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326_1974 AT

326. Bundesgesetz: Urkundenhinterlegungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Bundesgesetz: Urkundenhinterlegungsgesetz — UHG

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften

und für Bauwerke

§ 1. (1) In die Sammlung der bei Gericht hinterlegten

und eingereihten Liegenschafts- und

Bauwerksurkunden werden aufgenommen

1. durch Hinterlegung

a) die in den §§ 434 bis 437, 451 und

481 ABGB bezeichneten Urkunden;

b) Urkunden über den Erwerb und die Übertragung

von Reallasten;

c) Urkunden über den Erwerb und die Übertragung

von Bestandrechten (§ 1095 ABGB);

d) Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten

und von Vorkaufsrechten

(§§ 1070 und 1073 ABGB);

e) Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote

(§ 364 c ABGB);

2. durch Einreihung

a) Abschriften der Protokolle über die pfandweise

Beschreibung nach den §§ 90 und

134 EO, Ausfertigungen des Beschlusses

über die Erteilung des Zuschlags nach

§ 183 EO sowie Abschriften der Protokolle

über die Pfändung und den Verkauf eines

Bauwerks im Exekutionsverfahren;

b) andere Urkunden über den Erwerb eines

dinglichen Rechtes, sofern zum Rechtserwerb

nicht die Hinterlegung erforderlich ist;

c) Urkunden, die das Erlöschen eines durch

Hinterlegung oder Einreihung ausgewiesenen

Rechtes bewirken oder sein Nichtbestehen

feststellen;

d) Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Hinterlegung

oder Einreihung abgewiesen wird;

e) Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen die

Hinterlegung oder die Einreihung bewilligt

oder abgewiesen worden ist, und Beschlüsse,

mit denen über solche Rekurse entschieden

wird;

f) Urkunden über sonstige Umstände, sofern

diese im Fall der Verbücherung Gegenstand

einer Anmerkung, Ersichtlichmachung oder

Löschung sein könnten.

(2) Soweit die Wirkungen der Urkundenhinterlegung

nicht bereits in anderen Vorschriften

geregelt sind, entstehen die durch den Abs. 1

Z. 1 betroffenen Rechte und Lasten bzw. deren

dingliche Wirkung erst mit der Urkundenhinterlegung.

Der § 29 GBG 1955 ist sinngemäß

anzuwenden.

(3) Die folgenden Bestimmungen über die Hinterlegung

gelten für die Einreihung, soweit diese

nicht gesondert genannt wird, sinngemäß.

§ 2. (1) Für die Bewilligung und den Vollzug

der Urkundenhinterlegung ist das Bezirksgericht

zuständig, in dessen Sprengel die nichtverbücherte

Liegenschaft (das Bauwerk) liegt.

(2) Wäre zur Bewilligung der Eintragung in

das Grundbuch ein anderes Gericht zuständig, so

ist um die Hinterlegung bei diesem Gericht anzusuchen;

wird die Hinterlegung bewilligt, so ist das

im Abs. 1 genannte Gericht um den Vollzug zu

ersuchen.

§ 3. (1) Anträge auf Hinterlegung sind schriftlich

einzubringen. Bei den Bezirksgerichten können

sie auch mündlich zu Protokoll gegeben

werden.

(2) Der Antrag auf Urkundenhinterlegung ist

in einer Ausfertigung zu überreichen. Im übrigen

gilt der § 92 Abs. 2 bis 5 GBG 1955 sinngemäß.

(3) Dem Antrag ist die Urkunde, die hinterlegt

werden soll, in Urschrift anzuschließen.

§ 4. (1) In dem Antrag ist die Liegenschaft

durch die Einlagezahl, erforderlichenfalls durch

die Grundstücksnummer zu bezeichnen und anzugeben,

ob die Hinterlegung oder die Einreihung

der Urkunde und für welche Rechte sie begehrt

wird.

(2) Im Fall eines Bauwerks kann dem Antrag

ein Plan über die Lage des Bauwerks angeschlossen

werden.

(3) Urkunden eignen sich zur Hinterlegung,

wenn sie den §§ 432 bis 437, 451, 481 ABGB entsprechen.

Soweit diese Bestimmungen nicht unmittelbar

anzuwenden sind, gelten die §§ 432,

433 ABGB sinngemäß.

§ 5. Einlaufstücke, die zu einer Hinterlegung

führen können, sind mit dem Eingangsvermerk

zu versehen; hierbei sind außer dem Tag, dem

Monat und dem Jahr des Einlangens die Stunde,

erforderlichenfalls auch die Minute des Einlangens

anzugeben. Gelangen mehrere Stücke, die sich auf

die nämliche Liegenschaft, auf das nämliche Bauwerk

oder auf das nämliche Recht beziehen,

gleichzeitig in die Einlaufstelle, so ist auf jedem

dieser Stücke im Eingangsvermerk auf die übrigen

gleichzeitig eingelangten Stücke hinzuweisen.

§ 6. (1) Einlaufstücke sind nach der Reihenfolge

ihres Einlangens in ein besonderes Tagebuch

einzutragen.

(2) Jedes in das Tagebuch eingetragene Einlaufstück

ist in einer Kartei zu verzeichnen. Die

Karteikarten sind nach Katastralgemeinden und

Grundstücksnummern zu ordnen. Karteikarten

sind neu zu eröffnen, wenn das erste auf die betreffende

nichtverbücherte Liegenschaft (das betreffende

Bauwerk) bezügliche Einlaufstück (§ 1)

einlangt. Auf dieser Karteikarte sind dann die

weiteren Einlaufstücke zu verzeichnen. Der

wesentliche Inhalt des Einlaufstücks ist ersichtlich

zu machen. Befinden sich jedoch auf einer

Liegenschaft mehrere Bauwerke, so ist für jedes

von ihnen eine gesonderte Karteikarte zu führen.

Auf die anderen, dieselbe Liegenschaft betreffenden

Karteikarten ist hinzuweisen.

(3) Für jeden Gerichtsbezirk ist eine alphabetisch

angelegte Namenskartei zu führen. Alle

Personen, deren Rechte durch die Urkundenhinterlegung

berührt werden, sind in die Namenskartei

aufzunehmen. Dabei ist die Art des Rechtes

oder der Last ersichtlich zu machen. Der Name

einer Person darf in der Kartei nur einmal vorkommen.

§ 7. (1) Vor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag

ist durch Einsichtnahme in die

Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie

die im § 6 Abs. 2 genannte Kartei festzustellen,

1. ob die in der Urkunde als nicht verbüchert

angeführte Liegenschaft tatsächlich in keinem

Grundbuch eingetragen ist,

2. ob das in der Urkunde angeführte Bauwerk

im Grundbuch bereits ersichtlich gemacht ist,

3. ob bereits eine Karteikarte über die nichtverbücherte

Liegenschaft (das Bauwerk) besteht.

(2) Das Ergebnis dieser Prüfung ist auf dem

Antrag zu vermerken.

§ 8. Ist im Fall des § 7 Abs. 1 Z. 1 die Liegenschaft

in einem Grundbuch eingetragen, so ist

der Antrag auf Hinterlegung abzuweisen.

§ 9. (1) Wird der Antrag nicht nach § 8 abgewiesen,

so ist die Hinterlegung zu bewilligen,

wenn

1. kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche

Fähigkeit der bei der Hinterlegung Beteiligten

zur Verfügung über den Gegenstand,

den die Hinterlegung betrifft, oder gegen die Befugnis

des Antragstellers zum Einschreiten vorhanden

ist,

2. das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten

Urkunden begründet ist und

3. die Urkunden in der Form vorliegen, die zur

Bewilligung der Hinterlegung erforderlich ist

(§ 4 Abs. 3).

(2) Für die Hinterlegung bedarf es nicht des

Nachweises, daß der, gegen den sich der durch die

Hinterlegung beabsichtigte Rechtserwerb richtet

(der Vormann, § 21 GBG 1955), Eigentümer

der Liegenschaft oder sonst zur Bestellung des

Rechtes befugt ist.

(3) Die in einer Urkunde enthaltene Bewilligung

zur Einverleibung ersetzt die Erklärung

der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde,

jedoch ist ein Antrag auf Einverleibung nicht

als Antrag auf Hinterlegung anzusehen.

§ 10. (1) Über den Hinterlegungsantrag ist ohne

Vernehmung der Parteien zu entscheiden. Wenn

kein Bedenken besteht, ist im Beschluß auszusprechen,

daß die gerichtliche Hinterlegung der

Urkunde bewilligt wird. In dem Beschluß sind die

Urkunde durch Angabe des Tages ihrer Ausstellung

und die Liegenschaft oder das Bauwerk

durch Anführung der Katastralgemeinde und

der Grundstücksnummer sowie eines kennzeichnenden

Wortes zu bezeichnen. Liegt Gleichzeitigkeit

vor (§ 5 zweiter Satz), so ist in dem Beschluß

auch darauf hinzuweisen.

(2) Die §§ 93, 95 bis 98, 102 Abs. 1 sowie die

§§ 103 und 104 GBG 1955 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Entscheidung über den Hinterlegungsantrag

ist in die Kartei nach § 6 Abs. 2 einzutragen.

§ 11. Die vollzogene Hinterlegung ist auf der

Urschrift der Urkunde ersichtlich zu machen.

§ 12. (1) Der Beschluß, mit dem eine Hinterlegung

oder eine Einreihung bewilligt wird, ist

allen Personen, gegen die hierdurch die Übertragung,

die Aufhebung, die Beschränkung oder die

Belastung eines ihnen zustehenden dinglichen

Rechtes bewirkt werden soll, dem Antragsteller

und, wenn die Hinterlegung oder die Einreihung

ein Bauwerk betrifft, stets auch dem bücherlichen

Eigentümer der Liegenschaft zu eigenen Handen

zuzustellen.

(2) Die Vorschriften über die Verständigungen

durch Übermittlung einer Ausfertigung eines

bewilligenden Grundbuchsbeschlusses sind sinngemäß

anzuwenden.

(3) Der Beschluß, mit dem ein Hinterlegungs-

oder ein Einreihungsantrag abgewiesen wird, ist

dem Antragsteller unter Rückstellung der Urkunde

zu eigenen Handen zuzustellen.

§ 13. Auf die Sammlung der bei Gericht hinterlegten

und eingereihten Urkunden, besonders auf

die Aufnahme einer Abschrift, sind die Vorschriften

über die Urkundensammlung des Grundbuches

anzuwenden. Jene Sammlung und die Urkundensammlung

(§ 6 GBG 1955) sind getrennt

zu führen.

§ 14. Wird eine bücherlich nicht eingetragene

Liegenschaft pfandweise beschrieben oder im

Lauf eines Versteigerungsverfahrens zugeschlagen

(§§ 90, 134, 183 EO) oder wird ein Bauwerk gepfändet

oder zwangsweise verkauft, so ist eine

Abschrift des Protokolls über die Beschreibung,

bzw. eine Ausfertigung des Beschlusses über die

Erteilung des Zuschlags, bzw. eine Abschrift des

Protokolls über die Pfändung oder den Verkauf

dem Grundbuchsgericht zu übersenden. Die Abschrift

des Protokolls (die Ausfertigung des Beschlusses)

ist von Amts wegen in die Sammlung

der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden

einzureihen.

§ 15. Wird ein Antrag auf Hinterlegung abgewiesen,

so ist die Eingabe mit der Urschrift

des Abweisungsbeschlusses einzureihen.

§ 16. Rekurse sind samt der Urschrift der angefochtenen

Entscheidung einzureihen.

§ 17. Die Bestimmungen des Allgemeinen

Grundbuchsgesetzes 1955 über den Rekurs sind

auf Rekurse gegen Beschlüsse über die Bewilligung

oder die Verweigerung der Hinterlegung oder

der Einreihung sinngemäß anzuwenden.

§ 18. Jedermann kann das Tagebuch, die Karteien

und die Sammlung der bei Gericht hinterlegten

und eingereihten Urkunden einsehen und

abschreiben. Die Vorschriften über die Einsicht

in das Grundbuch, die Grundbuchsabschriften

und die Grundbuchsauszüge gelten sinngemäß.

§ 19. (1) Wird die Hinterlegung einer Urkunde

über ein Bauwerk im Sinn des § 435 ABGB mit

Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft,

auf der das Bauwerk als befindlich behauptet

wird, beantragt und festgestellt, daß das Bauwerk

im Grundbuch nicht ersichtlich gemacht ist (§ 7

Abs. 1 Z. 2), so ist von Amts wegen im Gutsbestandsblatt

ersichtlich zu machen, daß ein Bauwerk

im Sinn des § 435 ABGB besteht.

(2) Von diesem Beschluß ist jeder Buchberechtigte

zu verständigen. Ein Buchberechtigter

kann gegen die Ersichtlichmachung des Bauwerks

binnen 30 Tagen vom Tag der Zustellung des bewilligenden

Beschlusses an Einspruch erheben,

wenn ein Bauwerk überhaupt nicht oder nicht im

behaupteten Umfang besteht. Ober den Einspruch

hat das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen

des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen

Erhebungen zu pflegen, wobei eine

Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist.

Wird keine Einigung erzielt, so ist mit Beschluß

zu entscheiden. Wird dem Einspruch stattgegeben,

so ist nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses

der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen

wiederherzustellen. Die § 6 Abs. 2 und § 7 des

Liegenschaftsteilungsgesetzes sind anzuwenden.

(3) Wird dem Grundbuchsgericht bekannt, daß

das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen

ist, so ist die Ersichtlichmachung des

Bauwerks im Grundbuch zu löschen.

§ 20. Auf die Unkenntnis von Tatsachen und

Rechten, die aus den Karteien sowie aus den dort

verzeichneten Urkunden ersichtlich sind, sowie

auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Karteien

kann sich niemand berufen.

II. ABSCHNITT

Vorschriften für den Fall der Vernichtung von

Grundbüchern

§ 21. (1) Wird ein Grundbuch, besonders durch

höhere Gewalt, vernichtet, so gelten bis zur

Wiederanlegung des Grundbuchs die folgenden

Bestimmungen.

(2) Der Präsident des übergeordneten Oberlandesgerichts

hat die Vernichtung des Grundbuchs

und ihren Umfang durch ein Edikt kundzumachen.

Der § 60 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes

gilt sinngemäß.

§ 22. (1) Soweit zur Erwerbung, Übertragung,

Beschränkung, Belastung oder Aufhebung eines

Rechtes, zur Ersichtlichmachung persönlicher

Verhältnisse oder zur Begründung bestimmter

Rechtswirkungen bei Liegenschaften, die in einem

öffentlichen Buch eingetragen sind, eine bücherliche

Eintragung erforderlich ist, tritt an deren

Stelle bei den Liegenschaften, die in den vernichteten

öffentlichen Büchern eingetragen gewesen

sind, die gerichtliche Hinterlegung des

Geschäftsstücks (Urkunde, Antrag, Beschluß

usw.), das beim Bestehen eines Grundbuchs den

Grund zur bücherlichen Eintragung gegeben hätte.

