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325_1986 AT

325. Bundesgesetz: Änderung des Kreditwesengesetzes, des Postsparkassengesetzes, des Rekonstruktionsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, der Bundesabgabenordnung und des Strukturverbesserungsgesetzes und Schaffung kapitalverkehrsteuerlicher Bestimmungen

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Gesetzestext (1 Artikel)

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Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I

Kreditwesengesetz 1979

Artikel I

Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 63/1979, über das

Kreditwesen, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 370/1982, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„§ 1. (1) Wer auf Grund dieses Bundesgesetzes

oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen

berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben, ist eine

Bank."

2. § 1 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln

(Devisen- und Valutengeschäft) sowie

der schaltermäßige Ankauf von ausländischen

Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks,

Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der

schaltermäßige Verkauf von ausländischen

Geldsorten und Schilling-Reiseschecks

(Wechselstubengeschäft);"

3. § 1 Abs. 2 Z 11 und 12 lauten

„11. das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb

von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung

(Kapitalbeteiligungsgeschäft);

12. die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds

nach dem Beteiligungsfondsgesetz,

BGBl. Nr. 111/1982 (Beteiligungsfondsgeschäft);"

4. § 1 Abs. 2 Z 12 und 13 erhalten die Bezeichnung

Z 13 und 14.

5. § 1 Abs. 3 erster Satz lautet

„Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

durch Verordnung festzustellen, ob andere als die

im Abs. 2 bezeichneten Tätigkeiten Bankgeschäfte

sind."

6. Im § 1 ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Als ausländische Bank im Sinne dieses Bundesgesetzes

gilt, wer in seinem Sitzstaat berechtigt

ist, Bankgeschäfte im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 3

zu betreiben. Ausländische Banken, die in Österreich

über Zweigniederlassungen Bankgeschäfte

betreiben, gelten hinsichtlich dieser Zweigniederlassungen

als inländische Banken.. Banken, deren

Anteilsrechte sich mehrheitlich im Besitz einer oder

mehrerer ausländischer Banken befinden, müssen

über eine Patronatserklärung dieser ausländischen

Bank(en) verfügen."

7. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. die Österreichische Postsparkasse hinsichtlich

der §§ 4 bis 9, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie

Abs. 2;"

8. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Banken, die ausschließlich das Wechselstubengeschäft

(§ 1 Abs. 2 Z 6) betreiben (Wechselstuben),

hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3, 5

Abs. 1 Z 2 und 4, 10 Abs. 1 Z l und der

Abschnitte V bis X, XII, XIV, XVI und

XVII, und Banken, die ausschließlich das

Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 7) betreiben,

hinsichtlich des § 4 Abs. 3;"

9. Im § 2 Abs. 1 werden folgende Z 5 und 6

angefügt

„5. Beteiligungsfondsgesellschaften (§ 1 Abs. 2

Z 12) hinsichtlich der in § 2 Beteiligungsfondsgesetz,

BGBl. Nr. 111/1982, angeführten

Ausnahmen, wobei hinsichtlich des § 10

Abs. 1 die Z 2 durch die Z 5 ersetzt wird;

6. Unternehmen, die als Förderungsgesellschaften

von Gebietskörperschaften ausschließlich

das Kapitalbeteiligungsgeschäft (§ 1 Abs. 2

Z 11) als Bankgeschäft betreiben und keine

fremden Gelder aufnehmen, hinsichtlich der

Abschnitte V bis VIII."

10. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. Unternehmen der Vertragsversicherung mit

Ausnahme der §§ 16, 18 Abs. 2 und 23

Abs. 4;"

11. Im § 2 Abs. 2 Z 5 haben die Worte

„... öffentlich-rechtliche Versatzanstalten sowie ..."

zu entfallen.

12. § 3 lautet

„§ 3. (1) Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 233, und des Vereinspatentes

1852, RGBl. Nr. 253, dürfen unbeschadet der

Bestimmung des § 35 Abs. 2 keine Bankgeschäfte

betreiben. Sparvereine dürfen von ihren Mitgliedern

Gelder nur annehmen, wenn diese im Namen

und auf Rechnung der einzelnen Mitglieder bei

einer Bank unverzüglich angelegt werden.

