325. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II bis IV des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den
Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas
anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden
versehen werden.
Artikel II
Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle
1984, BGBl. Nr. 264, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet
„(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind Bestimmungen über die Feststellung der mengenmäßigen
Umsätze, über Zurichtungsnormen und über die Notierung der Preise auf den Richtmärkten zu treffen."
2. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Personen, die im letztgenannten Kalenderjahr
1. Schlachthöfe und Schlachtstätten ohne Marktverkehr betrieben haben, in denen im Durchschnitt
mehr als 120 Stück Rinder, 50 Stück Kälber oder 1000 Stück Schweine wöchentlich geschlachtet
wurden, oder
2. Käufe von durchschnittlich mehr als 120 Stück Rindern, 50 Stück Kälbern oder 1000 Stück
Schweinen oder einer entsprechenden Menge von Fleisch pro Woche vermittelt haben,
sind verpflichtet, über Umsatzmengen und Preise Aufzeichnungen zu führen und hierüber dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und der Kommission Bericht zu erstatten. Werden die in Z 1 genannten
Schlachthöfe und Schlachtstätten von Personen, die nicht nach Z 1 meldepflichtig sind, zum Zwecke
der Schlachtung der in Z 1 genannten Tiere benutzt, so haben diese die für die Erstattung der Berichte
erforderlichen Aufzeichnungen den nach Z 1 meldepflichtigen Personen jeweils umgehend zu überlassen.
Für den Inhalt der Aufzeichnungen und Berichte gilt die Verordnung nach Abs. 2 sinngemäß; die Berichte
sind am Tag nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten. Nach Z 2 meldepflichtige Personen haben
am Tag nach Ablauf des Berichtszeitraumes zumindest eine vorläufige Meldung über die im Berichtszeitraum
erzielten Durchschnittspreise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Kommission
zu erstatten. Der vollständige Bericht ist in diesem Fall spätestens 3 Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes
zu erstatten."
2 a. § 3 Abs. 4 zweiter Satz lautet
„Die gemeldeten Preise haben sich auf einzelne Qualitätsklassen (Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/
1967) oder, soweit solche nicht bestimmt sind, auf Zurichtungsnormen oder handelsübliche Qualitäten zu
beziehen."
3. § 5 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Wenn vom allgemeinen Einfuhrverfahren nachteilige Auswirkungen auf die österreichische
Volkswirtschaft zu befürchten sind oder es im staatsfinanziellen Interesse liegt, hat die Kommission durch
öffentliche Bekanntmachung zur Antragstellung für die in Aussicht genommenen Einfuhren aufzufordern,
in einer Bekanntmachung, derzufolge die Einfuhren auf Abruf (Abs. 7) zu erfolgen haben, kann vorbehalten
werden, daß höchstens ein Zehntel der gesamten für die Einfuhr vorgesehenen Menge nicht abgerufen
wird. Die Kommission hat den preiswertesten Einfuhrantrag zu bewilligen; sie hat jedoch von der Erteilung
der Bewilligung abzusehen oder die Bewilligung für eine Teilmenge zu erteilen, wenn und soweit die
Erteilung der Bewilligung den Zielen der Ausschreibung nicht entsprechen würde. Die Angebotsformen
lebende Schweine und Schweinehälften sind sowohl gemeinsam auszuschreiben als auch gemeinsam dem
Vergleich der Preiswertigkeit zu unterziehen. Bei der Beurteilung der Preiswertigkeit ist auch auf die allgemeinen
volkswirtschaftlichen Interessen, insbesondere die Konsumenteninteressen und die Qualität der
einzuführenden Waren, Bedacht zu nehmen; hiebei kann die Kommission allfällige Erfahrungen aus vergleichbaren
früheren Importen berücksichtigen.
(5) In den Verfahren nach Abs. 3 und 4 darf der Importeur in der Wahl sowohl des Ursprungs- als
auch des Handelslandes nur insoweit beschränkt werden, als Einfuhren veterinärrechtlich nicht zulässig
sind."
