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325_2001 AT

325. Verordnung: Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an Akademien im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999 im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

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BGBlPdf 325. Verordnung: Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an Akademien im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999 im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird

verordnet

Einstufung der Studienfachbereiche der Diplomstudien an Pädagogischen Akademien und der

Aufbaustudien an Pädagogischen Instituten

§ 1. Die nachstehend genannten, nach § 10 Abs. 1 (Diplomstudien an Pädagogischen Akademien)

und § 15 Abs. 1 (Aufbaustudien an Pädagogischen Instituten) der Akademien-Studienordnung (AStO),

BGBl. II Nr. 2/2000, verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen

(LVG) eingestuft

1. Humanwissenschaften ....................................................................................................... LVG I,

2. Fachwissenschaften und Fachdidaktiken

a) die den Pflichtgegenständen der jeweiligen Schulart entsprechenden Lehrveranstaltungen

(insbesondere Mathematik, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Musikerziehung).

........................................................................................................................ LVG I,

b) musisch-kreative Lehrveranstaltungen mit praktischem Schwerpunkt, wie Instrumental-

Musikerziehung, Chorgesang, Rhythmisch-musikalische Erziehung, Spielmusik,

Darstellendes Spiel............................................................................................ LVG III,

c) sonstige Lehrveranstaltungen........................................................................................ LVG II,

3. Schulpraktische Studien

a) Lehrveranstaltungen im Bereich der Unterrichtsanalysen und des Lehrverhaltenstrainings..

....................................................................................................................... LVG II,

b) sonstige Lehrveranstaltungen........................................................................................ LVG III,

4. Ergänzende Studien,

a) soweit es sich um Lehrveranstaltungen mit wissenschaftlichem Schwerpunkt handelt,

wie zB Mediendidaktik, Politische Bildung, Einführung in die Erwachsenenbildung

und außerschulische Jugenderziehung, Informatik, Verkehrserziehung ......... LVG II,

b) soweit es sich um Lehrveranstaltungen mit praktischem Schwerpunkt handelt, wie

zB Sprecherziehung, Schulpraktische Schreibtechnik und Gebrauchsgraphik, Studiertechniken,

Darstellendes Spiel, Schulwandern, Erste Hilfe, Unterrichtstechnologie..

............................................................................................................................. LVG III.

Einstufung der Studienfachbereiche der Diplomstudien an Berufspädagogischen Akademien

§ 2. Die nachstehend genannten, nach § 5 Abs. 1 und 2 Akademien-Studienordnung (Diplomstudien

an Berufspädagogischen Akademien) verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in

folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft

1. Humanwissenschaften ....................................................................................................... LVG I,

2. Fachdidaktik und schulpraktische Studien, insbesondere

a) Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen................................................................ LVG II,

b) Didaktik, Mediendidaktik, Unterrichtstechnologie....................................................... LVG II,

3. Fachwissenschaften, insbesondere

a) im Diplomstudium für das Lehramt an Berufsschulen

aa) Fachliche Bildung, Fachtheoretische Grundbildung, Angewandte Informatik,

Lebende bzw. Berufsbezogene Fremdsprache, Deutsch und Kommunikation,

Verkaufs- und Werbetechnik ................................................................................. LVG I,

bb) Politische Bildung, Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Leibeserziehung........... LVG II,

b) im Diplomstudium für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen

Fachunterricht

aa) Biologische Grundlagen der Erziehung, Anatomie, Physiologie, Hygiene, Ernährungswissenschaft,

Lebensmittelchemie und Lebensmitteltechnologie, Diätetik,

Humanökologie, Arbeitswissenschaft, Angewandte Informatik, Tourismus,

Ernährungslehre ..................................................................................................... LVG I,

bb) Gesundheitslehre und Gesundheitspflege, Betriebsmanagement, Betriebsorganisation

und Wirtschaftsleitung, Fachspezifische Informatik ................................... LVG II,

cc) Management der Gemeinschaftsverpflegung, Küchen- und Ernährungswirtschaft,

Servicemanagement, Getränkekunde, Küchenführung und Küchenpraxis............ LVG III,

c) im Diplomstudium für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht

(Mode und Bekleidungstechnik)

aa) Textilchemie und Textiltechnologie, Fertigungstechnik, Angewandte Informatik LVG I,

bb) Kulturgeschichte der Mode, Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation, Technologie

der Bekleidungsmaschinen, Anwendungs- und Produktionstechniken,

Bekleidungstechnik und Modemarketing, Schnittkonstruktion mit CAD, Entwurfzeichnen

mit CAD, Werkzeichnen mit CAD.................................................. LVG II,

cc) Chemotechnische Übungen, Modeatelier, Kreatives Gestalten, Dekorative textile