(2) Die Hinterlegung hat unter der Bedingung,

daß die aus dem hinterlegten Geschäftsstück sich

ergebenden Rechte und Tatsachen in die wieder-

hergestellten öffentlichen Bücher aufgenommen

werden, die Wirkung einer bücherlichen Eintragung.

§ 23. Für die Bewilligung und den Vollzug

der Hinterlegung ist das Gericht zuständig, das

für die Bewilligung und den Vollzug einer bücherlichen

Eintragung zuständig wäre, wenn die

öffentlichen Bücher nicht vernichtet worden

wären.

§ 24. (1) In dem Antrag auf Hinterlegung ist

die Liegenschaft durch die frühere Einlagezahl,

erforderlichenfalls durch die Grundstücksnummer

zu bezeichnen und anzugeben, ob die Hinterlegung

an Stelle der Einverleibung, der Vormerkung,

der Anmerkung, der Ersichtlichmachung

oder der Löschung beantragt wird. Ein Antrag

auf Einverleibung, Vormerkung, Anmerkung,

Ersichtlichmachung oder Löschung gilt als

Antrag auf entsprechende Hinterlegung.

(2) Die in einer Urkunde enthaltene Bewilligung

zur Einverleibung oder Vormerkung ersetzt

die Erklärung der Einwilligung zur entsprechenden

Hinterlegung.

§ 25. Die §§ 3, 5 und 6 Abs. 1 sind anzuwenden.

An die Stelle des Tagebuchs tritt der Reihungsvormerk.

§ 26. (1) Die Hinterlegung ist nur zu bewilligen,

wenn die im § 94 Abs. 1 Z. 2 bis

4 GBG 1955 angeführten Voraussetzungen gegeben

sind.

(2) Für die Hinterlegung bedarf es nicht des

Nachweises, daß der, gegen den sie sich richtet

(Vormann), Eigentümer der Liegenschaft oder

sonst zur Bestellung, Übertragung, Beschränkung,

Belastung oder Aufhebung des Rechtes befugt ist.

§ 27. Über den Hinterlegungsantrag ist ohne

Vernehmung der Parteien zu entscheiden. In dem

Beschluß ist die Liegenschaft durch die frühere

Einlagezahl, erforderlichenfalls durch die Grundstücksnummer

zu bezeichnen.

§ 28. (1) Besteht kein Bedenken, so ist im Beschluß

auszusprechen, daß die gerichtliche Hinterlegung

des Geschäftsstücks an Stelle der Einverleibung,

der Vormerkung, der Anmerkung,

der Ersichtlichmachung oder der Löschung bewilligt

wird. Der § 11 ist anzuwenden.

(2) Ist die Hinterlegung an Stelle einer Anmerkung

der Rangordnung (§§ 53 ff. GBG 1955) dem

Antrag gemäß bewilligt worden, so ist der Antrag

mit der Urschrift des Beschlusses zu hinterlegen

und dies auf der der Partei zuzustellenden

Ausfertigung zu bestätigen. Diese Ausfertigung

gilt als Rangordnungsbeschluß.

(3) Wird der Antrag auf Hinterlegung abgewiesen,

so sind die §§ 99 bis 101 GBG 1955 mit

der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der

Anmerkung der Abweisung und deren Löschung

die Hinterlegung der entsprechenden Beschlüsse

tritt. Der § 16 ist anzuwenden.

§ 29. (1) Die zu hinterlegenden Geschäftsstücke

sind in Urschrift samt den Eingaben und

den Rückscheinen und samt der Urschrift des gerichtlichen

Beschlusses in der Reihenfolge des Einlangens

der Anträge bei Gericht, nach den Zahlen

des Reihungsvormerks geordnet, zu hinterlegen.