(2) Besondere im Rahmen eines Unternehmens

geschaffene Spareinrichtungen, die Einlagen eigener

Arbeitnehmer entgegennehmen und aus denen

der Unternehmer als solcher verpflichtet ist (Werksparkassen),

sind verboten. Unternehmer dürfen

von ihren Arbeitnehmern Gelder nur annehmen,

wenn diese Gelder im Namen und auf Rechnung

der einzelnen Arbeitnehmer bei einer Bank unverzüglich

angelegt werden.

(3) Der Betrieb des Einlagengeschäftes ist verboten,

wenn der überwiegende Teil der Einleger

einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihm aus diesen

Einlagen Darlehen gewährt oder Gegenstände

auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen);

das gilt nicht für Bausparkassen hinsichtlich

des von ihnen betriebenen Bauspargeschäftes (§ 2

Abs. 2 Z 1)."

13. Dem § 4 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Der Antrag einer ausländischen Bank (§ 1

Abs. 6) auf Erteilung einer Konzession für den

Betrieb einer inländischen Zweigniederlassung hat

insbesondere zu enthalten

1. Angaben über die Rechtsform und den Sitz

der Hauptniederlassung, wobei die Satzung

anzuschließen ist;

2. Angaben über die von der ausländischen Bank

betriebenen Bankgeschäfte sowie die Standorte,

an denen diese betrieben werden;

3. die drei letzten Jahresabschlüsse;

4. eine schriftliche Erklärung der ausländischen

Aufsichtsbehörde, wonach diese gegen die

Errichtung einer Zweigniederlassung in

Österreich keine Einwände erhebt;

5. Angaben darüber, ob und inwieweit die beabsichtigte

inländische Tätigkeit dem örtlichen

Bedarf und dem volkswirtschaftlichen Interesse

entspricht;

6. die genaue Bezeichnung der Bankgeschäfte,

welche die Zweigniederlassung zu betreiben

beabsichtigt;

7. Angaben über die Höhe des der Leitung der

Zweigniederlassung (Abs. 5) im Inland in

Schilling zur freien Verfügung gestellten

Dotationskapitals;

8. die Namen der Personen, die zur. Leitung der

Zweigniederlassung vorgesehen sind (Abs. 5),

unter Anschluß eines Lebenslaufes, aus dem

deren fachliche Eignung und bisherige berufliche

Tätigkeit hervorgeht;

9. Angaben über die Entscheidungsbefugnisse

der Leitung der Zweigniederlassung sowie

über die Stellen der ausländischen Bank,

deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen

im Innenverhältnis eingeholt werden

muß.

(5) Bei Zweigniederlassungen ausländischer Banken

gelten als Geschäftsleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes

die mit der Leitung der Zweigniederlassung

betrauten geschäftsführungs- und vertretungsbefugten

natürlichen Personen."

14. § 5 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. wenn die Bank in der Rechtsform einer Einzelunternehmung

oder als Personengesellschaft

des Handelsrechtes geführt werden

soll;"

15. Im § 5 Abs. 2 entfällt der Punkt; es wird folgendes

angefügt

„oder die Erteilung einer Konzession an eine österreichische

Bank zum Betrieb einer Zweigniederlassung

im Sitzstaat des Konzessionswerbers nicht

unter vergleichbaren Voraussetzungen gewährt

wird."

16. § 6 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. bei wiederholten Verletzungen dieses Bundesgesetzes

sowie auf Grund dieser Bestimmungen

erlassener Verordnungen oder Bescheide,

sofern derselbe Verstoß schon einmal mit

Bescheid festgestellt wurde, sowie bei Nichterfüllung

eines Auftrages gemäß § 33 Abs. 1."

17. § 6 Abs. 2 Z 4 entfällt.

