326. Bundesgesetz: Chemikaliengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz
des Lebens und der Gesundheit des Menschen und
der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen
Einwirkungen, die durch das Herstellen und
Inverkehrsetzen, den Erwerb, das Verwenden oder
die Beseitigung von Stoffen, Zubereitungen oder
Fertigwaren entstehen können.
(2) Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller
und Importeure von Stoffen, Zubereitungen
oder Fertigwaren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
und seiner Verordnungen durch eine Selbstkontrolle
zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die
von ihnen hergestellten oder in Verkehr gesetzten
Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zu schädlichen
Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 führen
können und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen
begegnet werden kann.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) „Stoffe" sind chemische Elemente oder
chemische Verbindungen, einschließlich der Verunreinigungen
und der für die Vermarktung erforderlichen
Hilfsstoffe. Als Stoffe gelten auch Gemische
von Stoffen, welche auf Grund von chemischen
Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten.
(2) „Neue Stoffe" sind Stoffe, die nicht in der
Altstoffliste (§ 12 Abs. 1) enthalten sind. Als neue
Stoffe gelten auch Stoffe, die nicht in der vorläufigen
Altstoffliste (§ 57 Abs. 1) enthalten und nicht
gemäß § 57 Abs. 2 gemeldet worden sind.
(3) „Zubereitungen" sind nicht unter Abs. 1
zweiter Satz fallende Gemische von Stoffen, einschließlich
der Verunreinigungen sowie der für die
Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe. Als Zubereitungen
gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung
oder Entnahme der in ihnen enthaltenen
Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für die
bestimmungsgemäße Verwendung dieser Stoffe
oder Zubereitungen ist.
(4) „Fertigwaren" sind zur Verwendung als solche
bestimmte Erzeugnisse, die einen Stoff oder
eine Zubereitung enthalten, sofern sie nicht gemäß
Abs. 3 zweiter Satz als Zubereitung gelten.
(5) Als „gefährliche Stoffe" oder „gefährliche
Zubereitungen" im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten Stoffe oder Zubereitungen, die mindestens
eine der in den Z l bis 15 bezeichneten gefährlichen
Eigenschaften aufweisen. Sie gelten als
1. „explosionsgefährlich",
wenn sie durch Flammenzündung zur
Explosion gebracht werden können oder
gegen Stoß oder Reibung empfindlicher sind
als Dinitrobenzol;
2. „brandfördernd",
wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere
entzündlichen Stoffen stark exotherm
reagieren können oder organische
Peroxide sind;
3. „hochentzündlich",
wenn sie als flüssige Stoffe oder Zubereitungen
einen Flammpunkt unter 0° C und einen
Siedepunkt von höchstens 35° C haben;
4. „leicht entzündlich",
wenn sie
a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der
Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und
schließlich entzünden können,
b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkungen
einer Zündquelle leicht entzündet
werden können und nach deren
Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen,
c) in flüssigem Zustand einen Flammpunkt
unter 21° C haben,
d) als Gase im Gemisch mit Luft bei 1 bar
und 20° C einen Zündbereich (Explosionsbereich)
haben,
e) in Berührung mit Wasser oder mit feuchter
Luft leicht entzündliche Gase in
gefährlicher Menge entwicklen oder
f) in staubförmigem Zustand mit Luft in
Verkehr gesetzt werden und in diesem
Zustand einen Zündbereich (Explosionsbereich)
haben;
5. „entzündlich",
wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt
von 21° C bis einschließlich 55° C
haben;
6. „sehr giftig (hochgiftig)",
wenn sie schon bei einmaliger oder kurzdauernder
Einwirkung in geringer Menge durch
Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch
die Haut äußerst schwere akute oder chronische
Gesundheitsschäden oder den Tod
bewirken können;
7. „giftig",
wenn sie schon in geringer Menge durch
Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch
die Haut erhebliche akute oder chronische
Gesundheitsschäden oder auch den Tod
bewirken können;
8. „mindergiftig (gesundheitsschädlich)",
wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder
Aufnahme durch die Haut Gesundheitsschäden
von beschränkter Wirkung hervorrufen
können;
9. „ätzend",
wenn sie durch Kontakt mit lebendem
Gewebe dessen Zerstörung bewirken können;
10. „reizend",
wenn sie — ohne ätzend zu sein— durch
unmittelbaren, längeren oder wiederholten
Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten
Entzündungen hervorrufen können;
11. „umweltgefährlich",
wenn ihre Verwendung oder Beseitigung
sofortige oder spätere Gefahren für die
Umwelt (Wasser, Luft, Boden) sowie für die
Lebewesen (Pflanzen, Tiere, Mikroorganismen)
im einzelnen, auf deren Beziehungen
untereinander oder zum Menschen darstellen
oder darstellen können;
12. „krebserzeugend",
wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder
Aufnahme durch die Haut Krebs verursachen
oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;
13. „fruchtschädigend",
wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder
Aufnahme durch die Haut Schädigungen des
Fötus oder Embryos während seiner Entwicklung
im Mutterleib hervorrufen, dessen
Tod verursachen oder zu einer Beeinträchtigung
der geistigen oder körperlichen Entwicklung
nach der Geburt führen können;
14. „erbgutverändernd (genotoxisch)",
wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder
Aufnahme durch die Haut eine Änderung
des genetischen Materials bewirken können;
15. „chronisch schädigend",
wenn sie bei länger andauernder Aufnahme
auch nur kleiner Mengen durch Einatmen,
Schlucken oder durch die Haut andere als
die in den Z 12 bis 14 genannten Gesundheitsschäden
hervorrufen können.
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
hat nach Anhörung der Chemikalienkommission
durch Verordnung die in den Z 1 bis 15 bezeichneten
Eigenschaften nach Maßgabe des Standes der
wissenschaftlichen Erkenntnisse über diese Eigenschaften
näher zu bestimmen, sofern dies zum
Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen
oder der Umwelt erforderlich ist. In dieser
Verordnung kann auch festgelegt werden, daß
Stoffe oder Zubereitungen mit schädlichen Wirkungen,
die durch Prüfnachweise gemäß den §§ 7
oder 10 erfaßt werden, wie Überempfindlichkeitsreaktionen
auslösende oder fruchtbarkeitsverändernde
Eigenschaften, auch als gefährlich im Sinne
der in den Z 6 bis 15 bezeichneten Eigenschaften
gelten. Bei der Zuordnung der schädlichen Wirkungen
zu einer oder mehreren dieser gefährlichen
Eigenschaften ist insbesondere auf vergleichbare
Regelungen anderer Staaten, internationaler Organisationen
oder Staatengemeinschaften Bedacht zu
nehmen.
(6) „Gefährliche Fertigwaren" sind Fertigwaren,
die einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche
Zubereitung enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen
oder einer nach den Erfahrungen
des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung
eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können.
Als gefährliche Fertigwaren gelten auch Verpackungen
von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen
Zubereitungen, wenn sie nach Verwendung
dieser Stoffe oder Zubereitungen noch Restmengen
derselben beinhalten.
(7) „Hersteller" ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung
oder eine Fertigware erzeugt, gewinnt,
zubereitet oder anfertigt.
(8) „Importeur" ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung
oder Fertigware zu Erwerbszwecken einführt,
ausgenommen das Transportunternehmen.
(9) „Inverkehrsetzen" ist das zu Erwerbszwecken
erfolgende Einführen, Ausführen, Vorrätighalten,
Feilhalten, Abgeben und Ankündigen einschließlich
der Werbung, sofern diese nicht ausschließlich
für Gewerbetreibende bestimmt ist.
(10) „Verwenden" ist das Gebrauchen, Verbrauchen,
innerbetriebliche Befördern, Lagern und Aufbewahren,
Be- und Verarbeiten.
(11) „Beseitigen" ist das Endlagern, Verwerten
und jedes sonstige dem Zweck einer endgültigen
Entledigung dienende Behandeln.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende
Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz
der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit
oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme
auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf
Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden,
die gewerblich hergestellt oder in Verkehr
gesetzt werden.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1. Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die
unter zollamtlicher Überwachung ohne
Unterbrechung durch das Bundesgebiet
geführt werden;
2. die Beförderung gefährlicher Güter im
Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr,
einschließlich der innerbetrieblichen
Beförderung, soweit diese durch die für den
jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften
geregelt ist;
3. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten
mineralischer Rohstoffe sowie für die Verwendung
und Beseitigung gefährlicher
Stoffe, gefährlicher Zubereitungen oder
gefährlicher Fertigwaren, soweit diese Tätigkeiten
durch bergrechtliche Vorschriften
geregelt sind;
4. Altöle im Sinne des Altölgesetzes 1986,
BGBl. Nr. 373;
5. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983;
6. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate
und Pflanzenhilfsmittel gemäß §§ 1
und 2 des Düngemittelgesetzes, BGBl.
Nr. 488/1985;
7. Lebensmittel, Verzehrprodukte, kosmetische
Mittel und Zusatzstoffe im Sinne des
Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86;
8. Sonderabfälle, die in den Geltungsbereich
des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/
1983, fallen;
9. Suchtgifte im Sinne des § 1 des Suchtgiftgesetzes
1951, BGBl. Nr. 234;
10. Tabakerzeugnisse;
11. Wein und Obstwein sowie Weinbehandlungsmittel
im Sinne des Weingesetzes 1985,
BGBl. Nr. 444.
(3) Die §§ 4 bis 13, § 17 Abs. 3 und Abs. 4 und
die §§ 18 bis 20 gelten nicht für Futtermittel im
Sinne des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952.
(4) Die §§ 4 bis 13 gelten nicht für Pflanzenschutzmittel
im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 124/1948.
(5) Die §§ 4 bis 13, § 16 Abs. 3 bis 5 und die
§§ 17 bis 36 gelten nicht für Saatgut im Sinne des
Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, und des
Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach
dem Pflanzenschutzgesetz, oder dem Forstgesetz
1975 genehmigten Pflanzenschutzmitteln oder mit
Stoffen (Zubereitungen) behandelt wurde, die in
ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem
für diese Behandlung genehmigten Pflanzenschutzmittel
entsprechen.
II. ABSCHNITT
Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren
Anmeldepflicht für neue Stoffe
§ 4. (1) Der Hersteller darf einen neuen Stoff als
solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung nur
in Verkehr setzen, wenn er ihn spätestens drei
Monate vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen beim
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
(Anmeldebehörde) angemeldet hat und keine Verbote
oder Beschränkungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
entgegenstehen. Abs. 4 bleibt hievon
unberührt.
(2) Der Importeur darf einen neuen Stoff als solchen
oder als Bestandteil einer Zubereitung nur in
Verkehr setzen, wenn
1. er ihn spätestens drei Monate vor der erstmaligen
Einfuhr bei der Anmeldebehörde ordnungsgemäß
angemeldet hat,
2. er der Anmeldebehörde spätestens eine
Woche vor der erstmaligen Einfuhr die
Menge des einzuführenden Stoffes oder der
Zubereitung, den Tag der Einfuhr, die Grenzeintrittstelle
und den Bestimmungsort schriftlich
gemeldet hat und
3. keine Verbote oder Beschränkungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes der Einfuhr entgegenstehen.
(3) Der Importeuer muß eine Niederlassung im
Inland haben.
(4) Hat die Anmeldebehörde einem Hersteller
oder Importeur die ordnungsgemäße Anmeldung
gemäß § 8 Abs. 2 vor Ablauf der Frist von drei
Monaten bestätigt, so darf der Anmeldepflichtige
den Stoff bereits ab diesem Zeitpunkt in Verkehr
setzen.
