326. Bundesgesetz: Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Studien sind gemäß den im § 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
festgelegten Grundsätzen und Zielen der Hochschulstudien
zu gestalten.
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind folgende
ordentliche Studien einzurichten
a) Diplomstudien
1. zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung
(S 2 Abs. 4);
2. besondere Diplomstudien zur wissenschaftlichen
und wissenschaftlich-künstlerischen
Berufsvorbildung für das Lehramt
an höheren Schulen (Lehramtsstudien,
§ 2 Abs. 5);
3. Erweiterungsstudien (§ 12);
b) Doktoratsstudien (§ 14);
c) Kurzstudien (§ 13).
II. ABSCHNITT
Diplomstudien
§ 2. Studienrichtungen und Studienzweige
(1) Diplomstudien gemäß § 1 Abs. 2 lit. a Z. 1
und 2 haben die Kombination einer Studienrichtung
(eines Studienzweiges) gemäß Abs. 3 mit
weiteren Studien gemäß den Bestimmungen des
§ 3 zu umfassen.
(2) Studienzweige sind
a) Gruppen von Wahlfächern, die innerhalb
einer Studienrichtung gemeinsam zu wählen
sind;
b) Studien, die zwar dasselbe Gebiet der Wissenschaften
betreffen, aber ein anderes Ziel
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
zum Gegenstand haben.
(3) Studienrichtungen und Studienzweige dar
Diplomstudien sind
1. die Studienrichtung „Philosophie";
2. die Studienrichtung „Pädagogik";
3. die Studienrichtung „Psychologie";
4. die Studienrichtung „Philosophie, Pädagogik
und Psychologie (Lehramt an höheren
Schulen)";
5. die Studienrichtung „Politikwissenschaft";
6. die Studienrichtung „Sozial- und Wirtschaftskunde
(Lehramt an höheren Schulen)";
7. die Studienrichtung „Publizistik- und Kommunikationswissenschaft";
8. die Studienrichtung „Völkerkunde";
9. die Studienrichtung „Volkskunde (Ethnologia
Europaea)";
10. die Studienrichtung „Ur- und Frühgeschichte";
11. die Studienrichtung „Alte Geschichte und
Altertumskunde";
12. die Studienrichtung „Geschichte" mit den
Studienzweigen
a) „Geschichte",
b) „Geschichte (Lehramt an höheren
Schulen)";
13. die Studienrichtung „Klassische Archäologie";
14. die Studienrichtung „Kunstgeschichte";
15. die Studienrichtung „Musikwissenschaft";
16. die Studienrichtung „Theaterwissenschaft";
17. die Studienrichtung „Sprachwissenschaft"
mit den Studienzweigen
a) „Allgemeine Sprachwissenschaft",
b) „Angewandte Sprachwissenschaft",
c) „Indogermanistik";
18. die Studienrichtung „Deutsche Philologie"
mit den Studienzweigen
a) „Deutsche Philologie",
b) „Deutsche Philologie (Lehramt an höheren
Schulen)";
19. die Studienrichtungen der „Klassischen
Philologie" mit den Studienzweigen
a) der „Klassischen Philologie" (Latein
oder Griechisch),
b) der „Klassischen Philologie (Lehramt an
höheren Schulen)" (Latein oder
Griechisch);
20. die Studienrichtung „Anglistik und Amerikanistik"
mit den Studienzweigen
a) „Anglistik und Amerikanistik",
b) „Anglistik und Amerikanistik (Lehramt
an höheren Schulen)";
21. die Studienrichtungen der „Romanistik"
mit den Studienzweigen
a) der „Romanistik",
b) der „Romanistik (Lehramt an höheren
Schulen)";
22. die Studienrichtungen der „Slawistik" mit
den Studienzweigen
a) der „Slawistik",
b) der „Slawistik (Lehramt an höheren
Schulen)";
23. sonstige philologische und kulturkundliche
Studienrichtungen, und zwar
a) zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung
gemäß § 1 Abs. 2 lit. a Z. 1,
b) zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung
für das Lehramt an höheren Schulen;
24. die Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung"
mit den Studienzweigen
a) „Übersetzerausbildung",
b) „Dolmetscherausbildung";
25. die Studienrichtung „Logistik")
26. die Studienrichtung „Mathematik" mit den
Studienzweigen
a) „Mathematik",
b) „Mathematik (Lehramt an höheren
Schulen)";
27. die Studienrichtung „Darstellende Geometrie
(Lehramt an höheren Schulen)";
28. die Studienrichtung „Physik" mit den Studienzweigen
a) „Physik",
b) „Physik (Lehramt an höheren Schulen)";
29. die Studienrichtung „Astronomie";
30. die Studienrichtung „Meteorologie und
Geophysik" mit den Studienzweigen
a) „Meteorologie",
b) „Geophysik";
31. die Studienrichtung „Chemie" mit den Studienzweigen
a) „Chemie",
b) „Biochemie",
c) „Lebensmittelchemie",
d) „Chemie (Lehramt an höheren
Schulen)";
32. die Studienrichtung „Erdwissenschaften"
mit den Studienzweigen
a) „Mineralogie-Kristallographie",
b) „Petrologie",
c) „Geochemie und Lagerstättenlehre",
d) „Technische Mineralogie",
e) „Geologie",
f) „Technische Geologie",
g) „Montangeologie",
h) „Paläontologie" (Z. 33 lit. f);
33. die Studienrichtung „Biologie" mit den Studienzweigen
a) „Botanik",
b) „Zoologie",
c) „Mikrobiologie",
d) „Genetik",
e) „Humanbiologie",
f) „Paläontologie" (Z. 32 lit. h);
34. die Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften
(Lehramt an höheren Schulen)";
35. die Studienrichtung „Warenkunde und
Technologie (Lehramt an höheren
Schulen)";
16. die Studienrichtung „Pharmazie";
37. die Studienrichtung „Geographie" mit den
Studienzweigen
a) „Geographie",
b) „Raumforschung und Raumordnung",
c) „Kartographie",
d) „Geographie (Lehramt an höheren
Schulen)";
38. die Studienrichtung „Sportwissenschaften
und Leibeserziehung" mit den Studienzweigen
a) „Sportwissenschaften",
b) „Leibeserziehung (Lehramt an höheren
Schulen)",
39. die Studienrichtung „Haushalts- und Ernährungswissenschaften"
mit den Studienzweigen
a) „Haushaltswissenschaften",
b) „Ernährungswissenschaften",
c) „Haushalts- und Ernährungswissenschaften
(Lehramt an höheren Schulen)";
40. die Studienrichtung „Bildnerische Erziehung
(Lehramt an höheren Schulen)";
41. die Studienrichtung „Werkerziehung (Lehramt
an höheren Schulen)";
42. die Studienrichtung „Textiles Gestalten und
Werken (Lehramt an höheren Schulen)";
43. die Studienrichtung „Musikerziehung
(Lehramt an höheren Schulen)";
44. die Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung
(Lehramt an höheren Schulen)".
