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326_1987 AT

326. Bundesgesetz: Chemikaliengesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Bundesgesetz: Chemikaliengesetz — ChemG

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz

des Lebens und der Gesundheit des Menschen und

der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen

Einwirkungen, die durch das Herstellen und

Inverkehrsetzen, den Erwerb, das Verwenden oder

die Beseitigung von Stoffen, Zubereitungen oder

Fertigwaren entstehen können.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller

und Importeure von Stoffen, Zubereitungen

oder Fertigwaren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

und seiner Verordnungen durch eine Selbstkontrolle

zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die

von ihnen hergestellten oder in Verkehr gesetzten

Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zu schädlichen

Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 führen

können und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen

begegnet werden kann.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Stoffe" sind chemische Elemente oder

chemische Verbindungen, einschließlich der Verunreinigungen

und der für die Vermarktung erforderlichen

Hilfsstoffe. Als Stoffe gelten auch Gemische

von Stoffen, welche auf Grund von chemischen

Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten.

(2) „Neue Stoffe" sind Stoffe, die nicht in der

Altstoffliste (§ 12 Abs. 1) enthalten sind. Als neue

Stoffe gelten auch Stoffe, die nicht in der vorläufigen

Altstoffliste (§ 57 Abs. 1) enthalten und nicht

gemäß § 57 Abs. 2 gemeldet worden sind.

(3) „Zubereitungen" sind nicht unter Abs. 1

zweiter Satz fallende Gemische von Stoffen, einschließlich

der Verunreinigungen sowie der für die

Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe. Als Zubereitungen

gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung

oder Entnahme der in ihnen enthaltenen

Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für die

bestimmungsgemäße Verwendung dieser Stoffe

oder Zubereitungen ist.

(4) „Fertigwaren" sind zur Verwendung als solche

bestimmte Erzeugnisse, die einen Stoff oder

eine Zubereitung enthalten, sofern sie nicht gemäß

Abs. 3 zweiter Satz als Zubereitung gelten.

(5) Als „gefährliche Stoffe" oder „gefährliche

Zubereitungen" im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten Stoffe oder Zubereitungen, die mindestens

eine der in den Z l bis 15 bezeichneten gefährlichen

Eigenschaften aufweisen. Sie gelten als

1. „explosionsgefährlich",

wenn sie durch Flammenzündung zur

Explosion gebracht werden können oder

gegen Stoß oder Reibung empfindlicher sind

als Dinitrobenzol;

2. „brandfördernd",

wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere

entzündlichen Stoffen stark exotherm

reagieren können oder organische

Peroxide sind;

3. „hochentzündlich",

wenn sie als flüssige Stoffe oder Zubereitungen

einen Flammpunkt unter 0° C und einen

Siedepunkt von höchstens 35° C haben;

4. „leicht entzündlich",

wenn sie

a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der

Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und

schließlich entzünden können,

b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkungen

einer Zündquelle leicht entzündet

werden können und nach deren

Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen,

c) in flüssigem Zustand einen Flammpunkt

unter 21° C haben,

d) als Gase im Gemisch mit Luft bei 1 bar

und 20° C einen Zündbereich (Explosionsbereich)

haben,

e) in Berührung mit Wasser oder mit feuchter

Luft leicht entzündliche Gase in

gefährlicher Menge entwicklen oder

f) in staubförmigem Zustand mit Luft in

Verkehr gesetzt werden und in diesem

Zustand einen Zündbereich (Explosionsbereich)

haben;

5. „entzündlich",

wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt

von 21° C bis einschließlich 55° C

haben;

6. „sehr giftig (hochgiftig)",

wenn sie schon bei einmaliger oder kurzdauernder

Einwirkung in geringer Menge durch

Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch

die Haut äußerst schwere akute oder chronische

Gesundheitsschäden oder den Tod

bewirken können;

7. „giftig",

wenn sie schon in geringer Menge durch

Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch

die Haut erhebliche akute oder chronische

Gesundheitsschäden oder auch den Tod

bewirken können;

8. „mindergiftig (gesundheitsschädlich)",

wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder

Aufnahme durch die Haut Gesundheitsschäden

von beschränkter Wirkung hervorrufen

können;

9. „ätzend",

wenn sie durch Kontakt mit lebendem

Gewebe dessen Zerstörung bewirken können;

10. „reizend",

wenn sie — ohne ätzend zu sein— durch

unmittelbaren, längeren oder wiederholten

Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten

Entzündungen hervorrufen können;

11. „umweltgefährlich",

wenn ihre Verwendung oder Beseitigung

sofortige oder spätere Gefahren für die

Umwelt (Wasser, Luft, Boden) sowie für die

Lebewesen (Pflanzen, Tiere, Mikroorganismen)

im einzelnen, auf deren Beziehungen

untereinander oder zum Menschen darstellen

oder darstellen können;

12. „krebserzeugend",

wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder

Aufnahme durch die Haut Krebs verursachen

oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;

13. „fruchtschädigend",

wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder

Aufnahme durch die Haut Schädigungen des

Fötus oder Embryos während seiner Entwicklung

im Mutterleib hervorrufen, dessen

Tod verursachen oder zu einer Beeinträchtigung

der geistigen oder körperlichen Entwicklung

nach der Geburt führen können;

14. „erbgutverändernd (genotoxisch)",

wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder

Aufnahme durch die Haut eine Änderung

des genetischen Materials bewirken können;

15. „chronisch schädigend",

wenn sie bei länger andauernder Aufnahme

auch nur kleiner Mengen durch Einatmen,

Schlucken oder durch die Haut andere als

die in den Z 12 bis 14 genannten Gesundheitsschäden

hervorrufen können.

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

hat nach Anhörung der Chemikalienkommission

durch Verordnung die in den Z 1 bis 15 bezeichneten

Eigenschaften nach Maßgabe des Standes der

wissenschaftlichen Erkenntnisse über diese Eigenschaften

näher zu bestimmen, sofern dies zum

Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen

oder der Umwelt erforderlich ist. In dieser

Verordnung kann auch festgelegt werden, daß

Stoffe oder Zubereitungen mit schädlichen Wirkungen,

die durch Prüfnachweise gemäß den §§ 7

oder 10 erfaßt werden, wie Überempfindlichkeitsreaktionen

auslösende oder fruchtbarkeitsverändernde

Eigenschaften, auch als gefährlich im Sinne

der in den Z 6 bis 15 bezeichneten Eigenschaften

gelten. Bei der Zuordnung der schädlichen Wirkungen

zu einer oder mehreren dieser gefährlichen

Eigenschaften ist insbesondere auf vergleichbare

Regelungen anderer Staaten, internationaler Organisationen

oder Staatengemeinschaften Bedacht zu

nehmen.

(6) „Gefährliche Fertigwaren" sind Fertigwaren,

die einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche

Zubereitung enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen

oder einer nach den Erfahrungen

des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung

eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von

Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können.

Als gefährliche Fertigwaren gelten auch Verpackungen

von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen

Zubereitungen, wenn sie nach Verwendung

dieser Stoffe oder Zubereitungen noch Restmengen

derselben beinhalten.

(7) „Hersteller" ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung

oder eine Fertigware erzeugt, gewinnt,

zubereitet oder anfertigt.

(8) „Importeur" ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung

oder Fertigware zu Erwerbszwecken einführt,

ausgenommen das Transportunternehmen.

(9) „Inverkehrsetzen" ist das zu Erwerbszwecken

erfolgende Einführen, Ausführen, Vorrätighalten,

Feilhalten, Abgeben und Ankündigen einschließlich

der Werbung, sofern diese nicht ausschließlich

für Gewerbetreibende bestimmt ist.

(10) „Verwenden" ist das Gebrauchen, Verbrauchen,

innerbetriebliche Befördern, Lagern und Aufbewahren,

Be- und Verarbeiten.

(11) „Beseitigen" ist das Endlagern, Verwerten

und jedes sonstige dem Zweck einer endgültigen

Entledigung dienende Behandeln.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende

Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz

der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit

oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme

auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf

Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden,

die gewerblich hergestellt oder in Verkehr

gesetzt werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1. Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die

unter zollamtlicher Überwachung ohne

Unterbrechung durch das Bundesgebiet

geführt werden;

2. die Beförderung gefährlicher Güter im

Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr,

einschließlich der innerbetrieblichen

Beförderung, soweit diese durch die für den

jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften

geregelt ist;

3. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten

mineralischer Rohstoffe sowie für die Verwendung

und Beseitigung gefährlicher

Stoffe, gefährlicher Zubereitungen oder

gefährlicher Fertigwaren, soweit diese Tätigkeiten

durch bergrechtliche Vorschriften

geregelt sind;

4. Altöle im Sinne des Altölgesetzes 1986,

BGBl. Nr. 373;

5. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes,

BGBl. Nr. 185/1983;

6. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate

und Pflanzenhilfsmittel gemäß §§ 1

und 2 des Düngemittelgesetzes, BGBl.

Nr. 488/1985;

7. Lebensmittel, Verzehrprodukte, kosmetische

Mittel und Zusatzstoffe im Sinne des

Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86;

8. Sonderabfälle, die in den Geltungsbereich

des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/

1983, fallen;

9. Suchtgifte im Sinne des § 1 des Suchtgiftgesetzes

1951, BGBl. Nr. 234;

10. Tabakerzeugnisse;

11. Wein und Obstwein sowie Weinbehandlungsmittel

im Sinne des Weingesetzes 1985,

BGBl. Nr. 444.

(3) Die §§ 4 bis 13, § 17 Abs. 3 und Abs. 4 und

die §§ 18 bis 20 gelten nicht für Futtermittel im

Sinne des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952.

(4) Die §§ 4 bis 13 gelten nicht für Pflanzenschutzmittel

im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 124/1948.

(5) Die §§ 4 bis 13, § 16 Abs. 3 bis 5 und die

§§ 17 bis 36 gelten nicht für Saatgut im Sinne des

Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, und des

Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach

dem Pflanzenschutzgesetz, oder dem Forstgesetz

1975 genehmigten Pflanzenschutzmitteln oder mit

Stoffen (Zubereitungen) behandelt wurde, die in

ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem

für diese Behandlung genehmigten Pflanzenschutzmittel

entsprechen.

II. ABSCHNITT

Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren

Anmeldepflicht für neue Stoffe

§ 4. (1) Der Hersteller darf einen neuen Stoff als

solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung nur

in Verkehr setzen, wenn er ihn spätestens drei

Monate vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen beim

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

(Anmeldebehörde) angemeldet hat und keine Verbote

oder Beschränkungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

entgegenstehen. Abs. 4 bleibt hievon

unberührt.

(2) Der Importeur darf einen neuen Stoff als solchen

oder als Bestandteil einer Zubereitung nur in

Verkehr setzen, wenn

1. er ihn spätestens drei Monate vor der erstmaligen

Einfuhr bei der Anmeldebehörde ordnungsgemäß

angemeldet hat,

2. er der Anmeldebehörde spätestens eine

Woche vor der erstmaligen Einfuhr die

Menge des einzuführenden Stoffes oder der

Zubereitung, den Tag der Einfuhr, die Grenzeintrittstelle

und den Bestimmungsort schriftlich

gemeldet hat und

3. keine Verbote oder Beschränkungen auf

Grund dieses Bundesgesetzes der Einfuhr entgegenstehen.

(3) Der Importeuer muß eine Niederlassung im

Inland haben.

(4) Hat die Anmeldebehörde einem Hersteller

oder Importeur die ordnungsgemäße Anmeldung

gemäß § 8 Abs. 2 vor Ablauf der Frist von drei

Monaten bestätigt, so darf der Anmeldepflichtige

den Stoff bereits ab diesem Zeitpunkt in Verkehr

setzen.