Ausnahmen von der Anmeldepflicht
§ 5. (1) Von der Anmeldepflicht gemäß § 4 sind
folgende Stoffe als solche oder als Bestandteil einer
Zubereitung ausgenommen
1. Polymerisate, Polykondensate und Polyaddukte,
wenn zu ihrer Herstellung ein neues
Monomer verwendet wurde, dessen Anteil an
der Gesamtmasse höchstens zwei Masseprozent
beträgt;
2. neue Stoffe, die insgesamt in Mengen von
weniger als einer Tonne jährlich vom Hersteller
oder Importeur in Verkehr gesetzt werden;
diese sind nur unter Angabe ihrer Identität
und voraussichtlichen Produktions- oder
Importmengen vom Hersteller oder Importeur
der Anmeldebehöde vor ihrem erstmali-
gen Inverkehrsetzen schriftlich zu melden; bei
gefährlichen Stoffen sind auch deren Gefährlichkeitsmerkmale
(§ 2 Abs. 5), die Kennzeichnung
und die voraussichtlichen Verwendungszwecke
und Verwendungsarten anzugeben;
3. neue Stoffe, die vom Hersteller oder Importeur
an von ihm anzugebende, besonders
sachkundige Personen für die Höchstdauer
eines Jahres ausschließlich zur Erforschung
oder Erprobung der Eigenschaften des Stoffes
sowie zu seiner Weiterentwicklung in Verkehr
gesetzt werden; diese sind nur unter
Angabe ihrer Identität und ihrer voraussichtlichen
Produktions- oder Importmengen vom
Hersteller oder Importeur der Anmeldebehörde
vor ihrem erstmaligen Inverkehrsetzen
schriftlich zu melden; bei gefährlichen Stoffen
sind auch deren Gefährlichkeitsmerkmale, die
Kennzeichnung und die voraussichtlichen
Verwendungszwecke und Verwendungsarten
anzugeben;
4. neue Stoffe, die ausschließlich zur Verwendung
in einer Prüfstelle bestimmt sind;
5. neue Stoffe, sofern sie in Staaten ausgeführt
werden, in denen für das Inverkehrsetzen
neuer Stoffe Vorschriften bestehen, die den in
diesem Bundesgesetz vorgesehenen Anforderungen
gleichwertig sind; diese Staaten hat
der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie mit Verordnung zu bezeichnen; die
zur Ausfuhr bestimmten Stoffe sind unter
Angabe ihrer Identität und der voraussichtlichen
Produktions- und Ausfuhrmengen, aufgeschlüsselt
nach den Importstaaten, vom
Hersteller der Anmeldebehörde schriftlich zu
melden; bei gefährlichen Stoffen sind auch
deren Gefährlichkeitsmerkmale, die Kennzeichnung
und die voraussichtlichen Verwendungszwecke
und Verwendungsarten anzugeben;
6. neue Stoffe, die durch einen anderen Hersteller
oder Importeur bereits angemeldet wurden,
wenn seit der erstmaligen Anmeldung
mehr als zehn Jahre vergangen sind und diese
Stoffe gemäß Abs. 2 kundgemacht worden
sind; für die nach dieser Bestimmung nicht
anmeldepflichtigen Hersteller und Importeure
gilt die Mitteilungspflicht gemäß § 11 Abs. 1
Z 3.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat erstmals im elften Jahr nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes und in der Folge alljährlich
mit Stichtag 1. September durch Verordnung
eine Liste derjenigen Stoffe, seit deren erstmaliger
Anmeldung mehr als zehn Jahre vergangen sind, zu
veröffentlichen und kundzumachen, welchen
zusätzlichen Prüfungen gemäß § 10 Abs. 1 oder 2
diese gegebenenfalls zu unterziehen sind. Diese
Verordnung ist in den Mitteilungen der Österreichischen
Sanitätsverwaltung zu verlautbaren.
(3) Für bestimmte, gemäß Abs. 1 von der Anmeldepflicht
ausgenommene Stoffe oder für bestimmte
Zubereitungen dieser Stoffe kann der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung
der Chemikalienkommission wegen des
begründeteten Verdachts ihrer Gefährlichkeit oder
wegen der mit einer nicht bestimmungsgemäßen,
aber vorhersehbaren Verwendung verbundenen
Gefahren durch Verordnung eine Anmeldepflicht
vorschreiben.
(4) Überschreitet die Summe der von mehreren
Herstellern oder Importeuren jährlich in Verkehr
gesetzten Menge eines neuen Stoffes 1500 kg, so
kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie unbeschadet des Abs. 1 Z 2 von jedem in
Frage kommenden Hersteller oder Importeur unter
Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid die
Vorlage bestimmter Prüfnachweise im Sinne des
§ 7 verlangen, wenn dies zum Schutz des Lebens
oder der Gesundheit von Menschen oder der
Umwelt erforderlich erscheint. Ergeht ein solcher
Bescheid an mehrere Hersteller oder Importeure,
so kann die Anmeldebehörde zulassen, daß die
Prüfnachweise von einem Hersteller oder Importeur
vorgelegt werden und die anderen Hersteller
oder Importeure auf diese Prüfnachweise mit dessen
schriftlicher Zustimmung Bezug nehmen. Werden
derartige Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht
vorgelegt, so kann die Anmeldebehörde mit
Bescheid für diesen Stoff eine Anmeldung vorschreiben.
Anmeldungsunterlagen
§ 6. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde
schriftlich
1. den Namen oder die Firma sowie seine
Anschrift, bei Importeuren auch den Namen
oder die Firma sowie die Anschrift des Herstellers
im Ausland,
2. den Namen des Stoffes und seine Identitätsmerkmale,
im Falle einer Zubereitung auch
deren Zusammensetzung,
3. die voraussichtlichen Verwendungszwecke
und -arten sowie schädliche Wirkungen bei
den verschiedenen Verwendungsarten,
4. Art und Menge der nach dem Stand der
Technik und der Wissenschaften unvermeidbaren
Verunreinigungen des Stoffes sowie der
für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe,
5. die voraussichtliche Menge des Stoffes, der
als solcher oder als Bestandteil einer Zubereitung
jährlich in Verkehr gesetzt werden soll,
6. das Herstellungsverfahren, die verwendeten
Ausgangsstoffe sowie deren Reinheit und
7. Verfahren zur schadlosen Beseitigung des
Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte
anzugeben und die Ergebnisse der Grundprüfung
(Befund und Gutachten) gemäß § 7 sowie eine
zusammenfassende Auswertung derselben vorzulegen.
(2) Der Anmeldepflichtige hat ferner alle ihm
verfügbaren Informationen im Sinne des § 16
Abs. 2 bekanntzugeben, sofern diese nicht aus den
Daten der Grundprüfung hervorgehen.
(3) Für einen gefährlichen Stoff als solchen oder
als Bestandteil einer Zubereitung hat der Anmeldepflichtige
die vorgesehene Einstufung im Sinne des
§ 2 Abs. 5, die Art der vorgesehenen Verpackung
und die Kennzeichnung, weiters Sicherheitsvorkehrungen,
die bei der Herstellung, Lagerung, beim
Transport oder der Verwendung des Stoffes zu
beachten sind, sowie empfohlene Sicherheits- und
Gegenmaßnahmen bei Unfällen anzugeben.
(4) Legt der Anmeldepflichtige ausländische
Prüfnachweise vor, so sind auch die von ausländischen
Behörden getroffenen Bewertungen anzuschließen,
sofern er nicht den Nachweis erbringt,
daß ihm diese Bewertungen nicht zugänglich sind.
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze
der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit
des Anmeldeverfahrens durch Verordnung
nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und
Form der Anmeldungsunterlagen erlassen.
Grundprüfung
§ 7. (1) Die mit der Anmeldung vorzulegenden
Ergebnisse der Grundprüfung müssen Aufschluß
darüber geben, ob der angemeldete Stoff schädliche
Wirkungen, insbesondere im Sinne des § 2
Abs. 5, auf den Menschen oder die Umwelt ausüben
kann. Zu diesem Zweck hat die Grundprüfung
insbesondere folgende Prüfungen zu umfassen
1. Ermittlung der physikalischen, chemischen
und physikalisch-chemischen Eigenschaften,
die Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe,
der toxikologisch bedeutsamen Verunreinigungen
sowie der übrigen dem Hersteller
oder Importeur bekannten Verunreinigungen,
Zersetzungs- und Abbauprodukte,
2. Prüfung auf akute Toxizität,
3. Prüfung auf Anhaltspunkte für krebserzeugende
oder erbgutverändernde Eigenschaften,
4. Prüfung auf reizende, ätzende oder Überempfindlichkeitsreaktionen
auslösende Eigenschaften,
5. Prüfung auf subakute Toxizität und
6. Prüfung auf Anhaltspunkte für Eigenschaften
des Stoffes, die allein oder im Zusammenwirken
mit anderen Eigenschaften des Stoffes
umweltgefährlich sind.
(2) Die Vorlage der Ergebnisse oder von Teilergebnissen
der Grundprüfung kann entfallen, soweit
eine entsprechende Prüfung des anzumeldenden
Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich
oder nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund
ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht
erforderlich ist. In diesen Fällen hat der Anmelder
die Nichtvorlage dieser Unterlagen zu begründen.
Eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 muß aber aus
den Daten der übrigen Anmeldungsunterlagen
ableitbar sein.
(3) Ist ein Stoff bereits ordnungsgemäß angemeldet,
so kann die Anmeldebehörde hinsichtlich der
Grundprüfung oder von Teilen derselben zulassen,
daß der spätere Anmelder unter Nachweis der
Identität des Stoffes mit dem angemeldeten Stoff
auf die Prüfergebnisse, die von einem früheren
Anmelder vorgelegt worden sind, mit dessen
schriftlicher Zustimmung Bezug nimmt.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme
auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit
von Menschen und der Umwelt sowie nach
dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik
Art und Umfang der Grundprüfung näher zu
bestimmen.
Verfahren nach Eingang der Anmeldung
§ 8. (1) Die Anmeldebehörde hat dem Anmeldepflichtigen
den Eingang der Anmeldung unverzüglich
zu bestätigen.
(2) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich
vollständig und nicht fehlerhaft, so hat die
Anmeldebehörde dem Anmeldepflichtigen die ordnungsgemäße
Anmeldung unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von drei Monaten zu bestätigen.
(3) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich
unvollständig oder fehlerhaft, so hat die
Anmeldebehörde dies dem Anmeldepflichtigen
unverzüglich unter Angabe der erforderlichen
Ergänzungen oder Berichtigungen mitzuteilen. Die
Anmeldebehörde hat spätestens drei Monate nach
dem Einlangen der Ergänzungen oder Berichtigungen
die ordnungsgemäße Anmeldung zu bestätigen.
Bis zu diesem Zeitpunkt darf der angemeldete Stoff
oder die Zubereitung, die diesen Stoff enthält, nicht
in Verkehr gesetzt werden.
(4) Besteht für den Stoff ein generelles Verbot
oder eine Beschränkung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2,
so hat die Anmeldebehörde dies mit Bescheid festzustellen.
Inverkehrsetzen nach der Anmeldung
§ 9. (1) Ein Stoff darf nur in jener chemischen
Beschaffenheit in Verkehr gesetzt werden, welche
der Anmeldebehörde anläßlich der Anmeldung
bekanntgegeben wurde.
(2) Ändern sich nach der Anmeldung die chemische
Beschaffenheit durch eine Überschreitung der
bei der Anmeldung angegebenen Werte der Verunreinigungen,
der Anteil der für die Vermarktung
erforderlichen Hilfsstoffe oder die vorgesehenen
Verwendungszwecke oder -arten, so hat der
Anmeldepflichtige zu prüfen, ob sich durch diese
Änderungen eine bisher nicht bekannte, eine größere
oder eine andere als aus den vorgelegten Prüfnachweisen
ableitbare Gefährlichkeit des Stoffes
ergibt; er hat die Ergebnisse dieser Prüfung der
Anmeldebehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Ändert sich die chemische Beschaffenheit in
anderer Weise als in Abs. 2 angegeben, nicht aber
durch Unterschreitung der bei der Anmeldung
angegebenen Werte der Verunreinigungen, so ist
der Stoff neu anzumelden.
