326. Bundesgesetz: Änderung des Sparkassengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 64/1979, über die
Ordnung des Sparkassenwesens wird wie folgt
geändert
1. § 1 lautet
„(1) Sparkassen sind von Gemeinden oder von
Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen
des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe
der ihnen vom Bundesminister für Finanzen erteilten
Konzession Banken nach dem Kreditwesengesetz,
BGBl. Nr. 63/1979. Sparkassen sind Kaufleute
im Sinne des Handelsgesetzbuchs und sind in
das Handelsregister, Abteilung A, einzutragen.
(2) Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige
juristische und natürliche Personen sind
grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen
oder Gewinn einer Sparkasse ausgeschlossen. Sie
können am Gewinn oder Verlust nur über das Partizipationskapital
(§ 12 Abs. 6 KWG) und Ergänzungskapital
(§ 12 Abs. 7 KWG) und am Vermögen
nur über das Partizipationskapital teilnehmen.
(3) Sparkassen Aktiengesellschaften sind Banken,
die durch Einbringung des gesamten Unternehmens
oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs
einer Sparkasse entstanden sind (§ 8 a KWG). Für
sie gelten die §§ 21, 23, 24 (einschließlich der
Anlage zu § 24 — Prüfungsordnung für Sparkassen),
28 und 29 sinngemäß."
2. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden
im eigenen Wirkungsbereich unter deren Haftung
gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde (Haftungsgemeinde)
haftet für alle Verbindlichkeiten
der Sparkasse als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit
gemäß § 1356 ABGB; mehrere
Haftungsgemeinden einer Sparkasse haften zur
ungeteilten Hand. Bei Zahlungsunfähigkeit einer
Sparkassen Aktiengesellschaft haftet die Gemeinde
(Haftungsgemeinde) der Sparkasse, die ihr gesamtes
Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen
Teilbetrieb in diese Sparkassen Aktiengesellschaft
eingebracht hat, in gleicher Weise (§ 8 a KWG)."
3. § 9 Abs. 2 Z 7 erhält die Bezeichnung Z 8.
4. § 9 Abs. 2 Z 7 lautet
„7. die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstands
über die Einbringung des gesamten
Unternehmens oder des bankgeschäftlichen
Teilbetriebs gemäß § 8 a KWG in eine Sparkassen
Aktiengesellschaft;".
5. § 10 Abs. 2 lautet
„(2) Die Vereinsversammlung ist bei der konstituierenden
Sitzung vom Vorsitzenden, der von den
Gründungsmitgliedern aus ihrer Mitte zu wählen
ist, sonst vom Vereinsvorsteher (Stellvertreter) mindestens
zwei Wochen vor dem angegebenen Tag
unter Angabe des Orts, der Zeit, des Zwecks und
der Tagesordnung schriftlich einzuberufen; etwa
vorliegende Wahlvorschläge sind bekanntzugeben.
Wird auf Verlangen nicht binnen vier Wochen eine
außerordentliche Sitzung abgehalten, so können
die Antragsteller diese selbst einberufen."
6. § 10 Abs. 5 letzter Satz lautet
„Zu einem gültigen Beschluß gemäß § 9 Abs. 2 Z 1,
4, 6, 7 und 8 ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich."
7. § 13 Abs. 4 lautet
„(4) Die Satzung und jede Änderung bedürfen
der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.
Diese ist zu erteilen, sofern die Satzung oder deren
Änderung diesem Bundesgesetz sowie anderen
bundesgesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem
Kreditwesengesetz, nicht widersprechen. Der
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
ist die Bewilligung der Satzung anzuschließen. Vor
der Eintragung in das Handelsregister besteht die
Sparkasse nicht. Wird vorher im Namen der Sparkasse
gehandelt, so haften die Handelnden persönlich
als Gesamtschuldner."
8. § 14 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Für die Tätigkeit der nicht auf Grund eines
Dienstverhältnisses beschäftigten Mitglieder der
Organe ist ausschließlich der Ersatz von Auslagen
und die Bezahlung von Sitzungsgeldern zulässig.
Die Höhe des Sitzungsgelds darf einen den Aufgaben
der Organmitglieder und dem Geschäftsumfang
der Sparkasse angemessenen Betrag nicht
übersteigen.
