326. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Amateurfunkverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird die Amateurfunkverordnung,
BGBl. Nr. 30/1954, abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. Im § 3 Abs. 2 lit. d ist der Ausdruck „Betriebsarten"
durch den Ausdruck „Sendearten" zu
ersetzen.
2. Der § 4 Abs. 2 hat zu lauten: „Die Bewilligung
ist schriftlich zu erteilen."
3. Im § 9 Abs. 2 ist nach dem Wort „Bewilligungsgebühren"
einzufügen: „trotz Mahnung".
4. Im § 11 Abs. 3 lit. a ist der Ausdruck „Weltnachrichtenvertrages"
durch den Ausdruck „Internationalen
Fernmeldevertrages" zu ersetzen.
5. § 11 Abs. 4 hat zu lauten
„Die Prüfung kann auch ohne den Nachweis
der Fertigkeiten im Morsen abgelegt werden."
Die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung
5 und 6.
6. Im § 13 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Wurde die Prüfung ohne den Nachweis der
Fertigkeiten im Morsen abgelegt, ist dies im
Zeugnis zu vermerken."
7. § 16 hat zu lauten
„(1) Die Bewilligung kann für folgende Sendearten
erteilt werden
(2) Personen, die die Prüfung ohne den Nachweis
der Fertigkeiten im Morsen abgelegt haben,
darf die Bewilligung nur für die Sendearten A 3,
F 3 und A 5 erteilt werden.
(3) Die Verwendung gedämpfter Schwingungen
oder von Einrichtungen, die geeignet sind, die
Verständlichkeit der Sprache zu beschränken, sowie
die Mehrfachausnützung der Aussendung ist
nicht zulässig. Die Aussendung der Trägerfrequenz
ohne Tastung oder Modulation ist auf
das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(4) Der Amateurfunkverkehr darf nur auf den
von den Fernmeldebehörden hiefür festgesetzten
Frequenzbändern abgewickelt werden.
(5) Auf allen Frequenzbändern, die nicht ausschließlich
für den Amateurfunkverkehr, sondern
auch für einen anderen Funkverkehr vorgesehen
sind, darf die maximale Sendeleistung 50 Watt
nicht überschreiten.
(6) Die Bandbreite ist auf das für die verwendete
Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken
und darf bei Frequenzen
zwischen 3 und 30 MHz . . 7 kHz
zwischen 30 und 300 MHz . . 40 kHz
zwischen 300 und 3000 MHz . . 1.000 kHz
über 3000 MHz 10.000 kHz
nicht überschreiten. Bei der Sendeart A5 darf die
Bandbreite bei Verwendung der Frequenzen
zwischen 300 und 3000 MHz bis zu 9000 kHz
betragen.
(7) Innerhalb der dem Amateurfunkverkehr
zugewiesenen Frequenzbänder besteht keine Bindung
an eine bestimmte Frequenz, doch muß die
gesamte Bandbreite der Aussendung innerhalb
des jeweils gewählten Frequenzbandes liegen. Es
dürfen jedoch nur jene Frequenzen benützt werden,
für die geeignete Kontrollgeräte (§ 15) vorhanden
sind."
8. Im § 17 Abs. 1 ist nach den Worten „Bemerkungen
persönlicher Natur" einzufügen „oder
bildliche Darstellungen".
9. Im § 18 Abs. 1 ist der letzte Satz zu
streichen.
10. Der § 21 hat zu lauten
„Der Inhaber der Bewilligung kann Personen,
die den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten nach § 11 Abs. 1 erbracht haben,
die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle gestatten.
Personen, die die Prüfung ohne den
Nachweis der Fertigkeiten im Morsen abgelegt
haben, dürfen jedoch nur die Sendeart A3, F3
und A5 verwenden. Für die Einhaltung der technischen
und betrieblichen Bestimmungen bleibt
der Inhaber der Bewilligung verantwortlich."
11. Im § 23 Abs. 2 lit. d ist der Ausdruck „Betriebsart"
durch den Ausdruck „Sendeart" zu ersetzen.
12. Im § 25 ist der Ausdruck „Betriebsart"
durch den Ausdruck „Sendeart" zu ersetzen.