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325_1990 AT

325. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 325. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz — AWG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft

§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten,

daß

1. schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine

menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende

Einwirkungen auf Menschen sowie

auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen

und deren natürliche Umwelt so gering wie

möglich gehalten werden,

2. Rohstoff- und Energiereserven geschont werden,

3. der Verbrauch von Deponievolumen so gering

wie möglich gehalten wird,

4. nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben,

deren Ablagerung kein Gefährdungspotential

für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).

(2) Für die Abfallwirtschaft gelten folgende

Grundsätze

1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt

sind so gering wie möglich zu halten

(Abfallvermeidung);

2. Abfälle sind zu verwerten, soweit dies

ökologisch vorteilhaft und technisch möglich

ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im

Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung

nicht unverhältnismäßig sind und

ein Markt für die gewonnenen Stoffe

vorhanden ist oder geschaffen werden kann

(Abfallverwertung);

3. Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach

ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische

oder chemisch-physikalische Verfahren

sonst zu behandeln. Feste Rückstände sind

möglichst reaktionsarm und konditioniert

geordnet abzulagern (Abfallentsorgung).

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung,

Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall

erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit des Menschen gefährdet und

unzumutbare Belästigungen bewirkt werden

können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen

von Tieren und Pflanzen verursacht

werden können,

3. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß

hinaus verunreinigt werden kann,

4. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt

werden können,

5. Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß

verursacht werden können,

6. das Auftreten und die Vermehrung von

schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von

Krankheitserregern begünstigt werden,

7. die öffentliche Ordnung und Sicherheit

gestört werden kann.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber

entledigen will oder entledigt hat, oder

2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im

öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Die Erfassung und Behandlung als Abfall im

öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein,

wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt

werden kann.

(2) Eine geordnete Erfassung und Behandlung im

Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange

nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,

1. als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung

neu ist oder

2. solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung

für sie bestimmungsgemäßen

Verwendung steht oder

3. solange die Sache nach dem Ende ihrer

bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren

Bereich des Haushaltes bzw. der

Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet

oder verwertet wird.

Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche,

Gülle und organisch kompostierbarem Material als

Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1

Abs. 3) geboten, wenn diese im Rahmen eines

inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

anfallen und im unmittelbaren Bereich eines

land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer

zulässigen Verwendung zugeführt werden.

(3) Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer

Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie so lange als

Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe

einer zulässigen Verwendung oder Verwertung

zugeführt werden. Auf Altstoffe sind die §§ 11, 15

mit Ausnahme der Abs. 9 und 10 sowie die §§ 16, 17

und 28 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur

Erleichterung der Verwertung dienlich ist und mit

den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vereinbar ist,

mit Verordnung jene Stoffe bestimmen, welche

jedenfalls als Altstoffe in Betracht kommen.

(4) Als Abfälle gelten Sachen, deren geordnete

Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse

(§ 1 Abs. 3) geboten ist, auch dann, wenn sie eine die

Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem

Boden eingegangen sind.

(5) Gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung

besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen

im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 1

Abs. 3) erfordert und deren ordnungsgemäße

Behandlung jedenfalls weitergehender Vorkehrungen

oder einer größeren Umsicht bedarf, als dies für

die Behandlung von Hausmüll entsprechend den

Grundsätzen des § 1 Abs. 3 erforderlich ist. Durch

Verordnung können ÖNORMEN verbindlich

erklärt werden.

(6) Problemstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten

oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und

Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren

Abfallaufkommen üblicherweise anfallen,

wie zB Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren,

Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer,

Batterien. Diese Abfälle gelten so

lange als Problemstoffe, als sie sich in der

Gewahrsame der genannten Haushalte und Einrichtungen

befinden, und sodann als gefährliche

Abfälle.

(7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat mit Verordnung festzusetzen, welche

Abfälle ihrer Art nach als gefährliche Abfälle

(Abs. 5) oder als Problemstoffe (Abs. 6) im Sinne

dieses Bundesgesetzes gelten.

(8) Stand der Technik ist der auf den

einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende

Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,

Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren

Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei

der Bestimmung des Standes der Technik sind

insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen

oder Betriebsweisen heranzuziehen.

(9) Abfallsammler (Altölsammler) ist, wer Abfälle

(Altöle) abholt oder entgegennimmt.

(10) Abfallbehandler (Altölverwerter) ist, wer

Abfälle (Altöle) verwertet, ablagert oder sonst

behandelt.

(11) Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von

Abfällen errichtet bzw. verwendet wird.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für gefährliche

Abfälle (§ 2 Abs. 5) und Altöle (§ 21).

(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses

Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 5, 7 bis 10,

11 Abs. 3, 14, 17 Abs. 2, 18 Abs. 4, 29 und 34 bis 37.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1. Stoffe, die auf Grund einer wasserrechtlichen

Bewilligung (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.

Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung) in

Gewässer eingebracht werden,

2. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den

maßgeblichen luftreinhalterechtlichen Bestimmungen

an die freie Luft abgegeben werden,

3. Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen,

Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer

Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten

dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in

der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,

4. radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz,

BGBl. Nr. 227/1969, in der jeweils geltenden

Fassung),

5. unlegierten Eisenschrott (Abschnitt II des

Schrottlenkungsgesetzes, BGBl. Nr. 275/

1978, in der jeweils geltenden Fassung),

6. anderen als in Z 5 genannten Schrott im Sinne

des Schrottlenkungsgesetzes für die Dauer von

Lenkungsmaßnahmen sowie andere Abfälle

(Altstoffe) für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen

nach dem Versorgungssicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 282/1980, in der jeweils

geltenden Fassung,

7. Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und

Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer

Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen

Bestimmungen unterliegen.

(4) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung

unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des

Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der jeweils

geltenden Fassung, sowie bei der unmittelbaren

Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.

Feststellungsbescheid

§ 4. (1) Bestehen begründete Zweifel, ob eine

Sache Abfall oder Altöl im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist oder nicht sowie darüber, welcher

Abfallart sie zuzuordnen ist, hat die Behörde dies

1. von Amts wegen oder

2. auf Antrag des Verfügungsberechtigten

mit Bescheid festzustellen.

(2) Im Fall des § 37 Abs. 3 hat die Behörde einen

solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer

Frist von zwei Tagen nach ihrer Befassung zu

erlassen.

II. ABSCHNITT

Bundes-Abfallwirtschaftsplan

§ 5. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und

Grundsätze des § 1 hat der Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,

der Länder, des Österreichischen Städtebundes,

des Österreichischen Gemeindebundes, der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen

Arbeiterkammertages, des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern einen Bundes-

Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu

veröffentlichen. Dieser Plan ist längstens alle drei

Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen

fortzuschreiben.

(2) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat —

unbeschadet der den Ländern zustehenden Planungsbefugnisse

— mindestens zu umfassen

1. eine Bestandsaufnahme der Situation der

Abfallwirtschaft;

2. aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgaben

a) zur Reduktion der Mengen und Schadstofffrachten

der Abfälle,

b) zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich

sinnvollen Verwertung von Abfällen,

c) zur Entsorgung der nicht vermeidbaren

oder verwertbaren Abfälle;

3. die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten

Maßnahmen des Bundes;

4. die regionale Verteilung der im Bundesgebiet

erforderlichen Anlagen zur Behandlang gefährlicher

Abfälle.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre

anläßlich der Vorlage des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes

über die auf Grund des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes

getroffenen Maßnahmen zu

berichten (Bundesabfallbericht).

III. ABSCHNITT

Ziele der Abfallvermeidung und Pflichten der

öffentlichen Hand

§ 6. (1) Durch die Verwendung von geeigneten

Herstellungsformen, Be- und Verarbeitungsformen

und Vertriebsformen, durch die Entwicklung

geeigneter Arten und Formen von Waren und durch

ein abfallbewußtes Verhalten der Letztverbraucher

sollen die Mengen und die Schadstofffrachten der

entsorgungsbedürftigen Abfälle verringert werden;

im Rahmen des technisch und wirtschaftlich

Möglichen sind daher insbesondere

1. Waren so herzustellen, zu be- und verarbeiten

oder sonst zu gestalten, daß die übrigbleibenden

Stoffe weitgehend wiederverwertet werden

können,

2. Vertriebsformen durch Rücknahme- und

Pfandsysteme so zu gestalten, daß der Anfall

von Abfällen beim Letztverbraucher so gering

wie möglich gehalten wird,

3. Waren so zu gestalten, daß bei ihrer

bestimmungsgemäßen Verwendung möglichst

wenige und möglichst schadstoffarme Abfälle

übrigbleiben,

4. Waren so zu gebrauchen, daß der Abfall so

gering wie möglich gehalten wird.

(2) Der Bund hat vorrangig solche Waren zu

erwerben, die nach Gebrauch oder Verbrauch als

Abfall möglichst geringe Umweltbelastungen verursachen;

dabei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht

zu nehmen.

Maßnahmen zur Abfallvermeidung

§ 7. (1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele

gemäß § 6 Abs. 1 zur Verringerung der Mengen und

Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern

anfallenden Abfälle erforderlich ist und

soweit nicht nach § 8 vorzugehen ist, hat der

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten, in den Fällen des

Abs. 6 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, Maßnahmen gemäß Abs. 2

anzuordnen.

(2) Als Maßnahmen können angeordnet werden

die Pflicht

1. zur Kennzeichnung von Waren, die auf die

Notwendigkeit einer Rückgabe oder sonstigen

besonderen Verwertung oder Entsorgung

hinweist,

2. zur Kennzeichnung der Beschaffenheit, insbesondere

des Schadstoffgehaltes von Waren

und der bei ihrer Entsorgung zu beachtenden

Vorsichtsmaßnahmen,

3. zur Rücknahme der nach der bestimmungsgemäßen

Verwendung einer Ware verbleibenden

Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial

ua. durch Hersteller oder

Vertreiber von Waren solcher Art oder

bestimmte Dritte sowie die entsprechende

Pflicht der Abfallbesitzer zur Rückgabe,

4. zur Einhebung eines Pfandbeitrages durch den

Abgeber,

5. als inländischer Produzent (Abfüller) oder als

Importeur für die im Inland in Verkehr

gesetzten Waren und Umschließungen einen

Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag an den

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds abzuführen;

der Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag

muß dem Wert der Ware und der

Umschließungen sowie den Verwertungs- und

Entsorgungskosten angemessen sein, er darf

jedoch die Höhe beider Beträge nicht

übersteigen,

6. zur Abgabe von Waren sowie von Gebinden

und Verpackungen nur in einer die Abfallsammlung

und -behandlung wesentlich entlastenden

Form und Beschaffenheit,

7. zur Überlassung bzw. Sammlung von Abfällen,

insbesondere getrennt von anderen

Abfällen, mit dem Ziel, ihre Behandlung in

einer möglichst umweltverträglichen Weise zu

ermöglichen oder zu erleichtern,

8. zur Unterlassung des Inverkehrsetzens von

Waren, wenn diese Waren nach ihrem

Gebrauch oder Verbrauch bei der Entsorgung

geeignet sind gefährliche Stoffe freizusetzen

und dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem

Aufwand verhindert werden kann.

(3) Bei Verordnungen gemäß Abs. 2 ist auf die

Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung

sowie auf die jeweiligen technischen und

wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend Bedacht

zu nehmen.

(4) Für Waren, die Gegenstand einer Zielverordnung

sind, können innerhalb der Fristen gemäß § 8

Abs. 2 Z 2 nur Verordnungen nach Abs. 2 Z 1, 2

und 6 in Kraft gesetzt werden

(5) Die Erlassung einer Verordnung gemäß

Abs. 2 Z 5 bedarf des Einvernehmens mit dem

Hauptausschuß des Nationalrates.

(6) In einer Verordnung nach Abs. 2 Z 5 kann

angeordnet werden, daß Waren, die Gegenstand

einer derartigen Verordnung sind, bei der Einfuhr

zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr

zum Ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung

in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung im

Sinne der zollrechtlichen Vorschriften vom Anmelder

(§ 52 des Zollgesetzes 1988) mit einem eigenen

Anmeldeschein anzumelden sind. Der Anmeldeschein

ist eine für die Abfertigung erforderliche

Unterlage im Sinne des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes

1988. Die Anmeldescheine sind von den Zollämtern

monatlich gesammelt an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

zu übersenden.