Produktgestaltung und Modedesign, Aktzeichnen................................................. LVG III,

d) im Diplomstudium für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht

(ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik)

Fachliche Bildung, Werkstättenbetriebslehre, Angewandte Informatik....................... LVG I,

e) im Diplomstudium für Textverarbeitung

aa) Angewandte Informatik und Wirtschaftsinformatik (einschließlich Betriebssysteme

und Netzwerktechnik) .............................................................................. LVG I,

bb) Textverarbeitung (einschließlich CTV), Desktop-Publishing (Typographie und

Layout), Korrespondenz, Betriebswirtschaft, Betriebswirtschaftliche Fallstudien

und Projektmanagement, Büroorganisation, Kommunikations- und Präsentationstechnik,

Lebende Fremdsprache mit Textverarbeitung, Stenotypie – Grundlagen

....................................................................................................................... LVG II,

4. Ergänzende Studien, in allen Diplomstudien insbesondere

a) Politische Bildung, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Lebende Fremdsprache,

Sprachpflege und Rhetorik, Erwachsenenbildung, Heimerziehung, Europapraktikum,

Konsumentenerziehung................................................................................................. LVG II,

b) Schulverwaltung............................................................................................................ LVG III,

c) Leibesübungen .............................................................................................................. LVG IVa.

Einstufung der Studienfachbereiche im Rahmen der Diplom- und Aufbaustudien an

Religionspädagogischen Akademien

§ 3. (1) Die nachstehend genannten, nach § 19 Abs. 1 Akademien-Studienordnung (Diplomstudien

an Religionspädagogischen Akademien) und § 24 Abs. 1 Akademien-Studienordnung (Aufbaustudien an

Religionspädagogischen Instituten) verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in folgende

Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft

1. Humanwissenschaften ....................................................................................................... LVG I,

2. Theologische Fachwissenschaften..................................................................................... LVG I,

3. Fachdidaktiken und Spezielle Didaktiken, insbesondere

a) an Katholischen Religionspädagogischen Akademien bzw. Instituten

aa) Fachdidaktik zur Theologie.................................................................................... LVG I,

bb) Didaktik der Vorschul- und der Volksschulerziehung, Didaktik der Hauptschule

und der Polytechnischen Schule, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung......... LVG II,

b) an Evangelischen Religionspädagogischen Akademien bzw. Instituten

aa) Fachdidaktik zur Theologie.................................................................................... LVG I,

bb) Didaktik des evangelischen Religionsunterrichtes an Volks-, Haupt-, Sonder- und

Berufsschulen......................................................................................................... LVG II,

c) an Islamischen Religionspädagogischen Akademien bzw. Instituten

aa) Fachdidaktik zur Theologie: zB Fachdidaktik der Quran-theologischen Fächer... LVG I,

bb) Didaktik des islamischen Religionsunterrichtes an Pflichtschulen und Mediendidaktik..

................................................................................................................. LVG II,

d) an Jüdischen Religionspädagogischen Akademien bzw. Instituten

aa) Fachdidaktik zur Theologie: zB Didaktik des Synagogengesangs ........................ LVG I,

bb) Planungsseminar Didaktik der Grundschule.......................................................... LVG II,

4. Ergänzende Studien

a) an Katholischen Religionspädagogischen Akademien bzw. Instituten

aa) Lehrveranstaltungen mit wissenschaftlichem Schwerpunkt, wie zB Politische

Bildung/Christliche Soziallehre, Informatik, Mediendidaktik, Unterrichtstechnologie..

...................................................................................................................... LVG II,

bb) Lehrveranstaltungen mit praktischem Schwerpunkt, wie zB Sprecherziehung,

Studiertechnik, Erzähltraining, Schulpraktische Schreibtechnik, Layout und

Gebrauchsgraphik .................................................................................................. LVG III,

cc) Lehrveranstaltungen des persönlichkeitsbildenden und spirituellen Bereichs;

hiezu zählen insbesondere Persönlichkeitsbildung, Spiritualität, Meditation, Besinnungstage..