(3) Der Sparkassenrat und seine Ausschüsse dürfen
höchstens zu einem Drittel aus Mitgliedern der
Gemeindevertretung der Haftungsgemeinde(n)
oder der Gemeinde am Sitz der Sparkasse bestehen;
auf dieses Drittel sind vom Betriebsrat entsendete
Mitglieder, die zugleich Mitglieder der
Gemeindevertretung sind, nicht anzurechnen."
9. § 15 lautet
„(1) Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur
eigenberechtigte österreichische Staatsbürger angehören.
Ausgeschlossen sind
1. Arbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen
Mitglieder des Vorstands und die vom Zentralbetriebsrat
(Betriebsrat) entsendeten Mitglieder
des Sparkassenrats;
2. Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der
Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung
eines Gewerbes ausgeschlossen sind;
3. Personen, die in einem dauernden Auftragsverhältnis
zur Sparkasse stehen.
(2) Die Satzung kann weitere Ausschließungsgründe
vorsehen."
10. § 16 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Mitglieder des Vorstands müssen bei der
Sparkasse hauptberuflich tätig sein."
11. § 16 Abs. 5 und 6 lauten
„(5) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung
einschließlich einer Geschäftsverteilung zu erstellen,
die dem Sparkassenrat zur Beschlußfassung
vorzulegen ist.
(6) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller
Arbeitnehmer der Sparkasse. Er kann mit Zustimmung
des Sparkassenrats Gesamtprokura erteilen."
12. § 16 Abs. 8 erhält die Bezeichnung Abs. 9.
13. § 16 Abs. 8 lautet
„(8) Der Vorstand hat dem Sparkassenrat regelmäßig,
mindestens vierteljährlich, über den Gang
der Geschäfte und die Lage der Sparkasse sowie
dem Vorsitzenden des Sparkassenrats bei wichtigem
Anlaß unverzüglich einen schriftlichen Bericht
zu erstatten. Diese Berichte sind gleichzeitig dem
Staatskommissär (Stellvertreter) zu übermitteln."
14. § 17 Abs. 2 Z 3 und 4 lauten
„3. der Abschluß und die Änderung von Anstellungsverträgen
mit Vorstandsmitgliedern; der
Sparkassenrat hat dafür zu sorgen, daß die
Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder in
einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben
des einzelnen Vorstandsmitglieds und
zur Lage der Sparkasse stehen. Dies gilt sinngemäß
für Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge
und Leistungen verwandter Art;
4. die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
für den Sparkassenrat (Ausschuß) und
über die Geschäftsordnung für den Vorstand
einschließlich einer Geschäftsverteilung (§ 16
Abs. 5);".
15. § 17 Abs. 2 Z 8 lautet
„8. bei Vereinssparkassen die Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses, des gebilligten
Geschäftsberichts und des Berichts über die
Bildung von Rücklagen gemäß § 22 Abs. 2 an
die Vereinsversammlung;"
16. § 17 Abs. 3 bis 9 erhalten die Bezeichnung 4
bis 10.
17. § 17 Abs. 3 lautet
„(3) Die Beschlüsse des Vorstands über die Einbringung
des gesamten Unternehmens oder des
bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß § 8 a KWG
in eine Sparkassen Aktiengesellschaft sowie die
Hereinnahme von Partizipationskapital (§ 12
Abs. 6 KWG) und Ergänzungskapital (§ 12 Abs. 7
KWG) bedürfen der Zustimmung des Sparkassenrats."
18. § 17 Abs. 5 lautet
„(5) Die Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z 11 und
Abs. 3 über die Einbringung des gesamten Unternehmens
oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs
in eine Sparkassen Aktiengesellschaft (§ 8 a KWG)
bedürfen bei Gemeindesparkassen der Zustimmung
der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen der
Zustimmung der Vereinsversammlungen."
19. Im § 17 Abs. 8 wird der Ausdruck „Gemeindevertretung"
durch „Gemeinderat" ersetzt.
20. § 17 Abs. 9 lautet
„(9) Die Mitglieder des Sparkassenrats können
ihre Aufgaben nicht durch andere ausüben lassen.
Die Satzung kann aber zulassen, daß ein Sparkassenratsmitglied
ein anderes schriftlich mit seiner
Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut; ein
so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der
Beschlußfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen.
Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen
werden."
21. § 18 Abs. 2 bis 5 lauten
„(2) Die Mitgliedschaft im Sparkassenrat erlischt
durch Tod, durch Rücktritt, bei Wegfall einer persönlichen
Voraussetzung gemäß § 15 oder durch
Ablauf der Funktionsdauer der gewählten Mitglieder.
