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326. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1970

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die

a) von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),

b) von einer oder mehreren Sondergesellschaften

gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes

oder

c) von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

gemeinsam mit einer oder mehreren

der genannten Sondergesellschaften

zum Ausbau von Großkraftwerken, insbesondere

der Werke Zemm, Ottensheim, Rosegg und

Schönau, sowie zum weiteren Ausbau der Übertragungseinrichtungen

der Verbundgesellschaft,

ferner für die erforderlichen Fertigstellungs- und

Ergänzungsinvestitionen der bereits im Betrieb

befindlichen Anlagen sowie Planungsarbeiten für

neue Projekte und zur Finanzierung des Anteiles

der Verbundgesellschaft am ersten österreichischen

Kernkraftwerk im In- und Ausland aufzunehmenden

Anleihen, Darlehen und sonstigen

Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge

und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen,

daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der

aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen

Kredite 4200 Millionen Schilling einschließlich

der Zinsen und Kosten nicht übersteigt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird

ferner ermächtigt, für Kredite einschließlich der

Zinsen und Kosten, die der Vorfinanzierung von

Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten

gemäß Abs. 1 dienen, eine Laufzeit von zwei

Jahren und das Ausmaß des im Abs. 1 genannten

Gesamtbetrages (Gegenwert) nicht überschreiten,

namens des Bundes die Haftung als Bürge und

Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)

zu übernehmen. Diese Haftung darf

jedoch nur in einem Rahmen übernommen

werden, der eine allzu umfangreiche Überschneidung

zwischen Vor- und Endfinanzierung ausschließt.

Kredite, die der Vorfinanzierung solcher

Anleihen dienen, sind auf den im Abs. 1 genannten

Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von

den im Abs. 1 und Abs. 2 erteilten Ermächtigungen

nur dann Gebrauch machen, wenn

a) die Finanzoperation (Anleihen, Darlehen

und sonstige Kredite) im Einzelfall den

Betrag (Gegenwert) von 1300 Millionen

Schilling einschließlich der Zinsen und

Kosten nicht übersteigt;

b) die Laufzeit der Finanzoperation dreißig

Jahre nicht übersteigt;

c) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten

in inländischer Währung unter Zugrundelegung

der folgenden Formel nicht mehr

als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt

der Finanzoperation geltenden Zinsfußes

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/

1969) beträgt

d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten

in ausländischer Währung nach der Formel

laut lit. c nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des arithmetischen Mittels aus den

im Zeitpunkt der Schuldaufnahme geltenden

offiziellen Diskontsätzen in Belgien,

der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,

Großbritannien, den Niederlanden,

Schweden, der Schweiz und den USA (New

York) beträgt;

e) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen

Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden,

Französischen Franken, Holländischen

Gulden, Italienischen Liren, Japanischen

Yen, Kanadischen Dollar, Schwedischen

Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar

oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren

dieser Währungen beruhen, erfolgt.

(4) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 3 lit. c und d sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,

Begebungsprovisionen, Werbe-

und Druckkosten (Begebungskosten) vom

Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind

diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme

vom Bundesminister für Finanzen jeweils

festgesetzten Kassenwerten auf die genannten

Höchstbeträge anzurechnen.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, die gemäß § 1 übernommenen Haftungen

über die vertraglich vereinbarte Laufzeit

zu erstrecken, wenn

a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen

aus Anleihen, Darlehen oder

sonstigen Krediten vertraglich vorgesehen

ist und vom Schuldner in Anspruch ge-

nommen wird oder zur Vermeidung einer

Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung

infolge unvorhersehbar eingetretener

wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten

des Hauptschuldners geboten ist und

der Gläubiger zustimmt,

b) jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung

von Fälligkeiten die vertraglich

vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als

fünf Jahre überschritten wird und

c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen

für Zinsen und Kosten Deckung

finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit

darf die in § 1 Abs. 3 lit. b festgesetzte Laufzeit

nicht überschreiten.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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