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326_1965 AT

326. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz

1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 250/1956 und BGBl.

Nr. 78/1963 und des Artikels II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind für die Zeit

vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

bis zum 31. Dezember 1966 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer vom 1. Jänner

1956 an die bis dahin bestandenen verfassungsgesetzlichen

Grundlagen (Artikel 10 Abs. 1

Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929) nicht mehr gegeben sind.

Artikel II

§ 13 Abs. 1 des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes

1952 hat zu lauten

„(1) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt

mit 31. Dezember 1966."

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung

und hinsichtlich des Artikels II das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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