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326_1968 AT

326. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Indien betreffend den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Indien betreffend den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt

(Übersetzung)

INDISCHE BOTSCHAFT

WIEN

10. Juli 1968

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in

Kenntnis zu setzen, daß die Regierung von

Indien den Wunsch hat, ein Abkommen mit der

Österreichischen Bundesregierung über den

Status des Commonwealth Kriegsfriedhofes in

Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen.

2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein Abkommen

zwischen der Regierung von Indien und

der Österreichischen Bundesregierung, nach Maßgabe

der nachstehenden Bestimmungen vorzuschlagen

(i) Die Regierung von Indien gibt der

Österreichischen Bundesregierung bekannt,

daß die Kriegsgräberkommission

des Commonwealth (Commonwealth

War Graves Commission) die

einzige Organisation ist, die von ihr

zur Obsorge für den Commonwealth

Kriegsfriedhof in Klagenfurt, Kärnten,

ermächtigt wurde.

(ii) Die Österreichische Bundesregierung

anerkennt die Zuständigkeit der

Kriegsgräberkommission des Commonwealth

zur Erledigung der ihr gemäß

Ziffer (i) dieses Abkommens übertragenen

Aufgabe im Sinne des Artikels

19 Ziffer 2 des Staatsvertrages

vom 15. Mai 1955 betreffend die

Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich

zwischen der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, dem Vereinigten

Königreich von Großbritannien und

Nordirland, den Vereinigten Staaten

von Amerika und Frankreich einerseits

und Österreich andererseits.

(iii) Die Österreichische Bundesregierung

räumt der Kriegsgräberkommission

des Commonwealth den dauernden

kostenfreien Gebrauch der bundeseigenen

Liegenschaft Nr. 207/3 Einlagezahl

1472, Katastralgemeinde

Waidmannsdorf, Gerichtsbezirk Klagenfurt,

Kärnten, auf der der

Commonwealth Kriegsfriedhof liegt,

auf die Dauer des Bestandes dieses

Friedhofes und Tür Friedhofszwecke

ein. Ein Lageplan, der die Grenzen der

Liegenschaft beschreibt, ist dieser Note

angeschlossen.

(iv) Die österreichischen Behörden werden

die Kriegsgräberkommission des

Commonwealth unverzüglich auf

diplomatischem Wege unterrichten,

falls ein Antrag von Angehörigen der

Bestatteten zwecks Exhumierung aus

den Gräbern des Commonwealth

Kriegsfriedhofes in Klagenfurt gestellt

werden sollte.

3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für

die Österreichische Bundesregierung annehmbar

sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die

vorliegende Note und die entsprechende Antwortnote

Eurer Exzellenz als ein Abkommen

zwischen der Regierung von Indien einerseits und

der Österreichischen Bundesregierung andererseits

betrachtet wird, das unverzüglich in Kraft

tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer

Exzellenz die Versicherung meiner höchsten

Wertschätzung zu erneuern.

V. C. Trivedi m. p.

Botschafter von Indien

Seiner Exzellenz

Dr. Kurt Waldheim

Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 10. Juli 1968

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom

10. Juli 1968 zu bestätigen, die in deutscher

Übersetzung folgenden Wortlaut hat

„Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in

Kenntnis zu setzen, daß die Regierung von

Indien den Wunsch hat, ein Abkommen mit der

Österreichischen Bundesregierung über den

Status des Commonwealth Kriegsfriedhofes in

Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen.

2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein Abkommen

zwischen der Regierung von Indien und

der Österreichischen Bundesregierung, nach Maßgabe

der nachstehenden Bestimmungen vorzuschlagen

(i) Die Regierung von Indien gibt der

Österreichischen Bundesregierung bekannt,

daß die Kriegsgräberkommission

des Commonwealth (Commonwealth

War Graves Commission) die

einzige Organisation ist, die von ihr

zur Obsorge für den Commonwealth

Kriegsfriedhof in Klagenfurt, Kärnten,

ermächtigt wurde.

(ii) Die Österreichische Bundesregierung

anerkennt die Zuständigkeit der

Kriegsgräberkommission des Commonwealth

zur Erledigung der ihr gemäß

Ziffer (i) dieses Abkommens übertragenen

Aufgabe im Sinne des Artikels

19 Ziffer 2 des Staatsvertrages

vom 15. Mai 1955 betreffend die

Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich

zwischen der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, dem Vereinigten

Königreich von Großbritannien und

Nordirland, den Vereinigten Staaten

von Amerika und Frankreich einerseits

und Österreich andererseits.

(iii) Die Österreichische Bundesregierung

räumt der Kriegsgräberkommission

des Commonwealth den dauernden

kostenfreien Gebrauch der bundeseigenen

Liegenschaft Nr. 207/3 Einlagezahl

1472, Katastralgemeinde

Waidmannsdorf, Gerichtsbezirk Klagenfurt,

Kärnten, auf der der

Commonwealth Kriegsfriedhof liegt,

auf die Dauer des Bestandes dieses

Friedhofes und für Friedhofszwecke

ein. Ein Lageplan, der die Grenzen der

Liegenschaft beschreibt, ist dieser Note

angeschlossen.

(iv) Die österreichischen Behörden werden

die Kriegsgräberkommission des

Commonwealth unverzüglich auf

diplomatischem Wege unterrichten,

falls ein Antrag von Angehörigen der

Bestatteten zwecks Exhumierung aus

den Gräbern des Commonwealth

Kriegsfriedhofes in Klagenfurt gestellt

werden sollte.

3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für

die Österreichische Bundesregierung annehmbar

sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die

vorliegende Note und die entsprechende Antwortnote

Eurer Exzellenz als ein Abkommen

zwischen der Regierung von Indien einerseits und

der Österreichischen Bundesregierung andererseits

betrachtet wird, das unverzüglich in Kraft

tritt."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz hiezu mitzuteilen,

daß die Bundesregierung der Republik

Österreich mit den Vorschlägen der Regierung

von Indien einverstanden ist, daß Ihre Note und

diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der

Bundesregierung der Republik Österreich einerseits

und der Regierung von Indien andererseits,

betreffend den Status des Commonwealth Kriegsfriedhofes

in Klagenfurt, Kärnten, bilden sollen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Kurt Waldheim m. p.

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Seiner Exzellenz,

dem Botschafter von Indien

Vishnuprasad Chunilal Trivedi

Wien

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