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326. Bundesgesetz: Änderung des Sparkassengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Bundesgesetz: Änderung des Sparkassengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 64/1979, über die

Ordnung des Sparkassenwesens wird wie folgt

geändert

1. § 1 lautet

„(1) Sparkassen sind von Gemeinden oder von

Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen

des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe

der ihnen vom Bundesminister für Finanzen erteilten

Konzession Banken nach dem Kreditwesengesetz,

BGBl. Nr. 63/1979. Sparkassen sind Kaufleute

im Sinne des Handelsgesetzbuchs und sind in

das Handelsregister, Abteilung A, einzutragen.

(2) Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige

juristische und natürliche Personen sind

grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen

oder Gewinn einer Sparkasse ausgeschlossen. Sie

können am Gewinn oder Verlust nur über das Partizipationskapital

(§ 12 Abs. 6 KWG) und Ergänzungskapital

(§ 12 Abs. 7 KWG) und am Vermögen

nur über das Partizipationskapital teilnehmen.

(3) Sparkassen Aktiengesellschaften sind Banken,

die durch Einbringung des gesamten Unternehmens

oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs

einer Sparkasse entstanden sind (§ 8 a KWG). Für

sie gelten die §§ 21, 23, 24 (einschließlich der

Anlage zu § 24 — Prüfungsordnung für Sparkassen),

28 und 29 sinngemäß."

2. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden

im eigenen Wirkungsbereich unter deren Haftung

gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde (Haftungsgemeinde)

haftet für alle Verbindlichkeiten

der Sparkasse als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit

gemäß § 1356 ABGB; mehrere

Haftungsgemeinden einer Sparkasse haften zur

ungeteilten Hand. Bei Zahlungsunfähigkeit einer

Sparkassen Aktiengesellschaft haftet die Gemeinde

(Haftungsgemeinde) der Sparkasse, die ihr gesamtes

Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen

Teilbetrieb in diese Sparkassen Aktiengesellschaft

eingebracht hat, in gleicher Weise (§ 8 a KWG)."

3. § 9 Abs. 2 Z 7 erhält die Bezeichnung Z 8.

4. § 9 Abs. 2 Z 7 lautet

„7. die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstands

über die Einbringung des gesamten

Unternehmens oder des bankgeschäftlichen

Teilbetriebs gemäß § 8 a KWG in eine Sparkassen

Aktiengesellschaft;".

5. § 10 Abs. 2 lautet

„(2) Die Vereinsversammlung ist bei der konstituierenden

Sitzung vom Vorsitzenden, der von den

Gründungsmitgliedern aus ihrer Mitte zu wählen

ist, sonst vom Vereinsvorsteher (Stellvertreter) mindestens

zwei Wochen vor dem angegebenen Tag

unter Angabe des Orts, der Zeit, des Zwecks und

der Tagesordnung schriftlich einzuberufen; etwa

vorliegende Wahlvorschläge sind bekanntzugeben.

Wird auf Verlangen nicht binnen vier Wochen eine

außerordentliche Sitzung abgehalten, so können

die Antragsteller diese selbst einberufen."

6. § 10 Abs. 5 letzter Satz lautet

„Zu einem gültigen Beschluß gemäß § 9 Abs. 2 Z 1,

4, 6, 7 und 8 ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

Stimmen erforderlich."

7. § 13 Abs. 4 lautet

„(4) Die Satzung und jede Änderung bedürfen

der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.

Diese ist zu erteilen, sofern die Satzung oder deren

Änderung diesem Bundesgesetz sowie anderen

bundesgesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem

Kreditwesengesetz, nicht widersprechen. Der

Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister

ist die Bewilligung der Satzung anzuschließen. Vor

der Eintragung in das Handelsregister besteht die

Sparkasse nicht. Wird vorher im Namen der Sparkasse

gehandelt, so haften die Handelnden persönlich

als Gesamtschuldner."

