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326_1962 AT

326. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Amateurfunkverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 326. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Amateurfunkverordnung.

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird die Amateurfunkverordnung,

BGBl. Nr. 30/1954, abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. Im § 3 Abs. 2 lit. d ist der Ausdruck „Betriebsarten"

durch den Ausdruck „Sendearten" zu

ersetzen.

2. Der § 4 Abs. 2 hat zu lauten: „Die Bewilligung

ist schriftlich zu erteilen."

3. Im § 9 Abs. 2 ist nach dem Wort „Bewilligungsgebühren"

einzufügen: „trotz Mahnung".

4. Im § 11 Abs. 3 lit. a ist der Ausdruck „Weltnachrichtenvertrages"

durch den Ausdruck „Internationalen

Fernmeldevertrages" zu ersetzen.

5. § 11 Abs. 4 hat zu lauten

„Die Prüfung kann auch ohne den Nachweis

der Fertigkeiten im Morsen abgelegt werden."

Die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung

5 und 6.

6. Im § 13 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Wurde die Prüfung ohne den Nachweis der

Fertigkeiten im Morsen abgelegt, ist dies im

Zeugnis zu vermerken."

7. § 16 hat zu lauten

„(1) Die Bewilligung kann für folgende Sendearten

erteilt werden

(2) Personen, die die Prüfung ohne den Nachweis

der Fertigkeiten im Morsen abgelegt haben,

darf die Bewilligung nur für die Sendearten A 3,

F 3 und A 5 erteilt werden.

(3) Die Verwendung gedämpfter Schwingungen

oder von Einrichtungen, die geeignet sind, die

Verständlichkeit der Sprache zu beschränken, sowie

die Mehrfachausnützung der Aussendung ist

nicht zulässig. Die Aussendung der Trägerfrequenz

ohne Tastung oder Modulation ist auf

das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(4) Der Amateurfunkverkehr darf nur auf den

von den Fernmeldebehörden hiefür festgesetzten

Frequenzbändern abgewickelt werden.

(5) Auf allen Frequenzbändern, die nicht ausschließlich

für den Amateurfunkverkehr, sondern

auch für einen anderen Funkverkehr vorgesehen

sind, darf die maximale Sendeleistung 50 Watt

nicht überschreiten.

(6) Die Bandbreite ist auf das für die verwendete

Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken

und darf bei Frequenzen

zwischen 3 und 30 MHz . . 7 kHz

zwischen 30 und 300 MHz . . 40 kHz

zwischen 300 und 3000 MHz . . 1.000 kHz

über 3000 MHz 10.000 kHz

nicht überschreiten. Bei der Sendeart A5 darf die

Bandbreite bei Verwendung der Frequenzen

zwischen 300 und 3000 MHz bis zu 9000 kHz

betragen.

(7) Innerhalb der dem Amateurfunkverkehr

zugewiesenen Frequenzbänder besteht keine Bindung

an eine bestimmte Frequenz, doch muß die

gesamte Bandbreite der Aussendung innerhalb

des jeweils gewählten Frequenzbandes liegen. Es

dürfen jedoch nur jene Frequenzen benützt werden,

für die geeignete Kontrollgeräte (§ 15) vorhanden

sind."

8. Im § 17 Abs. 1 ist nach den Worten „Bemerkungen

persönlicher Natur" einzufügen „oder

bildliche Darstellungen".

9. Im § 18 Abs. 1 ist der letzte Satz zu

streichen.

10. Der § 21 hat zu lauten

„Der Inhaber der Bewilligung kann Personen,

die den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse

und Fertigkeiten nach § 11 Abs. 1 erbracht haben,

die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle gestatten.

Personen, die die Prüfung ohne den

Nachweis der Fertigkeiten im Morsen abgelegt

haben, dürfen jedoch nur die Sendeart A3, F3

und A5 verwenden. Für die Einhaltung der technischen

und betrieblichen Bestimmungen bleibt

der Inhaber der Bewilligung verantwortlich."

11. Im § 23 Abs. 2 lit. d ist der Ausdruck „Betriebsart"

durch den Ausdruck „Sendeart" zu ersetzen.

12. Im § 25 ist der Ausdruck „Betriebsart"

durch den Ausdruck „Sendeart" zu ersetzen.

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