Ausnahmen von der Anmeldepflicht

§ 5. (1) Von der Anmeldepflicht gemäß § 4 sind

folgende Stoffe als solche oder als Bestandteil einer

Zubereitung ausgenommen

1. Polymerisate, Polykondensate und Polyaddukte,

wenn zu ihrer Herstellung ein neues

Monomer verwendet wurde, dessen Anteil an

der Gesamtmasse höchstens zwei Masseprozent

beträgt;

2. neue Stoffe, die insgesamt in Mengen von

weniger als einer Tonne jährlich vom Hersteller

oder Importeur in Verkehr gesetzt werden;

diese sind nur unter Angabe ihrer Identität

und voraussichtlichen Produktions- oder

Importmengen vom Hersteller oder Importeur

der Anmeldebehöde vor ihrem erstmali-

gen Inverkehrsetzen schriftlich zu melden; bei

gefährlichen Stoffen sind auch deren Gefährlichkeitsmerkmale

(§ 2 Abs. 5), die Kennzeichnung

und die voraussichtlichen Verwendungszwecke

und Verwendungsarten anzugeben;

3. neue Stoffe, die vom Hersteller oder Importeur

an von ihm anzugebende, besonders

sachkundige Personen für die Höchstdauer

eines Jahres ausschließlich zur Erforschung

oder Erprobung der Eigenschaften des Stoffes

sowie zu seiner Weiterentwicklung in Verkehr

gesetzt werden; diese sind nur unter

Angabe ihrer Identität und ihrer voraussichtlichen

Produktions- oder Importmengen vom

Hersteller oder Importeur der Anmeldebehörde

vor ihrem erstmaligen Inverkehrsetzen

schriftlich zu melden; bei gefährlichen Stoffen

sind auch deren Gefährlichkeitsmerkmale, die

Kennzeichnung und die voraussichtlichen

Verwendungszwecke und Verwendungsarten

anzugeben;

4. neue Stoffe, die ausschließlich zur Verwendung

in einer Prüfstelle bestimmt sind;

5. neue Stoffe, sofern sie in Staaten ausgeführt

werden, in denen für das Inverkehrsetzen

neuer Stoffe Vorschriften bestehen, die den in

diesem Bundesgesetz vorgesehenen Anforderungen

gleichwertig sind; diese Staaten hat

der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie mit Verordnung zu bezeichnen; die

zur Ausfuhr bestimmten Stoffe sind unter

Angabe ihrer Identität und der voraussichtlichen

Produktions- und Ausfuhrmengen, aufgeschlüsselt

nach den Importstaaten, vom

Hersteller der Anmeldebehörde schriftlich zu

melden; bei gefährlichen Stoffen sind auch

deren Gefährlichkeitsmerkmale, die Kennzeichnung

und die voraussichtlichen Verwendungszwecke

und Verwendungsarten anzugeben;

6. neue Stoffe, die durch einen anderen Hersteller

oder Importeur bereits angemeldet wurden,

wenn seit der erstmaligen Anmeldung

mehr als zehn Jahre vergangen sind und diese

Stoffe gemäß Abs. 2 kundgemacht worden

sind; für die nach dieser Bestimmung nicht

anmeldepflichtigen Hersteller und Importeure

gilt die Mitteilungspflicht gemäß § 11 Abs. 1

Z 3.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat erstmals im elften Jahr nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes und in der Folge alljährlich

mit Stichtag 1. September durch Verordnung

eine Liste derjenigen Stoffe, seit deren erstmaliger

Anmeldung mehr als zehn Jahre vergangen sind, zu

veröffentlichen und kundzumachen, welchen

zusätzlichen Prüfungen gemäß § 10 Abs. 1 oder 2

diese gegebenenfalls zu unterziehen sind. Diese

Verordnung ist in den Mitteilungen der Österreichischen

Sanitätsverwaltung zu verlautbaren.

(3) Für bestimmte, gemäß Abs. 1 von der Anmeldepflicht

ausgenommene Stoffe oder für bestimmte

Zubereitungen dieser Stoffe kann der Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung

der Chemikalienkommission wegen des

begründeteten Verdachts ihrer Gefährlichkeit oder

wegen der mit einer nicht bestimmungsgemäßen,

aber vorhersehbaren Verwendung verbundenen

Gefahren durch Verordnung eine Anmeldepflicht

vorschreiben.

(4) Überschreitet die Summe der von mehreren

Herstellern oder Importeuren jährlich in Verkehr

gesetzten Menge eines neuen Stoffes 1500 kg, so

kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie unbeschadet des Abs. 1 Z 2 von jedem in

Frage kommenden Hersteller oder Importeur unter

Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid die

Vorlage bestimmter Prüfnachweise im Sinne des

§ 7 verlangen, wenn dies zum Schutz des Lebens

oder der Gesundheit von Menschen oder der

Umwelt erforderlich erscheint. Ergeht ein solcher

Bescheid an mehrere Hersteller oder Importeure,

so kann die Anmeldebehörde zulassen, daß die

Prüfnachweise von einem Hersteller oder Importeur

vorgelegt werden und die anderen Hersteller

oder Importeure auf diese Prüfnachweise mit dessen

schriftlicher Zustimmung Bezug nehmen. Werden

derartige Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht

vorgelegt, so kann die Anmeldebehörde mit

Bescheid für diesen Stoff eine Anmeldung vorschreiben.

Anmeldungsunterlagen

§ 6. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde

schriftlich

1. den Namen oder die Firma sowie seine

Anschrift, bei Importeuren auch den Namen

oder die Firma sowie die Anschrift des Herstellers

im Ausland,

2. den Namen des Stoffes und seine Identitätsmerkmale,

im Falle einer Zubereitung auch

deren Zusammensetzung,

3. die voraussichtlichen Verwendungszwecke

und -arten sowie schädliche Wirkungen bei

den verschiedenen Verwendungsarten,

4. Art und Menge der nach dem Stand der

Technik und der Wissenschaften unvermeidbaren

Verunreinigungen des Stoffes sowie der

für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe,

5. die voraussichtliche Menge des Stoffes, der

als solcher oder als Bestandteil einer Zubereitung

jährlich in Verkehr gesetzt werden soll,

6. das Herstellungsverfahren, die verwendeten

Ausgangsstoffe sowie deren Reinheit und

7. Verfahren zur schadlosen Beseitigung des

Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte

anzugeben und die Ergebnisse der Grundprüfung

(Befund und Gutachten) gemäß § 7 sowie eine

zusammenfassende Auswertung derselben vorzulegen.

(2) Der Anmeldepflichtige hat ferner alle ihm

verfügbaren Informationen im Sinne des § 16

Abs. 2 bekanntzugeben, sofern diese nicht aus den

Daten der Grundprüfung hervorgehen.

(3) Für einen gefährlichen Stoff als solchen oder

als Bestandteil einer Zubereitung hat der Anmeldepflichtige

die vorgesehene Einstufung im Sinne des

§ 2 Abs. 5, die Art der vorgesehenen Verpackung

und die Kennzeichnung, weiters Sicherheitsvorkehrungen,

die bei der Herstellung, Lagerung, beim

Transport oder der Verwendung des Stoffes zu

beachten sind, sowie empfohlene Sicherheits- und

Gegenmaßnahmen bei Unfällen anzugeben.

(4) Legt der Anmeldepflichtige ausländische

Prüfnachweise vor, so sind auch die von ausländischen

Behörden getroffenen Bewertungen anzuschließen,

sofern er nicht den Nachweis erbringt,

daß ihm diese Bewertungen nicht zugänglich sind.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze

der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit

des Anmeldeverfahrens durch Verordnung

nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und

Form der Anmeldungsunterlagen erlassen.

Grundprüfung

§ 7. (1) Die mit der Anmeldung vorzulegenden

Ergebnisse der Grundprüfung müssen Aufschluß

darüber geben, ob der angemeldete Stoff schädliche

Wirkungen, insbesondere im Sinne des § 2

Abs. 5, auf den Menschen oder die Umwelt ausüben

kann. Zu diesem Zweck hat die Grundprüfung

insbesondere folgende Prüfungen zu umfassen

1. Ermittlung der physikalischen, chemischen

und physikalisch-chemischen Eigenschaften,

die Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe,

der toxikologisch bedeutsamen Verunreinigungen

sowie der übrigen dem Hersteller

oder Importeur bekannten Verunreinigungen,

Zersetzungs- und Abbauprodukte,

2. Prüfung auf akute Toxizität,

3. Prüfung auf Anhaltspunkte für krebserzeugende

oder erbgutverändernde Eigenschaften,

4. Prüfung auf reizende, ätzende oder Überempfindlichkeitsreaktionen

auslösende Eigenschaften,

5. Prüfung auf subakute Toxizität und

6. Prüfung auf Anhaltspunkte für Eigenschaften

des Stoffes, die allein oder im Zusammenwirken

mit anderen Eigenschaften des Stoffes

umweltgefährlich sind.

(2) Die Vorlage der Ergebnisse oder von Teilergebnissen

der Grundprüfung kann entfallen, soweit

eine entsprechende Prüfung des anzumeldenden

Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich

oder nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund

ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht

erforderlich ist. In diesen Fällen hat der Anmelder

die Nichtvorlage dieser Unterlagen zu begründen.

Eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 muß aber aus

den Daten der übrigen Anmeldungsunterlagen

ableitbar sein.

(3) Ist ein Stoff bereits ordnungsgemäß angemeldet,

so kann die Anmeldebehörde hinsichtlich der

Grundprüfung oder von Teilen derselben zulassen,

daß der spätere Anmelder unter Nachweis der

Identität des Stoffes mit dem angemeldeten Stoff

auf die Prüfergebnisse, die von einem früheren

Anmelder vorgelegt worden sind, mit dessen

schriftlicher Zustimmung Bezug nimmt.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme

auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit

von Menschen und der Umwelt sowie nach

dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik

Art und Umfang der Grundprüfung näher zu

bestimmen.

Verfahren nach Eingang der Anmeldung

§ 8. (1) Die Anmeldebehörde hat dem Anmeldepflichtigen

den Eingang der Anmeldung unverzüglich

zu bestätigen.

(2) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich

vollständig und nicht fehlerhaft, so hat die

Anmeldebehörde dem Anmeldepflichtigen die ordnungsgemäße

Anmeldung unverzüglich, spätestens

jedoch innerhalb von drei Monaten zu bestätigen.

(3) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich

unvollständig oder fehlerhaft, so hat die

Anmeldebehörde dies dem Anmeldepflichtigen

unverzüglich unter Angabe der erforderlichen

Ergänzungen oder Berichtigungen mitzuteilen. Die

Anmeldebehörde hat spätestens drei Monate nach

dem Einlangen der Ergänzungen oder Berichtigungen

die ordnungsgemäße Anmeldung zu bestätigen.

Bis zu diesem Zeitpunkt darf der angemeldete Stoff

oder die Zubereitung, die diesen Stoff enthält, nicht

in Verkehr gesetzt werden.

(4) Besteht für den Stoff ein generelles Verbot

oder eine Beschränkung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2,

so hat die Anmeldebehörde dies mit Bescheid festzustellen.

Inverkehrsetzen nach der Anmeldung

§ 9. (1) Ein Stoff darf nur in jener chemischen

Beschaffenheit in Verkehr gesetzt werden, welche

der Anmeldebehörde anläßlich der Anmeldung

bekanntgegeben wurde.

(2) Ändern sich nach der Anmeldung die chemische

Beschaffenheit durch eine Überschreitung der

bei der Anmeldung angegebenen Werte der Verunreinigungen,

der Anteil der für die Vermarktung

erforderlichen Hilfsstoffe oder die vorgesehenen

Verwendungszwecke oder -arten, so hat der

Anmeldepflichtige zu prüfen, ob sich durch diese

Änderungen eine bisher nicht bekannte, eine größere

oder eine andere als aus den vorgelegten Prüfnachweisen

ableitbare Gefährlichkeit des Stoffes

ergibt; er hat die Ergebnisse dieser Prüfung der

Anmeldebehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Ändert sich die chemische Beschaffenheit in

anderer Weise als in Abs. 2 angegeben, nicht aber

durch Unterschreitung der bei der Anmeldung

angegebenen Werte der Verunreinigungen, so ist

der Stoff neu anzumelden.

