326. Verordnung: Friseur-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher
(§ 94 Z 18 GewO 1973) ist die Allgemeine
Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979,
anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
in den Gegenständen Kundenbedienung
(§ 3) und Haararbeiten (§ 4).
(2) Der Prüfungswerber hat mindestens zwei
geeignete Modelle für die Ausführung der Meisterarbeiten
mitzubringen. Dies ist ihm in der
Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.
(3) Der Prüfling hat die Meisterarbeiten an den
von der Meisterprüfungskommission bestimmten
(von ihm oder von anderen Prüflingen mitgebrachten)
Modellen auszuführen.
Kundenbedienung
§ 3. Im Gegenstand Kundenbedienung sind folgende
Meisterarbeiten auszuführen
1. Herrenbedienung
Komplettes Herrenservice bestehend aus
Kompresse, Rasieren, Haarschneiden mit
Kopfwäsche, Kopf- und Gesichtsmassage,
Fönwelle;
2. Damenbedienung
a) Dauerwellung (vom Schnitt bis zur modischen
Frisur),
b) Frisur nach Bildvorlage (Wasserwelle),
c) Schnitt und Fönwelle,
d) Haarfärben (ohne Verwendung von
Schwarz-, Dunkel-, Braun- und Pastell-
farben),
e) Frisieren eines Haarersatzteiles;
3. Schönheitspflege
a) Gesichtspflege,
b) Handpflege,
c) Charakterschminke, Tages-Make-up mit
Umwandlung in ein Abend-Make-up.
Haararbeiten
§ 4. Im Gegenstand Haararbeiten sind folgende
Meisterarbeiten auszuführen
1. eine vollkommene Bandspannung für eine
Damenstraßenperücke,
2. Faltenvernähen und Federneinsetzen an
einem Ohrtampel,
3. Tüllvegetalspanne an der Federnseite,
4. Ausknüpfen des Ohrtampels,
5. Tambourierprobe (1,5 cm breit, 1 cm lang),
6. Maßnehmen eines Toupets mittels Plastikfolie,
7. Tressieren und Kordeln eines Zopfteiles
(Tressenlänge 35 cm).
Dauer des fachlich-praktischen Teiles der Meisterprüfung
§ 5. (1) Die Ausführung der Meisterarbeiten
muß vom Prüfling in folgenden Zeiträumen erwartet
werden können
(2) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 16 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 6. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Prüfung
besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den
Gegenstand Fachkalkulation und Kostenrechnung
(§ 7) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgabe
muß vom Prüfling in 40 Minuten erwartet
werden können. Die schriftliche Prüfung
ist nach einer Stunde zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachkunde (§ 8) und Arbeitshygiene
und Unfallverhütung {§ 9) zu erstrecken. Sie darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten
dauern.
Fachkalkulation und Kostenrechnung
§ 7. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation
und Kostenrechnung hat die Ausführung
dreier Aufgalben aus folgenden Bereichen zu umfassen
1. Kalkulation des Messerhaarschnittes,
2. Kalkulation einer Dauerwelle,
3. Kalkulation einer Ganzfärbung,
4. Kalkulation einer Perücke,
5. Kalkulation für Haarersatzteile,
6. Kosten einer Arbeitsstunde — effektive Arbeitsstunde,
7. Ermittlung der Unkosten, Berechnung des
Meisterlohnes und des Gewinnanteiles.
Fachkunde
§ 8. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Werkstoffe und Hilfsmittel (zB zur Erzeugung
von Perücken, für Dauerwellen, zur
Veränderung der Haarfarbe, für die Schönheitspflege);
2. Werkzeuge und Geräte;
3. Arbeitsweisen (zB bei der Haarpräparation
für Haarersatzteile, bei der Haarbehandlung
und Haarpflege, beim Haarfärben);
4. Aufbau der Haut, des Haares und des Nagels,
Haararten, Wirkung der für Dauerwellen
erforderlichen Chemikalien auf das Haar,
Wirkung von Alkalien und von Säuren auf
das Haar;
5. Haar-, Haut- und Nagelkrankheiten;
6. elementare Fußpflege.
Arbeitshygiene und Unfallverhütung
§ 9. Im Gegenstand Arbeitshygiene sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Desinfektion von Werkzeugen, Geräten und
Arbeitskleidung (Anwendung und Wirkung);
2. Hygienevorschriften;
3. Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung.
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1981 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der
Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten
Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich
auf das Handwerk der Friseure und Perückenmacher
beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO
1973 mit Ablauf des 31. Juili 1981 außer Kraft.