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326_1983 AT

326. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Irak andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Irak andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Artikel 1

Die Regierung der Republik Irak bestätigt, daß

die „State Organization for Export/Federation of

the Chambers of Commerce" zur Ausstellung von

Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche

Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien

oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

ermächtigt sind.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes) : „Alle

oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren"

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von Hand

oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen

oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung

von maschinell erzeugten Rohmaterialien

schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte

Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten

Begünstigungen nicht aus.

Artikel 3

Die Regierung der Republik Irak wird jede

Änderung bezüglich der im Artikel 1 genannten

Stellen dem Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Die Regierung der Republik Irak leistet bei der

Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit

der Zeugnisse den österreichischen Behörden über

deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern

sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs

Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem

Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in zwei Urschriften in englischer

Sprache und unterzeichnet in Bagdad am

1. November 1982.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie der Republik Österreich

Dr. Josef Staribacher

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich

Wien, am 12. Jänner 1983

Dr. Herbert Salcher

Für die Regierung der Republik Irak, Minister für

Erdöl

Kassem Ahmed Taqi

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 5 am 23. Feber 1983 in Kraft getreten.

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