Bei Gemeindesparkassen endet die Funktionsdauer
der gewählten Mitglieder mit Ablauf jener
Sitzung des Sparkassenrats, in der über die Feststellung
des geprüften Jahresabschlusses für das auf die
Wahl folgende vierte Geschäftsjahr beschlossen
wird und bei Vereinssparkassen mit Ablauf jener
Sitzung der Vereinsversammlung, in welcher der
Bericht über den vom Sparkassenrat festgestellten
Jahresabschluß für das auf die Wahl folgende vierte
Geschäftsjahr entgegengenommen wird; Wiederwahl
ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied
des Sparkassenrats vor Ablauf der Funktionsdauer
aus, so ist eine Neuwahl für die restliche Funktionsdauer
vorzunehmen.
(3) Der Sparkassenrat hat mindestens vierteljährlich
zusammenzutreten. Die Sitzungen sind vom
Vorsitzenden schriftlich mindestens eine Woche
vorher unter Angabe des Orts, der Zeit und der
Tagesordnung einzuberufen. Die Sitzung muß binnen
drei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn
dies unter Angabe von Gründen der Bundesminister
für Finanzen, der Landeshauptmann, der Vorstand
oder mindestens ein Drittel der Mitglieder
des Sparkassenrats schriftlich verlangt. Wird diesem
Verlangen nicht entsprochen, so können die
Antragsteller selbst den Sparkassenrat einberufen.
(4) Der Sparkassenrat ist beschlußfähig, wenn'
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Für einen gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich;
Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Ein gültiger Beschluß gemäß
§ 17 Abs. 2 Z 1 und 11 bedarf überdies der Anwesenheit
von zwei Drittel der Mitglieder des Sparkassenrats
und der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Dies gilt auch für die Zustimmung
zu einem Beschluß gemäß § 17 Abs. 3 über die Einbringung
des gesamten Unternehmens oder des
bankgeschäftlichen Teilbetriebs in eine Sparkassen
Aktiengesellschaft (§ 8 a KWG). Die Erfordernisse
einer Niederschrift gemäß § 16 Abs. 9 gelten sinngemäß.
(5) Der Sparkassenrat kann zur Vorbereitung
von Verhandlungen und Beschlüssen sowie für die
Beschlußfassung in Vorstandsangelegenheiten
gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 aus seiner Mitte Ausschüsse
einsetzen. Der Sparkassenrat kann auch Ausschüsse
für Angelegenheiten, die nach § 17 Abs. 4 der
Zustimmung des Sparkassenrats vorbehalten sind,
insbesondere Kreditausschüsse für Kreditgeschäfte
nach § 13 Abs. 3 bilden. Ein vom Betriebsrat entsendetes
Mitglied hat Anspruch auf Sitz und
Stimme, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit
gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 handelt; anläßlich der Entsendung
kann ein Ersatzmitglied bestellt werden.
Auf die vom Sparkassenrat eingesetzten Ausschüsse
sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 sinngemäß
anzuwenden."
22. In der Überschrift zu § 21 ist der Ausdruck
„Kreditunternehmungen" durch „Banken" zu
ersetzen.
23. Im § 21 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 13
KWG" durch „§ 14 KWG" ersetzt.
24. § 21 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Die Sparkasse darf bei anderen als den im
Abs. 1 genannten Banken Guthaben in inländischer
Währung bis insgesamt 3 vom Hundert, mit Bewilligung
des Bundesministers für Finanzen bis zu 4
vom Hundert der Spareinlagen und sonstigen
Schilling-Einlagen (§ 14 Abs. 11 KWG) halten. Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn einer solchen Veranlagung
allgemeine kreditwirtschaftliche Erfordernisse
nicht entgegenstehen.
(3) Sparkassen mit einer Bilanzsumme von über
30 Milliarden Schilling düfen bei anderen als den
im Abs. 1 genannten Banken Guthaben in unbeschränkter
Höhe halten."
