326. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 116 Leobener Straße im Bereich der Gemeinde Leoben
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßeaverlauf eines Abschnittes der B 116
Leobener Straße wird im Bereich der Gemeinde
Leoben wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 146,400, korrigiert den bestehenden
Straßenverlauf durch Ausschaltung des vorhandenen
Bogens und bindet bei km 146,700 wieder
in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Leoben aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen BO-115 a-04;
Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.