Zusätzliche Prüfnachweise

§ 10. (1) Wenn die vom Anmeldepflichtigen in

Verkehr gesetzte Menge eines angemeldeten Stoffes

zehn Tonnen jährlich oder seit dem Beginn der

Herstellung des Stoffes oder seiner Einfuhr insgesamt

50 Tonnen erreicht, so hat der Anmeldepflichtige

auf Verlangen der Anmeldebehörde innerhalb

einer von ihr gesetzten Frist zusätzliche Prüfnachweise

des Stoffes auf

1. subchronische Toxizität,

2. fruchtbarkeitsverändernde Eigenschaften,

3. krebserzeugende, fruchtschädigende und erbgutverändernde

Eigenschaften und

4. Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken

mit anderen Eigenschaften des Stoffes

umweltgefährlich sind,

vorzulegen.

(2) Wenn die vom Anmeldepflichtigen in Verkehr

gesetzte Menge eines angemeldeten Stoffes

100 Tonnen jährlich oder seit dem Beginn der Herstellung

des Stoffes oder seiner Einfuhr insgesamt

500 Tonnen erreicht, so hat der Anmeldepflichtige

auf Verlangen der Anmeldebehörde innerhalb einer

von ihr gesetzten Frist zusätzliche Prüfnachweise

des Stoffes auf

1. biotransformatorische und toxikokinetische

Eigenschaften,

2. akute und subakute Toxizität, soweit sich dieses

Erfordernis aus den Prüfergebnissen nach

Abs. 1 oder Z 1 ergibt,

3. chronische Toxizität,

4. krebserzeugende Eigenschaften,

5. verhaltensstörende Eigenschaften,

6. fruchtbarkeitsverändernde und fruchtschädigende

Eigenschaften, soweit sich aus vorhergehenden

Prüfungen Anhaltspunkte für eine

derartige Gefährlichkeit ergeben, und

7. weitere Eigenschaften, die allein oder im

Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften

des Stoffes umweltgefährdend sind,

vorzulegen.

(3) Die Anmeldebehörde kann vom Anmeldepflichtigen

jederzeit unter Setzung einer angemessenen

Frist zusätzliche Prüfnachweise im Sinne des

Abs. 1 oder 2 oder sonstige Prüfnachweise im Hinblick

auf nachstehende Hinweise und Verdachtsmomente

verlangen, sofern

1. sich aus den Anmeldungsunterlagen, insbesondere

den Daten der Grundprüfung, oder

aus den zusätzlichen Prüfnachweisen Hinweise

auf eine mögliche Gefährdung der

menschlichen Gesundheit oder der Umwelt

ergeben oder

2. die der Anmeldebehörde bekannten Erkenntnisse

über den angemeldeten Stoff oder die

Stoffgruppe, der er angehört, den Verdacht

auf eine

a) bisher nicht bekannte,

b) größere als bisher bekannte oder

c) andere als aus den vorliegenden Prüfnachweisen

ableitbare Gefährlichkeit

des Stoffes allein oder im Zusammenwirken

mit anderen Stoffen nahelegen.

(4) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der

Anmeldebehörde auch zusätzliche Unterlagen, die

eine Beurteilung der Expositionen von Mensch und

Umwelt gegenüber diesem Stoff zulassen, vorzulegen,

wenn dies für eine Risikoabschätzung gemäß

Abs. 3 erforderlich ist.

(5) Überschreitet die Summe der von mehreren

Herstellern oder Importeuren jährlich in Verkehr

gesetzten Menge eines Stoffes 150 vH der in den

Abs. 1 oder 2 genannten Jahresmengen, so kann die

Anmeldebehörde von jedem in Frage kommenden

Hersteller oder Importeur unter Setzung einer

angemessenen Frist mit Bescheid für diesen Stoff

die Vorlage zusätzlicher Prüfnachweise gemäß

Abs. 1 oder 2 vorschreiben, wenn dies zum Schutz

des Lebens oder der Gesundheit von Menschen

oder der Umwelt erforderlich ist. § 5 Abs. 4 vorletzter

Satz ist anzuwenden.

(6) Werden die von der Anmeldebehörde gesetzten

Fristen für die Vorlage der Prüfnachweise nach

Abs. 1 bis 5 nicht eingehalten, so kann die Anmeldebehörde

mit Bescheid das Inverkehrsetzen des

Stoffes untersagen oder in mengenmäßiger und

zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise

beschränken.

(7) § 7 Abs. 2 und 3 gilt für die Vorlage der

zusätzlichen Prüfnachweise sinngemäß.

(8) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat durch Verordnung Art und Umfang der

gemäß Abs. 1 und 2 durchzuführenden Prüfungen

sowie Inhalt und Form der Prüfnachweise näher zu

bestimmen.

Informations- und Mitteilungspflichten

§ 11. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde

1. Änderungen der Beschaffenheit oder der voraussichtlichen

Verwendungszwecke oder

-arten des Stoffes,

2. neue Erkenntnisse über die Wirkung gemäß

§ 16 Abs. 2,

3. Änderungen der in Verkehr gesetzten Mengen

des Stoffes, wenn sich dadurch eine Über-

schreitung der Mengenschwellen des § 10

Abs. 1 oder 2 ergibt,

4. die Einstellung des Hersteilens oder des

Inverkehrsetzens des Stoffes und

5. Änderungen des Herstellungsverfahrens, der

verwendeten Ausgangsstoffe und ihrer toxikologisch

bedeutsamen Verunreinigungen

unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Ferner sind vom Anmeldepflichtigen die jährlich

hergestellten oder in Verkehr gesetzten Mengen

des Stoffes spätestens drei Monate nach Ablauf

des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.

(3) Für gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 meldepflichtige

Stoffe besteht hinsichtlich der jährlich in Verkehr

gesetzten Mengen sowohl eine erstmalige als

auch eine weitere periodische Mitteilungspflicht.

Die erstmaligen Mitteilungen haben spätestens drei

Monate nach dem Inverkehrsetzen, die weiteren

periodischen Mitteilungen spätestens drei Monate

nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich

zu erfolgen.

(4) Für gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 meldepflichtige

Stoffe gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die erstmaligen

Mitteilungen spätestens drei Wochen vor der

Ausfuhr schriftlich zu erfolgen haben.

(5) Kommt der Hersteller oder Importeur seiner

Mitteilungspflicht gemäß Abs. 2, 3 oder 4 nicht

nach, so hat die Anmeldebehörde mit Bescheid das

Herstellen oder das Inverkehrsetzen des betreffenden

Stoffes zu verbieten. Dieses Verbot ist nach

Einlangen der entsprechenden Mitteilungen unverzüglich

aufzuheben.

(6) Die Anmeldebehörde hat einem Hersteller

oder Importeur, der ein berechtigtes Interesse an

der Auskunft nachweisen kann, auf Anfrage mitzuteilen,

ob ein bestimmter Stoff bereits angemeldet

ist.

Altstoffliste — Altstoffkataster

§ 12. (1) Der Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie hat eine Altstoffliste zu erstellen.

In diese Liste sind

1. die im Europäischen Altstoffverzeichnis

(EINECS) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes enthaltenen Stoffe und

2. die gemäß § 57 Abs. 2 gemeldeten Stoffe

aufzunehmen.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie kann im Rahmen der Altstoffliste ein

gesondertes Verzeichnis jener in Österreich in Verkehr

befindlichen Stoffe führen, über die keine ausreichenden

wissenschaftlichen Erkenntnisse zur

Beurteilung ihrer Gefährlichkeit vorliegen (Österreichischer

Altstoffkataster). Zu diesem Zweck

kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie nach Anhörung der Chemikalienkommission

durch Verordnung Hersteller und Importeure

verpflichten, ihm hinsichtlich bestimmter Stoffe

jene Daten und Informationen bekanntzugeben,

die zur Feststellung allfälliger Gefährlichkeitsmerkmale

im Sinne des § 2 Abs. 5 und zur Beurteilung

der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber

diesen Stoffen erforderlich sind, und nähere

Bestimmungen über Art und Umfang dieser Daten

und Informationen erlassen.

(3) Von der Aufnahme in die Altstoffliste sind

ausgenommen

1. Polymerisate, Polykondensate und Polyaddukte,

2. Stoffe, die ausschließlich zur Erforschung

oder Erprobung ihrer Eigenschaften, zu ihrer

Weiterentwicklung oder zur Verwendung in

Prüfstellen in Verkehr gesetzt worden sind.

(4) Die Altstoffliste ist in den Mitteilungen der

Österreichischen Sanitätsverwaltung kundzumachen.

Sie ist im Bundesministerium für Umwelt,

Jugend und Familie sowie bei den Ämtern der Landesregierungen

zur Einsicht aufzulegen.

Anmeldepflicht für alte Stoffe

§ 13. (1) Der Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie kann nach Anhörung der Chemikalienkommission

durch Verordnung eine

Anmeldung für bestimmte Altstoffe oder Altstoffgruppen

vorschreiben, wenn sich begründete Verdachtsmomente

ergeben, daß ein alter Stoff allein

oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen

gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 1 bis 4 und 6

bis 15 ist.

(2) In dieser Verordnung kann vorgesehen werden,

daß sich die mit der Anmeldung vorzulegenden

Prüfnachweise nur auf diejenigen gefährlichen

Eigenschaften zu beziehen haben, für die Verdachtsmomente

bestehen.

(3) In Verfahren zur Anmeldung von in einer

Verordnung gemäß Abs. 1 bezeichneten Stoffen

sind die für die Anmeldung neuer Stoffe geltenden

Bestimmungen (§§ 4 bis 11) sinngemäß anzuwenden.

Das Inverkehrsetzen dieser Stoffe ist weiter

zulässig, soweit nicht Anordnungen gemäß den

§§ 14 oder 15 dies ausschließen.

Generelle Verbote und Beschränkungen

§ 14. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren

für das Leben oder die Gesundheit von Menschen

oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

nach Anhörung der Chemikalienkommission durch

Verordnung festzulegen, daß

1. bestimmte gefährliche Stoffe, gefährliche

Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren

nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit,

Menge, Aufmachung, Verpackung oder

Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke

oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in

Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen,

2. Herstellungs- oder Verwendungsverfahren,

bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder

gefährliche Zubereitungen anfallen, verboten

werden,

3. für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die

gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 9 bis 15

sind, auch Bestimmungen des III. Abschnittes

anzuwenden sind.

(2) Soweit es zum Schutz des Lebens oder der

Gesundheit von Menschen oder der Umwelt vor

schädlichen Einwirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1

erforderlich ist, kann der Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der

Chemikalienkommission durch Verordnung Herstellungs-

oder Verwendungsbeschränkungen für

bestimmte gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen

oder gefährliche Fertigwaren erlassen, wenn

für denselben Zweck andere Stoffe, Zubereitungen

oder Fertigwaren verfügbar sind, deren Herstellung,

Verwendung oder Beseitigung das Leben

oder die Gesundheit von Menschen oder die

Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährdet.

Sicherheitsmaßnahmen

§ 15. (1) Erweist es sich zur Vermeidung einer

Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von

Menschen oder für die Umwelt erforderlich, so hat

der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

durch Bescheid das Herstellen, das Inverkehrsetzen,

das Erwerben oder die Verwendung gefährlicher

Stoffe, gefährlicher Zubereitungen oder

gefährlicher Fertigwaren zu verbieten, in mengenmäßiger

oder zeitlicher Hinsicht oder in sonst

geeigneter Weise zu beschränken oder deren

schadlose Beseitigung anzuordnen. Soweit es sich

um die Herstellung, die Verwendung oder die

Beseitigung gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen

oder gefährlicher Fertigwaren in Betrieben

handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht

unterstehen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten den Bescheid zu erlassen.

(2) In Fällen drohender Gefahr für das Leben

oder die Gesundheit von Menschen oder für die

Umwelt hat der Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie dem Hersteller oder Importeur

durch Bescheid aufzutragen, die betroffenen Verkehrskreise

über die von den gefährlichen Stoffen,

gefährlichen Zubereitungen oder gefährlichen Fertigwaren

ausgehenden Gefahren umfassend zu

informieren und diese Stoffe, Zubereitungen oder

Fertigwaren erforderlichenfalls zurückzufordern.