4. § 5 Abs. 7 lautet
„(7) Die Gültigkeit der Einfuhrbewilligung ist zu befristen. Die Einfuhrbewilligung hat die Angabe
des Warenpreises sowie des Ursprungs- und Handelslandes zu enthalten. Ferner ist die Einfuhrbewilligung,
soweit es zur Erreichung der im § 2 Abs. 1 genannten Ziele notwendig ist, mit Auflagen hinsichtlich
der Qualität, der Einfuhrzeit, der Durchführung des Transportes, der Lagerung, der Verwendung, der
Verteilung und der Inverkehrsetzung über bestimmte Märkte zu verbinden. Im Interesse einer ordnungsgemäßen
laufenden Versorgung des Inlandsmarktes kann in Einfuhrbewilligungen weiters die Auflage
erteilt werden, daß der jeweiligen Marktlage angepaßte Teilmengen nach Maßgabe entsprechender
Abrufe innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung zum Verkehr freigegeben werden. Von der
Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen,
sind Bestandteil der betreffenden Auflage. Die Kommission darf nur solche Auflagen vorschreiben,
die in der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 3 oder 4 genannt waren. Um die Einfuhr innerhalb
der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung und die Einhaltung von Auflagen zu gewährleisten, kann die
Kommission die Erteilung der Einfuhrbewilligung von der Leistung einer Sicherstellung abhängig machen.
Ferner kann die Kommission bei überwiegend für Zwecke der Fleisch- und Fettwarenerzeugung bestimmten
Einfuhren die Erteilung der Einfuhrbewilligung davon abhängig machen, daß ein Vorvertrag mit
einem einschlägigen Verarbeitungsbetrieb oder einer Marktagentur beigebracht wird."
5. § 5 Abs. 9 Z 1 lautet
„1. Waren, für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale
Organisationen die Befreiung von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen zu
gewähren ist,"
6. § 5 Abs. 9 Z 4 lautet
„4. Waren, die nach § 4 Abs. 1 lit. b, e und g des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der
jeweils geltenden Fassung der Bewilligungspflicht nicht unterliegen,"
7. § 6 Abs. 4 lautet
„(4) Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung ist zu befristen. Die Ausfuhrbewilligung hat die
Angabe des Warenpreises sowie des Bestimmungs- und Handelslandes zu enthalten. Um die Ausfuhr
innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung zu gewährleisten, kann die Kommission die Erteilung
der Bewilligung von der Leistung einer Sicherstellung abhängig machen. Die Sicherstellung ist zur
Gänze beziehungsweise zu einem entsprechenden Teil zugunsten des Bundes für verfallen zu erklären,
wenn die Ware nicht beziehungsweise nicht zur Gänze in das Zollausland ausgeführt wird. Hiebei ist auf
allfällige vom Exporteur erbrachte Nachweise, daß ihm die Ausfuhr ohne sein Verschulden nicht möglich
war, Bedacht zu nehmen."
8. § 6 Abs. 5 Z 1 lautet
„1. die im § 4 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 in der jeweils geltenden Fassung genannten Ausfuhren
und"
9. § 9 lautet
„§ 9. Durch die §§ 5 und 6 wird das Erfordernis einer Ein- oder Ausfuhrbewilligung nach dem
Außenhandelsgesetz 1984 nicht berührt."
10. § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Der Importausgleichssatz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem
höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware, vermindert um die Importspesen und eine angemessene
Importspanne. Die Importspesen und die Importspanne sind mit einem Durchschnittssatz zu berücksichtigen.
Liegt ein Unterschied nicht vor, so hat die Kommission mit Bescheid zu bestimmen, daß kein Importausgleich
zu erheben ist. In den Fällen der Entstehung der Zollschuld kraft Gesetzes, des Unbedingtwerdens
einer bedingten Zollschuld sowie des Entstehens einer Ersatzpflicht oder einer Haftung nach den für
Zölle geltenden Vorschriften ist der Importausgleichssatz mindestens in der Höhe des allgemeinen tarifmäßigen
Zollsatzes mit Bescheid zu bestimmen."
