326. Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens samt Anhang und Anmerkungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 2 Abs. 8, Art. 6 Abs. 7, Fußnote
zum Art. 13 Abs. 1, Art. 13 Abs. 4, Art. 14 Abs. 6 und Abs. 7, Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 9
verfassungsändernd sind, samt Anhang und Anmerkungen wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Unterzeichner Der Ausdruck „Unterzeichner"
wird nachstehend in der Bedeutung
von „Vertragsparteien dieses Übereinkommens"
gebraucht. dieses
Übereinkommens —
IM HINBLICK DARAUF,
daß die Minister auf ihrer Tagung
vom 12. bis 14. September
1973 vereinbart haben, in den
Multilateralen Handelsverhandlungen
unter anderem die handelsbeschränkenden
oder handelsverzerrenden
Auswirkungen
nichttariflicher Maßnahmen abzubauen
oder zu beseitigen und
diese Maßnahmen einer wirksameren
internationalen Disziplin
zu unterstellen;
IN DER ERKENNTNIS, daß
von den Regierungen Subventionen
dazu benutzt werden,
wichtige Ziele der nationalen Politik
zu fördern;
IN DER WEITEREN ERKENNTNIS,
daß Subventionen
nachteilige Auswirkungen auf
Handel und Produktion haben
können;
IN DER ERKENNTNIS, daß
in diesem Übereinkommen das
Schwergewicht auf die Auswirkungen
von Subventionen
gelegt werden sollte und daß
diese Auswirkungen unter gebührender
Berücksichtigung der
internen Wirtschaftslage der betreffenden
Unterzeichner sowie
des Standes der internationalen
Wirtschafts- und monetären Beziehungen
zu beurteilen sind;
IN DEM WUNSCH, sicherzustellen,
daß durch die Gewährung
von Subventionen die Interessen
der Unterzeichner dieses
Übereinkommens nicht beeinträchtigt
oder geschädigt werden,
daß Ausgleichsmaßnahmen
den internationalen Handel nicht
in unvertretbarer Weise behindern
und daß Hersteller, für die
die Gewährung von Subventionen
nachteilige Folgen hat, in
einem vereinbarten internationalen
Rahmen von Rechten und
Verpflichtungen entschädigt werden;
IN ANBETRACHT der besonderen
Handels-, Entwicklungs-
und Finanzbedürfnisse
der Entwicklungsländer;
IN DEM WUNSCH, die Artikel
VI, XVI und XXIII des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Soweit in diesem Übereinkommen
auf „die Bedingungen dieses
Übereinkommens" oder auf die „Artikel"
oder „Bestimmungen dieses
Übereinkommens" Bezug genommen
wird, sind damit entsprechend dem
Sachzusammenhang die Bestimmungen
des Allgemeinen Abkommens in der
Auslegung und Anwendung durch
dieses Übereinkommen gemeint. — im folgenden
„Allgemeines Abkommen" oder
„GATT" genannt — nur in
bezug auf Subventionen und
Ausgleichsmaßnahmen voll anzuwenden
und auszulegen sowie
Vorschriften für ihre Anwendung
festzulegen, um eine größere
Einheitlichkeit und Rechtssicherheit
bei ihrer Durchführung
zu erreichen;
IN DEM WUNSCH, Streitigkeiten,
die sich aus diesem Übereinkommen
ergeben, schnell,
wirksam und gerecht beizulegen
—
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
TEIL I
Artikel 1
Anwendung des Artikels VI
des Allgemeinen Abkommens
Teil I und Teil II dieses Übereinkommens
können gleichzeitig in
Anspruch genommen werden; den
Auswirkungen einer bestimmten Subvention
auf dem Binnenmarkt des
Einfuhrlandes darf jedoch nur durch
eine der beiden Formen des Ausgleichs
(Ausgleichzoll oder genehmigte Ausgleichsmaßnahme)
begegnet werden.
Die Unterzeichner unternehmen
alle erforderlichen Schritte,
um sicherzustellen, daß die Erhebung
eines Ausgleichszolls Der Begriff „Ausgleichszoll" bedeutet
im Sinne des Artikels VI Absatz
3 des Allgemeinen Abkommens
einen Sonderzoll, der erhoben wird,
um jede mittelbar oder unmittelbar für
die Herstellung, Gewinnung oder
Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie
oder Subvention unwirksam zu machen.
auf eine Ware aus dem Gebiet
eines Unterzeichners, die in das
Gebiet eines anderen Unterzeichners
eingeführt wird, mit Artikel
VI des Allgemeinen Abkommens
und den Bedingungen
dieses Übereinkommens im Einklang
steht.
Artikel 2
Inländische Verfahren und
damit zusammenhängende
Fragen
1. Ausgleichszölle dürfen nur
auf Grund von Untersuchungen
erhoben werden, die gemäß
diesem Artikel eingeleitet Der Begriff „eingeleitet" bezeichnet
nachstehend die verfahrensmäßigen
Schritte, durch die ein Unterzeichner
eine Untersuchung nach
Absatz 3 dieses Artikels formell beginnt. und
durchgeführt worden sind. Eine
Untersuchung zur Feststellung
des Vorliegens, des Ausmaßes
und der Auswirkung einer behaupteten
Subvention wird normalerweise
auf Grund eines
schriftlichen Antrags eingeleitet,
der von dem betroffenen Wirtschaftszweig
oder in seinem
Namen gestellt wird. Der Antrag
muß ausreichende Beweismittel
für das Vorliegen (a) einer
Subvention, wenn möglich mit
Angabe ihrer Höhe, (b) einer
Schädigung im Sinne des Artikels
VI des Allgemeinen Abkommens
nach der Auslegung durch
dieses Übereinkommen Soweit nichts anderes bestimmt
ist, bedeutet der Begriff „Schädigung"
im Sinne dieses Übereinkommens, daß
ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend
geschädigt wird oder geschädigt
zu werden droht oder daß
die Errichtung eines inländischen
Wirtschaftszweigs erheblich verzögert
wird, und ist nach Artikel 6 auszulegen. und
(c) eines Kausalzusammenhangs
zwischen den subventionierten
Einfuhren und der behaupteten
Schädigung enthalten. Beschließen
unter besonderen
Umständen die betreffenden Behörden,
eine Untersuchung einzuleiten,
ohne daß ein solcher
Antrag gestellt worden ist, so
führen sie diese nur dann durch,
wenn sie genügend Beweise zu
allen unter (a) bis (c) genannten
Punkten haben.
2. Jeder Unterzeichner teilt
dem Komitee für Subventionen
und Ausgleichsmaßnahmen Mit Teil V dieses Übereinkommens
eingesetzt und im folgenden
„das Komitee" genannt.
mit, (a) welche seiner Behörden
für die Einleitung und Durchführung
der in diesem Artikel
genannten Untersuchungen zuständig
und (b) welche inländischen
Verfahren für die Einleitung
und Durchführung derartiger
Untersuchungen vorgeschrieben
sind.
3. Haben sich die untersuchenden
Behörden davon überzeugt,
daß die Beweismittel ausreichen,
um die Einleitung einer Untersuchung
zu rechtfertigen, so
erhalten der oder die Unterzeichner,
deren Waren Gegenstand
einer solchen Untersuchung
sind, die Exporteure und
Importeure von denen den untersuchenden
Behörden bekannt
ist, daß sie an der Untersuchung
interessiert sind, sowie
die Beschwerdeführenden eine
Mitteilung, und es wird eine
Bekanntmachung veröffentlicht.
Bei der Entscheidung über die
Einleitung einer Untersuchung
sollten die untersuchenden Behörden
die Haltung der im
Gebiet eines anderen Unterzeichners
ansässigen Zweigunternehmen
einer beschwerdeführenden
Partei Im Sinne dieses Übereinkommend
bedeutet „Partei" jede natürliche oder
juristische Person, die im Gebiet eines
Unterzeichners ansässig ist. berücksichtigen.
4. Bei der Einleitung und im
Verlauf einer Untersuchung sollten
die Beweismittel für die
Subvention und die dadurch
verursachte Schädigung gleichzeitig
geprüft werden. In jedem
Fall sind die Beweise für das
Vorliegen einer Subvention und
einer Schädigung gleichzeitig zu
prüfen (a) bei der Entscheidung
über die Einleitung einer Untersuchung
und (b) danach im
Verlauf der Untersuchung, beginnend
in einem Zeitpunkt,
der nicht nach dem frühesten
Zeitpunkt liegen darf, von dem
an gemäß diesem Übereinkommen
vorläufige Maßnahmen angewendet
werden dürfen.
5. Die in Absatz 3 genannte
Bekanntmachung enthält eine
Beschreibung der zu untersuchenden
Subventionspraktiken.
Jeder Unterzeichner stellt sicher,
daß die untersuchenden Behörden
allen interessierten Unterzeichnern
und allen interessierten
Parteien „Interessierter Unterzeichner"
oder „interessierte Partei" ist ein
Unterzeichner bzw. eine Partei, deren
wirtschaftliche Interessen durch die
betreffende Subvention berührt werden. auf Antrag ausreichend
Gelegenheit geben, alle
sachdienlichen Unterlagen, die
nicht vertraulicher Art sind (wie
in Absatz 6 und 7 angeführt)
und von den untersuchenden
Behörden bei der Untersuchung
verwendet werden, einzusehen
und den untersuchenden Behörden
schriftlich, und in begründeten
Fällen mündlich, ihren
Standpunkt darzulegen.
6. Alle Auskünfte, die vertraulicher
Art sind oder von
den Parteien für eine Untersuchung
vertraulich zur Verfügung
gestellt werden, sind
bei entsprechender Begründung
von den untersuchenden Behörden
vertraulich zu behandeln.
Diese Auskünfte dürfen nicht
ohne die ausdrückliche Genehmigung
der Partei, die sie erteilt
hat, preisgegeben werden Die Unterzeichner sind sich bewußt,
daß im Gebiet gewisser Unterzeichner
die Preisgabe auf Grund von
enggefaßten Schutzbestimmungen verlangt
werden kann..
Parteien, die vertrauliche Auskünfte
erteilen, können ersucht
werden, eine nichtvertrauliche
Zusammenfassung dieser Auskünfte
zur Verfügung zu stellen.
Erklären diese Parteien, daß
sich die Auskünfte nicht für
eine Zusammenfassung eignen,
so sind die Gründe anzugeben,
die eine Zusammenfassung unmöglich
machen.
7. Ist jedoch nach Ansicht
der untersuchenden Behörden
ein Ersuchen um vertrauliche
Behandlung von Auskünften
nicht gerechtfertigt und ist die
Partei, die um die vertrauliche
Behandlung von Angaben ersucht
hat, nicht bereit, die
Auskünfte zu veröffentlichen,
so können die betreffenden Behörden
diese Auskünfte unberücksichtigt
lassen, es sei denn,
daß der Nachweis für ihre
Richtigkeit auf andere überzeugende
Weise erbracht wird Die Unterzeichner sind sich darüber
einig, daß Ersuchen um vertrauliche
Behandlung von Auskünften
nicht willkürlich abgelehnt werden
sollten..