(4) Die im Abs. 3 Z. 1 bis 3, 5, 7 bis 11, 12
lit. a, 13 bis 17, 18 lit. a, 19 lit. a, 20 lit. a, 21
lit. a, 22 lit. a, 23 lit. a, 24, 25, 26 lit. a, 28 lit. a,
29, 30, 31 lit. a bis c, 32, 33, 36, 37 lit. a bis c,
38 lit. a und 39 lit. a und b genannten Studienrichtungen
(Studienzweige) haben der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung gemäß § 1 Abs. 2
lit. a Z. 1 zu dienen.
(5) Studienrichtungen (Studienzweige) der
Lehramtsstudien sind
a) die im Abs. 3 Z. 4, 6, 12 lit. b, 18 lit. b,
19 lit. b, 20 lit. b, 21 lit. b, 22 lit. b, 23
lit. b, 26 lit. b, 27, 28 lit. b, 31 lit. d, 34,
35, 37 lit. d, 38 lit. b und 39 lit. c genannten
Studien zur wissenschaftlichen
Berufsvorbildung für das Lehramt an
höheren Schulen;
b) die im Abs. 3 Z. 40 bis 44 genannten Studien
zur wissenschaftlich-künstlerischen
Berufsvorbildung für das Lehramt an
höheren Schulen.
(6) Sonstige philologische und kulturkundliche
Studienrichtungen (Abs. 3 Z. 23) sind entsprechend
den in Betracht kommenden Sprachen,
Sprachgruppen oder Kulturkreisen nach Maßgabe
der an den einzelnen Hochschulen (Fakultäten)
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
einzurichten. Bei der Einrichtung von Lehramtsstudien
(Abs. 3 Z. 23 lit. b) ist die Bestimmung
des § 10 Abs. 1 zu beachten.
(7) Umfaßt eine Studienrichtung mehrere Studienzweige,
so sind die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes über die Studienrichtungen auf
den jeweils vom ordentlichen Hörer gewählten
Studienzweig anzuwenden.
§ 3. Kombination von Studien
(1) Das Studium der im § 2 Abs. 3 Z. 1, 2, 5,
7 bis 13, 15 bis 23 und 38 genannten Studienrichtungen
(Studienzweige) gemäß § 2 Abs. 4 als
erste Studienrichtung ist mit dem Studium einer
anderen dieser Studienrichtungen (eines Studienzweiges
einer anderen dieser Studienrichtungen)
oder nach Maßgabe der in Z. 14 lit. B und Z. 25
lit. B der Anlage A zu diesem Bundesgesetz genannten
Bestimmungen mit dem Studium der im
§ 2 Abs. 3 Z. 14 und Z. 25 genannten Studienrichtungen
als zweite Studienrichtung nach Wahl
des ordentlichen Hörers zu kombinieren.
(2) An die Stelle der zweiten Studienrichtung
gemäß Abs. 1 können mit Bewilligung der zuständigen
akademischen Behörde vom ordentlichen
Hörer gewählte Fächer treten. Die Bewilligung
ist zu erteilen, wenn die Wahl im Hinblick
auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge
und den Fortschritt der Wissenschaften oder auf
die Erfordernisse einer bestimmten wissenschaftlichen
Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Eine
Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit die Wahl
bestimmter Fächer im Studienplan empfohlen
wurde.
(3) Das Studium der im § 2 Abs. 3 Z. 3, 14,
24 bis 26, 28 bis 33, 36, 37 und 39 genannten
Studienrichtungen (Studienzweige) gemäß § 2
Abs. 4 ist mit dem Studium der erforderlichen
Hilfs- und Ergänzungsfächer zu kombinieren.
Diese sind, soweit sie nicht in der Anlage A zu
diesem Bundesgesetz genannt sind, nach Maßgabe
der Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
in der Studienordnung als Vorprüfungsfächer
(§ 23 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) festzusetzen.
(4) Das Studium der im § 2 Abs. 5 genannten
Studienrichtungen (Studienzweige) als erste Studienrichtung
ist mit dem Studium einer zweiten
dieser Studienrichtungen (Studienzweige) nach
Wahl des ordentlichen Hörers und mit der pädagogischen
Ausbildung für Lehramtskandidaten
(§ 10 Abs. 2 bis 7) zu kombinieren. Das Studium
der Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften
(Lehramt an höheren Schulen)" (§ 2
Abs. 3 Z. 34) ist nur mit der pädagogischen Ausbildung
für Lehramtskandidaten zu kombinieren.
Soweit es im Hinblick auf die wissenschaftlichen
Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften
sowie auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen
oder wissenschaftlich-künstlerischen
Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren
Schulen erforderlich ist, können in den Studienordnungen
bestimmte Kombinationen von Studienrichtungen
vorgeschrieben werden.
(5) Kombinierten Studienrichtungen gemeinsame
Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren
und zu prüfen. Das Studium ist unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des
Abs. 2 in entsprechendem Ausmaß durch
Wahlfächer zu ergänzen. Dies gilt jedoch nicht
bei Kombination des Studiums zweier der in
§ 2 Abs. 3 Z. 26, 28 und 31 genannten Studienrichtungen
(Studienzweige) der Lehramtsstudien.
§ 4. Besondere Voraussetzungen
(1) Erfordert eine Studienrichtung den Nachweis
einer besonderen Eignung, so ist nach Maßgabe
der Anlage A zu diesem Bundesgesetz eine
Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 9 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) abzulegen.
(2) Die Inskription des zweiten einrechenbaren
Semesters der Studienrichtung „Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung" (§ 2 Abs. 3 Z. 24) setzt
die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung
im Sinne des § 7 Abs. 9 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes (Eignungsprüfung)
voraus, sofern der Nachweis der erforderlichen
Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis oder
einen gleichwertigen Nachweis erbracht wird.
Durch die Eignungsprüfung hat der ordentliche
Hörer nachzuweisen, daß er seine Muttersprache
oder Bildungssprache und die von ihm als erste
Fremdsprache gewählte Sprache in einem Ausmaß
beherrscht, das einen erfolgreichen Studienfortgang
und den Abschluß der einzelnen Studienabschnitte
in angemessener Zeit erwarten läßt.
Bildungssprache im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist eine Sprache dann, wenn der ordentliche
Hörer in ihr ein Hochschulstudium betreiben und
von ihr ausgehend eine andere Sprache erlernen
kann.
(3) Soweit die Bestimmungen über die Hochschulberechtigung
(§§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962)
dies zulassen, können die in Form von Zusatzprüfungen
zur Reifeprüfung geforderten Nachweise
auch in Form von Ergänzungsprüfungen
an der Hochschule erbracht werden.
§ 5. Studienabschnitte und
Studiendauer
(1.) Das Diplomstudium besteht aus zwei Studienabschnitten
in der in den Absätzen 2 bis 4
festgesetzten Dauer. Jeder Studienabschnitt ist
mit einer Diplomprüfung abzuschließen.
