Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
326_1980 AT

326. Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens samt Anhang und Anmerkungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens samt Anhang und Anmerkungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 2 Abs. 8, Art. 6 Abs. 7, Fußnote

zum Art. 13 Abs. 1, Art. 13 Abs. 4, Art. 14 Abs. 6 und Abs. 7, Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 9

verfassungsändernd sind, samt Anhang und Anmerkungen wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Unterzeichner Der Ausdruck „Unterzeichner"

wird nachstehend in der Bedeutung

von „Vertragsparteien dieses Übereinkommens"

gebraucht. dieses

Übereinkommens —

IM HINBLICK DARAUF,

daß die Minister auf ihrer Tagung

vom 12. bis 14. September

1973 vereinbart haben, in den

Multilateralen Handelsverhandlungen

unter anderem die handelsbeschränkenden

oder handelsverzerrenden

Auswirkungen

nichttariflicher Maßnahmen abzubauen

oder zu beseitigen und

diese Maßnahmen einer wirksameren

internationalen Disziplin

zu unterstellen;

IN DER ERKENNTNIS, daß

von den Regierungen Subventionen

dazu benutzt werden,

wichtige Ziele der nationalen Politik

zu fördern;

IN DER WEITEREN ERKENNTNIS,

daß Subventionen

nachteilige Auswirkungen auf

Handel und Produktion haben

können;

IN DER ERKENNTNIS, daß

in diesem Übereinkommen das

Schwergewicht auf die Auswirkungen

von Subventionen

gelegt werden sollte und daß

diese Auswirkungen unter gebührender

Berücksichtigung der

internen Wirtschaftslage der betreffenden

Unterzeichner sowie

des Standes der internationalen

Wirtschafts- und monetären Beziehungen

zu beurteilen sind;

IN DEM WUNSCH, sicherzustellen,

daß durch die Gewährung

von Subventionen die Interessen

der Unterzeichner dieses

Übereinkommens nicht beeinträchtigt

oder geschädigt werden,

daß Ausgleichsmaßnahmen

den internationalen Handel nicht

in unvertretbarer Weise behindern

und daß Hersteller, für die

die Gewährung von Subventionen

nachteilige Folgen hat, in

einem vereinbarten internationalen

Rahmen von Rechten und

Verpflichtungen entschädigt werden;

IN ANBETRACHT der besonderen

Handels-, Entwicklungs-

und Finanzbedürfnisse

der Entwicklungsländer;

IN DEM WUNSCH, die Artikel

VI, XVI und XXIII des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Soweit in diesem Übereinkommen

auf „die Bedingungen dieses

Übereinkommens" oder auf die „Artikel"

oder „Bestimmungen dieses

Übereinkommens" Bezug genommen

wird, sind damit entsprechend dem

Sachzusammenhang die Bestimmungen

des Allgemeinen Abkommens in der

Auslegung und Anwendung durch

dieses Übereinkommen gemeint. — im folgenden

„Allgemeines Abkommen" oder

„GATT" genannt — nur in

bezug auf Subventionen und

Ausgleichsmaßnahmen voll anzuwenden

und auszulegen sowie

Vorschriften für ihre Anwendung

festzulegen, um eine größere

Einheitlichkeit und Rechtssicherheit

bei ihrer Durchführung

zu erreichen;

IN DEM WUNSCH, Streitigkeiten,

die sich aus diesem Übereinkommen

ergeben, schnell,

wirksam und gerecht beizulegen

—

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

TEIL I

Artikel 1

Anwendung des Artikels VI

des Allgemeinen Abkommens

Teil I und Teil II dieses Übereinkommens

können gleichzeitig in

Anspruch genommen werden; den

Auswirkungen einer bestimmten Subvention

auf dem Binnenmarkt des

Einfuhrlandes darf jedoch nur durch

eine der beiden Formen des Ausgleichs

(Ausgleichzoll oder genehmigte Ausgleichsmaßnahme)

begegnet werden.

Die Unterzeichner unternehmen

alle erforderlichen Schritte,

um sicherzustellen, daß die Erhebung

eines Ausgleichszolls Der Begriff „Ausgleichszoll" bedeutet

im Sinne des Artikels VI Absatz

3 des Allgemeinen Abkommens

einen Sonderzoll, der erhoben wird,

um jede mittelbar oder unmittelbar für

die Herstellung, Gewinnung oder

Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie

oder Subvention unwirksam zu machen.

auf eine Ware aus dem Gebiet

eines Unterzeichners, die in das

Gebiet eines anderen Unterzeichners

eingeführt wird, mit Artikel

VI des Allgemeinen Abkommens

und den Bedingungen

dieses Übereinkommens im Einklang

steht.

Artikel 2

Inländische Verfahren und

damit zusammenhängende

Fragen

1. Ausgleichszölle dürfen nur

auf Grund von Untersuchungen

erhoben werden, die gemäß

diesem Artikel eingeleitet Der Begriff „eingeleitet" bezeichnet

nachstehend die verfahrensmäßigen

Schritte, durch die ein Unterzeichner

eine Untersuchung nach

Absatz 3 dieses Artikels formell beginnt. und

durchgeführt worden sind. Eine

Untersuchung zur Feststellung

des Vorliegens, des Ausmaßes

und der Auswirkung einer behaupteten

Subvention wird normalerweise

auf Grund eines

schriftlichen Antrags eingeleitet,

der von dem betroffenen Wirtschaftszweig

oder in seinem

Namen gestellt wird. Der Antrag

muß ausreichende Beweismittel

für das Vorliegen (a) einer

Subvention, wenn möglich mit

Angabe ihrer Höhe, (b) einer

Schädigung im Sinne des Artikels

VI des Allgemeinen Abkommens

nach der Auslegung durch

dieses Übereinkommen Soweit nichts anderes bestimmt

ist, bedeutet der Begriff „Schädigung"

im Sinne dieses Übereinkommens, daß

ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend

geschädigt wird oder geschädigt

zu werden droht oder daß

die Errichtung eines inländischen

Wirtschaftszweigs erheblich verzögert

wird, und ist nach Artikel 6 auszulegen. und

(c) eines Kausalzusammenhangs

zwischen den subventionierten

Einfuhren und der behaupteten

Schädigung enthalten. Beschließen

unter besonderen

Umständen die betreffenden Behörden,

eine Untersuchung einzuleiten,

ohne daß ein solcher

Antrag gestellt worden ist, so

führen sie diese nur dann durch,

wenn sie genügend Beweise zu

allen unter (a) bis (c) genannten

Punkten haben.

2. Jeder Unterzeichner teilt

dem Komitee für Subventionen

und Ausgleichsmaßnahmen Mit Teil V dieses Übereinkommens

eingesetzt und im folgenden

„das Komitee" genannt.

mit, (a) welche seiner Behörden

für die Einleitung und Durchführung

der in diesem Artikel

genannten Untersuchungen zuständig

und (b) welche inländischen

Verfahren für die Einleitung

und Durchführung derartiger

Untersuchungen vorgeschrieben

sind.

3. Haben sich die untersuchenden

Behörden davon überzeugt,

daß die Beweismittel ausreichen,

um die Einleitung einer Untersuchung

zu rechtfertigen, so

erhalten der oder die Unterzeichner,

deren Waren Gegenstand

einer solchen Untersuchung

sind, die Exporteure und

Importeure von denen den untersuchenden

Behörden bekannt

ist, daß sie an der Untersuchung

interessiert sind, sowie

die Beschwerdeführenden eine

Mitteilung, und es wird eine

Bekanntmachung veröffentlicht.

Bei der Entscheidung über die

Einleitung einer Untersuchung

sollten die untersuchenden Behörden

die Haltung der im

Gebiet eines anderen Unterzeichners

ansässigen Zweigunternehmen

einer beschwerdeführenden

Partei Im Sinne dieses Übereinkommend

bedeutet „Partei" jede natürliche oder

juristische Person, die im Gebiet eines

Unterzeichners ansässig ist. berücksichtigen.

4. Bei der Einleitung und im

Verlauf einer Untersuchung sollten

die Beweismittel für die

Subvention und die dadurch

verursachte Schädigung gleichzeitig

geprüft werden. In jedem

Fall sind die Beweise für das

Vorliegen einer Subvention und

einer Schädigung gleichzeitig zu

prüfen (a) bei der Entscheidung

über die Einleitung einer Untersuchung

und (b) danach im

Verlauf der Untersuchung, beginnend

in einem Zeitpunkt,

der nicht nach dem frühesten

Zeitpunkt liegen darf, von dem

an gemäß diesem Übereinkommen

vorläufige Maßnahmen angewendet

werden dürfen.

5. Die in Absatz 3 genannte

Bekanntmachung enthält eine

Beschreibung der zu untersuchenden

Subventionspraktiken.

Jeder Unterzeichner stellt sicher,

daß die untersuchenden Behörden

allen interessierten Unterzeichnern

und allen interessierten

Parteien „Interessierter Unterzeichner"

oder „interessierte Partei" ist ein

Unterzeichner bzw. eine Partei, deren

wirtschaftliche Interessen durch die

betreffende Subvention berührt werden. auf Antrag ausreichend

Gelegenheit geben, alle

sachdienlichen Unterlagen, die

nicht vertraulicher Art sind (wie

in Absatz 6 und 7 angeführt)

und von den untersuchenden

Behörden bei der Untersuchung

verwendet werden, einzusehen

und den untersuchenden Behörden

schriftlich, und in begründeten

Fällen mündlich, ihren

Standpunkt darzulegen.

6. Alle Auskünfte, die vertraulicher

Art sind oder von

den Parteien für eine Untersuchung

vertraulich zur Verfügung

gestellt werden, sind

bei entsprechender Begründung

von den untersuchenden Behörden

vertraulich zu behandeln.

Diese Auskünfte dürfen nicht

ohne die ausdrückliche Genehmigung

der Partei, die sie erteilt

hat, preisgegeben werden Die Unterzeichner sind sich bewußt,

daß im Gebiet gewisser Unterzeichner

die Preisgabe auf Grund von

enggefaßten Schutzbestimmungen verlangt

werden kann..

Parteien, die vertrauliche Auskünfte

erteilen, können ersucht

werden, eine nichtvertrauliche

Zusammenfassung dieser Auskünfte

zur Verfügung zu stellen.

Erklären diese Parteien, daß

sich die Auskünfte nicht für

eine Zusammenfassung eignen,

so sind die Gründe anzugeben,

die eine Zusammenfassung unmöglich

machen.

7. Ist jedoch nach Ansicht

der untersuchenden Behörden

ein Ersuchen um vertrauliche

Behandlung von Auskünften

nicht gerechtfertigt und ist die

Partei, die um die vertrauliche

Behandlung von Angaben ersucht

hat, nicht bereit, die

Auskünfte zu veröffentlichen,

so können die betreffenden Behörden

diese Auskünfte unberücksichtigt

lassen, es sei denn,

daß der Nachweis für ihre

Richtigkeit auf andere überzeugende

Weise erbracht wird Die Unterzeichner sind sich darüber

einig, daß Ersuchen um vertrauliche

Behandlung von Auskünften

nicht willkürlich abgelehnt werden

sollten..

