326. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation betreffend die Laboratorien in Seibersdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die
Republik Österreich und die Internationale Atomenergie-
Organisation (in der Folge die „IAEO"
genannt) in Abschnitt 3 des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Internationalen
Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember
1957 betreffend den Amtssitz der Internationalen
Atomenergie-Organisation Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1958 (in der Folge „das
Amtssitz-Abkommen" genannt) vereinbart haben,
daß der Amtssitzbereich in Zusatzabkommen näher
umschrieben wird,
EINGEDENK dessen, daß die IAEO gemäß
Abschnitt 5 des Amtssitz-Abkommens Forschungs- und
andere technische Einrichtungen errichten und
betreiben kann, die den entsprechenden Sicherheitsvorschriften
unterliegen, die für Einrichtungen,
durch welche Gefahren für Gesundheit und
Sicherheit oder Einwirkungen auf Vermögen entstehen
können, mit den zuständigen österreichischen
Behörden festzulegen sind,
IM BEWUSSTSEIN, daß gemäß Abschnitt 6 des
Amtssitz-Abkommens die zuständigen österreichischen
Behörden, über Ersuchen der IAEO, gemäß
den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden
Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb
oder die Benützung entsprechender Räumlichkeiten
durch die IAEO für derartige Zwecke und für
die Einbeziehung derselben in den Amtssitzbereich
Vorsorge zu treffen haben,
IN DER ERKENNTNIS, daß gemäß
Abschnitt 8 (c) des Amtssitz-Abkommens der
besondere Status des Amtssitzbereiches der Anwendung
der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften
der zuständigen österreichischen Behörden
nicht entgegensteht,
IN ANERKENNUNG der in Abschnitt 11 des
Amtssitz-Abkommens festgelegten Verpflichtung
der IAEO, entsprechende Vorkehrungen zu treffen,
um zu gewährleisten, daß die mit den Grundstücken
in der Umgebung des Amtssitzbereiches
verbundenen Annehmlichkeiten nicht durch die
Verwendung des Geländes oder der Gebäude des
Amtssitzbereiches beeinträchtigt werden,
haben die Republik Österreich und die IAEO (in
der Folge „die Vertragsparteien" genannt) folgendes
vereinbart
Artikel I
(1) Die von der IAEO in Seibersdorf betriebenen
Laboratorien (in der Folge „die Laboratorien"
genannt) gelten als Teil des Amtssitzbereiches im
Sinne von Abschnitt 1 (f) und Abschnitt 3 des
Amtssitz-Abkommens.
(2) In Übereinstimmung mit Abschnitt 3 des
Amtssitz-Abkommens werden die Laboratorien in
technischen Abkommen, die gemäß Artikel II
Absatz 2 des vorliegenden Abkommens abzuschließen
sind, näher umschrieben werden.
Artikel II
(1) Wie in Abschnitt 5 des Amtssitz-Abkommens
vorgesehen, verpflichtet die IAEO sich, die Laboratorien
im Einklang mit entsprechenden Sicherheitsvorschriften
zu betreiben.
(2) In dem Ausmaße, wie dies in Abschnitt 5 des
Amtssitz-Abkommens vorgesehen ist, werden die
zuständigen österreichischen Behörden und die
IAEO diese Sicherheitsvorschriften vereinbaren
und demgemäß geeignete technische Abkommen
auf der Grundlage der einschlägigen österreichischen
Rechtsvorschriften und der entsprechenden
internationalen Normen abschließen.
(3) Die im obigen Absatz 2 genannten technischen
Abkommen sind auf Verlangen jeder der beiden
Vertragsparteien abzuändern, um sie Änderungen
in den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften
und entsprechenden internationalen
Nonnen anzupassen und um neuen wissenschaftlichen
Entwicklungen und den beim Betrieb der
Laboratorien gewonnenen Erfahrungen Rechnung
zu tragen.
(4) Der Betrieb von Laboratorien wird in einer
Weise geführt, daß der Durchsatz von radioaktiven
Stoffen und der Abfall an solchen Stoffen in bezug
auf Aktivität und Radiotoxizität unter Bedachtnahme
auf die Zielsetzungen der Laboratorien so
gering wie möglich gehalten werden. Sollte eine
Anhäufung von nukleares Material enthaltenden
Abfällen entstehen, die ihrer Art oder Menge nach
als bedenklich angesehen werden könnte, werden
auf Verlangen einer Vertragspartei jederzeit Verhandlungen
eingeleitet werden, um entsprechende
Maßnahmen zu vereinbaren.
