326. Bundesgesetz: Urkundenhinterlegungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften
und für Bauwerke
§ 1. (1) In die Sammlung der bei Gericht hinterlegten
und eingereihten Liegenschafts- und
Bauwerksurkunden werden aufgenommen
1. durch Hinterlegung
a) die in den §§ 434 bis 437, 451 und
481 ABGB bezeichneten Urkunden;
b) Urkunden über den Erwerb und die Übertragung
von Reallasten;
c) Urkunden über den Erwerb und die Übertragung
von Bestandrechten (§ 1095 ABGB);
d) Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten
und von Vorkaufsrechten
(§§ 1070 und 1073 ABGB);
e) Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote
(§ 364 c ABGB);
2. durch Einreihung
a) Abschriften der Protokolle über die pfandweise
Beschreibung nach den §§ 90 und
134 EO, Ausfertigungen des Beschlusses
über die Erteilung des Zuschlags nach
§ 183 EO sowie Abschriften der Protokolle
über die Pfändung und den Verkauf eines
Bauwerks im Exekutionsverfahren;
b) andere Urkunden über den Erwerb eines
dinglichen Rechtes, sofern zum Rechtserwerb
nicht die Hinterlegung erforderlich ist;
c) Urkunden, die das Erlöschen eines durch
Hinterlegung oder Einreihung ausgewiesenen
Rechtes bewirken oder sein Nichtbestehen
feststellen;
d) Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Hinterlegung
oder Einreihung abgewiesen wird;
e) Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen die
Hinterlegung oder die Einreihung bewilligt
oder abgewiesen worden ist, und Beschlüsse,
mit denen über solche Rekurse entschieden
wird;
f) Urkunden über sonstige Umstände, sofern
diese im Fall der Verbücherung Gegenstand
einer Anmerkung, Ersichtlichmachung oder
Löschung sein könnten.
(2) Soweit die Wirkungen der Urkundenhinterlegung
nicht bereits in anderen Vorschriften
geregelt sind, entstehen die durch den Abs. 1
Z. 1 betroffenen Rechte und Lasten bzw. deren
dingliche Wirkung erst mit der Urkundenhinterlegung.
Der § 29 GBG 1955 ist sinngemäß
anzuwenden.
(3) Die folgenden Bestimmungen über die Hinterlegung
gelten für die Einreihung, soweit diese
nicht gesondert genannt wird, sinngemäß.
§ 2. (1) Für die Bewilligung und den Vollzug
der Urkundenhinterlegung ist das Bezirksgericht
zuständig, in dessen Sprengel die nichtverbücherte
Liegenschaft (das Bauwerk) liegt.
(2) Wäre zur Bewilligung der Eintragung in
das Grundbuch ein anderes Gericht zuständig, so
ist um die Hinterlegung bei diesem Gericht anzusuchen;
wird die Hinterlegung bewilligt, so ist das
im Abs. 1 genannte Gericht um den Vollzug zu
ersuchen.
§ 3. (1) Anträge auf Hinterlegung sind schriftlich
einzubringen. Bei den Bezirksgerichten können
sie auch mündlich zu Protokoll gegeben
werden.
(2) Der Antrag auf Urkundenhinterlegung ist
in einer Ausfertigung zu überreichen. Im übrigen
gilt der § 92 Abs. 2 bis 5 GBG 1955 sinngemäß.
(3) Dem Antrag ist die Urkunde, die hinterlegt
werden soll, in Urschrift anzuschließen.
§ 4. (1) In dem Antrag ist die Liegenschaft
durch die Einlagezahl, erforderlichenfalls durch
die Grundstücksnummer zu bezeichnen und anzugeben,
ob die Hinterlegung oder die Einreihung
der Urkunde und für welche Rechte sie begehrt
wird.
(2) Im Fall eines Bauwerks kann dem Antrag
ein Plan über die Lage des Bauwerks angeschlossen
werden.
(3) Urkunden eignen sich zur Hinterlegung,
wenn sie den §§ 432 bis 437, 451, 481 ABGB entsprechen.
Soweit diese Bestimmungen nicht unmittelbar
anzuwenden sind, gelten die §§ 432,
433 ABGB sinngemäß.
§ 5. Einlaufstücke, die zu einer Hinterlegung
führen können, sind mit dem Eingangsvermerk
zu versehen; hierbei sind außer dem Tag, dem
Monat und dem Jahr des Einlangens die Stunde,
erforderlichenfalls auch die Minute des Einlangens
anzugeben. Gelangen mehrere Stücke, die sich auf
die nämliche Liegenschaft, auf das nämliche Bauwerk
oder auf das nämliche Recht beziehen,
gleichzeitig in die Einlaufstelle, so ist auf jedem
dieser Stücke im Eingangsvermerk auf die übrigen
gleichzeitig eingelangten Stücke hinzuweisen.
§ 6. (1) Einlaufstücke sind nach der Reihenfolge
ihres Einlangens in ein besonderes Tagebuch
einzutragen.
(2) Jedes in das Tagebuch eingetragene Einlaufstück
ist in einer Kartei zu verzeichnen. Die
Karteikarten sind nach Katastralgemeinden und
Grundstücksnummern zu ordnen. Karteikarten
sind neu zu eröffnen, wenn das erste auf die betreffende
nichtverbücherte Liegenschaft (das betreffende
Bauwerk) bezügliche Einlaufstück (§ 1)
einlangt. Auf dieser Karteikarte sind dann die
weiteren Einlaufstücke zu verzeichnen. Der
wesentliche Inhalt des Einlaufstücks ist ersichtlich
zu machen. Befinden sich jedoch auf einer
Liegenschaft mehrere Bauwerke, so ist für jedes
von ihnen eine gesonderte Karteikarte zu führen.
Auf die anderen, dieselbe Liegenschaft betreffenden
Karteikarten ist hinzuweisen.
(3) Für jeden Gerichtsbezirk ist eine alphabetisch
angelegte Namenskartei zu führen. Alle
Personen, deren Rechte durch die Urkundenhinterlegung
berührt werden, sind in die Namenskartei
aufzunehmen. Dabei ist die Art des Rechtes
oder der Last ersichtlich zu machen. Der Name
einer Person darf in der Kartei nur einmal vorkommen.
§ 7. (1) Vor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag
ist durch Einsichtnahme in die
Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie
die im § 6 Abs. 2 genannte Kartei festzustellen,
1. ob die in der Urkunde als nicht verbüchert
angeführte Liegenschaft tatsächlich in keinem
Grundbuch eingetragen ist,
2. ob das in der Urkunde angeführte Bauwerk
im Grundbuch bereits ersichtlich gemacht ist,
3. ob bereits eine Karteikarte über die nichtverbücherte
Liegenschaft (das Bauwerk) besteht.
(2) Das Ergebnis dieser Prüfung ist auf dem
Antrag zu vermerken.
§ 8. Ist im Fall des § 7 Abs. 1 Z. 1 die Liegenschaft
in einem Grundbuch eingetragen, so ist
der Antrag auf Hinterlegung abzuweisen.
§ 9. (1) Wird der Antrag nicht nach § 8 abgewiesen,
so ist die Hinterlegung zu bewilligen,
wenn
1. kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche
Fähigkeit der bei der Hinterlegung Beteiligten
zur Verfügung über den Gegenstand,
den die Hinterlegung betrifft, oder gegen die Befugnis
des Antragstellers zum Einschreiten vorhanden
ist,
2. das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten
Urkunden begründet ist und
3. die Urkunden in der Form vorliegen, die zur
Bewilligung der Hinterlegung erforderlich ist
(§ 4 Abs. 3).
(2) Für die Hinterlegung bedarf es nicht des
Nachweises, daß der, gegen den sich der durch die
Hinterlegung beabsichtigte Rechtserwerb richtet
(der Vormann, § 21 GBG 1955), Eigentümer
der Liegenschaft oder sonst zur Bestellung des
Rechtes befugt ist.
(3) Die in einer Urkunde enthaltene Bewilligung
zur Einverleibung ersetzt die Erklärung
der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde,
jedoch ist ein Antrag auf Einverleibung nicht
als Antrag auf Hinterlegung anzusehen.
§ 10. (1) Über den Hinterlegungsantrag ist ohne
Vernehmung der Parteien zu entscheiden. Wenn
kein Bedenken besteht, ist im Beschluß auszusprechen,
daß die gerichtliche Hinterlegung der
Urkunde bewilligt wird. In dem Beschluß sind die
Urkunde durch Angabe des Tages ihrer Ausstellung
und die Liegenschaft oder das Bauwerk
durch Anführung der Katastralgemeinde und
der Grundstücksnummer sowie eines kennzeichnenden
Wortes zu bezeichnen. Liegt Gleichzeitigkeit
vor (§ 5 zweiter Satz), so ist in dem Beschluß
auch darauf hinzuweisen.
(2) Die §§ 93, 95 bis 98, 102 Abs. 1 sowie die
§§ 103 und 104 GBG 1955 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Entscheidung über den Hinterlegungsantrag
ist in die Kartei nach § 6 Abs. 2 einzutragen.
§ 11. Die vollzogene Hinterlegung ist auf der
Urschrift der Urkunde ersichtlich zu machen.
§ 12. (1) Der Beschluß, mit dem eine Hinterlegung
oder eine Einreihung bewilligt wird, ist
allen Personen, gegen die hierdurch die Übertragung,
die Aufhebung, die Beschränkung oder die
Belastung eines ihnen zustehenden dinglichen
Rechtes bewirkt werden soll, dem Antragsteller
und, wenn die Hinterlegung oder die Einreihung
ein Bauwerk betrifft, stets auch dem bücherlichen
Eigentümer der Liegenschaft zu eigenen Handen
zuzustellen.
(2) Die Vorschriften über die Verständigungen
durch Übermittlung einer Ausfertigung eines
bewilligenden Grundbuchsbeschlusses sind sinngemäß
anzuwenden.
(3) Der Beschluß, mit dem ein Hinterlegungs-
oder ein Einreihungsantrag abgewiesen wird, ist
dem Antragsteller unter Rückstellung der Urkunde
zu eigenen Handen zuzustellen.
§ 13. Auf die Sammlung der bei Gericht hinterlegten
und eingereihten Urkunden, besonders auf
die Aufnahme einer Abschrift, sind die Vorschriften
über die Urkundensammlung des Grundbuches
anzuwenden. Jene Sammlung und die Urkundensammlung
(§ 6 GBG 1955) sind getrennt
zu führen.
§ 14. Wird eine bücherlich nicht eingetragene
Liegenschaft pfandweise beschrieben oder im
Lauf eines Versteigerungsverfahrens zugeschlagen
(§§ 90, 134, 183 EO) oder wird ein Bauwerk gepfändet
oder zwangsweise verkauft, so ist eine
Abschrift des Protokolls über die Beschreibung,
bzw. eine Ausfertigung des Beschlusses über die
Erteilung des Zuschlags, bzw. eine Abschrift des
Protokolls über die Pfändung oder den Verkauf
dem Grundbuchsgericht zu übersenden. Die Abschrift
des Protokolls (die Ausfertigung des Beschlusses)
ist von Amts wegen in die Sammlung
der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden
einzureihen.
§ 15. Wird ein Antrag auf Hinterlegung abgewiesen,
so ist die Eingabe mit der Urschrift
des Abweisungsbeschlusses einzureihen.
§ 16. Rekurse sind samt der Urschrift der angefochtenen
Entscheidung einzureihen.
§ 17. Die Bestimmungen des Allgemeinen
Grundbuchsgesetzes 1955 über den Rekurs sind
auf Rekurse gegen Beschlüsse über die Bewilligung
oder die Verweigerung der Hinterlegung oder
der Einreihung sinngemäß anzuwenden.
§ 18. Jedermann kann das Tagebuch, die Karteien
und die Sammlung der bei Gericht hinterlegten
und eingereihten Urkunden einsehen und
abschreiben. Die Vorschriften über die Einsicht
in das Grundbuch, die Grundbuchsabschriften
und die Grundbuchsauszüge gelten sinngemäß.
§ 19. (1) Wird die Hinterlegung einer Urkunde
über ein Bauwerk im Sinn des § 435 ABGB mit
Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft,
auf der das Bauwerk als befindlich behauptet
wird, beantragt und festgestellt, daß das Bauwerk
im Grundbuch nicht ersichtlich gemacht ist (§ 7
Abs. 1 Z. 2), so ist von Amts wegen im Gutsbestandsblatt
ersichtlich zu machen, daß ein Bauwerk
im Sinn des § 435 ABGB besteht.
(2) Von diesem Beschluß ist jeder Buchberechtigte
zu verständigen. Ein Buchberechtigter
kann gegen die Ersichtlichmachung des Bauwerks
binnen 30 Tagen vom Tag der Zustellung des bewilligenden
Beschlusses an Einspruch erheben,
wenn ein Bauwerk überhaupt nicht oder nicht im
behaupteten Umfang besteht. Ober den Einspruch
hat das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen
des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen
Erhebungen zu pflegen, wobei eine
Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist.
Wird keine Einigung erzielt, so ist mit Beschluß
zu entscheiden. Wird dem Einspruch stattgegeben,
so ist nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses
der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen
wiederherzustellen. Die § 6 Abs. 2 und § 7 des
Liegenschaftsteilungsgesetzes sind anzuwenden.
(3) Wird dem Grundbuchsgericht bekannt, daß
das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen
ist, so ist die Ersichtlichmachung des
Bauwerks im Grundbuch zu löschen.