(2) Die Diplomstudien folgender Studienrichtungen
(Studienzweige gemäß § 2 Abs. 4) erfordern,
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbelt (§ 8) vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmungen der Absätze 5 und 6
die Inskription von zehn Semestern
Studienrichtung „Psychologie" (§ 2 Abs. 3
Z. 3);
Studienzweig „Mathematik" (§ 2 Abs. 3 Z. 26
lit. a);
Studienzweig „Physik" (§ 2 Abs. 3 Z. 28 lit. a);
Studienzweig „Chemie" (§ 2 Abs. 3 Z. 31
lit. a);
Studienzweig „Biochemie" (§ 2 Abs. 3 Z. 31
lit. b);
Studienzweig „Lebensmittelchemie" (§ 2 Abs. 3
Z. 31 lit. c);
Studienrichtung „Erdwissenschaften" (§ 2
Abs. 3 Z. 32);
Studienrichtung „Biologie" (§ 2 Abs. 3 Z. 33).
Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester,
der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs
Semester, jedoch umfassen die Studienabschnitte
der Studienzweige „Chemie", „Biochemie" und
„Lebensmittelchemie" je fünf Semester.
(3) Die Diplomstudien folgender Studienrichtungen
(Studienzweige) erfordern, einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit sowie
bei Lehramtsstudien der für das Schulpraktikum
(§ 10 Abs. 4) vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmungen der Absätze 5 und 6
die Inskription von neun Semestern
Studienrichtung „Pharmazie" (§ 2 Abs. 3
Z. 36);
Studienzweig „Geographie" (§ 2 Abs. 3 Z. 37
lit. a);
Studienzweig „Raumforschung und Raumordnung"
(§ 2 Abs. 3 Z. 37 lit. b);
Studienzweig „Kartographie" (§ 2 Abs. 3
Z. 37 lit. c);
Lehramtsstudien (§ 2 Abs. 5).
Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester,
der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf
Semester.
(4) Die Diplomstudien folgender Studienrichtungen
(Studienzweige gemäß § 2 Abs. 4) erfordern,
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der
Bestimmungen der Absätze 5 und 6 die Inskription
von acht Semestern
Studienrichtung „Philosophie" (§ 2 Abs. 3 Z. 1);
Studienrichtung „Pädagogik" (§ 2 Abs. 3 Z. 2);
Studienrichtung „Politikwissenschaft" (§ 2
Abs. 3 Z. 5);
Studienrichtung „Publizistik- und Kommunikationswissenschaft"
(§ 2 Abs. 3 Z. 7);
Studienrichtung „Völkerkunde" (§ 2 Abs. 3
Z. 8);
Studienrichtung „Volkskunde (Ethnologia
Europaea)" (§ 2 Abs. 3 Z. 9);
Studienrichtung „Ur- und Frühgeschichte" (§ 2
Abs. 3 Z. 10);
Studienrichtung „Alte Geschichte und Altertumskunde"
(§ 2 Abs. 3 2. 11);
Studienzweig „Geschichte" (§ 2 Abs. 3 Z. 12
lit. a);
Studienrichtung „Klassische Archäologie" (§ 2
Abs. 3 Z. 13);
Studienrichtung „Kunstgeschichte" (§ 2 Abs. 3
Z. 14);
Studienrichtung „Musikwissenschaft" (§ 2 Abs. 3
Z. 15);
Studienrichtung „Theaterwissenschaft" (§ 2
Abs. 3 Z. 16);
Studienrichtung „Sprachwissenschaft" (§ 2
Abs. 3 Z. 17);
Studienzweig „Deutsche Philologie" (§ 2 Abs. 3
Z. 18 lit. a);
Studienzweige der „Klassischen Philologie" (§ 2
Abs. 3 Z. 19 lit. a);
Studienzweig „Anglistik und Amerikanistik"
(§ 2 Abs. 3 Z. 20 lit. a);
Studienzweige der „Romanistik" (§ 2 Abs. 1
Z. 21 lit. a);
Studienzweige der „Slawistik" (§ 2 Abs. 3 Z. 22
lit. a);
sonstige philologische und kulturkundliche Studienrichtungen
(§ 2 Abs. 3 Z. 23 lit. a);
Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung"
(§ 2 Abs. 3 Z. 24);
Studienrichtung „Logistik" (§ 2 Abs. 3 Z. 25);.
Studienrichtung „Astronomie" (§ 2 Abs. 3
Z. 29);
Studienrichtung „Meteorologie und Geophysik"
(§ 2 Abs. 3 Z. 30);
Studienzweig; „Sportwissenschaften" (§ 2 Abs. 3.
Z. 38 lit. a);
Studienzweig „Haushaltswissenschaften" (§ 2
Abs. 3 Z. 39 lit. a);
Studienzweig "Ernährungswissenschaften" (§ 2
Abs. 3 Z. 39 lit. b).
(5) Die Diplomprüfungen der als zweite Studienrichtung
gewählten Studienrichtungen (Studienzweige),
können nach Maßgabe der §§ 7 und 9
bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß Abs. 3
und 4 abgeschlossen werden.
(6) Die zuständige akademische Behörde hat
auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription
von einem Semester, höchstens aber von
zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche
Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert
und die Voraussetzungen für die Zulassung
turn zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
erfüllt. War der Kandidat im Hinblick auf die
Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage,
einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu
inskribieren, so ist die Inskription derselben
nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen
darf die Hälfte der Stundenzahlen der
in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden
Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die
vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff
dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.
(7) Die Studienordnungen haben vorzusehen,
daß für Studienrichtungen, deren Studium als
erste und als zweite Studienrichtung kombiniert
wird, das Ausmaß der Lehrveranstaltungen und
die Anforderungen im ersten Studienabschnitt
möglichst gleichwertig sind. Die Studienordnungen
und Studienpläne sind so zu erstellen, die
Lehrveranstaltungen sind so einzurichten und
der Lehrstoff ist so zu bemessen, daß die ordentlichen
Hörer das Studium beider Studienrichtungen
sowie bei Lehramtsstudien die pädagogische
Ausbildung (§ 10 Abs. 2 bis 7) innerhalb der
vorgesehenen Studiendauer abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
§ 6. Prüfungsfächer
(1) Prüfungsfächer der Diplomprüfungen sind
unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3
bis 5 sowie des § 3 Abs. 2, des § 9 Abs. 6 und des
§ 10 Abs. 4 die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz
genannten Fächer. Auf Antrag des
Kandidaten sind auch die von diesem gewählten
Freifächer (§ 23 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) zu prüfen.
(2) Nach Wahl des ordentlichen Hörers ist
entweder über den Stoff der gemäß § 15 Abs. 5
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes einzurichtenden
Lehrveranstaltungen, welche die
Fachgebiete der Studienrichtung (der ersten Studienrichtung)
wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen, oder über den Stoff der gemäß
der genannten Bestimmung einzurichtenden Lehrveranstaltungen,
welche die Fachgebiete dieser
Studienrichtung je nach Eigenart der Studienrichtung,
in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise erfassen,
spätestens bis zur Anmeldung zum zweiten Teil
der zweiten Diplomprüfung eine. Vorprüfung
abzulegen. Ordentliche Hörer der im § 15 Abs. 2
bis 4 genannten Studienrichtungen können statt
dieser Vorprüfung eine Vorprüfung über Wissenschaftstheorie
der Naturwissenschaften ablegen.