11. § 10 Abs. 5 bis 7 lauten
„(5) Als Auslandspreis gelten bei Ausschreibungen (§ 5 Abs. 4) die Angebotspreise der Einfuhranträge,
die bewilligt werden, und bei sonstigen Einfuhren, soweit nicht Abs. 6 zur Anwendung kommt, die
Durchschnittspreise in maßgebenden Ursprungs- oder Handelsländern.
(6) Für Einfuhren, die in einem allgemeinen Einfuhrverfahren bewilligt werden, hat die Kommission
durch Verordnung den Importausgleichssatz in Form eines Pauschalsatzes festzulegen. Der Pauschalsatz
ist unter Berücksichtigung der Preissituation, die in den maßgebenden Ursprungs- und Handelsländern
Österreichs besteht, in einem Ausmaß festzulegen, daß der Absatz der eingeführten Ware voraussichtlich
zu den nach Abs. 3 maßgebenden Vergleichswerten möglich ist. Die Festlegung des vorstehenden Pauschalsatzes
bedarf einer Bestätigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und den
Bundesminister für Finanzen. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie nicht binnen zwei Tagen nach
Beschlußfassung versagt wird.
(7) Zur Erreichung der im § 2 Abs. 1, insbesondere in Z 1 genannten Ziele, kann die Kommission
abweichend von den Abs. 2 bis 6 mit Bescheid einen Importausgleichssatz bis zur folgenden Höhe bestimmen
12. § 10 Abs. 10 Z 3 lautet
„3. für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl.
Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen
Zollfreiheit eingeräumt ist."
13. § 10 Abs. 12 lautet
„(12) Sofern nicht ein Bescheid nach Abs. 2, 3, 7 oder 8 dem Zollamt vorgelegt wird, ist der Importausgleich
in der Höhe des sich aus der Anwendung des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden
Zolles für Vorräte, die an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten
Beförderungsmittels zum Verbrauch durch die Reisenden oder die Besatzung eingeführt werden, zu
erheben."
14. § 11 Abs. 6 Z 2 lautet
„2. für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl.
Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen
Zollfreiheit zu gewähren ist."
15. § 13 Abs. 1 bis 6 lauten
„§ 13. (1) Inhaber von Betrieben dürfen ohne Bewilligung folgende Tierbestände halten
1. 400 Mastschweine
2. 50 Zuchtsauen
3. 130 Mastkälber
4. 30 Kühe
5. 100 männliche Mastrinder
6. 22000 Masthühner
7. 10000 Legehennen
8. 22000 Junghennen
9. 12000 Truthühner
Jeder der genannten Bestände entspricht — abzüglich der insgesamt hinsichtlich der Z 3 und 5 höchstzulässigen
Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten — dem höchstzulässigen Gesamtbestand von
100%; werden mehrere dieser Tierarten gehalten, so dürfen die Bestände — abzüglich der insgesamt hinsichtlich
der Z 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten — insgesamt
nicht mehr als 100% betragen.
(2) Für das Halten größerer Tierbestände als nach Abs. 1 ist eine Bewilligung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft erforderlich. Sie darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Erhaltung einer
bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen
Märkten gewährleistet erscheinen. Die Bewilligung hat sich auf bestimmte Tierarten mit der Wirkung zu
beschränken, daß keine gegenseitige Aufrechnung mehrerer bewilligter Tierarten zulässig ist und das Halten
auch anderer in Abs. 1 genannter Tiere durch den selben Betriebsinhaber — ausgenommen Bestände
bis zu 2 vH der aus Abs. 1 sich ergebenden Größen — nicht zulässig ist. Die Bewilligung geht auf den
Betriebsnachfolger über. Vor Erteilung einer Bewilligung ist die Stellungnahme der zuständigen Landes-
Landwirtschaftskammer, vor Erteilung einer Bewilligung zum Halten von Schweinen, Mastkälbern,
Kühen oder männlichen Mastrindern auch eine Stellungnahme der Kommission und vor Erteilung einer
Bewilligung zum Halten von Geflügel auch eine Stellungnahme des Beirates gemäß § 10 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 135/1969, über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen
der Geflügelwirtschaft in der jeweils geltenden Fassung einzuholen.
(3) Mehrere Personen, die einen Betrieb gemeinsam bewirtschaften oder Einrichtungen, die der Tierhaltung
dienen, gemeinsam benützen, sowie der Ehegatte des Betriebsinhabers, die minderjährigen Kinder
und Wahlkinder des Betriebsinhabers sowie die am selben Betrieb lebenden großjährigen Kinder und
Wahlkinder des Betriebsinhabers gelten als ein Betriebsinhaber im Sinne der Abs. 1 und 2. Ebenso gilt eine
Person, die mehrere Betriebe bewirtschaftet, als ein Betriebsinhaber im Sinne der Abs. 1 und 2. Das
gemeinsame Bestoßen von Almen oder anderen Weideflächen durch Tiere verschiedener Besitzer gilt nicht
als gemeinsame Bewirtschaftung im Sinne des ersten Satzes.
(4) Im Sinne des Abs. 1 sind
Mastschweine: Schweine über 30 kg, die weder Zuchtsauen noch Zuchteber
sind,
Zuchtsauen: weibliche Schweine ab erstem Decken,
Mastkälber: Jungrinder bis 200 kg, die zum Schlachten bestimmt sind und
ausschließlich mit Milch und Milchaustauscher gefüttert werden,
Nachzucht: insgesamt abzugsfähig sind hinsichtlich der Z 3 und 5 sowie hinsichtlich
erteilter Ausnahmebewilligungen je gehaltene Kuh ein
Jungrind im ersten Lebensjahr, höchstens jedoch 30 Jungrinder,
Kühe: weibliche Rinder ab dem ersten Abkalben,
männliche Mastrinder: männliche Rinder, die zum Schlachten bestimmt sind und keine
Mastkälber sind,
Masthühner: männliche und weibliche Jungtiere, die zum Schlachten
bestimmt sind,
Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn,
Junghennen: Hennen ab dem 15. Lebenstag bis zum ersten Legebeginn.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, tierhaltende Betriebe auf die Einhaltung der
sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen zu kontrollieren.
(6) Organen, die mit der Überwachung der Einhaltung der Abs. 1 und 2 betraut sind,
1. ist der Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und Betriebsflächen zu gestatten, die der Haltung der im
Abs. 1 genannten Tiere dienen oder dienen könnten,
2. ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,
3. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich die
Anzahl der in Abs. 1 genannten und gehaltenen Tierbestände ergibt, vorzulegen und in diese Einsicht
zu gewähren und
4. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu
stellen, um eine Zählung der einzelnen vorhandenen Tierbestände abwickeln zu können."
16. § 19 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Kommission hat eine Unterkommission zu bestellen, die aus dem Vorsitzenden und mindestens
zwei Vorsitzenden-Stellvertretern sowie fünf weiteren Mitgliedern der Kommission besteht, wobei
insgesamt je zwei Personen dem im § 16 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Personenkreis anzugehören haben.
Die §§ 16 Abs. 6, 17, 18 Abs. 1 erster und zweiter Satz und 18 Abs. 2 gelten hinsichtlich der Unterkommission
sinngemäß. Die Kommission kann der Unterkommission die ihr obliegenden Angelegenheiten übertragen,
soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
(2) Die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder vorausgesetzt, sind
1. die Kommission bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern, unter denen sich der Vorsitzende
oder einer seiner Stellvertreter befinden muß, und
2. die Unterkommission bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern, unter denen sich der Vorsitzende
oder einer seiner Stellvertreter befinden muß,
beschlußfähig. Gültige Beschlüsse der Kommission bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen
Stimmen. Beschlüsse der Unterkommission sind einhellig zu fassen. Kommt eine einhellige Auffassung
in der Unterkommission nicht zustande, so ist der Beratungsgegenstand der Kommission zur
Beschlußfassung vorzulegen, wenn ein Viertel der Mitglieder der Unterkommission dies verlangt."
17. § 21 lautet
„§ 21. Die Kommission und die Unterkommission haben Verordnungen und Verlautbarungen in
einem von ihnen herauszugebenden Verlautbarungsblatt kundzumachen. Verordnungen treten am dritten
Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht in der Verordnung ein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens
festgesetzt ist."
18. § 22 Abs. 1 lautet
„(1) Die Kommission und die Unterkommission haben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1950 anzuwenden."
19. § 23 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu den
Sitzungen der Kommission und der Unterkommission einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete seines
Bundesministeriums vertreten lassen; diese müssen mit fachlichen Angelegenheiten der Viehwirtschaft
befaßt (fachliche Vertretung) oder rechtskundig sein (rechtliche Vertretung); mit der fachlichen Vertretung
dürfen auch Bedienstete betraut werden, zu deren Aufgaben die Führung der Geschäfte der Kommission
(§ 16 Abs. 1) gehört. Weiters sind die Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und für
Finanzen einzuladen, die sich durch je einen Bediensteten ihres Bundesministeriums vertreten lassen können.
Den genannten Bundesministern beziehungsweise ihren Vertretern kommt bei den Sitzungen beratende
Stimme zu.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist verpflichtet, gegen Beschlüsse, die den
bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, Einspruch zu erheben. Jeder Einspruch bedarf
zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und —
soweit es sich um finanzielle Angelegenheiten handelt — für Finanzen. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat jeden Einspruch unverzüglich den genannten Bundesministern zur Kenntnis zu bringen.
Falls die Zustimmung nicht binnen zwei Wochen nach Erhebung des Einspruches versagt wird, gilt sie
als erteilt."
20. § 23 Abs. 4 lautet
„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf der Kommission und der Unterkommission
eine Weisung (Art. 20 Abs. 1 B-VG) nur erteilen, wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
soweit es sich aber um finanzielle Angelegenheiten handelt, überdies der Bundesminister für
Finanzen der Weisung zugestimmt haben."
21. § 26 ist folgender Abs. anzufügen
„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Bezirksverwaltungsbehörden die ihm
verfügbaren und für die Durchführung der Kontrollen nach § 13 Abs. 5 erforderlichen einzelbetrieblichen
Daten der zu kontrollierenden Betriebe aus dem LFBIS in geeigneter Form zu übermitteln. Diese Daten
dürfen von den Bezirksverwaltungsbehörden ausschließlich für diese Kontrollzwecke benützt werden."
22. § 27 Abs. 3 lautet
„(3) Wer einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder wer einer Verpflichtung gemäß
§ 3 Abs. 3, § 8 oder § 13 Abs. 6 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen. Sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist ebenso zu
bestrafen, wer eine Einfuhrbewilligung dadurch erschleicht, daß er im Verfahren nach § 5 Abs. 4 zu Preisen
anbietet, die unter den Einstandspreisen liegen."
23. § 29 Z 3 lautet
„3. hinsichtlich des § 23 Abs. 1 die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für Finanzen und
für wirtschaftliche Angelegenheiten,"
24. § 29 Z 5 lautet
„5. hinsichtlich des § 23 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten,"
Artikel III
Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle
1984, BGBl. Nr. 264, sowie des Art. II dieses Bundesgesetzes wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Schlachttiere im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Tiere; soweit im nachstehenden
Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von
den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind
(2) Fleisch im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern
des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den
Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind
(3) Fleischwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden
Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von
den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind
(4) Tierische Fette im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden
Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von
den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind
(5) Tierische Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in den Abs. 2, 3 und 4 genannten
Waren.
(6) Bei der Einfuhr gelten lebende Rinder der Unternummer 0102 90 des Zolltarifs mit einem Stückgewicht
von 100 kg oder weniger sowie lebende Schweine der Unternummer 0103 91 des Zolltarifs mit
einem Stückgewicht von weniger als 50 kg jedenfalls als zum Schlachten bestimmt; alle anderen im Abs. 1
genannten lebenden Tiere gelten als zum Schlachten bestimmt, sofern nicht durch Vorlage einer Bestätigung
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Zeitpunkt der Zollabfertigung nachgewiesen
wird, daß die Tiere zu einer anderen Bestimmung als zum Schlachten eingeführt werden. Bei der Ausfuhr
gelten die im Abs. 1 genannten lebenden Tiere als zum Schlachten bestimmt, sofern nicht durch Vorlage
einer Bestätigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Zeitpunkt der Zollabfertigung
nachgewiesen wird, daß die Tiere zu einer anderen Bestimmung als zum Schlachten ausgeführt werden.
(7) Für die Einreihung einer Ware in eine der in Abs. 1 bis 4 angeführten Nummern und Unternummern
des Zolltarifs gilt das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung."
2. § 6 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Davon ausgenommen sind Waren der Nummer 0208 und der Unternummer 1502 00 A sowie Waren der
Unternummer 0210 90 C2 des Zolltarifs, soweit sie von den in der Nummer 0106 des Zolltarifs erfaßten
Tieren stammen."
3. § 10 Abs. 7 lautet
„(7) Zur Erreichung der im § 2 Abs. 1, insbesondere in Z 1 genannten Ziele, kann die Kommission
abweichend von den Abs. 2 bis 6 mit Bescheid einen Importausgleichssatz bis zu folgender Höhe bestimmen,
wobei der Importausgleichssatz entweder in einem Hundertsatz des Zollwertes oder in Schilling für
100 kg der jeweils genannten Ware angeführt wird
4. § 20 lautet
„§ 20. Anläßlich der Ein- oder Ausfuhr der im § 1 genannten Waren, ausgenommen Waren der Nummer
0208 und der Unternummer 0210 90 C2 des Zolltarifs, soweit sie von den in der Nummer 0106 des
Zolltarifs erfaßten Tieren stammen, ist ein Beitrag in der Höhe von 0,4 vH des Wertes der Waren nach
dem Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984, BGBl. Nr. 49, zu entrichten. Die Erträge aus diesen
Beiträgen sind Einnahmen des Bundes. Die Erhebung des Beitrages obliegt den Zollämtern; für die Erhebung
dieses Beitrages gelten die für die Erhebung der Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß."
Artikel IV
(1) Bis 31. Dezember 1987 beim zuständigen Landeshauptmann gestellte Anträge auf Erteilung einer
Bewilligung nach § 13 Abs. 2 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes zur Haltung von Kühen und
männlichen Mastrindern sind von diesem nach Maßgabe der im jeweiligen Betrieb am 1. Juli 1987 vorhandenen
Standplätze für diese Tierarten sowie für die sonstigen im bisher bewilligungsfreien Umfang gehaltenen
Tierarten nach § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung zu bewilligen. Bereits erteilte Bewilligungen für
das Halten anderer im § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung genannten Tierarten als Kühe und männliche
Mastrinder werden hievon nicht berührt. Die für die Behandlung von Anträgen im § 13 Abs. 2 letzter Satz
in der genannten Fassung enthaltene Verpflichtung zur Einholung von Stellungnahmen ist nicht anzuwenden.
Der Landeshauptmann hat an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die erteilten Bewilligungen
zu übermitteln.
(2) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach § 13 Abs. 2 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes,
die bis 31. Dezember 1987 beim zuständigen Landeshauptmann infolge der Zusammenrechnung
der Tierbestände des Ehegatten des Betriebsinhabers, seiner minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie
seiner am selben Betrieb lebenden großjährigen Kinder und Wahlkinder (§ 13 Abs. 3 in der genannten Fassung)
gestellt werden, sind vom Landeshauptmann nach Maßgabe der in den jeweiligen Betrieben vorhandenen
Standplätze im bewilligungsfreien Umfang der nach § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung gehaltenen
Tierarten sowie unter Wahrung der für diese Betriebe bereits erteilten Bewilligungen zu erteilen.
Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.
Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt
1. hinsichtlich des Art. II Z 19, 20, 23 und 24 mit 1. April 1987,
2. hinsichtlich des Art. III gleichzeitig mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren Die Kundmachung des Übereinkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,
2. hinsichtlich der Art. II bis IV die sich aus § 29 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes
ergebenden Bundesminister
betraut.