8. Die untersuchenden Behörden
können Untersuchungen gegebenenfalls
im Gebiet anderer
Unterzeichner durchführen, sofern
der betreffende Unterzeich-
ner rechtzeitig von ihnen verständigt
worden ist und keine
Einwände gegen die Untersuchung
erhoben hat. Die untersuchenden
Behörden können
auch Untersuchungen in den
Räumen des Unternehmens
durchführen und die sachdienlichen
Unterlagen eines Unternehmens
überprüfen, sofern (a)
das Unternehmen einverstanden
ist und (b) der betreffende
Unterzeichner verständigt worden
ist und keinen Einwand
erhoben hat.
9. Wenn eine interessierte Partei
oder ein interessierter Unterzeichner
eine notwendige Auskunft
verweigert oder diese
Auskunft nicht innerhalb einer
angemessenen Frist erteilt oder
die Untersuchung erheblich behindert,
können die vorläufigen
oder endgültigen Feststellungen Wegen der unterschiedlichen
Ausdrücke, die im Rahmen unterschiedlicher
Systeme in einzelnen
Ländern verwendet werden, wird der
Ausdruck „Feststellung" nachstehend
in der Bedeutung von formelle Entscheidung
oder formelle Feststellung
gebraucht.
bejahender oder verneinender
Art anhand der verfügbaren
Tatsachen getroffen
werden.
10. Die oben genannten Verfahrensvorschriften
sollen die
Behörden eines Unterzeichners
nicht daran hindern, gemäß den
einschlägigen Bestimmungen dieses
Übereinkommens ohne Verzögerung
Untersuchungen einzuleiten,
vorläufige oder endgültige
Feststellungen bejahender
oder verneinender Art zu
treffen oder vorläufige oder endgültige
Maßnahmen anzuwenden.
11. Wird eine Ware nicht unmittelbar
aus dem Ursprungsland
eingeführt, sondern aus einem
anderen Land in das Einfuhrland
ausgeführt, so sind die Bestimmungen
dieses Übereinkommens
voll anwendbar, und das
oder die betreffenden Geschäfte
gelten im Sinne dieses Übereinkommens
als Geschäfte zwi-
schen dem Ursprungsland und
dem Einfuhrland.
12. Eine Untersuchung wird
abgeschlossen, wenn sich die
untersuchenden Behörden überzeugt
haben, daß keine Subvention
vorliegt oder daß die
Auswirkung der behaupteten
Subvention auf den Wirtschaftszweig
keine Schädigung verursacht.
13. Eine Untersuchung steht
der Zollabfertigung nicht entgegen.
14. Wenn keine besonderen
Umstände eintreten, werden die
Untersuchungen innerhalb eines
Jahres nach ihrer Einleitung
abgeschlossen.
15. Jede vorläufige oder endgültige
Feststellung bejahender
oder verneinender Art sowie
die Aufhebung einer Feststellung
wird bekanntgemacht. Bei einer
bejahenden Feststellung enthält
die Bekanntmachung die Feststellungen
und Schlußfolgerungen
in bezug auf alle von den
untersuchenden Behörden als
erheblich erachteten Sach- und
Rechtsfragen sowie die Gründe
und Grundlagen dafür. Bei einer
verneinenden Feststellung enthält
die Bekanntmachung zumindest
die wesentlichen Schlußfolgerungen
und eine Zusammenfassung
der Gründe. Alle
Bekanntmachungen von Feststellungen
werden dem oder
den Unterzeichnern, deren Waren
Gegenstand der Feststellung sind,
und den Exporteuren von denen
bekannt ist, daß sie daran interessiert
sind, übermittelt.
16. Die Unterzeichner berichten
dem Komitee unverzüglich
über alle vorläufigen oder endgültigen
Maßnahmen im Hinblick
auf Ausgleichszölle. Diese
Berichte können von Regierungsvertretern
im GATT-Sekretariat
eingesehen werden. Die
Unterzeichner legen ferner halbjährlich
Berichte über alle die
Ausgleichszölle betreffenden
Maßnahmen vor, die sie in
den sechs vorangegangenen Monaten
getroffen haben.
Artikel 3
Konsultationen
1. Wird einem Antrag auf Einleitung
einer Untersuchung stattgegeben,
so ist den Unterzeichnern,
deren Waren Gegenstand
dieser Untersuchung sein
können, so bald wie möglich,
in jedem Fall aber vor der
Einleitung einer Untersuchung
angemessen Gelegenheit zu Konsultationen
zu geben, um die
in Artikel 2 Absatz 1 genannten
Fragen zu klären und eine
einvernehmliche Lösung zu erzielen.
2. Ferner wird den Unterzeichnern,
deren Waren Gegenstand
der Untersuchung sind,
während der Untersuchung ausreichend
Gelegenheit gegeben,
die Konsultationen fortzusetzen,
um den Sachverhalt zu klären
und eine einvernehmliche Lösung
zu erzielen Gemäß den Bestimmungen
dieses Absatzes ist es besonders wichtig,
daß keine votläufige oder endgültige
Feststellung bejahendet Art
ergeht, ohne daß ausreichend Gelegenheit
zu Konsultationen gegeben worden
ist. Solche Konsultationen können
die Grundlage für das Vorgehen nach
Teil VI dieses Übereinkommens bilden..
3. Unbeschadet der Verpflichtung,
ausreichend Gelegenheit
zu Konsultationen zu geben, sollen
diese Bestimmungen über
die Konsultationen die Behörden
eines Unterzeichners nicht daran
hindern, gemäß den Bestimmungen
dieses Übereinkommens
ohne Verzögerung Untersuchungen
einzuleiten, vorläufige oder
endgültige Feststellungen, gleich
ob bejahender oder verneinender
Art, zu treffen oder vorläufige
oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.
4. Der Unterzeichner, der die
Einleitung einer Untersuchung
beabsichtigt oder eine Untersuchung
durchführt, gewährt
dem oder den Unterzeichnern,
deren Waren Gegenstand dieser
Untersuchung sind, auf Antrag
Zugang zu den nichtvertraulichen
Beweismitteln einschließlich
der nichtvertraulichen Zusammenfassung
von vertraulichen
Angaben die zur Einleitung
oder Durchführung der
Untersuchung verwendet werden.
Artikel 4
Erhebung von Ausgleichszöllen
1. Die Entscheidung darüber,
ob ein Ausgleichszoll erhoben
wird, wenn alle Voraussetzungen
für die Erhebung erfüllt sind,
und ob der Ausgleichszoll in
voller Höhe der Subvention
oder niedriger festgesetzt wird,
ist von den Behörden des einführenden
Unterzeichners zu
treffen. Es ist wünschenswert,
daß die Erhebung im Gebiet
aller Unterzeichner fakultativ
und der Zoll niedriger als der
volle Betrag der Subvention
ist, wenn dieser niedrigere Zoll
ausreicht, um die Schädigung
des inländischen Wirtschaftszweigs
zu beseitigen.
2. Der auf eine eingeführte
Ware erhobene In diesem Übereinkommen bedeutet
der Ausdruck „erheben" die
endgültige oder abschließende Festsetzung
oder Einhebung eines Zolls
oder einer Abgabe. Ausgleichszoll
darf nicht höher sein als der
auf der Grundlage der Subventionierung
je Einheit der
subventionierten und ausgeführten
Ware berechnete Betrag
der festgestellten Subvention Die Unterzeichner sollten sich
über die Festlegung der Kriterien für
die Berechnung des Betrags der
Subvention verständigen..
3. Wird auf eine Ware ein
Ausgleichszoll erhoben, so ist
dieser Ausgleichszoll in angemessener
Höhe auf nichtdiskriminierender
Basis auf alle Einfuhren
dieser Ware unabhängig
von ihrer Herkunft zu erheben,
sofern festgestellt wurde, daß
sie subventioniert werden und
eine Schädigung verursachen;
ausgenommen sind Einfuhren
aus Ländern, die die betreffende
Subventionierung aufgegeben
haben oder von denen nach
Maßgabe dieses Übereinkommens
Verpflichtungen angenommen
wurden.
4. Stellt ein Unterzeichner nach
angemessenen Bemühungen um
Abschluß der Konsultationen
endgültig das Vorliegen einer
Subvention und deren Höhe
sowie die Tatsache fest, daß
die subventionierten Einfuhren
durch die Auswirkung der Subvention
eine Schädigung verursachen,
so kann er gemäß
den Bestimmungen dieses Artikels
einen Ausgleichszoll erheben,
sofern die Subvention
nicht aufgehoben wird.
5. a) Ein Verfahren kann Das Wort „kann" ist nicht so
auszulegen, daß eine Fortsetzung des
Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung
von Preisverpflichtungen gestattet ist;
ausgenommen sind Fälle, in denen
Absatz 5 (b) gilt.
ohne Anwendung von vorläufigen
Maßnahmen oder
Ausgleichszöllen ausgesetzt
oder beendigt werden,
wenn Verpflichtungen angenommen
werden, denen
zufolge
i) die Regierung des Ausfuhrlandes
sich einverstanden
erklärt, die Subvention
abzuschaffen
oder zu begrenzen oder
andere Maßnahmen in
bezug auf ihre Auswirkungen
zu treffen
oder
ii) der Exporteur sich einverstanden
erklärt, die
Preise so zu ändern,
daß die untersuchenden
Behörden überzeugt
sind, daß die schädigende
Auswirkung der
Subvention beseitigt ist.
Preiserhöhungen auf
Grund von Verpflichtungen
dürfen nur so
hoch sein, wie dies zum
Ausgleich des Betrags
der Subvention notwendig
ist. Preisverpflichtungen
dürfen von den
Exporteuren weder verlangt
noch angenommen
werden, sofern der einführende
Unterzeichner
nicht zuvor (1) eine
Untersuchung gemäß
Artikel 2 eingeleitet und
(2) die Zustimmung des
ausführenden Unterzeichners
erhalten hat.
Angebotene Verpflichtungen
brauchen nicht
angenommen zu werden,
wenn die Behörden
des einführenden Unterzeichners
die Annahme
für schwer durchführbar
halten, zum Beispiel
wenn die Zahl der tatsächlichen
oder möglichen
Exporteure zu groß
ist, oder wenn andere
Gründe dagegensprechen.
b) Werden Verpflichtungen
angenommen, so ist die
Untersuchung der Schädigung
trotzdem abzuschließen,
wenn der ausführende
Unterzeichner dies wünscht
oder der einführende Unterzeichner
dies beschließt.
Wird in einem solchen
Fall festgestellt, daß keine
Schädigung vorliegt oder
droht, so wird die Verpflichtung
automatisch hinfällig,
sofern nicht die Feststellung,
daß keine Schädigung
droht, weitgehend
auf das Bestehen einer
Preisverpflichtung zurückzuführen
ist. In solchen
Fällen können die betreffenden
Behörden verlangen,
daß eine Verpflichtung über
einen angemessenen Zeitraum
im Einklang mit
diesem Übereinkommen
aufrechterhalten wird.
c) Preisverpflichtungen können
von den Behörden
des einführenden Unterzeichners
vorgeschlagen
werden, aber kein Exporteur
ist gezwungen, eine
solche Verpflichtung ein-
zugehen. Die Tatsache, daß
Regierungen und Exporteure
solche Verpflichtungen
nicht anbieten oder
einer Aufforderung zu solchen
Verpflichtungen nicht
nachkommen, darf sich
nicht nachteilig auf die
Prüfung des Falls auswirken.