8. Die untersuchenden Behörden

können Untersuchungen gegebenenfalls

im Gebiet anderer

Unterzeichner durchführen, sofern

der betreffende Unterzeich-

ner rechtzeitig von ihnen verständigt

worden ist und keine

Einwände gegen die Untersuchung

erhoben hat. Die untersuchenden

Behörden können

auch Untersuchungen in den

Räumen des Unternehmens

durchführen und die sachdienlichen

Unterlagen eines Unternehmens

überprüfen, sofern (a)

das Unternehmen einverstanden

ist und (b) der betreffende

Unterzeichner verständigt worden

ist und keinen Einwand

erhoben hat.

9. Wenn eine interessierte Partei

oder ein interessierter Unterzeichner

eine notwendige Auskunft

verweigert oder diese

Auskunft nicht innerhalb einer

angemessenen Frist erteilt oder

die Untersuchung erheblich behindert,

können die vorläufigen

oder endgültigen Feststellungen Wegen der unterschiedlichen

Ausdrücke, die im Rahmen unterschiedlicher

Systeme in einzelnen

Ländern verwendet werden, wird der

Ausdruck „Feststellung" nachstehend

in der Bedeutung von formelle Entscheidung

oder formelle Feststellung

gebraucht.

bejahender oder verneinender

Art anhand der verfügbaren

Tatsachen getroffen

werden.

10. Die oben genannten Verfahrensvorschriften

sollen die

Behörden eines Unterzeichners

nicht daran hindern, gemäß den

einschlägigen Bestimmungen dieses

Übereinkommens ohne Verzögerung

Untersuchungen einzuleiten,

vorläufige oder endgültige

Feststellungen bejahender

oder verneinender Art zu

treffen oder vorläufige oder endgültige

Maßnahmen anzuwenden.

11. Wird eine Ware nicht unmittelbar

aus dem Ursprungsland

eingeführt, sondern aus einem

anderen Land in das Einfuhrland

ausgeführt, so sind die Bestimmungen

dieses Übereinkommens

voll anwendbar, und das

oder die betreffenden Geschäfte

gelten im Sinne dieses Übereinkommens

als Geschäfte zwi-

schen dem Ursprungsland und

dem Einfuhrland.

12. Eine Untersuchung wird

abgeschlossen, wenn sich die

untersuchenden Behörden überzeugt

haben, daß keine Subvention

vorliegt oder daß die

Auswirkung der behaupteten

Subvention auf den Wirtschaftszweig

keine Schädigung verursacht.

13. Eine Untersuchung steht

der Zollabfertigung nicht entgegen.

14. Wenn keine besonderen

Umstände eintreten, werden die

Untersuchungen innerhalb eines

Jahres nach ihrer Einleitung

abgeschlossen.

15. Jede vorläufige oder endgültige

Feststellung bejahender

oder verneinender Art sowie

die Aufhebung einer Feststellung

wird bekanntgemacht. Bei einer

bejahenden Feststellung enthält

die Bekanntmachung die Feststellungen

und Schlußfolgerungen

in bezug auf alle von den

untersuchenden Behörden als

erheblich erachteten Sach- und

Rechtsfragen sowie die Gründe

und Grundlagen dafür. Bei einer

verneinenden Feststellung enthält

die Bekanntmachung zumindest

die wesentlichen Schlußfolgerungen

und eine Zusammenfassung

der Gründe. Alle

Bekanntmachungen von Feststellungen

werden dem oder

den Unterzeichnern, deren Waren

Gegenstand der Feststellung sind,

und den Exporteuren von denen

bekannt ist, daß sie daran interessiert

sind, übermittelt.

16. Die Unterzeichner berichten

dem Komitee unverzüglich

über alle vorläufigen oder endgültigen

Maßnahmen im Hinblick

auf Ausgleichszölle. Diese

Berichte können von Regierungsvertretern

im GATT-Sekretariat

eingesehen werden. Die

Unterzeichner legen ferner halbjährlich

Berichte über alle die

Ausgleichszölle betreffenden

Maßnahmen vor, die sie in

den sechs vorangegangenen Monaten

getroffen haben.

Artikel 3

Konsultationen

1. Wird einem Antrag auf Einleitung

einer Untersuchung stattgegeben,

so ist den Unterzeichnern,

deren Waren Gegenstand

dieser Untersuchung sein

können, so bald wie möglich,

in jedem Fall aber vor der

Einleitung einer Untersuchung

angemessen Gelegenheit zu Konsultationen

zu geben, um die

in Artikel 2 Absatz 1 genannten

Fragen zu klären und eine

einvernehmliche Lösung zu erzielen.

2. Ferner wird den Unterzeichnern,

deren Waren Gegenstand

der Untersuchung sind,

während der Untersuchung ausreichend

Gelegenheit gegeben,

die Konsultationen fortzusetzen,

um den Sachverhalt zu klären

und eine einvernehmliche Lösung

zu erzielen Gemäß den Bestimmungen

dieses Absatzes ist es besonders wichtig,

daß keine votläufige oder endgültige

Feststellung bejahendet Art

ergeht, ohne daß ausreichend Gelegenheit

zu Konsultationen gegeben worden

ist. Solche Konsultationen können

die Grundlage für das Vorgehen nach

Teil VI dieses Übereinkommens bilden..

3. Unbeschadet der Verpflichtung,

ausreichend Gelegenheit

zu Konsultationen zu geben, sollen

diese Bestimmungen über

die Konsultationen die Behörden

eines Unterzeichners nicht daran

hindern, gemäß den Bestimmungen

dieses Übereinkommens

ohne Verzögerung Untersuchungen

einzuleiten, vorläufige oder

endgültige Feststellungen, gleich

ob bejahender oder verneinender

Art, zu treffen oder vorläufige

oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.

4. Der Unterzeichner, der die

Einleitung einer Untersuchung

beabsichtigt oder eine Untersuchung

durchführt, gewährt

dem oder den Unterzeichnern,

deren Waren Gegenstand dieser

Untersuchung sind, auf Antrag

Zugang zu den nichtvertraulichen

Beweismitteln einschließlich

der nichtvertraulichen Zusammenfassung

von vertraulichen

Angaben die zur Einleitung

oder Durchführung der

Untersuchung verwendet werden.

Artikel 4

Erhebung von Ausgleichszöllen

1. Die Entscheidung darüber,

ob ein Ausgleichszoll erhoben

wird, wenn alle Voraussetzungen

für die Erhebung erfüllt sind,

und ob der Ausgleichszoll in

voller Höhe der Subvention

oder niedriger festgesetzt wird,

ist von den Behörden des einführenden

Unterzeichners zu

treffen. Es ist wünschenswert,

daß die Erhebung im Gebiet

aller Unterzeichner fakultativ

und der Zoll niedriger als der

volle Betrag der Subvention

ist, wenn dieser niedrigere Zoll

ausreicht, um die Schädigung

des inländischen Wirtschaftszweigs

zu beseitigen.

2. Der auf eine eingeführte

Ware erhobene In diesem Übereinkommen bedeutet

der Ausdruck „erheben" die

endgültige oder abschließende Festsetzung

oder Einhebung eines Zolls

oder einer Abgabe. Ausgleichszoll

darf nicht höher sein als der

auf der Grundlage der Subventionierung

je Einheit der

subventionierten und ausgeführten

Ware berechnete Betrag

der festgestellten Subvention Die Unterzeichner sollten sich

über die Festlegung der Kriterien für

die Berechnung des Betrags der

Subvention verständigen..

3. Wird auf eine Ware ein

Ausgleichszoll erhoben, so ist

dieser Ausgleichszoll in angemessener

Höhe auf nichtdiskriminierender

Basis auf alle Einfuhren

dieser Ware unabhängig

von ihrer Herkunft zu erheben,

sofern festgestellt wurde, daß

sie subventioniert werden und

eine Schädigung verursachen;

ausgenommen sind Einfuhren

aus Ländern, die die betreffende

Subventionierung aufgegeben

haben oder von denen nach

Maßgabe dieses Übereinkommens

Verpflichtungen angenommen

wurden.

4. Stellt ein Unterzeichner nach

angemessenen Bemühungen um

Abschluß der Konsultationen

endgültig das Vorliegen einer

Subvention und deren Höhe

sowie die Tatsache fest, daß

die subventionierten Einfuhren

durch die Auswirkung der Subvention

eine Schädigung verursachen,

so kann er gemäß

den Bestimmungen dieses Artikels

einen Ausgleichszoll erheben,

sofern die Subvention

nicht aufgehoben wird.

5. a) Ein Verfahren kann Das Wort „kann" ist nicht so

auszulegen, daß eine Fortsetzung des

Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung

von Preisverpflichtungen gestattet ist;

ausgenommen sind Fälle, in denen

Absatz 5 (b) gilt.

ohne Anwendung von vorläufigen

Maßnahmen oder

Ausgleichszöllen ausgesetzt

oder beendigt werden,

wenn Verpflichtungen angenommen

werden, denen

zufolge

i) die Regierung des Ausfuhrlandes

sich einverstanden

erklärt, die Subvention

abzuschaffen

oder zu begrenzen oder

andere Maßnahmen in

bezug auf ihre Auswirkungen

zu treffen

oder

ii) der Exporteur sich einverstanden

erklärt, die

Preise so zu ändern,

daß die untersuchenden

Behörden überzeugt

sind, daß die schädigende

Auswirkung der

Subvention beseitigt ist.

Preiserhöhungen auf

Grund von Verpflichtungen

dürfen nur so

hoch sein, wie dies zum

Ausgleich des Betrags

der Subvention notwendig

ist. Preisverpflichtungen

dürfen von den

Exporteuren weder verlangt

noch angenommen

werden, sofern der einführende

Unterzeichner

nicht zuvor (1) eine

Untersuchung gemäß

Artikel 2 eingeleitet und

(2) die Zustimmung des

ausführenden Unterzeichners

erhalten hat.

Angebotene Verpflichtungen

brauchen nicht

angenommen zu werden,

wenn die Behörden

des einführenden Unterzeichners

die Annahme

für schwer durchführbar

halten, zum Beispiel

wenn die Zahl der tatsächlichen

oder möglichen

Exporteure zu groß

ist, oder wenn andere

Gründe dagegensprechen.

b) Werden Verpflichtungen

angenommen, so ist die

Untersuchung der Schädigung

trotzdem abzuschließen,

wenn der ausführende

Unterzeichner dies wünscht

oder der einführende Unterzeichner

dies beschließt.

Wird in einem solchen

Fall festgestellt, daß keine

Schädigung vorliegt oder

droht, so wird die Verpflichtung

automatisch hinfällig,

sofern nicht die Feststellung,

daß keine Schädigung

droht, weitgehend

auf das Bestehen einer

Preisverpflichtung zurückzuführen

ist. In solchen

Fällen können die betreffenden

Behörden verlangen,

daß eine Verpflichtung über

einen angemessenen Zeitraum

im Einklang mit

diesem Übereinkommen

aufrechterhalten wird.

c) Preisverpflichtungen können

von den Behörden

des einführenden Unterzeichners

vorgeschlagen

werden, aber kein Exporteur

ist gezwungen, eine

solche Verpflichtung ein-

zugehen. Die Tatsache, daß

Regierungen und Exporteure

solche Verpflichtungen

nicht anbieten oder

einer Aufforderung zu solchen

Verpflichtungen nicht

nachkommen, darf sich

nicht nachteilig auf die

Prüfung des Falls auswirken.

