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325_1991 AT

325. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 325. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Hotel- und Gastgewerbeassistent wird folgende

Prüfungsordnung erlassen

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in

eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Geschäftsfall Beherbergung,

b) Geschäftsfall Gastronomie.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Kaufmännisches Rechnen,

b) Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Geschäftsfall Beherbergung

§ 2. (1) die Prüfung hat schriftlich und mündlich

zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf den

Schriftverkehr (Anbot, Bestellung, Buchung, Abrechnung)

mit Reisebüros und/oder Gästen (Einzelgäste

oder Gästegruppen) zu erstrecken.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der

Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie

ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche

Arbeit kann auch in rechnergestützter Form

durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen

Arbeitsschritte für die Prüfungskommission

nachvollziehbar sein müssen.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 4.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen und hat sich

ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die

praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser

Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken.

Hiebei sind auch Fragen in Bezug auf

a) fachgerechte Auskunftserteilung über regionale

und örtliche Sehenswürdigkeiten, Kunstwerke

und/oder Veranstaltungen,

b) Verkehrsmittel und Fahrpläne,

c) Beschaffung von Fahrkarten, Flugscheinen

und Karten für Veranstaltungen und

d) fachgerechtes Anbieten samt Beratung von

Zusatzleistungen

miteinzubeziehen. Die Themenstellung hat dem

Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf

einen Zeitraum von 15 Minuten abzustellen. Eine

Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im

Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der

Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Geschäftsfall Gastronomie

§ 3. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich

zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf folgende

Gebiete zu erstrecken

a) Menüzusammenstellungen, einschließlich

Kalkulation und Rechnungslegung,

b) Gestaltung von Speisen- und Getränkekarten

samt Kalkulation,

c) Erstellung von Vorschlägen für Veranstaltungen

samt „function sheet" für die Abwicklung,

Diensteinteilung und den Zeitplan mit

allen wichtigen Informationen für die Mitarbeiter.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der

Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie

ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche

Arbeit kann auch in rechnergestützter Form

durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen

Arbeitsschritte für die Prüfungskommission

nachvollziehbar sein müssen.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 4.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen und hat sich

ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die

praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser

Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken.

Hiebei sind auch Fragen über Speisen- und

Nahrungsmittelkunde, Getränkekunde und Barkunde

miteinzubeziehen. Die Themenstellung hat

dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen

und ist auf einen Zeitraum von 15 Minuten

abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens

10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich

zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der

schriftlichen Arbeiten der Gegenstände „Geschäftsfall

Beherbergung" und „Geschäftsfall Gastronomie"

für eine größere Anzahl von Prüflingen

gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne

Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter

Form durchgeführt werden, wobei jedoch

alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission

nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor

der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Sie sind den Prüflingen anläßlich der

Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 5. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den

nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Prozentrechnungen,

b) Zahlungsverkehr, einschließlich Devisen- und

Valutenrechnungen,

c) Einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln

und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Buchführung

§ 6. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber

fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit

„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die

Prüfungskommission hat in diesem Fall unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann

innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt

werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit

„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 8. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Buchhändler, Bürokaufmann,

Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann,

Großhandelskaufmann, Industriekaufmann,

Kellner, Koch, Musikalienhändler, Reisebüroassistent,

Speditionskaufmann, Versicherungskaufmann

oder Waffen- und Munitionshändler

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und

Gastgewerbeassistent abgelegt werden. Diese hat

die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall

Beherbergung" und „Geschäftsfall Gastronomie")

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gelten die §§ 2, 3, 7 und 9.

Schlußbestimmungen

§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

ist im übrigen die Verordnung BGBl.

Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1992 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent,

Verordnung BGBl. Nr. 28/1976, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 569/1986

(An. X) tritt — unbeschadet Abs. 3 — mit Ablauf

des 31. Dezember 1991 außer Kraft.

(3) Für Wiederholungsprüfungen von Lehrabschlußprüfungen,

die gemäß der in Abs. 2 angeführten

Prüfungsordnung abgehalten wurden, gilt

weiterhin die in Abs. 2 angeführte Prüfungsordnung.

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