25. § 22 lautet
„(1) Die Sparkasse hat für jedes abgelaufene
Geschäftsjahr einen Jahresabschluß (Bilanz sowie
Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen. Der
sich nach Bildung der Haftrücklage (§ 12 Abs. 10
KWG) ergebende Gewinn zuzüglich eines Gewinnvortrages,
abzüglich eines Verlustvortrages, ist
nach Zuweisung der Gewinnanteile für Partizipationskapital
(§ 12 Abs. 6 KWG) und Ergänzungskapital
(§ 12 Abs. 7 KWG) der Sicherheitsrücklage,
den nach den einkommensteuerlichen Bestimmungen
zulässigen Rücklagen sowie den Rücklagen für
besondere betriebliche Verwendungszwecke der
Sparkasse (Sonderrücklagen) zuzuführen oder ist
auf neue Rechnung vorzutragen. Das Gründungskapital
der Sparkasse und die Rücklagen gemäß
§ 13 Rekonstruktionsgesetz, BGBl. Nr. 183/1955,
sind der Sicherheitsrücklage gleichgestellt.
(2) Neben den Rücklagen gemäß Abs. 1 kann
auch eine Rücklage für Zwecke der Allgemeinheit
(Widmungsrücklage) gebildet werden. Die der
Widmungsrücklage zugeführten Beträge dürfen,
wenn das Haftkapital der Sparkasse dem Mindesterfordernis
des § 12 Abs. 2 KWG entspricht, 5
vom Hundert des Gewinns nicht übersteigen. Dieser
Hundertsatz erhöht sich um das Doppelte der
Prozentpunkte, um die das Haftkapital über der
Grenze des § 12 Abs. 2 KWG liegt; er darf 30 vom
Hundert des Gewinns nicht übersteigen.
(3) Für Sparkassen, die ihr gesamtes Unternehmen
oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb
gemäß § 8 a KWG in eine Sparkassen Aktiengesell-
schaft eingebracht haben, bilden das Haftkapital
der Sparkassen Aktiengesellschaft und der an die
Sparkasse ausgeschüttete Gewinn die Grundlage
für die Berechnung der Widmungsrücklage.
(4) Die Beschlüsse über die Verwendung der
Widmungsrücklage bedürfen der Bewilligung des
Landeshauptmanns."
26. § 23 Abs. 4 entfällt.
27. § 24 Abs. 1 lautet
„(1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende
Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband)
ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
mit dem Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband gehören
alle Sparkassen und Sparkassen Aktiengesellschaften
als seine ausschließlichen Mitglieder an; er
hat den alleinigen Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1
der Anlage zu § 24 — Prüfungsordnung) zur Vornahme
der gesetzlichen Prüfungen nach Abs. 2 und
jener Prüfungen der Sparkassen zu unterhalten, mit
deren Durchführung er nach anderen bundesgesetzlichen
Bestimmungen betraut ist. Die Prüfungsstelle
hat darüber hinaus in Verbindung mit der
vom Fachverband der Sparkassen gemäß § 31
KWG bis 31. Dezember 1988 zu schaffenden Einlagensicherungseinrichtung
Aufgaben im Rahmen
eines Früherkennungssystems der Sparkassen wahrzunehmen."
28. § 24 Abs. 6 bis 16 lauten
„(6) Die Organe des Prüfungsverbands sind der
Vorstand, der Verwaltungsrat und die Hauptversammlung.
(7) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung
die Geschäfte des Prüfungsverbands zu führen
und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand
besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat
für einen Zeitraum von fünf Jahren zu
bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig.
Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich
beim Prüfungsverband tätig sein und die
Erfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung
erfüllen.
(8) Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere
1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
die der Bewilligung des
Bundesministers für Finanzen bedürfen. Eine
Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen,
wenn die Anstellungserfordernisse des § 2
Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben
sind. Erfolgt die Abberufung nicht innerhalb
von drei Monaten nach Wegfall der
Anstellungserfordernisse, so hat der Bundesminister
für Finanzen die Abberufung vorzunehmen;
2. die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
einschließlich der Geschäftsverteilung
des Vorstands; derartige Beschlüsse bedürfen
der Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen.
(9) Maßnahmen der Geschäftsführung können
dem Verwaltungsrat nicht übertragen werden. Die
Satzung kann jedoch vorsehen, daß bestimmte
Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des
Verwaltungsrats durchgeführt werden dürfen.
(10) Dem Verwaltungsrat gehören höchstens elf
auf die Dauer von drei Jahren von der Hauptversammlung
gewählte Mitglieder an; Wiederwahl ist
zulässig.
(11) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Für einen gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für
Beschlüsse gemäß Abs. 8 Z 1 ist eine Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
(12) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere
1. die Feststellung und die Änderung der Satzung
des Prüfungsverbands, die der Bewilligung
des Bundesministers für Finanzen
bedürfen;
2. die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung
und seiner Stellvertreter;
3. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats;
4. die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze
gemäß Abs. 5;
5. die Beschlußfassung über den jährlichen Voranschlag,
den Tätigkeitsbericht und den
Rechnungsabschluß des Prüfungsverbands
sowie die Entlastung des Vorstands und des
Verwaltungsrats.