8. § 14 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Für die Tätigkeit der nicht auf Grund eines

Dienstverhältnisses beschäftigten Mitglieder der

Organe ist ausschließlich der Ersatz von Auslagen

und die Bezahlung von Sitzungsgeldern zulässig.

Die Höhe des Sitzungsgelds darf einen den Aufgaben

der Organmitglieder und dem Geschäftsumfang

der Sparkasse angemessenen Betrag nicht

übersteigen.

(3) Der Sparkassenrat und seine Ausschüsse dürfen

höchstens zu einem Drittel aus Mitgliedern der

Gemeindevertretung der Haftungsgemeinde(n)

oder der Gemeinde am Sitz der Sparkasse bestehen;

auf dieses Drittel sind vom Betriebsrat entsendete

Mitglieder, die zugleich Mitglieder der

Gemeindevertretung sind, nicht anzurechnen."

9. § 15 lautet

„(1) Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur

eigenberechtigte österreichische Staatsbürger angehören.

Ausgeschlossen sind

1. Arbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen

Mitglieder des Vorstands und die vom Zentralbetriebsrat

(Betriebsrat) entsendeten Mitglieder

des Sparkassenrats;

2. Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der

Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung

eines Gewerbes ausgeschlossen sind;

3. Personen, die in einem dauernden Auftragsverhältnis

zur Sparkasse stehen.

(2) Die Satzung kann weitere Ausschließungsgründe

vorsehen."

10. § 16 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Mitglieder des Vorstands müssen bei der

Sparkasse hauptberuflich tätig sein."

11. § 16 Abs. 5 und 6 lauten

„(5) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung

einschließlich einer Geschäftsverteilung zu erstellen,

die dem Sparkassenrat zur Beschlußfassung

vorzulegen ist.

(6) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller

Arbeitnehmer der Sparkasse. Er kann mit Zustimmung

des Sparkassenrats Gesamtprokura erteilen."

12. § 16 Abs. 8 erhält die Bezeichnung Abs. 9.

13. § 16 Abs. 8 lautet

„(8) Der Vorstand hat dem Sparkassenrat regelmäßig,

mindestens vierteljährlich, über den Gang

der Geschäfte und die Lage der Sparkasse sowie

dem Vorsitzenden des Sparkassenrats bei wichtigem

Anlaß unverzüglich einen schriftlichen Bericht

zu erstatten. Diese Berichte sind gleichzeitig dem

Staatskommissär (Stellvertreter) zu übermitteln."

14. § 17 Abs. 2 Z 3 und 4 lauten

„3. der Abschluß und die Änderung von Anstellungsverträgen

mit Vorstandsmitgliedern; der

Sparkassenrat hat dafür zu sorgen, daß die

Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder in

einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben

des einzelnen Vorstandsmitglieds und

zur Lage der Sparkasse stehen. Dies gilt sinngemäß

für Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge

und Leistungen verwandter Art;

4. die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung

für den Sparkassenrat (Ausschuß) und

über die Geschäftsordnung für den Vorstand

einschließlich einer Geschäftsverteilung (§ 16

Abs. 5);".

15. § 17 Abs. 2 Z 8 lautet

„8. bei Vereinssparkassen die Vorlage des festgestellten

Jahresabschlusses, des gebilligten

Geschäftsberichts und des Berichts über die

Bildung von Rücklagen gemäß § 22 Abs. 2 an

die Vereinsversammlung;"

16. § 17 Abs. 3 bis 9 erhalten die Bezeichnung 4

bis 10.

17. § 17 Abs. 3 lautet

„(3) Die Beschlüsse des Vorstands über die Einbringung

des gesamten Unternehmens oder des

bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß § 8 a KWG

in eine Sparkassen Aktiengesellschaft sowie die

Hereinnahme von Partizipationskapital (§ 12

Abs. 6 KWG) und Ergänzungskapital (§ 12 Abs. 7

KWG) bedürfen der Zustimmung des Sparkassenrats."

