326. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden See und Kappl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 188
Silvretta Straße wird im Bereich der Gemeinden
See und Kappl wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 9,547 (alt), überbrückt in der Folge die
Trisanna bei Fluß-km 3,77, führt sodann unter
teilweiser Verwendung der bestehenden Trasse
an deren linkem Ufer und bindet bei km 11,71
(alt) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei den Gemeinden See und Kappl aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880, Plan Nr. B 2951) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.