Zusätzliche Prüfnachweise
§ 10. (1) Wenn die vom Anmeldepflichtigen in
Verkehr gesetzte Menge eines angemeldeten Stoffes
zehn Tonnen jährlich oder seit dem Beginn der
Herstellung des Stoffes oder seiner Einfuhr insgesamt
50 Tonnen erreicht, so hat der Anmeldepflichtige
auf Verlangen der Anmeldebehörde innerhalb
einer von ihr gesetzten Frist zusätzliche Prüfnachweise
des Stoffes auf
1. subchronische Toxizität,
2. fruchtbarkeitsverändernde Eigenschaften,
3. krebserzeugende, fruchtschädigende und erbgutverändernde
Eigenschaften und
4. Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken
mit anderen Eigenschaften des Stoffes
umweltgefährlich sind,
vorzulegen.
(2) Wenn die vom Anmeldepflichtigen in Verkehr
gesetzte Menge eines angemeldeten Stoffes
100 Tonnen jährlich oder seit dem Beginn der Herstellung
des Stoffes oder seiner Einfuhr insgesamt
500 Tonnen erreicht, so hat der Anmeldepflichtige
auf Verlangen der Anmeldebehörde innerhalb einer
von ihr gesetzten Frist zusätzliche Prüfnachweise
des Stoffes auf
1. biotransformatorische und toxikokinetische
Eigenschaften,
2. akute und subakute Toxizität, soweit sich dieses
Erfordernis aus den Prüfergebnissen nach
Abs. 1 oder Z 1 ergibt,
3. chronische Toxizität,
4. krebserzeugende Eigenschaften,
5. verhaltensstörende Eigenschaften,
6. fruchtbarkeitsverändernde und fruchtschädigende
Eigenschaften, soweit sich aus vorhergehenden
Prüfungen Anhaltspunkte für eine
derartige Gefährlichkeit ergeben, und
7. weitere Eigenschaften, die allein oder im
Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften
des Stoffes umweltgefährdend sind,
vorzulegen.
(3) Die Anmeldebehörde kann vom Anmeldepflichtigen
jederzeit unter Setzung einer angemessenen
Frist zusätzliche Prüfnachweise im Sinne des
Abs. 1 oder 2 oder sonstige Prüfnachweise im Hinblick
auf nachstehende Hinweise und Verdachtsmomente
verlangen, sofern
1. sich aus den Anmeldungsunterlagen, insbesondere
den Daten der Grundprüfung, oder
aus den zusätzlichen Prüfnachweisen Hinweise
auf eine mögliche Gefährdung der
menschlichen Gesundheit oder der Umwelt
ergeben oder
2. die der Anmeldebehörde bekannten Erkenntnisse
über den angemeldeten Stoff oder die
Stoffgruppe, der er angehört, den Verdacht
auf eine
a) bisher nicht bekannte,
b) größere als bisher bekannte oder
c) andere als aus den vorliegenden Prüfnachweisen
ableitbare Gefährlichkeit
des Stoffes allein oder im Zusammenwirken
mit anderen Stoffen nahelegen.
(4) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der
Anmeldebehörde auch zusätzliche Unterlagen, die
eine Beurteilung der Expositionen von Mensch und
Umwelt gegenüber diesem Stoff zulassen, vorzulegen,
wenn dies für eine Risikoabschätzung gemäß
Abs. 3 erforderlich ist.
(5) Überschreitet die Summe der von mehreren
Herstellern oder Importeuren jährlich in Verkehr
gesetzten Menge eines Stoffes 150 vH der in den
Abs. 1 oder 2 genannten Jahresmengen, so kann die
Anmeldebehörde von jedem in Frage kommenden
Hersteller oder Importeur unter Setzung einer
angemessenen Frist mit Bescheid für diesen Stoff
die Vorlage zusätzlicher Prüfnachweise gemäß
Abs. 1 oder 2 vorschreiben, wenn dies zum Schutz
des Lebens oder der Gesundheit von Menschen
oder der Umwelt erforderlich ist. § 5 Abs. 4 vorletzter
Satz ist anzuwenden.
(6) Werden die von der Anmeldebehörde gesetzten
Fristen für die Vorlage der Prüfnachweise nach
Abs. 1 bis 5 nicht eingehalten, so kann die Anmeldebehörde
mit Bescheid das Inverkehrsetzen des
Stoffes untersagen oder in mengenmäßiger und
zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise
beschränken.
(7) § 7 Abs. 2 und 3 gilt für die Vorlage der
zusätzlichen Prüfnachweise sinngemäß.
(8) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat durch Verordnung Art und Umfang der
gemäß Abs. 1 und 2 durchzuführenden Prüfungen
sowie Inhalt und Form der Prüfnachweise näher zu
bestimmen.
Informations- und Mitteilungspflichten
§ 11. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde
1. Änderungen der Beschaffenheit oder der voraussichtlichen
Verwendungszwecke oder
-arten des Stoffes,
2. neue Erkenntnisse über die Wirkung gemäß
§ 16 Abs. 2,
3. Änderungen der in Verkehr gesetzten Mengen
des Stoffes, wenn sich dadurch eine Über-
schreitung der Mengenschwellen des § 10
Abs. 1 oder 2 ergibt,
4. die Einstellung des Hersteilens oder des
Inverkehrsetzens des Stoffes und
5. Änderungen des Herstellungsverfahrens, der
verwendeten Ausgangsstoffe und ihrer toxikologisch
bedeutsamen Verunreinigungen
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Ferner sind vom Anmeldepflichtigen die jährlich
hergestellten oder in Verkehr gesetzten Mengen
des Stoffes spätestens drei Monate nach Ablauf
des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
(3) Für gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 meldepflichtige
Stoffe besteht hinsichtlich der jährlich in Verkehr
gesetzten Mengen sowohl eine erstmalige als
auch eine weitere periodische Mitteilungspflicht.
Die erstmaligen Mitteilungen haben spätestens drei
Monate nach dem Inverkehrsetzen, die weiteren
periodischen Mitteilungen spätestens drei Monate
nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich
zu erfolgen.
(4) Für gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 meldepflichtige
Stoffe gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die erstmaligen
Mitteilungen spätestens drei Wochen vor der
Ausfuhr schriftlich zu erfolgen haben.
(5) Kommt der Hersteller oder Importeur seiner
Mitteilungspflicht gemäß Abs. 2, 3 oder 4 nicht
nach, so hat die Anmeldebehörde mit Bescheid das
Herstellen oder das Inverkehrsetzen des betreffenden
Stoffes zu verbieten. Dieses Verbot ist nach
Einlangen der entsprechenden Mitteilungen unverzüglich
aufzuheben.
(6) Die Anmeldebehörde hat einem Hersteller
oder Importeur, der ein berechtigtes Interesse an
der Auskunft nachweisen kann, auf Anfrage mitzuteilen,
ob ein bestimmter Stoff bereits angemeldet
ist.
Altstoffliste — Altstoffkataster
§ 12. (1) Der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie hat eine Altstoffliste zu erstellen.
In diese Liste sind
1. die im Europäischen Altstoffverzeichnis
(EINECS) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes enthaltenen Stoffe und
2. die gemäß § 57 Abs. 2 gemeldeten Stoffe
aufzunehmen.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie kann im Rahmen der Altstoffliste ein
gesondertes Verzeichnis jener in Österreich in Verkehr
befindlichen Stoffe führen, über die keine ausreichenden
wissenschaftlichen Erkenntnisse zur
Beurteilung ihrer Gefährlichkeit vorliegen (Österreichischer
Altstoffkataster). Zu diesem Zweck
kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie nach Anhörung der Chemikalienkommission
durch Verordnung Hersteller und Importeure
verpflichten, ihm hinsichtlich bestimmter Stoffe
jene Daten und Informationen bekanntzugeben,
die zur Feststellung allfälliger Gefährlichkeitsmerkmale
im Sinne des § 2 Abs. 5 und zur Beurteilung
der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber
diesen Stoffen erforderlich sind, und nähere
Bestimmungen über Art und Umfang dieser Daten
und Informationen erlassen.
(3) Von der Aufnahme in die Altstoffliste sind
ausgenommen
1. Polymerisate, Polykondensate und Polyaddukte,
2. Stoffe, die ausschließlich zur Erforschung
oder Erprobung ihrer Eigenschaften, zu ihrer
Weiterentwicklung oder zur Verwendung in
Prüfstellen in Verkehr gesetzt worden sind.
(4) Die Altstoffliste ist in den Mitteilungen der
Österreichischen Sanitätsverwaltung kundzumachen.
Sie ist im Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie sowie bei den Ämtern der Landesregierungen
zur Einsicht aufzulegen.
Anmeldepflicht für alte Stoffe
§ 13. (1) Der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie kann nach Anhörung der Chemikalienkommission
durch Verordnung eine
Anmeldung für bestimmte Altstoffe oder Altstoffgruppen
vorschreiben, wenn sich begründete Verdachtsmomente
ergeben, daß ein alter Stoff allein
oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen
gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 1 bis 4 und 6
bis 15 ist.
(2) In dieser Verordnung kann vorgesehen werden,
daß sich die mit der Anmeldung vorzulegenden
Prüfnachweise nur auf diejenigen gefährlichen
Eigenschaften zu beziehen haben, für die Verdachtsmomente
bestehen.
(3) In Verfahren zur Anmeldung von in einer
Verordnung gemäß Abs. 1 bezeichneten Stoffen
sind die für die Anmeldung neuer Stoffe geltenden
Bestimmungen (§§ 4 bis 11) sinngemäß anzuwenden.
Das Inverkehrsetzen dieser Stoffe ist weiter
zulässig, soweit nicht Anordnungen gemäß den
§§ 14 oder 15 dies ausschließen.
Generelle Verbote und Beschränkungen
§ 14. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren
für das Leben oder die Gesundheit von Menschen
oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
nach Anhörung der Chemikalienkommission durch
Verordnung festzulegen, daß
1. bestimmte gefährliche Stoffe, gefährliche
Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren
nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit,
Menge, Aufmachung, Verpackung oder
Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke
oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in
Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen,
2. Herstellungs- oder Verwendungsverfahren,
bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder
gefährliche Zubereitungen anfallen, verboten
werden,
3. für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die
gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 9 bis 15
sind, auch Bestimmungen des III. Abschnittes
anzuwenden sind.
(2) Soweit es zum Schutz des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen oder der Umwelt vor
schädlichen Einwirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1
erforderlich ist, kann der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der
Chemikalienkommission durch Verordnung Herstellungs-
oder Verwendungsbeschränkungen für
bestimmte gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen
oder gefährliche Fertigwaren erlassen, wenn
für denselben Zweck andere Stoffe, Zubereitungen
oder Fertigwaren verfügbar sind, deren Herstellung,
Verwendung oder Beseitigung das Leben
oder die Gesundheit von Menschen oder die
Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährdet.
Sicherheitsmaßnahmen
§ 15. (1) Erweist es sich zur Vermeidung einer
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen oder für die Umwelt erforderlich, so hat
der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
durch Bescheid das Herstellen, das Inverkehrsetzen,
das Erwerben oder die Verwendung gefährlicher
Stoffe, gefährlicher Zubereitungen oder
gefährlicher Fertigwaren zu verbieten, in mengenmäßiger
oder zeitlicher Hinsicht oder in sonst
geeigneter Weise zu beschränken oder deren
schadlose Beseitigung anzuordnen. Soweit es sich
um die Herstellung, die Verwendung oder die
Beseitigung gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen
oder gefährlicher Fertigwaren in Betrieben
handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht
unterstehen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten den Bescheid zu erlassen.
(2) In Fällen drohender Gefahr für das Leben
oder die Gesundheit von Menschen oder für die
Umwelt hat der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie dem Hersteller oder Importeur
durch Bescheid aufzutragen, die betroffenen Verkehrskreise
über die von den gefährlichen Stoffen,
gefährlichen Zubereitungen oder gefährlichen Fertigwaren
ausgehenden Gefahren umfassend zu
informieren und diese Stoffe, Zubereitungen oder
Fertigwaren erforderlichenfalls zurückzufordern.