§ 20. Auf die Unkenntnis von Tatsachen und
Rechten, die aus den Karteien sowie aus den dort
verzeichneten Urkunden ersichtlich sind, sowie
auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Karteien
kann sich niemand berufen.
II. ABSCHNITT
Vorschriften für den Fall der Vernichtung von
Grundbüchern
§ 21. (1) Wird ein Grundbuch, besonders durch
höhere Gewalt, vernichtet, so gelten bis zur
Wiederanlegung des Grundbuchs die folgenden
Bestimmungen.
(2) Der Präsident des übergeordneten Oberlandesgerichts
hat die Vernichtung des Grundbuchs
und ihren Umfang durch ein Edikt kundzumachen.
Der § 60 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes
gilt sinngemäß.
§ 22. (1) Soweit zur Erwerbung, Übertragung,
Beschränkung, Belastung oder Aufhebung eines
Rechtes, zur Ersichtlichmachung persönlicher
Verhältnisse oder zur Begründung bestimmter
Rechtswirkungen bei Liegenschaften, die in einem
öffentlichen Buch eingetragen sind, eine bücherliche
Eintragung erforderlich ist, tritt an deren
Stelle bei den Liegenschaften, die in den vernichteten
öffentlichen Büchern eingetragen gewesen
sind, die gerichtliche Hinterlegung des
Geschäftsstücks (Urkunde, Antrag, Beschluß
usw.), das beim Bestehen eines Grundbuchs den
Grund zur bücherlichen Eintragung gegeben hätte.
(2) Die Hinterlegung hat unter der Bedingung,
daß die aus dem hinterlegten Geschäftsstück sich
ergebenden Rechte und Tatsachen in die wieder-
hergestellten öffentlichen Bücher aufgenommen
werden, die Wirkung einer bücherlichen Eintragung.
§ 23. Für die Bewilligung und den Vollzug
der Hinterlegung ist das Gericht zuständig, das
für die Bewilligung und den Vollzug einer bücherlichen
Eintragung zuständig wäre, wenn die
öffentlichen Bücher nicht vernichtet worden
wären.
§ 24. (1) In dem Antrag auf Hinterlegung ist
die Liegenschaft durch die frühere Einlagezahl,
erforderlichenfalls durch die Grundstücksnummer
zu bezeichnen und anzugeben, ob die Hinterlegung
an Stelle der Einverleibung, der Vormerkung,
der Anmerkung, der Ersichtlichmachung
oder der Löschung beantragt wird. Ein Antrag
auf Einverleibung, Vormerkung, Anmerkung,
Ersichtlichmachung oder Löschung gilt als
Antrag auf entsprechende Hinterlegung.
(2) Die in einer Urkunde enthaltene Bewilligung
zur Einverleibung oder Vormerkung ersetzt
die Erklärung der Einwilligung zur entsprechenden
Hinterlegung.
§ 25. Die §§ 3, 5 und 6 Abs. 1 sind anzuwenden.
An die Stelle des Tagebuchs tritt der Reihungsvormerk.
§ 26. (1) Die Hinterlegung ist nur zu bewilligen,
wenn die im § 94 Abs. 1 Z. 2 bis
4 GBG 1955 angeführten Voraussetzungen gegeben
sind.
(2) Für die Hinterlegung bedarf es nicht des
Nachweises, daß der, gegen den sie sich richtet
(Vormann), Eigentümer der Liegenschaft oder
sonst zur Bestellung, Übertragung, Beschränkung,
Belastung oder Aufhebung des Rechtes befugt ist.
§ 27. Über den Hinterlegungsantrag ist ohne
Vernehmung der Parteien zu entscheiden. In dem
Beschluß ist die Liegenschaft durch die frühere
Einlagezahl, erforderlichenfalls durch die Grundstücksnummer
zu bezeichnen.
§ 28. (1) Besteht kein Bedenken, so ist im Beschluß
auszusprechen, daß die gerichtliche Hinterlegung
des Geschäftsstücks an Stelle der Einverleibung,
der Vormerkung, der Anmerkung,
der Ersichtlichmachung oder der Löschung bewilligt
wird. Der § 11 ist anzuwenden.
(2) Ist die Hinterlegung an Stelle einer Anmerkung
der Rangordnung (§§ 53 ff. GBG 1955) dem
Antrag gemäß bewilligt worden, so ist der Antrag
mit der Urschrift des Beschlusses zu hinterlegen
und dies auf der der Partei zuzustellenden
Ausfertigung zu bestätigen. Diese Ausfertigung
gilt als Rangordnungsbeschluß.