Den Behörden steht

es jedoch frei festzustellen,

daß eine drohende Schädigung

eher eintreten wird,

wenn die subventionierten

Einfuhren andauern.

6. Die Behörden eines einführenden

Unterzeichners können

von jeder Regierung oder

von jedem Exporteur, deren

bzw. dessen Verpflichtungen sie

angenommen haben, verlangen,

daß sie regelmäßig Angaben

über die Erfüllung dieser Verpflichtungen

machen und die

Nachprüfung sachdienlicher Daten

zulassen. Bei Nichterfüllung

der Verpflichtungen können die

Behörden des einführenden Unterzeichners

aufgrund dieses

Übereinkommens und in Übereinstimmung

mit seinen Bestimmungen

ohne Verzögerung

Maßnahmen treffen, die in der

umgehenden Anwendung von

vorläufigen Maßnahmen auf der

Grundlage der besten zur Verfügung

stehenden Angaben bestehen

können. In solchen Fällen

können gemäß diesem Übereinkommen

auf Waren, die nicht

mehr als neunzig Tage vor Anwendung

solcher vorläufigen

Maßnahmen zum freien Verkehr

abgefertigt worden sind, endgültige

Zölle erhoben werden;

die rückwirkende Zollfestsetzung

gilt jedoch nicht für Einfuhren,

die vor der Nichterfüllung der

Verpflichtung abgefertigt worden

sind.

7. Die Dauer der Verpflichtungen

darf die nach diesem

Übereinkommen mögliche Dauer

der Erhebung von Ausgleichszöllen

nicht überschreiten. Die

Behörden eines einführenden

Unterzeichners überprüfen die

Notwendigkeit der Aufrechterhaltung

einer Verpflichtung gegebenenfalls

von sich aus oder

auf Antrag interessierter Importeure

oder Exporteure der betreffenden

Ware, wenn diese

den Nachweis für die Notwendigkeit

einer Überprüfung

erbringen.

8. Jede Aussetzung oder Beendigung

einer Untersuchung betreffend

Ausgleichszölle nach Absatz

5 und jede Beendigung

einer Verpflichtung wird offiziell

notifiziert und muß veröffentlicht

werden. Solche Bekanntmachungen

enthalten zumindest

die wesentlichen Schlußfolgerungen

und eine Zusammenfassung

der Gründe.

9. Ein Ausgleichszoll bleibt nur

solange und nur in dem Umfang

in Kraft, wie dies notwendig

ist, um die schädigende Subventionierung

unwirksam zu

machen. Die untersuchenden Behörden

überprüfen die Notwendigkeit

der weiteren Erhebung

eines Zolls gegebenenfalls

von sich aus oder auf

Antrag der interessierten Parteien,

wenn diese den Nachweis

für die Notwendigkeit einer

Überprüfung erbringen.

Artikel 5

Vorläufige Maßnahmen

und Rückwirkung

1. Vorläufige Maßnahmen dürfen

nur getroffen werden, wenn

eine bejahende preliminäre Feststellung

ergeben hat, daß eine

Subvention vorliegt und im

Sinne des Artikels 2 Absatz 1 (a)

bis (c) eine Schädigung hinreichend

bewiesen ist. Vorläufige

Maßnahmen dürfen nur angewendet

werden, wenn die zuständigen

Behörden sie für notwendig

halten, um eine Schädigung

während der Dauer des

Verfahrens zu verhindern.

2. Die vorläufigen Maßnahmen

können in vorläufigen Ausgleichszöllen

bestehen, deren Erhebung

durch Barhinterlegung

oder Bürgschaften in Höhe der

vorläufig berechneten Subvention

gesichert wird.

3. Die Anwendung vorläufiger

Maßnahmen ist auf einen möglichst

kurzen Zeitraum, der vier

Monate nicht überschreiten darf;

zu beschränken.

4. Bei der Anwendung von

vorläufigen Maßnahmen sind die

einschlägigen Bestimmungen des

Artikels 4 zu befolgen.

5. Wird endgültig festgestellt,

daß eine Schädigung (jedoch

nicht eine drohende Schädigung

oder eine erhebliche Verzögerung

der Errichtung eines Wirtschaftszweigs)

vorliegt, oder hätten

im Falle der endgültigen

Feststellung einer drohenden

Schädigung die Auswirkungen

der subventionierten Einfuhren

zur Feststellung einer Schädigung

geführt, wenn die vorläufigen

Maßnahmen unterblieben

wären, so können Ausgleichszölle

rückwirkend für den

Zeitraum erhoben werden, in

dem etwaige vorläufige Maßnahmen

angewendet worden

sind.

6. Übersteigt der endgültige

Ausgleichszoll den durch Barhinterlegung

oder Bürgschaft

sichergestellten Betrag, so wird

der Unterschiedsbetrag nicht erhoben.

Ist der endgültige Zoll

niedriger als der durch Barhinterlegung

oder Bürgschaft

sichergestellte Betrag, so wird

der überschüssige Betrag ohne

Verzögerung rückerstattet oder

die Bürgschaft ohne Verzögerung

freigegeben.

7. Außer bei Anwendung des

Absatzes 5 darf bei Feststellung

einer drohenden Schädigung

oder einer wesentlichen Verzögerung

(ohne daß eine Schädigung

schon eingetreten wäre)

ein endgültiger Ausgleichszoll

erst ab dem Zeitpunkt der

Feststellung einer drohenden

Schädigung oder einer wesentlichen

Verzögerung erhoben werden;

während der Anwendungsdauer

der vorläufigen Maßnahmen

hinterlegte Beträge werden

ohne Verzögerung rückerstattet

oder Bürgschaften ohne Verzögerung

freigegeben.

8. Im Falle einer endgültigen

verneinenden Feststellung werden

während der Anwendungsdauer

der vorläufigen Maßnahmen

hinterlegte Beträge ohne

Verzögerung rückerstattet oder

Bürgschaften ohne Verzögerung

freigegeben.

9. Stellen die Behörden unter

außergewöhnlichen Umständen

bezüglich einer subventionierten

Ware fest, daß eine schwer

gutzumachende Schädigung

durch innerhalb eines verhältnismäßig

kurzen Zeitraumes getätigte

massive Einfuhren einer

Ware verursacht wird, für die

Ausfuhrsubventionen in einer

Weise gezahlt oder gewährt

werden, die mit dem Allgemeinen

Abkommen und diesem

Übereinkommen unvereinbar ist,

und wird eine rückwirkende

Erhebung von Ausgleichszöllen

auf diese Einfuhren für notwendig

erachtet, um die Wiederholung

einer solchen Schädigung

zu verhindern, so dürfen auf

Einfuhren, die höchstens neunzig

Tage vor dem Zeitpunkt der

Anwendung der vorläufigen

Maßnahmen zum freien Verkehr

abgefertigt worden sind, endgültige

Ausgleichszölle erhoben

werden.

Artikel 6

Feststellung der

Schädigung

1. Die Feststellung, daß eine

Schädigung Die Feststellung einet Schädigung

nach den in diesem Artikel

genannten Kriterien muß auf positive

Beweise gestützt sein. Zur Feststellung

einer drohenden Schädigung können

die untersuchenden Behörden bei der

Prüfung der in diesem Artikel aufgeführten

Faktoren auch Angaben

über die Art der betreffenden Subvention

und deren voraussichtliche Auswirkungen

auf den Handel berücksichtigen. im Sinne von

Artikel VI des Allgemeinen

Abkommens vorliegt, erfordert

eine objektive Untersuchung (a)

des Umfangs der subventionier-

ten Einfuhren und ihrer Auswirkung

auf die Preise gleichartiger

Waren In diesem Übereinkommen ist

unter dem Begriff „gleichartige Ware"

(„like product", „produit similaire")

eine Ware zu verstehen, die mit der

betreffenden Ware identisch ist, d. h.

ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in

Ermangelung einer solchen Ware, eine

andere Ware, die zwar der betreffenden

Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht,

aber charakteristische Merkmale aufweist,

die denen der betreffenden

Ware sehr ähnlich sind. auf dem Inlandsmarkt

und (b) der Folgen

der Einfuhren für die inländischen

Erzeuger dieser Waren.

2. Bezüglich des Umfangs der

subventionierten Einfuhren prüfen

die untersuchenden Behörden,

ob eine erhebliche Erhöhung

dieser Einfuhren entweder

absolut oder im Verhältnis zur

Erzeugung oder zum Verbrauch

im einführenden Unterzeichnerland

stattgefunden hat. Bezüglich

der Auswirkung der subventionierten

Einfuhren auf die

Preise prüfen die untersuchenden

Behörden, ob eine erhebliche

Preisunterschreitung durch die

subventionierten Einfuhren im

Vergleich zum Preis einet gleichartigen

Ware des einführenden

Unterzeichners eingetreten ist

oder ob diese Einfuhren in anderer

Form einen erheblichen

Druck auf die Preise bewirken

oder wesentlich zur Verhinderung

von Preiserhöhungen beitragen,

die sonst eingetreten wären.

Weder eines noch mehrere

dieser Kriterien sind zwangsläufig

für die Entscheidung ausschlaggebend.

3. Die Prüfung der Auswirkungen

auf den betroffenen inländischen

Wirtschaftszweig umfaßt

eine Beurteilung aller relevanten

Wirtschaftsfaktoren und

-indizes, die die Lage dieses

Wirtschaftszweiges beeinflussen,

wie tatsächliche und potentielle

Verringerung der Produktion,

des Absatzes, des Marktanteils,

der Gewinne, der Produktivität,

der Investitionserträge oder der

Kapazitätsauslastung; Faktoren,

die die inländischen Preise beeinflussen;

tatsächliche und po-

tentielle negative Auswirkungen

auf Cashflow, Lagerhaltung, Beschäftigung,

Löhne, Wachstum,

Investirions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

und im Falle

der Landwirtschaft die Frage, ob

es zu einer erhöhten Belastung

der staatlichen Stützungsprogramme

gekommen ist. Diese

Liste ist nicht erschöpfend, und

weder eines noch mehrere dieser

Kriterien sind notwendigerweise

für die Entscheidung ausschlaggebend.

4. Es muß nachgewiesen werden,

daß die subventionierten

Einfuhren durch die Auswirkungen

Nach Absatz 2 und 3. der Subvention eine

Schädigung im Sinne dieses

Übereinkommens verursachen.

Es kann andere Faktoren Zu diesen Faktoren gehören

unter anderem Umfang und Preise der

nichtsubventionierten Einfuhren der

betreffenden Ware, Rückgang der

Nachfrage oder Änderungen in den

Verbrauchsgewohnheiten, restriktive

Handelspraktiken der inländischen und

ausländischen Erzeuger und Wettbewerb

zwischen inländischen und ausländischen

Erzeugern, Entwicklungen

in der Technologie und Ausruhrleistung

und Produktivität des inländischen

Wirtschaftszweiges. geben,

die gleichzeitig den inländischen

Wirtschaftszweig

schädigen, und die Schädigungen,

die durch andere Faktoren

verursacht werden, dürfen nicht

den subventionierten Einfuhren

zur Last gelegt werden.

