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326_1971 AT

326. Bundesgesetz: Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Bundesgesetz: Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Studien sind gemäß den im § 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

festgelegten Grundsätzen und Zielen der Hochschulstudien

zu gestalten.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind folgende

ordentliche Studien einzurichten

a) Diplomstudien

1. zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung

(S 2 Abs. 4);

2. besondere Diplomstudien zur wissenschaftlichen

und wissenschaftlich-künstlerischen

Berufsvorbildung für das Lehramt

an höheren Schulen (Lehramtsstudien,

§ 2 Abs. 5);

3. Erweiterungsstudien (§ 12);

b) Doktoratsstudien (§ 14);

c) Kurzstudien (§ 13).

II. ABSCHNITT

Diplomstudien

§ 2. Studienrichtungen und Studienzweige

(1) Diplomstudien gemäß § 1 Abs. 2 lit. a Z. 1

und 2 haben die Kombination einer Studienrichtung

(eines Studienzweiges) gemäß Abs. 3 mit

weiteren Studien gemäß den Bestimmungen des

§ 3 zu umfassen.

(2) Studienzweige sind

a) Gruppen von Wahlfächern, die innerhalb

einer Studienrichtung gemeinsam zu wählen

sind;

b) Studien, die zwar dasselbe Gebiet der Wissenschaften

betreffen, aber ein anderes Ziel

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

zum Gegenstand haben.

(3) Studienrichtungen und Studienzweige dar

Diplomstudien sind

1. die Studienrichtung „Philosophie";

2. die Studienrichtung „Pädagogik";

3. die Studienrichtung „Psychologie";

4. die Studienrichtung „Philosophie, Pädagogik

und Psychologie (Lehramt an höheren

Schulen)";

5. die Studienrichtung „Politikwissenschaft";

6. die Studienrichtung „Sozial- und Wirtschaftskunde

(Lehramt an höheren Schulen)";

7. die Studienrichtung „Publizistik- und Kommunikationswissenschaft";

8. die Studienrichtung „Völkerkunde";

9. die Studienrichtung „Volkskunde (Ethnologia

Europaea)";

10. die Studienrichtung „Ur- und Frühgeschichte";

11. die Studienrichtung „Alte Geschichte und

Altertumskunde";

12. die Studienrichtung „Geschichte" mit den

Studienzweigen

a) „Geschichte",

b) „Geschichte (Lehramt an höheren

Schulen)";

13. die Studienrichtung „Klassische Archäologie";

14. die Studienrichtung „Kunstgeschichte";

15. die Studienrichtung „Musikwissenschaft";

16. die Studienrichtung „Theaterwissenschaft";

17. die Studienrichtung „Sprachwissenschaft"

mit den Studienzweigen

a) „Allgemeine Sprachwissenschaft",

b) „Angewandte Sprachwissenschaft",

c) „Indogermanistik";

18. die Studienrichtung „Deutsche Philologie"

mit den Studienzweigen

a) „Deutsche Philologie",

b) „Deutsche Philologie (Lehramt an höheren

Schulen)";

19. die Studienrichtungen der „Klassischen

Philologie" mit den Studienzweigen

a) der „Klassischen Philologie" (Latein

oder Griechisch),

b) der „Klassischen Philologie (Lehramt an

höheren Schulen)" (Latein oder

Griechisch);

20. die Studienrichtung „Anglistik und Amerikanistik"

mit den Studienzweigen

a) „Anglistik und Amerikanistik",

b) „Anglistik und Amerikanistik (Lehramt

an höheren Schulen)";

21. die Studienrichtungen der „Romanistik"

mit den Studienzweigen

a) der „Romanistik",

b) der „Romanistik (Lehramt an höheren

Schulen)";

22. die Studienrichtungen der „Slawistik" mit

den Studienzweigen

a) der „Slawistik",

b) der „Slawistik (Lehramt an höheren

Schulen)";

23. sonstige philologische und kulturkundliche

Studienrichtungen, und zwar

a) zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung

gemäß § 1 Abs. 2 lit. a Z. 1,

b) zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung

für das Lehramt an höheren Schulen;

24. die Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung"

mit den Studienzweigen

a) „Übersetzerausbildung",

b) „Dolmetscherausbildung";

25. die Studienrichtung „Logistik")

26. die Studienrichtung „Mathematik" mit den

Studienzweigen

a) „Mathematik",

b) „Mathematik (Lehramt an höheren

Schulen)";

27. die Studienrichtung „Darstellende Geometrie

(Lehramt an höheren Schulen)";

28. die Studienrichtung „Physik" mit den Studienzweigen

a) „Physik",

b) „Physik (Lehramt an höheren Schulen)";

29. die Studienrichtung „Astronomie";

30. die Studienrichtung „Meteorologie und

Geophysik" mit den Studienzweigen

a) „Meteorologie",

b) „Geophysik";

31. die Studienrichtung „Chemie" mit den Studienzweigen

a) „Chemie",

b) „Biochemie",

c) „Lebensmittelchemie",

d) „Chemie (Lehramt an höheren

Schulen)";

32. die Studienrichtung „Erdwissenschaften"

mit den Studienzweigen

a) „Mineralogie-Kristallographie",

b) „Petrologie",

c) „Geochemie und Lagerstättenlehre",

d) „Technische Mineralogie",

e) „Geologie",

f) „Technische Geologie",

g) „Montangeologie",

h) „Paläontologie" (Z. 33 lit. f);

33. die Studienrichtung „Biologie" mit den Studienzweigen

a) „Botanik",

b) „Zoologie",

c) „Mikrobiologie",

d) „Genetik",

e) „Humanbiologie",

f) „Paläontologie" (Z. 32 lit. h);

34. die Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften

(Lehramt an höheren Schulen)";

35. die Studienrichtung „Warenkunde und

Technologie (Lehramt an höheren

Schulen)";

16. die Studienrichtung „Pharmazie";

37. die Studienrichtung „Geographie" mit den

Studienzweigen

a) „Geographie",

b) „Raumforschung und Raumordnung",

c) „Kartographie",

d) „Geographie (Lehramt an höheren

Schulen)";

38. die Studienrichtung „Sportwissenschaften

und Leibeserziehung" mit den Studienzweigen

a) „Sportwissenschaften",

b) „Leibeserziehung (Lehramt an höheren

Schulen)",

39. die Studienrichtung „Haushalts- und Ernährungswissenschaften"

mit den Studienzweigen

a) „Haushaltswissenschaften",

b) „Ernährungswissenschaften",

c) „Haushalts- und Ernährungswissenschaften

(Lehramt an höheren Schulen)";

40. die Studienrichtung „Bildnerische Erziehung

(Lehramt an höheren Schulen)";

41. die Studienrichtung „Werkerziehung (Lehramt

an höheren Schulen)";

42. die Studienrichtung „Textiles Gestalten und

Werken (Lehramt an höheren Schulen)";

43. die Studienrichtung „Musikerziehung

(Lehramt an höheren Schulen)";

44. die Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung

(Lehramt an höheren Schulen)".

