326. Vereinbarung mit Jugoslawien über die Anerkennung von Bescheinigungen der Wirtschaftskammern Jugoslawiens in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich, vertreten durch Herrn Sektionschef
Walter Wallentin,
und
das Bundessekretariat für Außenhandel der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,
vertreten durch Seine Exzellenz Mitja
Vošnjak, außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter, haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Das Bundessekretariat für Außenhandel der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
bestätigt, daß zur Bescheinigung von Ursprungszeugnissen,
die zur Inanspruchnahme der Vorzugszölle
nach dem Allgemeinen Präferenzsystem
erforderlich sind, nachstehend angeführte
Wirtschaftskammern ermächtigt worden sind
Artikel 2
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich anerkennt die Bescheinigung der im
Artikel 1 genannten ermächtigten Wirtschaftskammern
Jugoslawiens in den Ursprungszeug-
nissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle
nach dem Präferenzzollgesetz bei der Einfuhr
der begünstigten Waren in das österreichische
Zollgebiet erforderlich sind.
Artikel 3
Das Bundessekretariat für Außenhandel der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
wird jede Änderung der im Artikel 1
genannten Wirtschaftskammern dem Bundesminister
für Finanzen der Republik Österreich
bekanntgeben.
Artikel 4
Die im Artikel 1 der gegenständlichen Vereinbarung
genannten Wirtschaftskammern Jugoslawiens
leisten bei der Prüfung der Richtigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der Ursprungsnachweise,
und zwar sowohl der Ursprungszeugnisse als
auch der für den Postverkehr vorgesehenen
Ursprungserklärungen, über Ersuchen den österreichischen
Zollbehörden Verwaltungshilfe. Zu
diesem Zweck können die österreichischen Zollbehörden
und die jugoslawischen Wirtschaftskammern
miteinander unmittelbar verkehren.
Artikel 5
Das Bundessekretariat für Außenhandel der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
und der Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich können unmittelbar in
Fragen verhandeln, die sich bei der Durchführung
dieser Vereinbarung ergeben. Diese beiden
Regierungsstellen werden nach Bedarf Beratungen
zum Zweck des Erfahrungsaustausches in Angelegenheit
dieser Vereinbarung führen.
Artikel 6
(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. September
1972 in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,
sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist gekündigt
wird.
Geschehen in Wien, am 27. Juli 1972, in
zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für den Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Walter Wallentin
Für das Bundessekretariat für Außenhandel der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Mitja Vošnjak