(13) Jede Sparkasse hat in der Hauptversammlung
für je begonnene 100 Millionen Schilling
Bilanzsumme (Abs. 4) eine Stimme. Die Mitglieder
üben das Stimmrecht durch einen schriftlich bevollmächtigten
Vertreter aus, der Organmitglied der
ihn entsendenden Sparkasse sein muß.
(14) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung
ist beschlußfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese insgesamt
mindestens über die Hälfte der gemäß Abs. 13
ermittelten Stimmen verfügen. Ist dies nicht der
Fall, so beginnt die Hauptversammlung erst eine
Stunde nach dem in der Einberufung festgesetzten
Zeitpunkt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Mitglieder und Stimmen beschlußfähig,
sofern in der Einberufung auf diesen Umstand hingewiesen
wurde. Die Hauptversammlung faßt ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht
als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 12
Z 1 und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
(15) Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht
des Bundesministers für Finanzen, dem auf
Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen
und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher
und Schriften Einsicht zu gewähren ist.
(16) Der Bundesminister für Finanzen hat beim
Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter)
zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats
und der Hauptversammlung zeitgerecht
schriftlich zu laden ist; § 29 ist sinngemäß
anzuwenden."
29. § 25 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
30. § 25 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich
abzufassen. Erfolgt die Verschmelzung durch Neubildung
einer Sparkasse, so sind bei einer Gemeindesparkasse
der § 2 und bei einer Vereinssparkasse
der § 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Vorstand jeder Sparkasse hat die Verschmelzung
zur Eintragung in das Handelsregister
des Sitzes seiner Sparkasse anzumelden. Mit der
Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister
des Sitzes der übertragenden Sparkasse geht
das Vermögen der übertragenden Sparkasse einschließlich
der Schulden auf die übernehmende
Sparkasse über und erlischt die übertragende Sparkasse.
Bei Verschmelzung durch Neubildung darf
die Verschmelzung erst eingetragen werden, wenn
die neugebildete Sparkasse eingetragen ist. Mit der
Eintragung der neugebildeten Sparkasse geht das
Vermögen der übertragenden Sparkassen einschließlich
der Schulden auf die neugebildete Sparkasse
über und erlöschen die übertragenden Sparkassen.
Für den Gläubigerschutz und die Wertansätze
sind die §§ 227 und 228 Abs. 1 des Aktiengesetzes
1965, BGBl. Nr. 98, sinngemäß anzuwenden."
31. § 29 Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Der Landeshauptmann hat bei jeder Sparkasse
und Sparkassen Aktiengesellschaft einen
Staatskommissär und bei Bedarf einen Stellvertreter
zu bestellen. Diese dürfen nur für eine einzige
Sparkasse (Sparkassen Aktiengesellschaft) tätig
sein. Der Staatskommissär (Stellvertreter) kann
vom Landeshauptmann jederzeit abberufen werden.
(2) Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist zu
allen Sitzungen des Sparkassenrats (Aufsichtsrats)
und seiner Ausschüsse rechtzeitig schriftlich einzuladen.
Alle Niederschriften über diese Sitzungen
sind dem Staatskommissär (Stellvertreter) unverzüglich
zu übersenden.
(3) Der Staatskommissär (Stellvertreter) hat dem
Bundesminister für Finanzen und dem Landeshauptmann
mindestens einmal jährlich einen
schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit und über
von ihm wahrgenommene Beanstandungen zu
übermitteln. Über einen vom ihm erhobenen Einspruch
hat der Staatskommissär (Stellvertreter)
dem Bundesminister für Finanzen und dem Landeshauptmann
unverzüglich zu berichten."
32. § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Im übrigen ist der § 26 KWG anzuwenden."
33. § 31 Abs. 2 lautet
„(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach
Abs. 1 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950, BGBl.
Nr. 172, vorgesehenen Betrags der Betrag von
150000 S."
34. § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Bei der Einbringung des gesamten Unternehmens
oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs
einer Sparkasse gemäß § 8 a KWG ist auch der
gesamte Geschäftsbetrieb eines bei dieser Sparkasse
bestehenden Kreditvereins in die Sparkassen
Aktiengesellschaft einzubringen und bleibt bei dieser
bestehen."