Besitzer der von einem solchen Bescheid betroffenen

Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren haben

diese dem Hersteller oder Importeur zurückzugeben

oder selbst für deren schadlose Beseitigung im

Sinne der §§ 4 und 5 des Sonderabfallgesetzes zu

sorgen; dabei sind auch die in der Information

allenfalls enthaltenen Hinweise auf Sicherheits- und

Beseitigungsmaßnahmen zu beachten. Im Fall

der Rückgabe sind Hersteller und Importeure zur

unentgeltlichen Rücknahme der Stoffe, Zubereitungen

oder Fertigwaren verpflichtet.

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 16. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche

Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren herstellt,

in Verkehr setzt, verwendet oder beseitigt, ist

verpflichtet, alle zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendigen

Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen.

Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen

oder gefährliche Fertigwaren verwendet

oder beseitigt, hat insbesondere die auf Verpackungen,

in Beipacktexten oder Gebrauchsanweisungen

auf Grund dieses Bundesgesetzes angegebenen

Hinweise zu befolgen.

(2) Wer als Hersteller oder Importeur Stoffe,

Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt,

ist verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrsetzen

über alle Tatsachen und Umstände zu informieren,

die auf eine schädliche Wirkung hinweisen,

die derartige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren

auf den Menschen oder die Umwelt ausüben

können.

(3) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen

im Sinne des Abs. 2, daß ein Stoff oder eine Zubereitung

eine dem Hersteller oder Importeur bisher

nicht bekannte oder größere als bisher bekannte

gefährliche Eigenschaft (§ 2 Abs. 5) besitzt, so hat

der Hersteller oder Importeur den Stoff oder die

Zubereitung gemäß § 17 Abs. 1 entsprechend einzustufen.

Er hat diese Tatsachen und Umstände

unter Angabe der vorgesehenen Einstufung unverzüglich

dem Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie schriftlich mitzuteilen.

(4) Wer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren,

für die ein Verbot, eine Beschränkung oder eine

Sicherheitsmaßnahme gemäß den §§ 14 oder 15

angeordnet worden ist, aus dem Bundesgebiet auszuführen

beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie spätestens drei

Wochen vor der Ausfuhr schriftlich mitzuteilen.

(5) Wer neue Stoffe als solche oder als Bestandteil

einer Zubereitung zum Zweck der Ausfuhr

lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit

einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur

Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre

Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung

dies nicht eindeutig erkennen läßt.

Einstufungs- und Verpackungspflichten

§ 17. (1) Der Hersteller oder Importeur hat

einen Stoff oder eine Zubereitung nach den Eigenschaften

gemäß § 2 Abs. 5 einzustufen, wenn der

Stoff oder die Zubereitung gemäß den Ergebnissen

der auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner

Verordnungen vorgeschriebenen Prüfungen, nach

den wissenschaftlichen Erkenntnissen oder praktischen

Erfahrungen oder auf Grund sonstiger Tatsachen

und Umstände im Sinne des § 16 Abs. 2 und

3 gefährlich ist.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat, soweit dies zum Schutz des Lebens und

der Gesundheit von Menschen und zum Schutz der

Umwelt erforderlich ist, nach Anhörung der Chemikalienkommission

durch Verordnung nähere

Vorschriften über die Einstufung im Sinne des

Abs. 1 zu erlassen. In dieser Verordnung können

zusätzlich bestimmte Stoffe und Zubereitungen,

deren Inverkehrsetzen eine Gefahr für das Leben

oder die Gesundheit von Menschen oder die

Umwelt bedeutet, nach den Eigenschaften gemäß

§ 2 Abs. 5 eingestuft und erforderlichenfalls Richtlinien

vorgeschrieben werden, wie bestimmte Zubereitungen

unter Berücksichtigung der Einstufung

der in ihnen enthaltenen gefährlichen Stoffe einzustufen

sind.

(3) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen

dürfen nur in Verkehr gesetzt werden,

wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß

sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer

vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das

Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für

die Umwelt herbeiführen können. Verpackungen

müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen

entsprechen

1. die Verpackungen müssen so hergestellt und

beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt

nach außen gelangen kann;

2. die Werkstoffe der Verpackungen und der

Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß

sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und

keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen

können; erforderlichenfalls sind die

Verpackungen auch mit kindersicheren Verschlüssen

zu versehen;

3. die Verpackungen und die Verschlüsse müssen

in allen Teilen so fest und so stark sein,

daß sie sich nicht lockern und den zu erwartenden

Beanspruchungen zuverlässig standhalten;

4. die Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung

erneut verwendbar sind, müssen so

beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach

neu verschlossen werden kann, sodaß

vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen

gelangen kann.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat nach Anhörung der Chemikalienkommission

durch Verordnung nähere Vorschriften

über die Verpackung im Sinne des Abs. 3 zu erlassen.

In dieser Verordnung können auch Ausnahmen

oder Abweichungen von den Verpackungspflichten

vorgesehen werden, soweit dadurch, insbesondere

im Hinblick auf die geringe Menge der

in Verkehr gesetzten Stoffe oder Zubereitungen,

eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit

von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten

ist.

Kennzeichnungspflicht

§ 18. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche

Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden,

wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften

gemäß § 2 Abs. 5 gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung

ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft

auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß

allgemein verständlich sein und zumindest folgende

Angaben enthalten

1. Name des gefährlichen Stoffes oder der in

einer Zubereitung enthaltenen gefährlichen

Stoffe, bei Zubereitungen nach Maßgabe

einer Verordnung gemäß Abs. 6 auch den

Anteil der darin enthaltenen gefährlichen

Stoffe in Hundertsätzen oder in Prozentsatzbereichen;

2. Name (Firma) und Sitz des Herstellers oder

Importeurs;

3. Gefahrensymbole und die Bezeichnung der

beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung

auftretenden Gefahren;

4. Standardaufschriften, die auf die besonderen

Gefahren hinweisen, die sich aus diesen

gefährlichen Eigenschaften herleiten;

5. Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge

in bezug auf die Verwendung des

Stoffes oder der Zubereitung hinweisen;

6. Hinweise auf Gegenmaßnahmen im

Unglücksfall;

7. Hinweise zur schadlosen Beseitigung.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 5 bis 7 sind der

Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen,

wenn ihre Anbringung auf der Verpackung

nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung

ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext

anzubringen.

(3) Sofern der Hersteller oder Importeur die

gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes, der

gemäß § 5 Abs. 1 von der Anmeldung ausgenommen

ist, nicht hinreichend im Sinne des § 16 Abs. 2

kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis „Achtung

— nicht vollständig geprüfter Stoff" zu kennzeichnen.

(4) Die Verpackung, der Beipacktext und die

Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder

gefährlichen Zubereitungen dürfen keine Angaben

oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck

der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen

erwecken.

(5) Bereits in Verkehr gesetzte gefährliche Stoffe

oder gefährliche Zubereitungen dürfen nur dann

erneut in Verkehr gesetzt werden, wenn ihre Verpackung

und Kennzeichnung den Vorschriften die-

ses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen entsprechen.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat, soweit dies zum Schutz des Lebens und

der Gesundheit von Menschen und der Umwelt

erforderlich ist, nach Anhörung der Chemikalienkommission

unter Bedachtnahme auf vergleichbare

Regelungen des Inlandes und anderer Staaten

sowie internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften

durch Verordnung nähere Vorschriften

im Sinne der Abs. 1 bis 5 zu erlassen. In

dieser Verordnung können insbesondere im Hinblick

auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen

von der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen

werden, soweit dadurch eine Gefährdung des

Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder

der Umwelt nicht zu erwarten ist.

Gebrauchsanweisung

§ 19. (1) Der Hersteller oder Importeur hat die

Verpackung gefährlicher Stoffe oder gefährlicher

Zubereitungen, die nicht zur gewerblichen Verwendung

bestimmt sind, mit einer Gebrauchsanweisung

zu versehen. Diese ist zusätzlich zur Kennzeichnung

auf der Verpackung anzubringen, oder,

wenn dies nicht möglich ist, der Verpackung in

Form eines Beipacktextes beizufügen. § 18 Abs. 5

gilt sinngemäß.

(2) Die Gebrauchsanweisung hat zumindest folgende

Angaben zu enthalten

1. die zulässigen Verwendungszwecke und

-arten, sofern diese Angaben nicht eindeutig

aus der Kennzeichnung zu ersehen sind, und

2. die für die bestimmungsgemäße Verwendung

jeweils erforderliche Verbrauchsmenge, die

nicht überschritten werden darf, sofern diese

Angabe zur Vermeidung von Gefahren für

das Leben oder für die Gesundheit von Menschen

oder die Umwelt erforderlich ist.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie kann, soweit dies zur Vermeidung von

Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von

Menschen oder die Umwelt erforderlich ist, nach

Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung

1. Vorschriften über weitere Angaben, die die

Gebrauchsanweisung für gefährliche Stoffe

oder gefährliche Zubereitungen zu enthalten

hat, erlassen,

2. auch für gefährliche Stoffe oder gefährliche

Zubereitungen, die zur gewerblichen Verwendung

bestimmt sind, eine Gebrauchsanweisung

vorschreiben und

3. für bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche

Zubereitungen den Inhalt der

Gebrauchsanweisung festlegen.

Bei Erlassung dieser Verordnung ist auch auf die

Vermeidung von Gefahren, die durch die Beseitigung

von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen

Zubereitungen entstehen können, Bedacht zu nehmen.

Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung für Fertigwaren

§ 20. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie hat nach Anhörung der Chemikalienkommission

durch Verordnung Vorschriften im

Sinne der §§ 18 und 19 über die Kennzeichnung

und die Gebrauchsanweisung für gefährliche Fertigwaren

zu erlassen, soweit dies zur Vermeidung

von besonderen Gefahren, die durch die Verwendung

oder die Beseitigung gefährlicher Fertigwaren

für das Leben oder die Gesundheit von Menschen

oder die Umwelt entstehen können, erforderlich ist

und soweit diesen Erfordernissen nicht durch entsprechende

Kennzeichnungsvorschriften auf Grund

des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren

Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, entsprochen ist.

Werbebeschränkungen

§ 21.(1) Werbung für gefährliche Stoffe, gefährliche

Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren

darf nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen

Vorstellungen über deren Gefährlichkeit führen

oder zu deren unsachgemäßen Verwendung

verleiten kann.

(2) In Texten und bildlichen Darstellungen für

Zwecke der Werbung ist deutlich lesbar, hörbar

oder sichtbar und allgemein verständlich in Form

einer Warnung auf alle gefährlichen Eigenschaften

(§ 2 Abs. 5) der Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren

und auf zu beachtende Vorsichtsmaßnahmen

hinzuweisen. In audiovisuellen Medien haben

diese Hinweise deutlich lesbar und hörbar zu erfolgen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Werbung, die ausschließlich

für Gewerbetreibende bestimmt ist.

III. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen über den

Verkehr mit Giften

Begriffsbestimmung

§ 22. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind

1. Stoffe, die sehr giftig, giftig oder mindergiftig

sind,

2. Zubereitungen, die einen oder mehrere der

Stoffe gemäß Z 1 enthalten.

Giftliste

§ 23. (1) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung

die Gifte in einer Giftliste zu bezeichnen.

(2) Die Giftliste ist nach Stoffen zu führen. Bei

jedem Stoff sind zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale

anzugeben. Bei sehr giftigen oder giftigen

Stoffen sind nach Maßgabe der dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für

Umwelt, Jugend und Familie zur Beurteilung der

Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen

auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten,

jene Konzentrationsgrenzen anzugeben,

über oder unter denen die Zubereitungen als sehr

giftig, giftig oder mindergiftig einzustufen sind. In

der Giftliste sind ferner jene sehr giftigen Stoffe

besonders zu bezeichnen, die die Einstufung einer

diesen Stoff enthaltenden Zubereitung als mindergiftige

Zubereitung ausschließen.

(3) Der Bundeskanzler hat die erforderlichen

Ergänzungen und Änderungen der Giftliste einmal

jährlich durch Verordnung vorzunehmen.