(7) In den Fällen des Abs. 6 sind die Waren, für

die die Anmeldepflicht gilt, nach den Nummern des

Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/

1987, in der jeweils geltenden Fassung) zu

bezeichnen. Die Verordnung hat auch Form und

Inhalt des Anmeldescheines zu bestimmen. In der

Verordnung können, wenn das Interesse an der

Erleichterung des Warenverkehrs oder der Verwaltungsvereinfachung

das Interesse an der Anmeldung

überwiegt, auch Ausnahmen von der Anmeldepflicht

zugelassen werden.

(8) In anderen Gesetzen geregelte Verpflichtungen

zur Kennzeichnung, Rückgabe und Rücknahme

bleiben unberührt.

(9) Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 2

nicht anderes angeordnet ist, dürfen Abfälle, für die

Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 2 in Geltung

stehen, nicht in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr

eingebracht werden.

(10) Die Erhebung des Verwertungs- und

Entsorgungsbeitrages obliegt dem Umwelt- und

Wasserwirtschaftsfonds. Dieser hat die §§ 19 Abs. 2,

24 Abs. 1 lit. a, 81, 101 Abs. 1, 119, 141 Abs. 1, 143,

1.44, 146, 184, 210, 211, 224, 226 bis 229 und 235

BAO sinngemäß anzuwenden.

(11) In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann ein

Bescheid des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

im Zusammenhang mit der Erhebung des Verwertungs-

und Entsorgungsbeitrages vom Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb eines

Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides

aufgehoben werden, wenn

1. der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt

in einem wesentlichen Punkt unrichtig

festgestellt oder aktenwidrig angenommen

wurde,

2. Verfahrensvorschriften außer acht gelassen

wurden, bei deren Einhaltung ein anders

lautender Bescheid hätte erlassen werden

können oder

3. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Zielverordnung

§ 8. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie kann von der Erlassung einer

Verordnung gemäß § 7 absehen und im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten durch Verordnung Ziele gemäß

§ 6 Abs. 1 festsetzen, soweit anzunehmen ist, daß

innerhalb vertretbarer Frist durch die Selbstgestaltung

der Wirtschaft die notwendige Verringerung

der Mengen oder Schadstofffrachten der üblicherweise

bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle

erreicht werden kann.

(2) Die Zielverordnung gemäß Abs. 1 hat

insbesondere zu enthalten

1. das zu erreichende Abfallvermeidungsziel;

2. eine angemessene Frist zur Zielerreichung

oder Fristen im Rahmen eines Stufenplanes;

3. das Verfahren zur Feststellung der Zielerreichung;

4. regelmäßige Informationspflichten des Bundesministers

für Umwelt, Jugend und Familie

über das Ausmaß bzw. die Abschätzung der

Zielerreichung;

5. Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 der Art nach,

die angeordnet werden, wenn das Ziel im

Rahmen eines Stufenplanes nicht erreicht

wird.

Anlagenbezogene Abfallvermeidung

§ 9. (1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von

Anlagen sowie die Änderung von Altanlagen, bei

deren Betrieb Abfälle anfallen, bedürfen einer

Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt

nicht für gewerbliche Betriebsanlagen und Bergbauanlagen.

Dies gilt weiters nicht für land- und

forstwirtschaftliche Betriebe, soweit sie nicht einer

wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2

lit. f und g des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen.

Weiters sind Anlagen ausgenommen, soweit deren

Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten

Haushalte vergleichbar sind.

(2) Der Genehmigungsantrag hat jedenfalls eine

Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu

erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen

zu deren Vermeidung, Verwertung und

Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept) zu enthalten.

Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter

Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu

erteilen, wenn die Abfälle nach dem Stand der

Technik (§ 2 Abs. 8) vermieden oder verwertet oder,

soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,

ordnungsgemäß entsorgt werden.

(3) Bei Anlagen, für deren Errichtung, Inbetriebnahme

oder Änderung nach den §§ 28 oder 29

dieses Bundesgesetzes oder nach den luftreinhalte-,

wasser- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen

eine Genehmigung erforderlich ist, entfällt eine

gesonderte Genehmigung gemäß Abs. 1. Bei der

Erteilung der Genehmigung ist Abs. 2 anzuwenden.

(4) Die Behörde, die in oberster Instanz über die

gemäß Abs. 1 zu erteilende Genehmigung zu

entscheiden hat, hat vor ihrer Entscheidung ein

Gutachten des Umweltbundesamtes oder eines

anderen geeigneten Gutachters einzuholen, sofern

der Genehmigungswerber dies während des Verfahrens

beantragt. Die Kosten des Gutachtdns sind

Barauslagen des Verfahrens und sind vom Genehmigungswerber

zu tragen.

(5) Wurde beim Betrieb einer Anlage gemäß

Abs. 1 mindestens zweimal der Tatbestand einer

strafbaren Handlung gemäß § 39 Abs. 1 verwirklicht

und ist wegen der besonderen Gefährlichkeit

oder der großen Menge der Abfälle, die beim

Betrieb dieser Anlage anfallen, eine Beeinträchtigung

der Interessen gemäß § 1 Abs. 3 anzunehmen,

so hat die Behörde dem Betriebsinhaber die Vorlage

eines Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß Abs. 2

erster Satz innerhalb einer angemessenen Frist

vorzuschreiben und erforderlichenfalls dem Abs. 2

entsprechende Aufträge zu erteilen.

(6) In Betrieben mit mehr als 250 Arbeitnehmern,

in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, ist

vom Betriebsinhaber ein Abfallbeauftragter schriftlich

zu bestellen und der Behörde bekanntzugeben.

Der Abfallbeauftragte hat die Einhaltung der

Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf

beruhender Verwaltungsakte zu überwachen. Er hat

den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen,

insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich

zu informieren. Der Abfallbeauftragte muß im

Betrieb dauernd beschäftigt und während der

üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend

oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall

seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu

bestellen.

(7) Durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten

wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die

Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes

und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht

berührt.

(8) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten und

hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die

dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) entsprechenden

Bestimmungen über die Ausstattung und den

Betrieb der zu errichtenden oder zu ändernden

Anlagen festlegen.

Altstoffverwertung

§ 10. (1) Soweit dies zur Erreichung der im

Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgestellten Ziele

erforderlich ist, kann der Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der im

§ 5 Abs. 1 genannten Einrichtungen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten anordnen, daß Waren nur hergestellt

werden dürfen, wenn zu ihrer Herstellung ein

dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) sowie den

abfallwirtschaftlichen Erfordernissen einer Verwer-

tung von Altstoffen entsprechender Altstoffanteil

verarbeitet wird. Eine solche Anordnung darf nur

erlassen werden, wenn damit keine erhebliche

Benachteiligung in der Wettbewerbsstellung zu

gleichartigen Waren verursacht wird. Derartige

Anordnungen sind jährlich zu überprüfen und

erforderlichenfalls anzupassen.

(2) Soweit dies zur Erreichung der im Bundes-

Abfallwirtschaftsplan aufgestellten Ziele erforderlich

ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie nach Anhörung der im § 5 Abs. 1

genannten Einrichtungen anzuordnen, daß bestimmte

Abfälle, die nach den jeweiligen technischen

Gegebenheiten auf eine unschädliche Weise

verwertet werden können, getrennt zu sammeln

sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig (§ 1 Abs. 2

Z 2) ist.

IV. ABSCHNITT

Verpflichtungen bei der Sammlung,

Lagerung, Beförderung und Behandlung

Getrennte Sammlung

§ 11. (1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind von

anderen Abfällen so getrennt zu sammeln, zu

lagern, zu befördern und zu behandeln, daß

Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3

vermieden werden.

(2) Gefährliche Abfälle und Altöle dürfen nicht

vermischt oder vermengt werden, wenn dadurch die

Behandlung erschwert wird.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten unter

Bedachtnahme auf die im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2

erforderliche Abfallverwertung mit Verordnung

bestimmen, welche Materialien jedenfalls einer

getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung

zuzuführen sind, soweit dies technisch möglich und

nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden

ist.

(4) Der Landeshauptmann kann unter Berücksichtigung

des § 1 Abs. 2 Z 2 mit Verordnung

nähere Bestimmungen über die Durchführung der

getrennten Sammlung gefährlicher Abfälle erlassen.

Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen

§ 12. (1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände)

haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal

jährlich, eine getrennte Sammjung (Abgabemöglichkeit)

von Problemstoffen durchzuführen oder

durchführen zu lassen, für deren Sammlung

(Rücknahme) in der Gemeinde (im Verbandsbereich)

nicht anderweitig Vorsorge getroffen ist. Der

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

kann, soweit dies zur Wahrung der in § 1 genannten

Ziele und Schutzgüter erforderlich ist, mit Verordnung

technische Anforderungen, insbesondere für

Sammeleinrichtungen und Behältnisse, zur Durchführung

der Problemstoffsammlungen festlegen.

Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf

den Bundes-Abfallwirtschaftsplan mit Verordnung

festzulegen, insbesondere für welche Abfallarten

häufigere Problemstoffsammlungen durchzuführen

sind. Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen

bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte

festzulegen und auf geeignete Weise

rechtzeitig bekanntzugeben.

(2) Problemstoffe und Altöle, die nicht gemäß

§ 17 Abs. 3 behandelt oder übergeben werden, sind

in dem dafür vorgesehenen Umfang einer kommunalen

Problemstoffsammlung (Abs. 1) oder einem

zur Rücknahme Befugten oder Verpflichteten (§§ 7,

24) zu übergeben oder bei einer öffentlichen

Sammelstelle (§ 30) abzugeben.

(3) Problemstoffe und Altöle dürfen nicht in die

Haus- und Sperrmüllabfuhr eingebracht werden; sie

dürfen nicht außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen

abgelagert oder in einer die in § 1

Abs. 3 genannten öffentlichen Interessen beeinträchtigenden

Weise gelagert werden.

(4) Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen

und gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtige

land- und forstwirtschaftliche Betriebe

unterliegen hinsichtlich der bei ihnen anfallenden

Problemstoffe, Altöle und sonstigen Abfälle nicht

den §§ 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes.

Für nicht gemäß § 125 BAO buchführungspflichtige

land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten

hinsichtlich gefährlicher Abfälle dann nicht die

§§ 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes, wenn

diese gefährlichen Abfälle einem rücknahmebefugten

Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 3

übergeben werden.

(5) Zur Ermittlung der gemäß § 125 BAO

buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe nach Abs. 4 hat die Finanzverwaltung

auf Antrag der Behörde die buchführungspflichtigen

Betriebe bekanntzugeben. Diese Daten

hat die Behörde ausschließlich nur für Zwecke des

Vollzugs des Abfallwirtschaftsgesetzes zu verwenden.

Meldepflicht

§ 13. (1) Wer eine Tätigkeit ausübt, bei der Altöle

in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder

gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) anfallen, hat diesen

Umstand oder eine nicht bloß unwesentliche

Änderung im Anfall dieser Abfälle, sofern sie nicht

Altstoffe sind, oder Altöle binnen drei Monaten

nach der Aufnahme der Tätigkeit oder nach der

Änderung dem Landeshauptmann zu melden. Die

Meldung hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib

der gefährlichen Abfälle und Altöle zu umfassen.

Die Einstellung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 ist dem

Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Die im ersten Satz geregelte Pflicht bezieht sich

nicht auf die Gemeinden (Gemeindeverbände)

hinsichtlich der Sammlung von Problemstoffen,

wenn sie diese selbst durchführen.

(2) Der Landeshauptmann hat demjenigen, der

erstmals eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet hat,

eine Abfall- bzw. Altölbesitzer-Nummer zuzuteilen.

Der Landeshauptmann hat die Meldungen gemäß

Abs. 1 im Datenverbund (§ 38) automationsunterstützt

zu ermitteln und zu verarbeiten und dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur

Verfügung zu stellen.

