zustimmung zur Errichtung
der Konzernvertretung erteilt wurde.
(3) Die Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) wird
von einem Vorsitzenden einberufen. Diesem obliegt die Leitung der Versammlung.
(4) Sodann hat sie nach Maßgabe des Abs. 6 die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten
durch Beschluß festzustellen. Die Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden)
haben bis zu einem vom Einberufer festgesetzten Termin die Delegierten (Ersatzdelegierten)
bekanntzugeben.
(5) Die in Abs. 2 bis 4 vorgesehene Errichtung und Beschickung der Konzernvertretung kann auch
in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.
(6) Die Konzernvertretung besteht aus je zwei Delegierten und der erforderlichen Zahl von Ersatzdelegierten
jedes im Konzern errichteten Zentralausschusses (und Zentralbetriebsrates), sofern er nicht
mehr als 500 Arbeitnehmer vertritt. Die Zahl der Delegierten erhöht sich für je weitere 500 von einem
Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) vertretene Arbeitnehmer um jeweils einen Delegierten. Bruchteile
von 500 werden für voll gerechnet. Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer ist Abs. 1 letzter Satz
sinngemäß anzuwenden. Die Entsendungsberechtigung liegt innerhalb des Zentralausschusses
(Zentralbetriebsrates) bei der jeweils nach dem d’Hondtschen System an die Reihe kommenden wahlwerbenden
Gruppe. Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten sowie
der einzelnen Betriebe soll Bedacht genommen werden. Eine Entsendung von Mitgliedern des Vertrauenspersonen-
und des Personalausschusses ist zulässig.
(7) Kommen während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung neue Unternehmen in den Konzern,
so sind die dort errichteten Zentralbetriebsräte oder Zentralausschüsse berechtigt, die entsprechende
Zahl von Delegierten in die Konzernvertretung zu entsenden. Scheiden während der Tätigkeitsdauer
Unternehmen aus dem Konzern aus, so endet die Mitgliedschaft der aus diesem Unternehmen entsendeten
Delegierten. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich herausstellt, daß bei der Errichtung Unternehmen,
die nicht zum Konzern gehören, berücksichtigt worden sind oder Unternehmen, die zum Konzern gehören,
nicht berücksichtigt worden sind.
(8) Ist in einem Konzernunternehmen ein Zentralausschuß nicht zu errichten, so nimmt der Vertrauenspersonenausschuß
oder dessen Vorsitzender die Aufgaben nach Abs. 1 bis 7 wahr. In Konzernunternehmen,
in denen Organe nach dem Arbeitsverfassungsgesetz errichtet sind, gilt § 88a Abs. 8 ArbVG.
(9) Für die Auflösung der Konzernvertretung gelten die Abs. 1 bis 3 und 5 sinngemäß.
(10) Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Teilkonzerne, so nehmen aus den Teilkonzernen die
in diesen errichteten Konzernvertretungen an der Errichtung der Konzernvertretung unter sinngemäßer
Anwendung der Abs. 1 bis 7 und 9 teil.
Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer
§ 52. (1) Der Einberufer der Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden)
hat die gemäß § 51 Abs. 4 bekanntgegebenen Delegierten zur konstituierenden Sitzung
der Konzernvertretung einzuladen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden der Konzernvertretung zu
leiten.
(2) Die Delegierten haben aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen
Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die
Hälfte der Delegierten (§ 51 Abs. 6) anwesend ist.
(3) Der Vorsitzende vertritt die Konzernvertretung nach außen. Er hat mindestens einmal im Jahr die
Konzernvertretung zu einer Sitzung einzuberufen; darüber hinaus auch, wenn dies von mindestens einem
Viertel der Delegierten verlangt wird.
(4) Die Konzernvertretung kann mit Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Delegierten eine Geschäftsordnung
beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln
1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Leitungsausschusses und allenfalls
– bei entsprechender Größe der Konzernvertretung oder des Leitungsausschusses – eines
Präsidiums;
2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen dem Präsidium oder dem Leitungsausschuß das
Recht auf selbständige Beschlußfassung, allenfalls nach Rahmenvorgaben der Konzernvertretung
zukommt;
3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden (Stellvertreter) des
Präsidiums oder Leitungsausschusses;
4. die Beiziehung anderer Mitglieder von Personalvertretungsorganen (und anderer Betriebsratsmitglieder),
die nicht Mitglieder der Konzernvertretung sind, mit beratender Stimme in Angelegenheiten,
die Arbeitnehmer des betreffenden Betriebs bzw. des Wirkungsbereichs des betreffenden
Personalvertretungsorgans berühren.