Mindergiftige Zubereitungen

§ 24. (1) Als mindergiftige Zubereitungen dürfen

vom Hersteller oder Importeur eingestuft werden

1. Zubereitungen, die einen oder mehrere mindergiftige

Stoffe, nicht jedoch einen sehr giftigen

oder giftigen Stoff enthalten;

2. Zubereitungen, die einen sehr giftigen oder

giftigen Stoff in einer Konzentration enthalten,

die die in der Giftliste angegebene, für die

Einstufung als mindergiftige Zubereitung

maßgebliche Konzentrationsgrenze (§ 23

Abs. 2 dritter Satz) dieses Stoffes unterschreitet.

(2) Nicht als mindergiftige Zubereitungen dürfen

vom Hersteller oder Importeur eingestuft werden

1. Zubereitungen, die einen in der Giftliste

gemäß § 23 Abs. 2 vierter Satz besonders

bezeichneten sehr giftigen Stoff enthalten;

2. Zubereitungen, die einen sehr giftigen oder

giftigen Stoff in einer Konzentration enthalten,

die die in der Giftliste angegebene, für die

Einstufung als mindergiftige Zubereitung

maßgebliche Konzentrationsgrenze dieses

Stoffes überschreitet;

3. Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 Z 2, die

weitere Stoffe enthalten, bei denen ihr Zusammenwirken

mit dem sehr giftigen oder giftigen

Stoff zu einer derartigen Erhöhung ihrer

Gefährlichkeit führt, daß ihre Einstufung als

mindergiftige Zubereitung auszuschließen ist.

(3) Der Hersteller oder Importeur darf folgende

Zubereitungen dann als mindergiftig einstufen,

wenn sie von Einstufungsrichtlinien gemäß § 17

Abs. 2 erfaßt sind und die Einstufung diesen Richtlinien

entspricht

1. Zubereitungen, die mehrere sehr giftige oder

giftige Stoffe in Konzentrationen enthalten,

die die in der Giftliste für die Einstufung als

mindergiftige Zubereitung maßgebliche Konzentrationsgrenze

von jedem dieser Stoffe

unterschreiten;

2. Zubereitungen, die sehr giftige oder giftige

Stoffe enthalten, für die die Giftliste keine

Angaben oder besonderen Bezeichnungen

gemäß § 23 Abs. 2 dritter oder vierter Satz

enthält.

§ 25. (1) Sofern Einstufungsrichtlinien gemäß

§ 17 Abs. 2 für Zubereitungen gemäß § 24 Abs. 3

Z 1 oder 2 nicht bestehen, kann der Bundeskanzler

solche Zubereitungen im Einzelfall auf Antrag des

Herstellers oder Importeurs mit Bescheid als mindergiftige

Zubereitungen einstufen, wenn sich diese

Bewertung aus den vorgelegten Prüfnachweisen

schlüssig ergibt und vorliegende Erfahrungen am

Menschen sowie die Ergebnisse sonstiger dem Bundeskanzleramt

bekannter Untersuchungen oder

Prüfungen dieser Einstufung nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag sind Daten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1

über die in den Zubereitungen enthaltenen Stoffe

im Sinne des § 22 Z 1 und wissenschaftlich fundierte

Angaben oder Prüfnachweise über die

gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6

bis 8 der Zubereitungen anzuschließen. In begründeten

Fällen kann der Bundeskanzler vom Antragsteller

weitere Angaben oder Prüfnachweise über

gefährliche Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 12

bis 15 der in diesen Zubereitungen enthaltenen

Stoffe anfordern.

§ 26. (1) Nach Inkrafttreten entsprechender Einstufungsrichtlinien

gemäß § 17 Abs. 2 haben Hersteller

und Importeure die von ihnen im Bundesgebiet

in Verkehr gesetzten, nach diesen Richtlinien

von ihnen als mindergiftig einzustufenden Zubereitungen

im Sinne des § 24 Abs. 3 Z 1 und 2 dem

Bundeskanzleramt unverzüglich schriftlich zu melden,

sofern diese Zubereitungen von diesem nicht

bereits durch Bescheid gemäß § 25 als mindergiftig

eingestuft worden sind.

(2) Der Meldung sind Daten gemäß § 7 Abs. 1

Z 1 über die in diesen Zubereitungen enthaltenen

sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Stoffe

und wissenschaftlich fundierte Angaben oder Prüfnachweise

über deren gefährliche Eigenschaften

gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 und 7 anzuschließen. In

begründeten Fällen kann der Bundeskanzler vom

Meldepflichtigen auch weitere Angaben oder Prüfnachweise

über den Grad der Giftigkeit oder über

gefährliche Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 12

bis 15 der in diesen Zubereitungen enthaltenen

Stoffe anfordern.

Inverkehrsetzen von Giften

§ 27. (1) Gifte dürfen unbeschadet des Abs. 4

letzter Satz und des Abs. 5 im Bundesgebiet nur in

Verkehr gesetzt werden, wenn sie in der Giftliste

bezeichnet sind und andere Vorschriften dieses

Bundesgesetzes oder darauf beruhende Verwaltungsakte

dem Inverkehrsetzen nicht entgegenstehen.

(2) Wer einen nicht in der Giftliste bezeichneten

sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen neuen

Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung

in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich

im Bundesgebiet in Verkehr zu setzen beabsichtigt,

hat zusätzlich zur Meldung gemäß § 5

Abs. 1 Z 2 dem Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie Unterlagen, die für die Beurteilung der

Gefährlichkeit des Giftes und der erforderlichen

Schutzmaßnahmen geeignet sind, sowie Verpackungsmuster

vorzulegen. Der Bundeskanzler kann

durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art

und Umfang der vorzulegenden Unterlagen erlassen.

(3) Der Bundeskanzler hat ein gemäß Abs. 2

gemeldetes oder gemäß § 4 angemeldetes Gift in

die Giftliste aufzunehmen, wenn

1. generelle Verbote oder Beschränkungen

gemäß § 14 oder Anordnungen gemäß § 15

der Aufnahme nicht entgegenstehen und

2. bei gemäß § 4 angemeldeten Giften nicht

gemäß § 8 Abs. 3 vorzugehen ist oder zusätzliche

Prüfnachweise gemäß § 10 Abs. 3 zu

verlangen sind.

(4) Der Bundeskanzler hat die beabsichtigte Aufnahme

des Giftes in die Giftliste dem Hersteller

oder Importeur ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen

und in den Mitteilungen der Österreichischen

Sanitätsverwaltung kundzumachen. Der Hersteller

oder Importeur darf das Gift ab dem Zeitpunkt der

Zustellung dieser Mitteilung in Verkehr setzen.

(5) Pflanzenschutzmittel, die sehr giftige, giftige

oder mindergiftige Stoffe enthalten, dürfen in den

erforderlichen Mengen bereits vor Aufnahme der in

ihnen enthaltenen Gifte in die Giftliste in Verkehr

gesetzt werden, wenn sie von der Bundesanstalt für

Pflanzenschutz, der Forstlichen Bundesversuchsanstalt

oder im Rahmen bestehender Vereinbarungen

mit einer dieser Anstalten und unter deren Aufsicht

untersucht oder erprobt werden sollen.

§ 28. (1) Wer Gifte, ausgenommen mindergiftige

Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen, abgibt

oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.

(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften sind

berechtigt

1. zur Ausübung von Konzessionen gemäß den

§§ 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973

berechtigte Gewerbetreibende im Umfang

ihrer jeweiligen Konzession,

2. öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken.

(3) Zum Erwerb von Giften sind weiters berechtigt

1. Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß

§ 29,

2. Universitäten und wissenschaftliche Institute

sowie Anstalten der Gebietskörperschaften

gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die

Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen

Aufgaben benötigen,

3. Ärzte oder Tierärzte, soweit sie diese Gifte in

Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(4) Die Bestätigung gemäß Abs. 3 Z 2 hat bei

Universitäten der Rektor, bei wissenschaftlichen

Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften

die zuständige Aufsichtsbehörde auszustellen. Der

Rektor und die Aufsichtsbehörde haben eine

Abschrift der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde

zu übermitteln.

Giftbezugsbewilligung

§ 29. (1) Die Giftbezugsbewilligung ist

1. ein Giftbezugsschein, wenn sie zum einmaligen

Bezug einer bestimmten Menge eines

oder mehrerer Gifte berechtigt, oder

2. eine Giftbezugslizenz, wenn sie zum mehrmaligen

Bezug einer unbestimmten Menge eines

oder mehrerer Gifte während eines bestimmten

Zeitraumes berechtigt.

(2) Die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung ist

bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe

des Namens, Berufs und Wohnortes des Antragstellers,

der Bezeichnung und der in Aussicht genommenen

Verwendung des Giftes sowie der Menge

und Notwendigkeit, im Falle der Giftbezugslizenz

auch der Notwendigkeit des mehrmaligen Bezugs,

zu beantragen.

(3) Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt

werden, wenn der Antragsteller das 24. Lebensjahr

vollendet hat, die Eigenberechtigung und Verläßlichkeit

besitzt sowie die Notwendigkeit des Bezuges

ausreichend dargelegt hat und im Hinblick auf

die Interessen des Schutzes des Lebens und der

Gesundheit von Menschen gegen die beabsichtigte

Verwendung der von der Bezugsbewilligung erfaßten

Gifte keine Bedenken bestehen. Das Erfordernis

des 24. Lebensjahres gilt nicht, wenn der

Antragsteller selbständig ein Gewerbe oder eine

Land- öder Forstwirtschaft betreibt oder eine einschlägige

fachliche Berufsausbildung oder -vorbildung

nachweist.

(4) Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen,

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden

und mit ihnen sorgfältig und sachgerecht

umgehen wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls

eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung

oder Unterlassung gemäß §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches

oder gemäß § 16 des Suchtgiftgesetzes

1951 rechtskräftig verurteilt worden ist.

(5) Die Giftbezugsbewilligung kann mit Bedingungen

oder Auflagen hinsichtlich der Verwendung

und Beseitigung des Giftes erteilt werden.

(6) Die Gültigkeit der Giftbezugsbewilligung

erlischt, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt

wurde, für den Giftbezugsschein nach Ablauf

von drei Monaten und für die Giftbezugslizenz

nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ausstellungstag.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register

über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen

und die Bestätigungen gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 sowie

ein Verzeichnis über alle im § 28 Abs. 2 Z 1

genannten Konzessionen, aus dem der genaue

Wortlaut der Konzessionen ersichtlich ist, zu führen.

(8) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung

nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der

Giftbezugsbewilligungen, der Bestätigungen gemäß

§ 28 Abs. 3 Z 2 und der darüber zu führenden

Register zu erlassen.

Aufzeichnungspflicht

§ 30. (1) Wer Gifte, ausgenommen mindergiftige

Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen, herstellt,

gewerbsmäßig einführt oder erwirbt oder zum

Erwerb dieser Gifte gemäß § 28 Abs. 3 berechtigt

ist, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende

Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft

und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten,

erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen.

Die Aufzeichnungen sind durch sieben Jahre,

gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren.

Von der Aufzeichnungspflicht über

den Verbleib von Giften sind Land- und Forstwirte

ausgenommen, wenn es sich bei den Giften um

Pflanzenschutzmittel handelt, die nach dem Pflanzenschutzgesetz

oder dem Forstgesetz 1975 genehmigt

sind, und diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet

werden.

(2) Der Bundeskanzler kann nach Anhörung der

Chemikalienkommission durch Verordnung nähere

Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser

Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigung

gemäß § 33 Abs. 1 erlassen.

Beauftragter für den Giftverkehr

§ 31. (1) In jedem Betrieb, der Gifte herstellt

oder in Verkehr setzt, ist vom Betriebsinhaber ein

Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der

Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf

beruhender Verwaltungsakte zu überwachen hat.

Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen,

insbesondere über festgestellte Mängel,

unverzüglich zu informieren. Der Beauftragte muß

im Betrieb dauernd beschäftigt und während der

üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend

oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den

Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu

bestellen.

