326. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Irak andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
Die Regierung der Republik Irak bestätigt, daß
die „State Organization for Export/Federation of
the Chambers of Commerce" zur Ausstellung von
Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche
Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien
oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
ermächtigt sind.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes) : „Alle
oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren"
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von Hand
oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen
oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung
von maschinell erzeugten Rohmaterialien
schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte
Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten
Begünstigungen nicht aus.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Irak wird jede
Änderung bezüglich der im Artikel 1 genannten
Stellen dem Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Irak leistet bei der
Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Zeugnisse den österreichischen Behörden über
deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs
Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem
Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in zwei Urschriften in englischer
Sprache und unterzeichnet in Bagdad am
1. November 1982.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie der Republik Österreich
Dr. Josef Staribacher
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Wien, am 12. Jänner 1983
Dr. Herbert Salcher
Für die Regierung der Republik Irak, Minister für
Erdöl
Kassem Ahmed Taqi
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 5 am 23. Feber 1983 in Kraft getreten.