(2) Der Antragsteller kann gegen Vorlage einer

gerichtlich oder notariell beglaubigten Abschrift

die Ausfolgung der von ihm überreichten Urschrift

verlangen. Dieses Verlangen kann schon

im Antrag auf Hinterlegung gestellt werden,

wenn dem Antrag eine gerichtlich oder notariell

beglaubigte Abschrift des zu hinterlegenden Geschäftsstücks

beigelegt wird.

§ 30. (1) Jedes in den Reihungsvormerk eingetragene

Einlaufstück ist in einer Kartei zu Verzeichnen,

die nach den Katastralgemeinden und

den ehemaligen Einlagezahlen geordnet ist. Im

übrigen gilt der § 6 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Ferner ist ein Personenverzeichnis in Karteiform

zu führen. Die Vorschriften über das Personenverzeichnis

zum Grundbuch sind anzuwenden.

(3) Der § 18 gilt sinngemäß.

§ 31. (1) Dieser Abschnitt gilt auch für die

bücherlichen Eintragungen, die in einem Exekutions(Sicherungs-)verfahren

vorzunehmen wären.

Die Anträge müssen die frühere Einlagezahl, erforderlichenfalls

die Angabe der Grundstücksnummer

enthalten. Das Exekutionsverfahren

richtet sich nach den Vorschriften für bücherlich

eingetragene Liegenschaften. Es genügt aber die

Vorlage eines Grundbuchsauszugs, der vom

Grundbuchsgericht für das betreffende Exekutionsverfahren

aus den erhaltenen Teilen der

Geschäftsbehelfe, der Akten und den Eintragungen

im Reihungsvormerk ergänzt ist. Bei der

Bewilligung der Exekution ist auch eine Ausfertigung

des vollstreckbaren Exekutionstitels zu hinterlegen.

Ein nach Berichtigung aller Ansprüche

verbleibender Rest der Verteilungsmasse (§ 217

Abs. 2 EO) darf erst einen Monat nach Ablauf

des zweiten Ediktes (§ 46 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes)

dem Verpflichteten ausgefolgt

werden.

(2) Wird das Grundbuch während der Anhängigkeit

des Exekutionsverfahrens wiedereröffnet,

so ist bei der Fortsetzung auf die wiederhergestellten

Einlagen Bedacht zu nehmen. Alle bücherlich

Berechtigten haben das Verfahren in der

Lage anzunehmen, in der es sich zur Zeit der Eröffnung

der neuen Einlage befindet.

§ 32. Der § 20 ist anzuwenden.

§ 33. Dieser Abschnitt ist auch auf Baurechte

anzuwenden, die in einer vernichteten Einlage

eingetragen gewesen sind.

§ 34. Soweit dieser Abschnitt nicht anderes

anordnet, ist das Allgemeine Grundbuchsgesetz

1955 sinngemäß anzuwenden.

III. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 35. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1974

in Kraft.

§ 36. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten der § 24 der Kaiserlichen Verordnung

vom 19. März 1916, RGBl. Nr. 69, über

die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuch und die Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 18. November

1927, BGBl. Nr. 326, über die gerichtliche Hinterlegung

von Urkunden zum Erwerbe dinglicher

Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften

und an Bauwerken, soweit sie noch gelten, außer

Kraft.

§ 37. Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

anhängige Hinterlegungs- und Einreihungsverfahren

sind nach diesem Bundesgesetz

weiterzuführen.

§ 38. Bereits hinterlegte Urkunden sind auf

Antrag eines Berechtigten oder eines Belasteten

auch in den Karteien zu verzeichnen (Verzeichnungsantrag).

Diese Verzeichnung ist auf der Urkunde

ersichtlich zu machen. Erworbene Rechte

werden hierdurch nicht erweitert. Der § 20 ist

anzuwenden, sofern die bereits hinterlegte Urkunde

in den Karteien verzeichnet worden ist.

§ 39. Die Anträge nach § 38 sind von den Eintragungsgebühren

nach TP 11 Buchstabe b des

Tarifes zum Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz

1962 befreit.

§ 40. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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