325. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Hotel- und Gastgewerbeassistent wird folgende
Prüfungsordnung erlassen
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in
eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Geschäftsfall Beherbergung,
b) Geschäftsfall Gastronomie.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Kaufmännisches Rechnen,
b) Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Geschäftsfall Beherbergung
§ 2. (1) die Prüfung hat schriftlich und mündlich
zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf den
Schriftverkehr (Anbot, Bestellung, Buchung, Abrechnung)
mit Reisebüros und/oder Gästen (Einzelgäste
oder Gästegruppen) zu erstrecken.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der
Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie
ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche
Arbeit kann auch in rechnergestützter Form
durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen
Arbeitsschritte für die Prüfungskommission
nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 4.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen und hat sich
ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die
praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser
Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken.
Hiebei sind auch Fragen in Bezug auf
a) fachgerechte Auskunftserteilung über regionale
und örtliche Sehenswürdigkeiten, Kunstwerke
und/oder Veranstaltungen,
b) Verkehrsmittel und Fahrpläne,
c) Beschaffung von Fahrkarten, Flugscheinen
und Karten für Veranstaltungen und
d) fachgerechtes Anbieten samt Beratung von
Zusatzleistungen
miteinzubeziehen. Die Themenstellung hat dem
Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf
einen Zeitraum von 15 Minuten abzustellen. Eine
Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im
Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der
Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Geschäftsfall Gastronomie
§ 3. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich
zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf folgende
Gebiete zu erstrecken
a) Menüzusammenstellungen, einschließlich
Kalkulation und Rechnungslegung,
b) Gestaltung von Speisen- und Getränkekarten
samt Kalkulation,
c) Erstellung von Vorschlägen für Veranstaltungen
samt „function sheet" für die Abwicklung,
Diensteinteilung und den Zeitplan mit
allen wichtigen Informationen für die Mitarbeiter.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der
Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie
ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche
Arbeit kann auch in rechnergestützter Form
durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen
Arbeitsschritte für die Prüfungskommission
nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 4.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen und hat sich
ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die
praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser
Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken.
Hiebei sind auch Fragen über Speisen- und
Nahrungsmittelkunde, Getränkekunde und Barkunde
miteinzubeziehen. Die Themenstellung hat
dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen
und ist auf einen Zeitraum von 15 Minuten
abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens
10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der
schriftlichen Arbeiten der Gegenstände „Geschäftsfall
Beherbergung" und „Geschäftsfall Gastronomie"
für eine größere Anzahl von Prüflingen
gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne
Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter
Form durchgeführt werden, wobei jedoch
alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission
nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor
der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Sie sind den Prüflingen anläßlich der
Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 5. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den
nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Prozentrechnungen,
b) Zahlungsverkehr, einschließlich Devisen- und
Valutenrechnungen,
c) Einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln
und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 6. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber
fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit
„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die
Prüfungskommission hat in diesem Fall unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann
innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt
werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit
„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 8. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Buchhändler, Bürokaufmann,
Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann,
Großhandelskaufmann, Industriekaufmann,
Kellner, Koch, Musikalienhändler, Reisebüroassistent,
Speditionskaufmann, Versicherungskaufmann
oder Waffen- und Munitionshändler
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und
Gastgewerbeassistent abgelegt werden. Diese hat
die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall
Beherbergung" und „Geschäftsfall Gastronomie")
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gelten die §§ 2, 3, 7 und 9.
Schlußbestimmungen
§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
ist im übrigen die Verordnung BGBl.
Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1992 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent,
Verordnung BGBl. Nr. 28/1976, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 569/1986
(An. X) tritt — unbeschadet Abs. 3 — mit Ablauf
des 31. Dezember 1991 außer Kraft.
(3) Für Wiederholungsprüfungen von Lehrabschlußprüfungen,
die gemäß der in Abs. 2 angeführten
Prüfungsordnung abgehalten wurden, gilt
weiterhin die in Abs. 2 angeführte Prüfungsordnung.