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326_1985 AT

326. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation betreffend die Laboratorien in Seibersdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation betreffend die Laboratorien in Seibersdorf

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die

Republik Österreich und die Internationale Atomenergie-

Organisation (in der Folge die „IAEO"

genannt) in Abschnitt 3 des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Internationalen

Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember

1957 betreffend den Amtssitz der Internationalen

Atomenergie-Organisation Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1958 (in der Folge „das

Amtssitz-Abkommen" genannt) vereinbart haben,

daß der Amtssitzbereich in Zusatzabkommen näher

umschrieben wird,

EINGEDENK dessen, daß die IAEO gemäß

Abschnitt 5 des Amtssitz-Abkommens Forschungs- und

andere technische Einrichtungen errichten und

betreiben kann, die den entsprechenden Sicherheitsvorschriften

unterliegen, die für Einrichtungen,

durch welche Gefahren für Gesundheit und

Sicherheit oder Einwirkungen auf Vermögen entstehen

können, mit den zuständigen österreichischen

Behörden festzulegen sind,

IM BEWUSSTSEIN, daß gemäß Abschnitt 6 des

Amtssitz-Abkommens die zuständigen österreichischen

Behörden, über Ersuchen der IAEO, gemäß

den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden

Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb

oder die Benützung entsprechender Räumlichkeiten

durch die IAEO für derartige Zwecke und für

die Einbeziehung derselben in den Amtssitzbereich

Vorsorge zu treffen haben,

IN DER ERKENNTNIS, daß gemäß

Abschnitt 8 (c) des Amtssitz-Abkommens der

besondere Status des Amtssitzbereiches der Anwendung

der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften

der zuständigen österreichischen Behörden

nicht entgegensteht,

IN ANERKENNUNG der in Abschnitt 11 des

Amtssitz-Abkommens festgelegten Verpflichtung

der IAEO, entsprechende Vorkehrungen zu treffen,

um zu gewährleisten, daß die mit den Grundstücken

in der Umgebung des Amtssitzbereiches

verbundenen Annehmlichkeiten nicht durch die

Verwendung des Geländes oder der Gebäude des

Amtssitzbereiches beeinträchtigt werden,

haben die Republik Österreich und die IAEO (in

der Folge „die Vertragsparteien" genannt) folgendes

vereinbart

Artikel I

(1) Die von der IAEO in Seibersdorf betriebenen

Laboratorien (in der Folge „die Laboratorien"

genannt) gelten als Teil des Amtssitzbereiches im

Sinne von Abschnitt 1 (f) und Abschnitt 3 des

Amtssitz-Abkommens.

(2) In Übereinstimmung mit Abschnitt 3 des

Amtssitz-Abkommens werden die Laboratorien in

technischen Abkommen, die gemäß Artikel II

Absatz 2 des vorliegenden Abkommens abzuschließen

sind, näher umschrieben werden.

Artikel II

(1) Wie in Abschnitt 5 des Amtssitz-Abkommens

vorgesehen, verpflichtet die IAEO sich, die Laboratorien

im Einklang mit entsprechenden Sicherheitsvorschriften

zu betreiben.

(2) In dem Ausmaße, wie dies in Abschnitt 5 des

Amtssitz-Abkommens vorgesehen ist, werden die

zuständigen österreichischen Behörden und die

IAEO diese Sicherheitsvorschriften vereinbaren

und demgemäß geeignete technische Abkommen

auf der Grundlage der einschlägigen österreichischen

Rechtsvorschriften und der entsprechenden

internationalen Normen abschließen.

(3) Die im obigen Absatz 2 genannten technischen

Abkommen sind auf Verlangen jeder der beiden

Vertragsparteien abzuändern, um sie Änderungen

in den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften

und entsprechenden internationalen

Nonnen anzupassen und um neuen wissenschaftlichen

Entwicklungen und den beim Betrieb der

Laboratorien gewonnenen Erfahrungen Rechnung

zu tragen.

(4) Der Betrieb von Laboratorien wird in einer

Weise geführt, daß der Durchsatz von radioaktiven

Stoffen und der Abfall an solchen Stoffen in bezug

auf Aktivität und Radiotoxizität unter Bedachtnahme

auf die Zielsetzungen der Laboratorien so

gering wie möglich gehalten werden. Sollte eine

Anhäufung von nukleares Material enthaltenden

Abfällen entstehen, die ihrer Art oder Menge nach

als bedenklich angesehen werden könnte, werden

auf Verlangen einer Vertragspartei jederzeit Verhandlungen

eingeleitet werden, um entsprechende

Maßnahmen zu vereinbaren.