Den Behörden steht
es jedoch frei festzustellen,
daß eine drohende Schädigung
eher eintreten wird,
wenn die subventionierten
Einfuhren andauern.
6. Die Behörden eines einführenden
Unterzeichners können
von jeder Regierung oder
von jedem Exporteur, deren
bzw. dessen Verpflichtungen sie
angenommen haben, verlangen,
daß sie regelmäßig Angaben
über die Erfüllung dieser Verpflichtungen
machen und die
Nachprüfung sachdienlicher Daten
zulassen. Bei Nichterfüllung
der Verpflichtungen können die
Behörden des einführenden Unterzeichners
aufgrund dieses
Übereinkommens und in Übereinstimmung
mit seinen Bestimmungen
ohne Verzögerung
Maßnahmen treffen, die in der
umgehenden Anwendung von
vorläufigen Maßnahmen auf der
Grundlage der besten zur Verfügung
stehenden Angaben bestehen
können. In solchen Fällen
können gemäß diesem Übereinkommen
auf Waren, die nicht
mehr als neunzig Tage vor Anwendung
solcher vorläufigen
Maßnahmen zum freien Verkehr
abgefertigt worden sind, endgültige
Zölle erhoben werden;
die rückwirkende Zollfestsetzung
gilt jedoch nicht für Einfuhren,
die vor der Nichterfüllung der
Verpflichtung abgefertigt worden
sind.
7. Die Dauer der Verpflichtungen
darf die nach diesem
Übereinkommen mögliche Dauer
der Erhebung von Ausgleichszöllen
nicht überschreiten. Die
Behörden eines einführenden
Unterzeichners überprüfen die
Notwendigkeit der Aufrechterhaltung
einer Verpflichtung gegebenenfalls
von sich aus oder
auf Antrag interessierter Importeure
oder Exporteure der betreffenden
Ware, wenn diese
den Nachweis für die Notwendigkeit
einer Überprüfung
erbringen.
8. Jede Aussetzung oder Beendigung
einer Untersuchung betreffend
Ausgleichszölle nach Absatz
5 und jede Beendigung
einer Verpflichtung wird offiziell
notifiziert und muß veröffentlicht
werden. Solche Bekanntmachungen
enthalten zumindest
die wesentlichen Schlußfolgerungen
und eine Zusammenfassung
der Gründe.
9. Ein Ausgleichszoll bleibt nur
solange und nur in dem Umfang
in Kraft, wie dies notwendig
ist, um die schädigende Subventionierung
unwirksam zu
machen. Die untersuchenden Behörden
überprüfen die Notwendigkeit
der weiteren Erhebung
eines Zolls gegebenenfalls
von sich aus oder auf
Antrag der interessierten Parteien,
wenn diese den Nachweis
für die Notwendigkeit einer
Überprüfung erbringen.
Artikel 5
Vorläufige Maßnahmen
und Rückwirkung
1. Vorläufige Maßnahmen dürfen
nur getroffen werden, wenn
eine bejahende preliminäre Feststellung
ergeben hat, daß eine
Subvention vorliegt und im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 (a)
bis (c) eine Schädigung hinreichend
bewiesen ist. Vorläufige
Maßnahmen dürfen nur angewendet
werden, wenn die zuständigen
Behörden sie für notwendig
halten, um eine Schädigung
während der Dauer des
Verfahrens zu verhindern.
2. Die vorläufigen Maßnahmen
können in vorläufigen Ausgleichszöllen
bestehen, deren Erhebung
durch Barhinterlegung
oder Bürgschaften in Höhe der
vorläufig berechneten Subvention
gesichert wird.
3. Die Anwendung vorläufiger
Maßnahmen ist auf einen möglichst
kurzen Zeitraum, der vier
Monate nicht überschreiten darf;
zu beschränken.
4. Bei der Anwendung von
vorläufigen Maßnahmen sind die
einschlägigen Bestimmungen des
Artikels 4 zu befolgen.
5. Wird endgültig festgestellt,
daß eine Schädigung (jedoch
nicht eine drohende Schädigung
oder eine erhebliche Verzögerung
der Errichtung eines Wirtschaftszweigs)
vorliegt, oder hätten
im Falle der endgültigen
Feststellung einer drohenden
Schädigung die Auswirkungen
der subventionierten Einfuhren
zur Feststellung einer Schädigung
geführt, wenn die vorläufigen
Maßnahmen unterblieben
wären, so können Ausgleichszölle
rückwirkend für den
Zeitraum erhoben werden, in
dem etwaige vorläufige Maßnahmen
angewendet worden
sind.
6. Übersteigt der endgültige
Ausgleichszoll den durch Barhinterlegung
oder Bürgschaft
sichergestellten Betrag, so wird
der Unterschiedsbetrag nicht erhoben.
Ist der endgültige Zoll
niedriger als der durch Barhinterlegung
oder Bürgschaft
sichergestellte Betrag, so wird
der überschüssige Betrag ohne
Verzögerung rückerstattet oder
die Bürgschaft ohne Verzögerung
freigegeben.
7. Außer bei Anwendung des
Absatzes 5 darf bei Feststellung
einer drohenden Schädigung
oder einer wesentlichen Verzögerung
(ohne daß eine Schädigung
schon eingetreten wäre)
ein endgültiger Ausgleichszoll
erst ab dem Zeitpunkt der
Feststellung einer drohenden
Schädigung oder einer wesentlichen
Verzögerung erhoben werden;
während der Anwendungsdauer
der vorläufigen Maßnahmen
hinterlegte Beträge werden
ohne Verzögerung rückerstattet
oder Bürgschaften ohne Verzögerung
freigegeben.
8. Im Falle einer endgültigen
verneinenden Feststellung werden
während der Anwendungsdauer
der vorläufigen Maßnahmen
hinterlegte Beträge ohne
Verzögerung rückerstattet oder
Bürgschaften ohne Verzögerung
freigegeben.
9. Stellen die Behörden unter
außergewöhnlichen Umständen
bezüglich einer subventionierten
Ware fest, daß eine schwer
gutzumachende Schädigung
durch innerhalb eines verhältnismäßig
kurzen Zeitraumes getätigte
massive Einfuhren einer
Ware verursacht wird, für die
Ausfuhrsubventionen in einer
Weise gezahlt oder gewährt
werden, die mit dem Allgemeinen
Abkommen und diesem
Übereinkommen unvereinbar ist,
und wird eine rückwirkende
Erhebung von Ausgleichszöllen
auf diese Einfuhren für notwendig
erachtet, um die Wiederholung
einer solchen Schädigung
zu verhindern, so dürfen auf
Einfuhren, die höchstens neunzig
Tage vor dem Zeitpunkt der
Anwendung der vorläufigen
Maßnahmen zum freien Verkehr
abgefertigt worden sind, endgültige
Ausgleichszölle erhoben
werden.
Artikel 6
Feststellung der
Schädigung
1. Die Feststellung, daß eine
Schädigung Die Feststellung einet Schädigung
nach den in diesem Artikel
genannten Kriterien muß auf positive
Beweise gestützt sein. Zur Feststellung
einer drohenden Schädigung können
die untersuchenden Behörden bei der
Prüfung der in diesem Artikel aufgeführten
Faktoren auch Angaben
über die Art der betreffenden Subvention
und deren voraussichtliche Auswirkungen
auf den Handel berücksichtigen. im Sinne von
Artikel VI des Allgemeinen
Abkommens vorliegt, erfordert
eine objektive Untersuchung (a)
des Umfangs der subventionier-
ten Einfuhren und ihrer Auswirkung
auf die Preise gleichartiger
Waren In diesem Übereinkommen ist
unter dem Begriff „gleichartige Ware"
(„like product", „produit similaire")
eine Ware zu verstehen, die mit der
betreffenden Ware identisch ist, d. h.
ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in
Ermangelung einer solchen Ware, eine
andere Ware, die zwar der betreffenden
Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht,
aber charakteristische Merkmale aufweist,
die denen der betreffenden
Ware sehr ähnlich sind. auf dem Inlandsmarkt
und (b) der Folgen
der Einfuhren für die inländischen
Erzeuger dieser Waren.
2. Bezüglich des Umfangs der
subventionierten Einfuhren prüfen
die untersuchenden Behörden,
ob eine erhebliche Erhöhung
dieser Einfuhren entweder
absolut oder im Verhältnis zur
Erzeugung oder zum Verbrauch
im einführenden Unterzeichnerland
stattgefunden hat. Bezüglich
der Auswirkung der subventionierten
Einfuhren auf die
Preise prüfen die untersuchenden
Behörden, ob eine erhebliche
Preisunterschreitung durch die
subventionierten Einfuhren im
Vergleich zum Preis einet gleichartigen
Ware des einführenden
Unterzeichners eingetreten ist
oder ob diese Einfuhren in anderer
Form einen erheblichen
Druck auf die Preise bewirken
oder wesentlich zur Verhinderung
von Preiserhöhungen beitragen,
die sonst eingetreten wären.
Weder eines noch mehrere
dieser Kriterien sind zwangsläufig
für die Entscheidung ausschlaggebend.
3. Die Prüfung der Auswirkungen
auf den betroffenen inländischen
Wirtschaftszweig umfaßt
eine Beurteilung aller relevanten
Wirtschaftsfaktoren und
-indizes, die die Lage dieses
Wirtschaftszweiges beeinflussen,
wie tatsächliche und potentielle
Verringerung der Produktion,
des Absatzes, des Marktanteils,
der Gewinne, der Produktivität,
der Investitionserträge oder der
Kapazitätsauslastung; Faktoren,
die die inländischen Preise beeinflussen;
tatsächliche und po-
tentielle negative Auswirkungen
auf Cashflow, Lagerhaltung, Beschäftigung,
Löhne, Wachstum,
Investirions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
und im Falle
der Landwirtschaft die Frage, ob
es zu einer erhöhten Belastung
der staatlichen Stützungsprogramme
gekommen ist. Diese
Liste ist nicht erschöpfend, und
weder eines noch mehrere dieser
Kriterien sind notwendigerweise
für die Entscheidung ausschlaggebend.
4. Es muß nachgewiesen werden,
daß die subventionierten
Einfuhren durch die Auswirkungen
Nach Absatz 2 und 3. der Subvention eine
Schädigung im Sinne dieses
Übereinkommens verursachen.
Es kann andere Faktoren Zu diesen Faktoren gehören
unter anderem Umfang und Preise der
nichtsubventionierten Einfuhren der
betreffenden Ware, Rückgang der
Nachfrage oder Änderungen in den
Verbrauchsgewohnheiten, restriktive
Handelspraktiken der inländischen und
ausländischen Erzeuger und Wettbewerb
zwischen inländischen und ausländischen
Erzeugern, Entwicklungen
in der Technologie und Ausruhrleistung
und Produktivität des inländischen
Wirtschaftszweiges. geben,
die gleichzeitig den inländischen
Wirtschaftszweig
schädigen, und die Schädigungen,
die durch andere Faktoren
verursacht werden, dürfen nicht
den subventionierten Einfuhren
zur Last gelegt werden.