(5) Die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung dauert vier Jahre. § 33 Abs. 1 zweiter Satz und
Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Sie wird vorzeitig beendet
1. durch die Auflösung des Konzerns,
2. durch einen Auflösungsbeschluß im Sinne des § 51 Abs. 9,
3. durch die Funktionsunfähigkeit von so vielen Zentralausschüssen (Vertrauenspersonenausschüssen)
und Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten), daß nicht mehr mehr als
die Hälfte der Arbeitnehmer im Konzern repräsentiert ist,
4. wenn dies die Konzernvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Delegierten beschließt
oder
5. wenn das Gericht die Errichtung oder den Beschluß gemäß § 51 Abs. 4 für ungültig erklärt; die
Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung der Konzernvertretung einzubringen.
(6) Die Mitgliedschaft zur Konzernvertretung beginnt mit der Bekanntgabe des Delegierungsbeschlusses
(Abs. 7 und § 51 Abs. 4); sie erlischt, wenn
1. die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung endet,
2. die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan oder zum Zentralbetriebsrat (Betriebsrat)
erlischt,
3. das Mitglied zurücktritt oder abberufen wird.
(7) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Tätigkeitsdauer hat eine vom Vorsitzenden einzuberufende
Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) die Zahl der
jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 51 Abs. 6) für die nächste Tätigkeitsdauer mit Beschluß
zu bestimmen. § 51 Abs. 5 gilt sinngemäß. Der Vorsitzende hat die binnen festzusetzender Frist bekanntgegebenen
Delegierten zur konstituierenden Sitzung der Konzernvertretung einzuberufen und diese bis
zur Neuwahl des Vorsitzenden zu leiten.
(8) Die Errichtung der Konzernvertretung, die Konstituierung, die Zusammensetzung und allfällige
Änderungen der Zusammensetzung, die Geschäftsordnung sowie allfällige Änderungen der Tätigkeitsdauer
sind jedem im Konzern bestehenden Unternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(9) Im übrigen gelten für die Konzernvertretung die §§ 35, 40 Abs. 1, 43 und 47 sinngemäß.
ABSCHNITT 5
Behindertenvertrauenspersonen
§ 53. (1) Sind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3
Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970) beschäftigt, so sind von diesen eine Behindertenvertrauensperson
und deren Stellvertreter zu wählen, die die Vertrauensperson im Fall der Verhinderung
vertreten. Sind dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für jede
Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter ist tunlichst gemeinsam mit
der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses durchzuführen.
(3) § 22a Abs. 3 bis 10 und 13 BEinstG gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl sind die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1, 26
Abs. 2 und 28 bis 32 sinngemäß anzuwenden.
2. Für die Tätigkeitsdauer gelten die §§ 33 Abs. 1, 34 und 39 Abs. 1 und 3 sinngemäß.
3. Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson und ihrer Stellvertreter
sind die §§ 65 bis 71 sinngemäß anzuwenden.
(4) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22a Abs. 11 und 12 BEinstG sind jeweils
für den Wirkungsbereich eines Personalausschusses eine Personalbehindertenvertrauensperson und
ein Stellvertreter sowie für das Unternehmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter
zu wählen.
(5) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22a Abs. 13 und 14 BEinstG sind eine
Konzernbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen, wobei die im Konzern bestehenden
Organe der Behindertenvertretung nach diesem Bundesgesetz und die im Konzern bestehenden Organe
der Behindertenvertretung nach dem BEinstG zusammenzuwirken haben.
ABSCHNITT 6
Jugendvertretung
Organe der Jugendvertretung
§ 54. (1) Organe der Jugendvertretung sind
1. Jugendversammlung;
2. Jugendvertrauensrat;
3. Personaljugendvertrauensrat;
4. Zentraljugendvertrauensrat;
5. Wahlausschüsse (für die Wahl des Jugendvertrauensrates, des Personaljugendvertrauensrates und
des Zentraljugendvertrauensrates);
6. Jugendvertreterversammlung.
(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften
mit beschränkter Haftung kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden.
