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326_1977 AT

326. Regeln der Internationalen Kaffee-Organisation für die Anwendung eines Systems von Ursprungszeugnissen, wenn Quoten nicht in Kraft sind, samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Regeln der Internationalen Kaffee-Organisation für die Anwendung eines Systems von Ursprungszeugnissen, wenn Quoten nicht in Kraft sind, samt Anlagen

(Übersetzung)

Regel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Regeln bedeutet

„gültiges Ursprungszeugnis für Ausfuhren

nach Mitgliedländern" die erste Kopie eines in

der Anlage 1 vorgeschriebenen Ursprungszeugnisses,

Formular O, das gemäß diesen Regeln

von einer ausstellenden Stelle des Erzeuger-

Mitgliedlandes ausgestellt ist, aus dem der darin

bezeichnete Kaffee ausgeführt worden ist, sofern

a) das auf dem Zeugnis ausgewiesene Bestimmungsland

ein Mitgliedland ist;

b) das Zeugnis den Stempel des Zollamtes des

Erzeuger-Mitgliedlandes trägt, aus dem

der in dem Zeugnis bezeichnete Kaffee

ausgeführt worden ist;

c) das Zeugnis nur für den darin zum Zeitpunkt

der Ausstellung des Zeugnisses bezeichneten

Kaffee gültig ist;

d) der Organisation gemäß Regel 6 eine

Kopie des entsprechenden Konnossements

oder eines entsprechenden Dokuments

übermittelt worden ist;

e) die nach den Bestimmungen der Artikel 47

und 55 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens

1976 zu leistende Abgaben

für den darin bezeichneten Kaffee gemäß

Regel 6 der im Dokument EB-1444/76

Rev. 2 Wird gesondert im BGBl. kundgemacht. enthaltenen „Regeln für die Berechnung

von Grundquoten nach Artikel

30 Absätze 3 und 4 und für die Zahlung

von Abgaben" entrichtet worden

sind.

Für die in Artikel 30 des Internationalen

Kaffee-Übereinkommens 1976 angeführten statistischen

Zwecke wird die Ausfuhrmenge der

Ausfuhr-Mitglieder nach Einfuhr-Mitgliedern in

den Kaffeejahren 1976/77 und 1977/78 nach den

im Dokument EB-1444/76 Rev. 2 enthaltenen

Regeln berechnet.

„Gültiges Ursprungszeugnis für Ausfuhren

nach Nichtmitgliedländern" bedeutet ein in der

Anlage 2 vorgeschriebenes Ursprungszeugnis,

Formular X, das gemäß diesen Regeln von einer

ausstellenden Stelle des Erzeuger-Mitgliedlandes

ausgestellt ist, aus dem der darin bezeichnete

Kaffee ausgeführt worden ist, sofern

a) das Zeugnis als „ORIGINAL" gekennzeichnet

und mit dem Stempel des Zollamtes

des Erzeuger-Mitgliedlandes versehen

ist, aus dem der in dem Zeugnis bezeichnete

Kaffee ausgeführt worden ist;

b) das Zeugnis nur für den darin zum Zeitpunkt

der Ausstellung des Zeugnisses bezeichneten

Kaffee gültig ist;

c) der Organisation gemäß Regel 8 eine Kopie

des entsprechenden Konnossements

oder eines entsprechenden Dokuments

übermittelt worden ist.

„Importnachweis" bedeutet ein in der Anlage

3 vorgeschriebener Importnachweis, Formular

I, der gemäß diesen Regeln ausgefüllt

worden ist und sich auf eine Kaffeesendung bezieht,

die ohne Vorlage eines Originals eines

Ursprungszeugnisses, Formular O, an das Zollamt

des Einfuhrlandes eingeführt worden ist,

sofern der Nachweis mit der zollamtlichen Bestätigung

versehen ist, mit der die Einfuhr

des darin bezeichneten Kaffees bestätigt wird.

„Ausfuhr von Kaffee" bedeutet jede Kaffeelieferung,

die das Zollgebiet des Landes verläßt,

in welchem der Kaffee erzeugt worden ist.

„Einfuhr von Kaffee" bedeutet der in das Zollgebiet

eines Landes eingeführte Kaffee, der durch

die Zollbehörden oder andere zuständige Behörden

freigegeben worden ist, so daß der

Kaffee für den inländischen Verbrauch oder für

die Verarbeitung unter Zollaufsicht von einer

Kaffeeart in eine andere für Zwecke der späteren

Wiederausfuhr vollständig abgefertigt ist,

mit der Maßgabe, daß im Sinne dieser Regeln

die Hoheitsgebiete der eine Zollunion bildenden

Mitglieder als ein Zollgebiet gelten.

„Wiederausfuhr von Kaffee" bedeutet die

Verbringung von Kaffee, der zuvor eingeführt

worden ist, aus dem Zollgebiet eines Landes

mit der Maßgabe, daß im Sinne dieser Regeln

die Hoheitsgebiete der eine Zollunion bildenden

Mitglieder als ein Zollgebiet gelten.

„Kaffee unter Zollaufsicht" bedeutet Kaffee,

der der unmittelbaren Kontrolle des Zollamtes

eines Mitgliedlandes derart unterworfen worden

ist, daß er nicht ohne Zustimmung dieses Zollamtes

aus dessen Zuständigkeitsbereich gebracht

werden kann.

„Zollamt" bedeutet die Zollbehörde eines

Mitglieds oder eine andere, von dem Mitglied

für diesen Zweck bestimmte und vom Exekutivdirektor

anerkannte Behörde.

„Zollamtliche Bestätigung" bedeutet einen

Stempel, vorzugsweise als Prägestempel, gemeinsam

mit der Unterschrift oder ähnlichem des

zur Anbringung des Stempels befugten Beamten

und dem entsprechenden Datum.

„Ausstellende Stelle" bedeutet eine nach Artikel

43 Absätze 1, 2 und 5 des Internationalen

Kaffee-Übereinkommens 1976 anerkannte Stelle,

welche die in den Absätzen 1 und 2 dieses

Artikels genannten Aufgaben wahrnimmt und

durchführt.-

Regel 2

Arten und Formulare der Ursprungszeugnisse

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes

5 hat der Druck von Ursprungszeugnissen

für Ausfuhren nach Mitgliedländern gemäß

dem in der Anlage 1 vorgeschriebenen

Formular O zu erfolgen; die Ursprungszeugnisse

sind nach diesen Regeln auszufüllen und

auszustellen.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes

5 hat der Druck von Ursprungszeugnissen

für Ausfuhren nach Nichtmitgliedländern gemäß

dem in der Anlage 2 vorgeschriebenen

Formular X zu erfolgen; die Ursprungszeugnisse

sind nach diesen Regeln auszufüllen und auszustellen.

3. Ursprungszeugnisse sind in einem Original

und mindestens zwei Kopien auszustellen. Das

Original ist klar erkennbar als „ORIGINAL",

die erste Kopie ist klar erkennbar als „ERSTE

KOPIE" und jede weitere Kopie ist klar erkennbar

als „KOPIE" zu bezeichnen.

4. Sofern nichts anderes zwischen einem Mitglied

und dem Exekutivdirektor vereinbart wird,

drucken die Erzeuger-Mitgliedländer die Ursprungszeugnisse

selbst.

5. Für den Druck von Ursprungszeugnissen ist

weißes Papier aus Zellstoff zu verwenden, das

nicht weniger als 70 g/m² wiegt und dem ISO-

Format A.4 (210 mm X 297 mm; 81/8 in. X

H2/3 in.) mit einer Höchsttoleranz von ± 2 mm

(1/16 in.) entspricht. Für den Druck der ersten

Kopie ist grünes Papier zu verwenden. Um

sicherzustellen, daß jedes Zeugnis in einheitlichem

Maßstab gedruckt wird, sind die von den

Druckern anzuwendenden Abmessungen in den

Anlagen 1-A und 2-A angegeben. Ungeachtet

der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können

die Mitglieder, wenn sie dies wünschen, in den

Ursprungszeugnissen folgende Änderungen vornehmen

a) Spalte 10 des Ursprungszeugnisses, Formular

O, und Spalte 11 des Ursprungszeugnisses,

Formular X, können so geändert

werden, daß in diese Spalten höchstens

fünf Identitätszeichen der Internationalen

Kaffee-Organisation eingetragen

werden können.

)

b) Auf der ersten Kopie und auf den weiteren

Kopien von Ursprungszeugnissen

kann der auf den in den Anlagen 1 und 2

vorgeschriebenen Zeugnisformularen für

den Teil B bestimmte Raum frei gelassen

oder für Angaben verwendet werden, die

von dem betreffenden Mitglied oder von

der Organisation für statistische Zwecke

benötigt werden.

6. Die Ursprungszeugnisse können in zwei

Sprachen gedruckt sein, von denen eine englisch

sein muß. Wird mehr als eine Sprache

verwendet, ist die zweite Sprache in Kursivschrift

zu drucken.

7. Allgemeine Richtlinien für das Ausfüllen

von Ursprungszeugnissen enthalten die Anlagen

1-B und 2-B.

Regel 3

Art und Formular des Importnachweises

1. Der Druck des Importnachweises hat gemäß

dem in der Anlage 3 vorgeschriebenen Formular

I zu erfolgen; der Importnachweis ist

nach diesen Regeln auszufüllen und auszustellen.

Allgemeine Richtlinien für das Ausfüllen

des Nachweises enthält Anlage 3-B.

2. Der Importnachweis ist in einem Original

und mindestens einer Kopie auszustellen.

3. Sofern nichts anderes zwischen einem Mitglied

und dem Exekutivdirektor vereinbart

wird, werden die Importnachweise von den

Mitgliedländern selbst gedruckt.

4. Für den Druck von Importnachweisen ist

weißes Papier aus Zellstoff zu verwenden, das

nicht weniger als 70 g/m² wiegt und dem ISO-

Format A.4 (210 mm X 297 mm; 81/3 in. X

112/3 in.) mit einer Höchsttoleranz von

± 2 mm (1/16 in.) entspricht. Um sicherzustellen,

daß jeder Nachweis in einheitlichem Maßstab

gedruckt wird, sind die von den Druckern anzuwendenden

Abmessungen in der Anlage 3-A

angegeben. Wird der Nachweis in mehr als

einer Sprache gedruckt, soll eine der Zusatzsprachen

möglichst englisch sein. Wird mehr

als eine Sprache verwendet, sind die zweite und

alle weiteren Sprachen in Kursivschrift zu drucken.

Die allgemeinen Richtlinien für das Ausfüllen

des Nachweises (siehe Anlage 3-B) können

auf die Rückseite nach Ermessen des betreffenden

Mitglieds in der dem Mitglied wünschenswert

erscheinenden Sprache gedruckt werden.

Regel 4

Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse

Ursprungszeugnisse, Formular O

1. Ursprungszeugnisse, Formular O, verlieren

sechs Monate nach Ablauf des Kalendervierteljahres,

in welchem die Ausfuhr stattfindet, für.

die in Artikel 30 des Internationalen Kaffee-

Übereinkommens 1976 angeführten statistischen

Zwecke ihre Gültigkeit.

Ursprungszeugnisse, Formular X

2. Ursprungszeugnisse, Formular X, haben keine

bestimmte Gültigkeitsdauer.

Regel 5

Kennzeichnung von Sacken und anderen für

Ausfuhrzwecke bestimmten Packstücken

1. Jeder Ausfuhr von Kaffee wird von der

Internationalen Kaffee-Organisation ein Identitätszeichen

zugewiesen, das einzig und allein

für die betreffende Kaffeesendung gilt. Das

Identitätszeichen, das mit einer Umrandung

auf alle Säcke oder sonstigen Packstücke aufgedruckt

und in den Ursprungszeugnissen angeführt

wird, setzt sich aus der Landes-Codenummer

des Mitglieds [eine von der Organisation

zuzuteilende höchstens dreistellige Zahl Siehe Anlage 4.],

der Codenummer des Erzeugers oder Exporteurs

(eine von dem Mitglied jedem Erzeuger oder

Exporteur zuzuteilende höchstens vierstellige

Zahl) und der laufenden Nummer der Kaffeesendung

zusammen (eine von dem Erzeuger

oder Exporteur für jede von ihm ausgeführte

Sendung anzugebende höchstens vierstellige

Zahl, wobei die erste ab 1. Oktober 1976 ausgeführte

Sendung die Nummer „1" erhält und

alle weiteren Sendungen bis zum 30. September

1977 fortlaufend numeriert werden; am

1. Oktober 1977 und danach zu Beginn eines

jeden Kaffeejahres beginnt die Numerierung

wieder mit „1").

Um der Organisation die mechanische Aufbereitung

zu ermöglichen, darf sich das Identitätszeichen

keinesfalls aus mehr als elf Ziffern

zusammensetzen.

Regel 6

Ausfuhren nach Mitgliedländern

1. Vorbehaltlich der im Absatz 11 festgelegten

Ausnahmen ist für jede Ausfuhr von Kaffee aus

einem Mitglied nach einem anderen Mitglied ein

gültiges Ursprungszeugnis, Formular O, zu verwenden;

es ist nach diesen Regeln auszufüllen

und auszustellen.

2. Gemäß Regel 5 wird jeder Ausfuhr von

Kaffee von der Internationalen Kaffee-Organisation

ein Identitätszeichen zugeteilt. Das Identitätszeichen

wird mit einer Umrandung auf

alle Säcke oder sonstigen Packstücke aufgedruckt

und im Ursprungszeugnis angeführt.

3. Die erste Kopie jedes Ursprungszeugnisses,

Formular O, wird zusammen mit einer Kopie

des entsprechenden Konnossements vom ausstellenden

Mitglied auf dem sichersten und schnellsten

Wege so bald wie möglich, jedenfalls aber

innerhalb von 21 Tagen nach dem Versanddatum,

der Organisation übermittelt. Wird eine Kaffeesendung

auf dem Landweg nach ihrem Bestimmungsort

befördert, so wird der der Organisation

übermittelten ersten Kopie des Ursprungszeugnisses,

Formular O, anstelle eines Konnossements

eine Kopie des entsprechenden Frachtbriefes oder

anderen entsprechenden Dokuments beigefügt.

4. Die der Organisation nach Absatz 3 übermittelten

ersten Kopien von Ursprungszeugnissen,

Formular O, und Konnossemente oder entsprechenden

Dokumente werden in sicher verpackten

Bündeln von höchstens 50 Dokumentensätzen

versandt Ein Dokumentensatz umfaßt die erste Kopie

eines Ursprungszeugnisses, Formular O, und das entsprechende

Konnossement oder entsprechende Dokument

oder das Original und die erste Kopie eines

Ursprungszeugnisses, Formular X, und das entsprechende

Konnossement oder entsprechende Dokument.. Jedes Bündel enthält lediglich

die Dokumente, die für die in demselben Monat

durchgeführten Ausfuhren ausgestellt worden

sind.

5. Sofern nichts anderes zwischen einem Mitglied

und dem Exekutivdirektor vereinbart wird,

wird jedem Bündel von Zeugnissen und Konnossementen

oder entsprechenden Dokumenten

eine Begleitnote beigefügt, in der die Bezugsnummer

jedes beigeschlossenen Dokuments und

die von jedem Dokument erfaßte Netto-Kaffeemenge

angeführt sind. Jedes Dokumentenbündel

und die beigefügte Begleitnote erhält eine laufende

Nummer. Gleichzeitig wird der Organisation

eine Kopie der Begleitnote gesondert übermittelt.

6. Sofern nichts anderes zwischen einem Mitglied

und dem Exekutivdirektor vereinbart wird,

bestätigt der Exekutivdirektor den Empfang

jedes Dokumentenbündels, indem er die Begleitnote

mit dem Dienststempel versieht und zurücksendet.

7. Die der Organisation nach Absatz 3 übermittelte

erste Kopie eines jeden Ursprungszeugnisses,

Formular O, und das Original des Zeugnisses

erhalten die zollamtliche Bestätigung des

ausstellenden Mitglieds. Sie erfolgt durch das Zollamt,

nachdem es sich vergewissert hat, daß die

Ausfuhr stattgefunden hat.

8. Das Original eines jeden Ursprungszeugnisses,

Formular O, wird dem Exporteur oder dessen

Beauftragten ausgehändigt, damit es den Versandpapieren

beigefügt werden kann.

9. Das Identitätszeichen der Internationalen

Kaffee-Organisation und die Bezugsnummer des

Ursprungszeugnisses (bestehend aus dem Landes-

Code, dem Hafen-Code und der laufenden Nummer)

sind in mindestens einem der dem Käufer

zusammen mit dem Original des Ursprungszeugnisses

übermittelten Dokumente, z. B. der Rechnung,

dem Vertrag, dem Konnossement (den

Konnossementen) oder in den dem Zollamt des

Einfuhr-Mitglieds allenfalls vorgelegten Dokumenten

anzugeben.

10. Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze

1 und 3 kann ein Mitgliedland, wenn der

Seeversandhafen nicht im Ursprungsland des

Kaffees liegt und das Mitglied feststellt, daß die

Ausstellung von ausgefüllten Ursprungszeugnissen,

Formular O, vor der Ausfuhr aus dem Ursprungsland

undurchführbar ist, Vorkehrungen

treffen, daß die erforderlichen Ursprungszeugnisse,

Formular O, entweder teilweise oder vollständig

von einer Stelle im Seeversandhafen ausgestellt

und die ausgefüllten ersten Kopien der

Zeugnisse und die entsprechenden Konnossemente

der Organisation übermittelt werden. Alle derartigen

Vorkehrungen sind zwischen dem Mitglied

und dem Exekutivdirektor zu vereinbaren.

11. Ursprungszeugnisse, Formular O, brauchen

nicht ausgestellt zu werden für

a) kleine Kaffeemengen, die. zum unmittelbaren

Verbrauch als Vorräte auf Schiffen,

in Luftfahrzeugen und anderen internationalen

gewerblichen Beförderungsmitteln

bestimmt sind; sowie

b) Proben und Kleinsendungen bis zu einem

Nettogewicht von höchstens 60 kg Rohkaffee

oder dessen Gegenwert, und zwar

(i) 120 kg getrocknete Kaffeefrüchte oder

(ii) 75 kg ungeschälter Kaffee oder

(iii) 50,4 kg gerösteter Kaffee oder

(iv) 20 kg löslicher oder flüssiger Kaffee.

12. Die ausstellenden Stellen bewahren die Verzeichnisse

über sämtliche von ihnen ausgestellte

Ursprungszeugnisse, Formular O, für einen Zeitraum

von mindestens vier Jahren auf. Diese Verzeichnisse

werden dem Exekutivdirektor auf

Wunsch zur Verfügung gestellt.

13. Jedes Ausfuhr-Mitglied erteilt dem Exekutivdirektor

jede von ihm im Zusammenhang

mit den von Ursprungszeugnissen gedeckten

Kaffee-Ausfuhren gewünschte Information, einschließlich

Hafenunterlagen, zollamtliche Aufzeichnungen,

Verträge und sonstige Handelsdokumente.

Der Exekutivdirektor kann Verfahrensregeln

für die Einsichtnahme in diese

Informationen aufstellen.

Regel 7

Verpflichtungen der Exporteure in Ausfuhr-

Mitgliedländern

1. Die Ausfuhr-Mitglieder sind verpflichtet, die

korrekte Verwendung der Ursprungszeugnisse zu

gewährleisten.

2. Jedes Ausfuhr-Mitglied ist verpflichtet, die

Exporteure aufzufordern, in Zusammenarbeit mit

den Käufern sicherzustellen, daß das Original

jedes Ursprungszeugnisses, Formular O, für eine

in ein Mitgliedland eingeführte Kaffeesendung

dem Zollamt des Einfuhrlandes vorgelegt wird,

und daß das Original jedes Ursprungszeugnisses,

Formular O, für eine nach einem Nichtmitgliedland

umgeleitete Kaffeesendung unverzüglich vom

Händler, der den Kaffee in das Nichtmitgliedland

verkauft hat, mit dem Vermerk „eingezogen,

neuer Bestimmungsort " (Name des Nicht-

mitgliedlandes) der Organisation übermittelt

wird. Diese Forderungen können in die Verkaufsbedingungen

aufgenommen werden.

Regel 8

Ausfuhren nach Nichtmitgliedländern

1. Vorbehaltlich der Ausnahmen im Absatz 10

ist für jede Ausfuhr von Kaffee aus einem Mitglied

nach einem Nichtmitglied ein gültiges Ursprungszeugnis,

Formular X, erforderlich, das

nach diesen Regeln ausgefüllt und ausgestellt wird.

2. Gemäß Regel 5 wird jeder Ausfuhr von

Kaffee von der Internationalen Kaffee-Organisation

ein Identitätszeichen zugeteilt. Das Identitätszeichen

wird mit einer Umrandung auf alle

Säcke oder sonstigen Packstücke aufgedruckt und

im Ursprungszeugnis angeführt.

3. Die Erzeuger-Mitglieder haben sicherzustellen,

daß Vorder- und Rückseite aller Säcke oder sonstigen

Packstücke von Sendungen, die direkt oder

indirekt für Nichtmitgliedländer bestimmt sind,

deutlich erkennbar in auffallender roter Schrift

mit „NICHTMITGLIED" gekennzeichnet werden.

4. Das Original und die erste Kopie jedes Ursprungszeugnisses,

Formular X, erhalten die zollamtliche

Bestätigung des ausstellenden Mitglieds.

Sie erfolgt durch das Zollamt, nachdem es sich

vergewissert hat, daß die Ausfuhr stattgefunden

hat. Die Originale der Ursprungszeugnisse,

Formular X, werden von den Zollbehörden eingezogen

und zusammen mit der ersten Kopie

jedes Zeugnisses und einer Kopie des entsprechenden

Konnossements vom ausstellenden Mitglied

auf dem sichersten und schnellsten Wege so bald

wie möglich, jedenfalls aber innerhalb von

21 Tagen nach dem Versandtag der Organisation

übermittelt. Wird eine Kaffeesendung auf dem

Landwege nach ihrem Bestimmungsort befördert,

so wird dem der Organisation übermittelten

Original und der ersten Kopie des Ursprungszeugnisses,

Formular X, anstelle eines Konnossements

eine Kopie des entsprechenden Frachtbriefes

oder eines anderen entsprechenden Dokuments

beigefügt.

5. Die der Organisation nach Absatz 4 übermittelten

Originale und ersten Kopien von Ursprungszeugnissen,

Formular X, und Konnossemente

oder entsprechenden Dokumente werden

in sicher verpackten Bündeln von höchstens

50 Dokumentensätzen versandt Ein Dokumentensatz umfaßt das Original und die

erste Kopie eines Ursprungszeugnisses, Formular X,

und das entsprechende Konnossement oder entsprechende

Dokument oder die erste Kopie eines Ursprungszeugnisses,

Formular O, und das entsprechende

Konnossement oder entsprechende Dokument.. Jedes Bündel

enthält lediglich die Dokumente, die für die in

demselben Monat durchgeführten Ausfuhren ausgestellt

worden sind.

6. Sofern nichts anderes zwischen einem Mitglied

und dem Exekutivdirektor vereinbart wird,

wird jedem Bündel von Zeugnissen und Konnossementen

oder entsprechenden Dokumenten

eine Begleitnote beigefügt, in der die Bezugsnummer

jedes beigeschlossenen Dokuments und

die von jedem Dokument erfaßte Netto-Kaffeemenge

angeführt sind. Jedes Dokumentenbündel

und die beigefügte Begleitnote erhalten eine

laufende Nummer. Gleichzeitig wird der Organisation

eine Kopie der Begleitnote gesondert

übermittelt.

7. Sofern nichts anderes zwischen einem Mitglied

und dem Exekutivdirektor vereinbart wird,

bestätigt der Exekutivdirektor den Empfang

jedes Dokumentenbündels, indem er die Begleitnote

mit dem Dienststempel versieht und zurücksendet.

8. Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1

und 4 kann ein Mitgliedland, wenn der Seeversandhafen

nicht im Ursprungsland des Kaffees

liegt und das Mitglied feststellt, daß die Ausstellung

von ausgefüllten Ursprungszeugnissen,

Formular X, vor der Ausfuhr aus dem Ursprungsland

undurchführbar ist, Vorkehrungen

treffen, daß die erforderlichen Ursprungszeugnisse,

Formular X, entweder teilweise oder vollständig

von einer Stelle im Seeversandhafen ausgestellt

und die ausgefüllten ersten Kopien der

Zeugnisse und die entsprechenden Konnossemente

der Organisation übermittelt werden.

Alle derartigen Vorkehrungen sind zwischen dem

Mitglied und dem Exekutivdirektor zu vereinbaren.

9. Das Identitätszeichen der Internationalen

Kaffee-Organisation und die Bezugsnummer des

Ursprungszeugnisses (bestehend aus dem Landes-

Code, dem Hafen-Code und der laufenden Nummer)

sind in mindestens einem der dem Käufer

übermittelten Dokumente, z. B. der Rechnung,

dem Vertrag oder dem Konnossement (den

Konnossementen) anzugeben.

10. Ursprungszeugnisse, Formular X, brauchen

nicht ausgestellt zu werden für

a) kleine Kaffeemengen, die zum unmittelbaren

Verbrauch als Vorräte auf Schiffen,

in Luftfahrzeugen und anderen internationalen

gewerblichen Beförderungsmitteln

bestimmt sind, sowie

b) Proben und Kleinsendungen bis zu einem

Nettogewicht von höchstens 60 kg Rohkaffee

oder dessen Gegenwert, und zwar

(i) 120 kg getrocknete Kaffeefrüchte oder

(ii) 75 kg ungeschälter Kaffee oder

(iii) 50,4 kg gerösteter Kaffee oder

(iv) 20 kg löslicher oder flüssiger Kaffee.

11. Die ausstellenden Stellen bewahren die Verzeichnisse

über sämtliche von ihnen ausgestellten

Ursprungszeugnisse, Formular X, für einen Zeitraum

von mindestens vier Jahren auf. Diese Verzeichnisse

werden dem Exekutivdirektor auf

Wunsch zur Verfügung gestellt.

12. Jedes Ausfuhr-Mitglied erteilt dem Exekutivdirektor

jede von ihm im Zusammenhang

mit den von Ursprungszeugnissen gedeckten

Kaffee-Ausfuhren gewünschte Information, einschließlich

Hafenunterlagen, zollamtliche Aufzeichnungen,

Verträge und sonstige Handelsdokumente.

Der Exekutivdirektor kann Verfahrensregeln

für die Einsichtnahme in diese

Informationen aufstellen.

Regel 9

Einfuhren der Mitglieder

1. Nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 5 des

Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976

haben die Einfuhr-Mitglieder, wenngleich sie

nicht verpflichtet sind, zu verlangen, daß Sendungen

von Zeugnissen begleitet werden, wenn

Quoten nicht in Kraft sind, mit der Organisation

bei der Einziehung und Prüfung von Zeugnissen

betreffend Sendungen, die sie von Ausfuhr-Mitgliedländern

erhalten haben, weitestgehend zusammenzuarbeiten,

um zu gewährleisten, daß

Informationen im größtmöglichen Umfang allen

Mitgliedern zur Verfügung stehen.

2. Wird der Kaffee in ein Mitgliedland eingeführt

und ein Original eines Ursprungszeugnisses,

Formular O, dem Zollamt vorgelegt, so

überprüft letzteres die eingeführte Kaffeemenge

und füllt nach den in der Anlage 1-B Absatz 18

enthaltenen Anweisungen den linken Abschnitt

vom Teil B des Zeugnisses aus.

3. Vorbehaltlich der Ausnahmen im Absatz 4

ist jedes Mitglied verpflichtet, dafür zu sorgen,

daß für jede ohne Vorlage eines Originals eines

Ursprungszeugnisses, Formular O, eingeführte

Kaffeesendung ein Importnachweis, Formular 1,

ausgefüllt wird und daß das Zollamt die Einfuhr

des darin bezeichneten Kaffees bestätigt.

4. Für Proben und Kleinsendungen bis zu

einem Nettogewicht von höchstens 60 kg oder

dessen Gegenwert (vgl. Regel 6 Absatz 11 lit. b)

oder für eine Einfuhr von Kaffee aus einem

Einfuhr-Mitglied, der in einem Einfuhr-Mitglied-

land verarbeitet worden ist, ist ein Importnachweis

nicht erforderlich.

5. Wird eine Gewichtskontrolle durchgeführt,

ist das tatsächliche Nettogewicht des eingeführten

Kaffees vom Zollamt unter „Bemerkungen" im

Teil B Spalte 18 des Zeugnisses öder im Teil B

Spalte 13 des Importnachweises einzutragen.

6. Die eingezogenen Originale von Ursprungszeugnissen

und die nach den Absätzen 2, 3 und 5

ausgestellten Importnachweise werden auf dem

sichersten und schnellsten Wege so bald wie möglich,

jedenfalls aber innerhalb von 30 Tagen

nach Ablauf des Monats der Einziehung im Falle

der Ursprungszeugnisse bzw. des Ausstellungsmonats

im Falle der Importnachweise, der

Organisation übermittelt.

7. Die der Organisation nach Absatz 6 zu übermittelnden

Originale von Ursprungszeugnissen

und Importnachweise werden in sicher verpackten

Bündeln von höchstens 100 Dokumenten

versandt.