5. Bei der Feststellung einer
Schädigung bezeichnet der Begriff
„inländischer Wirtschaftszweig"
außer bei Anwendung
des Absatzes 7 alle inländischen
Erzeuger gleichartiger Waren
oder diejenigen unter ihnen,
deren Erzeugung insgesamt einen
erheblichen Anteil an der gesamten
Inlandserzeugung dieser
Waren ausmacht; sind jedoch
Erzeuger mit dem Exporteur oder
Importeur geschäftlich verbunden
Der Ausschuß sollte eine Definition
des Begriffs „geschäftlich
verbunden", wie er in diesem Absatz
verwendet wird, ausarbeiten. oder selbst Importeur der
angeblich subventionierten Ware,
so ist es zulässig, unter dem
Begriff „Wirtschaftszweig" nur
die übrigen Erzeuger zu verstehen.
6. Die Auswirkung der subventionierten
Einfuhren wird in
bezug auf die inländische Erzeugung
der gleichartigen Ware
bewertet, wenn die verfügbaren
Unterlagen eine Abgrenzung
dieser Erzeugung anhand von
Kriterien wie Produktionsverfahren,
Produktionsleistung oder
Gewinn erlauben. Läßt sich die
inländische Erzeugung der gleichartigen
Ware nicht nach diesen
Kriterien abgrenzen, so wird die
Auswirkung der subventionierten
Einfuhren an ihrem Einfluß
auf die Erzeugung der kleinsten,
die gleichartige Ware miteinschließenden
Gruppe oder Reihe
von Waren gemessen, für die die
erforderlichen Angaben erhältlich
sind.
7. Unter außergewöhnlichen
Umständen kann das Gebiet
eines Unterzeichners hinsichtlich
der betreffenden Erzeugung in
zwei oder mehrere Wettbewerbsmärkte
eingeteilt und können
die Erzeuger in jedem einzelnen
Markt als ein eigener Wirtschaftszweig
angesehen werden, wenn
(a) die Erzeuger in einem solchen
Markt die Gesamtheit oder fast
die Gesamtheit ihrer Erzeugung
der betreffenden Ware auf diesem
Markt absetzen und (b) die Nachfrage
auf diesem Markt nicht
zu einem wesentlichen Teil von
Erzeugern der betreffenden Ware
gedeckt wird, die ihren Standort
in einem anderen Teil des Gebiets
haben. Unter diesen Umständen
kann die Feststellung
einer Schädigung sogar getroffen
werden, wenn ein wesentlicher
Teil des gesamten inländischen
Wirtschaftszweiges nicht geschädigt
wird, sofern es zu einer
Konzentration von subventionierten
Einfuhren in einem solchen
isolierten Markt kommt und
sofern die subventionierten Einfuhren
eine Schädigung der Erzeuger
der gesamten oder fast der
gesamten Erzeugung in einem
solchen Markt verursachen.
8. Werden die Erzeuger eines
bestimmten Gebiets nach Absatz
7 als eigener Wirtschaftszweig
angesehen, so werden
Ausgleichszölle nur auf die zum
Endverbrauch in diesem Gebiet
bestimmten Waren erhoben. Ist
nach den verfassungsrechtlichen
Bestimmungen eines einführenden
Unterzeichners die Erhebung
von Ausgleichszöllen auf
dieser Grundlage nicht zulässig,
so darf der einführende Unterzeichner
Ausgleichszölle ohne
Beschränkung nur erheben, wenn
(a) den Exporteuren Gelegenheit
gegeben worden ist, die Ausfuhren
zu subventionierten Preisen
in das betreffende Gebiet einzustellen
oder Zusicherungen
nach Artikel 4 Absatz 5 abzugeben,
und derartige Zusicherungen
nicht innerhalb kürzestes
Frist und in ausreichender Form
erfolgt sind und (b) wenn diese
Zölle nicht allein auf Waren bestimmter
Erzeuger, die das betreffende
Gebiet beliefern, erhoben
werden können.
9. Haben zwei oder mehr Länder
im Rahmen des Artikels
XXIV Absatz 8 a) des Allgemeinen
Abkommens einen solchen
Integrationsgrad erreicht, daß
sie die Merkmale eines einzigen
einheitlichen Marktes aufweisen,
so gelten die Erzeuger des gesamten
Integrationsgebietes als
Wirtschaftszweig im Sinne der
Absätze 5 bis 7.
TEIL II
Artikel 7
Notifizierung der
Subventionen Der Begriff „Subventionen" umfaßt
m diesem Übereinkommen Subventionen,
die von einer Regierung
1. Im Hinblick auf Artikel XVI
Absatz 1 des Allgemeinen Ab-
kommens kann jeder Unterzeichner
schriftlich Auskünfte über
Art und Ausmaß einer Subvention
beantragen, die von einem
Unterzeichner gewährt oder aufrechterhalten
wird (einschließlich
jeder Form von Einkommens-
oder Preisstützung) und
unmittelbar oder mittelbar die
Wirkung hat, die Ausfuhr einer
Ware aus dessen Gebiet zu
steigern oder die Einfuhr einer
Ware in dessen Gebiet zu verringern.
2. Die Unterzeichner, an die
ein solcher Antrag gerichtet
wird, erteilen diese Auskünfte
so rasch wie möglich und ausführlich
und halten sich bereit,
dem antragstellenden Unterzeichner
auf Antrag zusätzliche Auskünfte
zu erteilen. Ist ein Unterzeichner
der Ansicht, daß ihm
diese Auskünfte nicht erteilt
worden sind, so kann er die Angelegenheit
dem Komitee unterbreiten,
3. Ist ein interessierter Unterzeichner
der Ansicht, daß Praktiken
eines anderen Unterzeichners,
welche die Auswirkungen
einer Subvention haben, nicht
gemäß Artikel XVI Absatz 1 des
Allgemeinen Abkommens notifiziert
worden sind, so kann er
die Angelegenheit diesem anderen
Unterzeichner zur Kenntnis
bringen; Wird die Subventionspraktik
danach nicht innerhalb
kürzester Frist notifiziert,
so kann der Unterzeichner selbst
die betreffende Subventionspraktik
dem Komitee unterbreiten.
oder einet öffentlichen Institution im
Gebiet eines Unterzeichners gewährt
werden. Es wird jedoch anerkannt,
daß es fur Unterzeichner mit verschiedenen
bundesstaatlichen Regierungssystemen
verschiedene Systeme der
Gewaltentrennung gibt. Diese Unterzeichner
akzeptieren dennoch die internationalen
Folgen, die sich im Rahmen
dieses Übereinkommens durch die Gewährung
von Subventionen in ihrem
Gebiet ergeben können.
Artikel 8
Subventionen —
Allgemeines
1. Die Unterzeichner erkennen
an, daß Subventionen von Regierungen
zur Förderung wichtiger
sozial- und wirtschaftspolitischer
Ziele verwendet werden.
Die Unterzeichner erkennen
auch an, daß Subventionen nachteilige
Auswirkungen auf die
Interessen anderer Unterzeichner
haben können.
2. Die Unterzeichner kommen
überein, Ausfuhrsubventionen
nicht in einer mit diesem Übereinkommen
nicht zu vereinbarenden
Weise zu verwenden.
3. Die Unterzeichner kommen
ferner überein, nach Möglichkeit
zu vermeiden, daß durch die
Verwendung von Subventionen
folgendes bewirkt wird
a) eine Schädigung des inländischen
Wirtschaftszweigs
eines anderen Unterzeichners
„Schädigung eines inländischen
Wirtschaftszweigs" wird hier in demselben
Sinne verwendet wie in Teil I
dieses Übereinkommens.;
b) die Zunichtemachung oder
Schmälerung der einem anderen
Unterzeichner mittelbar
oder unmittelbar aus
dem Allgemeinen Abkommen
erwachsenden Vorteile
Die Vorteile, die mittelbar oder
unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen
erwachsen, schließen auch
die Vorteile aus den gemäß Artikel II
des Allgemeinen Abkommens gebundenen
Zollzugeständnissen ein.; oder
c) eine ernsthafte Schädigung
der Interessen eines anderen
Unterzeichners Eine „ernsthafte Schädigung der
Interessen eines anderen Unterzeichners"
wird in diesem Übereinkommen
so verstanden wie in Artikel XVI Absatz
1 des Allgemeinen Abkommens
und umfaßt auch eine drohende ernsthafte
Schädigung..
4. Die nachteiligen Auswirkungen
auf die Interessen eines anderen
Unterzeichners, der den
Nachweis für die Zunichtemachung
oder Schmälerung Die Unterzeichner erkennen an,
daß die Zunichtemachung oder Schmälerung
der Vorteile auch dadurch entstehen
kann, daß ein Unterzeichner
seine Verpflichtungen aus dem Allgemeinen
Abkommen oder diesem
Übereinkommen nicht erfüllt. Stellt
das Komitee fest, daß diese Verpflichtungen
in bezug auf die Ausfuhrsubventionen
nicht erfüllt werden,
so kann unbeschadet des Artikels 18
Absatz 9 vermutet werden, daß schädigende
Auswirkungen vorliegen. Dem
anderen Unterzeichner ist angemessen
Gelegenheit zu geben, diese Vermutung
zu widerlegen. oder
die ernsthafte Schädigung erbringen
muß, können entstehen
durch
a) die Auswirkungen subventionierter
Einfuhren auf
dem Inlandsmarkt des einführenden
Unterzeichners;
b) die Auswirkungen der Subvention,
die in einer Behinderung
oder einer Verdrängung
der Einfuhren
gleichartiger Waren nach
dem Markt des subventionierenden
Landes bestehen;
c) die Auswirkungen der subventionierten
Ausfuhren,
die in einer Verdrängung Der Begriff „Verdrängung" ist
in einer die Handels- und Entwicklungsbedürfnisse
der Entwicklungsländer
in Betracht ziehenden Weise
auszulegen und soll in diesem Zusammenhang
nicht traditionelle Marktanteile
festlegen.
der Ausfuhren gleichartiger
Waren eines anderen Unterzeichners
vom Markt
eines Drittlandes Das Problem der Drittlandsmärkte
wird, soweit es um bestimmte
Grundstoffe geht, ausschließlich in
Artikel 10 behandelt. bestehen.
Artikel 9
Ausfuhrsubventionen für
andere Waren als bestimmte
Grundstoffe Im Sinne dieses Übereinkommens
bezeichnet der Begriff „Grundstoffe"
die in der Anmerkung zu Artikel XVI des Allgemeinen Abkommens
Abschnitt B Absatz 2 genannten
Waren, wobei der Satzteil „und alle
mineralischen Erzeugnisse" zu streichen
ist.
1. Die Unterzeichner gewähren
für andere Waren als bestimmte
Grundstoffe keine Ausfuhrsubventionen.
2. Die im Anhang unter lit. a)
bis 1) aufgeführten Praktiken sind
Beispiele für Ausruhrsubventionen.
Artikel 10
Ausfuhrsubventionen für
bestimmte Grundstoffe
1. Gemäß Artikel XVI Absatz
3 des Allgemeinen Abkommens
kommen die Unterzeichner
überein, weder mittelbar
noch unmittelbar Ausfuhrsubventionen
für bestimmte
Grundstoffe in einer Weise zu
gewähren, daß der diese Subvention
gewährende Unterzeichner
mehr als einen angemessenen
Anteil am Welthandel
mit diesem Grundstoff erhält;
dabei sind die Anteile der
Unterzeichner am Handel mit
dem betreffenden Grundstoff
während einer früheren Vergleichsperiode
sowie alle etwaigen
besonderen Umstände,
die den Handel mit diesem
Grundstoff beeinflußt haben oder
noch beeinflussen, zu berücksichtigen.