(3) Soweit in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt ist, kommen
als Wahlfächer einer Studienrichtung alle Fächer
in Betracht, deren Studium das Studium der
Pflichtfächer im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften
oder auf die Erfordernisse der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt
und für die mit Hilfe der an der betreffenden
Hochschule oder an einer anderen Hochschule
des betreffenden Hochschulortes vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen
in ausreichendem Maße durchgeführt
werden. Die wichtigsten in Betracht kommenden
Wahlfächer sind im Studienplan zu
nennen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat
die zuständige akademische Behörde festzustellen,
ob ein im Studienplan nicht genanntes
Fach als Wahlfach in Betracht kommt.
(4) In der Anlage A zu diesem Bundesgesetz
zur Wahl gestellte Prüfungsfächer können nur
dann gewählt werden, wenn mit Hilfe der an
der betreffenden Hochschule oder an einer anderen
Hochschule des betreffenden Hochschulortes
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem
Maße durchgeführt werden. Die Prüfungsfächer,
für die diese Voraussetzung zutrifft, sind im
Studienplan zu nennen.
(5) Sofern die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz
genannten Prüfungsfächer eine Wandlung
in ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt erfahren,
können in den Studienordnungen einzelnen
dieser Prüfungsfächer, einschließlich der
Wahlfächer, andere Bezeichnungen gegeben werden,
sie können zusammengefaßt oder geteilt
werden.
§ 7. Erste Diplomprüfung
(1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte
der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
nach Wahl des Kandidaten.
Die übrigen Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung sind im zweiten Teil
der kommissionellen Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer beziehungsweise
diejenigen Prüfungsteile
derselben, die den im ersten Studienjahr
inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt die übrigen
Prüfungsfächer beziehungsweise
Prüfungsteile.
(2) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(3) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der erfolgreiche
Abschluß der Lehrveranstaltung nachgewiesen
wird (§ 27 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter
der betreffenden Lehrveranstaltungen. Für das
Erlöschen der Wirksamkeit von Prüfungsteilen
sind die Bestimmungen des § 31 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
(4) Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im § 27
Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
genannten Bedingungen einschließlich der
erfolgreichen Ablegung allenfalls vorgesehener
Vorprüfungen (§ 23 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), insbesondere auch die Erfüllung
der in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Bedingungen voraus. Teilprüfungen
(Abs. 1 lit. a) und Prüfungsteile von
solchen (Abs. 3) können frühestens nach Abschluß
der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen
abgelegt werden.
(5) Wird eine Teilprüfung in mehreren Prüfungsteilen
abgelegt, so sind bei der Wiederholung
dieser Prüfungsteile die Bestimmungen
des § 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
anzuwenden. Hat der Studierende mehr
als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt,
so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung
dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle
Prüfung vor einem Prüfungssenat
abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern
der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens
aber aus einem Vorsitzenden und zwei
Prüfungskommissären zu bestehen.
(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt nur dann alt mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest
mit der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(7) Aul die Ablegung von Vorprüfungen sind
die Bestimmungen der Absätze 3, 5 und 6 sinngemäß
anzuwenden.
§ 8. Diplomarbeit
(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem
der gewählten Studienrichtung, in den Fällen des
§ 3 Abs. 1 und 4 der ersten Studienrichtung, zugehörigen
Fach zu entnehmen.
(2) In der Studienrichtung „Pharmazie" (§ 2
Abs. 3 Z. 36) ist das Thema der Diplomarbeit
einem der Prüfungsfächer „Pharmazeutische
Chemie", „Pharmakognosie" oder „Arzneiformenlehre"
der zweiten Diplomprüfung zu entnehmen.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag
des ordentlichen Hörers spätestens in den
letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer
gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 und 6 einrechenbaren
Semesters zu vergeben. Ist die Anfertigung
der Diplomarbeit jedoch an bestimmte
Jahreszeiten gebunden, so hat die Vergabe im
Sinne des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes entsprechend früher zu erfolgen.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des
Themas und des Ausbildungszieles (§ 1 Abs. 2
lit. a Z. 1 und 2) als Hausarbeit oder als Institutsarbeit
durchzuführen. Die Art der Durchführung
ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen
(§ 5 Abs. 2 lit. f Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(5) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes zu begutachten (§ 26
Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Hiebei sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2
bis 4 und 6 zu berücksichtigen.
§ 9. Zweite Diplomprüfung
(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der
erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der
Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder
als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern
der zweiten Diplomprüfung abzulegen.
In den Studienordnungen der Studienrichtungen
zur wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung
für das Lehramt an höheren Schulen (§ 2
Abs. 5 lit. b) kann die Ablegung von Teilen der
zweiten Diplomprüfung in kommissioneller
Form vorgeschrieben werden, soweit die Eigenart
der Prüfungsfächer dies erfordert. Der zweite
Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung
vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat
tu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist.
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung
(des Studienzweiges) bzw. der
ersten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges
der ersten Studienrichtung)
oder, sofern das Thema der Diplomarbeit
mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung
in Zusammenhang steht, der
zweiten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)
anzusehen ist.
(2) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(3) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten
Bedingungen einschließlich der erfolgreichen
Ablegung allenfalls vorgesehener Vorprüfungen,
bei Lehramtsstudien überdies der
positiven Beurteilung der Teilnahme an den
vorgesehenen Seminaren aus Fachdidaktik (§ 10
Abs. 5) sowie der Approbation der Diplomarbeit,
insbesondere auch die Erfüllung der in der Anlage
A zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Bedingungen voraus. Die Bestimmung des § 7
Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt
die Studienrichtung (den Studienzweig)
wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen
Ablegung des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch
Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf
die neue Studienrichtung (den neuen Studienzweig)
fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
(5) Auf ordentliche Hörer der Studienrichtungen
„Technische Mathematik", „Technische Physik"
bzw. „Technische Chemie" (Bundesgesetz
vom 10. Juli 1969 über technische Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 290), die während des zweiten
Studienabschnittes die Studienrichtung „Mathematik"
(§ 2 Abs. 3 Z. 26), „Physik" (§ 2 Abs. 3
Z. 28) bzw. „Chemie" (§ 2 Abs. 3 Z. 31) inskribieren,
ist die Bestimmung des Abs. 4 sinngemäß
anzuwenden.
(6) Auf Antrag hat die zuständige akademische
Behörde ordentlichen Hörern der Studien gemäß
S 2 Abt. 4 zu bewilligen, daß die in der Anlage
A zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer
derselben Studienrichtung oder durch
Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder
Studienzweige, die an der betreffenden Hoch-
schule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt
werden, ganz oder teilweise ersetzt werden,
wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge, auf den Fortschritt
der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.
Die gemäß dieser Bestimmung gewählten
Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer
der zweiten Diplomprüfung jeder Studienrichtung,
gemessen an der Stundenzahl der
auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden
Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den
gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen
im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für
die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.
(7) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 und
Abs. 5 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
§ 10. Sonderbestimmungen für
Lehramtsstudien
(1) Bei der Erlassung der Studienordnungen
und Studienpläne sowie bei der Durchführung
der Lehrveranstaltungen ist auf die Ausbildungsziele
der wissenschaftlichen beziehungsweise der
wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung
für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere
auf die Lehrpläne der höheren Schulen, Bedacht
zu nehmen.