(4) Die im Abs. 3 Z. 1 bis 3, 5, 7 bis 11, 12

lit. a, 13 bis 17, 18 lit. a, 19 lit. a, 20 lit. a, 21

lit. a, 22 lit. a, 23 lit. a, 24, 25, 26 lit. a, 28 lit. a,

29, 30, 31 lit. a bis c, 32, 33, 36, 37 lit. a bis c,

38 lit. a und 39 lit. a und b genannten Studienrichtungen

(Studienzweige) haben der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung gemäß § 1 Abs. 2

lit. a Z. 1 zu dienen.

(5) Studienrichtungen (Studienzweige) der

Lehramtsstudien sind

a) die im Abs. 3 Z. 4, 6, 12 lit. b, 18 lit. b,

19 lit. b, 20 lit. b, 21 lit. b, 22 lit. b, 23

lit. b, 26 lit. b, 27, 28 lit. b, 31 lit. d, 34,

35, 37 lit. d, 38 lit. b und 39 lit. c genannten

Studien zur wissenschaftlichen

Berufsvorbildung für das Lehramt an

höheren Schulen;

b) die im Abs. 3 Z. 40 bis 44 genannten Studien

zur wissenschaftlich-künstlerischen

Berufsvorbildung für das Lehramt an

höheren Schulen.

(6) Sonstige philologische und kulturkundliche

Studienrichtungen (Abs. 3 Z. 23) sind entsprechend

den in Betracht kommenden Sprachen,

Sprachgruppen oder Kulturkreisen nach Maßgabe

der an den einzelnen Hochschulen (Fakultäten)

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

einzurichten. Bei der Einrichtung von Lehramtsstudien

(Abs. 3 Z. 23 lit. b) ist die Bestimmung

des § 10 Abs. 1 zu beachten.

(7) Umfaßt eine Studienrichtung mehrere Studienzweige,

so sind die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes über die Studienrichtungen auf

den jeweils vom ordentlichen Hörer gewählten

Studienzweig anzuwenden.

§ 3. Kombination von Studien

(1) Das Studium der im § 2 Abs. 3 Z. 1, 2, 5,

7 bis 13, 15 bis 23 und 38 genannten Studienrichtungen

(Studienzweige) gemäß § 2 Abs. 4 als

erste Studienrichtung ist mit dem Studium einer

anderen dieser Studienrichtungen (eines Studienzweiges

einer anderen dieser Studienrichtungen)

oder nach Maßgabe der in Z. 14 lit. B und Z. 25

lit. B der Anlage A zu diesem Bundesgesetz genannten

Bestimmungen mit dem Studium der im

§ 2 Abs. 3 Z. 14 und Z. 25 genannten Studienrichtungen

als zweite Studienrichtung nach Wahl

des ordentlichen Hörers zu kombinieren.

(2) An die Stelle der zweiten Studienrichtung

gemäß Abs. 1 können mit Bewilligung der zuständigen

akademischen Behörde vom ordentlichen

Hörer gewählte Fächer treten. Die Bewilligung

ist zu erteilen, wenn die Wahl im Hinblick

auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge

und den Fortschritt der Wissenschaften oder auf

die Erfordernisse einer bestimmten wissenschaftlichen

Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Eine

Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit die Wahl

bestimmter Fächer im Studienplan empfohlen

wurde.

(3) Das Studium der im § 2 Abs. 3 Z. 3, 14,

24 bis 26, 28 bis 33, 36, 37 und 39 genannten

Studienrichtungen (Studienzweige) gemäß § 2

Abs. 4 ist mit dem Studium der erforderlichen

Hilfs- und Ergänzungsfächer zu kombinieren.

Diese sind, soweit sie nicht in der Anlage A zu

diesem Bundesgesetz genannt sind, nach Maßgabe

der Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

in der Studienordnung als Vorprüfungsfächer

(§ 23 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) festzusetzen.

(4) Das Studium der im § 2 Abs. 5 genannten

Studienrichtungen (Studienzweige) als erste Studienrichtung

ist mit dem Studium einer zweiten

dieser Studienrichtungen (Studienzweige) nach

Wahl des ordentlichen Hörers und mit der pädagogischen

Ausbildung für Lehramtskandidaten

(§ 10 Abs. 2 bis 7) zu kombinieren. Das Studium

der Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften

(Lehramt an höheren Schulen)" (§ 2

Abs. 3 Z. 34) ist nur mit der pädagogischen Ausbildung

für Lehramtskandidaten zu kombinieren.

Soweit es im Hinblick auf die wissenschaftlichen

Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften

sowie auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen

oder wissenschaftlich-künstlerischen

Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren

Schulen erforderlich ist, können in den Studienordnungen

bestimmte Kombinationen von Studienrichtungen

vorgeschrieben werden.

(5) Kombinierten Studienrichtungen gemeinsame

Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren

und zu prüfen. Das Studium ist unter

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des

Abs. 2 in entsprechendem Ausmaß durch

Wahlfächer zu ergänzen. Dies gilt jedoch nicht

bei Kombination des Studiums zweier der in

§ 2 Abs. 3 Z. 26, 28 und 31 genannten Studienrichtungen

(Studienzweige) der Lehramtsstudien.

§ 4. Besondere Voraussetzungen

(1) Erfordert eine Studienrichtung den Nachweis

einer besonderen Eignung, so ist nach Maßgabe

der Anlage A zu diesem Bundesgesetz eine

Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 9 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) abzulegen.

(2) Die Inskription des zweiten einrechenbaren

Semesters der Studienrichtung „Übersetzer- und

Dolmetscherausbildung" (§ 2 Abs. 3 Z. 24) setzt

die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung

im Sinne des § 7 Abs. 9 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes (Eignungsprüfung)

voraus, sofern der Nachweis der erforderlichen

Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis oder

einen gleichwertigen Nachweis erbracht wird.

Durch die Eignungsprüfung hat der ordentliche

Hörer nachzuweisen, daß er seine Muttersprache

oder Bildungssprache und die von ihm als erste

Fremdsprache gewählte Sprache in einem Ausmaß

beherrscht, das einen erfolgreichen Studienfortgang

und den Abschluß der einzelnen Studienabschnitte

in angemessener Zeit erwarten läßt.

Bildungssprache im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist eine Sprache dann, wenn der ordentliche

Hörer in ihr ein Hochschulstudium betreiben und

von ihr ausgehend eine andere Sprache erlernen

kann.

(3) Soweit die Bestimmungen über die Hochschulberechtigung

(§§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2

Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962)

dies zulassen, können die in Form von Zusatzprüfungen

zur Reifeprüfung geforderten Nachweise

auch in Form von Ergänzungsprüfungen

an der Hochschule erbracht werden.

§ 5. Studienabschnitte und

Studiendauer

(1.) Das Diplomstudium besteht aus zwei Studienabschnitten

in der in den Absätzen 2 bis 4

festgesetzten Dauer. Jeder Studienabschnitt ist

mit einer Diplomprüfung abzuschließen.