Besitzer der von einem solchen Bescheid betroffenen
Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren haben
diese dem Hersteller oder Importeur zurückzugeben
oder selbst für deren schadlose Beseitigung im
Sinne der §§ 4 und 5 des Sonderabfallgesetzes zu
sorgen; dabei sind auch die in der Information
allenfalls enthaltenen Hinweise auf Sicherheits- und
Beseitigungsmaßnahmen zu beachten. Im Fall
der Rückgabe sind Hersteller und Importeure zur
unentgeltlichen Rücknahme der Stoffe, Zubereitungen
oder Fertigwaren verpflichtet.
Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten
§ 16. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche
Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren herstellt,
in Verkehr setzt, verwendet oder beseitigt, ist
verpflichtet, alle zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendigen
Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen.
Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen
oder gefährliche Fertigwaren verwendet
oder beseitigt, hat insbesondere die auf Verpackungen,
in Beipacktexten oder Gebrauchsanweisungen
auf Grund dieses Bundesgesetzes angegebenen
Hinweise zu befolgen.
(2) Wer als Hersteller oder Importeur Stoffe,
Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt,
ist verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrsetzen
über alle Tatsachen und Umstände zu informieren,
die auf eine schädliche Wirkung hinweisen,
die derartige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren
auf den Menschen oder die Umwelt ausüben
können.
(3) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen
im Sinne des Abs. 2, daß ein Stoff oder eine Zubereitung
eine dem Hersteller oder Importeur bisher
nicht bekannte oder größere als bisher bekannte
gefährliche Eigenschaft (§ 2 Abs. 5) besitzt, so hat
der Hersteller oder Importeur den Stoff oder die
Zubereitung gemäß § 17 Abs. 1 entsprechend einzustufen.
Er hat diese Tatsachen und Umstände
unter Angabe der vorgesehenen Einstufung unverzüglich
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie schriftlich mitzuteilen.
(4) Wer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren,
für die ein Verbot, eine Beschränkung oder eine
Sicherheitsmaßnahme gemäß den §§ 14 oder 15
angeordnet worden ist, aus dem Bundesgebiet auszuführen
beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie spätestens drei
Wochen vor der Ausfuhr schriftlich mitzuteilen.
(5) Wer neue Stoffe als solche oder als Bestandteil
einer Zubereitung zum Zweck der Ausfuhr
lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit
einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur
Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre
Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung
dies nicht eindeutig erkennen läßt.
Einstufungs- und Verpackungspflichten
§ 17. (1) Der Hersteller oder Importeur hat
einen Stoff oder eine Zubereitung nach den Eigenschaften
gemäß § 2 Abs. 5 einzustufen, wenn der
Stoff oder die Zubereitung gemäß den Ergebnissen
der auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner
Verordnungen vorgeschriebenen Prüfungen, nach
den wissenschaftlichen Erkenntnissen oder praktischen
Erfahrungen oder auf Grund sonstiger Tatsachen
und Umstände im Sinne des § 16 Abs. 2 und
3 gefährlich ist.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat, soweit dies zum Schutz des Lebens und
der Gesundheit von Menschen und zum Schutz der
Umwelt erforderlich ist, nach Anhörung der Chemikalienkommission
durch Verordnung nähere
Vorschriften über die Einstufung im Sinne des
Abs. 1 zu erlassen. In dieser Verordnung können
zusätzlich bestimmte Stoffe und Zubereitungen,
deren Inverkehrsetzen eine Gefahr für das Leben
oder die Gesundheit von Menschen oder die
Umwelt bedeutet, nach den Eigenschaften gemäß
§ 2 Abs. 5 eingestuft und erforderlichenfalls Richtlinien
vorgeschrieben werden, wie bestimmte Zubereitungen
unter Berücksichtigung der Einstufung
der in ihnen enthaltenen gefährlichen Stoffe einzustufen
sind.
(3) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen
dürfen nur in Verkehr gesetzt werden,
wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß
sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer
vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das
Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für
die Umwelt herbeiführen können. Verpackungen
müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen
entsprechen
1. die Verpackungen müssen so hergestellt und
beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt
nach außen gelangen kann;
2. die Werkstoffe der Verpackungen und der
Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß
sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und
keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen
können; erforderlichenfalls sind die
Verpackungen auch mit kindersicheren Verschlüssen
zu versehen;
3. die Verpackungen und die Verschlüsse müssen
in allen Teilen so fest und so stark sein,
daß sie sich nicht lockern und den zu erwartenden
Beanspruchungen zuverlässig standhalten;
4. die Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung
erneut verwendbar sind, müssen so
beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach
neu verschlossen werden kann, sodaß
vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen
gelangen kann.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat nach Anhörung der Chemikalienkommission
durch Verordnung nähere Vorschriften
über die Verpackung im Sinne des Abs. 3 zu erlassen.
In dieser Verordnung können auch Ausnahmen
oder Abweichungen von den Verpackungspflichten
vorgesehen werden, soweit dadurch, insbesondere
im Hinblick auf die geringe Menge der
in Verkehr gesetzten Stoffe oder Zubereitungen,
eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit
von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten
ist.
Kennzeichnungspflicht
§ 18. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche
Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden,
wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften
gemäß § 2 Abs. 5 gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung
ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft
auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß
allgemein verständlich sein und zumindest folgende
Angaben enthalten
1. Name des gefährlichen Stoffes oder der in
einer Zubereitung enthaltenen gefährlichen
Stoffe, bei Zubereitungen nach Maßgabe
einer Verordnung gemäß Abs. 6 auch den
Anteil der darin enthaltenen gefährlichen
Stoffe in Hundertsätzen oder in Prozentsatzbereichen;
2. Name (Firma) und Sitz des Herstellers oder
Importeurs;
3. Gefahrensymbole und die Bezeichnung der
beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung
auftretenden Gefahren;
4. Standardaufschriften, die auf die besonderen
Gefahren hinweisen, die sich aus diesen
gefährlichen Eigenschaften herleiten;
5. Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge
in bezug auf die Verwendung des
Stoffes oder der Zubereitung hinweisen;
6. Hinweise auf Gegenmaßnahmen im
Unglücksfall;
7. Hinweise zur schadlosen Beseitigung.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 5 bis 7 sind der
Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen,
wenn ihre Anbringung auf der Verpackung
nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung
ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext
anzubringen.
(3) Sofern der Hersteller oder Importeur die
gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes, der
gemäß § 5 Abs. 1 von der Anmeldung ausgenommen
ist, nicht hinreichend im Sinne des § 16 Abs. 2
kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis „Achtung
— nicht vollständig geprüfter Stoff" zu kennzeichnen.
(4) Die Verpackung, der Beipacktext und die
Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder
gefährlichen Zubereitungen dürfen keine Angaben
oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck
der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen
erwecken.
(5) Bereits in Verkehr gesetzte gefährliche Stoffe
oder gefährliche Zubereitungen dürfen nur dann
erneut in Verkehr gesetzt werden, wenn ihre Verpackung
und Kennzeichnung den Vorschriften die-
ses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen entsprechen.
(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat, soweit dies zum Schutz des Lebens und
der Gesundheit von Menschen und der Umwelt
erforderlich ist, nach Anhörung der Chemikalienkommission
unter Bedachtnahme auf vergleichbare
Regelungen des Inlandes und anderer Staaten
sowie internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften
durch Verordnung nähere Vorschriften
im Sinne der Abs. 1 bis 5 zu erlassen. In
dieser Verordnung können insbesondere im Hinblick
auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen
von der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen
werden, soweit dadurch eine Gefährdung des
Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder
der Umwelt nicht zu erwarten ist.
Gebrauchsanweisung
§ 19. (1) Der Hersteller oder Importeur hat die
Verpackung gefährlicher Stoffe oder gefährlicher
Zubereitungen, die nicht zur gewerblichen Verwendung
bestimmt sind, mit einer Gebrauchsanweisung
zu versehen. Diese ist zusätzlich zur Kennzeichnung
auf der Verpackung anzubringen, oder,
wenn dies nicht möglich ist, der Verpackung in
Form eines Beipacktextes beizufügen. § 18 Abs. 5
gilt sinngemäß.
(2) Die Gebrauchsanweisung hat zumindest folgende
Angaben zu enthalten
1. die zulässigen Verwendungszwecke und
-arten, sofern diese Angaben nicht eindeutig
aus der Kennzeichnung zu ersehen sind, und
2. die für die bestimmungsgemäße Verwendung
jeweils erforderliche Verbrauchsmenge, die
nicht überschritten werden darf, sofern diese
Angabe zur Vermeidung von Gefahren für
das Leben oder für die Gesundheit von Menschen
oder die Umwelt erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie kann, soweit dies zur Vermeidung von
Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen oder die Umwelt erforderlich ist, nach
Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung
1. Vorschriften über weitere Angaben, die die
Gebrauchsanweisung für gefährliche Stoffe
oder gefährliche Zubereitungen zu enthalten
hat, erlassen,
2. auch für gefährliche Stoffe oder gefährliche
Zubereitungen, die zur gewerblichen Verwendung
bestimmt sind, eine Gebrauchsanweisung
vorschreiben und
3. für bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche
Zubereitungen den Inhalt der
Gebrauchsanweisung festlegen.
Bei Erlassung dieser Verordnung ist auch auf die
Vermeidung von Gefahren, die durch die Beseitigung
von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen
Zubereitungen entstehen können, Bedacht zu nehmen.
Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung für Fertigwaren
§ 20. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie hat nach Anhörung der Chemikalienkommission
durch Verordnung Vorschriften im
Sinne der §§ 18 und 19 über die Kennzeichnung
und die Gebrauchsanweisung für gefährliche Fertigwaren
zu erlassen, soweit dies zur Vermeidung
von besonderen Gefahren, die durch die Verwendung
oder die Beseitigung gefährlicher Fertigwaren
für das Leben oder die Gesundheit von Menschen
oder die Umwelt entstehen können, erforderlich ist
und soweit diesen Erfordernissen nicht durch entsprechende
Kennzeichnungsvorschriften auf Grund
des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, entsprochen ist.
Werbebeschränkungen
§ 21.(1) Werbung für gefährliche Stoffe, gefährliche
Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren
darf nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen
Vorstellungen über deren Gefährlichkeit führen
oder zu deren unsachgemäßen Verwendung
verleiten kann.
(2) In Texten und bildlichen Darstellungen für
Zwecke der Werbung ist deutlich lesbar, hörbar
oder sichtbar und allgemein verständlich in Form
einer Warnung auf alle gefährlichen Eigenschaften
(§ 2 Abs. 5) der Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren
und auf zu beachtende Vorsichtsmaßnahmen
hinzuweisen. In audiovisuellen Medien haben
diese Hinweise deutlich lesbar und hörbar zu erfolgen.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Werbung, die ausschließlich
für Gewerbetreibende bestimmt ist.
III. ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen über den
Verkehr mit Giften
Begriffsbestimmung
§ 22. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind
1. Stoffe, die sehr giftig, giftig oder mindergiftig
sind,
2. Zubereitungen, die einen oder mehrere der
Stoffe gemäß Z 1 enthalten.
Giftliste
§ 23. (1) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung
die Gifte in einer Giftliste zu bezeichnen.
(2) Die Giftliste ist nach Stoffen zu führen. Bei
jedem Stoff sind zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale
anzugeben. Bei sehr giftigen oder giftigen
Stoffen sind nach Maßgabe der dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für
Umwelt, Jugend und Familie zur Beurteilung der
Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen
auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten,
jene Konzentrationsgrenzen anzugeben,
über oder unter denen die Zubereitungen als sehr
giftig, giftig oder mindergiftig einzustufen sind. In
der Giftliste sind ferner jene sehr giftigen Stoffe
besonders zu bezeichnen, die die Einstufung einer
diesen Stoff enthaltenden Zubereitung als mindergiftige
Zubereitung ausschließen.
(3) Der Bundeskanzler hat die erforderlichen
Ergänzungen und Änderungen der Giftliste einmal
jährlich durch Verordnung vorzunehmen.