2. Im Sinne des Artikels XVI
Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens
und des Absatzes 1
a) deckt der Ausdruck „mehr
als einen angemessenen Anteil
am Welthandel" jeden
Fall ab, in dem die Auswirkung
einer von einem
Unterzeichner gewährten
Ausfuhrsubvention in der
Verdrängung der Ausfuhren
eines anderen Unterzeichners
besteht, wobei
die Entwicklungen auf den
Weltmärkten in Betracht
gezogen werden;
b) wird bei neuen Märkten in
dem Gebiet oder in dem
Land, in dem sich der neue
Markt befindet, bei der Bestimmung
des „angemessenen
Anteils am Welthandel"
die traditionelle Angebotsstruktur
der betreffenden
Ware auf dem Weltmarkt
berücksichtigt;
c) bezeichnet der Ausdruck
„eine frühere Vergleichsperiode"
normalerweise die
drei letzten Kalenderjahre,
in denen normale Marktbedingungen
herrschten.
3. Die Unterzeichner sind sich
ferner darüber einig, Ausfuhrsubventionen
für Ausfuhren von
bestimmten Grundstoffen nach
einem bestimmten Markt nicht
in einer Weise zu gewähren, daß
die Preise wesentlich unter den
Preisen anderer Lieferanten auf
demselben Markt liegen.
Artikel 11
Andere Subventionen als
Ausfuhrsubventionen
1. Die Unterzeichner erkennen
an, daß andere Subventionen als
Ausfuhrsubventionen sehr häufig
als wichtige Instrumente zur
Förderung sozial- und wirtschaftspolitischer
Ziele verwendet
werden; sie beabsichtigen
nicht, das Recht der Unterzeichner,
solche Subventionen zur
Erreichung dieser und anderer
wichtiger, von ihnen als wünschenswert
erachteter politischer
Ziele zu gewähren, einzuschränken.
Die Unterzeichner stellen
fest, daß zu diesen Zielen gehören
a) die Beseitigung industrieller,
wirtschaftlicher und sozialer
Nachteile in bestimmten
Gebieten;
b) die Erleichterung der Umstrukturierung
bestimmter
Sektoren unter sozial annehmbaren
Bedingungen,
insbesondere, wo dies wegen
handels- und wirt-
schaftspolitischer Veränderungen
einschließlich internationaler
Übereinkommen,
die zum Abbau der Handelshemmnisse
führen, notwendig
wurde;
c) allgemein die Aufrechterhaltung
der Beschäftigung
und die Förderung der
Umschulung und des Arbeitsplatzwechsels;
d) die Förderung von Forschungs-
und Entwicklungsprogrammen,
insbesondere
in Wirtschaftszweigen
mit hochentwickelter
Technologie;
e) die Durchführung von Wirtschaftsprogrammen
und
-politiken zur Förderung
der wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung der
Entwicklungsländer ;
f) die Verlagerung von Industrien
zur Verhütung von
Ballungs- und Umweltproblemen.
2. Die Unterzeichner erkennen
jedoch an, daß andere Subventionen
als Ausfuhrsubventionen,
die hinsichtlich einiger Ziele und
möglicher Formen in den Absätzen
1 bzw. 3 beschrieben sind,
möglicherweise eine Schädigung
eines inländischen Wirtschaftszweigs
eines anderen Unterzeichners
oder eine ernsthafte Schädigung
der Interessen eines anderen
Unterzeichners verursachen
oder zu verursachen drohen
oder die einem anderen Unterzeichner
aus dem Allgemeinen
Abkommen erwachsenden Vorteile
zunichte machen oder
schmälern, besonders wenn sich
diese Subventionen auf den normalen
Wettbewerb nachteilig
auswirken. Die Unterzeichner
bemühen sich daher zu vermeiden,
daß durch die Gewährung
von Subventionen solche
Wirkungen verursacht werden.
Insbesondere wägen die Unterzeichner
bei der Festlegung ihrer
Politiken und Praktiken auf
diesem Gebiet nicht nur die wesentlichen
internen Zielsetzungen,
sondern, soweit durchfuhr-
bar, unter Berücksichtigung des
jeweiligen Falles auch die möglichen
nachteiligen Auswirkungen
auf den Handel ab.
Sie ziehen ferner die Gegebenheiten
des Welthandels, der Erzeugung
(z. B. Preis, Kapazitätsauslastung
usw.) und des Angebots
der betreffenden Ware in
Betracht.
3. Die Unterzeichner erkennen
an, daß die in Absatz 1 genannten
Ziele unter anderem durch Subventionen
erreicht werden können,
die gewährt werden, um
bestimmten Unternehmen einen
Vorteil zu verschaffen. Beispiele
für mögliche Formen dieser Subventionen
sind: staatliche Finanzierung
von Handelsunternehmen,
einschließlich Zuschüsse,
Darlehen oder Bürgschaften;
vom Staat bereitgestellte oder
finanzierte öffentliche Versorgungsdienste,
Liefer- und Vertriebssysteme
und andere operationelle
Dienstleistungen;
staatliche Finanzierung von Forschungs-
und Entwicklungsprogrammen;
steuerliche Anreize;
staatliche Zeichnung oder Bereitstellung
von Unternehmenskapital.
Die Unterzeichner stellen fest,
daß die genannten möglichen
Subventionsformen normalerweise
regional oder sektoral gewährt
werden. Die Aufzählung
der möglichen Subventionsformen
ist nur beispielhaft und
nicht erschöpfend; sie gibt solche
Subventionen wieder, die derzeit
von einer Reihe von Unterzeichnern
dieses Übereinkommens
gewährt werden.
Die Unterzeichner erkennen
dennoch an, daß diese Aufzählung
der möglichen Subven-
tionsformen in regelmäßigen Abständen
überprüft werden sollte
und diese Überprüfung durch
Konsultationen im Geiste des
Artikels XVI Absatz 5 des Allgemeinen
Abkommens erfolgen
sollte.
4. Die Unterzeichner erkennen
ferner an, daß unbeschadet ihrer
Rechte aus diesem Übereinkommen
keine Bestimmung der Absätze
1 bis 3 noch insbesondere
die Aufzählung der möglichen
Subventionsformen für sich eine
Grundlage für Maßnahmen im
Rahmen des Allgemeinen Abkommens
in der Auslegung
durch dieses Übereinkommen
schafft.
Artikel 12
Konsultationen
1. Hat ein Unterzeichner Grund
zu der Annahme, daß eine Ausfuhrsubvention
von einem anderen
Unterzeichner in einer
Weise gewährt oder aufrechterhalten
wird, die mit diesem
Übereinkommen unvereinbar ist,
so kann er um Konsultationen
mit dem anderen Unterzeichner
ersuchen.
2. Ein Konsultationsersuchen
nach Absatz 1 enthält eine Darstellung
der vorhandenen Beweise
für das Vorliegen und die
Art der betreffenden Subvention.
3. Hat ein Unterzeichner Grund
zu der Annahme, daß eine Subvention
von einem anderen Unterzeichner
gewährt oder aufrechterhalten
wird und daß diese
Subvention entweder eine Schädigung
seiner inländischen Wirtschaft,
die Zunichtemachung
oder Schmälerung der ihm aufgrund
des Allgemeinen Abkommens
erwachsenden Vorteile
oder eine ernsthafte Schädigung
seiner Interessen verursacht,
so kann er um Konsultationen
mit dem anderen Unterzeichner
ersuchen.
4. Ein Konsultationsersuchen
nach Absatz 3 enthält eine Darstellung
der vorhandenen Be-
weise für (a) das Vorliegen und
die Art der betreffenden Subvention
und (b) die Schädigung
der inländischen Wirtschaft oder,
im Falle der Zunichtemachung
oder Schmälerung von Vorteilen
oder der ernsthaften Schädigung
von Interessen, die nachteiligen
Auswirkungen auf die Interessen
des um Konsultationen ersuchenden
Unterzeichners.
5. Wird ein Konsultationsersuchen
nach Absatz 1 oder Absatz
3 gestellt, so leitet der
Unterzeichner, von dem angenommen
wird, daß er die fragliche
Subventionspraktik anwendet
oder aufrechterhält, so rasch
wie möglich Konsultationen ein.
Zweck der Konsultationen ist
die Klärung des Sachverhalts
und die Erzielung einer allseits
annehmbaren Lösung.
Artikel 13
Schlichtung, Streitbeilegung
und genehmigte
Gegenmaßnahmen
1. Ist in Konsultationen nach
Artikel 12 Absatz 1 binnen
dreißig Tagen Die in diesem Artikel und in
Artikel 18 genannten Fristen können
jederzeit einvernehmlich verlängert
werden. nach dem Konsultationsersuchen
keine allseits
annehmbare Lösung erzielt worden,
so kann jeder Unterzeichner,
der an diesen Konsultationen
teilnimmt, die Angelegenheit
dem Komitee zur Schlichtung
gemäß Teil VI unterbreiten.
2. Ist in Konsultationen nach
Artikel 12 Absatz 3 binnen
sechzig Tagen nach dem Konsultationsersuchen
keine allseits annehmbare
Lösung erzielt worden,
so kann jeder Unterzeichner,
der an diesen Konsultationen
teilnimmt, die Angelegenheit
dem Komitee zur Schlichtung
gemäß Teil VI unterbreiten.
3. Wird ein im Rahmen dieses
Übereinkommens entstandener
Streitfall nicht durch Konsultationen
oder Schlichtung beigelegt,
so prüft das Komitee
auf Antrag die Angelegenheit
nach dem Streitbeilegungsverfahren
des Teils VI.
4. Kommt das Komitee als
Ergebnis seiner Prüfung zu dem
Schluß, daß eine Ausfuhrsubvention
in einer mit diesem
Übereinkommen nicht zu vereinbarenden
Weise gewährt wird
oder daß eine Subvention in
einer Weise gewährt oder aufrechterhalten
wird, die eine
Schädigung eines Wirtschaftszweiges,
eine Zunichtemachung
oder Schmälerung von Vorteilen
oder eine ernsthafte Schädigung
von Interessen verursacht, so
richtet es an die Parteien Empfehlungen Bei diesen Empfehlungen zieht
das Komitee die Handels-, Entwicklungs-
und Finanzbedürfnisse der
Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern
in Betracht., die geeignet sind,
die Frage zu lösen; wird diesen
Empfehlungen nicht entsprochen,
so kann es gemäß den einschlägigen
Bestimmungen des
Teils VI geeignete Gegenmaßnahmen
genehmigen, wobei Ausmaß
und Art der nachteiligen
Auswirkungen, deren Vorliegen
festgestellt wurde, zu berücksichtigen
sind.
TEIL III
Artikel 14
Entwicklungsländer
1. Die Unterzeichner erkennen
an, daß Subventionen Bestandteil
der Wirtschaftsentwicklungsprogramme
der Entwicklungsländer
sind.