5. Bei der Feststellung einer

Schädigung bezeichnet der Begriff

„inländischer Wirtschaftszweig"

außer bei Anwendung

des Absatzes 7 alle inländischen

Erzeuger gleichartiger Waren

oder diejenigen unter ihnen,

deren Erzeugung insgesamt einen

erheblichen Anteil an der gesamten

Inlandserzeugung dieser

Waren ausmacht; sind jedoch

Erzeuger mit dem Exporteur oder

Importeur geschäftlich verbunden

Der Ausschuß sollte eine Definition

des Begriffs „geschäftlich

verbunden", wie er in diesem Absatz

verwendet wird, ausarbeiten. oder selbst Importeur der

angeblich subventionierten Ware,

so ist es zulässig, unter dem

Begriff „Wirtschaftszweig" nur

die übrigen Erzeuger zu verstehen.

6. Die Auswirkung der subventionierten

Einfuhren wird in

bezug auf die inländische Erzeugung

der gleichartigen Ware

bewertet, wenn die verfügbaren

Unterlagen eine Abgrenzung

dieser Erzeugung anhand von

Kriterien wie Produktionsverfahren,

Produktionsleistung oder

Gewinn erlauben. Läßt sich die

inländische Erzeugung der gleichartigen

Ware nicht nach diesen

Kriterien abgrenzen, so wird die

Auswirkung der subventionierten

Einfuhren an ihrem Einfluß

auf die Erzeugung der kleinsten,

die gleichartige Ware miteinschließenden

Gruppe oder Reihe

von Waren gemessen, für die die

erforderlichen Angaben erhältlich

sind.

7. Unter außergewöhnlichen

Umständen kann das Gebiet

eines Unterzeichners hinsichtlich

der betreffenden Erzeugung in

zwei oder mehrere Wettbewerbsmärkte

eingeteilt und können

die Erzeuger in jedem einzelnen

Markt als ein eigener Wirtschaftszweig

angesehen werden, wenn

(a) die Erzeuger in einem solchen

Markt die Gesamtheit oder fast

die Gesamtheit ihrer Erzeugung

der betreffenden Ware auf diesem

Markt absetzen und (b) die Nachfrage

auf diesem Markt nicht

zu einem wesentlichen Teil von

Erzeugern der betreffenden Ware

gedeckt wird, die ihren Standort

in einem anderen Teil des Gebiets

haben. Unter diesen Umständen

kann die Feststellung

einer Schädigung sogar getroffen

werden, wenn ein wesentlicher

Teil des gesamten inländischen

Wirtschaftszweiges nicht geschädigt

wird, sofern es zu einer

Konzentration von subventionierten

Einfuhren in einem solchen

isolierten Markt kommt und

sofern die subventionierten Einfuhren

eine Schädigung der Erzeuger

der gesamten oder fast der

gesamten Erzeugung in einem

solchen Markt verursachen.

8. Werden die Erzeuger eines

bestimmten Gebiets nach Absatz

7 als eigener Wirtschaftszweig

angesehen, so werden

Ausgleichszölle nur auf die zum

Endverbrauch in diesem Gebiet

bestimmten Waren erhoben. Ist

nach den verfassungsrechtlichen

Bestimmungen eines einführenden

Unterzeichners die Erhebung

von Ausgleichszöllen auf

dieser Grundlage nicht zulässig,

so darf der einführende Unterzeichner

Ausgleichszölle ohne

Beschränkung nur erheben, wenn

(a) den Exporteuren Gelegenheit

gegeben worden ist, die Ausfuhren

zu subventionierten Preisen

in das betreffende Gebiet einzustellen

oder Zusicherungen

nach Artikel 4 Absatz 5 abzugeben,

und derartige Zusicherungen

nicht innerhalb kürzestes

Frist und in ausreichender Form

erfolgt sind und (b) wenn diese

Zölle nicht allein auf Waren bestimmter

Erzeuger, die das betreffende

Gebiet beliefern, erhoben

werden können.

9. Haben zwei oder mehr Länder

im Rahmen des Artikels

XXIV Absatz 8 a) des Allgemeinen

Abkommens einen solchen

Integrationsgrad erreicht, daß

sie die Merkmale eines einzigen

einheitlichen Marktes aufweisen,

so gelten die Erzeuger des gesamten

Integrationsgebietes als

Wirtschaftszweig im Sinne der

Absätze 5 bis 7.

TEIL II

Artikel 7

Notifizierung der

Subventionen Der Begriff „Subventionen" umfaßt

m diesem Übereinkommen Subventionen,

die von einer Regierung

1. Im Hinblick auf Artikel XVI

Absatz 1 des Allgemeinen Ab-

kommens kann jeder Unterzeichner

schriftlich Auskünfte über

Art und Ausmaß einer Subvention

beantragen, die von einem

Unterzeichner gewährt oder aufrechterhalten

wird (einschließlich

jeder Form von Einkommens-

oder Preisstützung) und

unmittelbar oder mittelbar die

Wirkung hat, die Ausfuhr einer

Ware aus dessen Gebiet zu

steigern oder die Einfuhr einer

Ware in dessen Gebiet zu verringern.

2. Die Unterzeichner, an die

ein solcher Antrag gerichtet

wird, erteilen diese Auskünfte

so rasch wie möglich und ausführlich

und halten sich bereit,

dem antragstellenden Unterzeichner

auf Antrag zusätzliche Auskünfte

zu erteilen. Ist ein Unterzeichner

der Ansicht, daß ihm

diese Auskünfte nicht erteilt

worden sind, so kann er die Angelegenheit

dem Komitee unterbreiten,

3. Ist ein interessierter Unterzeichner

der Ansicht, daß Praktiken

eines anderen Unterzeichners,

welche die Auswirkungen

einer Subvention haben, nicht

gemäß Artikel XVI Absatz 1 des

Allgemeinen Abkommens notifiziert

worden sind, so kann er

die Angelegenheit diesem anderen

Unterzeichner zur Kenntnis

bringen; Wird die Subventionspraktik

danach nicht innerhalb

kürzester Frist notifiziert,

so kann der Unterzeichner selbst

die betreffende Subventionspraktik

dem Komitee unterbreiten.

oder einet öffentlichen Institution im

Gebiet eines Unterzeichners gewährt

werden. Es wird jedoch anerkannt,

daß es fur Unterzeichner mit verschiedenen

bundesstaatlichen Regierungssystemen

verschiedene Systeme der

Gewaltentrennung gibt. Diese Unterzeichner

akzeptieren dennoch die internationalen

Folgen, die sich im Rahmen

dieses Übereinkommens durch die Gewährung

von Subventionen in ihrem

Gebiet ergeben können.

Artikel 8

Subventionen —

Allgemeines

1. Die Unterzeichner erkennen

an, daß Subventionen von Regierungen

zur Förderung wichtiger

sozial- und wirtschaftspolitischer

Ziele verwendet werden.

Die Unterzeichner erkennen

auch an, daß Subventionen nachteilige

Auswirkungen auf die

Interessen anderer Unterzeichner

haben können.

2. Die Unterzeichner kommen

überein, Ausfuhrsubventionen

nicht in einer mit diesem Übereinkommen

nicht zu vereinbarenden

Weise zu verwenden.

3. Die Unterzeichner kommen

ferner überein, nach Möglichkeit

zu vermeiden, daß durch die

Verwendung von Subventionen

folgendes bewirkt wird

a) eine Schädigung des inländischen

Wirtschaftszweigs

eines anderen Unterzeichners

„Schädigung eines inländischen

Wirtschaftszweigs" wird hier in demselben

Sinne verwendet wie in Teil I

dieses Übereinkommens.;

b) die Zunichtemachung oder

Schmälerung der einem anderen

Unterzeichner mittelbar

oder unmittelbar aus

dem Allgemeinen Abkommen

erwachsenden Vorteile

Die Vorteile, die mittelbar oder

unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen

erwachsen, schließen auch

die Vorteile aus den gemäß Artikel II

des Allgemeinen Abkommens gebundenen

Zollzugeständnissen ein.; oder

c) eine ernsthafte Schädigung

der Interessen eines anderen

Unterzeichners Eine „ernsthafte Schädigung der

Interessen eines anderen Unterzeichners"

wird in diesem Übereinkommen

so verstanden wie in Artikel XVI Absatz

1 des Allgemeinen Abkommens

und umfaßt auch eine drohende ernsthafte

Schädigung..

4. Die nachteiligen Auswirkungen

auf die Interessen eines anderen

Unterzeichners, der den

Nachweis für die Zunichtemachung

oder Schmälerung Die Unterzeichner erkennen an,

daß die Zunichtemachung oder Schmälerung

der Vorteile auch dadurch entstehen

kann, daß ein Unterzeichner

seine Verpflichtungen aus dem Allgemeinen

Abkommen oder diesem

Übereinkommen nicht erfüllt. Stellt

das Komitee fest, daß diese Verpflichtungen

in bezug auf die Ausfuhrsubventionen

nicht erfüllt werden,

so kann unbeschadet des Artikels 18

Absatz 9 vermutet werden, daß schädigende

Auswirkungen vorliegen. Dem

anderen Unterzeichner ist angemessen

Gelegenheit zu geben, diese Vermutung

zu widerlegen. oder

die ernsthafte Schädigung erbringen

muß, können entstehen

durch

a) die Auswirkungen subventionierter

Einfuhren auf

dem Inlandsmarkt des einführenden

Unterzeichners;

b) die Auswirkungen der Subvention,

die in einer Behinderung

oder einer Verdrängung

der Einfuhren

gleichartiger Waren nach

dem Markt des subventionierenden

Landes bestehen;

c) die Auswirkungen der subventionierten

Ausfuhren,

die in einer Verdrängung Der Begriff „Verdrängung" ist

in einer die Handels- und Entwicklungsbedürfnisse

der Entwicklungsländer

in Betracht ziehenden Weise

auszulegen und soll in diesem Zusammenhang

nicht traditionelle Marktanteile

festlegen.

der Ausfuhren gleichartiger

Waren eines anderen Unterzeichners

vom Markt

eines Drittlandes Das Problem der Drittlandsmärkte

wird, soweit es um bestimmte

Grundstoffe geht, ausschließlich in

Artikel 10 behandelt. bestehen.

Artikel 9

Ausfuhrsubventionen für

andere Waren als bestimmte

Grundstoffe Im Sinne dieses Übereinkommens

bezeichnet der Begriff „Grundstoffe"

die in der Anmerkung zu Artikel XVI des Allgemeinen Abkommens

Abschnitt B Absatz 2 genannten

Waren, wobei der Satzteil „und alle

mineralischen Erzeugnisse" zu streichen

ist.

1. Die Unterzeichner gewähren

für andere Waren als bestimmte

Grundstoffe keine Ausfuhrsubventionen.

2. Die im Anhang unter lit. a)

bis 1) aufgeführten Praktiken sind

Beispiele für Ausruhrsubventionen.

Artikel 10

Ausfuhrsubventionen für

bestimmte Grundstoffe

1. Gemäß Artikel XVI Absatz

3 des Allgemeinen Abkommens

kommen die Unterzeichner

überein, weder mittelbar

noch unmittelbar Ausfuhrsubventionen

für bestimmte

Grundstoffe in einer Weise zu

gewähren, daß der diese Subvention

gewährende Unterzeichner

mehr als einen angemessenen

Anteil am Welthandel

mit diesem Grundstoff erhält;

dabei sind die Anteile der

Unterzeichner am Handel mit

dem betreffenden Grundstoff

während einer früheren Vergleichsperiode

sowie alle etwaigen

besonderen Umstände,

die den Handel mit diesem

Grundstoff beeinflußt haben oder

noch beeinflussen, zu berücksichtigen.