(3) Die Organe nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Wahlausschuß für die Wahl des Jugendvertrauensrates
sind zu bilden, wenn in einem Betrieb mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Der Personaljugendvertrauensrat sowie der Wahlausschuß für die Wahl des Personaljugendvertrauensrates
sind für den Wirkungsbereich des Personalausschusses (§ 19), der Zentraljugendvertrauensrat, der
Wahlausschuß für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates und die Jugendvertreterversammlung sind
für das Unternehmen (§ 21) zu bilden.
(4) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
Jugendversammlung
§ 55. (1) Die Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer des
Betriebes und der Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind.
(2) Der Jugendversammlung obliegt
1. die Behandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;
2. die Beschlußfassung über die Enthebung des Jugendvertrauensrates.
(3) Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat einzuberufen.
(4) Besteht kein Jugendvertrauensrat oder ist er funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt
1. der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer;
2. sofern ein Vertrauenspersonenausschuß errichtet ist, dieser;
3. jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.
(5) Der Vertrauenspersonenausschuß ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender
Stimme an der Jugendversammlung teilzunehmen.
(6) In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 54 Abs. 4), sowie die Mitglieder
des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie
am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.
(7) Im übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung die Bestimmungen
der §§ 12, 13 Abs. 3, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 2 erster und zweiter Satz, Abs. 3 sinngemäß
anzuwenden.
Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung
§ 56. (1) Der Jugendvertrauensrat besteht in Betrieben
1. mit 5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern aus einer Person (Jugendvertreter),
2. mit 11 bis 30 aus zwei Mitgliedern,
3. mit 31 bis 50 aus drei Mitgliedern,
4. mit 51 bis 100 aus vier Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 100 jugendlichen Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere 100 jugendliche
Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder um eines. In Betrieben mit mehr als 1000 jugendlichen Arbeitnehmern
erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um eines.
Bruchteile von 100 bzw. 500 werden für voll gerechnet.
(2) Der Personaljugendvertrauensrat besteht in Wirkungsbereichen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern
aus drei Mitgliedern, mit 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern, mit
mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern.
(3) Der Zentraljugendvertrauensrat besteht in Unternehmen mit bis zu 500 jugendlichen Arbeitnehmern
aus drei Mitgliedern, mit 501 bis 1000 jugendlichen Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern, mit mehr
als 1000 jugendlichen Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern.
(4) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Organe der Jugendvertretung richtet sich nach der
Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung. Eine spätere Änderung der Zahl der
jugendlichen Arbeitnehmer ist auf die Zahl der Miglieder der Organe der Jugendvertretung ohne Einfluß.
§ 40 ist sinngemäß anzuwenden.
Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung
§ 57. (1) Die Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit
dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Organs der Jugendvertretung,
wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.
(2) Zur Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind Wahlausschüsse zu bestellen.
§ 27 Abs. 6, 7 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Wahlausschuß besteht aus zwei Arbeitnehmern, die wählbar (Abs. 5) sein müssen, und einem
vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandten Mitglied des Personalvertretungsorgans.
Besteht kein entsprechendes Organ oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht rechtzeitig
Gebrauch, so besteht der Wahlausschuß aus drei wählbaren Arbeitnehmern.
(4) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer, die am Tag der Wahlausschreibung das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt
sind. Für die Wahlberechtigung zum Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertrauensrat)
ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung im Wirkungsbereich des Personalausschusses
(im Unternehmen) beschäftigt ist.
(5) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
1. österreichische Staatsbürger oder Angehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind, und
2. am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
3. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt
sind und
4. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht
zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl.
Nr. 471).
(6) Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind die Bestimmungen
der §§ 20 Abs. 3, 22 Abs. 2, 24, 26 Abs. 2, 27 Abs. 2, 3 und 9 sowie der §§ 28 bis 32 sinngemäß
anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch das entsprechende Personalvertretungsorgan
berechtigt.
Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 58. (1) Die Tätigkeit der Organe der Jugendvertretung endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt
wurden (§ 57 Abs. 1).
(2) Für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer sind die Vorschriften des § 34 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Jugendvertretung erlischt, wenn das Mitglied eine Wahl
zum Mitglied eines Personalvertretungsorgans gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 annimmt. Im übrigen sind für
das Erlöschen der Mitgliedschaft zu den Organen der Jugendvertretung die Bestimmungen des § 39 Abs.