18. § 17 Abs. 5 lautet

„(5) Die Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z 11 und

Abs. 3 über die Einbringung des gesamten Unternehmens

oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs

in eine Sparkassen Aktiengesellschaft (§ 8 a KWG)

bedürfen bei Gemeindesparkassen der Zustimmung

der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen der

Zustimmung der Vereinsversammlungen."

19. Im § 17 Abs. 8 wird der Ausdruck „Gemeindevertretung"

durch „Gemeinderat" ersetzt.

20. § 17 Abs. 9 lautet

„(9) Die Mitglieder des Sparkassenrats können

ihre Aufgaben nicht durch andere ausüben lassen.

Die Satzung kann aber zulassen, daß ein Sparkassenratsmitglied

ein anderes schriftlich mit seiner

Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut; ein

so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der

Beschlußfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen.

Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen

werden."

21. § 18 Abs. 2 bis 5 lauten

„(2) Die Mitgliedschaft im Sparkassenrat erlischt

durch Tod, durch Rücktritt, bei Wegfall einer persönlichen

Voraussetzung gemäß § 15 oder durch

Ablauf der Funktionsdauer der gewählten Mitglieder.

Bei Gemeindesparkassen endet die Funktionsdauer

der gewählten Mitglieder mit Ablauf jener

Sitzung des Sparkassenrats, in der über die Feststellung

des geprüften Jahresabschlusses für das auf die

Wahl folgende vierte Geschäftsjahr beschlossen

wird und bei Vereinssparkassen mit Ablauf jener

Sitzung der Vereinsversammlung, in welcher der

Bericht über den vom Sparkassenrat festgestellten

Jahresabschluß für das auf die Wahl folgende vierte

Geschäftsjahr entgegengenommen wird; Wiederwahl

ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied

des Sparkassenrats vor Ablauf der Funktionsdauer

aus, so ist eine Neuwahl für die restliche Funktionsdauer

vorzunehmen.

(3) Der Sparkassenrat hat mindestens vierteljährlich

zusammenzutreten. Die Sitzungen sind vom

Vorsitzenden schriftlich mindestens eine Woche

vorher unter Angabe des Orts, der Zeit und der

Tagesordnung einzuberufen. Die Sitzung muß binnen

drei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn

dies unter Angabe von Gründen der Bundesminister

für Finanzen, der Landeshauptmann, der Vorstand

oder mindestens ein Drittel der Mitglieder

des Sparkassenrats schriftlich verlangt. Wird diesem

Verlangen nicht entsprochen, so können die

Antragsteller selbst den Sparkassenrat einberufen.

(4) Der Sparkassenrat ist beschlußfähig, wenn'

mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Für einen gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit

der abgegebenen Stimmen erforderlich;

Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag. Ein gültiger Beschluß gemäß

§ 17 Abs. 2 Z 1 und 11 bedarf überdies der Anwesenheit

von zwei Drittel der Mitglieder des Sparkassenrats

und der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

Stimmen. Dies gilt auch für die Zustimmung

zu einem Beschluß gemäß § 17 Abs. 3 über die Einbringung

des gesamten Unternehmens oder des

bankgeschäftlichen Teilbetriebs in eine Sparkassen

Aktiengesellschaft (§ 8 a KWG). Die Erfordernisse

einer Niederschrift gemäß § 16 Abs. 9 gelten sinngemäß.

(5) Der Sparkassenrat kann zur Vorbereitung

von Verhandlungen und Beschlüssen sowie für die

Beschlußfassung in Vorstandsangelegenheiten

gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 aus seiner Mitte Ausschüsse

einsetzen. Der Sparkassenrat kann auch Ausschüsse

für Angelegenheiten, die nach § 17 Abs. 4 der

Zustimmung des Sparkassenrats vorbehalten sind,

insbesondere Kreditausschüsse für Kreditgeschäfte

nach § 13 Abs. 3 bilden. Ein vom Betriebsrat entsendetes

Mitglied hat Anspruch auf Sitz und

Stimme, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit

gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 handelt; anläßlich der Entsendung

kann ein Ersatzmitglied bestellt werden.