2. Im Sinne des Artikels XVI

Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens

und des Absatzes 1

a) deckt der Ausdruck „mehr

als einen angemessenen Anteil

am Welthandel" jeden

Fall ab, in dem die Auswirkung

einer von einem

Unterzeichner gewährten

Ausfuhrsubvention in der

Verdrängung der Ausfuhren

eines anderen Unterzeichners

besteht, wobei

die Entwicklungen auf den

Weltmärkten in Betracht

gezogen werden;

b) wird bei neuen Märkten in

dem Gebiet oder in dem

Land, in dem sich der neue

Markt befindet, bei der Bestimmung

des „angemessenen

Anteils am Welthandel"

die traditionelle Angebotsstruktur

der betreffenden

Ware auf dem Weltmarkt

berücksichtigt;

c) bezeichnet der Ausdruck

„eine frühere Vergleichsperiode"

normalerweise die

drei letzten Kalenderjahre,

in denen normale Marktbedingungen

herrschten.

3. Die Unterzeichner sind sich

ferner darüber einig, Ausfuhrsubventionen

für Ausfuhren von

bestimmten Grundstoffen nach

einem bestimmten Markt nicht

in einer Weise zu gewähren, daß

die Preise wesentlich unter den

Preisen anderer Lieferanten auf

demselben Markt liegen.

Artikel 11

Andere Subventionen als

Ausfuhrsubventionen

1. Die Unterzeichner erkennen

an, daß andere Subventionen als

Ausfuhrsubventionen sehr häufig

als wichtige Instrumente zur

Förderung sozial- und wirtschaftspolitischer

Ziele verwendet

werden; sie beabsichtigen

nicht, das Recht der Unterzeichner,

solche Subventionen zur

Erreichung dieser und anderer

wichtiger, von ihnen als wünschenswert

erachteter politischer

Ziele zu gewähren, einzuschränken.

Die Unterzeichner stellen

fest, daß zu diesen Zielen gehören

a) die Beseitigung industrieller,

wirtschaftlicher und sozialer

Nachteile in bestimmten

Gebieten;

b) die Erleichterung der Umstrukturierung

bestimmter

Sektoren unter sozial annehmbaren

Bedingungen,

insbesondere, wo dies wegen

handels- und wirt-

schaftspolitischer Veränderungen

einschließlich internationaler

Übereinkommen,

die zum Abbau der Handelshemmnisse

führen, notwendig

wurde;

c) allgemein die Aufrechterhaltung

der Beschäftigung

und die Förderung der

Umschulung und des Arbeitsplatzwechsels;

d) die Förderung von Forschungs-

und Entwicklungsprogrammen,

insbesondere

in Wirtschaftszweigen

mit hochentwickelter

Technologie;

e) die Durchführung von Wirtschaftsprogrammen

und

-politiken zur Förderung

der wirtschaftlichen und

sozialen Entwicklung der

Entwicklungsländer ;

f) die Verlagerung von Industrien

zur Verhütung von

Ballungs- und Umweltproblemen.

2. Die Unterzeichner erkennen

jedoch an, daß andere Subventionen

als Ausfuhrsubventionen,

die hinsichtlich einiger Ziele und

möglicher Formen in den Absätzen

1 bzw. 3 beschrieben sind,

möglicherweise eine Schädigung

eines inländischen Wirtschaftszweigs

eines anderen Unterzeichners

oder eine ernsthafte Schädigung

der Interessen eines anderen

Unterzeichners verursachen

oder zu verursachen drohen

oder die einem anderen Unterzeichner

aus dem Allgemeinen

Abkommen erwachsenden Vorteile

zunichte machen oder

schmälern, besonders wenn sich

diese Subventionen auf den normalen

Wettbewerb nachteilig

auswirken. Die Unterzeichner

bemühen sich daher zu vermeiden,

daß durch die Gewährung

von Subventionen solche

Wirkungen verursacht werden.

Insbesondere wägen die Unterzeichner

bei der Festlegung ihrer

Politiken und Praktiken auf

diesem Gebiet nicht nur die wesentlichen

internen Zielsetzungen,

sondern, soweit durchfuhr-

bar, unter Berücksichtigung des

jeweiligen Falles auch die möglichen

nachteiligen Auswirkungen

auf den Handel ab.

Sie ziehen ferner die Gegebenheiten

des Welthandels, der Erzeugung

(z. B. Preis, Kapazitätsauslastung

usw.) und des Angebots

der betreffenden Ware in

Betracht.

3. Die Unterzeichner erkennen

an, daß die in Absatz 1 genannten

Ziele unter anderem durch Subventionen

erreicht werden können,

die gewährt werden, um

bestimmten Unternehmen einen

Vorteil zu verschaffen. Beispiele

für mögliche Formen dieser Subventionen

sind: staatliche Finanzierung

von Handelsunternehmen,

einschließlich Zuschüsse,

Darlehen oder Bürgschaften;

vom Staat bereitgestellte oder

finanzierte öffentliche Versorgungsdienste,

Liefer- und Vertriebssysteme

und andere operationelle

Dienstleistungen;

staatliche Finanzierung von Forschungs-

und Entwicklungsprogrammen;

steuerliche Anreize;

staatliche Zeichnung oder Bereitstellung

von Unternehmenskapital.

Die Unterzeichner stellen fest,

daß die genannten möglichen

Subventionsformen normalerweise

regional oder sektoral gewährt

werden. Die Aufzählung

der möglichen Subventionsformen

ist nur beispielhaft und

nicht erschöpfend; sie gibt solche

Subventionen wieder, die derzeit

von einer Reihe von Unterzeichnern

dieses Übereinkommens

gewährt werden.

Die Unterzeichner erkennen

dennoch an, daß diese Aufzählung

der möglichen Subven-

tionsformen in regelmäßigen Abständen

überprüft werden sollte

und diese Überprüfung durch

Konsultationen im Geiste des

Artikels XVI Absatz 5 des Allgemeinen

Abkommens erfolgen

sollte.

4. Die Unterzeichner erkennen

ferner an, daß unbeschadet ihrer

Rechte aus diesem Übereinkommen

keine Bestimmung der Absätze

1 bis 3 noch insbesondere

die Aufzählung der möglichen

Subventionsformen für sich eine

Grundlage für Maßnahmen im

Rahmen des Allgemeinen Abkommens

in der Auslegung

durch dieses Übereinkommen

schafft.

Artikel 12

Konsultationen

1. Hat ein Unterzeichner Grund

zu der Annahme, daß eine Ausfuhrsubvention

von einem anderen

Unterzeichner in einer

Weise gewährt oder aufrechterhalten

wird, die mit diesem

Übereinkommen unvereinbar ist,

so kann er um Konsultationen

mit dem anderen Unterzeichner

ersuchen.

2. Ein Konsultationsersuchen

nach Absatz 1 enthält eine Darstellung

der vorhandenen Beweise

für das Vorliegen und die

Art der betreffenden Subvention.

3. Hat ein Unterzeichner Grund

zu der Annahme, daß eine Subvention

von einem anderen Unterzeichner

gewährt oder aufrechterhalten

wird und daß diese

Subvention entweder eine Schädigung

seiner inländischen Wirtschaft,

die Zunichtemachung

oder Schmälerung der ihm aufgrund

des Allgemeinen Abkommens

erwachsenden Vorteile

oder eine ernsthafte Schädigung

seiner Interessen verursacht,

so kann er um Konsultationen

mit dem anderen Unterzeichner

ersuchen.

4. Ein Konsultationsersuchen

nach Absatz 3 enthält eine Darstellung

der vorhandenen Be-

weise für (a) das Vorliegen und

die Art der betreffenden Subvention

und (b) die Schädigung

der inländischen Wirtschaft oder,

im Falle der Zunichtemachung

oder Schmälerung von Vorteilen

oder der ernsthaften Schädigung

von Interessen, die nachteiligen

Auswirkungen auf die Interessen

des um Konsultationen ersuchenden

Unterzeichners.

5. Wird ein Konsultationsersuchen

nach Absatz 1 oder Absatz

3 gestellt, so leitet der

Unterzeichner, von dem angenommen

wird, daß er die fragliche

Subventionspraktik anwendet

oder aufrechterhält, so rasch

wie möglich Konsultationen ein.

Zweck der Konsultationen ist

die Klärung des Sachverhalts

und die Erzielung einer allseits

annehmbaren Lösung.

Artikel 13

Schlichtung, Streitbeilegung

und genehmigte

Gegenmaßnahmen

1. Ist in Konsultationen nach

Artikel 12 Absatz 1 binnen

dreißig Tagen Die in diesem Artikel und in

Artikel 18 genannten Fristen können

jederzeit einvernehmlich verlängert

werden. nach dem Konsultationsersuchen

keine allseits

annehmbare Lösung erzielt worden,

so kann jeder Unterzeichner,

der an diesen Konsultationen

teilnimmt, die Angelegenheit

dem Komitee zur Schlichtung

gemäß Teil VI unterbreiten.

2. Ist in Konsultationen nach

Artikel 12 Absatz 3 binnen

sechzig Tagen nach dem Konsultationsersuchen

keine allseits annehmbare

Lösung erzielt worden,

so kann jeder Unterzeichner,

der an diesen Konsultationen

teilnimmt, die Angelegenheit

dem Komitee zur Schlichtung

gemäß Teil VI unterbreiten.

3. Wird ein im Rahmen dieses

Übereinkommens entstandener

Streitfall nicht durch Konsultationen

oder Schlichtung beigelegt,

so prüft das Komitee

auf Antrag die Angelegenheit

nach dem Streitbeilegungsverfahren

des Teils VI.

4. Kommt das Komitee als

Ergebnis seiner Prüfung zu dem

Schluß, daß eine Ausfuhrsubvention

in einer mit diesem

Übereinkommen nicht zu vereinbarenden

Weise gewährt wird

oder daß eine Subvention in

einer Weise gewährt oder aufrechterhalten

wird, die eine

Schädigung eines Wirtschaftszweiges,

eine Zunichtemachung

oder Schmälerung von Vorteilen

oder eine ernsthafte Schädigung

von Interessen verursacht, so

richtet es an die Parteien Empfehlungen Bei diesen Empfehlungen zieht

das Komitee die Handels-, Entwicklungs-

und Finanzbedürfnisse der

Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern

in Betracht., die geeignet sind,

die Frage zu lösen; wird diesen

Empfehlungen nicht entsprochen,

so kann es gemäß den einschlägigen

Bestimmungen des

Teils VI geeignete Gegenmaßnahmen

genehmigen, wobei Ausmaß

und Art der nachteiligen

Auswirkungen, deren Vorliegen

festgestellt wurde, zu berücksichtigen

sind.

TEIL III

Artikel 14

Entwicklungsländer

1. Die Unterzeichner erkennen

an, daß Subventionen Bestandteil

der Wirtschaftsentwicklungsprogramme

der Entwicklungsländer

sind.