2. Dieses Übereinkommen hindert
daher die Entwicklungsländer
unter den Unterzeichnern
nicht daran, Maßnahmen und
Politiken zur Unterstützung ihrer
Wirtschaftszweige einschließlich
des Ausfuhrsektors festzulegen.
Insbesondere gilt die Verpflichtung
in Artikel 9 vorbehaltlich
der Absätze 5 bis 8 nicht für
Entwicklungsländer unter den
Unterzeichnern.
3. Die Entwicklungsländer
unter den Unterzeichnern stimmen
zu, Ausfuhrsubventionen
für ihre Industrieprodukte nicht
in einer Weise zu gewähren, die
eine ernsthafte Schädigung des
Handels oder der Erzeugung
eines anderen Unterzeichners verursacht.
4. Es besteht nicht die Vermutung,
daß Ausfuhrsubventionen,
die von Entwicklungsländern
unter den Unterzeichnern
gewährt werden, nachteilige
Auswirkungen im Sinne dieses
Übereinkommens auf den Handel
oder die Erzeugung eines
anderen Unterzeichners haben.
Nachteilige Auswirkungen sind
durch positive Beweise mittels
einer wirtschaftlichen Prüfung
der Auswirkungen auf den Handel
oder die Erzeugung eines
anderen Unterzeichners nachzuweisen.
5. Die Entwicklungsländer
unter den Unterzeichnern sollten
sich bemühen, eine Verpflichtung
Es besteht Einvernehmen darüber,
daß nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens jede vorgeschlagene
Verpflichtung dieser Art dem Komitee
rechtzeitig mitgeteilt wird. zum Abbau oder zur
Beseitigung von Ausfuhrsubventionen
einzugehen, wenn die
Gewährung dieser Ausfuhrsubventionen
mit ihren Wettbewerbs-
und Entwicklungsbedürfnissen
nicht zu vereinbaren ist.
6. Ist ein Entwicklungsland
nach Absatz 5 eine Verpflichtung
zum Abbau oder zur Beseitigung
von Ausfuhrsubventionen eingegangen,
so sind anderen Unterzeichnern
dieses Übereinkommens
Gegenmaßnahmen aufgrund
der Teile II und VI gegen
Ausfuhrsubventionen dieses Entwicklungslandes
nicht erlaubt,
sofern die betreffenden Ausfuhrsubventionen
mit den in Absatz
5 genannten Verpflichtungen
im Einklang stehen.
7. Im Hinblick auf andere Subventionen
als Ausfuhrsubventionen,
die von einem Entwicklungsland
unter den Unterzeichnern
gewährt werden, dürfen
keine Maßnahmen aufgrund der
Teile II und VI erlaubt oder
getroffen werden, es sei denn,
daß festgestellt wird, daß als
Folge einer solchen Subvention
Zollzugeständnisse oder andere
Verpflichtungen aufgrund des
Allgemeinen Abkommens in
einer Weise zunichte gemacht
oder geschmälert werden, die
Einfuhren von gleichartigen Waren
nach dem Markt des subventionierenden
Landes verdrängt
oder behindert, oder es
sei denn, daß nach Artikel VI
des Allgemeinen Abkommens in
der Auslegung und Durchführung
durch dieses Übereinkommen
eine Schädigung eines inländischen
Wirtschaftszweigs des
einführenden Unterzeichners
vorliegt. Die Unterzeichner erkennen
an, daß in Entwicklungsländern
die Regierungen eine
große Rolle bei der Förderung
des Wirtschaftswachstums und
der Entwicklung spielen können.
Eingriffe solcher Regierungen in
ihre Wirtschaft, zum Beispiel
durch die in Artikel 11 Absatz 3
aufgezählten Praktiken, sind
nicht als solche als Subventionierung
anzusehen.
8. Das Komitee prüft auf Antrag
eines interessierten Unterzeichners
eine spezifische Ausfuhrsubventionspraktik
eines
Entwicklungslandes unter den
Unterzeichnern daraufhin, inwieweit
sie mit den Zielen dieses
Übereinkommens im Einklang
steht. Ist ein Entwicklungsland
eine Verpflichtung nach Absatz 5
eingegangen, so unterliegt es
für die Dauer dieser Verpflichtung
keiner solchen Prüfung.
9. Das Komitee prüft auf Antrag
eines interessierten Unterzeichners
auch Maßnahmen, die
von entwickelten Ländern unter
den Unterzeichnern aufgrund
dieses Übereinkommens beibehalten
oder getroffen werden und
die die Interessen eines Entwicklungslandes
unter den Unterzeichnern
berühren.
10. Die Unterzeichner erkennen
an, daß die Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen hinsichtlich
der Ausfuhrsubventionen
für bestimmte Grundstoffe
für alle Unterzeichner gelten.
TEIL IV
Artikel 15
Besondere Situationen
1. Im Falle einer behaupteten
Schädigung, die durch Einfuhren
aus einem in den ANMERKUNGEN
UND ERGÄNZENDEN
BESTIMMUNGEN zum Allgemeinen
Abkommen (Anlage I,
Artikel VI Absatz 1, Punkt 2)
aufgeführten Land verursacht
wird, kann der einführende Unterzeichner
seine Verfahren und
Maßnahmen entweder
a) auf dieses Übereinkommen
oder
b) auf das Übereinkommen
zur Durchführung von Artikel
VI des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
stützen.
2. Es besteht Einvernehmen
darüber, daß in den Fällen
nach (a) und nach (b) der Betrag
der geschätzten Subvention oder
die Dumpingspanne durch einen
Vergleich des Ausfuhrpreises mit
a) dem Verkaufspreis einer
gleichartigen Ware eines
Landes, das weder der ein-
führende Unterzeichner
noch eines der oben genannten
Länder ist, oder
b) dem rechnerisch ermittelten
Wert Der „rechnerisch ermittelte
Wert" entspricht den Produktionskosten
zuzüglich eines angemessenen
Betrags für Verwaltungs-, Verkaufs- und
andere Kosten sowie für Gewinne. einer gleichartigen
Ware in einem Land, das
nicht der einführende Unterzeichner
oder eines der
oben erwähnten Länder ist,
berechnet werden kann.
3. Sind weder die Preise noch
der rechnerisch ermittelte Wert
im Sinne von Absatz 2 (a) oder (b)
eine angemessene Grundlage für
die Feststellung der Subventionierung
oder des Dumping, so
kann der Preis im einführenden
Unterzeichnerland zugrunde gelegt
werden, der erforderlichenfalls
um eine angemessene Gewinnspanne
berichtigt wird.
4. Allen Berechnungen nach
den Absätzen 2 und 3 sind Preise
oder Kosten zugrunde zu legen,
die für dieselbe Handelsstufe, in
der Regel die Stufe ab Werk,
und für Geschäfte gelten, die zu
möglichst nahe beieinanderliegenden
Zeitpunkten durchgeführt
wurden. In jedem einzelnen
Falle sind Unterschiede in den
Verkaufsbedingungen oder in
der Besteuerung sowie Unterschiede,
die die Preisvergleichbarkeit
betreffen, entsprechend
zu berücksichtigen, so daß die
angewandte Vergleichsmethode
angemessen und nicht unbillig
ist.
TEIL V
Artikel 16
Komitee für Subventionen
und Ausgleichsmaßnahmen
1. Im Rahmen dieses Übereinkommens
wird ein „Komitee
für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen"
eingesetzt,
das aus Vertretern jedes Unterzeichners
dieses Übereinkommens
besteht. Das Komitee
wählt seinen Vorsitzenden. Es
tritt mindestens zweimal im Jahr
sowie auf Antrag eines Unterzeichners
nach Maßgabe dieses
Übereinkommens zusammen.
Das Komitee erfüllt die Aufgaben,
die ihm aufgrund dieses
Übereinkommens übertragen
oder von den Unterzeichnern
zugewiesen werden, und bietet
den Unterzeichnern Gelegenheit,
über alle das Funktionieren dieses
Übereinkommens oder die Verfolgung
seiner Ziele betreffenden
Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte
des Komitees werden
vom GATT-Sekretariat
wahrgenommen.
2. Das Komitee kann gegebenenfalls
Untergruppen einsetzen.
3. Bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben können das Komitee
und die Untergruppen sich mit
jeder ihnen geeignet erscheinenden
Stelle beraten und von dieser
Auskünfte einholen. Bevor jedoch
das Komitee oder eine
Untergruppe Auskünfte von
einer Stelle im Gebiet eines Unterzeichners
einholt, wird der
betreffende Unterzeichner davon
in Kenntnis gesetzt.
TEIL VI
Artikel 17
Schlichtung
1. Werden Angelegenheiten
zur Schlichtung an das Komitee
verwiesen, weil in den Konsultationen
aufgrund dieses Übereinkommens
keine einvernehmliche
Lösung erzielt wurde, so
prüft das Komitee umgehend den
Sachverhalt und bemüht sich,
durch seine guten Dienste die
beteiligten Unterzeichner zu einer
allseits annehmbaren Lösung zu
bringen In diesem Zusammenhang kann
das Komitee die Unterzeichner auf
Fälle hinweisen, in denen seiner Ansicht
nach die vorgebrachten Behauptungen
nicht vernünftig begründet
sind..
2. Die Unterzeichner bemühen
sich während der ganzen Dauer
der Schlichtung nach besten
Kräften, eine allseits zufriedenstellende
Lösung zu erzielen.
3. Kommt ungeachtet der
Schlichtungsbemühungen nach
Absatz 2 keine Lösung zustande,
so kann jeder beteiligte
Unterzeichner dreißig Tage nach
dem Schlichtungsersuchen beantragen,
daß das Komitee gemäß
Artikel 18 eine Sondergruppe
(panel) einsetzt.
Artikel 18
Streitbeilegung
1. Das Komitee setzt auf Antrag
nach Artikel 17 Absatz 3
eine Sondergruppe ein Dies schließt jedoch nicht aus,
daß eine Sondergruppe rascher eingesetzt
wird, wenn das Komitee unter
Berücksichtigung der Dringlichkeit
dies beschließt.. Diese
prüft den Sachverhalt und unterbreitet
im Lichte dieses Sachverhalts
dem Komitee ihre Feststellungen
zu den Rechten und
Verpflichtungen der Unterzeichner,
die Streitparteien sind, welche
sich aufgrund der einschlägigen
Bestimmungen des Allgemeinen
Abkommens in der Auslegung
und Anwendung durch
dieses Übereinkommen ergeben.
2. Eine Sondergruppe sollte
binnen dreißig Tagen nach Antragstellung
eingesetzt werden Die Streitparteien nehmen zu
den vom Vorsitzenden des Komitees
vorgenommenen Benennungen der
Mitglieder der Sondergruppe binnen
sieben Arbeitstagen Stellung und
lehnen diese Benennungen außer bei
zwingenden Gründen nicht ab.
und ihre Feststellungen binnen
sechzig Tagen nach ihrer Einsetzung
dem Komitee vorlegen.