18. § 7 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten

„2. bei Nichterfüllung einer Bedingung (§ 4

Abs. 1);"

19. § 8 Abs. 1 lautet

„§ 8. (1) Eine besondere Bewilligung des Bundesministers

für Finanzen ist erforderlich

1. für jede Vereinigung von Banken, den direkten,

indirekten oder treuhändigen Erwerb von

Beteiligungen an anderen Banken auch durch

Personengesellschaften des Handelsrechtes

und juristische Personen, die keine Bankgeschäfte

betreiben, an denen aber Banken

beteiligt sind, sowie die Erhöhung oder Verringerung

solcher Beteiligungen; ausgenommen

sind Beteiligungen von Banken an ihren

Zentralinstituten und umgekehrt. Beteiligungen

sind Anteile an anderen Unternehmen,

die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb

durch Herstellen einer dauernden Verbindung

zu diesem Unternehmen zu dienen.

Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in

Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als

Beteiligung gelten stets Anteile an einer Kapitalgesellschaft

oder an einer Genossenschaft,

deren Nennbetrag zumindest 25 vH des

Nennkapitals oder aller Geschäftsanteile

überschreitet; dasselbe gilt sinngemäß für

Kommanditbeteiligungen. Die Mitgliedschaft

in einer Personengesellschaft, die mit einer

unbeschränkten Haftung verbunden ist, gilt

stets als Beteiligung;

2. zu jeder Änderung der Rechtsform einer

Bank, sofern nicht eine offene Handelsgesellschaft

nur durch Aufnahme eines Kommanditisten

in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt

wird;

3. zu jeder Erweiterung des Geschäftsgegenstandes,

jeder Herabsetzung des Eigenkapitals

(§ 12 Abs. 4) und des Partizipationskapitals

(§ 12 Abs. 6);

4. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes

auch für die Aufnahme eines persönlich

haftenden geschäftsführungs- oder vertretungsbefugten

Gesellschafters;

5. für die Errichtung von Zweigstellen im Ausland;

6. für die Errichtung einer nicht an einem

bestimmten Standort betriebenen Zweigstelle;

7. für die Errichtung von Zweigstellen von

Unternehmen, die lediglich zum Betrieb des

Wechselstubengeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 6) berechtigt

sind."

20. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt

„§ 8 a. (1) Banken in der Rechtsform von Personengesellschaften

des Handelsrechtes, deren Jahresbilanzsumme

zehn Milliarden Schilling übersteigt,

haben ihr gesamtes Unternehmen oder den

bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Aktiengesellschaft

einzubringen. Andere haben ein Wahlrecht.

(2) Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken und

Hypothekenbanken, die Pfandbriefstelle der österreichischen

Landes-Hypothekenbanken und

Genossenschaften können ihr gesamtes bankgeschäftliches

Unternehmen oder den bankgeschäftlichen

Teilbetrieb nur nach den nachfolgenden

Bestimmungen in eine Aktiengesellschaft einbringen.

(3) Die Einbringung hat jeweils zum Ende eines

Geschäftsjahres mit sämtlichen Aktiven und Passiven

des eingebrachten Unternehmens als Sacheinlage

zu Buchwerten zu erfolgen. Wird ein bankgeschäftlicher

Teilbetrieb eingebracht, so ist beim

Handelsregister des Handelsgerichtes des Sitzes

der Aktiengesellschaft mit dem Antrag auf Registrierung

eine vom Bankprüfer oder der zuständigen

Prüfungseinrichtung geprüfte und bestätigte

Einbringungsbilanz des Teilbetriebes vorzulegen,

die als Anlage eine Aufstellung der Aktiven und

Passiven des Teilbetriebes enthält, aus der die übergehenden

Gläubiger- und Schuldnerpositionen

erkennbar sind. Die der Einbringung zugrunde zu

legende Bilanz muß auf einen Zeitpunkt abgestellt

sein, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung

zur Eintragung in das Handelsregister liegt.

(4) Die Einbringung nach diesen Bestimmungen

ist nur zulässig,

1. in eine zu errichtende Aktiengesellschaft als

deren alleiniger Aktionär;

2. in eine Aktiengesellschaft, die Bankgeschäfte

betreibt und demselben Fachverband wie die

einbringende Bank zugerechnet wird, sowie

3. in eine zu errichtende Aktiengesellschaft, in

die mehrere Banken desselben Fachverbandes

gleichzeitig ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen

Teilbetrieb einbringen.