Aufzeichnungspflicht

§ 14. (1) Wer eine Tätigkeit ausübt, bei der

Abfälle oder Altöle anfallen, oder wer Abfälle oder

Altöle sammelt oder behandelt, hat, getrennt für

jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen

über Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser

Abfälle oder Altöle zu führen und darüber den

Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

Personen, die erwerbsmäßig Waren abgeben,

unterliegen in bezug auf die Rücknahme von nicht

gefährlichen Abfällen, Altölen und Problemstoffen

nicht der Aufzeichnungspflicht. Die Aufzeichnungen

sind, vom Tag der letzten Eintragung an

gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren

und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

(2) Wer gewerbsmäßig Motoröl in einer Menge

von über 24 Liter an Letztverbraucher abgibt, hat

über Art und Menge des abgegebenen Öles sowie

darüber Aufzeichnungen zu führen, an wen dieses

abgegeben wurde. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Soweit dies zum Schutz vor gefährlichen

Stoffen erforderlich ist, kann der Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

mit Verordnung bestimmen, daß Aufzeichnungen

über die Beschaffung, die Lagerung

und den Verbrauch von solchen Stoffen zu führen

sind, die in besonderem Maße geeignet sind, nach

ihrer Verwendung oder nach ihrem Verbrauch als

gefährliche Abfälle anzufallen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft und dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere

und genaue Erfassung der Abfälle und Altöle mit

Verordnung nähere Vorschriften über Art, Aufbau

und Führung der in § 13 bezeichneten Meldungen

und der in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten

Aufzeichnungen zu erlassen.

(5) Für gefährliche Abfälle gilt die Aufbewahrung

der Begleitscheine als Aufzeichnung gemäß Abs. 1.

Erlaubnispflicht für Abfallsammler und -behandler

§ 15. (1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle

sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt

(verwertet, ablagert oder sonst behandelt),

bedarf hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes.

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die

fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die

Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende

Tätigkeit nachgewiesen werden.

(2) Dem Abs. 1 unterliegen nicht

1. Unternehmen, die ausschließlich im eigenen

Betrieb anfallende Altöle verwerten,

2. Gebietskörperschaften und Verbände von

Gebietskörperschaften sowie Betreiber öffentlicher

Sammelstellen (§ 30),

3. Unternehmen, die erwerbsmäßig Waren abgeben,

in bezug auf die Rücknahme von Abfällen

oder Altölen dieser Waren,

4. Transporteure, soweit sie Abfälle oder Altöle

im direkten Auftrag des Abfallbesitzers nur

befördern und hiezu nach gewerberechtlichen

Vorschriften über den Werkverkehr, güterbeförderungsrechtlichen

oder anderen verkehrsrechtlichen

Bestimmungen befugt sind.

(3) Verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

eine Person, deren Qualifikation und bisherige

Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die

beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht

ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen

vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich

gilt eine Person, die wegen einer oder mehrerer mit

Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu

einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt

worden ist, solange die Verurteilungen nicht getilgt

sind, die mindestens dreimal wegen einer Übertretung

von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz

der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes,

der Gewerbeordnung 1973 oder des Wasserrechtsgesetzes

1959 oder der durch dieses Bundesgesetz

aufgehobenen Rechtsvorschriften (§ 42

Abs. 1) bestraft worden ist oder die gemäß der

Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung der

betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen ist.

(4) Die Erlaubnis ist erforderlichenfalls nur für

bestimmte Abfall- oder Altölarten oder Behandlungsweisen

sowie unter Bedingungen, Befristungen

oder Auflagen zu erteilen, wenn deren Erfüllung

oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit

oder im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten

ist. Sofern es im öffentlichen Interesse erforderlich

ist, können auch nach Erteilung der Erlaubnis

Beschränkungen oder Auflagen vorgeschrieben

werden.

(5) Wenn die Tätigkeit nicht von einer

natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der

Erlaubniswerber die in bezug auf die auszuübende

Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und

Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich

tätige Person als Geschäftsführer zu

bestellen. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt

werden, wer die Verläßlichkeit sowie die fachlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf die

auszuübende Tätigkeit besitzt, seinen Wohnsitz im

Inland hat und in der Lage ist, sich im Betrieb

entsprechend zu betätigen. Die Bestellung des

Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis gemäß

Abs. 1 und 4.

(6) Scheidet der gemäß Abs. 5 bestellte Geschäftsführer

aus dem Betrieb aus, so hat der Betriebsinhaber

unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu

bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen

gemäß Abs. 1, 3 bis 5 dem Landeshauptmann zur

Erteilung der Erlaubnis bekanntzugeben. Erfolgt

diese Bestellung und Namhaftmachung nicht

innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit

einzustellen.

(7) Der Träger einer Erlaubnis nach Abs. 1 hat

eine dauernde oder mehr als drei Monate

andauernde Einstellung der Tätigkeit unverzüglich

dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen.

(8) Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn die

Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 nicht mehr

vorliegen.

(9) Der Landeshauptmann hat eine Liste der

Abfall(Altöl)sammler und Abfall(Altöl)behandler zu

führen, die gemäß Abs. 1 zur Ausübung dieser

Tätigkeit berechtigt sind. Weiters sind in diese Liste

auch jene Sammler und Behandler aufzunehmen,

die keiner Erlaubnis gemäß Abs. 1 bedürfen und

deren Berechtigung zu der betreffenden Tätigkeit

dem Landeshauptmann bekanntgeworden ist. Die

Liste, welche Namen, Standort (Betriebsstätte) und

den Umfang der Berechtigung anzugeben hat, ist in

gegliederter Form zu führen und jährlich zu

veröffentlichen.

(10) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat auf Grund der gemäß Abs. 9 von den

Landeshauptmännern veröffentlichten Listen eine

Liste sämtlicher im Bundesgebiet tätiger Abfall(Altöl)

sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen.

Die Liste, welche Namen, Standort (Betriebsstätte)

und den Umfang der Berechtigung anzugeben hat,

ist in gegliederter Form zu führen und jährlich im

Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

(11) Wenn die gemäß Abs. 1 erteilte Erlaubnis

auch in einem anderen Bundesland ausgeübt wird,

als in dem, für das die Erlaubnis erteilt wurde, ist

dies vor Aufnahme des Betriebes dem jeweiligen

Landeshauptmann anzuzeigen. In gleicher Weise ist

die Betriebseinstellung anzuzeigen.

Abhol- und Übernahmepflichten

§ 16. (1) Wer nach § 15 zur Sammlung von

gefährlichen Abfällen oder Altölen befugt ist, ist im

Rahmen seiner Berechtigung verpflichtet, nicht bloß

geringfügige Mengen von gefährlichen Abfällen

oder Altölen von deren Besitzer über Aufforderung

abzuholen, wenn kein Standort (Betriebsstätte)

eines anderen Trägers einer solchen Berechtigung

näher gelegen ist.

(2) Wer nach § 15 zur Behandlung von

gefährlichen Abfällen oder Altölen von anderen

Besitzern gefährlicher Abfälle und Altöle berechtigt

ist, ist im Rahmen seiner Berechtigung sowie nach

Möglichkeit seiner technischen Einrichtungen oder

Ausstattungen und seiner freien Kapazitäten verpflichtet,

alle ihm gelieferten gefährlichen Abfälle

und Altöle entgegenzunehmen und entsprechend zu

behandeln.

Verwertungs- und Behandlungsgrundsätze

§ 17. (1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind

unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls

so zu lagern und zu behandeln (verwerten,

ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen

im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden.

Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder

Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen

ist unzulässig.

(2) Beim Abbruch von Baulichkeiten sind,

1. verwertbare Materialien — soweit dies nicht

mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden

oder technisch nicht möglich ist — einer

Verwertung zuzuführen,

2. nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im

Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 zuzuführen.

(3) Ist der Besitzer der gefährlichen Abfälle und

Altöle zu einer entsprechenden Behandlung nicht

befugt oder imstande, hat er dies, soweit nicht

anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden

Sammlung oder Behandlung Befugten zu

übergeben. Altöle sind in diesem Fall regelmäßig,

mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten,

einem nach den §§ 15 oder 24 Befugten zu

übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle

(§ 30) abzugeben.

(4) Gefährliche Abfälle, die nicht verwertet

werden, sind auf eine solche Weise zu behandeln,

daß sie dem jeweiligen Stand der Technik

entsprechend weitgehend reaktionsarm und möglichst

konditioniert und geordnet auf einer Deponie

abgelagert werden können, und sind nach einer

derartigen Behandlung auf einer für diese Abfälle

behördlich bewilligten Deponie abzulagern.

(5) Die Behandlung oder die Übergabe von

gefährlichen Abfällen oder Altölen hat so rechtzeitig

zu erfolgen, daß Beeinträchtigungen im Sinne des

§ 1 Abs. 3 vermieden werden.

Pflichten von Gemeinden und Liegenschaftseigentümern

§ 18. (1) Die in § 17 geregelten Pflichten gelten

auch für die Gemeinden (Gemeindeverbände) als

Besitzer der von ihnen gesammelten Problemstoffe,

für die zur Rücknahme von Abfällen oder Altölen

Verpflichteten (§§ 7, 24) und für die Betreiber

öffentlicher Sammelstellen (§ 30).

(2) Nach Maßgabe des § 32 hat der Liegenschaftseigentümer,

auf dessen Grundstück gefährliche

Abfälle und Altöle widerrechtlich zurückgelassen

wurden, diese, wenn er der Ablagerung

zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat und ihm

zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat, auf

seine Kosten gemäß § 17 zu entsorgen. Dies gilt

auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers,

wenn sie von der Ablagerung Kenntnis

hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis

haben mußten.

(3) Der Liegenschaftseigentümer, auf dessen

Grundstück Sonderabfälle gemäß §§ 1 und 2 des

Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zurückgelassen

wurden, hat — soweit der Abfallbesitzer die

Liegenschaft mit Zustimmung ihres Eigentümers

oder dessen Rechtsvorgänger zur Sammlung oder

Lagerung von Sonderabfällen nutzte — für die

schadlose Behandlung dieser Sonderabfälle zu

sorgen.

(4) Für Ablagerungen von Abfällen, die nicht

Sonderabfälle gemäß §§ 1 und 2 des Sonderabfallgesetzes,

BGBl. Nr. 186/1983, sind und die vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt

wurden, ist Abs. 2 nur mit der Maßgabe anzuwenden,

daß der Grundeigentümer nur dann zu deren

Entsorgung herangezogen werden kann, wenn er

die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich

gestattet und daraus in Form einer Vergütung für

die Inanspruchnahme seines Eigentums einen

Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist

jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der

die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme

seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche

Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie

nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges

und der verursachten sonstigen Nachteile —

ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 2 —

zu bemessen.

Übergabe von gefährlichen Abfällen und Altölen

§ 19. (1) Wer gefährliche Abfälle und Altöle

einem Übernehmer übergibt oder sie in der Absicht,

sie einem Übernehmer zu übergeben, zu diesem

befördert oder befördern läßt, hat Menge und Art

der gefährlichen Abfälle und Altöle in einem

Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren,

die mit der Behandlung verbunden sein können, sind

bekanntzugeben. Mit der Übernahme des Begleit-

scheines durch den Übernehmer gehen die in § 17

geregelten Pflichten auf den Übernehmer über;

dessen Ersatzansprüche gegen den Vorbesitzer

bleiben unberührt.

(2) Wer gefährliche Abfälle und Altöle als

Sammler oder Behandler übernimmt oder eigene

gefährliche Abfälle und Altöle selbst behandelt, hat

innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme

oder der Behandlung dem Landeshauptmann Art,

Menge, Herkunft, Transporteur und Adressat

dieser Abfälle und Altöle zu melden. Die Übermittlung

von Daten der Begleitscheine kann im Wege

der automatischen Datenverarbeitung an den

zuständigen Landeshauptmann mit dessen Zustimmung

erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten anordnen,

daß einzelne der im Abs. 1 genannten

Abfallarten anläßlich der Übergabe zu analysieren

sind und daß Analysen und Proben aufzubewahren

sowie auf Verlangen vorzulegen sind, sofern dies

zur Feststellung gefährlicher Abfälle erforderlich ist.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie eine derartige

Verordnung auch für Altölarten erlassen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten Inhalt und

Form der Begleitscheine mit Verordnung näher zu

bestimmen.

Beförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen

§ 20. (1) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften

dürfen gefährliche Abfälle und Altöle nur

befördert werden, wenn diese auf den Verpackungen

und Gebinden, in denen sie befördert werden,

deutlich sichtbar gekennzeichnet sind. Der Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie kann im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere

und genaue Erfassung der gefährlichen Abfälle und

Altöle sowie die Anforderungen der Transportwirtschaft

nähere Vorschriften betreffend die Kennzeichnung

gefährlicher Abfälle und Altöle erlassen.

Die Bestimmungen über den Transport gefährlicher

Güter bleiben unberührt.

(2) Die Begleitscheine (§ 19) sind während der

Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle

mitzuführen und der Behörde bzw. den Organen

der öffentlichen Aufsicht (§ 40) auf Verlangen

jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle

oder Altöle ohne die nach § 19 erforderlichen

Begleitscheine befördert, so treffen den Beförderer

(den nach § 15 Abs. 2 Z 4 beauftragten Transporteur)

die im § 17 geregelten Pflichten.

(3) Können die gefährlichen Abfälle oder Altöle

nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der

Transporteur diese Abfälle oder Altöle dem

Übergeber (§ 19) zurückzustellen. Ist dies nicht

möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar,

hat er eine dem § 17 entsprechende Behandlung des

gefährlichen Abfalls oder des Altöls zu veranlassen.

V. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen für Altöl

Altöldefinition

§ 21. (1) Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind, soweit Abs. 2 oder eine nach Abs. 4 erlassene

Verordnung nicht anderes bestimmen

1. gebrauchte oder durch eine produktionsspezifische

Verwendung, wozu auch Lagerung und

Beförderung gehören, verunreinigte

a) flüssige Mineralölerzeugnisse,

b) Emulsionen von Erzeugnissen der lit. a,

c) synthetische Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle,

sofern sie aus synthetischen

Kohlenwasserstoffen oder Carbonsäureestern

bestehen und halogenfrei sind,

d) Schmiermittel auf Basis pflanzlicher Öle,

2. pumpfähige Rückstände und Wasser-Öl-Gemische

von Erzeugnissen der Z 1 lit. a.

(2) Als Altöle gelten jedenfalls nicht die in Abs. 1

angeführten Stoffe, die

1. mehr als 15 vH — bezogen auf die Masse —

Verunreinigungen aus einer produktspezifischen

Verwendung des Stoffes,

2. mehr als 30 ppm polychlorierte Biphenyle oder

Terphenyle (PCB, PCT),

3. mehr als 0,5 vH — bezogen auf die Masse —

Halogene enthalten oder

4. einen Flammpunkt unter 55 °C aufweisen.

(3) Altöl im Sinne dieses Bundesgesetzes entsteht,

sobald das Vorprodukt des Altöles nicht mehr

seinem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet

wird oder verwendet werden kann. Altöl

entsteht jedoch nicht, wenn für eine neuerliche, dem

ursprünglichen Zweck entsprechende Verwendung

eine mechanische Reinigung im Betrieb des

Altölbesitzers ausreicht und diese Reinigung innerhalb

von zwei Monaten durchgeführt wird.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

jene Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen

festzusetzen, die in Altölen nicht überschritten

werden dürfen und Bestimmungen über

die dem Stand der Technik entsprechenden

diesbezüglichen Meßverfahren zu erlassen.

Anforderungen an die Altölverwertung

§ 22. (1) Eine Verwertung von Altölen ist nur im

Sinne einer stofflichen Verwertung (Reinigung, Be-

oder Verarbeitung) oder im Sinne einer Energiegewinnung

zulässig.

(2) Wird Altöl einer stofflichen Verwertung

zugeführt, so darf das dadurch entstandene

Mineralölprodukt nicht mehr als 5 ppm PCB, PCT

und nicht mehr als 0,03 vH — bezogen auf die

Masse — Halogene enthalten. Es bleibt so lange

Altöl, als es nicht den in den gesetzlichen

Vorschriften, ÖNORMEN oder in Vereinbarungen,

die in den beteiligten gewerblichen Kreisen

bestehen, enthaltenen Qualitätskriterien eines verkehrsfähigen

Mineralölerzeugnisses entspricht.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und

dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie nach dem Stand der Technik mit Verordnung

für Anlagen zur Energiegewinnung aus

Altölen, sofern sie nicht dem Luftreinhaltegesetz für

Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, unterliegen,

nähere Bestimmungen über die Ausstattung und die

Betriebsweise sowie obere Grenzwerte für die bei

der Energiegewinnung aus Altölen entstehenden

Emissionen festzulegen.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 3 haben Übergangsregelungen

für solche Anlagen zu treffen, die

bereits unter Berücksichtigung der auf Grund des

Altölgesetzes 1986 geltenden Anforderungen an die

Verwertung im Zeitpunkt der Erlassung einer

Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes

bewilligt sind.

Beimischungsverbot

§ 23. Altölen dürfen Stoffe, die im Vorprodukt

des Altöls naturgemäß nicht enthalten sind sowie

jedenfalls Halogene, PCB und PCT nicht beigemischt

werden. Bei einer stofflichen Verwertung

dürfen jedoch die aus technologischen Gründen

erforderlichen Zuschlagsstoffe zugesetzt werden.

Abgabe von Motorölen und Ölfiltern

§ 24. (1) Die gewerbsmäßige Abgabe von

Motorölen an Letztverbraucher ist nur durch

Betreiber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker,

Maschinen-Service-Stellen, den Mineralölfachhandel

und durch Personen, die die Genannten mit

Motorölen beliefern (Großhandel), unter den

Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 zulässig.

(2) Motoröle in Mengen von über 1 Liter bis zu

24 Liter dürfen gewerbsmäßig an Letztverbraucher

nur gleichzeitig mit der Vornahme des Motorölwechsels

mittels einer im Rahmen der bestehenden

Rechtsvorschriften errichteten und betriebenen

Ölwechseleinrichtung abgegeben oder unmittelbar

in die dafür vorgesehene Betriebseinrichtung des

Fahrzeugs nachgefüllt werden. Hiebei dürfen nur

die für diesen Vorgang erforderlichen Ölmengen

abgegeben werden. Allenfalls im Motorölgebinde

zurückbleibende Restmengen bis zu einem Liter

dürfen dem Kunden überlassen werden.

(3) Betreiber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker,

Maschinen-Service-Stellen und der Mineralölfachhandel

müssen von einzelnen Kunden

zurückgebrachte gebrauchte Motoröle bis zur

Menge der jeweils abgegebenen Motoröle, höchstens

jedoch 24 Liter, kostenlos von diesen entgegennehmen.

Mengen über 24 Liter können von

Kunden gegen einen Kostenersatz zurückgenommen

werden.

(4) Ölfilter für Kraftfahrzeuge dürfen gewerbsmäßig

an Letztverbraucher nur bei gleichzeitiger

Rücknahme des gebrauchten Filters mitsamt der

darin befindlichen Ölmenge abgegeben werden. Die

zurückgebrachten Ölfilter und das darin enthaltene

Öl gelten nicht als Altöl, sondern als Abfall.

Besondere Bestimmungen für Schmiermittel und

Schmiermittelzusätze

§ 25. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit

Verordnung bestimmen, daß Motoröle und andere

Schmiermittelarten mit bestimmten Zusätzen nicht

in den gewerblichen Verkehr gebracht werden

dürfen, soweit diese Zusätze entweder beim

bestimmungsgemäßen Gebrauch der Motoröle und

der anderen Schmiermittelarten die Umwelt mit

gefährlichen Schadstoffen belasten oder eine

Verwertung des Altöles technisch oder wirtschaftlich

wesentlich erschweren. Bei Erlassung dieser

Verordnung ist auf die durchschnittlichen Anforderungen

an Motoröle und andere Schmiermittelarten

und auf die Ersetzbarkeit solcher Zusätze durch

andere, die Umwelt weniger belastende oder die

Verwertung weniger erschwerende Zusätze Bedacht

zu nehmen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit

Verordnung bestimmen, daß einzelne Schmiermittelarten

auf herkömmlicher Mineralölbasis nicht

verwendet werden dürfen, soweit für den jeweiligen

Verwendungszweck technisch gleichwertige, biologisch

abbaubare Schmiermittel in ausreichenden

Mengen zur Verfügung stehen. In einer solchen

Verordnung können Bestimmungen über erlaubte

oder verbotene Zusätze zu biologisch abbaubaren

Schmiermitteln, über deren Mindest- und Höchstgehalt

an pflanzlichem und mineralischem Ölanteil

und über Abbauraten und Kennzeichnungspflichten

enthalten sein.

VI. ABSCHNITT

Standorte sowie Einrichtungen zur

Abfallbehandlung, öffentliche Sammelstellen

Sicherung von Standorten für die Behandlung

gefährlicher Abfälle

§ 26. (1) Soweit dies zur Sicherung der

Behandlung von Abfällen im Inland notwendig ist,

hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan

geeignete Standorte für Anlagen

zur Behandlung von im Bundesgebiet anfallenden

gefährlichen Abfällen in erforderlicher Zahl zu

erheben.

(2) Die Grundeigentümer und die sonst an diesen

Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten

sind verpflichtet, die für Ermittlungen nach

dieser Bestimmung erforderlichen Erhebungen zu

dulden. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der

Anlage sind die Eigentümer und die an dieser

Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten

nach Tunlichkeit zu verständigen. Durch diese

Erhebungen verursachte Schäden sind dem Berechtigten

zu ersetzen.

(3) Soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden

Anzahl von Behandlungsanlagen erforderlich ist,

hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan

für vorliegende Anlagenprojekte,

denen eine Umweltverträglichkeitserklärung angeschlossen

ist, nach Vorliegen eines Umweltverträglichkeitsgutachtens

geeignete Standorte für Anlagen

zur Behandlung gefährlicher Abfälle mit Verordnung

festzulegen. Die Umweltverträglichkeitserklärung

hat insbesondere folgende Angaben zu

enthalten

1. eine Beschreibung und Bewertung des Vorhabens

nach Standort, Art und Umfang;

2. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen

bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden,

eingeschränkt und soweit wie möglich

ausgeglichen werden sollen;

3. die notwendigen Angaben zur Feststellung

und Beurteilung der Auswirkungen, die das

Vorhaben voraussichtlich für die Umwelt

haben wird;

4. eine allgemein verständliche Zusammenfassung

der in den Z 1 bis 3 genannten Angaben.

(4) Die Standorte gemäß Abs. 3 sind nach einer

die Umweltverträglichkeit, insbesondere

1. die Geologie und Hydrologie,

2. die Hydrographie,

3. die klimatischen Bedingungen,

4. die Topographie,

5. die Infrastruktur

betreffenden Untersuchung der in Frage kommenden

Gebiete so zu wählen, daß der Schutz

öffentlicher Interessen (§ 1 Abs. 3) gesichert ist. Die

Fläche des festzulegenden Standortes muß in einem

Lageplan parzellenscharf bezeichnet werden.

(5) Der Entwurf einer Verordnung nach Abs. 3 ist

den Eigentümern der Grundstücke, auf denen die

Abfallbehandlungsanlage geplant ist, der Standortgemeinde

und den unmittelbar angrenzenden

Gemeinden zuzustellen. Die Gemeinden haben den

Entwurf unverzüglich durch sechs Wochen zur

allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflegung

öffentlich kundzumachen.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Jede Person, die innerhalb der Standortgemeinde

oder der unmittelbar angrenzenden Gemeinde

zum Zeitpunkt der Auflegung des Verordnungsentwurfes

ihren ordentlichen Wohnsitz, Betriebsstandort

oder Grundeigentum hat, ist berechtigt,

innerhalb der Auflagefrist zum Entwurf

schriftlich Stellung zu nehmen. Die Gemeinden

haben die eingelangten Stellungnahmen an den

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

innerhalb einer Woche nach Beendigung der

Auflegungsfrist zu übermitteln.