......................................................................................................... LVG III,

b) an Evangelischen Religionspädagogischen Akademien bzw. Instituten

aa) Lehrveranstaltungen mit wissenschaftlichem Schwerpunkt, wie zB Politische

Bildung (Zeitgeschehen), Außerschulische Jugenderziehung ............................... LVG II,

bb) Lehrveranstaltungen mit praktischem Schwerpunkt, wie zB Sprecherziehung,

Studiertechnik ........................................................................................................ LVG III,

cc) Instrumentalmusikerziehung, Bildnerische und Werkerziehung ........................... LVG IVa,

c) an Islamischen Religionspädagogischen Akademien bzw. Instituten

zB insbesondere Islamische Kultur, Informatik, Arabische Grammatik ...................... LVG II,

d) an Jüdischen Religionspädagogischen Akademien bzw. Instituten

aa) Lehrveranstaltungen mit wissenschaftlichem Schwerpunkt, wie zB Deutsch für

Studenten nichtdeutscher Muttersprache ............................................................... LVG II,

bb) Lehrveranstaltungen mit praktischem Schwerpunkt, wie zB Religionspädagogische

Übungen, Sprecherziehung......................................................................... LVG III,

cc) Werken ................................................................................................................... LVG IVa,

5. Schulpraktische Studien

a) Lehrveranstaltungen im Bereich der Unterrichtsanalysen und des Lehrverhaltenstrainings..

....................................................................................................................... LVG II,

b) sonstige Lehrveranstaltungen........................................................................................ LVG III.

Humanwissenschaften

§ 4. Die Humanwissenschaften umfassen die Ausbildung in den Bereichen

1. der für eine Lehr- und Unterrichtstätigkeit maßgebenden pädagogischen Erfordernisse, insbesondere

Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische

Soziologie, Betriebssoziologie, Allgemeine Sonderpädagogik, Religionspädagogik,

2. des Schulrechts und

3. der Biologischen Grundlagen der Erziehung bzw. Schulhygiene.

(2) Im Anwendungsbereich des § 2 umfassen die für eine Lehr- und Unterrichtstätigkeit maßgebenden

pädagogischen Erfordernisse insbesondere auch Betriebssoziologie und Angewandte Berufspädagogik.

(3) Im Anwendungsbereich des § 3 zählt zu den Lehrveranstaltungen der Humanwissenschaften

insbesondere auch Religionspädagogik.

(4) Die Humanwissenschaften haben als Studienfachbereich Modelle für die Planung, Realisierung

und Reflexion für Erziehung und Unterricht zu bieten. Alle humanwissenschaftlichen Disziplinen haben

in einem integrativ konzipierten Studium die Analyse der Strukturen und Bedingungen von Erziehung und

Unterricht in der Schule zu ermöglichen und zum Aufbau beruflicher Kompetenzen zu führen.

Fachwissenschaften

§ 5. Die Fachwissenschaften haben im Rahmen der Fachausbildung ergänzend zum Bildungsgut der

höheren Schulen oder sonstigen Vorbildung die fachlichen Voraussetzungen für den Unterricht in der

jeweiligen Schulart zu schaffen. Es werden vor allem Einsichten in Fachstrukturen, in fachspezifische

Denkweisen und Arbeitsformen sowie in die gegenwärtig und zukünftige Bedeutung der Inhalte geboten.

Eine bestimmte Fachsystematik steht nicht im Vordergrund.

Fachdidaktiken

§ 6. Die Fachdidaktiken beschäftigen sich mit den Bildungszielen der Fachbereiche, der Auswahl

von Inhalten, den Vermittlungsformen und Medien, mit den Bezügen zu anderen Fächern sowie mit

spezifischen Fragen des Lernens und Lehrens im speziellen Fach- und Lernbereich. Sie sollen zu einer

theorieorientierten Planung und Durchführung einer selbständigen, eigenverantwortlichen und reflektierten

Unterrichtspraxis befähigen. Zur Bewältigung dieser Aufgabenstellungen sind entsprechende

Einsichten und Erkenntnisse der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der fachdidaktischen

Forschung zu berücksichtigen.

