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325_1999 AT

325. Verordnung: Elektroanlagentechnik-Ausbildungsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 325. Verordnung: Elektroanlagentechnik-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird – hinsichtlich des § 13 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet

Lehrberuf in der Elektrotechnik

§ 1. (1) In der Elektrotechnik ist der Lehrberuf Elektroanlagentechnik mit einer Lehrzeit von

dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektroanlagentechniker oder

Elektroanlagentechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf

Elektroanlagentechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht,

selbständig und eigenverantwortlich auszuführen

1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,

2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme

anwenden,

4. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards

und Umweltstandards ausführen,

5. Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,

6. Werkstoffe aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen bearbeiten,

7. elektromechanische und elektronische Bauteile zu Baugruppen zusammenbauen, verdrahten und

einbauen,

8.Steuereinrichtungen, Regeleinrichtungen und Überwachungseinrichtungen zusammenbauen,

programmieren, verdrahten und einbauen,

9. elektrische Motoren, Schaltgeräte und Schaltanlagen einbauen, prüfen, in Betrieb nehmen und

warten,

10. elektromechanische und elektronische Anlagen und verkettete Maschinen zusammenbauen,

montieren, rüsten, prüfen, inbetriebnehmen und warten,

11. elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen messen, beurteilen und prüfen,

12. Fehler, Mängel und Störungen an elektromechanischen und elektronischen Bauelementen,

Anlagen und verketteten Maschinen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,

13. Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und

dokumentieren,

14. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,

15. Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung elektromechanischer und elektronischer Anlagen

und verketteter Maschinen beraten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und

Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling

zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die

insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer

Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings

zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung,

Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit,

Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und

Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur

Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Elektrotechnik oder den erfolgreichen

Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen

hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit umfaßt eine mechanische Arbeitsprobe, eine elektrotechnische Arbeitsprobe

und eine steuerungstechnische Arbeitsprobe.

(2) Bei der mechanischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten an

einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen

1. Messen,

2. Anreißen,

3. Feilen,

4. Sägen,

5. Bohren,

6. Gewindeschneiden von Hand,

7. Zusammenbauen.

(3) Bei der elektrotechnischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten

nachzuweisen

1. Zusammenbauen von elektrischen und elektronischen Bauteilen zu Geräten, Maschinen oder

Anlagen nach Montageplänen und Bauschaltplänen,

2. Anschließen und Inbetriebsetzen von elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen einschließlich

abschließender Funktionskontrolle,

3. Anwenden von elektrischen Meßgeräten und Prüfgeräten sowie Messen von elektrischen Größen,

4. Überprüfen von elektrischen Schutzmaßnahmen.

(4) Bei der steuerungstechnischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten

nachzuweisen

1. Programmieren einer freiprogrammierbaren Steuerung,

2. Verbinden und Zusammenbauen von Bauelementen zu einer Baugruppe der Prozeßsteuertechnik.

(5) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die

Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die

in der Regel in zwölf Stunden durchgeführt werden kann. Hiebei ist der mechanischen Arbeitsprobe

(Abs. 2) eine Dauer von vier Stunden, der elektrotechnischen Arbeitsprobe (Abs. 3) eine Dauer von vier

Stunden und der steuerungstechnischen Arbeitsprobe (Abs. 4) eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu

legen.

(6) Die Prüfarbeit ist nach 14 Stunden zu beenden.

(7) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. bei der mechanischen Arbeitsprobe

a) fachgerechte Arbeitsweise,

b) Maßhaltigkeit,

c) Winkeligkeit und Ebenheit,

d) richtige Funktionsfähigkeit,

e) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;

2. bei der elektrotechnischen Arbeitsprobe

a) fachgerechte Arbeitsweise,

b) richtiges Verlegen und richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,

c) richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,

d) richtige Funktionsfähigkeit und Erklärung,

e) richtige Meß- und Prüfergebnisse,

f) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;

3. bei der steuerungstechnischen Arbeitsprobe

a) fachgerechte Arbeitsweise,

b) richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,

c) richtige Funktionsfähigkeit und Erklärung,

d) richtige Meß- und Prüfergebnisse,

e) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge,

Maschinen, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften,

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form

eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder

Problemen durchzuführen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden.

Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen

nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffkunde und Arbeitsverfahren,

2. Elemente des Maschinenbaus und Elektroanlagenbaus,

3. Grundlagen der Elektrotechnik,

4. Grundlagen der Elektronik und Digitaltechnik,

5. Grundlagen der Prozeßleittechnik (Steuerungen, Regelungen),

6. Elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen,

7. Prüf- und Meßtechnik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung und Masseberechnung,

2. Grundlagen der Gleichstromtechnik,

3. Grundlagen der Wechselstromtechnik,

4. Grundlagen der Dreiphasenwechselstromtechnik,

5. Meßtechnik,

6. Grundlagen elektrischer Geräte, Maschinen und Anlagen.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben nach Angabe zu umfassen

1. Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,

2. Schalt- und Stromlaufplan unter Verwendung genormter Schaltzeichen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb eines Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektrobetriebstechnik oder im

Lehrberuf Elektroenergietechnik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes

eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektroanlagentechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich

auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des

Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Person – Lehrlinge) festgelegt

1. eine fachlich ausgebildete Person.................................................................. zwei Lehrlinge,

2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person............................ ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und

Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete

Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich

einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes für die in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Anlagenmonteur, BGBl. Nr. 440/1984,

treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur, BGBl.

Nr. 418/1984, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 351/1990 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des

30. Juni 2002 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2002 im Lehrberuf Anlagenmonteur ausgebildet werden, sind gemäß

den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden

und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in

Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Anlagenmonteur entsprechend den in Abs. 1 angeführten

Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Elektroanlagentechnik

voll anzurechnen.

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