(5) Die Einbringung bewirkt den Rechtsübergang

im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Diese

erfaßt bei der Einbringung eines Teilbetriebes nur

die in der Anlage (Abs. 3) enthaltenen Posten.

Diese tritt mit der Eintragung der Aktiengesellschaft

oder der Kapitalerhöhung in das Handelsregister

ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Handelsregister

einzutragen.

(6) Der Beschluß über die Einbringung ist vom

Vorstand und Sparkassenrat der einbringenden

Sparkassen, vom Vorstand und Aufsichtsrat der

Landes-Hypothekenbanken, vom Vorstand und

Verwaltungsrat der Pfandbriefstelle der österreichischen

Landes-Hypothekenbanken, von der Generalversammlung

der Genossenschaften mit der für

Verschmelzungen vorgesehenen Mehrheit zu fassen.

(7) Durch die Einbringung gehen die Konzessionen

und Bewilligungen (§§ 4 und 8) der einbringenden

Banken auf die Aktiengesellschaft über. Die

Aktiengesellschaft gehört dem Sektorverbund (insbesondere

Fachverband, gesetzlicher Revisions- oder

Prüfungsverband, Zentralinstitut, sektorale

Einlagensicherungseinrichtung) an, dem die einbringende

Bank angehört. Wird in Gesetzen oder

Verordnungen auf einbringende Banken Bezug

genommen, tritt an ihre Stelle die Aktiengesellschaft.

(8) Die Aktiengesellschaft hat die Firma zumindest

einer einbringenden Bank im wesentlichen zu

übernehmen. Bei der Einbringung mehrerer Banken

kann die Firma statt dessen einen Hinweis auf

die Region, in der die einbringenden Banken tätig

sind, enthalten.

(9) Einbringende Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken

und die Pfandbriefstelle der österreichischen

Landes-Hypothekenbanken bleiben bestehen,

einbringende Genossenschaften können bestehenbleiben.

Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen

Betriebes ist ihr Gegenstand auf die

Vermögensverwaltung beschränkt. Die Tätigkeit

ihrer geschäftsführenden Organe gilt nicht als

hauptberufliche Tätigkeit (§ 4 Abs. 3). Die Satzung

der Aktiengesellschaft ist in Anlehnung an die Satzung

der Einbringenden zu gestalten. Die gesellschafts-

bzw. organisationsrechtlichen Vorschriften

gelten für die einbringenden Banken unter Berücksichtigung

der Ausgliederung des bankgeschäftlichen

Betriebes sinngemäß weiter. Wird in Gesetzen

oder Verordnungen auf Sparkassen, Sparkassen

nach dem Sparkassengesetz 1979, Genossenschaften,

Genossenschaften nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

1980, Landes-Hypothekenbanken

oder Hypothekenbanken oder auf die

Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken

hingewiesen, so gelten diese Verweise

für die einbringenden Banken weiter. Die

einbringenden Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken,

die Pfandbriefstelle der österreichischen

Landes-Hypothekenbanken und Genossenschaften

haben die bei der Einbringung gewährten Aktien

dauernd zu halten; eine Kapitalerhöhung ist nur

zulässig, wenn die Einbringenden weiterhin zu

mindestens 51 vH am erhöhten Grundkapital beteiligt

sind. Die von den Einbringenden zu haltenden

Aktien dürfen nur in der Form vinkulierter

Namensaktien ausgegeben werden. Ausnahmen

von diesen Bestimmungen können vom Bundesminister

für Finanzen bewilligt werden, wenn dies im

volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen

Bankwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes

gelegen ist.