Artikel III

Zusätzlich zu den regelmäßigen Inspektionen,

die von der Organisation entsprechend ihren eigenen

Vorschriften und Verfahren durchgeführt werden

und an denen österreichische Sachverständige

teilnehmen können, werden von Vertretern der

zuständigen österreichischen Behörden und Ange-

stellten der Organisation auf Verlangen einer der

beiden Vertragsparteien gemeinsame Inspektionsgänge

abgehalten, um zu gewährleisten, daß die

einschlägigen Sicherheitsvorkehrungen ordnungsgemäß

durchgeführt werden. Beide Teile können

dabei Sachverständige zuziehen.

Artikel IV

Gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 10 des

Amtssitz-Abkommens werden die zuständigen

österreichischen Behörden entsprechend Vorsorge

treffen, um die Laboratorien vor unerlaubtem

Betreten oder Störungen in ihrer unmittelbaren

Umgebung zu schützen.

Artikel V

(1) Bei Zwischenfällen, die eine Strahlungsgefährdung

für Personen oder Sachen mit sich bringen

können, unterrichtet die IAEO unverzüglich

die zuständigen österreichischen Behörden und fordert

erforderlichenfalls ihre Hilfe an, um die Lage

unter Kontrolle zu bringen. Diese Hilfe wird

unverzüglich gewährt. Die IAEO wird den österreichischen

Behörden jede erforderliche Hilfe bei der

Ausübung ihrer Funktionen gemäß diesem Absatz

leisten.

(2) Ist die IAEO nicht in der Lage, einen Zwischenfall

unter Kontrolle zu bringen, der ein sofortiges

Eingreifen zum Schutz von Personen oder

Sachen vor schwerer und unmittelbarer Gefahr

erfordert, so können die Vertreter der österreichischen

Behörden die Laboratorien betreten, um die

nötigen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Fall

finden so bald wie möglich entsprechende Konsultationen

der österreichischen Behörden mit der

IAEO statt.

Artikel VI

(1) Auf alle Fragen betreffend die Haftung für

nukleare Schäden ist österreichisches Recht anzuwenden.

(2) Die IAEO geht eine angemessene Versicherung

ein, um ihre finanzielle Haftung für nukleare

Schäden zu decken, wobei diese Versicherung auch

vorzusehen hat, daß jeder Anspruch betreffend die

Haftung der IAEO für nukleare Schäden unmittelbar

gegen den Versicherer geltend gemacht werden

kann. Diese Rechtssachen unterliegen der österreichischen

Gerichtsbarkeit.

(3) Unbeschadet der Haftung der IAEO für

nukleare Schäden haftet die Republik Österreich

als Bürge und Zahler im Sinne des österreichischen

Rechts für alle derartigen nuklearen Schäden.

(4) Soweit eine Zahlung, zu der die Republik

Österreich auf Grund des Absatz 3 durch eine von

österreichischen Gerichten gefällte Entscheidung

verurteilt worden ist, der Republik Österreich vom

Versicherer nicht erstattet wird, ist die Republik

Österreich zur Geltendmachung eines Regreßanspruches

gegenüber der IAEO berechtigt.

(5) Auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich

von Ansprüchen der Republik Österreich gegen die

IAEO gemäß Absatz 4 ist Abschnitt 51 des Amtssitz-

Abkommens anzuwenden.

Artikel VII

Die rechtlichen Beziehungen zwischen der IAEO

und der Republik Österreich hinsichtlich der Laboratorien

werden, soweit sie nicht durch dieses

Abkommen geregelt sind, durch das Amtssitz-

Abkommen geregelt.

Artikel VIII

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Republik

Österreich der IAEO mitteilt, daß das für das

Inkrafttreten von der österreichischen Bundesverfassung

vorgesehene Verfahren abgeschlossen

wurde.

Geschehen zu Wien, am 1. März 1982, in zwei

Urschriften in englischer und in deutscher Sprache,

wobei beide Wortlaute gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Willibald Pahr m. p.

Für die Internationale Atomenergie-Organisation

Hans Blix m. p.

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel VIII vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; die Mitteilung wurde gegenüber der

IAEO am 2. Mai 1985 abgegeben. Der Vertrag tritt daher nach seinem Artikel VIII Absatz 1 am 1. August

1985 in Kraft.

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