2. Dieses Übereinkommen hindert

daher die Entwicklungsländer

unter den Unterzeichnern

nicht daran, Maßnahmen und

Politiken zur Unterstützung ihrer

Wirtschaftszweige einschließlich

des Ausfuhrsektors festzulegen.

Insbesondere gilt die Verpflichtung

in Artikel 9 vorbehaltlich

der Absätze 5 bis 8 nicht für

Entwicklungsländer unter den

Unterzeichnern.

3. Die Entwicklungsländer

unter den Unterzeichnern stimmen

zu, Ausfuhrsubventionen

für ihre Industrieprodukte nicht

in einer Weise zu gewähren, die

eine ernsthafte Schädigung des

Handels oder der Erzeugung

eines anderen Unterzeichners verursacht.

4. Es besteht nicht die Vermutung,

daß Ausfuhrsubventionen,

die von Entwicklungsländern

unter den Unterzeichnern

gewährt werden, nachteilige

Auswirkungen im Sinne dieses

Übereinkommens auf den Handel

oder die Erzeugung eines

anderen Unterzeichners haben.

Nachteilige Auswirkungen sind

durch positive Beweise mittels

einer wirtschaftlichen Prüfung

der Auswirkungen auf den Handel

oder die Erzeugung eines

anderen Unterzeichners nachzuweisen.

5. Die Entwicklungsländer

unter den Unterzeichnern sollten

sich bemühen, eine Verpflichtung

Es besteht Einvernehmen darüber,

daß nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens jede vorgeschlagene

Verpflichtung dieser Art dem Komitee

rechtzeitig mitgeteilt wird. zum Abbau oder zur

Beseitigung von Ausfuhrsubventionen

einzugehen, wenn die

Gewährung dieser Ausfuhrsubventionen

mit ihren Wettbewerbs-

und Entwicklungsbedürfnissen

nicht zu vereinbaren ist.

6. Ist ein Entwicklungsland

nach Absatz 5 eine Verpflichtung

zum Abbau oder zur Beseitigung

von Ausfuhrsubventionen eingegangen,

so sind anderen Unterzeichnern

dieses Übereinkommens

Gegenmaßnahmen aufgrund

der Teile II und VI gegen

Ausfuhrsubventionen dieses Entwicklungslandes

nicht erlaubt,

sofern die betreffenden Ausfuhrsubventionen

mit den in Absatz

5 genannten Verpflichtungen

im Einklang stehen.

7. Im Hinblick auf andere Subventionen

als Ausfuhrsubventionen,

die von einem Entwicklungsland

unter den Unterzeichnern

gewährt werden, dürfen

keine Maßnahmen aufgrund der

Teile II und VI erlaubt oder

getroffen werden, es sei denn,

daß festgestellt wird, daß als

Folge einer solchen Subvention

Zollzugeständnisse oder andere

Verpflichtungen aufgrund des

Allgemeinen Abkommens in

einer Weise zunichte gemacht

oder geschmälert werden, die

Einfuhren von gleichartigen Waren

nach dem Markt des subventionierenden

Landes verdrängt

oder behindert, oder es

sei denn, daß nach Artikel VI

des Allgemeinen Abkommens in

der Auslegung und Durchführung

durch dieses Übereinkommen

eine Schädigung eines inländischen

Wirtschaftszweigs des

einführenden Unterzeichners

vorliegt. Die Unterzeichner erkennen

an, daß in Entwicklungsländern

die Regierungen eine

große Rolle bei der Förderung

des Wirtschaftswachstums und

der Entwicklung spielen können.

Eingriffe solcher Regierungen in

ihre Wirtschaft, zum Beispiel

durch die in Artikel 11 Absatz 3

aufgezählten Praktiken, sind

nicht als solche als Subventionierung

anzusehen.

8. Das Komitee prüft auf Antrag

eines interessierten Unterzeichners

eine spezifische Ausfuhrsubventionspraktik

eines

Entwicklungslandes unter den

Unterzeichnern daraufhin, inwieweit

sie mit den Zielen dieses

Übereinkommens im Einklang

steht. Ist ein Entwicklungsland

eine Verpflichtung nach Absatz 5

eingegangen, so unterliegt es

für die Dauer dieser Verpflichtung

keiner solchen Prüfung.

9. Das Komitee prüft auf Antrag

eines interessierten Unterzeichners

auch Maßnahmen, die

von entwickelten Ländern unter

den Unterzeichnern aufgrund

dieses Übereinkommens beibehalten

oder getroffen werden und

die die Interessen eines Entwicklungslandes

unter den Unterzeichnern

berühren.

10. Die Unterzeichner erkennen

an, daß die Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen hinsichtlich

der Ausfuhrsubventionen

für bestimmte Grundstoffe

für alle Unterzeichner gelten.

TEIL IV

Artikel 15

Besondere Situationen

1. Im Falle einer behaupteten

Schädigung, die durch Einfuhren

aus einem in den ANMERKUNGEN

UND ERGÄNZENDEN

BESTIMMUNGEN zum Allgemeinen

Abkommen (Anlage I,

Artikel VI Absatz 1, Punkt 2)

aufgeführten Land verursacht

wird, kann der einführende Unterzeichner

seine Verfahren und

Maßnahmen entweder

a) auf dieses Übereinkommen

oder

b) auf das Übereinkommen

zur Durchführung von Artikel

VI des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

stützen.

2. Es besteht Einvernehmen

darüber, daß in den Fällen

nach (a) und nach (b) der Betrag

der geschätzten Subvention oder

die Dumpingspanne durch einen

Vergleich des Ausfuhrpreises mit

a) dem Verkaufspreis einer

gleichartigen Ware eines

Landes, das weder der ein-

führende Unterzeichner

noch eines der oben genannten

Länder ist, oder

b) dem rechnerisch ermittelten

Wert Der „rechnerisch ermittelte

Wert" entspricht den Produktionskosten

zuzüglich eines angemessenen

Betrags für Verwaltungs-, Verkaufs- und

andere Kosten sowie für Gewinne. einer gleichartigen

Ware in einem Land, das

nicht der einführende Unterzeichner

oder eines der

oben erwähnten Länder ist,

berechnet werden kann.

3. Sind weder die Preise noch

der rechnerisch ermittelte Wert

im Sinne von Absatz 2 (a) oder (b)

eine angemessene Grundlage für

die Feststellung der Subventionierung

oder des Dumping, so

kann der Preis im einführenden

Unterzeichnerland zugrunde gelegt

werden, der erforderlichenfalls

um eine angemessene Gewinnspanne

berichtigt wird.

4. Allen Berechnungen nach

den Absätzen 2 und 3 sind Preise

oder Kosten zugrunde zu legen,

die für dieselbe Handelsstufe, in

der Regel die Stufe ab Werk,

und für Geschäfte gelten, die zu

möglichst nahe beieinanderliegenden

Zeitpunkten durchgeführt

wurden. In jedem einzelnen

Falle sind Unterschiede in den

Verkaufsbedingungen oder in

der Besteuerung sowie Unterschiede,

die die Preisvergleichbarkeit

betreffen, entsprechend

zu berücksichtigen, so daß die

angewandte Vergleichsmethode

angemessen und nicht unbillig

ist.

TEIL V

Artikel 16

Komitee für Subventionen

und Ausgleichsmaßnahmen

1. Im Rahmen dieses Übereinkommens

wird ein „Komitee

für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen"

eingesetzt,

das aus Vertretern jedes Unterzeichners

dieses Übereinkommens

besteht. Das Komitee

wählt seinen Vorsitzenden. Es

tritt mindestens zweimal im Jahr

sowie auf Antrag eines Unterzeichners

nach Maßgabe dieses

Übereinkommens zusammen.

Das Komitee erfüllt die Aufgaben,

die ihm aufgrund dieses

Übereinkommens übertragen

oder von den Unterzeichnern

zugewiesen werden, und bietet

den Unterzeichnern Gelegenheit,

über alle das Funktionieren dieses

Übereinkommens oder die Verfolgung

seiner Ziele betreffenden

Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte

des Komitees werden

vom GATT-Sekretariat

wahrgenommen.

2. Das Komitee kann gegebenenfalls

Untergruppen einsetzen.

3. Bei der Wahrnehmung ihrer

Aufgaben können das Komitee

und die Untergruppen sich mit

jeder ihnen geeignet erscheinenden

Stelle beraten und von dieser

Auskünfte einholen. Bevor jedoch

das Komitee oder eine

Untergruppe Auskünfte von

einer Stelle im Gebiet eines Unterzeichners

einholt, wird der

betreffende Unterzeichner davon

in Kenntnis gesetzt.

TEIL VI

Artikel 17

Schlichtung

1. Werden Angelegenheiten

zur Schlichtung an das Komitee

verwiesen, weil in den Konsultationen

aufgrund dieses Übereinkommens

keine einvernehmliche

Lösung erzielt wurde, so

prüft das Komitee umgehend den

Sachverhalt und bemüht sich,

durch seine guten Dienste die

beteiligten Unterzeichner zu einer

allseits annehmbaren Lösung zu

bringen In diesem Zusammenhang kann

das Komitee die Unterzeichner auf

Fälle hinweisen, in denen seiner Ansicht

nach die vorgebrachten Behauptungen

nicht vernünftig begründet

sind..

2. Die Unterzeichner bemühen

sich während der ganzen Dauer

der Schlichtung nach besten

Kräften, eine allseits zufriedenstellende

Lösung zu erzielen.

3. Kommt ungeachtet der

Schlichtungsbemühungen nach

Absatz 2 keine Lösung zustande,

so kann jeder beteiligte

Unterzeichner dreißig Tage nach

dem Schlichtungsersuchen beantragen,

daß das Komitee gemäß

Artikel 18 eine Sondergruppe

(panel) einsetzt.

Artikel 18

Streitbeilegung

1. Das Komitee setzt auf Antrag

nach Artikel 17 Absatz 3

eine Sondergruppe ein Dies schließt jedoch nicht aus,

daß eine Sondergruppe rascher eingesetzt

wird, wenn das Komitee unter

Berücksichtigung der Dringlichkeit

dies beschließt.. Diese

prüft den Sachverhalt und unterbreitet

im Lichte dieses Sachverhalts

dem Komitee ihre Feststellungen

zu den Rechten und

Verpflichtungen der Unterzeichner,

die Streitparteien sind, welche

sich aufgrund der einschlägigen

Bestimmungen des Allgemeinen

Abkommens in der Auslegung

und Anwendung durch

dieses Übereinkommen ergeben.

2. Eine Sondergruppe sollte

binnen dreißig Tagen nach Antragstellung

eingesetzt werden Die Streitparteien nehmen zu

den vom Vorsitzenden des Komitees

vorgenommenen Benennungen der

Mitglieder der Sondergruppe binnen

sieben Arbeitstagen Stellung und

lehnen diese Benennungen außer bei

zwingenden Gründen nicht ab.

und ihre Feststellungen binnen

sechzig Tagen nach ihrer Einsetzung

dem Komitee vorlegen.

