Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
326_1978 AT

326. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden See und Kappl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden See und Kappl

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 188

Silvretta Straße wird im Bereich der Gemeinden

See und Kappl wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 9,547 (alt), überbrückt in der Folge die

Trisanna bei Fluß-km 3,77, führt sodann unter

teilweiser Verwendung der bestehenden Trasse

an deren linkem Ufer und bindet bei km 11,71

(alt) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei den Gemeinden See und Kappl aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880, Plan Nr. B 2951) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →