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326_1967 AT

326. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

Gemäß § 3 Abs. 6 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 167/1966, wird auf Grund des Ergebnisses

der gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit

§ 144 dieses Bundesgesetzes durchgeführten Abstimmungen

verordnet

Soweit sie der Allgemeinen Fachvertretung

des Verkehrs angehören, werden die in § 2

Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Mitglieder

der Kammer der gewerblichen Wirtschaft

für Vorarlberg und die in § 2 Abs. 1 Z. 2 dieses

Bundesgesetzes bezeichneten Gesellschafter in die

Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

einbezogen.

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