1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Jugendvertretung ist vom Gericht abzuerkennen, wenn
das Mitglied des Organs, abgesehen von der Vollendung des 21. Lebensjahres, die Wählbarkeit nicht
oder nicht mehr besitzt. Zur Klage sind das entsprechende Personalvertretungsorgan, das Organ der Jugendvertretung,
jedes Mitglied des Organs der Jugendvertretung und der Betriebsinhaber berechtigt.
Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung
§ 59. (1) Auf die Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung sind, sofern das Organ aus
mindestens drei Mitgliedern besteht, die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 1, 2, 3 erster und dritter Satz, 4
bis 6, 43 Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz, 3, 45 erster Satz sowie 47 sinngemäß anzuwenden.
(2) Besteht das Organ der Jugendvertretung aus zwei Mitgliedern, so haben sie, soweit sie nicht die
Geschäfte untereinander aufteilen, ihre Aufgaben gemeinsam durchzuführen. §§ 66 Abs. 7 und 68 Abs. 2
vierter Satz ArbVG sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Vertreter des Organs der Jugendvertretung gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist
der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, es sei denn, das Organ der Jugendvertretung
beschließt im Einzelfall etwas anderes.
(4) Zu den Sitzungen der Organe der Jugendvertretung ist das entsprechende Personalvertretungsorgan
einzuladen. Dieses ist berechtigt, an den Sitzungen des Organs der Jugendvertretung durch einen
Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu den Sitzungen der Personalvertretungsorgane ist das
entsprechende Organ der Jugendvertretung einzuladen. Das Organ der Jugendvertretung ist berechtigt, an
den Sitzungen des Personalvertretungsorgans mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Die Beschlüsse des Organs der Jugendvertretung sind dem entsprechenden Personalvertretungsorgan
zur Kenntnis zu bringen. Dieses hat über Beschlüsse des Organs der Jugendvertretung und über
Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer in Anwesenheit des Organs der Jugendvertretung oder
von diesem entsendeter Mitglieder zu beraten.
Aufgaben und Befugnisse der Organe der Jugendvertretung
§ 60. (1) Die Bestimmungen des § 129 ArbVG finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an die
Stelle des Jugendvertrauensrates und des Betriebsrates die entsprechenden Organe nach diesem Bundesgesetz
treten.
(2) Die den Organen der Jugendvertretung zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt
ist, durch Jugendvertrauensräte ausgeübt. Sind nicht nur die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer
in einem Betrieb (innerhalb des Wirkungsbereiches eines Personaljugendvertrauensrates) berührt,
werden die Befugnisse vom zuständigen Personaljugendvertrauensrat (vom Zentraljugendvertrauensrat)
wahrgenommen. § 8 ist sinngemäß anzuwenden.
Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung
§ 61. (1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung
sind die Bestimmungen der §§ 65, 66 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 120
Abs. 1 bis 3, 121 und 122 ArbVG, hinsichtlich der Ersatzmitglieder, Mitglieder der Wahlausschüsse und
Wahlwerber auch jene des § 120 Abs. 4 Z 1, 2 ArbVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
Stelle der Organe nach dem ArbVG die Organe der Jugendvertretung nach diesem Bundesgesetz treten.
Das Gericht darf der Entlassung eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes eines Organs der Jugendvertretung,
eines Mitgliedes des Wahlausschusses oder eines Wahlwerbers, sofern diese Personen Lehrlinge im
Sinne des Berufsausbildungsgesetzes sind, auch aus den im § 15 Abs. 3 lit. c und f des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, genannten Gründen zustimmen.
(2) Der Ablauf der gesetzlichen oder einer kollektivvertraglichen Frist nach § 18 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird durch die Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied eines
Organs der Jugendvertretung, durch die Bestellung zum Mitglied eines Wahlausschusses und durch die
Wahl zum Mitglied eines Organs der Jugendvertretung gehemmt. Die Hemmung dauert für Mitglieder
eines Wahlausschusses und für Wahlwerber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis zum
Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl, für Mitglieder eines Organs der Jugendvertretung vom Zeitpunkt
der Annahme der Wahl bis zum Ablauf der jeweiligen Tätigkeitsdauer. Auf Grund einer Klage des
Betriebsinhabers kann das Gericht einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch zustimmen,
wenn ein Tatbestand im Sinne des § 121 ArbVG verwirklicht wurde.