(10) Die einbringenden Sparkassen, Landes-

Hypothekenbanken, die Pfandbriefstelle der österreichischen

Landes-Hypothekenbanken und

Genossenschaften haften mit ihrem gesamten Vermögen

für alle gegenwärtigen und zukünftigen

Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft im Falle

deren Zahlungsunfähigkeit als Ausfallsbürge

gemäß § 1356 ABGB; mehrere Einbringende haften

zur ungeteilten Hand. Weiters gilt für den Gläubigerschutz

§ 227 des Aktiengesetzes 1965, BGBl.

Nr. 98, sinngemäß.

(11) Ist bei der einbringenden Bank ein Staatskommissär

bestellt, so wird er mit der Eintragung

der Aktiengesellschaft in das Handelsregister deren

Staatskommissär. Bei mehreren einbringenden Banken,

bei denen ein Staatskommissär bestellt ist, entscheidet

der Bundesminister für Finanzen, welcher

Staatskommissär mit der Eintragung der Aktiengesellschaft

in das Handelsregister deren Staatskommissär

wird. War für die Bestellung der Staatskommissäre

ausschließlich der Landeshauptmann

zuständig, so entscheidet er. Das gilt auch für den

Staatskommissär-Stellvertreter."

21. § 10 lautet

„§ 10. (1) Soweit nicht eine besondere Bewilligung

gemäß § 8 erforderlich ist, haben die Banken

dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen

Nationalbank unverzüglich schriftlich

anzuzeigen

1. jede Satzungsänderung;

2. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter;

3. jede Änderung der Bedingungen des Haftkapitals

und jede Herabsetzung des Haftkapitals

um mehr als 5 vH einschließlich der Nettoauflösung

von Rücklagen, soweit dies nicht

zur Abdeckung bilanzmäßiger Reinverluste

dient;

4. die Eröffnung, Verlegung, Schließung oder

vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes

der Hauptniederlassung oder von

Zweigstellen;

5. den Erwerb und die Aufgabe von Beteiligungen

(§ 8 Abs. 1 Z 1) an Nichtbanken;

6. jede Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

7. Umstände, welche für einen ordentlichen

Geschäftsleiter erkennen lassen, daß die

Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet

ist;

8. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der

Überschuldung;

9. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung

von Maßstäben, die durch dieses

Bundesgesetz gemäß den §§ 12 bis 15 sowie

auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen

oder Bescheide vorgeschrieben sind.

(2) In der Anzeige gemäß Abs. 1 Z 4 ist darzutun,

daß § 15 Abs. 1 nicht verletzt wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

durch Verordnung einen Zeitraum von höchstens

drei Jahren festzusetzen, innerhalb dessen

keine Zweigstellen errichtet werden dürfen, wenn

die weitere Errichtung von Zweigstellen mit schweren

schädlichen Folgen für die Funktionsfähigkeit

des österreichischen Bankwesens verbunden wäre."

22. § 11 Abs. 1 lautet

„§ 11. (1) Die Bezeichnungen „Geldinstitut",

„Kreditinstitut", „Kreditunternehmung", „Kreditunternehmen",

„Bank", „Bankier" oder eine Wortverbindung,

in der eines dieser Wörter enthalten

ist, dürfen — soweit gesetzlich nichts anderes

bestimmt ist — nur Unternehmen, die zum Betrieb

von Bankgeschäften berechtigt sind, in der Firma

führen oder im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung

des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken

verwenden. Unternehmen, die ausschließlich

zum Wechselstubengeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 6)

berechtigt sind, dürfen sich jedoch nur als Wechselstuben

bezeichnen."

23. Die Absätze 3 und 4 des § 11 erhalten die

Bezeichnung 2 und 3.

24. § 11 Abs. 4 lautet

„(4) Die Bezeichnung „Landes-Hypothekenbank"

oder eine Bezeichnung, in der das Wort

„Landes-Hypothekenbank" enthalten ist, bleibt

ausschließlich den Landes-Hypothekenbanken und

der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-

Hypothekenbanken vorbehalten."

25. Die Abschnitte V bis VIII a lauten

„V. Haftkapital und Bankengruppe

Haftkapital

§ 12. (1) Die Geschäfte der Bank sind mit der

Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften

Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 des

Aktiengesetzes zu führen. Insbesondere sind die

bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken

angemessen zu begrenzen und ist bei den Bankgeschäften

auf die Gesamtertragslage Bedacht zu

nehmen.

