325. Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht,
Kunst und Sport und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 656/1987, wird wie folgt geändert
1. Im Titel werden die Worte „Unterricht, Kunst und Sport" durch die Worte „Unterricht und Kunst" ersetzt.
2. § l Abs. 6 lautet
„(6) Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher(innen), die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben, beträgt
für eine Praxisstunde mit einem Schüler .. S 20,— für eine Praxisstunde mit zwei Schülern .. S 30,— und für eine Praxisstunde mit drei oder mehr Schülern ...................... S 40,-."
3. In den §§ 3 und 4 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport" durch die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht und Kunst" ersetzt.
4. In § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Der Titel sowie § l Abs. 6 und §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1993 treten mit I.August 1993 in Kraft."