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325_1992 AT

325. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 325. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 345/1991, wird hinsichtlich der Anlage (Lehrberufsliste) wie folgt geändert

1. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Binder", „Drechsler", „Leichtflugzeugbauer", „Luftfahrzeugmechaniker", „Schierzeuger", „Tischler", „Wagner" und „Zimmerer" lauten

2. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Getreidemüller" werden folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Gießereimechaniker" eingefügt

3. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Betriebsschlosser", „Hüttenwerkschlosser", „Schlosser", „Stahlbauschlosser" und „Zinngießer" wird jeweils eingefügt

4. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Former und Gießer (Metall und Eisen)" wird eingefügt

5. In der Bestimmung betreffend den Lehrberuf „Karosseur" lautet die Verwandtschaftsregelung betreffend den Lehrberuf „Wagner"

6. In der Bestimmung betreffend den Lehrberuf „Wagner" lautet die Verwandtschaftsregelung betreffend den Lehrberuf „Karosseur"

7. In der Bestimmung betreffend den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker" entfällt die Verwandtschaftsregelung betreffend den Lehrberuf „Leichtflugzeugbauer".

8. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Mechaniker" wird eingefügt

9. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Papiertechniker" lauten wie folgt

10. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Chemielaborant", „Chemiewerker" und „Meß- und Regelmechaniker" werden wie folgt ergänzt

Artikel II

1. Diese Verordnung tritt mit I.Juli 1992 in Kraft.

2. Sofern durch Lehrvertragsänderung ein Übergang zur Ausbildung im Lehrberuf Papiermacher mit 3½jähriger Lehrzeit erfolgt, sind die bisher im Lehrberuf Papiermacher mit 3jähriger Lehrzeit (Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974 Anlage 12, in der Fassung BGBl. Nr. 15/1980 — Art. XII Z 2) zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.

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