326_1967
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326. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 326. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung
1967_326_0 326. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung
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Gemäß § 3 Abs. 6 des Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 167/1966, wird auf Grund des Ergebnisses
der gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit
§ 144 dieses Bundesgesetzes durchgeführten Abstimmungen
verordnet
Soweit sie der Allgemeinen Fachvertretung
des Verkehrs angehören, werden die in § 2
Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Mitglieder
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft
für Vorarlberg und die in § 2 Abs. 1 Z. 2 dieses
Bundesgesetzes bezeichneten Gesellschafter in die
Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung
einbezogen.