Auf die vom Sparkassenrat eingesetzten Ausschüsse

sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 sinngemäß

anzuwenden."

22. In der Überschrift zu § 21 ist der Ausdruck

„Kreditunternehmungen" durch „Banken" zu

ersetzen.

23. Im § 21 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 13

KWG" durch „§ 14 KWG" ersetzt.

24. § 21 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Die Sparkasse darf bei anderen als den im

Abs. 1 genannten Banken Guthaben in inländischer

Währung bis insgesamt 3 vom Hundert, mit Bewilligung

des Bundesministers für Finanzen bis zu 4

vom Hundert der Spareinlagen und sonstigen

Schilling-Einlagen (§ 14 Abs. 11 KWG) halten. Die

Bewilligung ist zu erteilen, wenn einer solchen Veranlagung

allgemeine kreditwirtschaftliche Erfordernisse

nicht entgegenstehen.

(3) Sparkassen mit einer Bilanzsumme von über

30 Milliarden Schilling düfen bei anderen als den

im Abs. 1 genannten Banken Guthaben in unbeschränkter

Höhe halten."

25. § 22 lautet

„(1) Die Sparkasse hat für jedes abgelaufene

Geschäftsjahr einen Jahresabschluß (Bilanz sowie

Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen. Der

sich nach Bildung der Haftrücklage (§ 12 Abs. 10

KWG) ergebende Gewinn zuzüglich eines Gewinnvortrages,

abzüglich eines Verlustvortrages, ist

nach Zuweisung der Gewinnanteile für Partizipationskapital

(§ 12 Abs. 6 KWG) und Ergänzungskapital

(§ 12 Abs. 7 KWG) der Sicherheitsrücklage,

den nach den einkommensteuerlichen Bestimmungen

zulässigen Rücklagen sowie den Rücklagen für

besondere betriebliche Verwendungszwecke der

Sparkasse (Sonderrücklagen) zuzuführen oder ist

auf neue Rechnung vorzutragen. Das Gründungskapital

der Sparkasse und die Rücklagen gemäß

§ 13 Rekonstruktionsgesetz, BGBl. Nr. 183/1955,

sind der Sicherheitsrücklage gleichgestellt.

(2) Neben den Rücklagen gemäß Abs. 1 kann

auch eine Rücklage für Zwecke der Allgemeinheit

(Widmungsrücklage) gebildet werden. Die der

Widmungsrücklage zugeführten Beträge dürfen,

wenn das Haftkapital der Sparkasse dem Mindesterfordernis

des § 12 Abs. 2 KWG entspricht, 5

vom Hundert des Gewinns nicht übersteigen. Dieser

Hundertsatz erhöht sich um das Doppelte der

Prozentpunkte, um die das Haftkapital über der

Grenze des § 12 Abs. 2 KWG liegt; er darf 30 vom

Hundert des Gewinns nicht übersteigen.

(3) Für Sparkassen, die ihr gesamtes Unternehmen

oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb

gemäß § 8 a KWG in eine Sparkassen Aktiengesell-

schaft eingebracht haben, bilden das Haftkapital

der Sparkassen Aktiengesellschaft und der an die

Sparkasse ausgeschüttete Gewinn die Grundlage

für die Berechnung der Widmungsrücklage.

(4) Die Beschlüsse über die Verwendung der

Widmungsrücklage bedürfen der Bewilligung des

Landeshauptmanns."

26. § 23 Abs. 4 entfällt.

