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326_1963 AT

326. Bundesgesetz: 2. Einkommensteuernovelle 1963.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Bundesgesetz: 2. Einkommensteuernovelle 1963.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 1/1954, in der geltenden Fassung wird in

nachstehender Weise geändert

1. Im § 9 ist der bisherige Wortlaut als Abs. 1

zu bezeichnen. Als Abs. 2 und Abs. 3 werden

angefügt

„(2) Die Hälfte der Bezüge, die Bürgermeister,

Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter)

oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in

dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein

Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen

Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen,

soweit die genannten Bezüge die Entschädigungen

eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen.

Dies gilt auch für Bezirksvorsteher (Stellvertreter)

der Stadt Wien. Die ohne besonderen

Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten sind

mit einem Fünftel der Bezüge höchstens aber

mit 18.000 S jährlich begrenzt, wenn die genannten

Personen gleichzeitig steuerfreie Bezüge nach

§ 3 Abs. 1 Z. 10 oder Z. 11 beziehen. Übersteigen

die Werbungskosten die Bezüge im Sinne

dieses Absatzes, so darf der übersteigende Betrag

bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen

werden (§ 2 Abs. 2).

(3) Die bei Ausübung von nicht im Abs. 2

genannten Funktionen im Sinne des § 22 Z. 4

entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen

Nachweis in Höhe von 50 v. H. der insgesamt

empfangenen Vergütungen, mindestens

aber mit 10.800 S und höchstens mit 18.000 S

jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag

als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen

anzuerkennen. Werden Funktionen

nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt,

ermäßigen sich die angeführten Beträge

entsprechend der Anzahl der Kalendermonate,

in denen die Funktionen ausgeübt wurden. Der

Pauschbetrag für Werbungskosten nach Abs. 2

ist auf den Pauschbetrag nach diesem Absatz

anzurechnen."

2. Im § 22 wird als Z. 4 eingefügt

„4. Funktionsgebühren der Funktionäre von

öffentlich-rechtlichen Körperschaften (§ 9 Abs. 2

und Abs. 3)."

Artikel II.

Die Bestimmungen des Artikels I sind bei den

Veranlagungen der Kalenderjahre 1963 und 1964

und auf alle noch nicht rechtskräftig veranlagten

Fälle der Veranlagungen früherer Kalenderjahre

anzuwenden.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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