Mindergiftige Zubereitungen
§ 24. (1) Als mindergiftige Zubereitungen dürfen
vom Hersteller oder Importeur eingestuft werden
1. Zubereitungen, die einen oder mehrere mindergiftige
Stoffe, nicht jedoch einen sehr giftigen
oder giftigen Stoff enthalten;
2. Zubereitungen, die einen sehr giftigen oder
giftigen Stoff in einer Konzentration enthalten,
die die in der Giftliste angegebene, für die
Einstufung als mindergiftige Zubereitung
maßgebliche Konzentrationsgrenze (§ 23
Abs. 2 dritter Satz) dieses Stoffes unterschreitet.
(2) Nicht als mindergiftige Zubereitungen dürfen
vom Hersteller oder Importeur eingestuft werden
1. Zubereitungen, die einen in der Giftliste
gemäß § 23 Abs. 2 vierter Satz besonders
bezeichneten sehr giftigen Stoff enthalten;
2. Zubereitungen, die einen sehr giftigen oder
giftigen Stoff in einer Konzentration enthalten,
die die in der Giftliste angegebene, für die
Einstufung als mindergiftige Zubereitung
maßgebliche Konzentrationsgrenze dieses
Stoffes überschreitet;
3. Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 Z 2, die
weitere Stoffe enthalten, bei denen ihr Zusammenwirken
mit dem sehr giftigen oder giftigen
Stoff zu einer derartigen Erhöhung ihrer
Gefährlichkeit führt, daß ihre Einstufung als
mindergiftige Zubereitung auszuschließen ist.
(3) Der Hersteller oder Importeur darf folgende
Zubereitungen dann als mindergiftig einstufen,
wenn sie von Einstufungsrichtlinien gemäß § 17
Abs. 2 erfaßt sind und die Einstufung diesen Richtlinien
entspricht
1. Zubereitungen, die mehrere sehr giftige oder
giftige Stoffe in Konzentrationen enthalten,
die die in der Giftliste für die Einstufung als
mindergiftige Zubereitung maßgebliche Konzentrationsgrenze
von jedem dieser Stoffe
unterschreiten;
2. Zubereitungen, die sehr giftige oder giftige
Stoffe enthalten, für die die Giftliste keine
Angaben oder besonderen Bezeichnungen
gemäß § 23 Abs. 2 dritter oder vierter Satz
enthält.
§ 25. (1) Sofern Einstufungsrichtlinien gemäß
§ 17 Abs. 2 für Zubereitungen gemäß § 24 Abs. 3
Z 1 oder 2 nicht bestehen, kann der Bundeskanzler
solche Zubereitungen im Einzelfall auf Antrag des
Herstellers oder Importeurs mit Bescheid als mindergiftige
Zubereitungen einstufen, wenn sich diese
Bewertung aus den vorgelegten Prüfnachweisen
schlüssig ergibt und vorliegende Erfahrungen am
Menschen sowie die Ergebnisse sonstiger dem Bundeskanzleramt
bekannter Untersuchungen oder
Prüfungen dieser Einstufung nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag sind Daten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1
über die in den Zubereitungen enthaltenen Stoffe
im Sinne des § 22 Z 1 und wissenschaftlich fundierte
Angaben oder Prüfnachweise über die
gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6
bis 8 der Zubereitungen anzuschließen. In begründeten
Fällen kann der Bundeskanzler vom Antragsteller
weitere Angaben oder Prüfnachweise über
gefährliche Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 12
bis 15 der in diesen Zubereitungen enthaltenen
Stoffe anfordern.
§ 26. (1) Nach Inkrafttreten entsprechender Einstufungsrichtlinien
gemäß § 17 Abs. 2 haben Hersteller
und Importeure die von ihnen im Bundesgebiet
in Verkehr gesetzten, nach diesen Richtlinien
von ihnen als mindergiftig einzustufenden Zubereitungen
im Sinne des § 24 Abs. 3 Z 1 und 2 dem
Bundeskanzleramt unverzüglich schriftlich zu melden,
sofern diese Zubereitungen von diesem nicht
bereits durch Bescheid gemäß § 25 als mindergiftig
eingestuft worden sind.
(2) Der Meldung sind Daten gemäß § 7 Abs. 1
Z 1 über die in diesen Zubereitungen enthaltenen
sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Stoffe
und wissenschaftlich fundierte Angaben oder Prüfnachweise
über deren gefährliche Eigenschaften
gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 und 7 anzuschließen. In
begründeten Fällen kann der Bundeskanzler vom
Meldepflichtigen auch weitere Angaben oder Prüfnachweise
über den Grad der Giftigkeit oder über
gefährliche Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 12
bis 15 der in diesen Zubereitungen enthaltenen
Stoffe anfordern.
Inverkehrsetzen von Giften
§ 27. (1) Gifte dürfen unbeschadet des Abs. 4
letzter Satz und des Abs. 5 im Bundesgebiet nur in
Verkehr gesetzt werden, wenn sie in der Giftliste
bezeichnet sind und andere Vorschriften dieses
Bundesgesetzes oder darauf beruhende Verwaltungsakte
dem Inverkehrsetzen nicht entgegenstehen.
(2) Wer einen nicht in der Giftliste bezeichneten
sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen neuen
Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung
in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich
im Bundesgebiet in Verkehr zu setzen beabsichtigt,
hat zusätzlich zur Meldung gemäß § 5
Abs. 1 Z 2 dem Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie Unterlagen, die für die Beurteilung der
Gefährlichkeit des Giftes und der erforderlichen
Schutzmaßnahmen geeignet sind, sowie Verpackungsmuster
vorzulegen. Der Bundeskanzler kann
durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art
und Umfang der vorzulegenden Unterlagen erlassen.
(3) Der Bundeskanzler hat ein gemäß Abs. 2
gemeldetes oder gemäß § 4 angemeldetes Gift in
die Giftliste aufzunehmen, wenn
1. generelle Verbote oder Beschränkungen
gemäß § 14 oder Anordnungen gemäß § 15
der Aufnahme nicht entgegenstehen und
2. bei gemäß § 4 angemeldeten Giften nicht
gemäß § 8 Abs. 3 vorzugehen ist oder zusätzliche
Prüfnachweise gemäß § 10 Abs. 3 zu
verlangen sind.
(4) Der Bundeskanzler hat die beabsichtigte Aufnahme
des Giftes in die Giftliste dem Hersteller
oder Importeur ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen
und in den Mitteilungen der Österreichischen
Sanitätsverwaltung kundzumachen. Der Hersteller
oder Importeur darf das Gift ab dem Zeitpunkt der
Zustellung dieser Mitteilung in Verkehr setzen.
(5) Pflanzenschutzmittel, die sehr giftige, giftige
oder mindergiftige Stoffe enthalten, dürfen in den
erforderlichen Mengen bereits vor Aufnahme der in
ihnen enthaltenen Gifte in die Giftliste in Verkehr
gesetzt werden, wenn sie von der Bundesanstalt für
Pflanzenschutz, der Forstlichen Bundesversuchsanstalt
oder im Rahmen bestehender Vereinbarungen
mit einer dieser Anstalten und unter deren Aufsicht
untersucht oder erprobt werden sollen.
§ 28. (1) Wer Gifte, ausgenommen mindergiftige
Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen, abgibt
oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.
(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften sind
berechtigt
1. zur Ausübung von Konzessionen gemäß den
§§ 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973
berechtigte Gewerbetreibende im Umfang
ihrer jeweiligen Konzession,
2. öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken.
(3) Zum Erwerb von Giften sind weiters berechtigt
1. Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß
§ 29,
2. Universitäten und wissenschaftliche Institute
sowie Anstalten der Gebietskörperschaften
gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die
Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben benötigen,
3. Ärzte oder Tierärzte, soweit sie diese Gifte in
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(4) Die Bestätigung gemäß Abs. 3 Z 2 hat bei
Universitäten der Rektor, bei wissenschaftlichen
Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften
die zuständige Aufsichtsbehörde auszustellen. Der
Rektor und die Aufsichtsbehörde haben eine
Abschrift der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde
zu übermitteln.
Giftbezugsbewilligung
§ 29. (1) Die Giftbezugsbewilligung ist
1. ein Giftbezugsschein, wenn sie zum einmaligen
Bezug einer bestimmten Menge eines
oder mehrerer Gifte berechtigt, oder
2. eine Giftbezugslizenz, wenn sie zum mehrmaligen
Bezug einer unbestimmten Menge eines
oder mehrerer Gifte während eines bestimmten
Zeitraumes berechtigt.
(2) Die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung ist
bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe
des Namens, Berufs und Wohnortes des Antragstellers,
der Bezeichnung und der in Aussicht genommenen
Verwendung des Giftes sowie der Menge
und Notwendigkeit, im Falle der Giftbezugslizenz
auch der Notwendigkeit des mehrmaligen Bezugs,
zu beantragen.
(3) Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt
werden, wenn der Antragsteller das 24. Lebensjahr
vollendet hat, die Eigenberechtigung und Verläßlichkeit
besitzt sowie die Notwendigkeit des Bezuges
ausreichend dargelegt hat und im Hinblick auf
die Interessen des Schutzes des Lebens und der
Gesundheit von Menschen gegen die beabsichtigte
Verwendung der von der Bezugsbewilligung erfaßten
Gifte keine Bedenken bestehen. Das Erfordernis
des 24. Lebensjahres gilt nicht, wenn der
Antragsteller selbständig ein Gewerbe oder eine
Land- öder Forstwirtschaft betreibt oder eine einschlägige
fachliche Berufsausbildung oder -vorbildung
nachweist.
(4) Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden
und mit ihnen sorgfältig und sachgerecht
umgehen wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls
eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung
oder Unterlassung gemäß §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches
oder gemäß § 16 des Suchtgiftgesetzes
1951 rechtskräftig verurteilt worden ist.
(5) Die Giftbezugsbewilligung kann mit Bedingungen
oder Auflagen hinsichtlich der Verwendung
und Beseitigung des Giftes erteilt werden.
(6) Die Gültigkeit der Giftbezugsbewilligung
erlischt, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt
wurde, für den Giftbezugsschein nach Ablauf
von drei Monaten und für die Giftbezugslizenz
nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ausstellungstag.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register
über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen
und die Bestätigungen gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 sowie
ein Verzeichnis über alle im § 28 Abs. 2 Z 1
genannten Konzessionen, aus dem der genaue
Wortlaut der Konzessionen ersichtlich ist, zu führen.
(8) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung
nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der
Giftbezugsbewilligungen, der Bestätigungen gemäß
§ 28 Abs. 3 Z 2 und der darüber zu führenden
Register zu erlassen.
Aufzeichnungspflicht
§ 30. (1) Wer Gifte, ausgenommen mindergiftige
Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen, herstellt,
gewerbsmäßig einführt oder erwirbt oder zum
Erwerb dieser Gifte gemäß § 28 Abs. 3 berechtigt
ist, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende
Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft
und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten,
erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen.
Die Aufzeichnungen sind durch sieben Jahre,
gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren.
Von der Aufzeichnungspflicht über
den Verbleib von Giften sind Land- und Forstwirte
ausgenommen, wenn es sich bei den Giften um
Pflanzenschutzmittel handelt, die nach dem Pflanzenschutzgesetz
oder dem Forstgesetz 1975 genehmigt
sind, und diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet
werden.
(2) Der Bundeskanzler kann nach Anhörung der
Chemikalienkommission durch Verordnung nähere
Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser
Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigung
gemäß § 33 Abs. 1 erlassen.
Beauftragter für den Giftverkehr
§ 31. (1) In jedem Betrieb, der Gifte herstellt
oder in Verkehr setzt, ist vom Betriebsinhaber ein
Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der
Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf
beruhender Verwaltungsakte zu überwachen hat.
Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen,
insbesondere über festgestellte Mängel,
unverzüglich zu informieren. Der Beauftragte muß
im Betrieb dauernd beschäftigt und während der
üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend
oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den
Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu
bestellen.