3. Ist eine Sondergruppe einzusetzen,

so schlägt der Vorsitzende

des Komitees die Zusammensetzung

der Sonder-

gruppe vor, nachdem er die Zustimmung

der betreffenden Unterzeichner

eingeholt hat. Sondergruppen

bestehen aus drei

oder fünf Mitgliedern, vorzugsweise

aus Staatsbeamten; die

Zusammensetzung der Sondergruppen

sollte ihre Einsetzung

nicht Verzögern. Es besteht Einvernehmen

darüber, daß Angehörige

von Ländern, deren Regierungen

Der Ausdruck „Regierungen"

bezeichnet im Falle von Zollunionen

die Regierungen aller Mitgliedsländer. Streitparteien sind,

nicht Mitglieder der Sondergruppe

sein dürfen, die sich mit

dem betreffenden Streitfall zu

befassen hat.

4. Um die Bildung von Sondergruppen

zu erleichtern, sollte der

Vorsitzende des Komitees eine

informelle Auswahlliste von

Staatsbeamten und sonstigen Personen

führen, die besondere

Qualifikationen auf dem Gebiet

der Handelsbeziehungen, der

Wirtschaftsentwicklung und der

sonstigen unter das Allgemeine

Abkommen und dieses Übereinkommen

fallenden Fragen besitzen

und für eine Mitwirkung

in Sondergruppen bereitstehen

könnten. Zu diesem Zweck

würde jeder Unterzeichner eingeladen,

dem Vorsitzenden des

Komitees zu Beginn eines jeden

Jahres eine oder zwei Personen

zu bezeichnen, die für diese Aufgaben

verfügbar wären.

5. Die Mitglieder einer Sondergruppe

würden in ihrer persönlichen

Eigenschaft und nicht als

Regierungsvertreter oder Vertreter

einer Organisation handeln.

Die Regierungen würden

ihnen daher keine Weisungen im

Hinblick auf die in einer Sondergruppe

zu behandelnden Fragen

erteilen. Bei der Auswahl der

Mitglieder einer Sondergruppe

sollte darauf geachtet werden,

daß die Unabhängigkeit der Mitglieder,

die Mitwirkung von

Personen ausreichend unterschiedlicher

Herkunft und fachlicher

Ausrichtung sowie ein

breites Erfahrungsspektrum gewährleistet

sind.

6. Um die Erarbeitung allseits

zufriedenstellender Lösungen

zwischen den Streitparteien zu

fördern und deren Bemerkungen

einzuholen, sollte jede Sondergruppe

den beteiligten Streitparteien

zunächst den beschreibenden

Teil ihres Berichts vorlegen

und anschließend den

Streitparteien ihre Schlußfolgerungen

oder eine Zusammenfassung

davon übermitteln, wobei

eine angemessene Zeitspanne

vorzusehen ist, bevor

diese dem Komitee übermittelt

werden.

7. Erarbeiten die Parteien eines

Streitfalls, mit dem eine Sondergruppe

befaßt ist, eine allseits

zufriedenstellende Lösung, so

hat jeder an der Frage interessierte

Unterzeichner das Recht, sich

über diese Lösung zu informieren

und in angemessener Weise

unterrichtet au werden; die Sondergruppe

legt dem Komitee

eine Mitteilung vor, in der die

erarbeitete Lösung in ihren großen

Zügen dargelegt wird.

8. Gelingt es den Streitparteien

nicht, zu einer allseits zufriedenstellenden

Lösung zu gelangen,

so legt die Sondergruppe dem

Komitee einen schriftlichen Bericht

vor, der die Feststellungen

zum Sachverhalt und zur Anwendung

der einschlägigen Bestimmungen

des Allgemeinen

Abkommens in der Auslegung

und Anwendung durch dieses

Übereinkommen sowie die Gründe

und Grundlagen hierfür enthält.

9. Das Komitee befaßt sich sobald

wie möglich mit dem Bericht

der Sondergruppe und

kann unter Berücksichtigung des

darin enthaltenen Feststellungen

Empfehlungen aa die Streitparteien

richten, um den Streitfall

beizulegen. Wird den Empfehlungen

des Komitees nicht

innerhalb einer angemessenen

Zeitspanne entsprochen, so kann

das Komitee unter Berücksichtigung

der Art und des Ausmaßes

der festgestellten nachteiligen

Auswirkung geeignete Gegenmaßnahmen

(einschließlich der

Rücknahme von Zugeständnissen

oder Verpflichtungen aufgrund

des GATT) genehmigen.

Die Empfehlungen des Komitees

sollten den Streitparteien

binnen dreißig Tagen nach Eingang

des Berichts der Sondergruppe

vorgelegt werden.

TEIL VH

Artikel 19

Schlußbestimmungen

1. Spezifische Maßnahmen gegen

Subventionen eines anderen

Unterzeichners können nur gemäß

den Bestimmungen des Allgemeinen

Abkommens in der

Auslegung durch dieses Übereinkommen

getroffen werden Dieser Absatz schließt jedoch

geeignete Maßnahmen auf Grund anderer

einschlägiger Bestimmungen des

Allgemeinen Abkommens gegebenenfalls

nicht aus..

Annahme und Beitritt

2. a) Dieses Übereinkommen

liegt den Regierungen, die

Vertragsparteien des GATT

sind, sowie der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft

zur Annahme durch

Unterzeichnung oder in anderer

Form auf.

b) Dieses Übereinkommen

liegt den Regierungen, die

dem GATT vorläufig beigetreten

sind, zur Annahme

durch Unterzeichnung oder

in anderer Form unter Bedingungen

hinsichtlich der

tatsächlichen Anwendung

der Rechte und Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen

auf, die den

Rechten und Verpflichtungen

in den Urkunden über

ihren vorläufigen Beitritt

Rechnung tragen.

c) Jede andere Regierung kann

diesem Übereinkommen

unter Bedingungen hinsichtlich

der tatsächlichen

Anwendung der Rechte und

Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen beitreten,

die zwischen der betreffenden

Regierung und den

Unterzeichnern dieses Übereinkommens

vereinbart

werden, und zwar durch

Hinterlegung einer die vereinbarten

Bedingungen enthaltenden

Beitrittsurkunde

beim Generaldirektor der

VERTRAGSPARTEIEN

des GATT.

d) In bezug auf die Annahme

gilt Artikel XXVI Absatz

5 (a) und (b) des Allgemeinen

Abkommens.

Vorbehalte

3. Vorbehalte gegen Vorschriften

dieses Übereinkommens dürfen

nicht ohne Zustimmung der

übrigen Unterzeichner dieses

Übereinkommens gemacht werden.

Inkrafttreten

4. Dieses Übereinkommen tritt

am 1. Jänner 1980 für die Regierungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

umfaßt der Begriff „Regierung"

auch die zuständigen Organe der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft., die es bis zu diesem

Zeitpunkt angenommen haben

oder ihm beigetreten sind, in

Kraft. Für jede andere Regierung

tritt es am dreißigsten Tag nach

dem Zeitpunkt der Annahme

oder des Beitritts in Kraft.

Innerstaatliche

Rechtsvorschriften

5. a) Jede Regierung, die dieses

Übereinkommen annimmt

oder ihm beitritt, unternimmt

alle erforderlichen

Schritte allgemeiner oder

besonderer Art, um sicherzustellen,

daß spätestens in

dem Zeitpunkt, in dem

dieses Übereinkommen für

sie in Kraft tritt, ihre Gesetze,

Verordnungen und

Verwaltungsverfahren mit

den Bestimmungen dieses

Übereinkommens, soweit

diese auf den betreffenden

Unterzeichner Anwendung

finden, übereinstimmen.

b) Jeder Unterzeichner unterrichtet

das Komitee über

alle Änderungen seiner Gesetze

und Verordnungen in

bezug auf dieses Übereinkommen

sowie über alle

Änderungen in ihrer Anwendung.

Überprüfung

6. Das Komitee überprüft jährlich

unter Berücksichtigung der

Ziele dieses Übereinkommens

dessen Durchführung und Funktionieren.

Das Komitee unterrichtet

die VERTRAGSPARTEIEN

des GATT jährlich über

die Entwicklungen während des

Überprüfungszeitraumes Bei der ersten Überprüfung gibt

das Komitee neben der allgemeinen

Überprüfung des Funktionierens des

Übereinkommens allen interessierten

Unterzeichnern Gelegenheit, Fragen

im Zusammenhang mit spezifischen

Subventionspraktiken und der etwaigen

Auswirkung bestimmter direkter

Steuern auf den Handel zur Sprache

zu bringen und zu erörtern..

Änderungen

7. Die Unterzeichner können

dieses Übereinkommen unter anderem

aufgrund der bei seiner

Durchführung gewonnenen Erfahrungen

ändern. Eine Änderung,

der die Unterzeichner gemäß

den vom Komitee festgelegten

Verfahren zugestimmt haben,

tritt für jeden Unterzeichner

erst in Kraft, wenn sie von ihm

angenommen worden ist.

Rücktritt

8. Jeder Unterzeichner kann

von diesem Übereinkommen zurücktreten.

Der Rücktritt wird

mit Ablauf von sechzig Tagen

nach Eingang der schriftlichen

Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN

des GATT wirksam.

Jeder Unterzeichner kann im

Falle einer solchen Notifizierung

verlangen, daß das Komitee umgehend

zusammentritt.

Nichtanwendung dieses

Übereinkommens zwischen

bestimmten Unterzeichnern

9. Dieses Übereinkommen findet

keine Anwendung zwischen

zwei Unterzeichnern, wenn einer

der beiden Unterzeichnerin dem

Zeitpunkt, in dem einer von

ihnen das Übereinkommen annimmt

oder ihm beitritt, der

Anwendung seine Zustimmung

versagt.

Anhang

10. Der Anhang ist Bestandteil

dieses Übereinkommens,

Sekretariat

11. Die Sekretariatsgeschäfte

für dieses Übereinkommen werden

vom GATT-Sekretariat

wahrgenommen.

Hinterlegung

12. Dieses Übereinkommen

wird beim Generaldirektor der

VERTRAGSPARTEIEN des

GATT hinterlegt, der jedem

Unterzeichner und jeder Vertragspartei

des GATT innerhalb

kürzester Frist eine beglaubigte

Abschrift dieses Übereinkommens

und jeder Änderung desselben

nach Absatz 7 übermittelt

sowie jede Annahme dieses Übereinkommens

oder jeden Beitritt

hierzu nach Absatz 2 und jeden

Rücktritt von diesem Übereinkommen

nach Absatz 8 notifiziert.

Registrierung

13. Dieses Übereinkommen

wird gemäß den Bestimmungen

von Artikel 102 der Charta der

Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften

April neunzehnhundertneunundsiebzig

in einer Urschrift in

englischer, französischer und

spanischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist.

