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326_1972 AT

326. Vereinbarung mit Jugoslawien über die Anerkennung von Bescheinigungen der Wirtschaftskammern Jugoslawiens in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Vereinbarung mit Jugoslawien über die Anerkennung von Bescheinigungen der Wirtschaftskammern Jugoslawiens in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich, vertreten durch Herrn Sektionschef

Walter Wallentin,

und

das Bundessekretariat für Außenhandel der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,

vertreten durch Seine Exzellenz Mitja

Vošnjak, außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter, haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Das Bundessekretariat für Außenhandel der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

bestätigt, daß zur Bescheinigung von Ursprungszeugnissen,

die zur Inanspruchnahme der Vorzugszölle

nach dem Allgemeinen Präferenzsystem

erforderlich sind, nachstehend angeführte

Wirtschaftskammern ermächtigt worden sind

Artikel 2

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich anerkennt die Bescheinigung der im

Artikel 1 genannten ermächtigten Wirtschaftskammern

Jugoslawiens in den Ursprungszeug-

nissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle

nach dem Präferenzzollgesetz bei der Einfuhr

der begünstigten Waren in das österreichische

Zollgebiet erforderlich sind.

Artikel 3

Das Bundessekretariat für Außenhandel der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

wird jede Änderung der im Artikel 1

genannten Wirtschaftskammern dem Bundesminister

für Finanzen der Republik Österreich

bekanntgeben.

Artikel 4

Die im Artikel 1 der gegenständlichen Vereinbarung

genannten Wirtschaftskammern Jugoslawiens

leisten bei der Prüfung der Richtigkeit

und Ordnungsmäßigkeit der Ursprungsnachweise,

und zwar sowohl der Ursprungszeugnisse als

auch der für den Postverkehr vorgesehenen

Ursprungserklärungen, über Ersuchen den österreichischen

Zollbehörden Verwaltungshilfe. Zu

diesem Zweck können die österreichischen Zollbehörden

und die jugoslawischen Wirtschaftskammern

miteinander unmittelbar verkehren.

Artikel 5

Das Bundessekretariat für Außenhandel der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

und der Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich können unmittelbar in

Fragen verhandeln, die sich bei der Durchführung

dieser Vereinbarung ergeben. Diese beiden

Regierungsstellen werden nach Bedarf Beratungen

zum Zweck des Erfahrungsaustausches in Angelegenheit

dieser Vereinbarung führen.

Artikel 6

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. September

1972 in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,

sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist gekündigt

wird.

Geschehen in Wien, am 27. Juli 1972, in

zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für den Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich

Walter Wallentin

Für das Bundessekretariat für Außenhandel der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Mitja Vošnjak

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