3. Ist eine Sondergruppe einzusetzen,
so schlägt der Vorsitzende
des Komitees die Zusammensetzung
der Sonder-
gruppe vor, nachdem er die Zustimmung
der betreffenden Unterzeichner
eingeholt hat. Sondergruppen
bestehen aus drei
oder fünf Mitgliedern, vorzugsweise
aus Staatsbeamten; die
Zusammensetzung der Sondergruppen
sollte ihre Einsetzung
nicht Verzögern. Es besteht Einvernehmen
darüber, daß Angehörige
von Ländern, deren Regierungen
Der Ausdruck „Regierungen"
bezeichnet im Falle von Zollunionen
die Regierungen aller Mitgliedsländer. Streitparteien sind,
nicht Mitglieder der Sondergruppe
sein dürfen, die sich mit
dem betreffenden Streitfall zu
befassen hat.
4. Um die Bildung von Sondergruppen
zu erleichtern, sollte der
Vorsitzende des Komitees eine
informelle Auswahlliste von
Staatsbeamten und sonstigen Personen
führen, die besondere
Qualifikationen auf dem Gebiet
der Handelsbeziehungen, der
Wirtschaftsentwicklung und der
sonstigen unter das Allgemeine
Abkommen und dieses Übereinkommen
fallenden Fragen besitzen
und für eine Mitwirkung
in Sondergruppen bereitstehen
könnten. Zu diesem Zweck
würde jeder Unterzeichner eingeladen,
dem Vorsitzenden des
Komitees zu Beginn eines jeden
Jahres eine oder zwei Personen
zu bezeichnen, die für diese Aufgaben
verfügbar wären.
5. Die Mitglieder einer Sondergruppe
würden in ihrer persönlichen
Eigenschaft und nicht als
Regierungsvertreter oder Vertreter
einer Organisation handeln.
Die Regierungen würden
ihnen daher keine Weisungen im
Hinblick auf die in einer Sondergruppe
zu behandelnden Fragen
erteilen. Bei der Auswahl der
Mitglieder einer Sondergruppe
sollte darauf geachtet werden,
daß die Unabhängigkeit der Mitglieder,
die Mitwirkung von
Personen ausreichend unterschiedlicher
Herkunft und fachlicher
Ausrichtung sowie ein
breites Erfahrungsspektrum gewährleistet
sind.
6. Um die Erarbeitung allseits
zufriedenstellender Lösungen
zwischen den Streitparteien zu
fördern und deren Bemerkungen
einzuholen, sollte jede Sondergruppe
den beteiligten Streitparteien
zunächst den beschreibenden
Teil ihres Berichts vorlegen
und anschließend den
Streitparteien ihre Schlußfolgerungen
oder eine Zusammenfassung
davon übermitteln, wobei
eine angemessene Zeitspanne
vorzusehen ist, bevor
diese dem Komitee übermittelt
werden.
7. Erarbeiten die Parteien eines
Streitfalls, mit dem eine Sondergruppe
befaßt ist, eine allseits
zufriedenstellende Lösung, so
hat jeder an der Frage interessierte
Unterzeichner das Recht, sich
über diese Lösung zu informieren
und in angemessener Weise
unterrichtet au werden; die Sondergruppe
legt dem Komitee
eine Mitteilung vor, in der die
erarbeitete Lösung in ihren großen
Zügen dargelegt wird.
8. Gelingt es den Streitparteien
nicht, zu einer allseits zufriedenstellenden
Lösung zu gelangen,
so legt die Sondergruppe dem
Komitee einen schriftlichen Bericht
vor, der die Feststellungen
zum Sachverhalt und zur Anwendung
der einschlägigen Bestimmungen
des Allgemeinen
Abkommens in der Auslegung
und Anwendung durch dieses
Übereinkommen sowie die Gründe
und Grundlagen hierfür enthält.
9. Das Komitee befaßt sich sobald
wie möglich mit dem Bericht
der Sondergruppe und
kann unter Berücksichtigung des
darin enthaltenen Feststellungen
Empfehlungen aa die Streitparteien
richten, um den Streitfall
beizulegen. Wird den Empfehlungen
des Komitees nicht
innerhalb einer angemessenen
Zeitspanne entsprochen, so kann
das Komitee unter Berücksichtigung
der Art und des Ausmaßes
der festgestellten nachteiligen
Auswirkung geeignete Gegenmaßnahmen
(einschließlich der
Rücknahme von Zugeständnissen
oder Verpflichtungen aufgrund
des GATT) genehmigen.
Die Empfehlungen des Komitees
sollten den Streitparteien
binnen dreißig Tagen nach Eingang
des Berichts der Sondergruppe
vorgelegt werden.
TEIL VH
Artikel 19
Schlußbestimmungen
1. Spezifische Maßnahmen gegen
Subventionen eines anderen
Unterzeichners können nur gemäß
den Bestimmungen des Allgemeinen
Abkommens in der
Auslegung durch dieses Übereinkommen
getroffen werden Dieser Absatz schließt jedoch
geeignete Maßnahmen auf Grund anderer
einschlägiger Bestimmungen des
Allgemeinen Abkommens gegebenenfalls
nicht aus..
Annahme und Beitritt
2. a) Dieses Übereinkommen
liegt den Regierungen, die
Vertragsparteien des GATT
sind, sowie der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft
zur Annahme durch
Unterzeichnung oder in anderer
Form auf.
b) Dieses Übereinkommen
liegt den Regierungen, die
dem GATT vorläufig beigetreten
sind, zur Annahme
durch Unterzeichnung oder
in anderer Form unter Bedingungen
hinsichtlich der
tatsächlichen Anwendung
der Rechte und Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen
auf, die den
Rechten und Verpflichtungen
in den Urkunden über
ihren vorläufigen Beitritt
Rechnung tragen.
c) Jede andere Regierung kann
diesem Übereinkommen
unter Bedingungen hinsichtlich
der tatsächlichen
Anwendung der Rechte und
Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen beitreten,
die zwischen der betreffenden
Regierung und den
Unterzeichnern dieses Übereinkommens
vereinbart
werden, und zwar durch
Hinterlegung einer die vereinbarten
Bedingungen enthaltenden
Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor der
VERTRAGSPARTEIEN
des GATT.
d) In bezug auf die Annahme
gilt Artikel XXVI Absatz
5 (a) und (b) des Allgemeinen
Abkommens.
Vorbehalte
3. Vorbehalte gegen Vorschriften
dieses Übereinkommens dürfen
nicht ohne Zustimmung der
übrigen Unterzeichner dieses
Übereinkommens gemacht werden.
Inkrafttreten
4. Dieses Übereinkommen tritt
am 1. Jänner 1980 für die Regierungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
umfaßt der Begriff „Regierung"
auch die zuständigen Organe der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft., die es bis zu diesem
Zeitpunkt angenommen haben
oder ihm beigetreten sind, in
Kraft. Für jede andere Regierung
tritt es am dreißigsten Tag nach
dem Zeitpunkt der Annahme
oder des Beitritts in Kraft.
Innerstaatliche
Rechtsvorschriften
5. a) Jede Regierung, die dieses
Übereinkommen annimmt
oder ihm beitritt, unternimmt
alle erforderlichen
Schritte allgemeiner oder
besonderer Art, um sicherzustellen,
daß spätestens in
dem Zeitpunkt, in dem
dieses Übereinkommen für
sie in Kraft tritt, ihre Gesetze,
Verordnungen und
Verwaltungsverfahren mit
den Bestimmungen dieses
Übereinkommens, soweit
diese auf den betreffenden
Unterzeichner Anwendung
finden, übereinstimmen.
b) Jeder Unterzeichner unterrichtet
das Komitee über
alle Änderungen seiner Gesetze
und Verordnungen in
bezug auf dieses Übereinkommen
sowie über alle
Änderungen in ihrer Anwendung.
Überprüfung
6. Das Komitee überprüft jährlich
unter Berücksichtigung der
Ziele dieses Übereinkommens
dessen Durchführung und Funktionieren.
Das Komitee unterrichtet
die VERTRAGSPARTEIEN
des GATT jährlich über
die Entwicklungen während des
Überprüfungszeitraumes Bei der ersten Überprüfung gibt
das Komitee neben der allgemeinen
Überprüfung des Funktionierens des
Übereinkommens allen interessierten
Unterzeichnern Gelegenheit, Fragen
im Zusammenhang mit spezifischen
Subventionspraktiken und der etwaigen
Auswirkung bestimmter direkter
Steuern auf den Handel zur Sprache
zu bringen und zu erörtern..
Änderungen
7. Die Unterzeichner können
dieses Übereinkommen unter anderem
aufgrund der bei seiner
Durchführung gewonnenen Erfahrungen
ändern. Eine Änderung,
der die Unterzeichner gemäß
den vom Komitee festgelegten
Verfahren zugestimmt haben,
tritt für jeden Unterzeichner
erst in Kraft, wenn sie von ihm
angenommen worden ist.
Rücktritt
8. Jeder Unterzeichner kann
von diesem Übereinkommen zurücktreten.
Der Rücktritt wird
mit Ablauf von sechzig Tagen
nach Eingang der schriftlichen
Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN
des GATT wirksam.
Jeder Unterzeichner kann im
Falle einer solchen Notifizierung
verlangen, daß das Komitee umgehend
zusammentritt.
Nichtanwendung dieses
Übereinkommens zwischen
bestimmten Unterzeichnern
9. Dieses Übereinkommen findet
keine Anwendung zwischen
zwei Unterzeichnern, wenn einer
der beiden Unterzeichnerin dem
Zeitpunkt, in dem einer von
ihnen das Übereinkommen annimmt
oder ihm beitritt, der
Anwendung seine Zustimmung
versagt.
Anhang
10. Der Anhang ist Bestandteil
dieses Übereinkommens,
Sekretariat
11. Die Sekretariatsgeschäfte
für dieses Übereinkommen werden
vom GATT-Sekretariat
wahrgenommen.
Hinterlegung
12. Dieses Übereinkommen
wird beim Generaldirektor der
VERTRAGSPARTEIEN des
GATT hinterlegt, der jedem
Unterzeichner und jeder Vertragspartei
des GATT innerhalb
kürzester Frist eine beglaubigte
Abschrift dieses Übereinkommens
und jeder Änderung desselben
nach Absatz 7 übermittelt
sowie jede Annahme dieses Übereinkommens
oder jeden Beitritt
hierzu nach Absatz 2 und jeden
Rücktritt von diesem Übereinkommen
nach Absatz 8 notifiziert.
