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326_1981 AT

326. Verordnung: Friseur-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Verordnung: Friseur-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher

(§ 94 Z 18 GewO 1973) ist die Allgemeine

Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979,

anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

in den Gegenständen Kundenbedienung

(§ 3) und Haararbeiten (§ 4).

(2) Der Prüfungswerber hat mindestens zwei

geeignete Modelle für die Ausführung der Meisterarbeiten

mitzubringen. Dies ist ihm in der

Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.

(3) Der Prüfling hat die Meisterarbeiten an den

von der Meisterprüfungskommission bestimmten

(von ihm oder von anderen Prüflingen mitgebrachten)

Modellen auszuführen.

Kundenbedienung

§ 3. Im Gegenstand Kundenbedienung sind folgende

Meisterarbeiten auszuführen

1. Herrenbedienung

Komplettes Herrenservice bestehend aus

Kompresse, Rasieren, Haarschneiden mit

Kopfwäsche, Kopf- und Gesichtsmassage,

Fönwelle;

2. Damenbedienung

a) Dauerwellung (vom Schnitt bis zur modischen

Frisur),

b) Frisur nach Bildvorlage (Wasserwelle),

c) Schnitt und Fönwelle,

d) Haarfärben (ohne Verwendung von

Schwarz-, Dunkel-, Braun- und Pastell-

farben),

e) Frisieren eines Haarersatzteiles;

3. Schönheitspflege

a) Gesichtspflege,

b) Handpflege,

c) Charakterschminke, Tages-Make-up mit

Umwandlung in ein Abend-Make-up.

Haararbeiten

§ 4. Im Gegenstand Haararbeiten sind folgende

Meisterarbeiten auszuführen

1. eine vollkommene Bandspannung für eine

Damenstraßenperücke,

2. Faltenvernähen und Federneinsetzen an

einem Ohrtampel,

3. Tüllvegetalspanne an der Federnseite,

4. Ausknüpfen des Ohrtampels,

5. Tambourierprobe (1,5 cm breit, 1 cm lang),

6. Maßnehmen eines Toupets mittels Plastikfolie,

7. Tressieren und Kordeln eines Zopfteiles

(Tressenlänge 35 cm).

Dauer des fachlich-praktischen Teiles der Meisterprüfung

§ 5. (1) Die Ausführung der Meisterarbeiten

muß vom Prüfling in folgenden Zeiträumen erwartet

werden können

(2) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 16 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 6. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Prüfung

besteht aus einer schriftlichen und einer

mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den

Gegenstand Fachkalkulation und Kostenrechnung

(§ 7) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgabe

muß vom Prüfling in 40 Minuten erwartet

werden können. Die schriftliche Prüfung

ist nach einer Stunde zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachkunde (§ 8) und Arbeitshygiene

und Unfallverhütung {§ 9) zu erstrecken. Sie darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten

dauern.

Fachkalkulation und Kostenrechnung

§ 7. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation

und Kostenrechnung hat die Ausführung

dreier Aufgalben aus folgenden Bereichen zu umfassen

1. Kalkulation des Messerhaarschnittes,

2. Kalkulation einer Dauerwelle,

3. Kalkulation einer Ganzfärbung,

4. Kalkulation einer Perücke,

5. Kalkulation für Haarersatzteile,

6. Kosten einer Arbeitsstunde — effektive Arbeitsstunde,

7. Ermittlung der Unkosten, Berechnung des

Meisterlohnes und des Gewinnanteiles.

Fachkunde

§ 8. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Werkstoffe und Hilfsmittel (zB zur Erzeugung

von Perücken, für Dauerwellen, zur

Veränderung der Haarfarbe, für die Schönheitspflege);

2. Werkzeuge und Geräte;

3. Arbeitsweisen (zB bei der Haarpräparation

für Haarersatzteile, bei der Haarbehandlung

und Haarpflege, beim Haarfärben);

4. Aufbau der Haut, des Haares und des Nagels,

Haararten, Wirkung der für Dauerwellen

erforderlichen Chemikalien auf das Haar,

Wirkung von Alkalien und von Säuren auf

das Haar;

5. Haar-, Haut- und Nagelkrankheiten;

6. elementare Fußpflege.

Arbeitshygiene und Unfallverhütung

§ 9. Im Gegenstand Arbeitshygiene sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Desinfektion von Werkzeugen, Geräten und

Arbeitskleidung (Anwendung und Wirkung);

2. Hygienevorschriften;

3. Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1981 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der

Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten

Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich

auf das Handwerk der Friseure und Perückenmacher

beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO

1973 mit Ablauf des 31. Juili 1981 außer Kraft.

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