(2) Auch die pädagogische Ausbildung für
Lehramtskandidaten (Abs. 3 bis 7) hat den im
§ 1 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
insbesondere den in lit. b genannten
Zielen zu dienen.
(3) Die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten
ist im zweiten Studienabschnitt vorzusehen.
Sie hat die allgemeine pädagogische
Ausbildung und die fachdidaktische Ausbildung
einschließlich der schulpraktischen Ausbildung zu
umfassen. In der gesamten schulpraktischen Ausbildung
sind die Erfordernisse der Fachdidaktik
zu berücksichtigen.
(4) Die allgemeine pädagogische Ausbildung
hat neben der wissenschaftlichen Grundlegung
vor allem den pädagogisch-praktischen Erfordernissen
der Berufsvorbildung zu dienen. Ein
Schulpraktikum in der Dauer von zwölf Wochen
ist zu absolvieren. Im Studienplan ist vorzusorgen,
daß das Schulpraktikum im ersten Semester
des zweiten Studienabschnittes begonnen und
spätestens im zweiten einrechenbaren Semester
des zweiten Studienabschnittes abgeschlossen
werden kann. Zu den Prüfungsfächern der zweiten
Diplomprüfung (Anlage A zu diesem Bundesgesetz)
tritt das Fach „Pädagogik".
(5) Die ordentlichen Hörer haben schulpraktische
Lehrveranstaltungen in Verbindung mit
Seminaren aus Fachdidaktik in den gewählten
Studienrichtungen zu absolvieren. In den Studienordnungen
ist für schulpraktische Lehrveranstaltungen
in ausreichendem Ausmaß vorzusorgen.
In den Seminaren aus Fachdidaktik ist
auch auf die Ergebnisse des abgeleisteten Schulpraktikums
(Abs. 4) Bezug zu nehmen.
(6) Im ersten Studienabschnitt als Freifächer
inskribierte Lehrveranstaltungen aus Pädagogik
und Fachdidaktik sind in den zweiten Studienabschnitt
einrechenbar, wenn sie im Zusammenhang
mit Teilen der schulpraktischen Ausbildung
absolviert werden. Prüfungen oder Prüfungsteile
über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können
schon im ersten Studienabschnitt abgelegt
werden. Im ersten Studienabschnitt als Freifächer
inskribierte Lehrveranstaltungen einführender
Art über Pädagogik, Didaktik, Psychologie, Soziologie
u. dgl. sind in die pädagogische Ausbildung
für Lehramtskandidaten einrechenbar, darüber
abgelegte Prüfungen oder Prüfungsteile anzuerkennen,
soweit der Lehrstoff dieser Lehrveranstaltungen
Teilen der pädagogischen Ausbildung
entspricht.
(7) In den Studienordnungen der Studienrichtungen
zur wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung
für das Lehramt an höheren
Schulen (§ 2 Abs. 5 lit. b) können Teile der
pädagogischen Ausbildung schon im ersten Studienabschnitt
vorgesehen werden.
(8) Auf Studienrichtungen zur wissenschaftlichen
Berufsvorbildung für das Lehramt an
höheren Schulen, die nach den Bestimmungen
anderer besonderer Studiengesetze eingerichtet
werden, sind, sofern das in Betracht kommende
besondere Studiengesetz nichts anderes vorsieht,
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich
der Bestimmung über die Kombination
von Studienrichtungen der Lehramtsstudien
(§ 3 Abs. 4) sinngemäß anzuwenden.
§ 11. Mitwirkung der Akademie der
bildenden Künste und der Kunsthochschulen
(1) Für ordentliche Hörer der Studienrichtungen
„Kunstgeschichte" (§ 2 Abs. 3 Z. 14),
„Musikwissenschaft" (§ 2 Abs. 3 Z. 15) und
„Theaterwissenschaft" (§ 2 Abs. 3 Z. 16) kommt
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 Abs. 2,
des § 6 Abs. 3 und des § 9 Abs. 6 die Absolvierung
von Wahlfächern sowie die Absolvierung
von Freifächern an der Akademie der bildenden
Künste oder einer Kunsthochschule in Betracht.
(2) Soweit die der wissenschaftlich-künstlerischen
Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren
Schulen dienenden Studienrichtungen (§ 2
Abs. 5 lit. b) an der Akademie der bildenden
Künste oder an einer Kunsthochschule eingerichtet
werden (§ 15 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), sind die Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.
III. ABSCHNITT
Erweiterungsstudien
§ 12.
(1) Erweiterungsstudien dienen
a) der Ergänzung einer als zweite Studienrichtung
absolvierten Studienrichtung
auf die Anforderungen des Studiums als
erste Studienrichtung einschließlich der
Anfertigung einer Diplomarbeit;
b) der Ergänzung des absolvierten Studienzweiges
einer Studienrichtung auf einen
anderen Studienzweig derselben Studienrichtung;
c) der Ergänzung der absolvierten Diplomstudien
gemäß § 2 Abs. 4 auf Lehramtsstudien,
die teilweise das gleiche Gebiet der
Wissenschaften betreffen, oder umgekehrt;
d) der Ergänzung der absolvierten Diplomstudien
gemäß § 2 Abs. 4 durch Absolvierung
einer weiteren Studienrichtung nach
den für die erste Studienrichtung oder
nach den für die zweite Studienrichtung
geltenden Vorschriften;
e) der Ergänzung der absolvierten Lehramtsstudien
durch Absolvierung einer weiteren
Studienrichtung der Lehramtsstudien nach
den für die erste Studienrichtung oder
nach den für die zweite Studienrichtung
geltenden Vorschriften.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. e gilt
auch für Studien zur wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-
künstlerischen Berufsvorbildung für
das Lehramt an höheren Schulen, die in einem
anderen besonderen Studiengesetz geregelt sind,
sowie für Absolventen solcher Studien.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer
als der im § 5 vorgesehenen Zeit abgeschlossen
werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen in der verkürzten
Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 5
Abs. 6 dieses Bundesgesetzes und des § 27 Abs. 3
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind
sinngemäß anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können auch gleichseitig
mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung
sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(5) Der Abschluß einet Erweiterungsstudiums
berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen
Grades.
IV. ABSCHNITT
Kurzstudien
§ 13. Kurzstudium für Übersetzer
(1) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
„Übersetzer- und Dolmetscherausbildung" (§ 2
Abs. 3 Z. 24) können nach Absolvierung von
zwei einrechenbaren Semestern des zweiten Studienabschnittes
eine Diplomprüfung ablegen, die
die Bezeichnung „Akademische Übersetzerprüfung"
trägt.
(2) Prüfungsfächer der Akademischen Übersetzerprüfung
sind
a) Die erste Fremdsprache (Z. 24 der Anlage
A zu diesem Bundesgesetz) in Gegenüberstellung
zur Muttersprache oder zur
Bildungssprache (§ 4 Abs. 2) des ordentlichen
Hörers;
b) die zweite Fremdsprache (Z. 24 der Anlage
A zu diesem Bundesgesetz) in Gegenüberstellung
zur deutschen Sprache.
