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326. Bundesgesetz: Änderung des Schulzeitgesetzes für das Schuljahr 1975/76 anläßlich der Olympischen Winterspiele 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Bundesgesetz: Änderung des Schulzeitgesetzes für das Schuljahr 1975/76 anläßlich der Olympischen Winterspiele 1976

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Im Schulzeitgesetz, BGBl. Nr. 193/1964, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1974

treten für die Dauer des Schuljahres 1975/76 an

die Stelle der Regelungen des § 2 Abs. 2 und

Abs. 4 lit. d und des § 8 Abs. 4 erster Satz

folgende Bestimmungen

1. Im § 2 hat

a) Abs. 2 zu lauten

„(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr

und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr

besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien.

Das erste Semester beginnt mit dem

Schuljahr und endet mit dem Beginn der

Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am

Montag nach den Semesterferien und endet mit

dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien

beginnen in den Bundesländern Burgenland,

Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der

frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli

liegt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,

Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg

an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und

spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit dem

Beginn des nächsten Schuljahres."

b) Abs. 4 lit. d zu lauten

„d) die Tage vom 6. Feber 1976 bis einschließlich

14. Feber 1976 (Semesterferien);"

2. Im § 8 Abs. 4 hat der erste Satz zu lauten

„(4) Über die Bestimmungen der Abs. 2 und 3

hinaus können in der Zeit vom 23. Dezember bis

einschließlich 7. Jänner, in der Zeit vom Samstag

vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag

nach Ostern und in der Zeit vom Samstag vor

bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten alle

oder einzelne Tage sowie als Semesterferien die

Zeit vom 6. Feber 1976 bis einschließlich 14. Feber

1976 schulfrei erklärt werden."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt,

sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund

gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten

Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht

und Kunst betraut.

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