(2) Ist die Bestellung eines Beauftragten einem

Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar, so hat der

Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer

Rechtsvorschriften bestellter Geschäftsführer

diese Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Durch die Bestellung eines Beauftragten für

den Giftverkehr wird die Verantwortung des

Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften

dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender

Verwaltungsakte nicht berührt.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Apotheken

und für Betriebe, die ausschließlich mindergiftige

Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen im Sinne

des § 24 Abs. 1 Z 1 herstellen oder in Verkehr setzen.

Abgabe an Letztverbraucher

§ 32. (1) Gifte, ausgenommen mindergiftige

Stoffe und mindergiftige Zubereitungen, dürfen

nur an gemäß § 28 Berechtigte und an von diesen

ermächtigte Personen abgegeben werden. Mindergiftige

Stoffe und mindergiftige Zubereitungen

dürfen auch an andere Personen abgegeben werden,

es sei denn, daß der Empfänger die zum

Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung

erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig

nicht besitzt.

(2) Bei der Abgabe eines Giftes an Letztverbraucher,

ausgenommen an gemäß § 28 Berechtigte, ist

der Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen

Eigenschaften des betreffenden Giftes und die entsprechenden

Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen.

Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest

den in der Kennzeichnung gemäß § 18 Abs. 1

Z 3 bis 5 enthaltenen Angaben entsprechen.

(3) Die Abgabe von Giften außerhalb von

Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel

oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden,

durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung

ist verboten.

(4) Der Bundeskanzler kann nach Anhörung der

Chemikalienkommission durch Verordnung die

Abgabe mindergiftiger Stoffe oder mindergiftiger

Zubereitungen im Wege der Selbstbedienung zulassen,

wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens

oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten

ist. In dieser Verordnung können erforderlichenfalls

auch besondere Sicherheitsvorkehrungen

für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung, insbesondere

die Einrichtung und Kennzeichnung

gesonderter Verkaufsbereiche, festgelegt werden.

Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und

dem Umgang mit Giften

§ 33. (1) Der Erwerber von Giften, ausgenommen

mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen,

darf zur Empfangnahme nur solche Personen

ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch

noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der

Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine

Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung

im Sinne des § 28 Abs. 3 vorzulegen und den

Empfang schriftlich zu bestätigen.

(2) Gifte dürfen im Bundesgebiet nur in Formen

oder in Verpackungen einschließlich der Behältnisse

in Verkehr gesetzt werden, die keinen Anlaß

zu Verwechslungen der in ihnen enthaltenen Gifte

mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln

oder sonstigen ungiftigen Waren des täglichen

Gebrauchs geben können. Sofern es dem Verwendungszweck

nicht entgegensteht, sind Gifte, die

wegen ihrer Farbe, ihres Geschmacks oder Geruchs

zu Verwechslungen führen können, vor ihrer

Abgabe durch geeignete Maßnahmen, wie Vergällung

oder die Beigabe von Warnstoffen, so zu

behandeln, daß eine Verwechslung ausgeschlossen

ist.

(3) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung der

Chemikalienkommission durch Verordnung nähere

Bestimmungen zu erlassen über

1. die Kennzeichnung von Giften, erforderlichenfalls

auch durch Giftbänder und eine

Gebrauchsanweisung,

2. den Schutz vor Verwechslungen,

3. besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb

und bei der Verwendung von Giften,

4. die besonderen Anforderungen an Geräte und

Verpackungen einschließlich der Behältnisse,

die mit Giften in Berührung kommen,

5. Maßnahmen der Ersten Hilfe sowie

6. sonstige Maßnahmen, die zum Schutz des

Lebens oder der Gesundheit von Menschen

vor den besonderen Gefahren beim Verkehr

und dem Umgang mit Giften erforderlich

sind.

In dieser Verordnung können Ausnahmen von

bestimmten Schutzmaßnahmen und Erleichterungen

für den Verkehr und den Umgang mit mindergiftigen

Stoffen oder mindergiftigen Zubereitungen

im Hinblick auf bestimmte Verwenderkreise, insbesondere

in der Land- und Forstwirtschaft, festgelegt

werden, sofern dadurch eine Gefährdung des

Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht

zu erwarten ist.

Beseitigung von Giften

§ 34. (1) Besitzer von Giften, die diese nicht

mehr verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig

verwenden können, haben die Gifte

schadlos im Sinne der §§ 4 und 5 des Sonderabfallgesetzes

zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

(2) Letztverbraucher, die Gifte von zur Abgabe

Berechtigten bezogen haben, sind berechtigt, die zu

beseitigenden Gifte ohne Anspruch auf Entgelt dem

Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur

kostenlosen Rücknahme der Gifte einschließlich

ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe

der Gifte in deren Originalverpackungen

ohne weitere Beigabe anderer Stoffe, Zubereitungen

oder Fertigwaren erfolgt und der Letztverbraucher

dem Abgeber über dessen Verlangen seine

Identität nachgewiesen hat.

Besondere Meldepflicht

§ 35. Jeder, der Gifte, ausgenommen mindergiftige

Stoffe und mindergiftige Zubereitungen, herstellt,

in Verkehr setzt, erwirbt, verwendet oder

beseitigt, hat den Verlust oder die irrtümliche

Abgabe solcher Gifte unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde

oder der Bundespolizeibehörde

zu melden. Sofern es die Umstände erfordern, hat

die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde diese, die Bevölkerung

über die von den Giften ausgehenden

Gefahren umfassend zu informieren.

Gifte in der Landwirtschaft

§ 36. (Grundsatzbestimmung) Bei der Regelung

der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft

als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

sind durch die Landesgesetzgebung

insbesondere vorzusehen

1. Maßnahmen oder Beschränkungen, die zum

Schutz des Lebens und der Gesundheit von

Menschen und der Umwelt bei der Verwendung

von Giften in der Landwirtschaft einschließlich

ihrer Beseitigung erforderlich sind;

2. Informationspflichten gegenüber dem Verwender

der Gifte, insbesondere im Sinne des

§ 32 Abs. 2;

3. Informationspflichten gegenüber dem Verwender

der Gifte betreffend deren bestimmungsgemäßen

Gebrauch bei der Behandlung

von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere

solchen, die zum Verzehr durch

Menschen oder Nutztiere bestimmt sind;

4. Informationspflichten gegenüber dem Erwerber

von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen,

die mit Giften behandelt worden sind und

deshalb nicht zum Verzehr durch Menschen

oder Nutztiere bestimmt sind.

IV. ABSCHNITT

Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

Prüfstellen

§ 37. Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 10 müssen

von Prüfstellen durchgeführt werden, die —

unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften

— über eine dem jeweiligen Stand der

Wissenschaft und Technik entsprechende Laborpraxis

verfügen sowie den Anforderungen gemäß

Z 1 bis 5 und einer Verordnung gemäß § 38 entsprechen

1. die Prüfstelle muß von einer Person geleitet

werden, die die hiefür erforderliche wissenschaftliche

Berufsvorbildung erlangt und eine

entsprechende praktische Ausbildung absolviert

hat (Prüfstellenleiter). Der Prüfstellenleiter

muß jedenfalls ein Universitätsstudium aus

den Studienrichtungen Biologie, Chemie,

Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin,

Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin

oder eine besondere universitäre

Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie

erfolgreich abgeschlossen haben und eine

mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von

der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik

(physikalisch-chemische Daten), Toxikologie

und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen

nachweisen;

2. weist der Prüfstellenleiter auf einem dieser

Gebiete nicht die geforderte dreijährige Praxis

auf, so hat die Prüfstelle eine Person zu

beschäftigen, die die erforderliche Qualifikation

auf diesem Gebiet aufweist;

3. die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit

unter Angabe der Art der Prüfungen und

Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters

dem Bundesministerium für Umwelt,

Jugend und Familie unverzüglich schriftlich

zu melden;

4. jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters

ist unverzüglich schriftlich zu melden;

5. die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des

§ 39 zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen

sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und

die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle

der Einhaltung des § 37 und einer Verordnung

gemäß § 38 erforderliche Unterstützung

zu leisten und Auskünfte zu erteilen; sie

sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen

des Bundesministeriums für Umwelt,

Jugend und Familie Zahl, Art und Umfang

der von ihnen nach diesem Bundesgesetz

durchgeführten Prüfungen schriftlich

bekanntzugeben.

§ 38. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie kann unter Bedachtnahme auf den

Stand der Wissenschaft und Technik sowie auf vergleichbare

Vorschriften des Auslandes und auf

Richtlinien internationaler Organisationen und

Staatengemeinschaften durch Verordnung solche

Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen,

die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit

der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden

festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger

und vergleichbarer Daten über die Eigenschaften

der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick

auf deren Unbedenklichkeit für die menschliche

Gesundheit und die Umwelt, sichern.

Kontrolle von Prüfstellen

§ 39. (1) Der Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie hat die Prüfstellen im Hinblick

darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen

des § 37 und einer gemäß § 38 erlassenen Verordnung

entsprechen, ob sie die Prüfungen im Sinne

der §§ 7 und 10 sachgerecht durchführen und ob

die von ihnen stammenden Prüfnachweise geeignet

sind, Aufschluß über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale

zu geben.

(2) Die Kontrolle ist durch Organe des Bundesministeriums

für Umwelt, Jugend und Familie und

die von diesem herangezogenen Sachverständigen

durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen

durch

1. Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;

2. Einsichtnahme in nach einer Verordnung

gemäß § 38 zu führende Aufzeichnungen;

3. Entnahme von Materialien, Stoffen oder

Zubereitungen; für die weitere Behandlung

solcher Proben gilt § 49 Abs. 2 bis 5.

(3) Hat die Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle

den Anforderungen gemäß § 37 und einer gemäß

§ 38 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies

der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.

Ausländische Prüfnachweise

§ 40. (1) Ausländische Prüfnachweise sind den

von Prüfstellen im Sinne des § 37 erstatteten Gutachten

gleichzuhalten, wenn sie von Prüfstellen

stammen, bei denen gewährleistet ist, daß die den

Betrieb derselben regelnden Rechtsvorschriften

oder hiefür geltenden Richtlinien des Auslandes

den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und seiner

Verordnungen gleichwertig sind und von diesen

Prüfstellen eingehalten werden.

(2) Mit den zuständigen obersten Behörden jener

Staaten, in die diesem Bundesgesetz unterliegende

Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren ausgeführt

oder aus denen solche eingeführt werden sollen,

können Übereinkommen über die Kontrolle von

Prüfstellen, in denen Prüfungen nach diesem Bundesgesetz

durchgeführt werden, die gegenseitige

Anerkennung dieser Kontrollen sowie über den

Austausch von Informationen betreffend die Prüfstellen

geschlossen werden.

Zentrale Register- und Informationsstelle

§ 41. (1) Beim Bundesministerium für Umwelt,

Jugend und Familie ist ein zentrales Register der

von diesem Bundesgesetz erfaßten Stoffe, Zubereitungen

und Fertigwaren einzurichten. Das Register

ist auf Grundlage der von Herstellern und Importeuren

gemäß diesem Bundesgesetz und seinen

Verordnungen übermittelten Anmeldungsunterlagen,

Meldungen und Mitteilungen sowie unter

Bedachtnahme auf ähnliche Register im Ausland

und auf wissenschaftliche Erfahrungen und

Erkenntnisse über Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren

zu erstellen. Zusätzlich ist auch eine

Informationsstelle für ausländische und internationale

Toxikologie-Register und einschlägige Datenbanken

einzurichten.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie kann sich zur Führung des Registers und

der Informationsstelle einer mit den erforderlichen

Einrichtungen ausgestatteten Institution bedienen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat nach Anhörung der Chemikalienkommission

durch Verordnung nähere Bestimmungen

über Art und Umfang der Nutzung des Registers

und der Informationsstelle zu erlassen.

Vertraulichkeit von Informationen — Datenverkehr

§ 42. (1) Angaben, die ein Betriebs- oder

Geschäftsgeheimnis darstellen, sind auf Verlangen

des Anmeldepflichtigen von der Anmeldebehörde

und von der Registerstelle als vertraulich zu kennzeichnen

und zu behandeln.