(3) Die Akademische Übersetzerprüfung ist als
Gesamtprüfung in Form von Teilprüfungen
durch Einzelprüfer in schriftlichen und mündlichen
Prüfungsteilen abzuhaken.
(4) Absolventen des Kurzstudiums für Übersetzer
sind zur Führung der Berufsbezeichnung
„Akademisch geprüfter Übersetzer" berechtigt.
V. ABSCHNITT
Doktoratsstudien
§ 14.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum
Doktoratsstudium ist die Ablegung der zweiten
Diplomprüfung auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder die Ablegung der
abschließenden Prüfung eines gleichwertigen an
einer inländischen oder ausländischen Hochschule
absolvierten Studiums (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
(2) Das Doktoratsstudium besteht aus einem
Studienabschnitt, der mit einem Rigorosum abzuschließen
ist. Hiebei gelten für Absolventen
der Diplomstudien gemäß § 2 Abs. 4 die Bestimmungen
des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes hinsichtlich der gemäß
§ 14 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes festzusetzenden Studiendauer der
Doktoratsstudien.
(3) Das Thema der Dissertation ist den auf
Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
eingerichteten Studien zu entnehmen, sofern das
Fach, dem die Dissertation zuzurechnen ist, an
der betreffenden Hochschule durch einen Hochschulprofessor,
nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 25 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auch durch einen emeritierten Hoch-
schulprofessor, einen Honorarprofessor oder
einen Hochschuldozenten, vertreten ist.
(4) Die Dissertation ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes zu begutachten (§ 26 Abs. 9
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Hiebei
ist die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz
zu berücksichtigen.
(5) Prüfungsfächer des Rigorosums sind
a) ein Teilgebiet des Faches, dem das Thema
der Dissertation zuzuordnen ist;
b) ein Teilgebiet eines Faches, das unter Beachtung
des thematischen Zusammenhanges
mit der Dissertation vom Kandidaten zu
wählen ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit
der Wahl obliegt dem Präses der
zuständigen Prüfungskommission.
(6) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in
Form einer kommissionellen Prüfung durch den
gesamten Prüfungssenat mündlich abzuhalten.
VI. ABSCHNITT
Akademische Grade
§ 15. Diplomgrade
(1) An die Absolventen der Diplomstudien ist,
soweit nicht in Abs. 2 bis 5 etwas anderes bestimmt
ist, der akademische Grad „Magister der
Philosophie", lateinische Bezeichnung „Magister
philosophiae", abgekürzt „Mag. phil.", zu verleihen.
(2) An die Absolventen folgender Studienrichtungen
ist der akademische Grad „Magister der
Naturwissenschaften", lateinische Bezeichnung
„Magister rerum naturalium", abgekürzt „Mag.
rer. nat.", zu verleihen
„Mathematik" (§ 2 Abs. 3 Z. 26),
„Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren
Schulen)" (§ 2 Abs. 3 Z. 27),
„Physik" (§ 2 Abs. 3 Z. 28),
„Astronomie" (§ 2 Abs. 3 Z. 29),
„Meteorologie und Geophysik" (§ 2 Abs. 3
Z. 30),
„Chemie" (§ 2 Abs. 3 Z. 31),
„Erdwissenschaften" (§ 2 Abs. 3 Z. 32),
„Biologie" (§ 2 Abs. 3 Z. 33),
„Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an
höheren Schulen)" (§ 2 Abs. 3 Z. 34),
„Warenkunde und Technologie (Lehramt an
höheren Schulen)" (§ 2 Abs. 3 Z. 35),
„Haushalts- und Ernährungswissenschaften"
(§ 2 Abs. 3 Z. 39).
(3) Aa die Absolventen der Studienrichtung
„Pharmazie" (§ 2 Abs. 3 Z. 36) ist der akademische
Grad „Magister der Pharmazie", lateinische
Bezeichnung „Magister pharmaciae", abgekürzt
„Mag. pharm.", zu verleihen.
(4) An die Absolventen der Studienrichtungen
„Psychologie" (§ 2 Abs. 3 Z. 3), „Logistik" (§ 2
Abs. 3 Z. 25), „Geographie" (§ 2 Abs. 3 Z. 37)
und „Sportwissenschaften und Leibeserziehung"
(§ 2 Abs. 3 Z. 38) ist auf Antrag anstelle des im
Abs. 1 genannten akademischen Grades der im
Abs. 2 genannte akademische Grad zu verleihen,
wenn die Diplomarbeit überwiegend mathematische,
kartographische oder naturwissenschaftliche
Fragestellungen behandelt.
(5) An die Absolventen der der wissenschaftlich-
künstlerischen Berufsvorbildung für das
Lehramt an höheren Schulen dienenden Studienrichtungen
(§ 2 Abs. 5 lit. b) ist der akademische
Grad „Magister der Künste", lateinische Bezeichnung
„Magister artium", abgekürzt „Mag. art.",
zu verleihen.
(6) An Absolventen von die Kombination
zweier Studienrichtungen umfassenden Diplomstudien
ist der für die erste Studienrichtung in
Betracht kommende Diplomgrad zu verleihen.
(7) Werden mehrere Hochschulen (Fakultäten)
mit der Durchführung einer Studienrichtung gemeinsam
beauftragt, so obliegt die Verleihung
des akademischen Grades der zuständigen akademischen
Behörde derjenigen Hochschule (Fakultät),
an der die Diplomarbeit approbiert wurde.
(8) In der Urkunde über die Verleihung des
Diplomgrades (§ 34 Abs. 4 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) ist auch der absolvierte
Studienzweig ersichtlich zu machen.
§ 16. Doktorgrade
(1) An die Absolventen der Doktoratsstudien
ist, sofern in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt
ist, der akademische Grad „Doktor der
Philosophie", lateinische Bezeichnung „Doctor
philosophiae", abgekürzt „Dr. phil.", zu verleihen.
(2) An die Absolventen der Doktoratsstudien
ist der akademische Grad „Doktor der Naturwissenschaften",
lateinische Bezeichnung „Doctor
rerum naturalium", abgekürzt „Dr. rer. nat.", zu
verleihen, wenn das Thema der Dissertation einer
der im § 15 Abs. 2 oder 3 genannten Studienrichtungen
zuzurechnen ist.
(3) Auf Antrag ist auch den Absolventen
anderer als der im Abs. 2 genannten Doktoratsstudien
der im Abs. 2 genannte akademische
Grad zu verleihen, wenn die Dissertation,
überwiegend mathematische, kartographische
oder naturwissenschaftliche Fragestellungen behandelt.
(4) § 15 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
VII. ABSCHNITT
Studienkommissionen
§ 17.
(1) Für die Dauer der Studienjahre 1971/72,
1972/73 und 1973/74 sind an den Hochschulen
(Fakultäten), denen gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes die Einrichtung
der in diesem Bundesgesetz geregelten
Studien obliegt, im autonomen Wirkungsbereich
Studienkommissionen einzusetzen. Die zuständige
akademische Behörde hat im Einvernehmen mit
der zuständigen gesetzlichen Vertretung der
Studierenden zu entscheiden, ob für jede Studienrichtung
oder für Gruppen verwandter Studienrichtungen,
einschließlich der pädagogischen Ausbildung
für Lehramtskandidaten, eine Studienkommission
einzusetzen ist, sowie die Zahl der
gemäß Abs. 4 in die Studienkommission zu entsendenden
Mitglieder festzusetzen. Obliegt die
Durchführung mehreren Hochschulen (Fakultäten)
gemeinsam, so ist eine gemeinsame Studienkommission
einzusetzen.
(2) Nach der Errichtung der Studienkommissionen
gemäß Abs. 1 obliegt die Entscheidung
über den Zusammenschluß oder die Trennung
von Studienkommissionen für Gruppen verwandter
Studienrichtungen sowie über eine Abänderung
der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder
den Studienkommissionen selbst.
(3) Die Studienkommissionen sind zuständige
akademische Behörde zur Erlassung der Studienpläne
gemäß § 17 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes. Ihnen obliegt die Erteilung von
Bewilligungen gemäß § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 6, § 6
Abs. 3 und § 9 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes.
Weiters gehören in ihren Aufgabenbereich die
Ausarbeitung von Empfehlungen über die Gestaltung
von Lehrveranstaltungen und Prüfungen
sowie die Befassung mit den Ursachen von
Studienverzögerungen und die Ausarbeitung von
Empfehlungen zu ihrer Beseitigung.
(4) Jeder Studienkommission haben in gleicher
Zahl, mindestens aber zwei Vertreter folgender
drei Gruppen anzugehören
a) Hochschulprofessoren;
b) Hochschulassistenten, Hochschuldozenten,
Lektoren, Lehrbeauftragte, Beamte und
Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen
Dienstes, Bundeslehrer und Vertragslehrer,
Vertragsassistenten;
c) ordentliche Hörer.
Erforderlichenfalls ist die notwendige Zahl von
Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(5) Die Vertreter der Hochschulprofessoren
sind von der zuständigen akademischen Behörde
(den zuständigen akademischen Behörden), die
Vertreter der Hochschulassistenten (sowie der
anderen unter lit. b erwähnten Personengruppen)
sind von einer vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses
für Hochschullehrer (den Vorsitzenden
der zuständigen Dienststellenausschüsse
für Hochschullehrer) einzuberufenden Versammlung
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung
des § 25 Abs. 2 des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1955, aus dem
Kreise der fachzuständigen Angehörigen dieser
Personengruppen, die Vertreter der ordentlichen
Hörer von der zuständigen gesetzlichen Vertretung
der Studierenden aus dem Kreise der
ordentlichen Hörer der betreffenden Studienrichtung
(Studienrichtungen) für den im Abs. 1 genannten
Zeitraum zu entsenden. Ist ein Mitglied
verhindert oder scheidet es vorzeitig aus und
wurden Ersatzmitglieder nicht bestellt, so ist ein
neues Mitglied in die Studienkommission zu entsenden.
Erforderlichenfalls sind neue Ersatzmitglieder
zu bestellen.
(6) Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der
Studienkommissionen können nur österreichische
Staatsbürger bestellt werden.
(7) Die Studienkommissionen sind erstmalig
vom Dekan (an Hochschulen ohne Fakultätsgliederung,
an der Akademie der bildenden Künste
und an Kunsthochschulen vom Rektor, im Falle
der gemeinsamen Durchführung einer Studienrichtung
von den zuständigen akademischen
Funktionären im Einvernehmen) einzuberufen.
Sie haben in ihrer ersten Sitzung einen Vorsitzenden
aus dem Kreise der Hochschulprofessoren
zu wählen. Die Bestimmungen des § 27 des
Hochschul-Organisationsgesetzes sind sinngemäß
anzuwenden.
(8) Zu einem Beschluß der Studienkommission
ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder erforderlich. Ein Antrag gilt als
angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in
der Sitzung anwesenden Mitglieder für den Antrag
gestimmt hat. Der Vorsitzende stimmt mit.
Ein Beschluß kommt jedoch nicht zustande, wenn
alle Mitglieder einer der im Abs. 4 genannten
Gruppen geschlossen gegen den Antrag gestimmt
haben. Im übrigen sind auf die Geschäftsführung
der Studienkommission die Bestimmungen des
§ 25 des Hochschul-Organisationsgesetzes sinngemäß
anzuwenden. Die Mitglieder der Studienkommission
sind als solche an Weisungen nicht
gebunden.
(9) Die Bestimmungen des § 5 des Hochschul-
Organisationsgesetzes gelten sinngemäß.
VIII. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen, Durchführungsbestimmungen
und Vollziehung
§ 18. Übergangsbestimmungen
(1) Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht, BGBl. Nr. 271/1937, über die Er-
werbung der Befähigung für das Lehramt an
Mittelschulen (Prüfungsvorschrift für das Lehramt
an Mittelschulen), die Verordnung des
Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht
und Erziehung und für Kultusangelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Staatsamt für soziale
Verwaltung vom 3. September 1945, StGBl.
Nr. 166, über die pharmazeutische Studien- und
Prüfungsordnung in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 196, und
die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und für
Kultusangelegenheiten vom 4. Dezember 1945,
StGBl. Nr. 76/1946, über die Studien- und Prüfungsordnung
für Übersetzer und Dolmetscher
treten mit 31. August 1971, die Verordnung
des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht
und Erziehung und für Kultusangelegenheiten
vom 3. September 1945, StGBl. Nr. 165,
über die philosophische Rigorosenordnung tritt
mit 30. September 1972 außer Kraft, doch sind
die genannten Bestimmungen nach Maßgabe des
§ 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
weiter anzuwenden.
(2) Studien, denen eine in diesem Bundesgesetz
vorgesehene Studienrichtung oder ein in diesem
Bundesgesetz vorgesehener Studienzweig nicht
entspricht, können jedoch ab dem Zeitpunkt des
Außerkrafttretens der im Abs. 1 genannten Vorschriften
nicht neu begonnen werden.
(3) Im Rahmen des an der Philosophischen
Fakultät der Universität Wien eingerichteten
Hochschullehrganges für Lebensmittelexperten
vor Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung
„Chemie" (§ 2 Abs. 3 Z. 31) absolvierte
Studien sind auf die vorgeschriebenen
Studien des Studienzweiges „Lebensmittelchemie"
(§ 2 Abs. 3 Z. 31 lit. c) anzurechnen,
abgelegte Prüfungen sind anzuerkennen.
(4) Die für den am Institut für Österreichische
Geschichtsforschung in Wien durchgeführten
Lehrgang geltenden Bestimmungen werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(5) Die Regelung der Studienrichtung „Sozial-
und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren
Schulen)" (§ 2 Abs. 3 Z. 6) bleibt einem eigenen,
nach Maßgabe des Bedarfs an einer solchen Berufsvorbildung
zu erlassenden Bundesgesetz vorbehalten.
Bis zum Inkrafttreten des genannten
Bundesgesetzes hat an die Stelle des Studienzweiges
„Geschichte (Lehramt an höheren
Schulen)" (§ 2 Abs. 3 Z. 12 lit. b) der Studienzweig
„Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an
höheren Schulen)" (Anlage B Z. 1), an die Stelle
des Studienzweiges „Geographie (Lehramt an
höheren Schulen)" (§ 2 Abs. 3 Z. 37 lit. d) der
Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde
(Lehramt an höheren Schulen)" (Anlage B Z. 2)
zu treten. Auf die Studienzweige „Geschichte und
Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen)" und
„Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an
höheren Schulen)" sind die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes anzuwenden.
(6) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 8 Abs. 4 ist die Anfertigung der Diplomarbeit
in Form von je einer Klausurarbeit aus zwei der
in § 8 Abs. 2 genannten Fächer durch ordentliche
Hörer der Studienrichtung „Pharmazie"
(§ 2 Abs. 3 Z. 36) an denjenigen Hochschulinstituten
zulässig, an denen die vorhandenen Einrichtungen
oder das vorhandene Personal zur
Betreuung von Institutsarbeiten oder Hausarbeiten
nicht ausreichen. In der Studienordnung ist
festzustellen, auf welche Hochschulinstitute dies
zutrifft. Die Themen einer in Form von Klausurarbeiten
anzufertigenden Diplomarbeit sind unmittelbar
vor Arbeitsbeginn bekanntzugeben.
Der Kandidat hat das Recht, die Prüfungsfächer,
denen die Themen zu entnehmen sind, zu wählen.
Abweichend von der Bestimmung des § 9
Abs. 1 hat in diesem Fall der zweite Teil der
zweiten Diplomprüfung je eine Prüfung aus den
Teilgebieten der beiden Prüfungsfächer, denen
die Themen der Diplomarbeit zuzuordnen sind,
zu umfassen.
(7) Personen, die ihr Hochschulstudium mit
einer Lehramtsprüfung im Sinne der Verordnung
des Bundesministers für Unterricht über die
Erwerbung der Befähigung für das Lehramt an
Mittelschulen (Prüfungsvorschrift für das Lehramt
an Mittelschulen) abgeschlossen haben oder
abschließen werden, sind zum Doktoratsstudium
gemäß § 14 zuzulassen.
(8) Personen, die ihr Hochschulstudium vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit einer
Lehramtsprüfung im Sinne der Verordnung des
Bundesministers für Unterricht über die Erwerbung
der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen
(Prüfungsvorschrift für das Lehramt an
Mittelschulen) abgeschlossen haben, sind zur
Führung des gemäß § 15 in Betracht kommenden
akademischen Grades berechtigt. Auf Ansuchen
ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen. Auf
ordentliche Hörer, die im Sinne des § 45 Abs. 7
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ihr
Studium nach der genannten Vorschrift vollenden,
sind die Bestimmungen des § 15 anzuwenden.
§ 15 Abs. 2, 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden,
wenn die in diesen Bestimmungen genannten
Voraussetzungen auf beide von dem
Bewerber angefertigten Hausarbeiten zutreffen.
(9) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen
erworbenen akademischen Grade „Magister
der Pharmazie" gelten als nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes (§ 15 Abs. 3) erworben.
Auf ordentliche Hörer der Pharmazie, die
im Sinne des § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes ihr Studium nach den bis-
her geltenden Studienvorschriften vollenden, sind
die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 anzuwenden.
(10) Personen, die vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes das Recht zur Führung des akademischen
Grades „Diplomierter Dolmetscher"
erworben haben, sind berechtigt, anstelle dieses
akademischen Grades den akademischen Grad
„Magister der Philosophie" (§ 15 Abs. 1) zu
führen. Auf ordentliche Hörer der Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung, die im Sinne des
§ 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
ihr Studium nach den bisher geltenden
Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen
des § 15 Abs. 1 anzuwenden.
(11) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1
können ausländische ordentliche Hörer, mit deren
Heimatstaat die Republik Österreich ein Kulturabkommen
abgeschlossen hat und in deren
Heimatstaat die in diesem Bundesgesetz geregelten
Diplomgrade noch nicht anerkannt sind oder
in deren Heimatstaat ein gleichwertiger akademischer
Grad nicht vorgesehen ist, noch im
Studienjahr 1971/72 die in diesem Bundesgesetz
geregelten Studien nach den bisher geltenden
Vorschriften beginnen. Solche ordentliche Hörer
sind berechtigt, ihre Studien nach den bisher
geltenden Vorschriften abzuschließen.
(12) In den Aufgabenbereich der gemäß § 17
errichteten Studienkommissionen gehört auch die
Ausarbeitung von Empfehlungen über die Gestaltung
der Studien nach den bisher geltenden
Vorschriften (Abs. 1 und Abs. 11).
§ 19. Studienversuche
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bei
wenigstens zehn ordentlichen Hörern einer
Hochschule vor, so sind auf Antrag der zuständigen
akademischen Behörde (Behörden) Studienordnungen
(§ 15 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung sowie Studienpläne (§ 17 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) von einer gemäß
§ 17 einzusetzenden Studienkommission probeweise
als Studienversuche für einen der Studiendauer
(§ 5) entsprechenden Zeitraum zu erlassen,
sofern die erforderlichen Hochschuleinrichtungen
vorhanden sind oder errichtet werden können.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind
sinngemäß anzuwenden.
(2) Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der
Studienversuch einzustellen, wenn er nicht durch
Bundesgesetz als Studienrichtung (Studienzweig)
weitergeführt wird.
(3) Bei Einstellung eines Studienversuches ist
es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr
Studium als Studium irregulare zu vollenden oder
unter Anwendung der Bestimmungen des § 20
Abs. 4 und des § 21 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes auf ein verwandtes
ordentliches Studium überzugehen.
§ 20. Durchführungsbestimmungen
(1) Die Studienordnungen für die auf Grund
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzurichtenden
Studienrichtungen der Diplomstudien
und der Kurzstudien, die Studienordnung für
die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten
(§ 10 Abs. 2 bis 7) sowie die Studienordnung
für die auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes einzurichtenden Doktoratsstudien
sind auf Grund der Bestimmungen der
§§ 1 bis 14 sowie der Anlage zu diesem Bundesgesetz
in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu
erlassen.
(2) In den Studienordnungen sind die in Betracht
kommenden Hochschulen (Fakultäten)
oder Kunsthochschulen (die Akademie der bildenden
Künste) nach Maßgabe der an ihnen vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
sowie unter Bedachtnahme auf den Bedarf und
die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte im
Sinne der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes mit der
Einrichtung von ordentlichen Studien gemäß
§§ 1 bis 14 zu beauftragen.
(3) Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz
geregelten Studien ist durch geeignete
Lehr- und Forschungseinrichtungen (§§ 58 bis
62 Hochschul-Organisationsgesetz) an den mit
der Durchführung dieser Studien zu betrauenden
Hochschulen oder Kunsthochschulen (der Akademie
der bildenden Künste) zu sichern. Diese
Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie die
von ihnen durchgeführten Forschungsprogramme
haben den im § 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes festgelegten Zielen zu dienen.
§ 21. Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1971 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung, hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung
der Studienordnungen sowie hinsichtlich
der Genehmigung der in den Studienplänen der
Lehramtsstudien einschließlich der Studienpläne
für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten
vorgesehenen Regelungen über.
Pflicht- und Wahlfächer im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Unterricht und Kunst,
betraut.