326. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Industriekaufmann wird folgende Prüfungsordnung
erlassen
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in
eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Geschäftsfall Industrie,
b) Verkaufsförderung und Verkaufsorganisation,
c) Fachwarenkunde und Kundenberatung.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Kaufmännisches Rechnen,
b) Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Geschäftsfall Industrie
§ 2. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich
zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat einen auf den
Handel im Bereich Industrie bezogenen Geschäftsfall
einschließlich des dazugehörigen Schrift- und
Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf
folgende Bereiche zu erstrecken
a) Bedarfsermittlung von Materialien und Waren,
b) Materialien- und Warenbeschaffung,
c) Annahme und Übernahme von Materialien
und Waren,
d) Kundenangebot,
e) Mängelfeststellung und Reklamation.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der
Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie
ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche
Arbeit kann auch in rechnergestützter Form
durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen
Arbeitsschritte für die Prüfungskommission
nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 5.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen und hat sich
ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die
praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser
Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken.
Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum
von 10 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um
höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,
wenn der Prüfungskommission ansonsten eine
zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings
nicht möglich ist.
Verkaufsförderung und Verkaufsorganisation
§ 3. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der
gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich
auf folgende Gebiete zu erstrecken
a) Werbung und Verkaufsförderung,
b) Verkaufsorganisation,
c) Verkaufsabwicklung,
d) Verkaufsabrechnung,
e) Anbahnung von Zusatzverkäufen.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung
ist auf das Warensortiment des Lehrbetriebes, die
verwendungsbezogenen Warenkenntnisse, auf die
Berufsvorschriften des Fachbereichs und auf spezielle
Lagerungsvorschriften Bedacht zu nehmen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest
15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten
hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Fachwarenkunde und Kundenberatung
§ 4. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der
gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich
auf folgende Gebiete zu erstrecken
a) Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis
über die Waren des Fachbereichs,
b) Warengruppenspezifische Besonderheiten
von Waren des Fachbereichs (auch bezüglich
der Warenlagerung),
c) Kundenberatung und Information.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme
auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die
warengruppenspezifischen Besonderheiten des
Fachbereichs ist die Prüfung in der Form eines
möglichst lebendigen Verkaufsgesprächs zu führen.
Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen
und Berufsvorschriften des Fachbereichs ist Bedacht
zu nehmen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest
15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Mi-
nuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der
schriftlichen Arbeit des Gegenstandes „Geschäftsfall
Industrie" für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in
rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission
nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor
der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Sie sind den Prüflingen anläßlich der
Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 6. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den
nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Prozentrechnungen,
b) Zahlungsverkehr, einschließlich Devisen- und
Valutenrechnungen,
c) Einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln
und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 7. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber
fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit
„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die
Prüfungskommission hat in diesem Fall unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann
innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt
werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit
„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Buchhändler,
Bürokaufmann, Drogist, Einzelhandelskaufmann,
Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Musikalienhändler
oder Waffen- und Munitionshändler
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Verkaufsförderung und Verkaufsorganisation"
und „Fachwarenkunde und Kundenberatung"
zu umfassen. Der Fachbereich ist vom Prüfling
auszuwählen, darf jedoch nicht dem Fachbereich in
dem die Lehrabschlußprüfung abgelegt worden ist,
entsprechen. Für diese Zusatzprüfung gelten die
§§ 3, 4, 8 und 10.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Hotel- und Gastgewerbeassistent,
Reisebüroassistent, Speditionskaufmann
oder Versicherungskaufmann kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen
Prüfung („Geschäftsfall Industrie", „Verkaufsförderung
und Verkaufsorganisation" und „Fachwarenkunde
und Kundenberatung") zu umfassen. Für
diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4, 8 und 10.
Schlußbestimmungen
§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
ist im übrigen die Verordnung BGBl.
Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1992 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Industriekaufmann, Verordnung
BGBl. Nr. 26/1976, tritt — unbeschadet
Abs. 3 — mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer
Kraft.
(3) Für Wiederholungsprüfungen von Lehrabschlußprüfungen,
die gemäß der in Abs. 2 angeführ-
ten Prüfungsordnung abgehalten wurden, gilt
weiterhin die in Abs. 2 angeführte Prüfungsordnung.