ANHANG

Beispielliste von Ausfuhrsubventionen

a) Gewährung direkter Subventionen

der öffentlichen

Hand an Unternehmen oder

Wirtschaftszweige nach

Maßgabe deren Ausfuhrleistung.

b) Devisenbelassungsverfahren

oder ähnliche Praktiken,

die der Gewährung einer

Ausfuhrprämie gleichkommen.

c) Inländische Transport- und

Frachtgebühren auf den

Auslandsversand, die vom

Staat zu Bedingungen festgesetzt

oder vorgeschrieben

werden, die günstiger sind

als für den Inlandsversand.

d) Bereitstellung eingeführter

oder inländischer Waren

oder Dienstleistungen

durch den Staat oder staatliche

Stellen zur Verwendung

bei der Erzeugung

von Waren für die Ausfuhr

zu Bedingungen, die günstiger

sind als für die Bereitstellung

gleichartiger

oder direkt konkurrierender

Waren oder Dienstleistungen

zur Verwendung

bei der Erzeugung von

Waren für den inländischen

Verbrauch, wenn (bei Waren)

diese Bedingungen

günstiger sind als die Bedingungen,

die ihre Exporteure

auf den Weltmärkten

kommerziell erlangen können.

e) Vollständige oder teilweise

Freistellung und vollständiger

oder teilweiser Erlaß

oder Aufschub von direkten

Steuern 1) oder Sozialabgaben,

die von Industrie- oder

Handelsunternehmungen

gezahlt wurden oder

zu zahlen sind, soweit die

Freistellung, der Erlaß oder

der Aufschub spezifisch ausfuhrgebunden

sind 2).

f) Besondere Freibeträge in

unmittelbarem Zusammen-

hang mit der Ausfuhr oder

Ausfahrleistung bei der Berechnung

der Bemessungsgrundlage

für direkte Steuern,

soweit diese Freibeträge

neben den Freibeträgen

für die zum inländischen

Verbrauch bestimmte

Erzeugung gewährt werden.

g) Freistellung oder Erlaß von

indirekten Steuern 1) auf

die Erzeugung und Verteilung

von Waren für die

Ausfuhr in einem Umfang,

der über das hinausgeht,

was an indirekten Steuern

auf die Erzeugung und

Verteilung gleichartiger,

zum inländischen Verbrauch

verkaufter Waren

erhoben wird.

h) Freistellung, Erlaß oder

Aufschub von kumulativen

indirekten, auf einer Vorstufe

erhobenen Steuern 1)

auf Waren oder Dienstleistungen

in Verbindung mit

der Erzeugung von Waren

für die Ausfuhr, wenn der

Betrag über die Freistellung,

den Erlaß oder den Aufschub

von gleichartigen kumulativen

indirekten, auf

einer Vorstufe erhobenen

Steuern auf Waren oder

Dienstleistungen in Verbindung

mit der Erzeugung

gleichartiger Waren für den

inländischen Verbrauch hinausgeht;

jedoch können die

Freistellung, der Erlaß oder

der Aufschub von kumulativen

indirekten, auf einer

Vorstufe erhobenen Steuern

für Waren für die Ausfuhr

selbst dann gewährt

werden, wenn dies für

gleichartige, für den inländischen

Verbrauch verkaufte

Waren nicht der

Fall ist, sofern die kumulativen

indirekten, auf einer

Vorstufe erhobenen Steuern

Waren betreffen, die

materiell in der ausgeführten

Ware verarbeitet worden

sind (wobei normaler

Schwund berücksichtigt

wird) 3).

i) Erlaß oder Rückerstattung

von Eingangsabgaben 1) in

einem Umfang, der über

das hinausgeht, was an

Eingangsabgaben auf eingeführte

Waren erhoben

wird, die materiell in der

ausgeführten Ware verarbeitet

worden sind (wobei

normaler Schwund berücksichtigt

wird); jedoch kann

ein Unternehmen, um in

den Genuß dieser Bestimmung

zu kommen, in Sonderfällen

ersatzweise Waren

des Inlandsmarktes in gleicher

Menge und von gleicher

Qualität und Beschaffenheit

wie die eingeführten

Waren verwenden, sofern

die Einfuhr- und die entsprechenden

Ausfuhrgeschäfte

innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes

stattfinden, der in der Regel

zwei Jahre nicht übersteigen

darf.

j) Einführung von Programmen

für Exportkreditgarantien

oder -versicherungen

durch den Staat (oder von

ihm kontrollierte Sondereinrichtungen),

von Versicherungs-

oder Garantieprogrammen

zum Schutz

vor Preissteigerungen bei

Waren für die Ausfuhr 4)

oder von Programmen zur

Abdeckung von Währungsrisiken

zu Prämiensätzen,

die offensichtlich nicht ausreichen,

um die Betriebskosten

und Verluste bei

der Ausführung der betreffenden

Programme auf

lange Sicht zu decken 5).

k) Gewährung von Ausfuhrkrediten

durch den Staat

(oder von ihm kontrollierte

und/oder ihm unterstellte

Sondereinrichtungen) zu

Sätzen, die unter jenen

liegen, welche die Exporteure

zahlen müssen, um

sich die Mittel zu verschaffen,

die sie dafür aufwenden

(oder zahlen müßten, wenn

sie internationale Kapitalmärkte

in Anspruch näh-

men, um Gelder derselben

Fälligkeit und auf dieselbe

Währung wie der Exportkredit

lautend zu erhalten),

oder staatliche Übernahme

aller oder eines Teils der

Kosten, die den Exporteuren

oder den Finanzinstituten

bei der Beschaffung

von Krediten erwachsen,

soweit sie dazu dienen, auf

dem Gebiet der Ausfuhrkreditbedingungen

einen

wesentlichen Vorteil zu erlangen.

Wenn jedoch ein Unterzeichner

Partei einer internationalen

Verpflichtung

auf dem Gebiet der öffentlichen

Ausfuhrkredite ist,

an der am 1. Jänner 1979

mindestens zwölf der ursprünglichen

Unterzeichner

6) dieses Übereinkommens

beteiligt sind (oder

wenn diese ursprünglichen

Unterzeichner eine Nachfolgeverpflichtung

eingegangen

sind), oder wenn

ein Unterzeichner in der

Praxis die Zinssatzbestimmungen

dieser Verpflichtung

anwendet, gilt eine

bei Ausfuhrkrediten angewandte

Praxis, die mit diesen

Bestimmungen im Einklang

steht, nicht als eine

durch dieses Übereinkommen

verbotene Ausfuhrsubvention.

l) Jede andere Belastung der

Staatskasse, die eine Ausfuhrsubvention

im Sinne

von Artikel XVI des Allgemeinen

Abkommens darstellt.

Anmerkungen

1) Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet der Ausdruck „direkte

Steuern" die Steuern auf Löhne,

Gewinne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren

und alle anderen Einkommensformen

sowie die Steuern auf Grundbesitz;

bedeutet der Ausdruck „Eingangsabgaben"

die Zölle sowie die sonsti-

gen, in dieser Anmerkung nicht anderweit

angeführten Abgaben und Steuern,

die bei der Einfuhr erhoben

werden;

bedeutet der Ausdruck „indirekte

Steuern" die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern,

Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern,

Konzessionssteuern,

Transfersteuern, Stempel-, Inventar-

und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben

und alle Steuern, die nicht zu

den direkten Steuern und Eingangsabgaben

zählen;

sind indirekte, „auf einer Vorstufe"

erhobene Steuern die Steuern, die

auf Güter oder Dienstleistungen erhoben

werden, die mittelbar oder

unmittelbar bei der Herstellung der

Ware verwendet werden;

sind „kumulative" indirekte Steuern

Mehrphasensteuern, die erhoben

werden, wenn es keinen Mechanismus

für die nachfolgende Anrechnung der

Steuer in Fällen gibt, in denen die in

einem bestimmten Produktionsstadium

besteuerbaren Güter oder Dienstleistungen

in einem späteren Produktionsstadium

verwendet werden;

umfaßt „Erlaß" von Steuern, die

Rückerstattung von Steuern oder den

Steuerrabatt.

2) Die Unterzeichner erkennen an,

daß ein Aufschub z. B. dann keine

Ausfuhrsubvention darstellen muß,

wenn angemessene Zinsen gezahlt

werden. Die Unterzeichner erkennen

ferner an, daß dieser Text in keinem

Punkt die Behandlung der im GATT-

Dokument L/4422 aufgeworfenen

spezifischen Fragen durch die Vertragsparteien

präjudiziert

Die Unterzeichner bekräftigen erneut

den Grundsatz, daß die Preise

für Waren im Rahmen von Geschäften

zwischen Ausfuhrunternehmen und

ausländischen Käufern, die unter

ihrer Kontrolle oder unter der gleichen

Kontrolle wie sie stehen, für Steuerzwecke

diejenigen Preise sein sollten,

die zwischen unabhängigen, selbständig

handelnden Unternehmen berechnet

würden. Jeder Unterzeichner kann

einen anderen Unterzeichner auf administrative

oder andere Praktiken

hinweisen, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen

und die zu einer beträchtlichen

Ersparnis an direkten Steuern

bei Ausfuhrgeschäften führen. Unter

solchen Umständen werden sich die

Unterzeichner in der Regel um Beilegung

ihrer Differenzen bemühen,

indem sie die Möglichkeiten bestehender

bilateraler Steuerabkommen oder

anderer spezifischer internationaler

Mechanismen in Anspruch nehmen,

ohne daß dadurch die Rechte und

Pflichten der Unterzeichner aus dem

Allgemeinen Abkommen einschließlich

des im vorstehenden Satz geschaffenen

Rechts auf Konsultation

berührt würden.

Mit lit. e) wird nicht beabsichtigt,

einen Unterzeichner an Maßnahmen

zu hindern, durch die die Doppelbesteuerung

von Einkommen aus ausländischen

Quellen, die von seinen

Unternehmen oder den Unternehmen

eines anderen Unterzeichners erzielt

werden, vermieden werden soll.

Liegen Maßnahmen vor, die mit

den Bestimmungen von lit. e) unvereinbar

sind, und hindern größere

praktische Schwierigkeiten den betroffenen

Unterzeichner daran, diese

Maßnahmen innerhalb kürzester Frist

mit dem Übereinkommen in Einklang

zu bringen, so prüft der betroffene

Unterzeichner unbeschadet der Rechte

der anderen Unterzeichner aus dem

Allgemeinen Abkommen oder aus

diesem Übereinkommen, auf welche

Weise sich diese Maßnahmen innerhalb

einer angemessenen Frist mit

diesem Übereinkommen in Einklang

bringen lassen.

In diesem Zusammenhang hat die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

erklärt, daß Irland beabsichtigt, sein

durch den Corporation Tax Act von

1976 geschaffenes System der steuerlichen

Begünstigung von Ausfuhren

am 1. Jänner 1981 abzuschaffen,

dennoch aber seinen während der

Geltungsdauer dieses Systems eingegangenen

rechtsverbindlichen Verpflichtungen

auch in Zukunft nachzukommen.

3) Lit. h) findet auf Mehrwertsteuersysteme

und an deren Stelle

bestehenden steuerlichen Grenzausgleich

keine Anwendung; das Problem

der Übererstattung von Mehrwertsteuern

wird ausschließlich durch

lit. g) geregelt.

4) Die Unterzeichner sind sich

darin einig, daß diese lit. in keinem

Punkt die Beratungen der vom Rat

des GATT am 6. Juni 1978 eingesetzten

Sondergruppe (C/M/126) berührt

oder beeinflußt.

5) Für die Feststellung, ob die

Prämiensätze, Kosten und Verluste

von Versicherungsprogrammen langfristig

angemessen sind, werden . im

Prinzip nur solche Verträge berücksichtigt,

die nach dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens abgeschlossen

wurden.

6) Ein „ursprünglicher Unterzeichner

dieses Übereinkommens" ist ein

Unterzeichner, der dem Übereinkommen

am 30. Juni 1979 oder

früher ad referendum beitritt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 19 Z. 4 des Übereinkommens

für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →