326. Regeln der Internationalen Kaffee-Organisation für die Anwendung eines Systems von Ursprungszeugnissen, wenn Quoten nicht in Kraft sind, samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Regel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Regeln bedeutet
„gültiges Ursprungszeugnis für Ausfuhren
nach Mitgliedländern" die erste Kopie eines in
der Anlage 1 vorgeschriebenen Ursprungszeugnisses,
Formular O, das gemäß diesen Regeln
von einer ausstellenden Stelle des Erzeuger-
Mitgliedlandes ausgestellt ist, aus dem der darin
bezeichnete Kaffee ausgeführt worden ist, sofern
a) das auf dem Zeugnis ausgewiesene Bestimmungsland
ein Mitgliedland ist;
b) das Zeugnis den Stempel des Zollamtes des
Erzeuger-Mitgliedlandes trägt, aus dem
der in dem Zeugnis bezeichnete Kaffee
ausgeführt worden ist;
c) das Zeugnis nur für den darin zum Zeitpunkt
der Ausstellung des Zeugnisses bezeichneten
Kaffee gültig ist;
d) der Organisation gemäß Regel 6 eine
Kopie des entsprechenden Konnossements
oder eines entsprechenden Dokuments
übermittelt worden ist;
e) die nach den Bestimmungen der Artikel 47
und 55 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens
1976 zu leistende Abgaben
für den darin bezeichneten Kaffee gemäß
Regel 6 der im Dokument EB-1444/76
Rev. 2 Wird gesondert im BGBl. kundgemacht. enthaltenen „Regeln für die Berechnung
von Grundquoten nach Artikel
30 Absätze 3 und 4 und für die Zahlung
von Abgaben" entrichtet worden
sind.
Für die in Artikel 30 des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens 1976 angeführten statistischen
Zwecke wird die Ausfuhrmenge der
Ausfuhr-Mitglieder nach Einfuhr-Mitgliedern in
den Kaffeejahren 1976/77 und 1977/78 nach den
im Dokument EB-1444/76 Rev. 2 enthaltenen
Regeln berechnet.
„Gültiges Ursprungszeugnis für Ausfuhren
nach Nichtmitgliedländern" bedeutet ein in der
Anlage 2 vorgeschriebenes Ursprungszeugnis,
Formular X, das gemäß diesen Regeln von einer
ausstellenden Stelle des Erzeuger-Mitgliedlandes
ausgestellt ist, aus dem der darin bezeichnete
Kaffee ausgeführt worden ist, sofern
a) das Zeugnis als „ORIGINAL" gekennzeichnet
und mit dem Stempel des Zollamtes
des Erzeuger-Mitgliedlandes versehen
ist, aus dem der in dem Zeugnis bezeichnete
Kaffee ausgeführt worden ist;
b) das Zeugnis nur für den darin zum Zeitpunkt
der Ausstellung des Zeugnisses bezeichneten
Kaffee gültig ist;
c) der Organisation gemäß Regel 8 eine Kopie
des entsprechenden Konnossements
oder eines entsprechenden Dokuments
übermittelt worden ist.
„Importnachweis" bedeutet ein in der Anlage
3 vorgeschriebener Importnachweis, Formular
I, der gemäß diesen Regeln ausgefüllt
worden ist und sich auf eine Kaffeesendung bezieht,
die ohne Vorlage eines Originals eines
Ursprungszeugnisses, Formular O, an das Zollamt
des Einfuhrlandes eingeführt worden ist,
sofern der Nachweis mit der zollamtlichen Bestätigung
versehen ist, mit der die Einfuhr
des darin bezeichneten Kaffees bestätigt wird.
„Ausfuhr von Kaffee" bedeutet jede Kaffeelieferung,
die das Zollgebiet des Landes verläßt,
in welchem der Kaffee erzeugt worden ist.
„Einfuhr von Kaffee" bedeutet der in das Zollgebiet
eines Landes eingeführte Kaffee, der durch
die Zollbehörden oder andere zuständige Behörden
freigegeben worden ist, so daß der
Kaffee für den inländischen Verbrauch oder für
die Verarbeitung unter Zollaufsicht von einer
Kaffeeart in eine andere für Zwecke der späteren
Wiederausfuhr vollständig abgefertigt ist,
mit der Maßgabe, daß im Sinne dieser Regeln
die Hoheitsgebiete der eine Zollunion bildenden
Mitglieder als ein Zollgebiet gelten.
„Wiederausfuhr von Kaffee" bedeutet die
Verbringung von Kaffee, der zuvor eingeführt
worden ist, aus dem Zollgebiet eines Landes
mit der Maßgabe, daß im Sinne dieser Regeln
die Hoheitsgebiete der eine Zollunion bildenden
Mitglieder als ein Zollgebiet gelten.
„Kaffee unter Zollaufsicht" bedeutet Kaffee,
der der unmittelbaren Kontrolle des Zollamtes
eines Mitgliedlandes derart unterworfen worden
ist, daß er nicht ohne Zustimmung dieses Zollamtes
aus dessen Zuständigkeitsbereich gebracht
werden kann.
„Zollamt" bedeutet die Zollbehörde eines
Mitglieds oder eine andere, von dem Mitglied
für diesen Zweck bestimmte und vom Exekutivdirektor
anerkannte Behörde.
„Zollamtliche Bestätigung" bedeutet einen
Stempel, vorzugsweise als Prägestempel, gemeinsam
mit der Unterschrift oder ähnlichem des
zur Anbringung des Stempels befugten Beamten
und dem entsprechenden Datum.
„Ausstellende Stelle" bedeutet eine nach Artikel
43 Absätze 1, 2 und 5 des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens 1976 anerkannte Stelle,
welche die in den Absätzen 1 und 2 dieses
Artikels genannten Aufgaben wahrnimmt und
durchführt.-
Regel 2
Arten und Formulare der Ursprungszeugnisse
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes
5 hat der Druck von Ursprungszeugnissen
für Ausfuhren nach Mitgliedländern gemäß
dem in der Anlage 1 vorgeschriebenen
Formular O zu erfolgen; die Ursprungszeugnisse
sind nach diesen Regeln auszufüllen und
auszustellen.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes
5 hat der Druck von Ursprungszeugnissen
für Ausfuhren nach Nichtmitgliedländern gemäß
dem in der Anlage 2 vorgeschriebenen
Formular X zu erfolgen; die Ursprungszeugnisse
sind nach diesen Regeln auszufüllen und auszustellen.
3. Ursprungszeugnisse sind in einem Original
und mindestens zwei Kopien auszustellen. Das
Original ist klar erkennbar als „ORIGINAL",
die erste Kopie ist klar erkennbar als „ERSTE
KOPIE" und jede weitere Kopie ist klar erkennbar
als „KOPIE" zu bezeichnen.
4. Sofern nichts anderes zwischen einem Mitglied
und dem Exekutivdirektor vereinbart wird,
drucken die Erzeuger-Mitgliedländer die Ursprungszeugnisse
selbst.
5. Für den Druck von Ursprungszeugnissen ist
weißes Papier aus Zellstoff zu verwenden, das
nicht weniger als 70 g/m² wiegt und dem ISO-
Format A.4 (210 mm X 297 mm; 81/8 in. X
H2/3 in.) mit einer Höchsttoleranz von ± 2 mm
(1/16 in.) entspricht. Für den Druck der ersten
Kopie ist grünes Papier zu verwenden. Um
sicherzustellen, daß jedes Zeugnis in einheitlichem
Maßstab gedruckt wird, sind die von den
Druckern anzuwendenden Abmessungen in den
Anlagen 1-A und 2-A angegeben. Ungeachtet
der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können
die Mitglieder, wenn sie dies wünschen, in den
Ursprungszeugnissen folgende Änderungen vornehmen
a) Spalte 10 des Ursprungszeugnisses, Formular
O, und Spalte 11 des Ursprungszeugnisses,
Formular X, können so geändert
werden, daß in diese Spalten höchstens
fünf Identitätszeichen der Internationalen
Kaffee-Organisation eingetragen
werden können.
)
b) Auf der ersten Kopie und auf den weiteren
Kopien von Ursprungszeugnissen
kann der auf den in den Anlagen 1 und 2
vorgeschriebenen Zeugnisformularen für
den Teil B bestimmte Raum frei gelassen
oder für Angaben verwendet werden, die
von dem betreffenden Mitglied oder von
der Organisation für statistische Zwecke
benötigt werden.
6. Die Ursprungszeugnisse können in zwei
Sprachen gedruckt sein, von denen eine englisch
sein muß. Wird mehr als eine Sprache
verwendet, ist die zweite Sprache in Kursivschrift
zu drucken.
7. Allgemeine Richtlinien für das Ausfüllen
von Ursprungszeugnissen enthalten die Anlagen
1-B und 2-B.
Regel 3
Art und Formular des Importnachweises
1. Der Druck des Importnachweises hat gemäß
dem in der Anlage 3 vorgeschriebenen Formular
I zu erfolgen; der Importnachweis ist
nach diesen Regeln auszufüllen und auszustellen.
Allgemeine Richtlinien für das Ausfüllen
des Nachweises enthält Anlage 3-B.
2. Der Importnachweis ist in einem Original
und mindestens einer Kopie auszustellen.
3. Sofern nichts anderes zwischen einem Mitglied
und dem Exekutivdirektor vereinbart
wird, werden die Importnachweise von den
Mitgliedländern selbst gedruckt.
4. Für den Druck von Importnachweisen ist
weißes Papier aus Zellstoff zu verwenden, das
nicht weniger als 70 g/m² wiegt und dem ISO-
Format A.4 (210 mm X 297 mm; 81/3 in. X
112/3 in.) mit einer Höchsttoleranz von
± 2 mm (1/16 in.) entspricht. Um sicherzustellen,
daß jeder Nachweis in einheitlichem Maßstab
gedruckt wird, sind die von den Druckern anzuwendenden
Abmessungen in der Anlage 3-A
angegeben. Wird der Nachweis in mehr als
einer Sprache gedruckt, soll eine der Zusatzsprachen
möglichst englisch sein. Wird mehr
als eine Sprache verwendet, sind die zweite und
alle weiteren Sprachen in Kursivschrift zu drucken.
Die allgemeinen Richtlinien für das Ausfüllen
des Nachweises (siehe Anlage 3-B) können
auf die Rückseite nach Ermessen des betreffenden
Mitglieds in der dem Mitglied wünschenswert
erscheinenden Sprache gedruckt werden.
Regel 4
Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse
Ursprungszeugnisse, Formular O
1. Ursprungszeugnisse, Formular O, verlieren
sechs Monate nach Ablauf des Kalendervierteljahres,
in welchem die Ausfuhr stattfindet, für.
die in Artikel 30 des Internationalen Kaffee-
Übereinkommens 1976 angeführten statistischen
Zwecke ihre Gültigkeit.
Ursprungszeugnisse, Formular X
2. Ursprungszeugnisse, Formular X, haben keine
bestimmte Gültigkeitsdauer.
Regel 5
Kennzeichnung von Sacken und anderen für
Ausfuhrzwecke bestimmten Packstücken
1. Jeder Ausfuhr von Kaffee wird von der
Internationalen Kaffee-Organisation ein Identitätszeichen
zugewiesen, das einzig und allein
für die betreffende Kaffeesendung gilt. Das
Identitätszeichen, das mit einer Umrandung
auf alle Säcke oder sonstigen Packstücke aufgedruckt
und in den Ursprungszeugnissen angeführt
wird, setzt sich aus der Landes-Codenummer
des Mitglieds [eine von der Organisation
zuzuteilende höchstens dreistellige Zahl Siehe Anlage 4.],
der Codenummer des Erzeugers oder Exporteurs
(eine von dem Mitglied jedem Erzeuger oder
Exporteur zuzuteilende höchstens vierstellige
Zahl) und der laufenden Nummer der Kaffeesendung
zusammen (eine von dem Erzeuger
oder Exporteur für jede von ihm ausgeführte
Sendung anzugebende höchstens vierstellige
Zahl, wobei die erste ab 1. Oktober 1976 ausgeführte
Sendung die Nummer „1" erhält und
alle weiteren Sendungen bis zum 30. September
1977 fortlaufend numeriert werden; am
1. Oktober 1977 und danach zu Beginn eines
jeden Kaffeejahres beginnt die Numerierung
wieder mit „1").
Um der Organisation die mechanische Aufbereitung
zu ermöglichen, darf sich das Identitätszeichen
keinesfalls aus mehr als elf Ziffern
zusammensetzen.
Regel 6
Ausfuhren nach Mitgliedländern
1. Vorbehaltlich der im Absatz 11 festgelegten
Ausnahmen ist für jede Ausfuhr von Kaffee aus
einem Mitglied nach einem anderen Mitglied ein
gültiges Ursprungszeugnis, Formular O, zu verwenden;
es ist nach diesen Regeln auszufüllen
und auszustellen.
2. Gemäß Regel 5 wird jeder Ausfuhr von
Kaffee von der Internationalen Kaffee-Organisation
ein Identitätszeichen zugeteilt. Das Identitätszeichen
wird mit einer Umrandung auf
alle Säcke oder sonstigen Packstücke aufgedruckt
und im Ursprungszeugnis angeführt.
3. Die erste Kopie jedes Ursprungszeugnisses,
Formular O, wird zusammen mit einer Kopie
des entsprechenden Konnossements vom ausstellenden
Mitglied auf dem sichersten und schnellsten
Wege so bald wie möglich, jedenfalls aber
innerhalb von 21 Tagen nach dem Versanddatum,
der Organisation übermittelt. Wird eine Kaffeesendung
auf dem Landweg nach ihrem Bestimmungsort
befördert, so wird der der Organisation
übermittelten ersten Kopie des Ursprungszeugnisses,
Formular O, anstelle eines Konnossements
eine Kopie des entsprechenden Frachtbriefes oder
anderen entsprechenden Dokuments beigefügt.
4. Die der Organisation nach Absatz 3 übermittelten
ersten Kopien von Ursprungszeugnissen,
Formular O, und Konnossemente oder entsprechenden
Dokumente werden in sicher verpackten
Bündeln von höchstens 50 Dokumentensätzen
versandt Ein Dokumentensatz umfaßt die erste Kopie
eines Ursprungszeugnisses, Formular O, und das entsprechende
Konnossement oder entsprechende Dokument
oder das Original und die erste Kopie eines
Ursprungszeugnisses, Formular X, und das entsprechende
Konnossement oder entsprechende Dokument.. Jedes Bündel enthält lediglich
die Dokumente, die für die in demselben Monat
durchgeführten Ausfuhren ausgestellt worden
sind.
5. Sofern nichts anderes zwischen einem Mitglied
und dem Exekutivdirektor vereinbart wird,
wird jedem Bündel von Zeugnissen und Konnossementen
oder entsprechenden Dokumenten
eine Begleitnote beigefügt, in der die Bezugsnummer
jedes beigeschlossenen Dokuments und
die von jedem Dokument erfaßte Netto-Kaffeemenge
angeführt sind. Jedes Dokumentenbündel
und die beigefügte Begleitnote erhält eine laufende
Nummer. Gleichzeitig wird der Organisation
eine Kopie der Begleitnote gesondert übermittelt.
6. Sofern nichts anderes zwischen einem Mitglied
und dem Exekutivdirektor vereinbart wird,
bestätigt der Exekutivdirektor den Empfang
jedes Dokumentenbündels, indem er die Begleitnote
mit dem Dienststempel versieht und zurücksendet.
7. Die der Organisation nach Absatz 3 übermittelte
erste Kopie eines jeden Ursprungszeugnisses,
Formular O, und das Original des Zeugnisses
erhalten die zollamtliche Bestätigung des
ausstellenden Mitglieds. Sie erfolgt durch das Zollamt,
nachdem es sich vergewissert hat, daß die
Ausfuhr stattgefunden hat.
8. Das Original eines jeden Ursprungszeugnisses,
Formular O, wird dem Exporteur oder dessen
Beauftragten ausgehändigt, damit es den Versandpapieren
beigefügt werden kann.
9. Das Identitätszeichen der Internationalen
Kaffee-Organisation und die Bezugsnummer des
Ursprungszeugnisses (bestehend aus dem Landes-
Code, dem Hafen-Code und der laufenden Nummer)
sind in mindestens einem der dem Käufer
zusammen mit dem Original des Ursprungszeugnisses
übermittelten Dokumente, z. B. der Rechnung,
dem Vertrag, dem Konnossement (den
Konnossementen) oder in den dem Zollamt des
Einfuhr-Mitglieds allenfalls vorgelegten Dokumenten
anzugeben.
10. Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze
1 und 3 kann ein Mitgliedland, wenn der
Seeversandhafen nicht im Ursprungsland des
Kaffees liegt und das Mitglied feststellt, daß die
Ausstellung von ausgefüllten Ursprungszeugnissen,
Formular O, vor der Ausfuhr aus dem Ursprungsland
undurchführbar ist, Vorkehrungen
treffen, daß die erforderlichen Ursprungszeugnisse,
Formular O, entweder teilweise oder vollständig
von einer Stelle im Seeversandhafen ausgestellt
und die ausgefüllten ersten Kopien der
Zeugnisse und die entsprechenden Konnossemente
der Organisation übermittelt werden. Alle derartigen
Vorkehrungen sind zwischen dem Mitglied
und dem Exekutivdirektor zu vereinbaren.
11. Ursprungszeugnisse, Formular O, brauchen
nicht ausgestellt zu werden für
a) kleine Kaffeemengen, die. zum unmittelbaren
Verbrauch als Vorräte auf Schiffen,
in Luftfahrzeugen und anderen internationalen
gewerblichen Beförderungsmitteln
bestimmt sind; sowie
b) Proben und Kleinsendungen bis zu einem
Nettogewicht von höchstens 60 kg Rohkaffee
oder dessen Gegenwert, und zwar
(i) 120 kg getrocknete Kaffeefrüchte oder
(ii) 75 kg ungeschälter Kaffee oder
(iii) 50,4 kg gerösteter Kaffee oder
(iv) 20 kg löslicher oder flüssiger Kaffee.
12. Die ausstellenden Stellen bewahren die Verzeichnisse
über sämtliche von ihnen ausgestellte
Ursprungszeugnisse, Formular O, für einen Zeitraum
von mindestens vier Jahren auf. Diese Verzeichnisse
werden dem Exekutivdirektor auf
Wunsch zur Verfügung gestellt.
13. Jedes Ausfuhr-Mitglied erteilt dem Exekutivdirektor
jede von ihm im Zusammenhang
mit den von Ursprungszeugnissen gedeckten
Kaffee-Ausfuhren gewünschte Information, einschließlich
Hafenunterlagen, zollamtliche Aufzeichnungen,
Verträge und sonstige Handelsdokumente.
Der Exekutivdirektor kann Verfahrensregeln
für die Einsichtnahme in diese
Informationen aufstellen.
Regel 7
Verpflichtungen der Exporteure in Ausfuhr-
Mitgliedländern
1. Die Ausfuhr-Mitglieder sind verpflichtet, die
korrekte Verwendung der Ursprungszeugnisse zu
gewährleisten.
2. Jedes Ausfuhr-Mitglied ist verpflichtet, die
Exporteure aufzufordern, in Zusammenarbeit mit
den Käufern sicherzustellen, daß das Original
jedes Ursprungszeugnisses, Formular O, für eine
in ein Mitgliedland eingeführte Kaffeesendung
dem Zollamt des Einfuhrlandes vorgelegt wird,
und daß das Original jedes Ursprungszeugnisses,
Formular O, für eine nach einem Nichtmitgliedland
umgeleitete Kaffeesendung unverzüglich vom
Händler, der den Kaffee in das Nichtmitgliedland
verkauft hat, mit dem Vermerk „eingezogen,
neuer Bestimmungsort " (Name des Nicht-
mitgliedlandes) der Organisation übermittelt
wird. Diese Forderungen können in die Verkaufsbedingungen
aufgenommen werden.
Regel 8
Ausfuhren nach Nichtmitgliedländern
1. Vorbehaltlich der Ausnahmen im Absatz 10
ist für jede Ausfuhr von Kaffee aus einem Mitglied
nach einem Nichtmitglied ein gültiges Ursprungszeugnis,
Formular X, erforderlich, das
nach diesen Regeln ausgefüllt und ausgestellt wird.
2. Gemäß Regel 5 wird jeder Ausfuhr von
Kaffee von der Internationalen Kaffee-Organisation
ein Identitätszeichen zugeteilt. Das Identitätszeichen
wird mit einer Umrandung auf alle
Säcke oder sonstigen Packstücke aufgedruckt und
im Ursprungszeugnis angeführt.
3. Die Erzeuger-Mitglieder haben sicherzustellen,
daß Vorder- und Rückseite aller Säcke oder sonstigen
Packstücke von Sendungen, die direkt oder
indirekt für Nichtmitgliedländer bestimmt sind,
deutlich erkennbar in auffallender roter Schrift
mit „NICHTMITGLIED" gekennzeichnet werden.
4. Das Original und die erste Kopie jedes Ursprungszeugnisses,
Formular X, erhalten die zollamtliche
Bestätigung des ausstellenden Mitglieds.
Sie erfolgt durch das Zollamt, nachdem es sich
vergewissert hat, daß die Ausfuhr stattgefunden
hat. Die Originale der Ursprungszeugnisse,
Formular X, werden von den Zollbehörden eingezogen
und zusammen mit der ersten Kopie
jedes Zeugnisses und einer Kopie des entsprechenden
Konnossements vom ausstellenden Mitglied
auf dem sichersten und schnellsten Wege so bald
wie möglich, jedenfalls aber innerhalb von
21 Tagen nach dem Versandtag der Organisation
übermittelt. Wird eine Kaffeesendung auf dem
Landwege nach ihrem Bestimmungsort befördert,
so wird dem der Organisation übermittelten
Original und der ersten Kopie des Ursprungszeugnisses,
Formular X, anstelle eines Konnossements
eine Kopie des entsprechenden Frachtbriefes
oder eines anderen entsprechenden Dokuments
beigefügt.
5. Die der Organisation nach Absatz 4 übermittelten
Originale und ersten Kopien von Ursprungszeugnissen,
Formular X, und Konnossemente
oder entsprechenden Dokumente werden
in sicher verpackten Bündeln von höchstens
50 Dokumentensätzen versandt Ein Dokumentensatz umfaßt das Original und die
erste Kopie eines Ursprungszeugnisses, Formular X,
und das entsprechende Konnossement oder entsprechende
Dokument oder die erste Kopie eines Ursprungszeugnisses,
Formular O, und das entsprechende
Konnossement oder entsprechende Dokument.. Jedes Bündel
enthält lediglich die Dokumente, die für die in
demselben Monat durchgeführten Ausfuhren ausgestellt
worden sind.
6. Sofern nichts anderes zwischen einem Mitglied
und dem Exekutivdirektor vereinbart wird,
wird jedem Bündel von Zeugnissen und Konnossementen
oder entsprechenden Dokumenten
eine Begleitnote beigefügt, in der die Bezugsnummer
jedes beigeschlossenen Dokuments und
die von jedem Dokument erfaßte Netto-Kaffeemenge
angeführt sind. Jedes Dokumentenbündel
und die beigefügte Begleitnote erhalten eine
laufende Nummer. Gleichzeitig wird der Organisation
eine Kopie der Begleitnote gesondert
übermittelt.
7. Sofern nichts anderes zwischen einem Mitglied
und dem Exekutivdirektor vereinbart wird,
bestätigt der Exekutivdirektor den Empfang
jedes Dokumentenbündels, indem er die Begleitnote
mit dem Dienststempel versieht und zurücksendet.
8. Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1
und 4 kann ein Mitgliedland, wenn der Seeversandhafen
nicht im Ursprungsland des Kaffees
liegt und das Mitglied feststellt, daß die Ausstellung
von ausgefüllten Ursprungszeugnissen,
Formular X, vor der Ausfuhr aus dem Ursprungsland
undurchführbar ist, Vorkehrungen
treffen, daß die erforderlichen Ursprungszeugnisse,
Formular X, entweder teilweise oder vollständig
von einer Stelle im Seeversandhafen ausgestellt
und die ausgefüllten ersten Kopien der
Zeugnisse und die entsprechenden Konnossemente
der Organisation übermittelt werden.
Alle derartigen Vorkehrungen sind zwischen dem
Mitglied und dem Exekutivdirektor zu vereinbaren.
9. Das Identitätszeichen der Internationalen
Kaffee-Organisation und die Bezugsnummer des
Ursprungszeugnisses (bestehend aus dem Landes-
Code, dem Hafen-Code und der laufenden Nummer)
sind in mindestens einem der dem Käufer
übermittelten Dokumente, z. B. der Rechnung,
dem Vertrag oder dem Konnossement (den
Konnossementen) anzugeben.
10. Ursprungszeugnisse, Formular X, brauchen
nicht ausgestellt zu werden für
a) kleine Kaffeemengen, die zum unmittelbaren
Verbrauch als Vorräte auf Schiffen,
in Luftfahrzeugen und anderen internationalen
gewerblichen Beförderungsmitteln
bestimmt sind, sowie
b) Proben und Kleinsendungen bis zu einem
Nettogewicht von höchstens 60 kg Rohkaffee
oder dessen Gegenwert, und zwar
(i) 120 kg getrocknete Kaffeefrüchte oder
(ii) 75 kg ungeschälter Kaffee oder
(iii) 50,4 kg gerösteter Kaffee oder
(iv) 20 kg löslicher oder flüssiger Kaffee.
11. Die ausstellenden Stellen bewahren die Verzeichnisse
über sämtliche von ihnen ausgestellten
Ursprungszeugnisse, Formular X, für einen Zeitraum
von mindestens vier Jahren auf. Diese Verzeichnisse
werden dem Exekutivdirektor auf
Wunsch zur Verfügung gestellt.
12. Jedes Ausfuhr-Mitglied erteilt dem Exekutivdirektor
jede von ihm im Zusammenhang
mit den von Ursprungszeugnissen gedeckten
Kaffee-Ausfuhren gewünschte Information, einschließlich
Hafenunterlagen, zollamtliche Aufzeichnungen,
Verträge und sonstige Handelsdokumente.
Der Exekutivdirektor kann Verfahrensregeln
für die Einsichtnahme in diese
Informationen aufstellen.
Regel 9
Einfuhren der Mitglieder
1. Nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 5 des
Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976
haben die Einfuhr-Mitglieder, wenngleich sie
nicht verpflichtet sind, zu verlangen, daß Sendungen
von Zeugnissen begleitet werden, wenn
Quoten nicht in Kraft sind, mit der Organisation
bei der Einziehung und Prüfung von Zeugnissen
betreffend Sendungen, die sie von Ausfuhr-Mitgliedländern
erhalten haben, weitestgehend zusammenzuarbeiten,
um zu gewährleisten, daß
Informationen im größtmöglichen Umfang allen
Mitgliedern zur Verfügung stehen.
2. Wird der Kaffee in ein Mitgliedland eingeführt
und ein Original eines Ursprungszeugnisses,
Formular O, dem Zollamt vorgelegt, so
überprüft letzteres die eingeführte Kaffeemenge
und füllt nach den in der Anlage 1-B Absatz 18
enthaltenen Anweisungen den linken Abschnitt
vom Teil B des Zeugnisses aus.
3. Vorbehaltlich der Ausnahmen im Absatz 4
ist jedes Mitglied verpflichtet, dafür zu sorgen,
daß für jede ohne Vorlage eines Originals eines
Ursprungszeugnisses, Formular O, eingeführte
Kaffeesendung ein Importnachweis, Formular 1,
ausgefüllt wird und daß das Zollamt die Einfuhr
des darin bezeichneten Kaffees bestätigt.
4. Für Proben und Kleinsendungen bis zu
einem Nettogewicht von höchstens 60 kg oder
dessen Gegenwert (vgl. Regel 6 Absatz 11 lit. b)
oder für eine Einfuhr von Kaffee aus einem
Einfuhr-Mitglied, der in einem Einfuhr-Mitglied-
land verarbeitet worden ist, ist ein Importnachweis
nicht erforderlich.
5. Wird eine Gewichtskontrolle durchgeführt,
ist das tatsächliche Nettogewicht des eingeführten
Kaffees vom Zollamt unter „Bemerkungen" im
Teil B Spalte 18 des Zeugnisses öder im Teil B
Spalte 13 des Importnachweises einzutragen.
6. Die eingezogenen Originale von Ursprungszeugnissen
und die nach den Absätzen 2, 3 und 5
ausgestellten Importnachweise werden auf dem
sichersten und schnellsten Wege so bald wie möglich,
jedenfalls aber innerhalb von 30 Tagen
nach Ablauf des Monats der Einziehung im Falle
der Ursprungszeugnisse bzw. des Ausstellungsmonats
im Falle der Importnachweise, der
Organisation übermittelt.
7. Die der Organisation nach Absatz 6 zu übermittelnden
Originale von Ursprungszeugnissen
und Importnachweise werden in sicher verpackten
Bündeln von höchstens 100 Dokumenten
versandt.
8. Sofern nichts anderes zwischen dem Mitglied
und dem Exekutivdirektor vereinbart wird,
wird jedem Bündel von Ursprungszeugnissen
und Importnachweisen eine Begleitnote beigefügt,
in der die Bezugsnummern der beigeschlossenen
Ursprungszeugnisse und entweder die
laufenden Nummern der beigeschlossenen
Importnachweise oder die Zolleingangsnummern,
die sich auf die durch Importnachweise gedeckten
Kaffeesendungen beziehen, angeführt sind. In
der Liste ist außerdem die Nettomenge des von
jedem Dokument erfaßten Kaffees anzugeben.
Jedes Dokumentenbündel und die beigefügte
Begleitnote erhalten eine laufende Nummer.
Gleichzeitig wird der Organisation eine Kopie
der Begleitnote gesondert übermittelt.
9. Sofern nichts anderes zwischen dem Mitglied
und dem Exekutivdirektor vereinbart wird, bestätigt
der Exekutivdirektor den Empfang jedes
Dokumentenbündels, indem er die Begleitnote
mit dem Dienststempel versieht und zurücksendet.
10. Das Zollamt bewahrt die Unterlagen sämtlicher
Importnachweise, die es von Importeuren
oder deren Beauftragten eingezogen hat, für
einen Zeitraum von einem Jahr auf.
Regel 10
Inkrafttreten und zeitweilige Aufhebung
1. Diese Regeln treten am 1. Oktober 1976 in
Kraft, sofern nicht der Internationale Kaffeerat
durch Entschließung etwas anderes bestimmt
oder das Inkrafttreten anderweitig aufgeschoben
wird; sie werden nicht mehr von dem Tage an
angewendet, an dem Quoten in Kraft treten.
Sofern der Rat nichts anderes beschließt, treten
sie danach an dem Tag erneut in Kraft, an dem
die Quoten zeitweilig aufgehoben werden, und
die Anwendung endet an dem Tag, an dem
Quoten wiedereingeführt werden.
2. Abgesehen von Regel 9 Absatz 4 ist in der
Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum 31. Dezember
1976 für jede ohne Vorlage eines Originals
eines Ursprungszeugnisses, Formular O, eingeführte
Kaffeesendung ein Importnachweis,
Formular I, auszufüllen, sofern nicht der Importeur
dem Zollamt einen ausreichenden Nachweis
erbringt, daß der betreffende Kaffee vor dem
1. Oktober 1976 ausgeführt worden ist. Vom
1. Jänner 1977 an werden Importnachweise
gemäß Regel 9 ausgestellt.
Regel 11
Übergangsbestimmungen
1. Werden Quoten zeitweilig aufgehoben, so
werden von jedem Einfuhr-Mitglied weiterhin
sämtliche Zeugnisse eingezogen und weiterhin
überprüft, die nach den Regeln für die Anwendung
eines Systems von Ursprungszeugnissen in
Zeiten, in denen Quoten in Kraft sind, für den
bis zu dem Tage der zeitweiligen Aufhebung
ausgeführten Kaffee ausgestellt worden sind.
Sind derartige Zeugnisse nicht vorhanden, so
stellen die Einfuhr-Mitglieder Importnachweise
gemäß Regel 9 aus.
2. Die nach Absatz 1 eingezogenen Zeugnisse
werden in der in der Regel 9 bezeichneten Weise
behandelt.
Regel 12
Durchführung
Der Exekutivdirektor hat die Aufgabe, die
von ihm als notwendig erachteten Schritte zu
unternehmen, um die wirksame Durchführung
der sich auf die in dem Übereinkommen vorgesehenen
Ursprungszeugnisse und die in diesen
Regeln vorgesehenen Importnachweise beziehenden
Maßnahmen zu gewährleisten.
Regel 13
Änderungen
Das Exekutivkomitee überprüft laufend diese
Regem und kann die von ihm als notwendig
erachteten Änderungen vornehmen.
Regel 14
Einhaltung
Werden in den Kaffeejahren 1976/77 oder
1977/78 von einem Ausfuhr-Mitglied Ursprungszeugnisse,
Formular O, für Ausfuhren nach Einfuhr-
Mitgliedern ausgestellt und wird festgestellt,
daß diese Zeugnisse sich nicht auf von diesem
Mitglied erzeugte Kaffeemengen beziehen, so
zieht der Rat von der ersten jährlichen, für
dieses Mitglied festgesetzten Quote 200 v. H
dieser Mengen ab.
(Übersetzung)
ANLAGE 1
ANLAGE 2
ANLAGE 3
ANLAGE 4