(2) Die Diplomstudien folgender Studienrichtungen

(Studienzweige gemäß § 2 Abs. 4) erfordern,

einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbelt (§ 8) vorgesehenen Zeit, unbeschadet

der Bestimmungen der Absätze 5 und 6

die Inskription von zehn Semestern

Studienrichtung „Psychologie" (§ 2 Abs. 3

Z. 3);

Studienzweig „Mathematik" (§ 2 Abs. 3 Z. 26

lit. a);

Studienzweig „Physik" (§ 2 Abs. 3 Z. 28 lit. a);

Studienzweig „Chemie" (§ 2 Abs. 3 Z. 31

lit. a);

Studienzweig „Biochemie" (§ 2 Abs. 3 Z. 31

lit. b);

Studienzweig „Lebensmittelchemie" (§ 2 Abs. 3

Z. 31 lit. c);

Studienrichtung „Erdwissenschaften" (§ 2

Abs. 3 Z. 32);

Studienrichtung „Biologie" (§ 2 Abs. 3 Z. 33).

Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester,

der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs

Semester, jedoch umfassen die Studienabschnitte

der Studienzweige „Chemie", „Biochemie" und

„Lebensmittelchemie" je fünf Semester.

(3) Die Diplomstudien folgender Studienrichtungen

(Studienzweige) erfordern, einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit sowie

bei Lehramtsstudien der für das Schulpraktikum

(§ 10 Abs. 4) vorgesehenen Zeit, unbeschadet

der Bestimmungen der Absätze 5 und 6

die Inskription von neun Semestern

Studienrichtung „Pharmazie" (§ 2 Abs. 3

Z. 36);

Studienzweig „Geographie" (§ 2 Abs. 3 Z. 37

lit. a);

Studienzweig „Raumforschung und Raumordnung"

(§ 2 Abs. 3 Z. 37 lit. b);

Studienzweig „Kartographie" (§ 2 Abs. 3

Z. 37 lit. c);

Lehramtsstudien (§ 2 Abs. 5).

Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester,

der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf

Semester.

(4) Die Diplomstudien folgender Studienrichtungen

(Studienzweige gemäß § 2 Abs. 4) erfordern,

einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der

Bestimmungen der Absätze 5 und 6 die Inskription

von acht Semestern

Studienrichtung „Philosophie" (§ 2 Abs. 3 Z. 1);

Studienrichtung „Pädagogik" (§ 2 Abs. 3 Z. 2);

Studienrichtung „Politikwissenschaft" (§ 2

Abs. 3 Z. 5);

Studienrichtung „Publizistik- und Kommunikationswissenschaft"

(§ 2 Abs. 3 Z. 7);

Studienrichtung „Völkerkunde" (§ 2 Abs. 3

Z. 8);

Studienrichtung „Volkskunde (Ethnologia

Europaea)" (§ 2 Abs. 3 Z. 9);

Studienrichtung „Ur- und Frühgeschichte" (§ 2

Abs. 3 Z. 10);

Studienrichtung „Alte Geschichte und Altertumskunde"

(§ 2 Abs. 3 2. 11);

Studienzweig „Geschichte" (§ 2 Abs. 3 Z. 12

lit. a);

Studienrichtung „Klassische Archäologie" (§ 2

Abs. 3 Z. 13);

Studienrichtung „Kunstgeschichte" (§ 2 Abs. 3

Z. 14);

Studienrichtung „Musikwissenschaft" (§ 2 Abs. 3

Z. 15);

Studienrichtung „Theaterwissenschaft" (§ 2

Abs. 3 Z. 16);

Studienrichtung „Sprachwissenschaft" (§ 2

Abs. 3 Z. 17);

Studienzweig „Deutsche Philologie" (§ 2 Abs. 3

Z. 18 lit. a);

Studienzweige der „Klassischen Philologie" (§ 2

Abs. 3 Z. 19 lit. a);

Studienzweig „Anglistik und Amerikanistik"

(§ 2 Abs. 3 Z. 20 lit. a);

Studienzweige der „Romanistik" (§ 2 Abs. 1

Z. 21 lit. a);

Studienzweige der „Slawistik" (§ 2 Abs. 3 Z. 22

lit. a);

sonstige philologische und kulturkundliche Studienrichtungen

(§ 2 Abs. 3 Z. 23 lit. a);

Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung"

(§ 2 Abs. 3 Z. 24);

Studienrichtung „Logistik" (§ 2 Abs. 3 Z. 25);.

Studienrichtung „Astronomie" (§ 2 Abs. 3

Z. 29);

Studienrichtung „Meteorologie und Geophysik"

(§ 2 Abs. 3 Z. 30);

Studienzweig; „Sportwissenschaften" (§ 2 Abs. 3.

Z. 38 lit. a);

Studienzweig „Haushaltswissenschaften" (§ 2

Abs. 3 Z. 39 lit. a);

Studienzweig "Ernährungswissenschaften" (§ 2

Abs. 3 Z. 39 lit. b).

(5) Die Diplomprüfungen der als zweite Studienrichtung

gewählten Studienrichtungen (Studienzweige),

können nach Maßgabe der §§ 7 und 9

bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß Abs. 3

und 4 abgeschlossen werden.

(6) Die zuständige akademische Behörde hat

auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription

von einem Semester, höchstens aber von

zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche

Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen

innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert

und die Voraussetzungen für die Zulassung

turn zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

erfüllt. War der Kandidat im Hinblick auf die

Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage,

einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu

inskribieren, so ist die Inskription derselben

nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen

darf die Hälfte der Stundenzahlen der

in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden

Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die

vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff

dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.

(7) Die Studienordnungen haben vorzusehen,

daß für Studienrichtungen, deren Studium als

erste und als zweite Studienrichtung kombiniert

wird, das Ausmaß der Lehrveranstaltungen und

die Anforderungen im ersten Studienabschnitt

möglichst gleichwertig sind. Die Studienordnungen

und Studienpläne sind so zu erstellen, die

Lehrveranstaltungen sind so einzurichten und

der Lehrstoff ist so zu bemessen, daß die ordentlichen

Hörer das Studium beider Studienrichtungen

sowie bei Lehramtsstudien die pädagogische

Ausbildung (§ 10 Abs. 2 bis 7) innerhalb der

vorgesehenen Studiendauer abzuschließen vermögen

(§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

§ 6. Prüfungsfächer

(1) Prüfungsfächer der Diplomprüfungen sind

unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3

bis 5 sowie des § 3 Abs. 2, des § 9 Abs. 6 und des

§ 10 Abs. 4 die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz

genannten Fächer. Auf Antrag des

Kandidaten sind auch die von diesem gewählten

Freifächer (§ 23 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) zu prüfen.

(2) Nach Wahl des ordentlichen Hörers ist

entweder über den Stoff der gemäß § 15 Abs. 5

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes einzurichtenden

Lehrveranstaltungen, welche die

Fachgebiete der Studienrichtung (der ersten Studienrichtung)

wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen, oder über den Stoff der gemäß

der genannten Bestimmung einzurichtenden Lehrveranstaltungen,

welche die Fachgebiete dieser

Studienrichtung je nach Eigenart der Studienrichtung,

in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise erfassen,

spätestens bis zur Anmeldung zum zweiten Teil

der zweiten Diplomprüfung eine. Vorprüfung

abzulegen. Ordentliche Hörer der im § 15 Abs. 2

bis 4 genannten Studienrichtungen können statt

dieser Vorprüfung eine Vorprüfung über Wissenschaftstheorie

der Naturwissenschaften ablegen.

(3) Soweit in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt ist, kommen

als Wahlfächer einer Studienrichtung alle Fächer

in Betracht, deren Studium das Studium der

Pflichtfächer im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften

oder auf die Erfordernisse der

wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt

und für die mit Hilfe der an der betreffenden

Hochschule oder an einer anderen Hochschule

des betreffenden Hochschulortes vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen

in ausreichendem Maße durchgeführt

werden. Die wichtigsten in Betracht kommenden

Wahlfächer sind im Studienplan zu

nennen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat

die zuständige akademische Behörde festzustellen,

ob ein im Studienplan nicht genanntes

Fach als Wahlfach in Betracht kommt.

(4) In der Anlage A zu diesem Bundesgesetz

zur Wahl gestellte Prüfungsfächer können nur

dann gewählt werden, wenn mit Hilfe der an

der betreffenden Hochschule oder an einer anderen

Hochschule des betreffenden Hochschulortes

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen in ausreichendem

Maße durchgeführt werden. Die Prüfungsfächer,

für die diese Voraussetzung zutrifft, sind im

Studienplan zu nennen.

(5) Sofern die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz

genannten Prüfungsfächer eine Wandlung

in ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt erfahren,

können in den Studienordnungen einzelnen

dieser Prüfungsfächer, einschließlich der

Wahlfächer, andere Bezeichnungen gegeben werden,

sie können zusammengefaßt oder geteilt

werden.

§ 7. Erste Diplomprüfung

(1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte

der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

nach Wahl des Kandidaten.

Die übrigen Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung sind im zweiten Teil

der kommissionellen Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer beziehungsweise

diejenigen Prüfungsteile

derselben, die den im ersten Studienjahr

inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt die übrigen

Prüfungsfächer beziehungsweise

Prüfungsteile.

(2) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(3) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der erfolgreiche

Abschluß der Lehrveranstaltung nachgewiesen

wird (§ 27 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter

der betreffenden Lehrveranstaltungen. Für das

Erlöschen der Wirksamkeit von Prüfungsteilen

sind die Bestimmungen des § 31 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

(4) Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im § 27

Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

genannten Bedingungen einschließlich der

erfolgreichen Ablegung allenfalls vorgesehener

Vorprüfungen (§ 23 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz), insbesondere auch die Erfüllung

der in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz

vorgesehenen Bedingungen voraus. Teilprüfungen

(Abs. 1 lit. a) und Prüfungsteile von

solchen (Abs. 3) können frühestens nach Abschluß

der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen

abgelegt werden.

(5) Wird eine Teilprüfung in mehreren Prüfungsteilen

abgelegt, so sind bei der Wiederholung

dieser Prüfungsteile die Bestimmungen

des § 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

anzuwenden. Hat der Studierende mehr

als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt,

so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung

dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle

Prüfung vor einem Prüfungssenat

abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern

der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens

aber aus einem Vorsitzenden und zwei

Prüfungskommissären zu bestehen.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt nur dann alt mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest

mit der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(7) Aul die Ablegung von Vorprüfungen sind

die Bestimmungen der Absätze 3, 5 und 6 sinngemäß

anzuwenden.

§ 8. Diplomarbeit

(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem

der gewählten Studienrichtung, in den Fällen des

§ 3 Abs. 1 und 4 der ersten Studienrichtung, zugehörigen

Fach zu entnehmen.

(2) In der Studienrichtung „Pharmazie" (§ 2

Abs. 3 Z. 36) ist das Thema der Diplomarbeit

einem der Prüfungsfächer „Pharmazeutische

Chemie", „Pharmakognosie" oder „Arzneiformenlehre"

der zweiten Diplomprüfung zu entnehmen.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag

des ordentlichen Hörers spätestens in den

letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer

gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 und 6 einrechenbaren

Semesters zu vergeben. Ist die Anfertigung

der Diplomarbeit jedoch an bestimmte

Jahreszeiten gebunden, so hat die Vergabe im

Sinne des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes entsprechend früher zu erfolgen.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des

Themas und des Ausbildungszieles (§ 1 Abs. 2

lit. a Z. 1 und 2) als Hausarbeit oder als Institutsarbeit

durchzuführen. Die Art der Durchführung

ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen

(§ 5 Abs. 2 lit. f Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(5) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes zu begutachten (§ 26

Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Hiebei sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2

bis 4 und 6 zu berücksichtigen.

§ 9. Zweite Diplomprüfung

(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist. Der

erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der

Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder

als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern

der zweiten Diplomprüfung abzulegen.

In den Studienordnungen der Studienrichtungen

zur wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung

für das Lehramt an höheren Schulen (§ 2

Abs. 5 lit. b) kann die Ablegung von Teilen der

zweiten Diplomprüfung in kommissioneller

Form vorgeschrieben werden, soweit die Eigenart

der Prüfungsfächer dies erfordert. Der zweite

Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung

vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat

tu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist.

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung

(des Studienzweiges) bzw. der

ersten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges

der ersten Studienrichtung)

oder, sofern das Thema der Diplomarbeit

mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung

in Zusammenhang steht, der

zweiten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)

anzusehen ist.

(2) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(3) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten

Bedingungen einschließlich der erfolgreichen

Ablegung allenfalls vorgesehener Vorprüfungen,

bei Lehramtsstudien überdies der

positiven Beurteilung der Teilnahme an den

vorgesehenen Seminaren aus Fachdidaktik (§ 10

Abs. 5) sowie der Approbation der Diplomarbeit,

insbesondere auch die Erfüllung der in der Anlage

A zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Bedingungen voraus. Die Bestimmung des § 7

Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.

(4) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung (den Studienzweig)

wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen

Ablegung des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch

Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf

die neue Studienrichtung (den neuen Studienzweig)

fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

(5) Auf ordentliche Hörer der Studienrichtungen

„Technische Mathematik", „Technische Physik"

bzw. „Technische Chemie" (Bundesgesetz

vom 10. Juli 1969 über technische Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 290), die während des zweiten

Studienabschnittes die Studienrichtung „Mathematik"

(§ 2 Abs. 3 Z. 26), „Physik" (§ 2 Abs. 3

Z. 28) bzw. „Chemie" (§ 2 Abs. 3 Z. 31) inskribieren,

ist die Bestimmung des Abs. 4 sinngemäß

anzuwenden.

(6) Auf Antrag hat die zuständige akademische

Behörde ordentlichen Hörern der Studien gemäß

S 2 Abt. 4 zu bewilligen, daß die in der Anlage

A zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer

derselben Studienrichtung oder durch

Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder

Studienzweige, die an der betreffenden Hoch-

schule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt

werden, ganz oder teilweise ersetzt werden,

wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge, auf den Fortschritt

der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.

Die gemäß dieser Bestimmung gewählten

Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer

der zweiten Diplomprüfung jeder Studienrichtung,

gemessen an der Stundenzahl der

auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden

Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den

gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen

im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für

die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.

(7) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 und

Abs. 5 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

§ 10. Sonderbestimmungen für

Lehramtsstudien

(1) Bei der Erlassung der Studienordnungen

und Studienpläne sowie bei der Durchführung

der Lehrveranstaltungen ist auf die Ausbildungsziele

der wissenschaftlichen beziehungsweise der

wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung

für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere

auf die Lehrpläne der höheren Schulen, Bedacht

zu nehmen.

(2) Auch die pädagogische Ausbildung für

Lehramtskandidaten (Abs. 3 bis 7) hat den im

§ 1 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

insbesondere den in lit. b genannten

Zielen zu dienen.

(3) Die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten

ist im zweiten Studienabschnitt vorzusehen.

Sie hat die allgemeine pädagogische

Ausbildung und die fachdidaktische Ausbildung

einschließlich der schulpraktischen Ausbildung zu

umfassen. In der gesamten schulpraktischen Ausbildung

sind die Erfordernisse der Fachdidaktik

zu berücksichtigen.

(4) Die allgemeine pädagogische Ausbildung

hat neben der wissenschaftlichen Grundlegung

vor allem den pädagogisch-praktischen Erfordernissen

der Berufsvorbildung zu dienen. Ein

Schulpraktikum in der Dauer von zwölf Wochen

ist zu absolvieren. Im Studienplan ist vorzusorgen,

daß das Schulpraktikum im ersten Semester

des zweiten Studienabschnittes begonnen und

spätestens im zweiten einrechenbaren Semester

des zweiten Studienabschnittes abgeschlossen

werden kann. Zu den Prüfungsfächern der zweiten

Diplomprüfung (Anlage A zu diesem Bundesgesetz)

tritt das Fach „Pädagogik".

(5) Die ordentlichen Hörer haben schulpraktische

Lehrveranstaltungen in Verbindung mit

Seminaren aus Fachdidaktik in den gewählten

Studienrichtungen zu absolvieren. In den Studienordnungen

ist für schulpraktische Lehrveranstaltungen

in ausreichendem Ausmaß vorzusorgen.

In den Seminaren aus Fachdidaktik ist

auch auf die Ergebnisse des abgeleisteten Schulpraktikums

(Abs. 4) Bezug zu nehmen.

(6) Im ersten Studienabschnitt als Freifächer

inskribierte Lehrveranstaltungen aus Pädagogik

und Fachdidaktik sind in den zweiten Studienabschnitt

einrechenbar, wenn sie im Zusammenhang

mit Teilen der schulpraktischen Ausbildung

absolviert werden. Prüfungen oder Prüfungsteile

über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können

schon im ersten Studienabschnitt abgelegt

werden. Im ersten Studienabschnitt als Freifächer

inskribierte Lehrveranstaltungen einführender

Art über Pädagogik, Didaktik, Psychologie, Soziologie

u. dgl. sind in die pädagogische Ausbildung

für Lehramtskandidaten einrechenbar, darüber

abgelegte Prüfungen oder Prüfungsteile anzuerkennen,

soweit der Lehrstoff dieser Lehrveranstaltungen

Teilen der pädagogischen Ausbildung

entspricht.

(7) In den Studienordnungen der Studienrichtungen

zur wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung

für das Lehramt an höheren

Schulen (§ 2 Abs. 5 lit. b) können Teile der

pädagogischen Ausbildung schon im ersten Studienabschnitt

vorgesehen werden.

(8) Auf Studienrichtungen zur wissenschaftlichen

Berufsvorbildung für das Lehramt an

höheren Schulen, die nach den Bestimmungen

anderer besonderer Studiengesetze eingerichtet

werden, sind, sofern das in Betracht kommende

besondere Studiengesetz nichts anderes vorsieht,

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich

der Bestimmung über die Kombination

von Studienrichtungen der Lehramtsstudien

(§ 3 Abs. 4) sinngemäß anzuwenden.

§ 11. Mitwirkung der Akademie der

bildenden Künste und der Kunsthochschulen

(1) Für ordentliche Hörer der Studienrichtungen

„Kunstgeschichte" (§ 2 Abs. 3 Z. 14),

„Musikwissenschaft" (§ 2 Abs. 3 Z. 15) und

„Theaterwissenschaft" (§ 2 Abs. 3 Z. 16) kommt

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 Abs. 2,

des § 6 Abs. 3 und des § 9 Abs. 6 die Absolvierung

von Wahlfächern sowie die Absolvierung

von Freifächern an der Akademie der bildenden

Künste oder einer Kunsthochschule in Betracht.

(2) Soweit die der wissenschaftlich-künstlerischen

Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren

Schulen dienenden Studienrichtungen (§ 2

Abs. 5 lit. b) an der Akademie der bildenden

Künste oder an einer Kunsthochschule eingerichtet

werden (§ 15 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz), sind die Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.

III. ABSCHNITT

Erweiterungsstudien

§ 12.

(1) Erweiterungsstudien dienen

a) der Ergänzung einer als zweite Studienrichtung

absolvierten Studienrichtung

auf die Anforderungen des Studiums als

erste Studienrichtung einschließlich der

Anfertigung einer Diplomarbeit;

b) der Ergänzung des absolvierten Studienzweiges

einer Studienrichtung auf einen

anderen Studienzweig derselben Studienrichtung;

c) der Ergänzung der absolvierten Diplomstudien

gemäß § 2 Abs. 4 auf Lehramtsstudien,

die teilweise das gleiche Gebiet der

Wissenschaften betreffen, oder umgekehrt;

d) der Ergänzung der absolvierten Diplomstudien

gemäß § 2 Abs. 4 durch Absolvierung

einer weiteren Studienrichtung nach

den für die erste Studienrichtung oder

nach den für die zweite Studienrichtung

geltenden Vorschriften;

e) der Ergänzung der absolvierten Lehramtsstudien

durch Absolvierung einer weiteren

Studienrichtung der Lehramtsstudien nach

den für die erste Studienrichtung oder

nach den für die zweite Studienrichtung

geltenden Vorschriften.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. e gilt

auch für Studien zur wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-

künstlerischen Berufsvorbildung für

das Lehramt an höheren Schulen, die in einem

anderen besonderen Studiengesetz geregelt sind,

sowie für Absolventen solcher Studien.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer

als der im § 5 vorgesehenen Zeit abgeschlossen

werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen in der verkürzten

Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 5

Abs. 6 dieses Bundesgesetzes und des § 27 Abs. 3

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind

sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können auch gleichseitig

mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung

sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(5) Der Abschluß einet Erweiterungsstudiums

berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen

Grades.

IV. ABSCHNITT

Kurzstudien

§ 13. Kurzstudium für Übersetzer

(1) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

„Übersetzer- und Dolmetscherausbildung" (§ 2

Abs. 3 Z. 24) können nach Absolvierung von

zwei einrechenbaren Semestern des zweiten Studienabschnittes

eine Diplomprüfung ablegen, die

die Bezeichnung „Akademische Übersetzerprüfung"

trägt.

(2) Prüfungsfächer der Akademischen Übersetzerprüfung

sind

a) Die erste Fremdsprache (Z. 24 der Anlage

A zu diesem Bundesgesetz) in Gegenüberstellung

zur Muttersprache oder zur

Bildungssprache (§ 4 Abs. 2) des ordentlichen

Hörers;

b) die zweite Fremdsprache (Z. 24 der Anlage

A zu diesem Bundesgesetz) in Gegenüberstellung

zur deutschen Sprache.

(3) Die Akademische Übersetzerprüfung ist als

Gesamtprüfung in Form von Teilprüfungen

durch Einzelprüfer in schriftlichen und mündlichen

Prüfungsteilen abzuhaken.

(4) Absolventen des Kurzstudiums für Übersetzer

sind zur Führung der Berufsbezeichnung

„Akademisch geprüfter Übersetzer" berechtigt.

V. ABSCHNITT

Doktoratsstudien

§ 14.

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum

Doktoratsstudium ist die Ablegung der zweiten

Diplomprüfung auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder die Ablegung der

abschließenden Prüfung eines gleichwertigen an

einer inländischen oder ausländischen Hochschule

absolvierten Studiums (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

(2) Das Doktoratsstudium besteht aus einem

Studienabschnitt, der mit einem Rigorosum abzuschließen

ist. Hiebei gelten für Absolventen

der Diplomstudien gemäß § 2 Abs. 4 die Bestimmungen

des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes hinsichtlich der gemäß

§ 14 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes festzusetzenden Studiendauer der

Doktoratsstudien.

(3) Das Thema der Dissertation ist den auf

Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

eingerichteten Studien zu entnehmen, sofern das

Fach, dem die Dissertation zuzurechnen ist, an

der betreffenden Hochschule durch einen Hochschulprofessor,

nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 25 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auch durch einen emeritierten Hoch-

schulprofessor, einen Honorarprofessor oder

einen Hochschuldozenten, vertreten ist.

(4) Die Dissertation ist innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes zu begutachten (§ 26 Abs. 9

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Hiebei

ist die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz

zu berücksichtigen.

(5) Prüfungsfächer des Rigorosums sind

a) ein Teilgebiet des Faches, dem das Thema

der Dissertation zuzuordnen ist;

b) ein Teilgebiet eines Faches, das unter Beachtung

des thematischen Zusammenhanges

mit der Dissertation vom Kandidaten zu

wählen ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit

der Wahl obliegt dem Präses der

zuständigen Prüfungskommission.

(6) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in

Form einer kommissionellen Prüfung durch den

gesamten Prüfungssenat mündlich abzuhalten.

VI. ABSCHNITT

Akademische Grade

§ 15. Diplomgrade

(1) An die Absolventen der Diplomstudien ist,

soweit nicht in Abs. 2 bis 5 etwas anderes bestimmt

ist, der akademische Grad „Magister der

Philosophie", lateinische Bezeichnung „Magister

philosophiae", abgekürzt „Mag. phil.", zu verleihen.

(2) An die Absolventen folgender Studienrichtungen

ist der akademische Grad „Magister der

Naturwissenschaften", lateinische Bezeichnung

„Magister rerum naturalium", abgekürzt „Mag.

rer. nat.", zu verleihen

„Mathematik" (§ 2 Abs. 3 Z. 26),

„Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren

Schulen)" (§ 2 Abs. 3 Z. 27),

„Physik" (§ 2 Abs. 3 Z. 28),

„Astronomie" (§ 2 Abs. 3 Z. 29),

„Meteorologie und Geophysik" (§ 2 Abs. 3

Z. 30),

„Chemie" (§ 2 Abs. 3 Z. 31),

„Erdwissenschaften" (§ 2 Abs. 3 Z. 32),

„Biologie" (§ 2 Abs. 3 Z. 33),

„Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an

höheren Schulen)" (§ 2 Abs. 3 Z. 34),

„Warenkunde und Technologie (Lehramt an

höheren Schulen)" (§ 2 Abs. 3 Z. 35),

„Haushalts- und Ernährungswissenschaften"

(§ 2 Abs. 3 Z. 39).

(3) Aa die Absolventen der Studienrichtung

„Pharmazie" (§ 2 Abs. 3 Z. 36) ist der akademische

Grad „Magister der Pharmazie", lateinische

Bezeichnung „Magister pharmaciae", abgekürzt

„Mag. pharm.", zu verleihen.

(4) An die Absolventen der Studienrichtungen

„Psychologie" (§ 2 Abs. 3 Z. 3), „Logistik" (§ 2

Abs. 3 Z. 25), „Geographie" (§ 2 Abs. 3 Z. 37)

und „Sportwissenschaften und Leibeserziehung"

(§ 2 Abs. 3 Z. 38) ist auf Antrag anstelle des im

Abs. 1 genannten akademischen Grades der im

Abs. 2 genannte akademische Grad zu verleihen,

wenn die Diplomarbeit überwiegend mathematische,

kartographische oder naturwissenschaftliche

Fragestellungen behandelt.

(5) An die Absolventen der der wissenschaftlich-

künstlerischen Berufsvorbildung für das

Lehramt an höheren Schulen dienenden Studienrichtungen

(§ 2 Abs. 5 lit. b) ist der akademische

Grad „Magister der Künste", lateinische Bezeichnung

„Magister artium", abgekürzt „Mag. art.",

zu verleihen.

(6) An Absolventen von die Kombination

zweier Studienrichtungen umfassenden Diplomstudien

ist der für die erste Studienrichtung in

Betracht kommende Diplomgrad zu verleihen.

(7) Werden mehrere Hochschulen (Fakultäten)

mit der Durchführung einer Studienrichtung gemeinsam

beauftragt, so obliegt die Verleihung

des akademischen Grades der zuständigen akademischen

Behörde derjenigen Hochschule (Fakultät),

an der die Diplomarbeit approbiert wurde.

(8) In der Urkunde über die Verleihung des

Diplomgrades (§ 34 Abs. 4 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) ist auch der absolvierte

Studienzweig ersichtlich zu machen.

§ 16. Doktorgrade

(1) An die Absolventen der Doktoratsstudien

ist, sofern in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt

ist, der akademische Grad „Doktor der

Philosophie", lateinische Bezeichnung „Doctor

philosophiae", abgekürzt „Dr. phil.", zu verleihen.

(2) An die Absolventen der Doktoratsstudien

ist der akademische Grad „Doktor der Naturwissenschaften",

lateinische Bezeichnung „Doctor

rerum naturalium", abgekürzt „Dr. rer. nat.", zu

verleihen, wenn das Thema der Dissertation einer

der im § 15 Abs. 2 oder 3 genannten Studienrichtungen

zuzurechnen ist.

(3) Auf Antrag ist auch den Absolventen

anderer als der im Abs. 2 genannten Doktoratsstudien

der im Abs. 2 genannte akademische

Grad zu verleihen, wenn die Dissertation,

überwiegend mathematische, kartographische

oder naturwissenschaftliche Fragestellungen behandelt.

(4) § 15 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

VII. ABSCHNITT

Studienkommissionen

§ 17.

(1) Für die Dauer der Studienjahre 1971/72,

1972/73 und 1973/74 sind an den Hochschulen

(Fakultäten), denen gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes die Einrichtung

der in diesem Bundesgesetz geregelten

Studien obliegt, im autonomen Wirkungsbereich

Studienkommissionen einzusetzen. Die zuständige

akademische Behörde hat im Einvernehmen mit

der zuständigen gesetzlichen Vertretung der

Studierenden zu entscheiden, ob für jede Studienrichtung

oder für Gruppen verwandter Studienrichtungen,

einschließlich der pädagogischen Ausbildung

für Lehramtskandidaten, eine Studienkommission

einzusetzen ist, sowie die Zahl der

gemäß Abs. 4 in die Studienkommission zu entsendenden

Mitglieder festzusetzen. Obliegt die

Durchführung mehreren Hochschulen (Fakultäten)

gemeinsam, so ist eine gemeinsame Studienkommission

einzusetzen.

(2) Nach der Errichtung der Studienkommissionen

gemäß Abs. 1 obliegt die Entscheidung

über den Zusammenschluß oder die Trennung

von Studienkommissionen für Gruppen verwandter

Studienrichtungen sowie über eine Abänderung

der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder

den Studienkommissionen selbst.

(3) Die Studienkommissionen sind zuständige

akademische Behörde zur Erlassung der Studienpläne

gemäß § 17 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes. Ihnen obliegt die Erteilung von

Bewilligungen gemäß § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 6, § 6

Abs. 3 und § 9 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes.

Weiters gehören in ihren Aufgabenbereich die

Ausarbeitung von Empfehlungen über die Gestaltung

von Lehrveranstaltungen und Prüfungen

sowie die Befassung mit den Ursachen von

Studienverzögerungen und die Ausarbeitung von

Empfehlungen zu ihrer Beseitigung.

(4) Jeder Studienkommission haben in gleicher

Zahl, mindestens aber zwei Vertreter folgender

drei Gruppen anzugehören

a) Hochschulprofessoren;

b) Hochschulassistenten, Hochschuldozenten,

Lektoren, Lehrbeauftragte, Beamte und

Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen

Dienstes, Bundeslehrer und Vertragslehrer,

Vertragsassistenten;

c) ordentliche Hörer.

Erforderlichenfalls ist die notwendige Zahl von

Ersatzmitgliedern zu bestellen.

(5) Die Vertreter der Hochschulprofessoren

sind von der zuständigen akademischen Behörde

(den zuständigen akademischen Behörden), die

Vertreter der Hochschulassistenten (sowie der

anderen unter lit. b erwähnten Personengruppen)

sind von einer vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses

für Hochschullehrer (den Vorsitzenden

der zuständigen Dienststellenausschüsse

für Hochschullehrer) einzuberufenden Versammlung

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung

des § 25 Abs. 2 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955, aus dem

Kreise der fachzuständigen Angehörigen dieser

Personengruppen, die Vertreter der ordentlichen

Hörer von der zuständigen gesetzlichen Vertretung

der Studierenden aus dem Kreise der

ordentlichen Hörer der betreffenden Studienrichtung

(Studienrichtungen) für den im Abs. 1 genannten

Zeitraum zu entsenden. Ist ein Mitglied

verhindert oder scheidet es vorzeitig aus und

wurden Ersatzmitglieder nicht bestellt, so ist ein

neues Mitglied in die Studienkommission zu entsenden.

Erforderlichenfalls sind neue Ersatzmitglieder

zu bestellen.

(6) Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der

Studienkommissionen können nur österreichische

Staatsbürger bestellt werden.

(7) Die Studienkommissionen sind erstmalig

vom Dekan (an Hochschulen ohne Fakultätsgliederung,

an der Akademie der bildenden Künste

und an Kunsthochschulen vom Rektor, im Falle

der gemeinsamen Durchführung einer Studienrichtung

von den zuständigen akademischen

Funktionären im Einvernehmen) einzuberufen.

Sie haben in ihrer ersten Sitzung einen Vorsitzenden

aus dem Kreise der Hochschulprofessoren

zu wählen. Die Bestimmungen des § 27 des

Hochschul-Organisationsgesetzes sind sinngemäß

anzuwenden.

(8) Zu einem Beschluß der Studienkommission

ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte

der Mitglieder erforderlich. Ein Antrag gilt als

angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in

der Sitzung anwesenden Mitglieder für den Antrag

gestimmt hat. Der Vorsitzende stimmt mit.

Ein Beschluß kommt jedoch nicht zustande, wenn

alle Mitglieder einer der im Abs. 4 genannten

Gruppen geschlossen gegen den Antrag gestimmt

haben. Im übrigen sind auf die Geschäftsführung

der Studienkommission die Bestimmungen des

§ 25 des Hochschul-Organisationsgesetzes sinngemäß

anzuwenden. Die Mitglieder der Studienkommission

sind als solche an Weisungen nicht

gebunden.

(9) Die Bestimmungen des § 5 des Hochschul-

Organisationsgesetzes gelten sinngemäß.

VIII. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen, Durchführungsbestimmungen

und Vollziehung

§ 18. Übergangsbestimmungen

(1) Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht, BGBl. Nr. 271/1937, über die Er-

werbung der Befähigung für das Lehramt an

Mittelschulen (Prüfungsvorschrift für das Lehramt

an Mittelschulen), die Verordnung des

Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht

und Erziehung und für Kultusangelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Staatsamt für soziale

Verwaltung vom 3. September 1945, StGBl.

Nr. 166, über die pharmazeutische Studien- und

Prüfungsordnung in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 196, und

die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und für

Kultusangelegenheiten vom 4. Dezember 1945,

StGBl. Nr. 76/1946, über die Studien- und Prüfungsordnung

für Übersetzer und Dolmetscher

treten mit 31. August 1971, die Verordnung

des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht

und Erziehung und für Kultusangelegenheiten

vom 3. September 1945, StGBl. Nr. 165,

über die philosophische Rigorosenordnung tritt

mit 30. September 1972 außer Kraft, doch sind

die genannten Bestimmungen nach Maßgabe des

§ 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

weiter anzuwenden.

(2) Studien, denen eine in diesem Bundesgesetz

vorgesehene Studienrichtung oder ein in diesem

Bundesgesetz vorgesehener Studienzweig nicht

entspricht, können jedoch ab dem Zeitpunkt des

Außerkrafttretens der im Abs. 1 genannten Vorschriften

nicht neu begonnen werden.

(3) Im Rahmen des an der Philosophischen

Fakultät der Universität Wien eingerichteten

Hochschullehrganges für Lebensmittelexperten

vor Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung

„Chemie" (§ 2 Abs. 3 Z. 31) absolvierte

Studien sind auf die vorgeschriebenen

Studien des Studienzweiges „Lebensmittelchemie"

(§ 2 Abs. 3 Z. 31 lit. c) anzurechnen,

abgelegte Prüfungen sind anzuerkennen.

(4) Die für den am Institut für Österreichische

Geschichtsforschung in Wien durchgeführten

Lehrgang geltenden Bestimmungen werden durch

dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(5) Die Regelung der Studienrichtung „Sozial-

und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren

Schulen)" (§ 2 Abs. 3 Z. 6) bleibt einem eigenen,

nach Maßgabe des Bedarfs an einer solchen Berufsvorbildung

zu erlassenden Bundesgesetz vorbehalten.

Bis zum Inkrafttreten des genannten

Bundesgesetzes hat an die Stelle des Studienzweiges

„Geschichte (Lehramt an höheren

Schulen)" (§ 2 Abs. 3 Z. 12 lit. b) der Studienzweig

„Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an

höheren Schulen)" (Anlage B Z. 1), an die Stelle

des Studienzweiges „Geographie (Lehramt an

höheren Schulen)" (§ 2 Abs. 3 Z. 37 lit. d) der

Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde

(Lehramt an höheren Schulen)" (Anlage B Z. 2)

zu treten. Auf die Studienzweige „Geschichte und

Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen)" und

„Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an

höheren Schulen)" sind die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes anzuwenden.

(6) Abweichend von den Bestimmungen des

§ 8 Abs. 4 ist die Anfertigung der Diplomarbeit

in Form von je einer Klausurarbeit aus zwei der

in § 8 Abs. 2 genannten Fächer durch ordentliche

Hörer der Studienrichtung „Pharmazie"

(§ 2 Abs. 3 Z. 36) an denjenigen Hochschulinstituten

zulässig, an denen die vorhandenen Einrichtungen

oder das vorhandene Personal zur

Betreuung von Institutsarbeiten oder Hausarbeiten

nicht ausreichen. In der Studienordnung ist

festzustellen, auf welche Hochschulinstitute dies

zutrifft. Die Themen einer in Form von Klausurarbeiten

anzufertigenden Diplomarbeit sind unmittelbar

vor Arbeitsbeginn bekanntzugeben.

Der Kandidat hat das Recht, die Prüfungsfächer,

denen die Themen zu entnehmen sind, zu wählen.

Abweichend von der Bestimmung des § 9

Abs. 1 hat in diesem Fall der zweite Teil der

zweiten Diplomprüfung je eine Prüfung aus den

Teilgebieten der beiden Prüfungsfächer, denen

die Themen der Diplomarbeit zuzuordnen sind,

zu umfassen.

(7) Personen, die ihr Hochschulstudium mit

einer Lehramtsprüfung im Sinne der Verordnung

des Bundesministers für Unterricht über die

Erwerbung der Befähigung für das Lehramt an

Mittelschulen (Prüfungsvorschrift für das Lehramt

an Mittelschulen) abgeschlossen haben oder

abschließen werden, sind zum Doktoratsstudium

gemäß § 14 zuzulassen.

(8) Personen, die ihr Hochschulstudium vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit einer

Lehramtsprüfung im Sinne der Verordnung des

Bundesministers für Unterricht über die Erwerbung

der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen

(Prüfungsvorschrift für das Lehramt an

Mittelschulen) abgeschlossen haben, sind zur

Führung des gemäß § 15 in Betracht kommenden

akademischen Grades berechtigt. Auf Ansuchen

ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen. Auf

ordentliche Hörer, die im Sinne des § 45 Abs. 7

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ihr

Studium nach der genannten Vorschrift vollenden,

sind die Bestimmungen des § 15 anzuwenden.

§ 15 Abs. 2, 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden,

wenn die in diesen Bestimmungen genannten

Voraussetzungen auf beide von dem

Bewerber angefertigten Hausarbeiten zutreffen.

(9) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen

erworbenen akademischen Grade „Magister

der Pharmazie" gelten als nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes (§ 15 Abs. 3) erworben.

Auf ordentliche Hörer der Pharmazie, die

im Sinne des § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes ihr Studium nach den bis-

her geltenden Studienvorschriften vollenden, sind

die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 anzuwenden.

(10) Personen, die vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes das Recht zur Führung des akademischen

Grades „Diplomierter Dolmetscher"

erworben haben, sind berechtigt, anstelle dieses

akademischen Grades den akademischen Grad

„Magister der Philosophie" (§ 15 Abs. 1) zu

führen. Auf ordentliche Hörer der Übersetzer- und

Dolmetscherausbildung, die im Sinne des

§ 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

ihr Studium nach den bisher geltenden

Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen

des § 15 Abs. 1 anzuwenden.

(11) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1

können ausländische ordentliche Hörer, mit deren

Heimatstaat die Republik Österreich ein Kulturabkommen

abgeschlossen hat und in deren

Heimatstaat die in diesem Bundesgesetz geregelten

Diplomgrade noch nicht anerkannt sind oder

in deren Heimatstaat ein gleichwertiger akademischer

Grad nicht vorgesehen ist, noch im

Studienjahr 1971/72 die in diesem Bundesgesetz

geregelten Studien nach den bisher geltenden

Vorschriften beginnen. Solche ordentliche Hörer

sind berechtigt, ihre Studien nach den bisher

geltenden Vorschriften abzuschließen.

(12) In den Aufgabenbereich der gemäß § 17

errichteten Studienkommissionen gehört auch die

Ausarbeitung von Empfehlungen über die Gestaltung

der Studien nach den bisher geltenden

Vorschriften (Abs. 1 und Abs. 11).

§ 19. Studienversuche

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bei

wenigstens zehn ordentlichen Hörern einer

Hochschule vor, so sind auf Antrag der zuständigen

akademischen Behörde (Behörden) Studienordnungen

(§ 15 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung sowie Studienpläne (§ 17 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) von einer gemäß

§ 17 einzusetzenden Studienkommission probeweise

als Studienversuche für einen der Studiendauer

(§ 5) entsprechenden Zeitraum zu erlassen,

sofern die erforderlichen Hochschuleinrichtungen

vorhanden sind oder errichtet werden können.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind

sinngemäß anzuwenden.

(2) Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der

Studienversuch einzustellen, wenn er nicht durch

Bundesgesetz als Studienrichtung (Studienzweig)

weitergeführt wird.

(3) Bei Einstellung eines Studienversuches ist

es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr

Studium als Studium irregulare zu vollenden oder

unter Anwendung der Bestimmungen des § 20

Abs. 4 und des § 21 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes auf ein verwandtes

ordentliches Studium überzugehen.

§ 20. Durchführungsbestimmungen

(1) Die Studienordnungen für die auf Grund

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzurichtenden

Studienrichtungen der Diplomstudien

und der Kurzstudien, die Studienordnung für

die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten

(§ 10 Abs. 2 bis 7) sowie die Studienordnung

für die auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes einzurichtenden Doktoratsstudien

sind auf Grund der Bestimmungen der

§§ 1 bis 14 sowie der Anlage zu diesem Bundesgesetz

in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu

erlassen.

(2) In den Studienordnungen sind die in Betracht

kommenden Hochschulen (Fakultäten)

oder Kunsthochschulen (die Akademie der bildenden

Künste) nach Maßgabe der an ihnen vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

sowie unter Bedachtnahme auf den Bedarf und

die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte im

Sinne der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes mit der

Einrichtung von ordentlichen Studien gemäß

§§ 1 bis 14 zu beauftragen.

(3) Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz

geregelten Studien ist durch geeignete

Lehr- und Forschungseinrichtungen (§§ 58 bis

62 Hochschul-Organisationsgesetz) an den mit

der Durchführung dieser Studien zu betrauenden

Hochschulen oder Kunsthochschulen (der Akademie

der bildenden Künste) zu sichern. Diese

Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie die

von ihnen durchgeführten Forschungsprogramme

haben den im § 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes festgelegten Zielen zu dienen.

§ 21. Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1971 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung, hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung

der Studienordnungen sowie hinsichtlich

der Genehmigung der in den Studienplänen der

Lehramtsstudien einschließlich der Studienpläne

für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten

vorgesehenen Regelungen über.

Pflicht- und Wahlfächer im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Unterricht und Kunst,

betraut.

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