27. § 24 Abs. 1 lautet

„(1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende

Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband)

ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

mit dem Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband gehören

alle Sparkassen und Sparkassen Aktiengesellschaften

als seine ausschließlichen Mitglieder an; er

hat den alleinigen Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1

der Anlage zu § 24 — Prüfungsordnung) zur Vornahme

der gesetzlichen Prüfungen nach Abs. 2 und

jener Prüfungen der Sparkassen zu unterhalten, mit

deren Durchführung er nach anderen bundesgesetzlichen

Bestimmungen betraut ist. Die Prüfungsstelle

hat darüber hinaus in Verbindung mit der

vom Fachverband der Sparkassen gemäß § 31

KWG bis 31. Dezember 1988 zu schaffenden Einlagensicherungseinrichtung

Aufgaben im Rahmen

eines Früherkennungssystems der Sparkassen wahrzunehmen."

28. § 24 Abs. 6 bis 16 lauten

„(6) Die Organe des Prüfungsverbands sind der

Vorstand, der Verwaltungsrat und die Hauptversammlung.

(7) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung

die Geschäfte des Prüfungsverbands zu führen

und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand

besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat

für einen Zeitraum von fünf Jahren zu

bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig.

Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich

beim Prüfungsverband tätig sein und die

Erfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung

erfüllen.

(8) Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere

1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

die der Bewilligung des

Bundesministers für Finanzen bedürfen. Eine

Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen,

wenn die Anstellungserfordernisse des § 2

Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben

sind. Erfolgt die Abberufung nicht innerhalb

von drei Monaten nach Wegfall der

Anstellungserfordernisse, so hat der Bundesminister

für Finanzen die Abberufung vorzunehmen;

2. die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung

einschließlich der Geschäftsverteilung

des Vorstands; derartige Beschlüsse bedürfen

der Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen.

(9) Maßnahmen der Geschäftsführung können

dem Verwaltungsrat nicht übertragen werden. Die

Satzung kann jedoch vorsehen, daß bestimmte

Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des

Verwaltungsrats durchgeführt werden dürfen.

(10) Dem Verwaltungsrat gehören höchstens elf

auf die Dauer von drei Jahren von der Hauptversammlung

gewählte Mitglieder an; Wiederwahl ist

zulässig.

(11) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn

mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Für einen gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit

der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für

Beschlüsse gemäß Abs. 8 Z 1 ist eine Zweidrittelmehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

(12) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere

1. die Feststellung und die Änderung der Satzung

des Prüfungsverbands, die der Bewilligung

des Bundesministers für Finanzen

bedürfen;

2. die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung

und seiner Stellvertreter;

3. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats;

4. die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze

gemäß Abs. 5;

5. die Beschlußfassung über den jährlichen Voranschlag,

den Tätigkeitsbericht und den

Rechnungsabschluß des Prüfungsverbands

sowie die Entlastung des Vorstands und des

Verwaltungsrats.

(13) Jede Sparkasse hat in der Hauptversammlung

für je begonnene 100 Millionen Schilling

Bilanzsumme (Abs. 4) eine Stimme. Die Mitglieder

üben das Stimmrecht durch einen schriftlich bevollmächtigten

Vertreter aus, der Organmitglied der

ihn entsendenden Sparkasse sein muß.

(14) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung

ist beschlußfähig, wenn mindestens die

Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese insgesamt

mindestens über die Hälfte der gemäß Abs. 13

ermittelten Stimmen verfügen. Ist dies nicht der

Fall, so beginnt die Hauptversammlung erst eine

Stunde nach dem in der Einberufung festgesetzten

Zeitpunkt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die

Anzahl der Mitglieder und Stimmen beschlußfähig,

sofern in der Einberufung auf diesen Umstand hingewiesen

wurde. Die Hauptversammlung faßt ihre

Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht

als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der

Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 12

Z 1 und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen erforderlich.

(15) Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht

des Bundesministers für Finanzen, dem auf

Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen

und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher

und Schriften Einsicht zu gewähren ist.

