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326_1992 AT

326. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gießereimechaniker

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gießereimechaniker

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 werden für den Lehrberuf Gießereimechaniker folgende Ausbildungsvorschriften — bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet

Berufsbild

§ 1. Für den Lehrberuf Gießereimechaniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.

§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Verhältniszahlen

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gießereimechaniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen — Lehrlinge) festgelegt

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person........................................... 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......................................... 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen......................................... 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen......................................... 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen......................................... 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede fachlich einschlägig

ausgebildete Person.......................................................1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen ...........................................1 weiterer Lehrling

ab der 103. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen.....................................................1 weiterer Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind

a) der Gewerberechtsinhaber,

b) der gewerberechtliche Geschäftsführer,

c) einschlägige Ausbilder,

d) Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem gießereimechanischen Lehrberuf abgelegt haben oder denen diese Lehrabschlußprüfung auf Grund schulmäßiger Ausbildung ersetzt wurde,

e) Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem zum „Gießereimechaniker" verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre einschlägig tätig waren,

f) Personen, die zumindest fünf Jahre einschlägig tätig waren.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen — unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen — insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gießereimechaniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder — Lehrlinge) festgelegt

a) auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b) auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf — unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes — insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlußbestimmung

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

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