Enteignung, Rückübereignung

§ 27. Für die Errichtung von ortsfesten Anlagen

zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen

Abfällen, die mit Verordnung gemäß § 26 Abs. 3

festgelegt worden sind, einschließlich der erforderlichen

Zufahrten, ist die Enteignung durch den

Landeshauptmann gegen angemessene Entschädigung

zulässig. Auf die Enteignung und das

Enteignungsverfahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz

1954, BGBl. Nr. 71, in der jeweils

geltenden Fassung, sinngemäß mit nachstehenden

Abweichungen anzuwenden

1. Der Enteignungsgegner kann im Zuge des

Enteignungsverfahrens die Einlösung der

durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche

Rechte einschließlich der Nutzungsrechte im

Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die

Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte

sowie besonderer Felddienstbarkeiten,

BGBl. Nr. 103 (Einforstungsrechte) in Anspruch

zu nehmenden Grundstücke oder des

gesamten Grundstückes oder der Teile von

solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn

diese durch die beantragte Belastung ihre

bisherige Benützbarkeit verlieren würden.

2. Es gelten hinsichtlich der Rückübereignung

die Bestimmungen im Sinne des § 20 a des

Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286,

in der jeweils geltenden Fassung, und zwar

auch dann, wenn der Betrieb der Anlage vor

Ablauf von zwanzig Jahren ab Rechtskraft der

Enteignung dauernd eingestellt wird.

Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen

§ 28. Die Errichtung oder wesentliche Änderung

sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur

Lagerung oder Behandlung von gefährlichen

Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung

des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung

gemäß § 29 Abs. 1 oder eine Genehmigung

nach der Gewerbeordnung 1973, dem Berggesetz

1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen

erforderlich ist. Bei der Erteilung der

Genehmigung ist auf die öffentlichen Interessen (§ 1

Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Weiters sind die §§ 74

bis 84, 333 bis 335, 337 und 338, 353 bis 360, 366 bis

369 und 371 der Gewerbeordnung 1973 sinngemäß

anzuwenden.

Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen

§ 29. (1) Die Errichtung oder wesentliche

Änderung sowie die Inbetriebnahme von

1. Anlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen

oder stofflichen Verwertung oder

sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen,

2. Anlagen von Unternehmen, deren überwiegender

Betriebszweck die Übernahme von

nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen

Abfällen zur thermischen oder stofflichen

Verwertung oder sonstigen Behandlung ist,

3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder

sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen

Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur

stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität

von mindestens 10000 Tonnen,

4. Deponien für gefährliche Abfälle mit einem

Gesamtvolumen von mindestens 10000 m³,

5. Untertagedeponien für gefährliche Abfälle,

6. Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit

einem Gesamtvolumen von mindestens

100000 m³

bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes.

Für Anlagen gemäß Z 3 und 6 bleiben landesrechtliche

Vorschriften, die sich nicht auf das

Genehmigungsverfahren beziehen — unbeschadet

der Regelung des Abs. 13 — unberührt.

(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung

der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der

folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden,

die1 im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-,

Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-,

Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für

Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen

des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung

ersetzt die nach bundesrechtlichen Vorschriften

erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen

oder Nicht-Untersagungen.

(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind in vierfacher

Ausfertigung insbesondere anzuschließen

1. Angaben über die Eignung des vorgesehenen

Standortes;

2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und

Dauer des Vorhabens,

3. grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch

Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter

Anführung des Eigentümers;

4. Angaben über Gegenstand und Umfang der

vorgesehenen Inanspruchnahme fremder

Rechte;

5. ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht

älter als sechs Wochen ist;

6. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers,

wenn der Antragsteller nicht selbst

Eigentümer ist;

7. eine Betriebsbeschreibung einschließlich

eines Verzeichnisses der Maschinen und

sonstigen Betriebseinrichtungen;

8. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen

Plänen und Skizzen;

9. eine Beschreibung der beim Betrieb der

Behandlungsanlage eingesetzten Abfälle und

der betrieblichen Vorkehrungen zur Verwertung

und Entsorgung;

10. eine Beschreibung der zum Schutz der

Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

11. eine Beschreibung der zu erwartenden

Emissionen der Behandlungsanlage;

12. eine Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan

(§ 82 a Gewerbeordnung 1973).

(4) Wird eine Genehmigung gemäß Abs. 1

beantragt, so hat der Landeshauptmann den Antrag

durch Anschlag in der Gemeinde und in einer

örtlichen Zeitung öffentlich bekanntzumachen. Mit

der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs

Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die

Genehmigung der Behandlungsanlage von den

Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung

1973) begründete schriftliche Einwendungen beim

Landeshauptmann eingebracht werden können.

(5) Parteistellung in diesem Verfahren haben

1. die betroffenen Grundeigentümer,

2. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen

gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz

1959,

3. die Gemeinde des Standortes und die

unmittelbar angrenzenden Gemeinden der

Behandlungsanlage,

4. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz

1974,

5. Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung

1973), die Einwendungen gemäß Abs. 4

innerhalb der sechswöchigen Frist erhoben

haben.

(6) Werden von Nachbarn privatrechtliche

Einwendungen gegen die Behandlungsanlage vorgebracht,

so hat der Verhandlungsleiter auf eine

Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte

Einigung ist in der Niederschrift über die

Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen sind

solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu

verweisen.

(7) Der Bescheid, mit dem die Behandlungsanlage

genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten die

1. zu behandelnden Abfallarten,

2. Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung,

-verwertung und -entsorgung,

3. zulässigen Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen,

4. Vorschriften über die Sammlung und Entsorgung

von Sickerwasser,

5. Maßnahmen betreffend Störfälle sowie

6. Maßnahmen für die Unterbrechung und

Auflassung der Behandlungsanlage.

(8) Für Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist im

Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß die Behandlungsanlage

erst auf Grund einer Betriebsbewilligung

in Betrieb genommen werden darf. Vor

Erteilung der Betriebsbewilligung ist ein befristeter

Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und

Durchführung des Probebetriebes gilt § 78 Abs. 2

Gewerbeordnung 1973. In diesem Verfahren haben

die in Abs. 5 Genannten Parteistellung. Die

Durchführung eines Versuchsbetriebes ist unter den

Voraussetzungen des § 354 Gewerbeordnung 1973

zulässig.

(9) Wird eine Behandlungsanlage, für welche eine

Betriebsbewilligung gemäß Abs. 8 erteilt wurde,

nach deren Erteilung während eines ununterbrochenen

Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht

betrieben, so erlischt die Betriebsbewilligung.

(10) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen

schon vor Rechtskraft des Genehmigungs- bzw.

Betriebsbewilligungsbescheides errichtet oder betrieben

werden, wenn nur der Antragsteller gegen

den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses

Bescheides bei der Errichtung und den Betrieb

dieser Anlage eingehalten werden.

(11) Der Landeshauptmann kann zulassen, daß

einzelne Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand

der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend

festzulegenden Zeitpunkt eingehalten werden müssen,

wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt

der bei der Genehmigung wahrzunehmenden

Interessen bestehen.

(12) Soweit für Vorhaben, die einer Genehmigungspflicht

nach Abs. 1 unterliegen, auf Grund

anderer bundesrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren

zur Prüfung der Umweltverträglichkeit

vorgesehen ist, ist dessen Ergebnis in das Bewilligungsverfahren

einzufügen. Ein Genehmigungsverfahren

gemäß Abs. 1 wird erst nach Durchführung

eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit

durchgeführt.

(13) (Verfassungsbestimmung) Für die Errichtung

oder Änderung der in Abs. 1 genannten Anlagen ist

eine baubehördliche Genehmigung nicht erforderlich.

Die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung

des jeweiligen Landes sind zu berücksichtigen.

(14) Werden Behandlungsanlagen gemäß Abs. 1

oder Teile solcher Anlagen aufgelassen, so hat der

Inhaber der Behandlungsanlage die zur dauernden

Vermeidung einer von der aufgelassenen Behandlungsanlage

oder den aufgelassenen Teilen der

Behandlungsanlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung,

Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung

notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er

hat die Auflassung und seine Vorkehrungen

anläßlich der Auflassung anzuzeigen sowie einen

Maßnahmenplan dem Landeshauptmann zur Genehmigung

vorzulegen. Anläßlich der Genehmigung

des Maßnahmenplanes kann der Landeshauptmann

andere oder weitere erforderliche

Vorkehrungen auftragen. Durch einen Wechsel in

der Person des Inhabers der gänzlich oder teilweise

aufgelassenen Behandlungsanlage wird die Wirksamkeit

dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht

berührt.

(15) Durch den Wechsel des Inhabers der

Behandlungsanlage wird die Wirksamkeit der

Genehmigung nicht berührt.

(16) Der Landeshauptmann ist die zuständige

Behörde zur nachträglichen Vorschreibung von

Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung

von Maßnahmen sowie zur Überwachung der

Anlage auf Grund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften.

Der Instanzenzug richtet sich nach

Abs. 17.

(17) Berufungsbehörde und sachlich in Betracht

kommende Oberbehörde ist hinsichtlich Abs. 1 Z 1

bis 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie, hinsichtlich Abs. 1 Z 4 und 6 der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und

hinsichtlich Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten.

(18) Mit Verordnung kann der Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie, soweit es sich um

Anlagen zur Ablagerung von Abfällen handelt, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, hinsichtlich gewerblicher Anlagen

und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten nähere Bestimmungen

über die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen

im Sinne des § 1 Abs. 3 gebotene, dem Stand der

Technik entsprechende, Ausstattung und Betriebsweise

von nach diesem Bundesgesetz zu genehmigenden

Abfallbehandlungsanlagen und die von

diesen einzuhaltenden, dem Stand der Technik

entsprechenden Emissionsgrenzwerte erlassen. In

den Verfahren nach § 28 und Abs. 1 ist diese

Verordnung anzuwenden.

Öffentliche Sammelstellen

§ 30. (1) Der ständige oder vorübergehende, nicht

der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betrieb

von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe

und Altöle bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

Diese Bewilligung ist, gegebenenfalls

unter den erforderlichen Auflagen, zu erteilen,

wenn die Übernahme dieser Abfälle kostenlos

erfolgt, wenn der Betreiber nachweisen kann, daß

die gesamten gesammelten Abfälle von einem

befugten Abfallsammler abgeholt werden, wenn der

Betreiber wenigstens bei der Übernahme von Altöl

und Problemstoffen einer Kontrolle desselben

durchführt und wenn die Sammelstelle so errichtet

und betrieben wird, daß Beeinträchtigungen im

Sinne des § 1 Abs. 3 ausgeschlossen sind.

(2) Die nicht der Gewerbeordnung 1973

unterliegenden öffentlichen Sammelstellen von

Gebietskörperschaften bedürfen keiner Bewilligung

nach Abs. 1; sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde

jedoch unter Darlegung der Erfüllung der

Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 anzuzeigen.

Die Errichtung und der Betrieb sind zu

untersagen, wenn die Voraussetzungen auch bei

Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden

Auflagen nicht gegeben sind.

Sorge um die Bereitstellung von Einrichtungen

§ 31. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie hat dafür zu sorgen, daß geeignete

Einrichtungen zur Behandlung von gefährlichen

Abfällen im Inland in einem zur Erfüllung der Ziele

des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes erforderlichen

Maße bereitstehen.

(2) Stehen im Inland derartige Einrichtungen

nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung, hat

der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

für den Betrieb der erforderlichen Anlagen durch

beauftragte Unternehmungen oder durch beauftragte

Einrichtungen von Gebietskörperschaften zu

sorgen.

(3) Zugunsten von Einrichtungen im Sinne des

Abs. 1 kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten in dem zur

ordnungsgemäßen Verwertung der gefährlichen

Abfälle erforderlichen Umfang sowie unter Bedachtnahme

auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit

anordnen, daß jene gefährlichen Abfälle, mit deren

Verwertung inländische Einrichtungen betraut

wurden, bei diesen abzuliefern sind, sofern sie nicht

einer anderen geeigneten Verwertung im Inland

zugeführt werden.

VII. ABSCHNITT

Behandlungsaufträge, Kontrollrechte

Behandlungsaufträge

§ 32. (1) Werden Problemstoffe und Altöle aus

privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen

nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt,

werden andere Abfälle — soweit für diese Abfälle

Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung,

Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz

vorgesehen sind — oder Altöle nicht gemäß den

§§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den

§§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder

behandelt oder ist die schadlose Behandlung der

Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten

Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im

Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die

Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden

Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder

bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und

gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten

nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für

die unverzügliche Wegbringung vom Arbeitsplatz

des Zollamtes.

(2) Ist der gemäß Abs. 1 Verpflichtete nicht

feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht imstande

oder kann er aus sonstigen Gründen dazu nicht

verhalten werden, so ist der Auftrag unter den

Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 und 4 dem

Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die im

Abs. 1 genannten Abfälle befinden, zu erteilen;

dessen Ersatzansprüche gegen den gemäß Abs. 1

Verpflichteten bleiben unberührt.

(3) Kann auch der Eigentümer nicht in Anspruch

genommen werden, hat die Behörde bei Gefahr im

Verzug die Entsorgung — bei gefährlichen Abfällen

oder Altölen auf Kosten des Bundes — unmittelbar

durchzuführen.

Kontrollbefugnisse

§ 33. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die mit der

Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer

Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen

Sachverständigen und Organe der öffentlichen

Aufsicht befugt, Grundstücke und Gebäude zu

betreten und zu besichtigen, Transportmittel

anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu

öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen

vorzunehmen. Allenfalls abgenommene zollamtliche

Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende

amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der

Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Betriebsinhaber

oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens

beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes

nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im

Verzug und ist weder der Eigentümer der

Liegenschaft noch der Betriebsinhaber oder der

Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die

nachträgliche Verständigung.

(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

erforderlich ist, haben Personen, in deren

Gewahrsame sich Abfälle oder Altöle befinden oder

die Beauftragten dieser Personen den mit der

Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden

und den von diesen herangezogenen

Sachverständigen und Organen der öffentlichen

Aufsicht das Betreten, Öffnen und Besichtigen der

Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel

zu ermöglichen sowie den Anordnungen

dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung

und über die Betriebsweise von

Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen;

weiters haben die genannten Personen, sodann

Personen, in deren Gewahrsame sich die betreffenden

Abfälle oder Altöle befanden, schließlich die

gegenwärtigen und früheren Eigentümer und

Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf

denen sich derartige Abfälle befinden, die notwendigen

Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen

vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die

Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die

sonstigen Betriebsaufzeichnungen zu gewähren.

(3) Die Behörden und Organe gemäß Abs. 1 sind

befugt, Proben der Abfälle und Altöle sowie von

Sachen, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß

sie derartige Abfälle oder Altöle sind, in einer für

Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge

entschädigungslos zu entnehmen. Sofern es nach

der Lage des Falles möglich ist, ist eine gleichartige

Gegenprobe amtlich verschlossen auszufolgen,

außer der Verfügungsberechtigte verzichtet darauf.

(4) Die Behörden und Organe gemäß Abs. 1

haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung

oder Behinderung des Betriebes zu vermeiden.

VIII. ABSCHNITT

Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr

Einfuhr

§ 34. (1) Die Einfuhr, ausgenommen die Wiedereinfuhr

im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der

zollgesetzlichen Vorschriften, von Abfällen (Altstoffen)

oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes

nach Österreich bedarf der Bewilligung des

Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.

Vor Erteilung der Einfuhrbewilligung für Abfälle

oder Altöle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes,

in dem die Abfälle oder Altöle erstmals

gelagert, abgelagert, verwertet oder sonst behandelt

werden sollen, sowie die Landeshauptmänner jener

Bundesländer, durch die die Abfälle oder Altöle

transportiert werden sollen, anzuhören.

(2) Die Bewilligung zur Einfuhr im Sinne des

Abs. 1 kann erteilt werden, wenn unter Bedachtnahme

auf die langfristige Sicherung ausreichender

Behandlungsmöglichkeiten für Abfälle oder Altöle

in Österreich und auf die volkswirtschaftlichen

Auswirkungen der Behandlung von Abfällen oder

Altölen in Österreich der Schutz öffentlicher

Interessen (§ 1 Abs. 3) gesichert ist und völkervertragsrechtliche

Verpflichtungen nicht entgegenstehen.

(3) Die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung für

Altstoffe ist innerhalb von drei Wochen zu erteilen,

wenn die ordnungsgemäße Verwertung des Altstoffes

von einem dazu befugten Unternehmen in einer

dafür genehmigten Anlage und die ordnungsgemäße

Behandlung des dabei anfallenden Abfalls

sichergestellt ist, und die Altstoffverwertungsanlage

die erforderliche Kapazität aufweist.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie kann auch Bewilligungen für die mehrmalige

Einfuhr von Abfällen (Altstoffen) oder Altölen

im Sinne dieses Bundesgesetzes für die Dauer von

längstens drei Jahren erteilen, wenn diese die

gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften

aufweisen und regelmäßig über dasselbe

Einreisezollamt und über dasselbe Ausreisezollamt

des Ausfuhrstaates, und im Falle der Durchfuhr,

über dieselben Einreise- und Ausreisezollämter der

Durchfuhrstaaten an denselben Behandler vesendet

werden und die betroffenen Staaten einer derartigen

Rahmenbewilligung zugestimmt haben. Der Importeur

ist in diesem Falle verpflichtet, jährlich eine

Bestandsaufnahme der ausgeführten Mengen dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

bekanntzugeben.

(5) Eine Bewilligung gemäß Abs. 4 kann entzogen

werden, wenn der Bewilligungsinhaber Abfälle

(Altstoffe) oder Altöle entgegen der Bewilligung

eingeführt hat oder gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides

zuwiderhandelt.

(6) Jede erfolgte Einfuhr ist dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie vom Empfänger im

Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften spätestens

am ersten Arbeitstag, welcher der Einfuhr folgt,

anzuzeigen.

Ausfuhr

§ 35. (1) Die Ausfuhr, ausgenommen, die Ausfuhr

im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften von Abfällen oder Altölen

im Sinne dieses Bundesgesetzes bedarf der Bewilligung

des Bundesministers für Umwelt, Jugend und

Familie.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. keine entsprechenden Behandlungskapazitäten

für Abfälle oder Altöle im Sinne dieses

Bundesgesetzes im Inland bestehen oder die

Abfälle oder Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes

als Rohstoffe zur Verwertung und

Aufbereitung im Ausland benötigt werden

oder wenn zur Vermeidung von längeren

Transportwegen bei gleichwertigem Entsorgungsstandard

im In- und Ausland eine

Behandlung im Inland nicht zweckmäßig

erscheint;

2. eine Erklärung des Einfuhrstaates vorliegt,

daß gegen die Einfuhr kein Einwand besteht;

3. eine Bestätigung des Einfuhrstaates vorliegt,

daß ein Vertrag zwischen dem Exporteur und

dem Behandler, in der die umweltgerechte

Behandlung der Abfälle oder Altöle festgelegt

ist, abgeschlossen wurde;

4. eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt,

daß gegen die Durchfuhr kein Einwand

besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen

60 Tagen nach Verständigung keine Erklärung

abgegeben haben;

5. völkervertragsrechtliche Verpflichtungen

nicht entgegenstehen;

6. der Antragsteller das Ausreisezollamt, das

Einreisezollamt des Einfuhrstaates und, im

Falle einer Durchfuhr, die Einreise- und

Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten bekanntgibt;

7. der Bewilligungswerber eine ausreichende

Versicherung oder Bankgarantie für die

Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne

dieses Bundesgesetzes in einer Höhe nachweist,

die voraussichtlich die Kosten einer

umweltgerechten Behandlung umfaßt und

8. eine umweltgerechte Behandlung der Abfälle

oder Altöle im Einfuhrstaat gesichert erscheint.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie kann auch Bewilligungen für die mehrmalige

Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne

dieses Bundesgesetzes für die Dauer von längstens

einem Jahr erteilen, wenn diese die gleichen

physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen

und regelmäßig über dasselbe Ausreisezollamt

und über dasselbe Einreisezollamt des Einfuhrstaates,

und im Falle der Durchfuhr, über dieselben

Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten

an denselben Behandler versendet werden und

die betroffenen Staaten einer derartigen Rahmenbewilligung

zugestimmt haben. Der Exporteur ist in

diesem Fall verpflichtet, jährlich eine Bestandsaufnahme

der ausgeführten Mengen dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat über einen Antrag unverzüglich,

spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen zu

entscheiden. Diese Entscheidung ist dem Landeshauptmann,

in dessen Land sich der zu verbringende

Abfall bzw. das Altöl befindet, jedem Durchfuhrstaat

und dem Einfuhrstaat mitzuteilen.

(5) Ist die Übernahme von Abfällen oder Altölen,

die im Inland angefallen sind und gemäß diesem

Bundesgesetz ordnungsgemäß ausgeführt wurden,

im Einfuhrstaat nicht innerhalb von 90 Tagen nach

dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das

Ausland möglich, so ist der Abfall- oder Altölbesitzer,

der die Abfälle oder Altöle aus dem Inland

ausgeführt hat, verpflichtet, diese Abfälle oder

Altöle unverzüglich in das Inland zurückzubringen

und in der erforderlichen Weise (§ 1 Abs. 3) zu

behandeln. Die nach § 34 Abs. 1 erforderliche

Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen

wird, daß diese Abfälle oder Altöle nach Art und

Menge mit den ursprünglich ausgeführten Abfällen

oder Altölen identisch sind. Eine Zurückbringung

dieser Abfälle oder Altöle in das Inland ist dann

nicht erforderlich, wenn der Abfall- oder Altölbesitzer

innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen

der Abfälle oder Altöle in das Ausland diese Abfälle

oder Altöle in einem anderen Staat schadlos

behandeln läßt und dies dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich meldet.

(6) Sofern ein Entsorgungspflichtiger nicht

feststellbar ist oder zur Entsorgung nicht verhalten

werden kann und die Ausfuhr der Abfälle vor dem

1. Jänner 1989 sowie deren Wiedereinfuhr vor dem

1. Jänner 1990 erfolgte, wird der Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, die für die

Entsorgung im Inland erforderlichen Aufträge zu

erteilen, aus den Mitteln des Umwelt- und

Wasserwirtschaftsfonds hinsichtlich der mit der

Entsorgung dieser Abfälle verbundenen Kosten in

Vorlage zu treten und dem Umwelt- und

Wasserwirtschaftsfonds die Kosten, für die dieser in

Vorlage getreten ist, zu refundieren.

(7) Erfolgt eine Ausfuhr von Abfällen oder

Altölen entgegen diesem Bundesgesetz, so gilt

Abs. 5 mit einer Rücknahmeverpflichtung von

30 Tagen sinngemäß.

Durchfuhr

§ 36. (1) Die Durchfuhr von Abfällen oder

Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes durch

Österreich bedarf keiner Bewilligung gemäß den

§§ 34 und 35, wenn

1. der den Transport Durchführende dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie die Durchfuhr gemeldet und

2. eine Erklärung des Einfuhrstaates, daß gegen

die Einfuhr keine Einwände bestehen, und

erforderliche Transitbewilligungen vorgelegt

hat,

3. die Abfälle oder Altöle ohne Unterbrechung

des Transportweges wieder aus dem Bundesgebiet

verbracht werden und

4. der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie den Eingang der Meldung und der

Erklärung des Einfuhrstaates gemäß Z 1

bestätigt hat.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat den Eingang der Meldung und die

Erklärung des Einfuhrstaates innerhalb einer

Woche zu bestätigen. Von der Bestätigung sind die

Landeshauptmänner der durch den Transport

berührten Länder in Kenntnis zu setzen.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 37. (1) Die Bewilligungen gemäß den §§ 34 und

35 sind — sofern sie gefährliche Abfälle betreffen

und es sich nicht um Altstoffe handelt — nur

Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 15 sowie

Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Befugnis

zu erteilen.

(2) Die Bewilligung gemäß den §§ 34 und 35 sind

erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen

oder Auflagen insbesondere zum Beförderungsweg,

Beförderungsmittel und zur Beförderungsart zu

erteilen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen

Interessen (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist.

(3) Die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr

erforderlichen Bewilligungen (§§ 34 und 35),

Bestätigungen (§ 36) und die nach § 19 erforderlichen

Begleitscheine sind für die zollamtliche

Abfertigung erforderliche Unterlagen im Sinne des

§ 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988. Werden diese

Unterlagen nicht vorgelegt und hat das Zollamt

Bedenken, daß eine bewegliche Sache bewilligungs-

oder bestätigungsbedürftiger Abfall oder Altöl ist,

hat es vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag

ein Feststellungsverfahren (§ 4) zu veranlassen,

es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das

Zollausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt

die Prüfung demjenigen Zollamt, bei dem die

Stellung nach den zollrechtlichen Vorschriften zu

erfolgen hat.

(4) Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder

Altölen ist vom Zollamt dem Landeshauptmann, in

dessen Bereich das Abfertigungszollamt liegt, in

geeigneter Form bekanntzugeben.

(5) Zuständig zur Entscheidung über ein

Feststellungsverfahren des Zollamtes gemäß Abs. 3

ist die Behörde, in deren Bereich sich das

Abfertigungszollamt befindet.

(6) Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder

Altölen ist von dem Zollamt durch Anbringung

eines Zollamtsstempels auf den Begleitscheinen zu

bestätigen.

(7) Den §§ 34 bis 36 unterliegen nicht solche

Abfälle, die üblicherweise im grenzüberschreitenden

Personenverkehr mitbefördert werden.

Datenverbund

§ 38. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie hat nach Anhörung der Landeshaupt-

männer beim Umweltbundesamt einen Datenverbund

zur Kontrolle von Art, Menge, Herkunft und

Verbleib der gefährlichen Abfälle oder Altöle

einzurichten. Der Landeshauptmann hat die von

den nach §§ 13 und 19 Verpflichteten zu meldenden

Daten im Datenverbund automationsunterstützt zu

ermitteln, zu verarbeiten und dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu

stellen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie hat die gemäß §§ 34 bis 36 bekanntgegebenen

Daten für die automationsunterstützte

Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen. Die

Altöle betreffenden Daten sind dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung

zu stellen. Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf

alle Daten im Datenverbund.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat den Ländern für den Datenverbund

Datenendgeräte zur Verfügung zu stellen. Der

Bund hat die Kosten für Instandhaltung und

Betrieb, ausgenommen die Personalkosten, zu

tragen. Dabei ist auf die bestehende Organisation

der Datenverarbeitung in den Ländern Rücksicht zu

nehmen.

(3) Daten gemäß Abs. 1 dürfen nur übermittelt

werden an

1. Dienststellen des Bundes und der Länder,

soweit die Daten zum Schutz von Leben und

Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt

benötigt werden, und

2. andere Staaten, soweit dies zwischenstaatliche

Vereinbarungen vorsehen und sofern glaubhaft

gemacht wird, daß diese Daten zur

Abwehr einer Gefährdung des Lebens und der

Gesundheit von Menschen oder der Umwelt

benötigt werden.

(4) Der zuständige Landeshauptmann hat jenen

Übernehmern von Abfällen oder Altölen, die mit

seiner Zustimmung die Begleitscheindaten im Wege

der elektronischen Datenverarbeitung übermitteln,

die für die ordnungsgemäße Erfassung und

Abspeicherung erforderlichen Daten (Kontrolldateien)

zur Verfügung zu stellen.

IX. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet oder nach anderen

Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer

Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist zu bestrafen

a) mit Geldstrafe von 50000 bis 500000 Schilling,

wer

1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder

Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz

der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis

zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 und 6

oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8

ausübt;

2. entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3

oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung

gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der

Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl

verfeuert;

3. eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage

errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz

der nach den §§ 28 und 29 erforderlichen

Genehmigung zu sein;

b) mit Geldstrafe von 5000 bis 100000 Schilling,

wer

1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß

§ 7 zuwiderhandelt;

2. eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die

gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung

errichtet, betreibt oder ändert;

3. Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der

gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil

verarbeitet ist;

4. Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß

§ 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;

5. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 11

Abs. 1 und 2 nicht getrennt sammelt, lagert,

befördert, behandelt, vermischt oder vermengt;

6. entgegen einer Verordnung gemäß § 11

Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten

Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt;

7. gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung

gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;

8. die gemäß § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen

Auflagen, Bedingungen oder Befristungen

nicht einhält;

9. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16

nicht abholt oder übernimmt;

10. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17

Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert;

11. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den

§§ 17 Abs. 3 und 5 sowie 20 Abs. 3 nicht

rechtzeitig einem entsprechend Befugten

übergibt;

12. beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17

Abs. 2 verstößt;

13. gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf

einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht

behandelt;

14. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 20

befördert;

15. Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder

entgegen § 23 vermischt;

16. Motoröle und Ölfilter entgegen § 24 abgibt;

17. gegen die Vorschriften einer Verordnung

gemäß § 25 verstößt;

18. die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen

Auflagen nicht einhält;

19. entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung und

seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung

nicht anzeigt und den Maßnahmenplan

nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung

vorlegt;

20. eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder

ändert, ohne im Besitz der nach § 30

erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung

zu sein;

21. eine Sammelstelle entgegen den nach § 30

erteilten Auflagen betreibt;

22. Aufträge oder Anordnungen gemäß § 32

nicht befolgt;

23. Abfälle oder Altöle entgegen den §§ 34 bis 36

einführt, ausführt oder durchführt; werden

Abfälle oder Altöle entsprechend den zollrechtlichen

Vorschriften zum Zollamt verbracht

und diesem ordnungsgemäß gestellt

und erklärt, so tritt die Strafbarkeit erst ein,

wenn die Abfälle oder Altöle trotz Fehlens

der erforderlichen Bewilligungen gemäß den

§§ 34 und 35 bzw. der erforderlichen

Bestätigung gemäß § 36 in einer für die Ein-,

Aus- und Durchfuhr vorgesehenen Art des

Zollverfahrens abgefertigt worden sind;

24. die gemäß § 37 Abs. 2 erteilten Auflagen,

Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

25. entgegen § 45 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept

nicht vorlegt;

c) mit Geldstrafe bis zu 40000 Schilling, wer

1. Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen

den §§ 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder

Sperrmüllabfuhr einbringt;

2. einen Abfallbeauftragten nach § 9 Abs. 6

nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe

an die Behörde unterläßt;

3. Problemstoffe und Altöle nicht gemäß § 12

Abs. 2 entsorgt;

4. Problemstoffe und Altöle — anders als in Z 1

— entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;

5. die Aufnahme bzw. die Einstellung der

Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet

bzw. unverzüglich anzeigt;

6. die in § 14 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen

Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender

Weise führt oder aufbewahrt oder

vorlegt;

7. entgegen einer Verordnung gemäß den §§ 14

Abs. 3 und 4 und 19 Abs. 4 oder bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den

§§ 14 Abs. 3 und 4 und 19 Abs. 4 entgegen

den §§ 2 bis 11 der Sonderabfallnachweisverordnung,

BGBl. Nr. 553/1989, den Aufzeichnungs-,

Nachweis- und Meldepflichten

nicht nachkommt;

8. einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht

unverzüglich bestellt;

9. die in § 15 Abs. 7 und 11 vorgeschriebene

Anzeige nicht unverzüglich erstattet;

10. Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht

richtig deklariert oder nicht analysiert oder

die Begleitscheine, Analysen und Proben

entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht

vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer

Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung

gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des

Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;

11. entgegen den § 26 Abs. 2 Erhebungen,

Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht

oder behindert;

12. entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt

oder Einblick in Aufzeichnungen nicht

gewährt oder Anordnungen nicht befolgt;

13. die in § 35 Abs. 5 vorgeschriebenen Meldungen

nicht fristgerecht erstattet.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 ist der

Versuch strafbar.

(3) Wurde einem Geschäftsführer eine Erlaubnis

gemäß § 15 Abs. 5 erteilt, so sind die Geldstrafen

gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

(4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1

ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die

Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder

wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an

der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(5) Hat der Täter durch die Begehung einer im

Abs. 1 lit. a und b mit Strafe bedrohten Handlung

sich oder einen Dritten mit dessen Wissen

unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw.

der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der

Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu

verpflichten.

(6) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 5 kann

abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil

geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den

Betroffenen unbillig hart träfe.

(7) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes

verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft

zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen

hat, die die Geldstrafe verhängte.

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 40. (1) Die Bundesgendarmerie, in Orten, in

denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe

des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden

haben bei der Vollziehung des § 39 Abs. 1 lit. a Z 3,

lit. b Z 10 und 19 und lit. c Z 4 sowie —

eingeschränkt auf den Verkehr auf Straßen mit

öffentlichem Verkehr — des § 39 Abs. 1 lit. b Z 14

mitzuwirken durch

1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende

Verwaltungsübertretungen,

2. Maßnahmen, die für die Einleitung und

Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

erforderlich sind.

(2) Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden

haben den nach diesem Bundesgesetz

zuständigen Behörden und Organen über deren

Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse

(§ 33) im Rahmen ihres gesetzmäßigen

Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Aufgaben der Gemeinden

§ 41. Die in diesem Bundesgesetz geregelten

Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen

Wirkungsbereiches, mit Ausnahme des § 26 Abs. 5.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 42. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. das Sonderabfallgesetz, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1989,.

2. das Altölgesetz 1986, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1989.

(2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf

Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes oder des

Altölgesetzes 1986 verwiesen, an deren Stelle mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue

Bestimmungen wirksam werden, so sind diese

Verweisungen auf die entsprechenden neuen

Bestimmungen zu beziehen.

(3) Soweit sich aus Art. II und V nicht anderes

ergibt, werden das Chemikaliengesetz und das

Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989,

durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht

berührt.

(4) Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl.

Nr. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung,

unterliegen, ist dieses Bundesgesetz hinsichtlich der

§§ 18 und 32 nicht anzuwenden.

Aufhebung von Bestimmungen für gefährliche

Abfälle in Landesgesetzen

§ 43. Die mit Art. VIII der Bundes-Verfassungsgesetz-

Novelle 1988, BGBl. Nr. 685/1988, in das

Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Vorschriften

hinsichtlich gefährlicher Abfälle treten mit

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

Soweit sich die landesrechtlichen Vorschriften auf

die Sammlung von Problemstoffen beziehen, treten

diese mit 1. Jänner 1991 außer Kraft.

Weitergeltung von anderen Rechtsvorschriften

§ 44. (1) Unbeschadet einer sich ändernden,

ergänzenden oder aufhebenden Verordnung gemäß

§ 2 Abs. 7 gilt als Bundesgesetz die Verordnung

über die Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen,

BGBl. Nr. 52/1984, als Festsetzung gefährlicher

Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 5.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über

Meßverfahren im Sinne des § 21 Abs. 4 gilt § 2 der

Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung

gemäß den §§ 14 Abs. 4 und 19 Abs. 4 gelten die

§§ 2 bis 11 samt Anlagen der Sonderabfallnachweisverordnung,

BGBl. Nr. 55.3/1989, als Bundesgesetz

und finden die für Meldungen und Aufzeichnungen

einschlägigen Bestimmungen mit der Maßgabe

Anwendung, daß gefährliche Sonderabfälle als

gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten und daß die Meldefristen dieses Bundesgesetzes

einzuhalten sind.

(4) Bis zum Inkrafttreten einer denselben

Gegenstand regelnden Verordnung gemäß § 19

Abs. 3 bleiben die Abs. 4 bis 6 des § 9 des

Altölgesetzes 1986 in Geltung.

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung

gemäß § 22 Abs. 3 gelten die §§ 3 bis 6 samt

Anlage 1 der Altölverordnung, BGBl.

Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.

(6) Anhängige Genehmigungsverfahren sind nach

den bisherigen Rechtsvorschriften zu beenden.

Meldungen, Bescheide, Auflagen

§ 45. (1) Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 1

des Sonderabfallgesetzes gelten als dementsprechende

Meldungen gemäß § 13 Abs. 1. Meldungen

auf Grund des § 17 Abs. 2 des Sonderabfallgesetzes

gelten als Meldungen auf Grund des § 19 Abs. 2.

(2) Erlaubnisse und Konzessionen, die auf Grund

des § 11 des Sonderabfallgesetzes, auf Grund der

§§ 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie auf Grund

des § 248 a der Gewerbeordnung 1973 erteilt

wurden, gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 15.

(3) Bewilligungen und Meldungen für Sammelstellen

gemäß § 17 des Altölgesetzes 1986 gelten mit

der Maßgabe als Bewilligungen und Meldungen

gemäß § 30, daß die in § 30 vorgesehenen Auflagen

nachträglich vorzuschreiben sind, wenn dies nicht

unverhältnismäßig ist.

(4) Aufträge gemäß § 7 des Sonderabfallgesetzes

gelten als Aufträge gemäß § 32.

(5) Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den

§§ 9, 9 a und 9 b des Sonderabfallgesetzes gelten als

Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den §§ 34,

35 und 36.

(6) Bis zum 1. Juli 1990 errichtete Anlagen

bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1.

Für derartige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mehr als

100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli

1993 — unbeschadet des § 9 Abs. 6 — ein

Abfallwirtschaftskonzept (§ 9 Abs. 2 erster Satz) zu

erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Die Genehmigungspflicht für Anlagen gemäß

§ 29 Abs. 1 Z 6 besteht nur für solche nichtgenehmigte

Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau

nach dem 1. Juli 1990 begonnen wird, oder für

solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die

nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch

genommen werden sollen.

Vollziehung

§ 46.(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes

bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie betraut, und zwar

1. hinsichtlich der §§ 7, 8, 9 Abs. 8, 10 Abs. 1, 11

Abs. 3, 14 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 3 erster Satz

und Abs. 4, 20 Abs. 1, 31 Abs. 3, und soweit es

sich um gewerbliche Anlagen und Untertagedeponien

für gefährliche Abfälle handelt

hinsichtlich des § 29 Abs. 18, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten;

2. hinsichtlich der §§ 9 Abs. 8, soweit es sich um

land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt,

14 Abs. 3 und 4, 20 Abs. 1 sowie des § 29

Abs. 18, soweit es sich um Deponien handelt

(§ 29 Abs. 1 Z 4 und 6), im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

3. hinsichtlich des § 20 Abs. 1 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr;

4. hinsichtlich des § 7 Abs. 6 und 7 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Mit der Vollziehung des § 29 Abs. 1 bis 17 ist,

soweit es sich um Deponien handelt, der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 5 und 37

Abs. 3, 4 und 6 ist der Bundesminister für Finanzen

betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 40 Abs. 2 ist der

Bundesminister für Inneres betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 19 Abs. 3 letzter

Satz, des V.Abschnittes, des § 29 Abs. 1 bis 17,

soweit es sich um Untertagedeponien für gefährliche

Abfälle handelt, sowie der §§ 44 Abs. 2, 4 und 6

und 45 Abs. 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten betraut, und zwar

1. hinsichtlich § 22 Abs. 3 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie sowie

2. hinsichtlich des § 25 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie.

(6) Mit der Vollziehung des § 42 Abs. 2 sind die

für die in diesen Bestimmungen genannten Verwaltungsvorschriften

zuständigen Bundesminister betraut.

Artikel II

Änderung des Chemikaliengesetzes

Das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987,

zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 300/1989, wird

wie folgt geändert

1. § 34 Abs. 1 lautet

„(1) Besitzer von Giften, die diese nicht mehr

verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig

verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für

gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der

§§ 17 bis 20 und §§ 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 325/1990, schadlos zu behandeln

oder behandeln zu lassen."

2. Im § 36 Z 1 entfallen die Worte „einschließlich

ihrer Beseitigung".

Artikel III

Änderung des Bundesstatistikgesetzes 1965

Das Bundesstatistikgesetz 1965, zuletzt geändert

durch BGBl. Nr. 61/1972, wird wie folgt geändert

1. Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog) wird

unter Punkt I Erhebungsgegenstände eine Z 20 im

Punkt B angefügt

„20. die Abfallwirtschaft."

2. Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog) wird

unter Punkt II Erhebungsmerkmale eine Z 20

angefügt

„zu 20.: Herkunft, Menge, Art, Beschaffenheit

und Verbleib der im Bundesgebiet

anfallenden Abfälle."

Artikel IV

Änderung der Gewerbeordnung 1973

Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1989, wird

wie folgt geändert

1. § 22 Abs. 10 letzter Satz entfällt.

2. Der Punkt am Ende des § 33 Z 10 wird durch

einen Strichpunkt ersetzt und es werden dem § 33

folgende Z 11 und 12 angefügt

„11. die Rücknahme von Gegenständen oder

Gütern, zu deren Herstellung sie befugt sind,

sowie von deren Verpackungen und Umhüllungen;

12. die Verwertung von Abfällen (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz)

sowie das hiefür erforderliche

Sammeln von Abfällen, sofern der Charakter

des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt

bleibt."

3. Im § 35 wird zwischen dem dritten und vierten

Satz folgender Satz eingefügt

„Sie sind auch zur Rücknahme von Gegenständen

und Gütern, zu deren Verkauf sie befugt sind,

einschließlich deren Verpackung und Umhüllungen

berechtigt."

4. § 77 Abs. 1 dritter Satz erster Halbsatz lautet

„Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden

Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen

für den Fall der Unterbrechung des Betriebes

und der Auflassung der Anlage und Maßnahmen

betreffend Störfälle (§ 82 a) zu umfassen;".

5. Dem § 77 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls

unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen

zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2

Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der

Technik (§ 71 a) vermieden oder verwertet oder,

soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,

ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen

davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle

nach Art und Menge mit denen der privaten

Haushalte vergleichbar sind."

6. Im § 78 Abs. 5 entfällt die Wendung „bei der

Genehmigung von Betriebsanlagen für die Ausübung

eines konzessionierten Gewerbes gemäß

§ 248 a und".

7. Im § 79 Abs. 2 und im § 79 a Abs. 2 wird das

Wort „Sonderabfälle" durch die Worte „gefährliche

Abfälle" ersetzt.

8. Im § 130 Abschnitt V entfallen die Worte

„Sonderabfallsammler und -beseitiger, Altölsammler

und -verwerter (§ 248 a);".

9. Die §§ 248 a bis 248 e entfallen.

10. § 353 lautet

„§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer

Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen

1. in vierfacher Ausfertigung

a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich

eines Verzeichnisses der Maschinen und

sonstigen Betriebseinrichtungen,

b) die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c) eine Beschreibung der beim Betrieb der

Anlage zu erwartenden Abfälle und der

betrieblichen Vorkehrungen zu deren

Vermeidung, Verwertung und Entsorgung

(Abfallwirtschaftskonzept)

sowie

d) für unter § 82 a fallende Anlagen die

Sicherheitsanalyse und der Maßnahmenplan

und

2. in einfacher Ausfertigung

a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung

des Projekts und der zu erwartenden

Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren

erforderliche technischen Unterlagen

sowie

b) die Namen und Anschriften des Eigentümers

des Betriebsgrundstückes und der

Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar

angrenzenden Grundstücke." Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr 517/1991

11. Im § 359 Abs. 2 werden vor dem Wort

„anzuschließen" die Worte „und die Beschreibung

der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle

und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren

Lagerung, Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung"

eingefügt.

12. Im § 368 Z 1.23 entfallen die Wendungen

„gemäß § 248 c," und „Gewerben der Sonderabfallsammler

und -beseitiger und der Altölsammler

und -verwerter".

13. Dem § 376 Z 11 werden folgende Abs. 3 bis 5

angefügt

„(3) Auf die am 1. Juli 1990 bereits genehmigten

Betriebsanlagen sowie auf Betriebsanlagen, für die

in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren

anhängig ist, ist § 77 Abs. 4 nicht anzuwenden.

(4) Für Betriebsanlagen gemäß Abs. 3, in denen

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abfallwirtschaftsgesetzes

mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt

sind, ist bis zum 1. Juli 1993 ein Abfallwirtschaftskonzept

gemäß § 353 Z 1 lit. c zu erstellen

und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Wurde beim Betrieb einer Anlage gemäß

Abs. 3 mindestens zweimal der Tatbestand einer

strafbaren Handlung gemäß § 39 Abs. 1 des

Abfallwirtschaftsgesetzes verwirklicht und ist wegen

der besonderen Gefährlichkeit oder der großen

Menge der Abfälle, die beim Betrieb dieser Anlage

anfallen, eine Beeinträchtigung der Interessen

gemäß § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz anzunehmen,

so hat die Behörde dem Betriebsinhaber die

Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1

lit. c) innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben

und erforderlichenfalls dem § 77 Abs. 4

entsprechende Aufträge zu erteilen. Die Behörde

hat ein solches Verfahren von Amts wegen oder auf

Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend

und Familie einzuleiten."

14. § 376 Z 34 a entfällt.

15. Im § 381 Abs. 3 Z 12 entfällt die Wendung

„§ 22 Abs. 10, des".

Artikel V

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/

1989, wird wie folgt geändert

1. § 5 lautet

„§ 5. Die Bemessungsgrundlage ist — unbeschadet

des § 23 — die Masse des Abfalls entsprechend

dem Rohgewicht im Sinne des Taragesetzes, BGBl.

Nr. 130/1955, in der jeweils geltenden Fassung."

2. Im § 17 Abs. 1 dritter Satz wird die Wendung

„§§ 30 bis 35 und 138" durch die Wendung

„§§ 21 a, 30 bis 35 und 138" ersetzt.

3. § 24 Abs. 4 lautet

„(4) Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 2 und 3 ist

der Bundesminister für Justiz betraut."

Artikel VI

Änderung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes

Das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz,

BGBl. Nr. 79/1987, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 299/1989, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 Z 11 wird der Punkt durch einen

Strichpunkt ersetzt. Folgende Ziffer 12 wird angefügt

„12. durch Verwertungs- und Entsorgungsbeiträge,

sofern solche gemäß § 7 Abs. 2 Z 5

Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/

1990, eingehoben werden."

2. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Das Beitragsaufkommen nach § 2 Abs. 1

Z 12 ist ausschließlich für Herstellungs- und

Betriebsmaßnahmen zur Sammlung und Behandlung

jener Abfälle zu verwenden, die nach der

Verwendung jenes Produktes entstehen, für das

dieser Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag eingehoben

wurde, soweit deren Verwertung oder

sonstige Behandlung zur Einsparung von Rohstoffen

und Energie sowie zur Schonung des Deponievolumens

volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Die

Errichtungs- und allenfalls auch die Betriebskosten

können bis zu dem Ausmaß gefördert werden, als

Erlöse aus der Verwertung oder sonstigen Behandlung

nicht kostendeckend sind. Förderungsnehmer

sind Unternehmen und Abfallverbände. Die Förderung

wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie gewährt. Der Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie kann hiezu nähere

Bestimmungen in Förderungsrichtlinien erlassen."

3. Im § 6 Abs. 1 Z 3 wird der Strichpunkt durch

einen Punkt ersetzt. § 6 Abs. 1 Z 4 entfällt.

4. § 6 Abs. 2 lautet

„In den Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist

überdies das Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft herzustellen."

Artikel VH

Änderung des Umweltfondsgesetzes

Das Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983,

zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 299/1989, wird

wie folgt geändert

Art. III Abs. 2 Z 2 lautet

„2. des § 3 Abs. 1 Z 5 und 6 sowie des § 9 der

Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen,".

Artikel VIII

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden

nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1990 in

Kraft. Die §§ 12 bis 14, 16, 24, 25 und 34 bis 37

treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft; § 35 Abs. 6 tritt

mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1, zweiter

Satz, genannten Bestimmungen gelten die entsprechenden

Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes

und des Altölgesetzes.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden; sie treten

frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft.

(4) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist spätestens

innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

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