(2) Nicht unter ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis

fallen insbesondere

1. die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes,

2. seine physikalisch-chemischen Eigenschaften

nach § 7 Abs. 1 Z 1,

3. die voraussichtlichen Verwendungszwecke

und -arten nach § 6 Abs. 1 Z 3,

4. die nach § 6 Abs. 1 Z 7 anzugebenden Verfahren,

5. Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung,

Lagerung, beim Transport oder der Verwendung

des Stoffes zu beachten sind, sowie

empfohlene Sicherheits- und Gegenmaßnahmen

bei Unfällen,

6. die zusammenfassende Auswertung der

Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen

Prüfungen sowie die Namen der

für diese Prüfungen Verantwortlichen.

(3) Die von Herstellern und Importeuren nach

diesem Bundesgesetz gemeldeten Daten dürfen

vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet

werden. Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt

werden an

1. die Dienststellen des Bundes und der Länder,

soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung

dieses Bundesgesetzes oder anderer

bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften

zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit

von Menschen oder der Umwelt eine wesentliche

Voraussetzung bilden,

2. die Prüfstellen, die Chemikalienkommission,

den Wissenschaftlichen Ausschuß und an

Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung

dieses Bundesgesetzes benötigen,

3. Ärzte, soweit sie die Daten in Ausübung der

Heilkunde benötigen, und

4. die zuständigen Behörden ausländischer Staaten,

sofern dies zur Abwehr einer konkreten

Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit

von Menschen oder der Umwelt erforderlich

ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen

vorsehen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 43. Soweit nicht andere gesetzliche Verschwiegenheitspflichten

bestehen, sind Personen, denen

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des

§ 42 Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen

Tätigkeit bekanntgeworden sind, zur Wahrung der

Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.

V. ABSCHNITT

Chemikalienkommission

§ 44. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers und

des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie

in sich aus der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ergebenden Fragen des Schutzes des Lebens

und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt

vor gefährlichen Stoffen, gefährlichen Zubereitungen

oder gefährlichen Fertigwaren ist eine Kommission

einzurichten.

(2) Der Kommission haben als Mitglieder anzugehören

1. a) zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes,

b) zwei Vertreter des Bundesministeriums

für Umwelt, Jugend und Familie,

c) ein Vertreter des Bundesministeriums für

wirtschaftliche Angelegenheiten,

d) ein Vertreter des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft,

e) ein Vertreter des Bundesministeriums für

Arbeit und Soziales,

f) ein Vertreter des Bundesministeriums für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

g) ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,

h) ein Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft,

i) ein Vertreter des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes,

j) ein Vertreter der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs;

2. ein Vertreter aus dem Kreis der Prüfstellenleiter;

3. je ein Vertreter aus den Fachgebieten

a) Biochemie oder medizinische Chemie,

b) Biologie,

c) Chemische Technologie,

d) Medizin,

e) Ökologie,

f) Pharmakologie,

g) Toxikologie,

h) Veterinärmedizin.

(3) Die Mitglieder der Kommission sind vom

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich

der in Abs. 2 Z 1 lit. c bis j genannten Mitglieder

steht den betreffenden Institutionen das

Vorschlagsrecht zu.

(4) Der Vorsitzende der Kommission und sein

Stellvertreter sind vom Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie für die in Abs. 3 genannte Zeit

aus dem Kreis der Vertreter des Bundesministeriums

für Umwelt, Jugend und Familie zu bestellen.

(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu

bestellen.

(6) Alle Mitglieder der Kommission haben

beschließende Stimme. Ersatzmitglieder haben ein

solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener

Personen, die sie vertreten.

(7) Die Kommission kann zur Bearbeitung einzelner

Sachgebiete fallweise sachkundige Personen

beiziehen. Sie kann neben dem Wissenschaftlichen

Ausschuß (§ 45) weitere Ausschüsse einsetzen,

deren Zusammensetzung sich nach dem zu behandelnden

Sachgebiet zu richten hat.

(8) Die Tätigkeit in der Kommission ist ehrenamtlich.

Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern

der Kommission, den Ersatzmitgliedern und

den sachkundigen Personen, die gemäß Abs. 7 beigezogen

werden, nach der höchsten Gebührenstufe

der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

zu ersetzen.

(9) Die Beratungen und Beschlußfassungen der

Kommission sind nach einer vom Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassenden

Geschäftsordnung vorzunehmen.

Wissenschaftlicher Ausschuß

§ 45. (1) Die Chemikalienkommission hat einen

ständigen Wissenschaftlichen Ausschuß zu bestellen,

dem die Mitglieder der Kommission gemäß

§ 44 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie je ein Vertreter des

Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums

für Umwelt, Jugend und Familie anzugehören

haben. Darüber hinaus können der Österreichische

Arbeiterkammertag, die Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische

Gewerkschaftsbund und die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs je einen

weiteren Vertreter aus einem der in § 44 Abs. 2 Z 3

genannten Fachgebiete vorschlagen. Bei der Bestellung

des Wissenschaftlichen Ausschusses ist darauf

Bedacht zu nehmen, daß ihm nicht mehr als drei

Vertreter eines Fachgebiets angehören. Der Vorsitzende

und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie aus dem Kreis

der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses

zu bestellen.

(2) Dem Wissenschaftlichen Ausschuß obliegt

die fachliche Beratung des Bundeskanzlers und des

Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie

sowie der Chemikalienkommission in allen Fragen,

die sich aus der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ergeben. Der Wissenschaftliche Ausschuß hat insbesondere

auch an der Erstellung fachlicher

Grundlagen von Verordnungen mitzuwirken.

(3) § 44 Abs. 5, 6 und Abs. 7 erster Satz sowie

Abs. 8 und 9 sind sinngemäß anzuwenden.

VI. ABSCHNITT

Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

Überwachung

§ 46. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt, hat der Landeshauptmann die Einhaltung

der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und

darauf beruhender Verwaltungsakte, insbesondere

hinsichtlich des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz

erfaßten Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren,

zu überwachen.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung

fachlich befähigter Personen als Organe

zu bedienen. Der Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie kann durch Verordnung

nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung

dieser Organe erlassen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat den Bundesminister für Arbeit und

Soziales von allen Anmeldungen gemäß § 4, Meldungen

gemäß § 9 Abs. 2, Informationen und Mitteilungen

gemäß § 11 und von Mitteilungen gemäß

§ 16 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit

dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes

durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit

es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes

durch die Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich

ist, ist auch der Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr hievon in Kenntnis zu setzen.

§ 47. (1) Die Organe des Landeshauptmannes

und des Bundesministers für Umwelt, Jugend und

Familie und — soweit dies zur Überwachung des

Giftverkehrs notwendig ist — des Bundeskanzlers

sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen

sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz

erfaßte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren

hergestellt, in Verkehr gesetzt oder beseitigt

werden, Nachschau zu halten.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug,

während der üblichen Geschäfts- oder

Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten

Betriebsangehörigen vorzunehmen.

(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Zubereitungen

oder Fertigwaren, die nach den zollgesetzlichen

Vorschriften zollhängig sind, so darf die Nachschau

nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer

den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware

betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden;

in Zollagern oder einer Zollfreizone ist, während

sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die

Nachschau jederzeit statthaft.

(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen,

daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung

oder Behinderung des Betriebes vermieden

wird.

§ 48. (1) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt

die Überwachung der Gifte betreffenden Vorschriften

dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen

in Betrieben, in denen Gifte hergestellt, verwendet,

in Verkehr gesetzt oder beseitigt werden.

(2) Zum Zweck der Überwachung haben die

Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die

von diesen herangezogenen Sachverständigen in

Betrieben gemäß Abs. 1 Nachschau zu halten. § 47

Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.

§ 49. (1) Die gemäß §§ 47 oder 48 zur Überwachung

befugten Organe und Sachverständigen dürfen

Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen

überprüfen sowie Proben von Stoffen, Zubereitungen

oder Fertigwaren, die durch dieses Bundesgesetz

erfaßt sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer

Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie

Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche

Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen

sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen,

der andere der Partei zu Beweiszwecken

zurückzulassen.

(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe

ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe

ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen.

Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten

des Stoffes, der Zubereitung oder der Fertigware

vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen

und der Partei zurückzulassen.

(4) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen,

ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

und der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte

in bezug auf diesen Stoff, die Zubereitung

oder die Fertigware eingehalten würden.

Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen

Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind

für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen

oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige

heranzuziehen.

(5) Für die entnommene Probe gebührt keine

Entschädigung.

§ 50. Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie

ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet,

den gemäß §§ 47 oder 48 zur Überwachung

befugten Organen und Sachverständigen Einsicht

in die nach diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen

zu führenden Aufzeichnungen zu

gewähren. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen

gemäß §§ 47 bis 49 zu dulden, die erforderliche

Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 51. Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen

sind dem gemäß § 50 Verpflichteten aufzuerlegen,

wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt

worden ist, daß er Vorschriften dieses Bundesgesetzes

oder darauf beruhender Verwaltungsakte

nicht eingehalten hat.

§ 52. (1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen

der begründete Verdacht, daß Vorschriften

dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender

Verwaltungsakte nicht eingehalten wurden und

weitere Maßnahmen des Bundeskanzlers oder des

Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie

erforderlich sind, so ist diesen unverzüglich schriftlich

Mitteilung darüber zu machen.

(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler

bzw. dem Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen

jährlich schriftlich zu berichten.

Verfahrensdelegation

§ 53. Der Bundeskanzler, der Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie oder der Landeshauptmann

können, sofern sie zur Durchführung

von Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes

in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der

Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des

Verfahrens mit dessen Durchführung nachgeordnete

Behörden ganz oder teilweise betrauen.

Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§ 54. (1) In Fällen drohender Gefahr für das

Leben oder die Gesundheit von Menschen oder der

Umwelt, die durch gefährliche Stoffe, gefährliche

Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verursacht

worden ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde

entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung

mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung

der Gefährdung notwendigen Maßnahmen

zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender

Gefahr kann sie auch ohne vorausgegangenes Verfahren

und vor Erlassung eines Bescheides solche

Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist

jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher

Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen

Maßnahmen als aufgehoben gelten.

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar;

wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten

sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag

ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.

(3) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung

eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen

und zu erwarten ist, daß der vom Bescheid Betroffene

in Hinkunft die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten

wird, so hat die Behörde auf dessen Antrag

die mit dem Bescheid getroffenen Maßnahmen zu

widerrufen.

