326. Bundesgesetz: 2. Einkommensteuernovelle 1963.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 1/1954, in der geltenden Fassung wird in
nachstehender Weise geändert
1. Im § 9 ist der bisherige Wortlaut als Abs. 1
zu bezeichnen. Als Abs. 2 und Abs. 3 werden
angefügt
„(2) Die Hälfte der Bezüge, die Bürgermeister,
Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter)
oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in
dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein
Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen
Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit die genannten Bezüge die Entschädigungen
eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen.
Dies gilt auch für Bezirksvorsteher (Stellvertreter)
der Stadt Wien. Die ohne besonderen
Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten sind
mit einem Fünftel der Bezüge höchstens aber
mit 18.000 S jährlich begrenzt, wenn die genannten
Personen gleichzeitig steuerfreie Bezüge nach
§ 3 Abs. 1 Z. 10 oder Z. 11 beziehen. Übersteigen
die Werbungskosten die Bezüge im Sinne
dieses Absatzes, so darf der übersteigende Betrag
bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen
werden (§ 2 Abs. 2).
(3) Die bei Ausübung von nicht im Abs. 2
genannten Funktionen im Sinne des § 22 Z. 4
entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen
Nachweis in Höhe von 50 v. H. der insgesamt
empfangenen Vergütungen, mindestens
aber mit 10.800 S und höchstens mit 18.000 S
jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag
als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen
anzuerkennen. Werden Funktionen
nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt,
ermäßigen sich die angeführten Beträge
entsprechend der Anzahl der Kalendermonate,
in denen die Funktionen ausgeübt wurden. Der
Pauschbetrag für Werbungskosten nach Abs. 2
ist auf den Pauschbetrag nach diesem Absatz
anzurechnen."
2. Im § 22 wird als Z. 4 eingefügt
„4. Funktionsgebühren der Funktionäre von
öffentlich-rechtlichen Körperschaften (§ 9 Abs. 2
und Abs. 3)."
Artikel II.
Die Bestimmungen des Artikels I sind bei den
Veranlagungen der Kalenderjahre 1963 und 1964
und auf alle noch nicht rechtskräftig veranlagten
Fälle der Veranlagungen früherer Kalenderjahre
anzuwenden.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.