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326_1979 AT

326. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 116 Leobener Straße im Bereich der Gemeinde Leoben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 116 Leobener Straße im Bereich der Gemeinde Leoben

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßeaverlauf eines Abschnittes der B 116

Leobener Straße wird im Bereich der Gemeinde

Leoben wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 146,400, korrigiert den bestehenden

Straßenverlauf durch Ausschaltung des vorhandenen

Bogens und bindet bei km 146,700 wieder

in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Leoben aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen BO-115 a-04;

Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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