(3) Wird der Antrag auf Hinterlegung abgewiesen,
so sind die §§ 99 bis 101 GBG 1955 mit
der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der
Anmerkung der Abweisung und deren Löschung
die Hinterlegung der entsprechenden Beschlüsse
tritt. Der § 16 ist anzuwenden.
§ 29. (1) Die zu hinterlegenden Geschäftsstücke
sind in Urschrift samt den Eingaben und
den Rückscheinen und samt der Urschrift des gerichtlichen
Beschlusses in der Reihenfolge des Einlangens
der Anträge bei Gericht, nach den Zahlen
des Reihungsvormerks geordnet, zu hinterlegen.
(2) Der Antragsteller kann gegen Vorlage einer
gerichtlich oder notariell beglaubigten Abschrift
die Ausfolgung der von ihm überreichten Urschrift
verlangen. Dieses Verlangen kann schon
im Antrag auf Hinterlegung gestellt werden,
wenn dem Antrag eine gerichtlich oder notariell
beglaubigte Abschrift des zu hinterlegenden Geschäftsstücks
beigelegt wird.
§ 30. (1) Jedes in den Reihungsvormerk eingetragene
Einlaufstück ist in einer Kartei zu Verzeichnen,
die nach den Katastralgemeinden und
den ehemaligen Einlagezahlen geordnet ist. Im
übrigen gilt der § 6 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Ferner ist ein Personenverzeichnis in Karteiform
zu führen. Die Vorschriften über das Personenverzeichnis
zum Grundbuch sind anzuwenden.
(3) Der § 18 gilt sinngemäß.
§ 31. (1) Dieser Abschnitt gilt auch für die
bücherlichen Eintragungen, die in einem Exekutions(Sicherungs-)verfahren
vorzunehmen wären.
Die Anträge müssen die frühere Einlagezahl, erforderlichenfalls
die Angabe der Grundstücksnummer
enthalten. Das Exekutionsverfahren
richtet sich nach den Vorschriften für bücherlich
eingetragene Liegenschaften. Es genügt aber die
Vorlage eines Grundbuchsauszugs, der vom
Grundbuchsgericht für das betreffende Exekutionsverfahren
aus den erhaltenen Teilen der
Geschäftsbehelfe, der Akten und den Eintragungen
im Reihungsvormerk ergänzt ist. Bei der
Bewilligung der Exekution ist auch eine Ausfertigung
des vollstreckbaren Exekutionstitels zu hinterlegen.
Ein nach Berichtigung aller Ansprüche
verbleibender Rest der Verteilungsmasse (§ 217
Abs. 2 EO) darf erst einen Monat nach Ablauf
des zweiten Ediktes (§ 46 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes)
dem Verpflichteten ausgefolgt
werden.
(2) Wird das Grundbuch während der Anhängigkeit
des Exekutionsverfahrens wiedereröffnet,
so ist bei der Fortsetzung auf die wiederhergestellten
Einlagen Bedacht zu nehmen. Alle bücherlich
Berechtigten haben das Verfahren in der
Lage anzunehmen, in der es sich zur Zeit der Eröffnung
der neuen Einlage befindet.
§ 32. Der § 20 ist anzuwenden.
§ 33. Dieser Abschnitt ist auch auf Baurechte
anzuwenden, die in einer vernichteten Einlage
eingetragen gewesen sind.
§ 34. Soweit dieser Abschnitt nicht anderes
anordnet, ist das Allgemeine Grundbuchsgesetz
1955 sinngemäß anzuwenden.
III. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 35. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1974
in Kraft.
§ 36. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten der § 24 der Kaiserlichen Verordnung
vom 19. März 1916, RGBl. Nr. 69, über
die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuch und die Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 18. November
1927, BGBl. Nr. 326, über die gerichtliche Hinterlegung
von Urkunden zum Erwerbe dinglicher
Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften
und an Bauwerken, soweit sie noch gelten, außer
Kraft.
§ 37. Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
anhängige Hinterlegungs- und Einreihungsverfahren
sind nach diesem Bundesgesetz
weiterzuführen.
§ 38. Bereits hinterlegte Urkunden sind auf
Antrag eines Berechtigten oder eines Belasteten
auch in den Karteien zu verzeichnen (Verzeichnungsantrag).
Diese Verzeichnung ist auf der Urkunde
ersichtlich zu machen. Erworbene Rechte
werden hierdurch nicht erweitert. Der § 20 ist
anzuwenden, sofern die bereits hinterlegte Urkunde
in den Karteien verzeichnet worden ist.
§ 39. Die Anträge nach § 38 sind von den Eintragungsgebühren
nach TP 11 Buchstabe b des
Tarifes zum Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz
1962 befreit.
§ 40. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.