Schulpraktische Studien

§ 7. Die Schulpraktischen Studien haben die Studierenden im Sinne einer möglichst umfassenden

Berufsvorbildung für die Tätigkeit als Lehrer und Erzieher zu qualifizieren. Sie sollen zu jener Sicherheit

im Planen und Bewältigen von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben befähigen, die zur verantwortungsbewussten,

selbständigen Unterrichtsführung notwendig ist. Die Schulpraktischen Studien haben den

Aspekten des berufsbezogenen Handelns, den Kriterien der Bewältigbarkeit der Aufgabenstellungen bei

ansteigender Komplexität und der Berücksichtigung des Lernstandes der Studierenden gerecht zu werden.

Ergänzende Studien

§ 8. Ergänzende Studien dienen vor allem dem Aufbau bestimmter notwendiger Kenntnisse und

Fertigkeiten für den Lehrberuf und der Behandlung von Spezialbereichen des Berufsfeldes, die für die

angestrebte Lehr- und Unterrichtstätigkeit zusätzlich von Bedeutung sind.

Theologische Fachwissenschaften

§ 9. Zu den Theologischen Fachwissenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 zählen insbesondere

1. an Katholischen Religionspädagogischen Akademien bzw. Instituten

a) zB Systematische Theologie (insbesondere Philosophie),

b) zB Biblisch-geschichtliche Theologie (insbesondere Exegese und Biblische Theologie des

Alten sowie des Neuen Testamentes),

c) zB Praktisch- Pastorale Theologie (insbesondere Theologische Ethik und Sozialethik),

2. an Evangelischen Religionspädagogischen Akademien bzw. Instituten

zB insbesondere Altes Testament, Neues Testament, Glaubenslehre, Kirchenrecht,

3. an Islamischen Religionspädagogischen Akademien bzw. Instituten

zB insbesondere Glaubensgrundsätze, Quranwissenschaft, Quranerklärung (Tafsir), Islamrecht,

4. an Jüdischen Religionspädagogischen Akademien bzw. Instituten

zB insbesondere Glaubensgrundsätze, Rabbinische und Chassidische Exegese, Bibel, Jüdisches

Recht.

Einstufung der Studienfachbereiche im Rahmen bestimmter Aufbaustudien und

Akademielehrgänge

§ 10. Auf die Einstufung der Studienveranstaltungen im Rahmen der Aufbaustudien nach § 110 Z 2

Schulorganisationsgesetz und § 5 Abs. 5 Akademien-Studienordnung sowie nach § 118 Z 2 Schulorganisationsgesetz

und § 10 Abs. 7 Akademien-Studienordnung sind die §§ 1, 2 und 4 bis 8 anzuwenden.

Dies gilt auch für die Akademielehrgänge gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999,

BGBl. I Nr. 94.

Einstufung der Studienfachbereiche der Akademielehrgänge der Pädagogischen Institute für

Neulehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

§ 11. Auf die nach § 15 Abs. 3 Akademien-Studienordnung (Akademielehrgänge der Pädagogischen

Institute für Neulehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen) verpflichtend vorzusehenden

Studienfachbereiche sind die §§ 1 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Studienangebote im

Bereich der Didaktik in die Lehrverpflichtungsgruppe II eingestuft werden.

Einstufung der Lehrveranstaltungen

§ 12. (1) Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen in die in dieser Verordnung angeführten Studienfachbereiche

bewirkt die Einstufung in die hiefür vorgesehene Lehrverpflichtungsgruppe.

(2) Die nicht verpflichtend zu inskribierenden Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Eigenkönnen

werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe IVa und diejenigen zur Vertiefung des

Eigenkönnens werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe IV eingestuft. Hievon abweichende

Einstufungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft

und Kultur.

Einstufung der Studienfächer der Akademielehrgänge der Pädagogischen Institute und der

Religionspädagogischen Institute für Unterrichtspraktikanten

§ 13. Die nachstehend genannten, nach § 15 Abs. 2 Akademien-Studienordnung (Akademielehrgänge

der Pädagogischen Institute für Unterrichtspraktikanten) und § 24 Abs. 2 Akademien-Studienordnung

(Akademielehrgänge der Religionspädagogischen Institute für Unterrichtspraktikanten) verpflichtend

vorzusehenden Studienfächer werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft

1. Schulrecht.......................................................................................................................... LVG I,

2. Allgemeine Didaktik.......................................................................................................... LVG II,

3. Fachdidaktiken................................................................................................................... LVG I,

4. Schulerziehung .................................................................................................................. LVG II.

In-Kraft-Treten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft.

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