(16) Der Bundesminister für Finanzen hat beim

Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter)

zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats

und der Hauptversammlung zeitgerecht

schriftlich zu laden ist; § 29 ist sinngemäß

anzuwenden."

29. § 25 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

30. § 25 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich

abzufassen. Erfolgt die Verschmelzung durch Neubildung

einer Sparkasse, so sind bei einer Gemeindesparkasse

der § 2 und bei einer Vereinssparkasse

der § 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Vorstand jeder Sparkasse hat die Verschmelzung

zur Eintragung in das Handelsregister

des Sitzes seiner Sparkasse anzumelden. Mit der

Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister

des Sitzes der übertragenden Sparkasse geht

das Vermögen der übertragenden Sparkasse einschließlich

der Schulden auf die übernehmende

Sparkasse über und erlischt die übertragende Sparkasse.

Bei Verschmelzung durch Neubildung darf

die Verschmelzung erst eingetragen werden, wenn

die neugebildete Sparkasse eingetragen ist. Mit der

Eintragung der neugebildeten Sparkasse geht das

Vermögen der übertragenden Sparkassen einschließlich

der Schulden auf die neugebildete Sparkasse

über und erlöschen die übertragenden Sparkassen.

Für den Gläubigerschutz und die Wertansätze

sind die §§ 227 und 228 Abs. 1 des Aktiengesetzes

1965, BGBl. Nr. 98, sinngemäß anzuwenden."

31. § 29 Abs. 1 bis 3 lauten

„(1) Der Landeshauptmann hat bei jeder Sparkasse

und Sparkassen Aktiengesellschaft einen

Staatskommissär und bei Bedarf einen Stellvertreter

zu bestellen. Diese dürfen nur für eine einzige

Sparkasse (Sparkassen Aktiengesellschaft) tätig

sein. Der Staatskommissär (Stellvertreter) kann

vom Landeshauptmann jederzeit abberufen werden.

(2) Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist zu

allen Sitzungen des Sparkassenrats (Aufsichtsrats)

und seiner Ausschüsse rechtzeitig schriftlich einzuladen.

Alle Niederschriften über diese Sitzungen

sind dem Staatskommissär (Stellvertreter) unverzüglich

zu übersenden.

(3) Der Staatskommissär (Stellvertreter) hat dem

Bundesminister für Finanzen und dem Landeshauptmann

mindestens einmal jährlich einen

schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit und über

von ihm wahrgenommene Beanstandungen zu

übermitteln. Über einen vom ihm erhobenen Einspruch

hat der Staatskommissär (Stellvertreter)

dem Bundesminister für Finanzen und dem Landeshauptmann

unverzüglich zu berichten."

32. § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Im übrigen ist der § 26 KWG anzuwenden."

33. § 31 Abs. 2 lautet

„(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach

Abs. 1 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950, BGBl.

Nr. 172, vorgesehenen Betrags der Betrag von

150000 S."

34. § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Bei der Einbringung des gesamten Unternehmens

oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs

einer Sparkasse gemäß § 8 a KWG ist auch der

gesamte Geschäftsbetrieb eines bei dieser Sparkasse

bestehenden Kreditvereins in die Sparkassen

Aktiengesellschaft einzubringen und bleibt bei dieser

bestehen."

Artikel II

Die Anlage zu § 24 des Sparkassengesetzes (Prüfungsordnung

für Sparkassen) wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Die Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen

Prüfungen (§ 24 Abs. 1 Sparkassengesetz) durchzuführen.

Sie kann sich hiebei auf Antrag der Sparkasse

der Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers

bedienen."

2. § 1 Abs. 4 lautet

„(4) Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten

vom Verwaltungsrat und von der

Hauptversammlung des Prüfungsverbands unabhängig;

sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen

verantwortlich."

