326. Bundesgesetz: Änderung des Schulzeitgesetzes für das Schuljahr 1975/76 anläßlich der Olympischen Winterspiele 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Im Schulzeitgesetz, BGBl. Nr. 193/1964, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1974
treten für die Dauer des Schuljahres 1975/76 an
die Stelle der Regelungen des § 2 Abs. 2 und
Abs. 4 lit. d und des § 8 Abs. 4 erster Satz
folgende Bestimmungen
1. Im § 2 hat
a) Abs. 2 zu lauten
„(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr
und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr
besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien.
Das erste Semester beginnt mit dem
Schuljahr und endet mit dem Beginn der
Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am
Montag nach den Semesterferien und endet mit
dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien
beginnen in den Bundesländern Burgenland,
Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der
frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli
liegt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,
Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg
an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und
spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit dem
Beginn des nächsten Schuljahres."
b) Abs. 4 lit. d zu lauten
„d) die Tage vom 6. Feber 1976 bis einschließlich
14. Feber 1976 (Semesterferien);"
2. Im § 8 Abs. 4 hat der erste Satz zu lauten
„(4) Über die Bestimmungen der Abs. 2 und 3
hinaus können in der Zeit vom 23. Dezember bis
einschließlich 7. Jänner, in der Zeit vom Samstag
vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag
nach Ostern und in der Zeit vom Samstag vor
bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten alle
oder einzelne Tage sowie als Semesterferien die
Zeit vom 6. Feber 1976 bis einschließlich 14. Feber
1976 schulfrei erklärt werden."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt,
sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund
gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten
Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht
und Kunst betraut.