VII. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

§ 55. Wer

1. einen neuen Stoff als solchen oder als

Bestandteil einer Zubereitung entgegen § 4

Abs. 1 oder 2 in Verkehr setzt,

2. der Meldepflicht des § 5 Abs. 1 Z 2 oder 5

nicht nachkommt,

3. der Anmeldepflicht entgegen einer gemäß

§ 5 Abs. 3 erlassenen Verordnung nicht

nachkommt,

4. einer mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 angeordneten

Anmeldepflicht nicht nachkommt,

5. einen Stoff oder eine Zubereitung, die diesen

Stoff enthält, vor Erhalt der Bestätigung der

Anmeldebehörde gemäß § 8 Abs. 3 erstmalig

in Verkehr setzt,

6. einen Stoff entgegen § 9 Abs. 1 in Verkehr

setzt,

7. einen Stoff entgegen einem gemäß § 10

Abs. 6 erlassenen Bescheid in Verkehr setzt,

8. einen Stoff entgegen einem gemäß § 11

Abs. 5 erlassenen Bescheid herstellt oder in

Verkehr setzt,

9. der Anmeldepflicht entgegen einer gemäß

§ 13 Abs. 1 erlassenen Verordnung nicht

nachkommt,

10. einer gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 erlassenen

Verordnung zuwiderhandelt,

11. einer gemäß § 15 Abs. 1 durch Bescheid

angeordneten Sicherheitsmaßnahme zuwiderhandelt,

12. als Hersteller oder Importeur einem

bescheidmäßigen Auftrag gemäß § 15 Abs. 2

nicht nachkommt,

13. als Hersteller oder Importeur die Einstufung

gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Zubereitungen

unterläßt oder entgegen § 17

Abs. 1 oder einer gemäß § 17 Abs. 2 erlassenen

Verordnung vornimmt,

14. gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen

in Verkehr setzt, deren Verpackung

den Anforderungen gemäß § 17 Abs. 3 oder

einer gemäß § 17 Abs. 4 erlassenen Verordnung

nicht entspricht,

15. gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen

in Verkehr setzt, deren Kennzeichnung

den Anforderungen gemäß § 18 Abs. 1

bis 5 oder einer gemäß § 18 Abs. 6 erlassenen

Verordnung nicht entspricht,

16. gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen

entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 oder

einer gemäß § 19 Abs. 3 erlassenen Verordnung

in Verkehr setzt,

17. gefährliche Fertigwaren entgegen einer

gemäß § 20 erlassenen Verordnung in Verkehr

setzt,

18. Werbung betreibt, die nicht dem § 21 entspricht,

19. als Hersteller oder Importeur entgegen § 24

Abs. 2 Zubereitungen als mindergiftige

Zubereitungen einstuft,

20. der Meldepflicht des § 26 nicht nachkommt,

21. Gifte entgegen dem § 27 Abs. 1 in Verkehr

setzt,

22. Gifte, mit Ausnahme mindergiftiger Stoffe

oder mindergiftiger Zubereitungen, abgibt

oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 28

oder 29 berechtigt zu sein,

23. als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt

oder in Verkehr setzt, entgegen § 31

keinen Beauftragten für den Giftverkehr

bestellt,

24. als Beauftragter für den Giftverkehr seinen

Pflichten gemäß § 31 Abs. 1 nicht nachkommt,

25. Gifte entgegen § 32 Abs. 1 bis 3 oder einer

durch Verordnung gemäß § 32 Abs. 4 vorgeschriebenen

besonderen Sicherheitsvorkehrung

an Letztverbraucher abgibt,

26. Gifte entgegen § 33 Abs. 2 oder einer gemäß

§ 33 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr

setzt,

27. Prüfstellen entgegen § 37 oder einer gemäß

§ 38 erlassenen Verordnung betreibt,

28. den Pflichten des § 50 nicht nachkommt,

29. einer von der Bezirksverwaltungsbehörde

gemäß § 54 Abs. 1 angeordneten Maßnahme

zuwiderhandelt,

30. der Meldepflicht des § 57 Abs. 2 und 3 nicht

nachkommt,

31. der Meldepflicht des § 58 Abs. 2 nicht nachkommt,

32. als Inhaber einer Prüfstelle der Meldepflicht

des § 60 Abs. 1 nicht nachkommt,

macht sich, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher

Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung

schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 200000 S, im

Wiederholungsfall bis zu 400000 S zu bestrafen.

Der Versuch ist strafbar.

§ 56. Wer

1. als Importeur einen neuen Stoff als solchen

oder als Bestandteil einer Zubereitung in

Verkehr setzt und entgegen § 4 Abs. 3 keine

Niederlassung im Inland hat,

2. der Meldepflicht des § 5 Abs. 1 Z 3 oder der

Mitteilungspflicht des § 5 Abs. 1 Z 6 letzter

Halbsatz nicht nachkommt,

3. den Prüf- und Mitteilungspflichten des § 9

Abs. 2 nicht nachkommt,

4. den Mitteilungspflichten des § 11 Abs. 1

nicht nachkommt,

5. der Mitteilungspflicht des § 16 Abs. 3 nicht

nachkommt,

6. der Mitteilungspflicht des § 16 Abs. 4 nicht

nachkommt,

7. der Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht

des § 30 Abs. 1 oder einer gemäß § 30

Abs. 2 erlassenen Verordnung nicht nachkommt,

8. als Erwerber von Giften dem § 33 Abs. 1

zuwiderhandelt,

9. der Beseitigungs- oder Rücknahmeverpflichtung

gemäß § 34 nicht nachkommt,

10. der Meldepflicht des § 35 nicht nachkommt,

macht sich, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher

Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung

schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 100000 S, im

Wiederholungsfall bis zu 200000 S zu bestrafen.

Der Versuch ist strafbar.

VIII. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Vorläufige Altstoffliste

§ 57. (1) Der Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie hat spätestens mit Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes das Europäische Altstoffverzeichnis

(EINECS) als vorläufige Altstoffliste in

den Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung

kundzumachen. Die vorläufige Altstoffliste

ist im Bundesministerium für Umwelt, Jugend

und Familie und bei den Ämtern der Landesregierungen

zur Einsicht aufzulegen.

(2) Hersteller und Importeure haben dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie zur

Erstellung der Altstoffliste innerhalb von neun

Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

jene in der vorläufigen Altstoffliste nicht enthaltenen

Stoffe schriftlich zu melden, die als solche oder

als Bestandteil einer Zubereitung innerhalb der

letzten sieben Jahre vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt

worden sind.

(3) Bei den Meldungen gemäß Abs. 2 sind jedenfalls

die Namen der Stoffe und deren wesentliche

Identitätsmerkmale, ihre Verwendungszwecke, ihre

Einstufung gemäß § 2 Abs. 5 und die in den letzten

sieben Jahren jährlich im Bundesgebiet in Verkehr

gesetzten Mengen anzugeben.

Vorläufige Giftliste

§ 58. (1) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung

eine vorläufige Giftliste zu erstellen und diese

spätestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

kundzumachen: Diese gilt bis zur Erlassung der

Verordnung gemäß § 23 als Giftliste. Die in der

vorläufigen Giftliste nicht bezeichneten Gifte dürfen

nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 weiter in Verkehr

gesetzt werden.

(2) Hersteller und Importeure haben dem Bundeskanzler

jene sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen

Stoffe, die als solche oder als Bestandteil

einer Zubereitung in den letzten sieben Jahren vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Bundesgebiet

in Verkehr gesetzt wurden und nicht in

der vorläufigen Giftliste bezeichnet sind, innerhalb

von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zu melden. Dabei sind die Angaben

gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und die Art der Verpackung

dieser Stoffe bekanntzugeben sowie Unterlagen

vorzulegen, die eine Beurteilung der Gefährlichkeit

des Giftes und der erforderlichen Schutzmaßnahmen

ermöglichen.

(3) Für das Verfahren zur Aufnahme in die Giftliste

gilt § 27.

§ 59. (1) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ausgestellte Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 2 des

Giftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 235, zum Bezug einer

bestimmten Menge von Gift (Giftbezugsscheine),

1. für deren Erlöschen kein Zeitpunkt festgesetzt

wurde, sind noch bis zum Ablauf von

vier Wochen nach dem Ausstellungstag gültig;

2. für deren Erlöschen ein Zeitpunkt festgesetzt

wurde, sind bis zu diesem Zeitpunkt, längstens

aber bis zum Ablauf von einem Jahr

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gültig.

(2) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellte

Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 2 des Giftgesetzes

1951 für den Bezug einer unbestimmten

Menge von Gift (Giftbezugslizenzen) sind bis zum

Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes gültig.

(3) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zum

Bezug von Gift gemäß § 5 Abs. 2 des Giftgesetzes

1951, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gestellt wurden und über die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens nicht entschieden ist, sind als

Anträge im Sinne des § 29 zu behandeln.

§ 60. (1) Prüfstellen, die zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Prüfungen

durchführen, haben die Meldung gemäß § 37 Z 3

binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt zu

erstatten.

(2) Auf Prüfungen nach diesem Bundesgesetz,

die vor dessen Inkrafttreten von Prüfstellen begonnen

wurden, ist eine Verordnung gemäß § 38 nicht

anzuwenden.

§ 61. Durch dieses Bundesgesetz werden insbesondere

folgende bundesgesetzliche Vorschriften in

ihrer geltenden Fassung nicht berührt

1. das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,

2. das Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl.

Nr. 196/1935,

3. das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952,

4. das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1952,

5. das Gesundheitsschutzgesetz, BGBl.

Nr. 163/1952,

6. das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen

und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958,

7. das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.

Nr. 215,

8. das Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/

1969,

9. das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.

Nr. 234/1972, sowie die sonstigen auf

Gesetzesstufe stehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften,

10. die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/

1974,

11. das Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBl.

Nr. 143,

12. das Pyrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 282/1974,

13. das Bundesgesetz über wasserwirtschaftliche

Bundesanstalten, BGBl. Nr. 786/1974,

14. das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86,

15. das Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/

1975,

16. das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440,

17. das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, sowie

die sonstigen auf Gesetzesstufe stehenden

bergrechtlichen Vorschriften,

18. das Bundesgesetz über die landwirtschaftlichen

Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982,

19. das Produktsicherheitsgesetz, BGBl.

Nr. 171/1983,

20. das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 287/1984,

21. das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984.

Inkrafttreten

§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme

der §§ 36, 44 und 45, 18 Monate nach dem

seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in

Kraft. Gleichzeitig tritt das Giftgesetz 1951 außer

Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 36

sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß

Abs. 1 in Geltung zu setzen.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können ab dem auf seine Kundmachung folgenden

Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen

dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1

bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt

werden.

Vollziehungsklausel

§ 63. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, sofern die Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes

bestimmen, der Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie betraut, und zwar

1. hinsichtlich des § 14 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und — soweit sich die Vorschriften

auf Futtermittel, Pflanzenschutzmittel

oder Saatgut beziehen — dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft;

2. hinsichtlich der §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 6 und 19

Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten und

— soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel

beziehen — dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft;

3. hinsichtlich des § 20 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Arbeit und Soziales

und dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten;

4. hinsichtlich des § 44 Abs. 3 im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen

1. gemäß § 2 Abs. 5 hinsichtlich der in § 2

Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15 angeführten

Eigenschaften und hinsichtlich der in § 2

Abs. 5 vorletzter Satz angeführten Eigenschaften,

2. gemäß § 5 Abs. 3 hinsichtlich der Gefährlichkeit

nach § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15

oder hinsichtlich anderer gesundheitlichen

Gefahren,

3. gemäß § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 4,

4. gemäß § 10 Abs. 8 hinsichtlich der Prüfung

der Eigenschaften im Sinne des § 10 Abs. 1

Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 bis 6 und hinsichtlich

der Prüfnachweise,

5. gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz hinsichtlich

der Informationen zur Feststellung allfälliger

Gefährlichkeitsmerkmale im Sinne des § 2

Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15,

6. gemäß § 13 Abs. 1, wenn sich die Verdachtsmomente

auf Eigenschaften im Sinne des § 2

Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15 beziehen,

7. gemäß § 14 Abs. 1 hinsichtlich der Gefährlichkeitsmerkmale

im Sinne des § 2 Abs. 5

Z 6 bis 10 und 12 bis 15 sowie hinsichtlich

sonstiger für die Gesundheit und das Leben

gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen

oder gefährlicher Fertigwaren,

8. gemäß § 14 Abs. 2 hinsichtlich der Stoffe,

Zubereitungen oder Fertigwaren, die im

Sinne des § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15

gefährlich sind,

9. gemäß § 17 Abs. 2 hinsichtlich der Einstufung

nach Eigenschaften im Sinne des § 2

Abs. 5 Z6 bis 10 und 12 bis 15,

10. gemäß § 17 Abs. 4,

11. gemäß § 18 Abs. 6 hinsichtlich der Kennzeichnung

der Eigenschaften im Sinne des

§ 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 15,

12. gemäß § 19 Abs. 3 hinsichtlich der Angaben,

die mit dem Schutz der Gesundheit zusammenhängen,

13. gemäß § 20 (unter Beachtung der Z 11 und

12),

14. gemäß § 38 und § 41 Abs. 3,

15. gemäß § 46 Abs. 2

das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung des III. Abschnittes, der

§§ 48, 58, 59 und — soweit diese Bestimmungen die

Überwachung des Giftverkehrs betreffen — der

§§ 47 und 49 ist der Bundeskanzler betraut. Bei der

Erlassung von Verordnungen

1. gemäß § 27 Abs. 2 zweiter Satz hat er das

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie,

2. gemäß § 32 Abs. 4 das Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten sowie

3. gemäß § 33 Abs. 3 das Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie und — soweit sich die Vorschriften

auf Pflanzenschutzmittel beziehen — dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 1 zweiter

Satz ist der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten betraut.

(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes

gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der in

§ 36 enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler betraut.

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