Artikel III
Zusätzlich zu den regelmäßigen Inspektionen,
die von der Organisation entsprechend ihren eigenen
Vorschriften und Verfahren durchgeführt werden
und an denen österreichische Sachverständige
teilnehmen können, werden von Vertretern der
zuständigen österreichischen Behörden und Ange-
stellten der Organisation auf Verlangen einer der
beiden Vertragsparteien gemeinsame Inspektionsgänge
abgehalten, um zu gewährleisten, daß die
einschlägigen Sicherheitsvorkehrungen ordnungsgemäß
durchgeführt werden. Beide Teile können
dabei Sachverständige zuziehen.
Artikel IV
Gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 10 des
Amtssitz-Abkommens werden die zuständigen
österreichischen Behörden entsprechend Vorsorge
treffen, um die Laboratorien vor unerlaubtem
Betreten oder Störungen in ihrer unmittelbaren
Umgebung zu schützen.
Artikel V
(1) Bei Zwischenfällen, die eine Strahlungsgefährdung
für Personen oder Sachen mit sich bringen
können, unterrichtet die IAEO unverzüglich
die zuständigen österreichischen Behörden und fordert
erforderlichenfalls ihre Hilfe an, um die Lage
unter Kontrolle zu bringen. Diese Hilfe wird
unverzüglich gewährt. Die IAEO wird den österreichischen
Behörden jede erforderliche Hilfe bei der
Ausübung ihrer Funktionen gemäß diesem Absatz
leisten.
(2) Ist die IAEO nicht in der Lage, einen Zwischenfall
unter Kontrolle zu bringen, der ein sofortiges
Eingreifen zum Schutz von Personen oder
Sachen vor schwerer und unmittelbarer Gefahr
erfordert, so können die Vertreter der österreichischen
Behörden die Laboratorien betreten, um die
nötigen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Fall
finden so bald wie möglich entsprechende Konsultationen
der österreichischen Behörden mit der
IAEO statt.
Artikel VI
(1) Auf alle Fragen betreffend die Haftung für
nukleare Schäden ist österreichisches Recht anzuwenden.
(2) Die IAEO geht eine angemessene Versicherung
ein, um ihre finanzielle Haftung für nukleare
Schäden zu decken, wobei diese Versicherung auch
vorzusehen hat, daß jeder Anspruch betreffend die
Haftung der IAEO für nukleare Schäden unmittelbar
gegen den Versicherer geltend gemacht werden
kann. Diese Rechtssachen unterliegen der österreichischen
Gerichtsbarkeit.
(3) Unbeschadet der Haftung der IAEO für
nukleare Schäden haftet die Republik Österreich
als Bürge und Zahler im Sinne des österreichischen
Rechts für alle derartigen nuklearen Schäden.
(4) Soweit eine Zahlung, zu der die Republik
Österreich auf Grund des Absatz 3 durch eine von
österreichischen Gerichten gefällte Entscheidung
verurteilt worden ist, der Republik Österreich vom
Versicherer nicht erstattet wird, ist die Republik
Österreich zur Geltendmachung eines Regreßanspruches
gegenüber der IAEO berechtigt.
(5) Auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich
von Ansprüchen der Republik Österreich gegen die
IAEO gemäß Absatz 4 ist Abschnitt 51 des Amtssitz-
Abkommens anzuwenden.
Artikel VII
Die rechtlichen Beziehungen zwischen der IAEO
und der Republik Österreich hinsichtlich der Laboratorien
werden, soweit sie nicht durch dieses
Abkommen geregelt sind, durch das Amtssitz-
Abkommen geregelt.
Artikel VIII
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Republik
Österreich der IAEO mitteilt, daß das für das
Inkrafttreten von der österreichischen Bundesverfassung
vorgesehene Verfahren abgeschlossen
wurde.
Geschehen zu Wien, am 1. März 1982, in zwei
Urschriften in englischer und in deutscher Sprache,
wobei beide Wortlaute gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Willibald Pahr m. p.
Für die Internationale Atomenergie-Organisation
Hans Blix m. p.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel VIII vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; die Mitteilung wurde gegenüber der
IAEO am 2. Mai 1985 abgegeben. Der Vertrag tritt daher nach seinem Artikel VIII Absatz 1 am 1. August
1985 in Kraft.