3. § 2 lautet

„(1) Der Vorstand ist für die ordnungs- und

fristgemäße Durchführung der Prüfungen und für

die Erstattung der Prüfungsberichte verantwortlich.

Er ist der Vorgesetzte aller Arbeitnehmer der Prüfungsstelle.

(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben

einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung

und der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer

und Steuerberater gemäß Artikel I Abschnitt IV der

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung 1955, BGBl.

Nr. 125, die erforderliche fachliche und persönliche

Eignung haben. Auf die Vorstandsmitglieder sowie

auf die Prüfer ist der § 15 Sparkassengesetz sinngemäß

anzuwenden."

4. § 3 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

5. § 7 lautet

„(1) Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses

hat eine ausführliche Darstellung über

den Umfang und das Ergebnis der Prüfung zu enthalten.

Dem Bericht sind insbesondere die Bilanz,

die Verlust- und Gewinnrechnung sowie Erläuterungen

und Aufgliederungen zu den einzelnen

Positionen des Jahresabschlusses anzuschließen.

Die Prüfungsstelle hat über bei der geprüften Sparkasse

festgestellte Mängel zu berichten und Vorschläge

für deren Beseitigung und künftige Vermeidung

zu erstatten. Weiters ist auf Großveranlagungen

(§ 13 KWG) sowie auf Ausleihungen mit

erhöhtem Ausfallsrisiko im Bericht besonders einzugehen.

(2) Der Bericht über eine unvermutete Prüfung

(§ 5) oder Sonderprüfung (§ 6) hat sich nach dem

Anlaß und Zweck der durchgeführten Prüfung zu

richten."

6. § 9 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Der uneingeschränkte Prüfungsvermerk ist

nur zu erteilen, wenn keine Einwendungen zu

erheben sind. Er hat zu lauten

„Nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der

Bücher und Schriften der Sparkasse sowie der

erteilten Aufklärungen und beigebrachten Nachweise

wird festgestellt, daß die Buchführung, der

Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit

er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen,

satzungsmäßigen und sonstigen Vorschriften

entsprechen."

(3) Sind Einwendungen zu erheben, ist der Prüfungsvermerk

einzuschränken oder zu versagen; im

übrigen ist der § 140 Abs. 3 und 4 Aktiengesetz

1965 sinngemäß anzuwenden. Wurde der Prüfungsvermerk

versagt, sind der Bundesminister für

Finanzen und der Landeshauptmann unverzüglich

schriftlich zu benachrichtigen."

7. Im § 10 wird der Ausdruck „§ 24 Abs. 2"

durch „§ 24 Abs. 2 Sparkassengesetz" ersetzt.

8. § 11 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Der Sparkassenrat hat eine endgültige Stellungnahme

der Sparkasse zum Prüfungsbericht zu

beschließen und diese spätestens drei Monate nach

Einlangen des Prüfungsberichts dem Bundesminister

für Finanzen, dem Landeshauptmann, dem

Staatskommissär und der Prüfungsstelle zu übermitteln."

Artikel III

(Übergangsbestimmungen)

Zu Art. I Z 28 (§ 24 Abs. 6 bis 12) und Art. II Z 3

(§ 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung)

Die dem § 24 Sparkassengesetz entsprechende

Satzung des Sparkassen-Prüfungsverbands ist

innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zu beschließen.

Zu Art. I Z 28 (§ 24 Abs. 7 und 8) und Art. II Z 3

(§ 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung)

Wird der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bestellte Leiter der Prüfungsstelle

oder sein Stellvertreter Vorstandsmitglied

gemäß § 24 Abs. 6 bis 8 Sparkassengesetz, so ist die

Voraussetzung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer

und Steuerberater (§ 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung)

nicht erforderlich; dies gilt auch für Wiederbestellungen.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1987

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

des Art. I Z 7 (§ 13 Abs. 4) und Z 30 (§ 25 Abs. 4)

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz betraut.

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