8. Sofern nichts anderes zwischen dem Mitglied

und dem Exekutivdirektor vereinbart wird,

wird jedem Bündel von Ursprungszeugnissen

und Importnachweisen eine Begleitnote beigefügt,

in der die Bezugsnummern der beigeschlossenen

Ursprungszeugnisse und entweder die

laufenden Nummern der beigeschlossenen

Importnachweise oder die Zolleingangsnummern,

die sich auf die durch Importnachweise gedeckten

Kaffeesendungen beziehen, angeführt sind. In

der Liste ist außerdem die Nettomenge des von

jedem Dokument erfaßten Kaffees anzugeben.

Jedes Dokumentenbündel und die beigefügte

Begleitnote erhalten eine laufende Nummer.

Gleichzeitig wird der Organisation eine Kopie

der Begleitnote gesondert übermittelt.

9. Sofern nichts anderes zwischen dem Mitglied

und dem Exekutivdirektor vereinbart wird, bestätigt

der Exekutivdirektor den Empfang jedes

Dokumentenbündels, indem er die Begleitnote

mit dem Dienststempel versieht und zurücksendet.

10. Das Zollamt bewahrt die Unterlagen sämtlicher

Importnachweise, die es von Importeuren

oder deren Beauftragten eingezogen hat, für

einen Zeitraum von einem Jahr auf.

Regel 10

Inkrafttreten und zeitweilige Aufhebung

1. Diese Regeln treten am 1. Oktober 1976 in

Kraft, sofern nicht der Internationale Kaffeerat

durch Entschließung etwas anderes bestimmt

oder das Inkrafttreten anderweitig aufgeschoben

wird; sie werden nicht mehr von dem Tage an

angewendet, an dem Quoten in Kraft treten.

Sofern der Rat nichts anderes beschließt, treten

sie danach an dem Tag erneut in Kraft, an dem

die Quoten zeitweilig aufgehoben werden, und

die Anwendung endet an dem Tag, an dem

Quoten wiedereingeführt werden.

2. Abgesehen von Regel 9 Absatz 4 ist in der

Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum 31. Dezember

1976 für jede ohne Vorlage eines Originals

eines Ursprungszeugnisses, Formular O, eingeführte

Kaffeesendung ein Importnachweis,

Formular I, auszufüllen, sofern nicht der Importeur

dem Zollamt einen ausreichenden Nachweis

erbringt, daß der betreffende Kaffee vor dem

1. Oktober 1976 ausgeführt worden ist. Vom

1. Jänner 1977 an werden Importnachweise

gemäß Regel 9 ausgestellt.

Regel 11

Übergangsbestimmungen

1. Werden Quoten zeitweilig aufgehoben, so

werden von jedem Einfuhr-Mitglied weiterhin

sämtliche Zeugnisse eingezogen und weiterhin

überprüft, die nach den Regeln für die Anwendung

eines Systems von Ursprungszeugnissen in

Zeiten, in denen Quoten in Kraft sind, für den

bis zu dem Tage der zeitweiligen Aufhebung

ausgeführten Kaffee ausgestellt worden sind.

Sind derartige Zeugnisse nicht vorhanden, so

stellen die Einfuhr-Mitglieder Importnachweise

gemäß Regel 9 aus.

2. Die nach Absatz 1 eingezogenen Zeugnisse

werden in der in der Regel 9 bezeichneten Weise

behandelt.

Regel 12

Durchführung

Der Exekutivdirektor hat die Aufgabe, die

von ihm als notwendig erachteten Schritte zu

unternehmen, um die wirksame Durchführung

der sich auf die in dem Übereinkommen vorgesehenen

Ursprungszeugnisse und die in diesen

Regeln vorgesehenen Importnachweise beziehenden

Maßnahmen zu gewährleisten.

Regel 13

Änderungen

Das Exekutivkomitee überprüft laufend diese

Regem und kann die von ihm als notwendig

erachteten Änderungen vornehmen.

Regel 14

Einhaltung

Werden in den Kaffeejahren 1976/77 oder

1977/78 von einem Ausfuhr-Mitglied Ursprungszeugnisse,

Formular O, für Ausfuhren nach Einfuhr-

Mitgliedern ausgestellt und wird festgestellt,

daß diese Zeugnisse sich nicht auf von diesem

Mitglied erzeugte Kaffeemengen beziehen, so

zieht der Rat von der ersten jährlichen, für

dieses Mitglied festgesetzten Quote 200 v. H

dieser Mengen ab.

(Übersetzung)

ANLAGE 1

ANLAGE 2

ANLAGE 3

ANLAGE 4

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