(3) Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 68 Abs. 3 hat jedes
Mitglied eines Organs der Jugendvertretung Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter
Fortzahlung des Entgelts bis zur Dauer von zwei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode. § 68 Abs. 4
und 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann gemäß § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 ArbVG
auch mit der Begründung angefochten werden, daß der Grund zur Kündigung
1. in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Jugendvertretung,
2. in seiner Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied eines Organs der Jugendvertretung oder
3. in seiner Tätigkeit als Mitglied eines Wahlausschusses
gelegen ist.
Jugendvertreterversammlung, Zusammensetzung, Geschäftsführung und Aufgaben
§ 62. (1) Die Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personaljugendvertrauensräte
und des Zentraljugendvertrauensrates bildet die Jugendvertreterversammlung. Sie ist mindestens
einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentraljugendvertrauensrat einzuberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende
des Zentraljugendvertrauensrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Besteht kein Zentraljugendvertrauensrat oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur
Einberufung berechtigt
1. das an Lebensjahren älteste Mitglied eines Personaljugendvertrauensrates;
2. der Zentralausschuß.
(3) Auf die Geschäftsführung ist § 78 Abs. 2 bis 5 ArbVG sinngemäß anzuwenden. Jeder im Unternehmen
bestehende Personalausschuß und der Zentralausschuß sind berechtigt, durch mindestens einen
Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendvertreterversammlung teilzunehmen.
(4) Der Jugendvertreterversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Zentraljugendvertrauensrates
und die Beschlußfassung über seine Enthebung.
Konzernjugendvertretung
§ 63. (1) Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in mehr als einem Unternehmen Organe der Jugendvertretung
oder Organe der Jugendvertretung und Jugendvertrauensräte nach dem ArbVG errichtet, so
kann eine Konzernjugendvertretung zur Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen,
gesundheitlichen und kulturellen Interessen der in der Konzernjugendvertretung vertretenen jugendlichen
Arbeitnehmer gebildet werden, für die §§ 51 und 52 sinngemäß gelten.
(2) Besteht im Konzern eine Konzernvertretung, so hat die Konzernjugendvertretung ihre Aufgaben
im Einvernehmen mit dieser wahrzunehmen. § 60 gilt sinngemäß.
Rechtsausübung durch Minderjährige
§ 64. Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses
Abschnittes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
3. HAUPTSTÜCK
RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DER PERSONALVERTRETUNGSORGANE GEMÄSS
§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 4
Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
§ 65. (1) Das Mandat der Mitglieder der Personalvertretungsorgane ist ein Ehrenamt, das, soweit im
folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die
zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Mitglied eines Personalvertretungsorgans Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei
Weisungen gebunden. Die Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind nur der Betriebsversammlung,
die Mitglieder des Personalausschusses und des Zentralausschusses der Personalvertreterversammlung
verantwortlich.
(3) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sowie die Ersatzmitglieder dürfen in der Ausübung
ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der
Aufstiegsmöglichkeiten bzw. bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn, nicht benachteiligt
werden. Sie dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder
dienstzugeteilt werden. Gesetzliche Bestimmungen über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens
bleiben unberührt.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalvertretungsorgane sind verpflichtet, über alle in
Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die
ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Unternehmens
Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Mitgliedern der Personalvertretungsorgane persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der
Arbeitnehmer bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen,
so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
Freizeitgewährung
§ 66. Den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung
nach § 68, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu
gewähren.
Freistellung
§ 67. (1) Folgende Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Antrag der Organe von der
Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen
1. In Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse, mindestens ein Personalausschuß und
ein Zentralausschuß errichtet sind
a) die Mitglieder des Zentralausschusses und der Personalausschüsse und
b) in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern ein Mitglied, mit mehr als 3000 Arbeitnehmern
zwei Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses oder
c) in Betrieben mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein Mitglied, mit mehr als 1000 Arbeitnehmern
zwei Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses, wenn sich der Betrieb über das gesamte
Bundesland oder über den Wirkungsbereich eines Personalausschusses erstreckt.