(2) Ist die Bestellung eines Beauftragten einem
Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar, so hat der
Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer
Rechtsvorschriften bestellter Geschäftsführer
diese Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Durch die Bestellung eines Beauftragten für
den Giftverkehr wird die Verantwortung des
Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender
Verwaltungsakte nicht berührt.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Apotheken
und für Betriebe, die ausschließlich mindergiftige
Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen im Sinne
des § 24 Abs. 1 Z 1 herstellen oder in Verkehr setzen.
Abgabe an Letztverbraucher
§ 32. (1) Gifte, ausgenommen mindergiftige
Stoffe und mindergiftige Zubereitungen, dürfen
nur an gemäß § 28 Berechtigte und an von diesen
ermächtigte Personen abgegeben werden. Mindergiftige
Stoffe und mindergiftige Zubereitungen
dürfen auch an andere Personen abgegeben werden,
es sei denn, daß der Empfänger die zum
Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung
erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig
nicht besitzt.
(2) Bei der Abgabe eines Giftes an Letztverbraucher,
ausgenommen an gemäß § 28 Berechtigte, ist
der Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen
Eigenschaften des betreffenden Giftes und die entsprechenden
Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen.
Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest
den in der Kennzeichnung gemäß § 18 Abs. 1
Z 3 bis 5 enthaltenen Angaben entsprechen.
(3) Die Abgabe von Giften außerhalb von
Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel
oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden,
durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung
ist verboten.
(4) Der Bundeskanzler kann nach Anhörung der
Chemikalienkommission durch Verordnung die
Abgabe mindergiftiger Stoffe oder mindergiftiger
Zubereitungen im Wege der Selbstbedienung zulassen,
wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens
oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten
ist. In dieser Verordnung können erforderlichenfalls
auch besondere Sicherheitsvorkehrungen
für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung, insbesondere
die Einrichtung und Kennzeichnung
gesonderter Verkaufsbereiche, festgelegt werden.
Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und
dem Umgang mit Giften
§ 33. (1) Der Erwerber von Giften, ausgenommen
mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen,
darf zur Empfangnahme nur solche Personen
ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch
noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der
Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine
Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung
im Sinne des § 28 Abs. 3 vorzulegen und den
Empfang schriftlich zu bestätigen.
(2) Gifte dürfen im Bundesgebiet nur in Formen
oder in Verpackungen einschließlich der Behältnisse
in Verkehr gesetzt werden, die keinen Anlaß
zu Verwechslungen der in ihnen enthaltenen Gifte
mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln
oder sonstigen ungiftigen Waren des täglichen
Gebrauchs geben können. Sofern es dem Verwendungszweck
nicht entgegensteht, sind Gifte, die
wegen ihrer Farbe, ihres Geschmacks oder Geruchs
zu Verwechslungen führen können, vor ihrer
Abgabe durch geeignete Maßnahmen, wie Vergällung
oder die Beigabe von Warnstoffen, so zu
behandeln, daß eine Verwechslung ausgeschlossen
ist.
(3) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung der
Chemikalienkommission durch Verordnung nähere
Bestimmungen zu erlassen über
1. die Kennzeichnung von Giften, erforderlichenfalls
auch durch Giftbänder und eine
Gebrauchsanweisung,
2. den Schutz vor Verwechslungen,
3. besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb
und bei der Verwendung von Giften,
4. die besonderen Anforderungen an Geräte und
Verpackungen einschließlich der Behältnisse,
die mit Giften in Berührung kommen,
5. Maßnahmen der Ersten Hilfe sowie
6. sonstige Maßnahmen, die zum Schutz des
Lebens oder der Gesundheit von Menschen
vor den besonderen Gefahren beim Verkehr
und dem Umgang mit Giften erforderlich
sind.
In dieser Verordnung können Ausnahmen von
bestimmten Schutzmaßnahmen und Erleichterungen
für den Verkehr und den Umgang mit mindergiftigen
Stoffen oder mindergiftigen Zubereitungen
im Hinblick auf bestimmte Verwenderkreise, insbesondere
in der Land- und Forstwirtschaft, festgelegt
werden, sofern dadurch eine Gefährdung des
Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht
zu erwarten ist.
Beseitigung von Giften
§ 34. (1) Besitzer von Giften, die diese nicht
mehr verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig
verwenden können, haben die Gifte
schadlos im Sinne der §§ 4 und 5 des Sonderabfallgesetzes
zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(2) Letztverbraucher, die Gifte von zur Abgabe
Berechtigten bezogen haben, sind berechtigt, die zu
beseitigenden Gifte ohne Anspruch auf Entgelt dem
Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur
kostenlosen Rücknahme der Gifte einschließlich
ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe
der Gifte in deren Originalverpackungen
ohne weitere Beigabe anderer Stoffe, Zubereitungen
oder Fertigwaren erfolgt und der Letztverbraucher
dem Abgeber über dessen Verlangen seine
Identität nachgewiesen hat.
Besondere Meldepflicht
§ 35. Jeder, der Gifte, ausgenommen mindergiftige
Stoffe und mindergiftige Zubereitungen, herstellt,
in Verkehr setzt, erwirbt, verwendet oder
beseitigt, hat den Verlust oder die irrtümliche
Abgabe solcher Gifte unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde
oder der Bundespolizeibehörde
zu melden. Sofern es die Umstände erfordern, hat
die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde diese, die Bevölkerung
über die von den Giften ausgehenden
Gefahren umfassend zu informieren.
Gifte in der Landwirtschaft
§ 36. (Grundsatzbestimmung) Bei der Regelung
der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft
als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
sind durch die Landesgesetzgebung
insbesondere vorzusehen
1. Maßnahmen oder Beschränkungen, die zum
Schutz des Lebens und der Gesundheit von
Menschen und der Umwelt bei der Verwendung
von Giften in der Landwirtschaft einschließlich
ihrer Beseitigung erforderlich sind;
2. Informationspflichten gegenüber dem Verwender
der Gifte, insbesondere im Sinne des
§ 32 Abs. 2;
3. Informationspflichten gegenüber dem Verwender
der Gifte betreffend deren bestimmungsgemäßen
Gebrauch bei der Behandlung
von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere
solchen, die zum Verzehr durch
Menschen oder Nutztiere bestimmt sind;
4. Informationspflichten gegenüber dem Erwerber
von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen,
die mit Giften behandelt worden sind und
deshalb nicht zum Verzehr durch Menschen
oder Nutztiere bestimmt sind.
IV. ABSCHNITT
Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr
Prüfstellen
§ 37. Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 10 müssen
von Prüfstellen durchgeführt werden, die —
unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften
— über eine dem jeweiligen Stand der
Wissenschaft und Technik entsprechende Laborpraxis
verfügen sowie den Anforderungen gemäß
Z 1 bis 5 und einer Verordnung gemäß § 38 entsprechen
1. die Prüfstelle muß von einer Person geleitet
werden, die die hiefür erforderliche wissenschaftliche
Berufsvorbildung erlangt und eine
entsprechende praktische Ausbildung absolviert
hat (Prüfstellenleiter). Der Prüfstellenleiter
muß jedenfalls ein Universitätsstudium aus
den Studienrichtungen Biologie, Chemie,
Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin,
Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin
oder eine besondere universitäre
Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie
erfolgreich abgeschlossen haben und eine
mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von
der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik
(physikalisch-chemische Daten), Toxikologie
und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen
nachweisen;
2. weist der Prüfstellenleiter auf einem dieser
Gebiete nicht die geforderte dreijährige Praxis
auf, so hat die Prüfstelle eine Person zu
beschäftigen, die die erforderliche Qualifikation
auf diesem Gebiet aufweist;
3. die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit
unter Angabe der Art der Prüfungen und
Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters
dem Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie unverzüglich schriftlich
zu melden;
4. jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters
ist unverzüglich schriftlich zu melden;
5. die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des
§ 39 zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen
sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und
die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle
der Einhaltung des § 37 und einer Verordnung
gemäß § 38 erforderliche Unterstützung
zu leisten und Auskünfte zu erteilen; sie
sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen
des Bundesministeriums für Umwelt,
Jugend und Familie Zahl, Art und Umfang
der von ihnen nach diesem Bundesgesetz
durchgeführten Prüfungen schriftlich
bekanntzugeben.
§ 38. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie kann unter Bedachtnahme auf den
Stand der Wissenschaft und Technik sowie auf vergleichbare
Vorschriften des Auslandes und auf
Richtlinien internationaler Organisationen und
Staatengemeinschaften durch Verordnung solche
Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen,
die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit
der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden
festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger
und vergleichbarer Daten über die Eigenschaften
der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick
auf deren Unbedenklichkeit für die menschliche
Gesundheit und die Umwelt, sichern.
Kontrolle von Prüfstellen
§ 39. (1) Der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie hat die Prüfstellen im Hinblick
darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen
des § 37 und einer gemäß § 38 erlassenen Verordnung
entsprechen, ob sie die Prüfungen im Sinne
der §§ 7 und 10 sachgerecht durchführen und ob
die von ihnen stammenden Prüfnachweise geeignet
sind, Aufschluß über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale
zu geben.
(2) Die Kontrolle ist durch Organe des Bundesministeriums
für Umwelt, Jugend und Familie und
die von diesem herangezogenen Sachverständigen
durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen
durch
1. Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;
2. Einsichtnahme in nach einer Verordnung
gemäß § 38 zu führende Aufzeichnungen;
3. Entnahme von Materialien, Stoffen oder
Zubereitungen; für die weitere Behandlung
solcher Proben gilt § 49 Abs. 2 bis 5.
(3) Hat die Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle
den Anforderungen gemäß § 37 und einer gemäß
§ 38 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies
der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.
Ausländische Prüfnachweise
§ 40. (1) Ausländische Prüfnachweise sind den
von Prüfstellen im Sinne des § 37 erstatteten Gutachten
gleichzuhalten, wenn sie von Prüfstellen
stammen, bei denen gewährleistet ist, daß die den
Betrieb derselben regelnden Rechtsvorschriften
oder hiefür geltenden Richtlinien des Auslandes
den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und seiner
Verordnungen gleichwertig sind und von diesen
Prüfstellen eingehalten werden.
(2) Mit den zuständigen obersten Behörden jener
Staaten, in die diesem Bundesgesetz unterliegende
Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren ausgeführt
oder aus denen solche eingeführt werden sollen,
können Übereinkommen über die Kontrolle von
Prüfstellen, in denen Prüfungen nach diesem Bundesgesetz
durchgeführt werden, die gegenseitige
Anerkennung dieser Kontrollen sowie über den
Austausch von Informationen betreffend die Prüfstellen
geschlossen werden.
Zentrale Register- und Informationsstelle
§ 41. (1) Beim Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie ist ein zentrales Register der
von diesem Bundesgesetz erfaßten Stoffe, Zubereitungen
und Fertigwaren einzurichten. Das Register
ist auf Grundlage der von Herstellern und Importeuren
gemäß diesem Bundesgesetz und seinen
Verordnungen übermittelten Anmeldungsunterlagen,
Meldungen und Mitteilungen sowie unter
Bedachtnahme auf ähnliche Register im Ausland
und auf wissenschaftliche Erfahrungen und
Erkenntnisse über Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren
zu erstellen. Zusätzlich ist auch eine
Informationsstelle für ausländische und internationale
Toxikologie-Register und einschlägige Datenbanken
einzurichten.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie kann sich zur Führung des Registers und
der Informationsstelle einer mit den erforderlichen
Einrichtungen ausgestatteten Institution bedienen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat nach Anhörung der Chemikalienkommission
durch Verordnung nähere Bestimmungen
über Art und Umfang der Nutzung des Registers
und der Informationsstelle zu erlassen.
Vertraulichkeit von Informationen — Datenverkehr
§ 42. (1) Angaben, die ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis darstellen, sind auf Verlangen
des Anmeldepflichtigen von der Anmeldebehörde
und von der Registerstelle als vertraulich zu kennzeichnen
und zu behandeln.