Artikel II
Die Anlage zu § 24 des Sparkassengesetzes (Prüfungsordnung
für Sparkassen) wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Die Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen
Prüfungen (§ 24 Abs. 1 Sparkassengesetz) durchzuführen.
Sie kann sich hiebei auf Antrag der Sparkasse
der Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers
bedienen."
2. § 1 Abs. 4 lautet
„(4) Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten
vom Verwaltungsrat und von der
Hauptversammlung des Prüfungsverbands unabhängig;
sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen
verantwortlich."
3. § 2 lautet
„(1) Der Vorstand ist für die ordnungs- und
fristgemäße Durchführung der Prüfungen und für
die Erstattung der Prüfungsberichte verantwortlich.
Er ist der Vorgesetzte aller Arbeitnehmer der Prüfungsstelle.
(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben
einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung
und der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater gemäß Artikel I Abschnitt IV der
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung 1955, BGBl.
Nr. 125, die erforderliche fachliche und persönliche
Eignung haben. Auf die Vorstandsmitglieder sowie
auf die Prüfer ist der § 15 Sparkassengesetz sinngemäß
anzuwenden."
4. § 3 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
5. § 7 lautet
„(1) Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses
hat eine ausführliche Darstellung über
den Umfang und das Ergebnis der Prüfung zu enthalten.
Dem Bericht sind insbesondere die Bilanz,
die Verlust- und Gewinnrechnung sowie Erläuterungen
und Aufgliederungen zu den einzelnen
Positionen des Jahresabschlusses anzuschließen.
Die Prüfungsstelle hat über bei der geprüften Sparkasse
festgestellte Mängel zu berichten und Vorschläge
für deren Beseitigung und künftige Vermeidung
zu erstatten. Weiters ist auf Großveranlagungen
(§ 13 KWG) sowie auf Ausleihungen mit
erhöhtem Ausfallsrisiko im Bericht besonders einzugehen.
(2) Der Bericht über eine unvermutete Prüfung
(§ 5) oder Sonderprüfung (§ 6) hat sich nach dem
Anlaß und Zweck der durchgeführten Prüfung zu
richten."
6. § 9 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Der uneingeschränkte Prüfungsvermerk ist
nur zu erteilen, wenn keine Einwendungen zu
erheben sind. Er hat zu lauten
„Nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der
Bücher und Schriften der Sparkasse sowie der
erteilten Aufklärungen und beigebrachten Nachweise
wird festgestellt, daß die Buchführung, der
Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit
er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen,
satzungsmäßigen und sonstigen Vorschriften
entsprechen."
(3) Sind Einwendungen zu erheben, ist der Prüfungsvermerk
einzuschränken oder zu versagen; im
übrigen ist der § 140 Abs. 3 und 4 Aktiengesetz
1965 sinngemäß anzuwenden. Wurde der Prüfungsvermerk
versagt, sind der Bundesminister für
Finanzen und der Landeshauptmann unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen."
7. Im § 10 wird der Ausdruck „§ 24 Abs. 2"
durch „§ 24 Abs. 2 Sparkassengesetz" ersetzt.
8. § 11 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Der Sparkassenrat hat eine endgültige Stellungnahme
der Sparkasse zum Prüfungsbericht zu
beschließen und diese spätestens drei Monate nach
Einlangen des Prüfungsberichts dem Bundesminister
für Finanzen, dem Landeshauptmann, dem
Staatskommissär und der Prüfungsstelle zu übermitteln."
Artikel III
(Übergangsbestimmungen)
Zu Art. I Z 28 (§ 24 Abs. 6 bis 12) und Art. II Z 3
(§ 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung)
Die dem § 24 Sparkassengesetz entsprechende
Satzung des Sparkassen-Prüfungsverbands ist
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu beschließen.
Zu Art. I Z 28 (§ 24 Abs. 7 und 8) und Art. II Z 3
(§ 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung)
Wird der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestellte Leiter der Prüfungsstelle
oder sein Stellvertreter Vorstandsmitglied
gemäß § 24 Abs. 6 bis 8 Sparkassengesetz, so ist die
Voraussetzung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater (§ 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung)
nicht erforderlich; dies gilt auch für Wiederbestellungen.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1987
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des Art. I Z 7 (§ 13 Abs. 4) und Z 30 (§ 25 Abs. 4)
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz betraut.