2. In Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse und ein Zentralausschuß errichtet sind,
a) die Mitglieder des Zentralausschusses und
b) in Betrieben mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein Mitglied, mit mehr als 1000 Arbeitnehmern
zwei Mitglieder und für je weitere 3000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses.
3. Sind nur Vertrauenspersonenausschüsse errichtet, so sind in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern
ein Mitglied, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei und in Betrieben mit
mehr als 3000 Arbeitnehmern drei Mitglieder und für je weitere 3000 Arbeitnehmer ein weiteres
Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses freizustellen.
(2) Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem eine Freistellung von Mitgliedern der Personalvertretungsorgane
gemäß Abs. 1 oder von Betriebsratsmitgliedern nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes
nicht möglich ist, mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt, und ist eine Konzernvertretung
gemäß § 51 errichtet, so kann die Konzernvertretung beschließen, daß ein in der Konzernvertretung
vertretener Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) oder Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) für
eines seiner Mitglieder die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts in Anspruch
nehmen kann. Der Beschluß der Konzernvertretung und der Freistellungsantrag des Zentralausschusses
(Vertrauenspersonenausschusses) oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) sind der Konzernleitung
und dem Inhaber des Betriebes oder des Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied
beschäftigt ist, zu übermitteln.
(3) Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung (§ 36) die Anzahl der Arbeitnehmer unter die
für den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum
Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans, dem der Freigestellte angehört, aufrecht.
Bildungsfreistellung
§ 68. (1) Jedes Mitglied eines Personalvertretungsorgans hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung
zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei
Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts.
(2) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen
Ausbildung bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden.
(3) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften
der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet sein oder von diesen übereinstimmend als
geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben,
die der Ausübung der Funktion als Mitglied eines Personalvertretungsorgans dienen.
(4) Das Personalvertretungsorgan hat den Betriebsinhaber mindestens vier Wochen vor Beginn des
Zeitraums, für den die Freistellung beabsichtigt ist, in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung
ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber und dem Personalvertretungsorgan festzusetzen, wobei
die Erfordernisse des Betriebes (Unternehmens) einerseits und die Interessen des Personalvertretungsorgans
und des Mitglieds des Personalvertretungsorgans andererseits zu berücksichtigen sind. Im Streitfall
entscheidet das Gericht.
(5) Mitglieder von Personalvertretungsorganen, die in der laufenden Funktionsperiode bereits nach
§ 69 freigestellt worden sind, haben während dieser Funktionsperiode keinen Anspruch auf Freistellung
gemäß Abs. 1 und 2.
Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 69. (1) In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern ist neben der Bildungsfreistellung gemäß
§ 68 auf Antrag des Personalvertretungsorgans ein weiteres Mitglied für die Teilnahme an Schulungs-
und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall der Bezüge von der Arbeitsleistung
freizustellen. § 68 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, gebühren der Urlaub
im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgelt jedoch in dem Ausmaß, das dem um die Dauer einer Bildungsfreistellung
verkürzten Dienstjahr entspricht.
(3) Der Arbeitnehmer behält in Kalenderjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß
Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten
Kalenderjahr entspricht.
(4) Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten
einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1, während der das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer
der Dienstzeit anzurechnen.
Dienstrechtliche Verantwortung
§ 70. (1) Mitglieder von Personalvertretungsorganen sowie von Wahlausschüssen, die in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis stehen, dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung
des Organs, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für
1. Ersatzmitglieder, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und an der Mandatsausübung
verhinderte Mitglieder eines Personalvertretungsorgans durch mindestens zwei Wochen
ununterbrochen vertreten haben, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser
Tätigkeit, sofern der Betriebsinhaber vom Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub
in Kenntnis gesetzt wurde;
2. Mitglieder von Wahlausschüssen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen,
vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl;
3. Mitglieder eines Personalvertretungsorgans, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehen, das nach Beendigung seiner Tätigkeitsdauer die Geschäfte weiterführt (§ 33 Abs. 2) bis
zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit.
(3) Kommt das Personalvertretungsorgan zu dem Ergebnis, daß die Äußerungen oder Handlungen
nicht in Ausübung des Mandates erfolgt sind, so hat es die Zustimmung zu erteilen. Erteilt das Personalvertretungsorgan
die Zustimmung nicht, hat das Gericht auf Grund einer Klage festzustellen, ob die Äußerungen
oder Handlungen nicht in Ausübung des Mandates erfolgt sind.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 71. Die §§ 120 bis 122 ArbVG gelten für Arbeitnehmer in einem vertraglichen Dienstverhältnis
mit der Maßgabe, daß anstelle der Organe nach ArbVG die Organe nach diesem Bundesgesetz treten.
Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder
Arbeitsverträge, die den Schutz vor Kündigung oder Entlassung günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt.
4. HAUPTSTÜCK
BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT UND ORGANZUSTÄNDIGKEIT
Befugnisse der Arbeitnehmerschaft
§ 72. (1) Das 3. Hauptstück des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes findet mit Ausnahme der
§§ 113 und 114 Anwendung.
(2) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 89 Z 3 ArbVG hat der Betriebsinhaber das Personalvertretungsorgan
insbesondere bei geplanten Baumaßnahmen und bei geplanten Anschaffungen von nicht
unerheblicher Bedeutung beizuziehen.
(3) Das Personalvertretungsorgan ist, soweit sich dies nicht bereits aus anderen Vorschriften ergibt,
zur Mitwirkung in folgenden Angelegenheiten berufen
1. bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung
der Arbeitnehmer;
2. bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben
ohne gesetzlichen Anspruch;
3. bei der Anordnung von Überstunden;
4. bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;
5. bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
6. bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum
Schadenersatz;
7. bei der Festlegung der mit der Übernahme einer Planstelle (eines Arbeitsplatzes) verbundenen
Aufgaben und der damit im Zusammenhang stehenden Ermittlung des künftigen Bedarfes an Arbeitnehmern.
Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalvertretungsorgan
zu verhandeln. In den Angelegenheiten der Z 1 bis 7 können Betriebsvereinbarungen
gemäß § 1 Abs. 2 abgeschlossen werden, auf die § 97 Abs. 2 ArbVG Anwendung findet.
(4) Das Personalvertretungsorgan ist, soweit sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aus anderen
Vorschriften ergibt, schriftlich zu informieren über
1. die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung
und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;
2. eine Unfallsanzeige;
3. die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;
4. die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes
1989, BGBl. Nr. 85, sowie den Wortlaut der Ausschreibung;
5. die Verständigung von einer Ausschreibung nach § 23 Ausschreibungsgesetz 1989 oder einer
sonstigen Ausschreibung in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes.
Kompetenzabgrenzung
§ 73. (1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt
ist, durch Personalausschüsse ausgeübt. Sind solche nicht errichtet, werden die Befugnisse vom
Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt.
(2) In Unternehmen, in denen ein Zentralausschuß errichtet ist, werden folgende Befugnisse von
diesem ausgeübt
1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 110 bis 112 ArbVG;
2. Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, soweit Z 6 nicht anderes bestimmt;
3. zustimmungspflichtige Maßnahmen (§ 96 ArbVG);
4. Maßnahmen mit ersetzbarer Zustimmung (§ 96a ArbVG);
5. Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall (§ 100 ArbVG);
6. soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft innerhalb des Wirkungsbereiches eines
Personalausschusses oder eines Betriebes berühren
a) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG);
b) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG);
c) Beratungsrecht (§ 92 ArbVG);
d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a ArbVG);
e) Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer (§ 93 ArbVG);
f) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen
(§§ 94 und 95 ArbVG);
g) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108 ArbVG);
h) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG;
i) Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 2, 6, 7,
15 ArbVG;
j) personelles Informationsrecht (§ 98 ArbVG);
k) Einstellung von Arbeitnehmern (§ 99 ArbVG);
l) Mitwirkung bei Versetzungen (§ 101 ArbVG);
m) Mitwirkung bei Baumaßnahmen und Anschaffungen (§ 72 Abs. 2);
n) Mitwirkung bei Maßnahmen gemäß § 72 Abs. 3.
7. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 ArbVG hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher
Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Organ der Arbeitnehmerschaft zuständig ist.
(3) § 113 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß.
Kompetenzübertragung
§ 74. (1) Der Personalausschuß kann dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung die
Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen. Dasselbe
gilt für den Zentralausschuß in bezug auf den Personalausschuß. In Unternehmen, in denen kein Personalausschuß
errichtet ist, kann der Zentralausschuß seine Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte
Angelegenheiten dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung übertragen.
(2) § 114 Abs. 2 bis 4 ArbVG ist anzuwenden, wobei die Befugnisse des Zentralbetriebsrates vom
Zentralausschuß, jene des Betriebsrates vom Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt werden.
III. TEIL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen
§ 75. Personalvertretungsorgane, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, bleiben
bis zur Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer (31. Dezember 1998) im Amt. Ihre Rechte und Pflichten
richten sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Für die im § 3 Z 4 genannten Dienststellen
des Bundes bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Personalvertretungsorgane nach den Bestimmungen
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Soweit auf Grund anderer das öffentlich-rechliche
Dienstverhältnis betreffende Bundesgesetze und Verordnungen den Personalvertretungsorganen Mitwirkungsrechte
zustehen, werden sie für die vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfaßten Arbeitnehmer
von den Personalvertretungsorganen nach diesem Bundesgesetz wahrgenommen.
Anwendung des ArbVG
§ 76. (1) Fallen durch eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse Unternehmen iSd § 3 Z 3 aus
dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes heraus und in den Geltungsbereich des Arbeitsverfassungsgesetzes,
so bleiben die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildeten Personalvertretungsorgane
bis zur Bestellung von Organen nach dem ArbVG, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres,
zur Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer zuständig. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach
den Bestimmungen des ArbVG. Betriebsvereinbarungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Betriebsvereinbarungen
nach dem ArbVG.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Fall des Wechsels aus dem Geltungsbereich des ArbVG in den
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(3) Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des Gesetzes über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes
und Personalvertretungsorgane nach § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4, so kann in diesem
Konzern nur eine Konzernvertretung errichtet werden.
Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
§ 76a. Die Bestimmungen des 3. und 4. Teiles des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl.
Nr. 100/1993, gelten auch für alle in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Post und Telekom
Austria Aktiengesellschaft stehenden Bediensteten.
Weitergelten sonstiger Vorschriften
§ 77. Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 81 Abs. 2 und 3 gelten die Verordnung des
Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Juni 1974, BGBl. Nr. 357/1974, über
die Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. Juni 1974, BGBl.
Nr. 356/1974, über die Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten als Verordnungen nach diesem Bundesgesetz.
Fristenberechnung
§ 78. Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen gelten die
Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.
Verweisungen
§ 79. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf
die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte
Fassung verwiesen wird.
Strafbestimmungen
§ 80. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht
ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der §§ 28 Abs. 3, 65 Abs. 4, 67 Abs. 1,
72 Abs. 1 in Verbindung jeweils mit §§ 89 Abs. 3, 99 Abs. 3, 4 oder 5, §§ 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3,
109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a ArbVG, §§ 72 Abs. 2, 72 Abs. 4 Z 2, 4 oder 5 und der hiezu erlassenen
Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 30000 S zu bestrafen.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
1. des § 28 Abs. 3 der Wahlausschuß,
2. der §§ 72 Abs. 1 iVm §§ 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4, 5, 103, 104 Abs. 1 ArbVG, § 67 Abs. 1 das gemäß
§§ 73 und 74 zuständige Personalvertretungsorgan,
3. des § 72 Abs. 1 iVm §§ 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a ArbVG das gemäß §§ 73 und
74 zuständige Personalvertretungsorgan und
4. des § 65 Abs. 4 der Betriebsinhaber
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(3) Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950,
anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 genannten
Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.
Vollziehung
§ 82. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung insbesondere näher zu
regeln
1. die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen (§ 9 Abs. 1 Z 2
bis 4), den Behindertenvertrauenspersonen (§ 53) und den Organen der Jugendvertretung (§ 54
Abs. 1 Z 2 bis 4);
2. die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen;
3. die Geschäftsführung der Betriebsversammlung, des Vertrauenspersonenausschusses, des Personalausschusses,
des Zentralausschusses, der Personalvertreterversammlung, der Jugendversammlung,
des Jugendvertrauensrates, des Personaljugendvertrauensrates und des Zentraljugendvertrauensrates;
4. die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds,
die Revision seiner Gebarung sowie die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane;
5. die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales die Berufung der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung
der Staatlichen Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr durch Verordnung näher zu regeln.
(3) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Arbeit und Soziales
betraut.