326. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die
a) von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),
b) von einer oder mehreren Sondergesellschaften
gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes
oder
c) von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
gemeinsam mit einer oder mehreren
der genannten Sondergesellschaften
zum Ausbau von Großkraftwerken, insbesondere
der Werke Zemm, Ottensheim, Rosegg und
Schönau, sowie zum weiteren Ausbau der Übertragungseinrichtungen
der Verbundgesellschaft,
ferner für die erforderlichen Fertigstellungs- und
Ergänzungsinvestitionen der bereits im Betrieb
befindlichen Anlagen sowie Planungsarbeiten für
neue Projekte und zur Finanzierung des Anteiles
der Verbundgesellschaft am ersten österreichischen
Kernkraftwerk im In- und Ausland aufzunehmenden
Anleihen, Darlehen und sonstigen
Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge
und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen,
daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der
aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen
Kredite 4200 Millionen Schilling einschließlich
der Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird
ferner ermächtigt, für Kredite einschließlich der
Zinsen und Kosten, die der Vorfinanzierung von
Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten
gemäß Abs. 1 dienen, eine Laufzeit von zwei
Jahren und das Ausmaß des im Abs. 1 genannten
Gesamtbetrages (Gegenwert) nicht überschreiten,
namens des Bundes die Haftung als Bürge und
Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)
zu übernehmen. Diese Haftung darf
jedoch nur in einem Rahmen übernommen
werden, der eine allzu umfangreiche Überschneidung
zwischen Vor- und Endfinanzierung ausschließt.
Kredite, die der Vorfinanzierung solcher
Anleihen dienen, sind auf den im Abs. 1 genannten
Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von
den im Abs. 1 und Abs. 2 erteilten Ermächtigungen
nur dann Gebrauch machen, wenn
a) die Finanzoperation (Anleihen, Darlehen
und sonstige Kredite) im Einzelfall den
Betrag (Gegenwert) von 1300 Millionen
Schilling einschließlich der Zinsen und
Kosten nicht übersteigt;
b) die Laufzeit der Finanzoperation dreißig
Jahre nicht übersteigt;
c) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten
in inländischer Währung unter Zugrundelegung
der folgenden Formel nicht mehr
als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt
der Finanzoperation geltenden Zinsfußes
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/
1969) beträgt
d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten
in ausländischer Währung nach der Formel
laut lit. c nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des arithmetischen Mittels aus den
im Zeitpunkt der Schuldaufnahme geltenden
offiziellen Diskontsätzen in Belgien,
der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Großbritannien, den Niederlanden,
Schweden, der Schweiz und den USA (New
York) beträgt;
e) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen
Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden,
Französischen Franken, Holländischen
Gulden, Italienischen Liren, Japanischen
Yen, Kanadischen Dollar, Schwedischen
Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar
oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren
dieser Währungen beruhen, erfolgt.
(4) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 3 lit. c und d sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,
Begebungsprovisionen, Werbe-
und Druckkosten (Begebungskosten) vom
Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1
für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind
diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme
vom Bundesminister für Finanzen jeweils
festgesetzten Kassenwerten auf die genannten
Höchstbeträge anzurechnen.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die gemäß § 1 übernommenen Haftungen
über die vertraglich vereinbarte Laufzeit
zu erstrecken, wenn
a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen
aus Anleihen, Darlehen oder
sonstigen Krediten vertraglich vorgesehen
ist und vom Schuldner in Anspruch ge-
nommen wird oder zur Vermeidung einer
Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung
infolge unvorhersehbar eingetretener
wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten
des Hauptschuldners geboten ist und
der Gläubiger zustimmt,
b) jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung
von Fälligkeiten die vertraglich
vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als
fünf Jahre überschritten wird und
c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen
für Zinsen und Kosten Deckung
finden.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit
darf die in § 1 Abs. 3 lit. b festgesetzte Laufzeit
nicht überschreiten.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.