Registrierung
13. Dieses Übereinkommen
wird gemäß den Bestimmungen
von Artikel 102 der Charta der
Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am zwölften
April neunzehnhundertneunundsiebzig
in einer Urschrift in
englischer, französischer und
spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
ANHANG
Beispielliste von Ausfuhrsubventionen
a) Gewährung direkter Subventionen
der öffentlichen
Hand an Unternehmen oder
Wirtschaftszweige nach
Maßgabe deren Ausfuhrleistung.
b) Devisenbelassungsverfahren
oder ähnliche Praktiken,
die der Gewährung einer
Ausfuhrprämie gleichkommen.
c) Inländische Transport- und
Frachtgebühren auf den
Auslandsversand, die vom
Staat zu Bedingungen festgesetzt
oder vorgeschrieben
werden, die günstiger sind
als für den Inlandsversand.
d) Bereitstellung eingeführter
oder inländischer Waren
oder Dienstleistungen
durch den Staat oder staatliche
Stellen zur Verwendung
bei der Erzeugung
von Waren für die Ausfuhr
zu Bedingungen, die günstiger
sind als für die Bereitstellung
gleichartiger
oder direkt konkurrierender
Waren oder Dienstleistungen
zur Verwendung
bei der Erzeugung von
Waren für den inländischen
Verbrauch, wenn (bei Waren)
diese Bedingungen
günstiger sind als die Bedingungen,
die ihre Exporteure
auf den Weltmärkten
kommerziell erlangen können.
e) Vollständige oder teilweise
Freistellung und vollständiger
oder teilweiser Erlaß
oder Aufschub von direkten
Steuern 1) oder Sozialabgaben,
die von Industrie- oder
Handelsunternehmungen
gezahlt wurden oder
zu zahlen sind, soweit die
Freistellung, der Erlaß oder
der Aufschub spezifisch ausfuhrgebunden
sind 2).
f) Besondere Freibeträge in
unmittelbarem Zusammen-
hang mit der Ausfuhr oder
Ausfahrleistung bei der Berechnung
der Bemessungsgrundlage
für direkte Steuern,
soweit diese Freibeträge
neben den Freibeträgen
für die zum inländischen
Verbrauch bestimmte
Erzeugung gewährt werden.
g) Freistellung oder Erlaß von
indirekten Steuern 1) auf
die Erzeugung und Verteilung
von Waren für die
Ausfuhr in einem Umfang,
der über das hinausgeht,
was an indirekten Steuern
auf die Erzeugung und
Verteilung gleichartiger,
zum inländischen Verbrauch
verkaufter Waren
erhoben wird.
h) Freistellung, Erlaß oder
Aufschub von kumulativen
indirekten, auf einer Vorstufe
erhobenen Steuern 1)
auf Waren oder Dienstleistungen
in Verbindung mit
der Erzeugung von Waren
für die Ausfuhr, wenn der
Betrag über die Freistellung,
den Erlaß oder den Aufschub
von gleichartigen kumulativen
indirekten, auf
einer Vorstufe erhobenen
Steuern auf Waren oder
Dienstleistungen in Verbindung
mit der Erzeugung
gleichartiger Waren für den
inländischen Verbrauch hinausgeht;
jedoch können die
Freistellung, der Erlaß oder
der Aufschub von kumulativen
indirekten, auf einer
Vorstufe erhobenen Steuern
für Waren für die Ausfuhr
selbst dann gewährt
werden, wenn dies für
gleichartige, für den inländischen
Verbrauch verkaufte
Waren nicht der
Fall ist, sofern die kumulativen
indirekten, auf einer
Vorstufe erhobenen Steuern
Waren betreffen, die
materiell in der ausgeführten
Ware verarbeitet worden
sind (wobei normaler
Schwund berücksichtigt
wird) 3).
i) Erlaß oder Rückerstattung
von Eingangsabgaben 1) in
einem Umfang, der über
das hinausgeht, was an
Eingangsabgaben auf eingeführte
Waren erhoben
wird, die materiell in der
ausgeführten Ware verarbeitet
worden sind (wobei
normaler Schwund berücksichtigt
wird); jedoch kann
ein Unternehmen, um in
den Genuß dieser Bestimmung
zu kommen, in Sonderfällen
ersatzweise Waren
des Inlandsmarktes in gleicher
Menge und von gleicher
Qualität und Beschaffenheit
wie die eingeführten
Waren verwenden, sofern
die Einfuhr- und die entsprechenden
Ausfuhrgeschäfte
innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes
stattfinden, der in der Regel
zwei Jahre nicht übersteigen
darf.
j) Einführung von Programmen
für Exportkreditgarantien
oder -versicherungen
durch den Staat (oder von
ihm kontrollierte Sondereinrichtungen),
von Versicherungs-
oder Garantieprogrammen
zum Schutz
vor Preissteigerungen bei
Waren für die Ausfuhr 4)
oder von Programmen zur
Abdeckung von Währungsrisiken
zu Prämiensätzen,
die offensichtlich nicht ausreichen,
um die Betriebskosten
und Verluste bei
der Ausführung der betreffenden
Programme auf
lange Sicht zu decken 5).
k) Gewährung von Ausfuhrkrediten
durch den Staat
(oder von ihm kontrollierte
und/oder ihm unterstellte
Sondereinrichtungen) zu
Sätzen, die unter jenen
liegen, welche die Exporteure
zahlen müssen, um
sich die Mittel zu verschaffen,
die sie dafür aufwenden
(oder zahlen müßten, wenn
sie internationale Kapitalmärkte
in Anspruch näh-
men, um Gelder derselben
Fälligkeit und auf dieselbe
Währung wie der Exportkredit
lautend zu erhalten),
oder staatliche Übernahme
aller oder eines Teils der
Kosten, die den Exporteuren
oder den Finanzinstituten
bei der Beschaffung
von Krediten erwachsen,
soweit sie dazu dienen, auf
dem Gebiet der Ausfuhrkreditbedingungen
einen
wesentlichen Vorteil zu erlangen.
Wenn jedoch ein Unterzeichner
Partei einer internationalen
Verpflichtung
auf dem Gebiet der öffentlichen
Ausfuhrkredite ist,
an der am 1. Jänner 1979
mindestens zwölf der ursprünglichen
Unterzeichner
6) dieses Übereinkommens
beteiligt sind (oder
wenn diese ursprünglichen
Unterzeichner eine Nachfolgeverpflichtung
eingegangen
sind), oder wenn
ein Unterzeichner in der
Praxis die Zinssatzbestimmungen
dieser Verpflichtung
anwendet, gilt eine
bei Ausfuhrkrediten angewandte
Praxis, die mit diesen
Bestimmungen im Einklang
steht, nicht als eine
durch dieses Übereinkommen
verbotene Ausfuhrsubvention.
l) Jede andere Belastung der
Staatskasse, die eine Ausfuhrsubvention
im Sinne
von Artikel XVI des Allgemeinen
Abkommens darstellt.
Anmerkungen
1) Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet der Ausdruck „direkte
Steuern" die Steuern auf Löhne,
Gewinne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren
und alle anderen Einkommensformen
sowie die Steuern auf Grundbesitz;
bedeutet der Ausdruck „Eingangsabgaben"
die Zölle sowie die sonsti-
gen, in dieser Anmerkung nicht anderweit
angeführten Abgaben und Steuern,
die bei der Einfuhr erhoben
werden;
bedeutet der Ausdruck „indirekte
Steuern" die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern,
Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern,
Konzessionssteuern,
Transfersteuern, Stempel-, Inventar-
und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben
und alle Steuern, die nicht zu
den direkten Steuern und Eingangsabgaben
zählen;
sind indirekte, „auf einer Vorstufe"
erhobene Steuern die Steuern, die
auf Güter oder Dienstleistungen erhoben
werden, die mittelbar oder
unmittelbar bei der Herstellung der
Ware verwendet werden;
sind „kumulative" indirekte Steuern
Mehrphasensteuern, die erhoben
werden, wenn es keinen Mechanismus
für die nachfolgende Anrechnung der
Steuer in Fällen gibt, in denen die in
einem bestimmten Produktionsstadium
besteuerbaren Güter oder Dienstleistungen
in einem späteren Produktionsstadium
verwendet werden;
umfaßt „Erlaß" von Steuern, die
Rückerstattung von Steuern oder den
Steuerrabatt.
2) Die Unterzeichner erkennen an,
daß ein Aufschub z. B. dann keine
Ausfuhrsubvention darstellen muß,
wenn angemessene Zinsen gezahlt
werden. Die Unterzeichner erkennen
ferner an, daß dieser Text in keinem
Punkt die Behandlung der im GATT-
Dokument L/4422 aufgeworfenen
spezifischen Fragen durch die Vertragsparteien
präjudiziert
Die Unterzeichner bekräftigen erneut
den Grundsatz, daß die Preise
für Waren im Rahmen von Geschäften
zwischen Ausfuhrunternehmen und
ausländischen Käufern, die unter
ihrer Kontrolle oder unter der gleichen
Kontrolle wie sie stehen, für Steuerzwecke
diejenigen Preise sein sollten,
die zwischen unabhängigen, selbständig
handelnden Unternehmen berechnet
würden. Jeder Unterzeichner kann
einen anderen Unterzeichner auf administrative
oder andere Praktiken
hinweisen, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen
und die zu einer beträchtlichen
Ersparnis an direkten Steuern
bei Ausfuhrgeschäften führen. Unter
solchen Umständen werden sich die
Unterzeichner in der Regel um Beilegung
ihrer Differenzen bemühen,
indem sie die Möglichkeiten bestehender
bilateraler Steuerabkommen oder
anderer spezifischer internationaler
Mechanismen in Anspruch nehmen,
ohne daß dadurch die Rechte und
Pflichten der Unterzeichner aus dem
Allgemeinen Abkommen einschließlich
des im vorstehenden Satz geschaffenen
Rechts auf Konsultation
berührt würden.
Mit lit. e) wird nicht beabsichtigt,
einen Unterzeichner an Maßnahmen
zu hindern, durch die die Doppelbesteuerung
von Einkommen aus ausländischen
Quellen, die von seinen
Unternehmen oder den Unternehmen
eines anderen Unterzeichners erzielt
werden, vermieden werden soll.
Liegen Maßnahmen vor, die mit
den Bestimmungen von lit. e) unvereinbar
sind, und hindern größere
praktische Schwierigkeiten den betroffenen
Unterzeichner daran, diese
Maßnahmen innerhalb kürzester Frist
mit dem Übereinkommen in Einklang
zu bringen, so prüft der betroffene
Unterzeichner unbeschadet der Rechte
der anderen Unterzeichner aus dem
Allgemeinen Abkommen oder aus
diesem Übereinkommen, auf welche
Weise sich diese Maßnahmen innerhalb
einer angemessenen Frist mit
diesem Übereinkommen in Einklang
bringen lassen.
In diesem Zusammenhang hat die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
erklärt, daß Irland beabsichtigt, sein
durch den Corporation Tax Act von
1976 geschaffenes System der steuerlichen
Begünstigung von Ausfuhren
am 1. Jänner 1981 abzuschaffen,
dennoch aber seinen während der
Geltungsdauer dieses Systems eingegangenen
rechtsverbindlichen Verpflichtungen
auch in Zukunft nachzukommen.
3) Lit. h) findet auf Mehrwertsteuersysteme
und an deren Stelle
bestehenden steuerlichen Grenzausgleich
keine Anwendung; das Problem
der Übererstattung von Mehrwertsteuern
wird ausschließlich durch
lit. g) geregelt.
4) Die Unterzeichner sind sich
darin einig, daß diese lit. in keinem
Punkt die Beratungen der vom Rat
des GATT am 6. Juni 1978 eingesetzten
Sondergruppe (C/M/126) berührt
oder beeinflußt.
5) Für die Feststellung, ob die
Prämiensätze, Kosten und Verluste
von Versicherungsprogrammen langfristig
angemessen sind, werden . im
Prinzip nur solche Verträge berücksichtigt,
die nach dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens abgeschlossen
wurden.
6) Ein „ursprünglicher Unterzeichner
dieses Übereinkommens" ist ein
Unterzeichner, der dem Übereinkommen
am 30. Juni 1979 oder
früher ad referendum beitritt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 19 Z. 4 des Übereinkommens
für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.