(2) Nicht unter ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
fallen insbesondere
1. die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes,
2. seine physikalisch-chemischen Eigenschaften
nach § 7 Abs. 1 Z 1,
3. die voraussichtlichen Verwendungszwecke
und -arten nach § 6 Abs. 1 Z 3,
4. die nach § 6 Abs. 1 Z 7 anzugebenden Verfahren,
5. Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung,
Lagerung, beim Transport oder der Verwendung
des Stoffes zu beachten sind, sowie
empfohlene Sicherheits- und Gegenmaßnahmen
bei Unfällen,
6. die zusammenfassende Auswertung der
Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen
Prüfungen sowie die Namen der
für diese Prüfungen Verantwortlichen.
(3) Die von Herstellern und Importeuren nach
diesem Bundesgesetz gemeldeten Daten dürfen
vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet
werden. Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt
werden an
1. die Dienststellen des Bundes und der Länder,
soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung
dieses Bundesgesetzes oder anderer
bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften
zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit
von Menschen oder der Umwelt eine wesentliche
Voraussetzung bilden,
2. die Prüfstellen, die Chemikalienkommission,
den Wissenschaftlichen Ausschuß und an
Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung
dieses Bundesgesetzes benötigen,
3. Ärzte, soweit sie die Daten in Ausübung der
Heilkunde benötigen, und
4. die zuständigen Behörden ausländischer Staaten,
sofern dies zur Abwehr einer konkreten
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit
von Menschen oder der Umwelt erforderlich
ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen
vorsehen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 43. Soweit nicht andere gesetzliche Verschwiegenheitspflichten
bestehen, sind Personen, denen
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des
§ 42 Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen
Tätigkeit bekanntgeworden sind, zur Wahrung der
Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.
V. ABSCHNITT
Chemikalienkommission
§ 44. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers und
des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie
in sich aus der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ergebenden Fragen des Schutzes des Lebens
und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt
vor gefährlichen Stoffen, gefährlichen Zubereitungen
oder gefährlichen Fertigwaren ist eine Kommission
einzurichten.
(2) Der Kommission haben als Mitglieder anzugehören
1. a) zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes,
b) zwei Vertreter des Bundesministeriums
für Umwelt, Jugend und Familie,
c) ein Vertreter des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten,
d) ein Vertreter des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft,
e) ein Vertreter des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales,
f) ein Vertreter des Bundesministeriums für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
g) ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
h) ein Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft,
i) ein Vertreter des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes,
j) ein Vertreter der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs;
2. ein Vertreter aus dem Kreis der Prüfstellenleiter;
3. je ein Vertreter aus den Fachgebieten
a) Biochemie oder medizinische Chemie,
b) Biologie,
c) Chemische Technologie,
d) Medizin,
e) Ökologie,
f) Pharmakologie,
g) Toxikologie,
h) Veterinärmedizin.
(3) Die Mitglieder der Kommission sind vom
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich
der in Abs. 2 Z 1 lit. c bis j genannten Mitglieder
steht den betreffenden Institutionen das
Vorschlagsrecht zu.
(4) Der Vorsitzende der Kommission und sein
Stellvertreter sind vom Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie für die in Abs. 3 genannte Zeit
aus dem Kreis der Vertreter des Bundesministeriums
für Umwelt, Jugend und Familie zu bestellen.
(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu
bestellen.
(6) Alle Mitglieder der Kommission haben
beschließende Stimme. Ersatzmitglieder haben ein
solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener
Personen, die sie vertreten.
(7) Die Kommission kann zur Bearbeitung einzelner
Sachgebiete fallweise sachkundige Personen
beiziehen. Sie kann neben dem Wissenschaftlichen
Ausschuß (§ 45) weitere Ausschüsse einsetzen,
deren Zusammensetzung sich nach dem zu behandelnden
Sachgebiet zu richten hat.
(8) Die Tätigkeit in der Kommission ist ehrenamtlich.
Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern
der Kommission, den Ersatzmitgliedern und
den sachkundigen Personen, die gemäß Abs. 7 beigezogen
werden, nach der höchsten Gebührenstufe
der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,
zu ersetzen.
(9) Die Beratungen und Beschlußfassungen der
Kommission sind nach einer vom Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassenden
Geschäftsordnung vorzunehmen.
Wissenschaftlicher Ausschuß
§ 45. (1) Die Chemikalienkommission hat einen
ständigen Wissenschaftlichen Ausschuß zu bestellen,
dem die Mitglieder der Kommission gemäß
§ 44 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie je ein Vertreter des
Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums
für Umwelt, Jugend und Familie anzugehören
haben. Darüber hinaus können der Österreichische
Arbeiterkammertag, die Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische
Gewerkschaftsbund und die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs je einen
weiteren Vertreter aus einem der in § 44 Abs. 2 Z 3
genannten Fachgebiete vorschlagen. Bei der Bestellung
des Wissenschaftlichen Ausschusses ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß ihm nicht mehr als drei
Vertreter eines Fachgebiets angehören. Der Vorsitzende
und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie aus dem Kreis
der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses
zu bestellen.
(2) Dem Wissenschaftlichen Ausschuß obliegt
die fachliche Beratung des Bundeskanzlers und des
Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie
sowie der Chemikalienkommission in allen Fragen,
die sich aus der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ergeben. Der Wissenschaftliche Ausschuß hat insbesondere
auch an der Erstellung fachlicher
Grundlagen von Verordnungen mitzuwirken.
(3) § 44 Abs. 5, 6 und Abs. 7 erster Satz sowie
Abs. 8 und 9 sind sinngemäß anzuwenden.
VI. ABSCHNITT
Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften
Überwachung
§ 46. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, hat der Landeshauptmann die Einhaltung
der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und
darauf beruhender Verwaltungsakte, insbesondere
hinsichtlich des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz
erfaßten Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren,
zu überwachen.
(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung
fachlich befähigter Personen als Organe
zu bedienen. Der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie kann durch Verordnung
nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung
dieser Organe erlassen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat den Bundesminister für Arbeit und
Soziales von allen Anmeldungen gemäß § 4, Meldungen
gemäß § 9 Abs. 2, Informationen und Mitteilungen
gemäß § 11 und von Mitteilungen gemäß
§ 16 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit
dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes
durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit
es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes
durch die Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich
ist, ist auch der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr hievon in Kenntnis zu setzen.
§ 47. (1) Die Organe des Landeshauptmannes
und des Bundesministers für Umwelt, Jugend und
Familie und — soweit dies zur Überwachung des
Giftverkehrs notwendig ist — des Bundeskanzlers
sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen
sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz
erfaßte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren
hergestellt, in Verkehr gesetzt oder beseitigt
werden, Nachschau zu halten.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug,
während der üblichen Geschäfts- oder
Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten
Betriebsangehörigen vorzunehmen.
(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Zubereitungen
oder Fertigwaren, die nach den zollgesetzlichen
Vorschriften zollhängig sind, so darf die Nachschau
nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer
den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware
betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden;
in Zollagern oder einer Zollfreizone ist, während
sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die
Nachschau jederzeit statthaft.
(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen,
daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung
oder Behinderung des Betriebes vermieden
wird.
§ 48. (1) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt
die Überwachung der Gifte betreffenden Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen
in Betrieben, in denen Gifte hergestellt, verwendet,
in Verkehr gesetzt oder beseitigt werden.
(2) Zum Zweck der Überwachung haben die
Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die
von diesen herangezogenen Sachverständigen in
Betrieben gemäß Abs. 1 Nachschau zu halten. § 47
Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
§ 49. (1) Die gemäß §§ 47 oder 48 zur Überwachung
befugten Organe und Sachverständigen dürfen
Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen
überprüfen sowie Proben von Stoffen, Zubereitungen
oder Fertigwaren, die durch dieses Bundesgesetz
erfaßt sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer
Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie
Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche
Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen
sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen,
der andere der Partei zu Beweiszwecken
zurückzulassen.
(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe
ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe
ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen.
Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten
des Stoffes, der Zubereitung oder der Fertigware
vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen
und der Partei zurückzulassen.
(4) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen,
ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte
in bezug auf diesen Stoff, die Zubereitung
oder die Fertigware eingehalten würden.
Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen
Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind
für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen
oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige
heranzuziehen.
(5) Für die entnommene Probe gebührt keine
Entschädigung.
§ 50. Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie
ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet,
den gemäß §§ 47 oder 48 zur Überwachung
befugten Organen und Sachverständigen Einsicht
in die nach diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen
zu führenden Aufzeichnungen zu
gewähren. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen
gemäß §§ 47 bis 49 zu dulden, die erforderliche
Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 51. Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen
sind dem gemäß § 50 Verpflichteten aufzuerlegen,
wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt
worden ist, daß er Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder darauf beruhender Verwaltungsakte
nicht eingehalten hat.
§ 52. (1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen
der begründete Verdacht, daß Vorschriften
dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender
Verwaltungsakte nicht eingehalten wurden und
weitere Maßnahmen des Bundeskanzlers oder des
Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie
erforderlich sind, so ist diesen unverzüglich schriftlich
Mitteilung darüber zu machen.
(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler
bzw. dem Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen
jährlich schriftlich zu berichten.
Verfahrensdelegation
§ 53. Der Bundeskanzler, der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie oder der Landeshauptmann
können, sofern sie zur Durchführung
von Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes
in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des
Verfahrens mit dessen Durchführung nachgeordnete
Behörden ganz oder teilweise betrauen.
Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 54. (1) In Fällen drohender Gefahr für das
Leben oder die Gesundheit von Menschen oder der
Umwelt, die durch gefährliche Stoffe, gefährliche
Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verursacht
worden ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde
entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung
mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung
der Gefährdung notwendigen Maßnahmen
zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender
Gefahr kann sie auch ohne vorausgegangenes Verfahren
und vor Erlassung eines Bescheides solche
Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist
jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher
Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen
Maßnahmen als aufgehoben gelten.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar;
wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten
sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag
ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.
(3) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung
eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen
und zu erwarten ist, daß der vom Bescheid Betroffene
in Hinkunft die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten
wird, so hat die Behörde auf dessen Antrag
die mit dem Bescheid getroffenen Maßnahmen zu
widerrufen.
VII. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 55. Wer
1. einen neuen Stoff als solchen oder als
Bestandteil einer Zubereitung entgegen § 4
Abs. 1 oder 2 in Verkehr setzt,
2. der Meldepflicht des § 5 Abs. 1 Z 2 oder 5
nicht nachkommt,
3. der Anmeldepflicht entgegen einer gemäß
§ 5 Abs. 3 erlassenen Verordnung nicht
nachkommt,
4. einer mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 angeordneten
Anmeldepflicht nicht nachkommt,
5. einen Stoff oder eine Zubereitung, die diesen
Stoff enthält, vor Erhalt der Bestätigung der
Anmeldebehörde gemäß § 8 Abs. 3 erstmalig
in Verkehr setzt,
6. einen Stoff entgegen § 9 Abs. 1 in Verkehr
setzt,
7. einen Stoff entgegen einem gemäß § 10
Abs. 6 erlassenen Bescheid in Verkehr setzt,
8. einen Stoff entgegen einem gemäß § 11
Abs. 5 erlassenen Bescheid herstellt oder in
Verkehr setzt,
9. der Anmeldepflicht entgegen einer gemäß
§ 13 Abs. 1 erlassenen Verordnung nicht
nachkommt,
10. einer gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 erlassenen
Verordnung zuwiderhandelt,
11. einer gemäß § 15 Abs. 1 durch Bescheid
angeordneten Sicherheitsmaßnahme zuwiderhandelt,
12. als Hersteller oder Importeur einem
bescheidmäßigen Auftrag gemäß § 15 Abs. 2
nicht nachkommt,
13. als Hersteller oder Importeur die Einstufung
gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Zubereitungen
unterläßt oder entgegen § 17
Abs. 1 oder einer gemäß § 17 Abs. 2 erlassenen
Verordnung vornimmt,
14. gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen
in Verkehr setzt, deren Verpackung
den Anforderungen gemäß § 17 Abs. 3 oder
einer gemäß § 17 Abs. 4 erlassenen Verordnung
nicht entspricht,
15. gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen
in Verkehr setzt, deren Kennzeichnung
den Anforderungen gemäß § 18 Abs. 1
bis 5 oder einer gemäß § 18 Abs. 6 erlassenen
Verordnung nicht entspricht,
16. gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen
entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 oder
einer gemäß § 19 Abs. 3 erlassenen Verordnung
in Verkehr setzt,
17. gefährliche Fertigwaren entgegen einer
gemäß § 20 erlassenen Verordnung in Verkehr
setzt,
18. Werbung betreibt, die nicht dem § 21 entspricht,
19. als Hersteller oder Importeur entgegen § 24
Abs. 2 Zubereitungen als mindergiftige
Zubereitungen einstuft,
20. der Meldepflicht des § 26 nicht nachkommt,
21. Gifte entgegen dem § 27 Abs. 1 in Verkehr
setzt,
22. Gifte, mit Ausnahme mindergiftiger Stoffe
oder mindergiftiger Zubereitungen, abgibt
oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 28
oder 29 berechtigt zu sein,
23. als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt
oder in Verkehr setzt, entgegen § 31
keinen Beauftragten für den Giftverkehr
bestellt,
24. als Beauftragter für den Giftverkehr seinen
Pflichten gemäß § 31 Abs. 1 nicht nachkommt,
25. Gifte entgegen § 32 Abs. 1 bis 3 oder einer
durch Verordnung gemäß § 32 Abs. 4 vorgeschriebenen
besonderen Sicherheitsvorkehrung
an Letztverbraucher abgibt,
26. Gifte entgegen § 33 Abs. 2 oder einer gemäß
§ 33 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr
setzt,
27. Prüfstellen entgegen § 37 oder einer gemäß
§ 38 erlassenen Verordnung betreibt,
28. den Pflichten des § 50 nicht nachkommt,
29. einer von der Bezirksverwaltungsbehörde
gemäß § 54 Abs. 1 angeordneten Maßnahme
zuwiderhandelt,
30. der Meldepflicht des § 57 Abs. 2 und 3 nicht
nachkommt,
31. der Meldepflicht des § 58 Abs. 2 nicht nachkommt,
32. als Inhaber einer Prüfstelle der Meldepflicht
des § 60 Abs. 1 nicht nachkommt,
macht sich, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher
Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung
schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 200000 S, im
Wiederholungsfall bis zu 400000 S zu bestrafen.
Der Versuch ist strafbar.
§ 56. Wer
1. als Importeur einen neuen Stoff als solchen
oder als Bestandteil einer Zubereitung in
Verkehr setzt und entgegen § 4 Abs. 3 keine
Niederlassung im Inland hat,
2. der Meldepflicht des § 5 Abs. 1 Z 3 oder der
Mitteilungspflicht des § 5 Abs. 1 Z 6 letzter
Halbsatz nicht nachkommt,
3. den Prüf- und Mitteilungspflichten des § 9
Abs. 2 nicht nachkommt,
4. den Mitteilungspflichten des § 11 Abs. 1
nicht nachkommt,
5. der Mitteilungspflicht des § 16 Abs. 3 nicht
nachkommt,
6. der Mitteilungspflicht des § 16 Abs. 4 nicht
nachkommt,
7. der Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht
des § 30 Abs. 1 oder einer gemäß § 30
Abs. 2 erlassenen Verordnung nicht nachkommt,
8. als Erwerber von Giften dem § 33 Abs. 1
zuwiderhandelt,
9. der Beseitigungs- oder Rücknahmeverpflichtung
gemäß § 34 nicht nachkommt,
10. der Meldepflicht des § 35 nicht nachkommt,
macht sich, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher
Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung
schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 100000 S, im
Wiederholungsfall bis zu 200000 S zu bestrafen.
Der Versuch ist strafbar.
VIII. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Vorläufige Altstoffliste
§ 57. (1) Der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie hat spätestens mit Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes das Europäische Altstoffverzeichnis
(EINECS) als vorläufige Altstoffliste in
den Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung
kundzumachen. Die vorläufige Altstoffliste
ist im Bundesministerium für Umwelt, Jugend
und Familie und bei den Ämtern der Landesregierungen
zur Einsicht aufzulegen.
(2) Hersteller und Importeure haben dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie zur
Erstellung der Altstoffliste innerhalb von neun
Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
jene in der vorläufigen Altstoffliste nicht enthaltenen
Stoffe schriftlich zu melden, die als solche oder
als Bestandteil einer Zubereitung innerhalb der
letzten sieben Jahre vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt
worden sind.
(3) Bei den Meldungen gemäß Abs. 2 sind jedenfalls
die Namen der Stoffe und deren wesentliche
Identitätsmerkmale, ihre Verwendungszwecke, ihre
Einstufung gemäß § 2 Abs. 5 und die in den letzten
sieben Jahren jährlich im Bundesgebiet in Verkehr
gesetzten Mengen anzugeben.
Vorläufige Giftliste
§ 58. (1) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung
eine vorläufige Giftliste zu erstellen und diese
spätestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
kundzumachen: Diese gilt bis zur Erlassung der
Verordnung gemäß § 23 als Giftliste. Die in der
vorläufigen Giftliste nicht bezeichneten Gifte dürfen
nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 weiter in Verkehr
gesetzt werden.
(2) Hersteller und Importeure haben dem Bundeskanzler
jene sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen
Stoffe, die als solche oder als Bestandteil
einer Zubereitung in den letzten sieben Jahren vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Bundesgebiet
in Verkehr gesetzt wurden und nicht in
der vorläufigen Giftliste bezeichnet sind, innerhalb
von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zu melden. Dabei sind die Angaben
gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und die Art der Verpackung
dieser Stoffe bekanntzugeben sowie Unterlagen
vorzulegen, die eine Beurteilung der Gefährlichkeit
des Giftes und der erforderlichen Schutzmaßnahmen
ermöglichen.
(3) Für das Verfahren zur Aufnahme in die Giftliste
gilt § 27.
§ 59. (1) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ausgestellte Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 2 des
Giftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 235, zum Bezug einer
bestimmten Menge von Gift (Giftbezugsscheine),
1. für deren Erlöschen kein Zeitpunkt festgesetzt
wurde, sind noch bis zum Ablauf von
vier Wochen nach dem Ausstellungstag gültig;
2. für deren Erlöschen ein Zeitpunkt festgesetzt
wurde, sind bis zu diesem Zeitpunkt, längstens
aber bis zum Ablauf von einem Jahr
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gültig.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellte
Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 2 des Giftgesetzes
1951 für den Bezug einer unbestimmten
Menge von Gift (Giftbezugslizenzen) sind bis zum
Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes gültig.
(3) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zum
Bezug von Gift gemäß § 5 Abs. 2 des Giftgesetzes
1951, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gestellt wurden und über die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens nicht entschieden ist, sind als
Anträge im Sinne des § 29 zu behandeln.
§ 60. (1) Prüfstellen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Prüfungen
durchführen, haben die Meldung gemäß § 37 Z 3
binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt zu
erstatten.
(2) Auf Prüfungen nach diesem Bundesgesetz,
die vor dessen Inkrafttreten von Prüfstellen begonnen
wurden, ist eine Verordnung gemäß § 38 nicht
anzuwenden.
§ 61. Durch dieses Bundesgesetz werden insbesondere
folgende bundesgesetzliche Vorschriften in
ihrer geltenden Fassung nicht berührt
1. das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
2. das Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl.
Nr. 196/1935,
3. das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952,
4. das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952,
5. das Gesundheitsschutzgesetz, BGBl.
Nr. 163/1952,
6. das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen
und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958,
7. das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.
Nr. 215,
8. das Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/
1969,
9. das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.
Nr. 234/1972, sowie die sonstigen auf
Gesetzesstufe stehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften,
10. die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/
1974,
11. das Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBl.
Nr. 143,
12. das Pyrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 282/1974,
13. das Bundesgesetz über wasserwirtschaftliche
Bundesanstalten, BGBl. Nr. 786/1974,
14. das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86,
15. das Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/
1975,
16. das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440,
17. das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, sowie
die sonstigen auf Gesetzesstufe stehenden
bergrechtlichen Vorschriften,
18. das Bundesgesetz über die landwirtschaftlichen
Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982,
19. das Produktsicherheitsgesetz, BGBl.
Nr. 171/1983,
20. das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 287/1984,
21. das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984.
Inkrafttreten
§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme
der §§ 36, 44 und 45, 18 Monate nach dem
seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Giftgesetz 1951 außer
Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 36
sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß
Abs. 1 in Geltung zu setzen.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können ab dem auf seine Kundmachung folgenden
Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen
dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1
bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt
werden.
Vollziehungsklausel
§ 63. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, sofern die Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes
bestimmen, der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie betraut, und zwar
1. hinsichtlich des § 14 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und — soweit sich die Vorschriften
auf Futtermittel, Pflanzenschutzmittel
oder Saatgut beziehen — dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft;
2. hinsichtlich der §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 6 und 19
Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten und
— soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel
beziehen — dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft;
3. hinsichtlich des § 20 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Arbeit und Soziales
und dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten;
4. hinsichtlich des § 44 Abs. 3 im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen
1. gemäß § 2 Abs. 5 hinsichtlich der in § 2
Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15 angeführten
Eigenschaften und hinsichtlich der in § 2
Abs. 5 vorletzter Satz angeführten Eigenschaften,
2. gemäß § 5 Abs. 3 hinsichtlich der Gefährlichkeit
nach § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15
oder hinsichtlich anderer gesundheitlichen
Gefahren,
3. gemäß § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 4,
4. gemäß § 10 Abs. 8 hinsichtlich der Prüfung
der Eigenschaften im Sinne des § 10 Abs. 1
Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 bis 6 und hinsichtlich
der Prüfnachweise,
5. gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz hinsichtlich
der Informationen zur Feststellung allfälliger
Gefährlichkeitsmerkmale im Sinne des § 2
Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15,
6. gemäß § 13 Abs. 1, wenn sich die Verdachtsmomente
auf Eigenschaften im Sinne des § 2
Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15 beziehen,
7. gemäß § 14 Abs. 1 hinsichtlich der Gefährlichkeitsmerkmale
im Sinne des § 2 Abs. 5
Z 6 bis 10 und 12 bis 15 sowie hinsichtlich
sonstiger für die Gesundheit und das Leben
gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen
oder gefährlicher Fertigwaren,
8. gemäß § 14 Abs. 2 hinsichtlich der Stoffe,
Zubereitungen oder Fertigwaren, die im
Sinne des § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15
gefährlich sind,
9. gemäß § 17 Abs. 2 hinsichtlich der Einstufung
nach Eigenschaften im Sinne des § 2
Abs. 5 Z6 bis 10 und 12 bis 15,
10. gemäß § 17 Abs. 4,
11. gemäß § 18 Abs. 6 hinsichtlich der Kennzeichnung
der Eigenschaften im Sinne des
§ 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15,
12. gemäß § 19 Abs. 3 hinsichtlich der Angaben,
die mit dem Schutz der Gesundheit zusammenhängen,
13. gemäß § 20 (unter Beachtung der Z 11 und
12),
14. gemäß § 38 und § 41 Abs. 3,
15. gemäß § 46 Abs. 2
das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.
(3) Mit der Vollziehung des III. Abschnittes, der
§§ 48, 58, 59 und — soweit diese Bestimmungen die
Überwachung des Giftverkehrs betreffen — der
§§ 47 und 49 ist der Bundeskanzler betraut. Bei der
Erlassung von Verordnungen
1. gemäß § 27 Abs. 2 zweiter Satz hat er das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie,
2. gemäß § 32 Abs. 4 das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten sowie
3. gemäß § 33 Abs. 3 das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie und — soweit sich die Vorschriften
auf Pflanzenschutzmittel beziehen — dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
herzustellen.
(4) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 1 zweiter
Satz ist der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten betraut.
(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes
gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der in
§ 36 enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler betraut.