(2) Jede Bank und jede Bankengruppe (§ 12 a)

insgesamt müssen im Interesse der Erhaltung ihrer

Funktionsfähigkeit und der Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen

jederzeit über ein ihrem Risiko

angemessenes Kapital (Haftkapital) verfügen. Das

Haftkapital jeder Bank und jeder Bankengruppe

(§ 12 a) hat jederzeit zumindest zu betragen

1. 4,5 vH ihrer Aktivposten;

2. 2,25 vH ihrer Eventualverpflichtungen,

abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen.

Der Bundesminister für Finanzen hat nach

Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank

durch Verordnung festzustellen, welche

Eventualverpflichtungen zur Gänze und welche

nur zum Teil zu berücksichtigen sind,

soweit dies im volkswirtschaftlichen Interesse

an einem funktionsfähigen Bankwesen oder

im Interesse des Gläubigerschutzes gelegen

ist;

3. 2,25 vH für jenen Teil der Aktivposten, der

aus Geldforderungen besteht, die durch

Pfand- und Kommunalobligationen nach den

Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927,

dRGBl. I S 492, und des Hypothekenbankgesetzes

in der Fassung dRGBl. I S 1574/1938

refinanziert sind und Zwecken der Wertpapierdeckung

dienen;

4. 3 vH ihrer Aktivposten und 1,5 vH ihrer

Eventualverpflichtungen abzüglich hiefür

gebildeter Rückstellungen für die Österreichische

Postsparkasse; Z 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Der Bundesminister für Finanzen kann nach Anhörung

der Oesterreichischen Nationalbank diese

Hundertsätze um insgesamt höchstens 0,5 Prozentpunkte

erhöhen, wenn dies im volkswirtschaftlichen

Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen

erforderlich ist.

(3) Zum Haftkapital gehören das Eigenkapital,

das Partizipationskapital und das Ergänzungskapital.

(4) Eigenkapital sind

1. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes

das der Gesellschaft gewidmete Kapital

zuzüglich der Forderungen der persönlich

haftenden Gesellschafter aus dem Geschäftsbetrieb

abzüglich der Verbindlichkeiten der

persönlich haftenden Gesellschafter gegenüber

der Gesellschaft;

2. bei Kapitalgesellschaften das eingezahlte

Nennkapital abzüglich des Buchwertes eigener

Aktien oder eigener Geschäftsanteile;

3. bei Kreditgenossenschaften die auf die

Geschäftsanteile geleisteten Geldeinlagen;

4. bei Sparkassen das eingezahlte Gründungskapital

und die Sicherheitsrücklage;

5. bei Landes-Hypothekenbanken und der

Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-

Hypothekenbanken das eingezahlte Kapital;

6. bei inländischen Zweigniederlassungen ausländischer

Banken das in Schilling zur Verfügung

gestellte Dotationskapital;

7. bei der Österreichischen Postsparkasse der

allgemeine Reservefonds.

(5) Zum Eigenkapital zählen auch die offenen

Rücklagen, soweit sie nicht durch Verpflichtungen

belastet sind, und die Haftrücklage gemäß Abs. 10.

Der Reinverlust ist abzuziehen.

(6) Partizipationskapital ist eingezahltes Kapital,

1. das auf Unternehmensdauer unter Verzicht

auf die außerordentliche und ordentliche

Kündigung zur Verfügung gestellt wird;

2. das von der Bank nur unter analoger Anwendung

der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften

nach Bewilligung gemäß

§ 8 Abs. 1 Z 3 zurückgezahlt werden kann;

3. dessen Erträge gewinnabhängig sind, wobei

als Gewinn der handelsrechtliche Gewinn

ohne Berücksichtigung der Nettoveränderung

offener Rücklagen anzusehen ist;

4. das wie Aktienkapital bis zur vollen Höhe am

Verlust teilnimmt und

5. das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös

verbunden ist und erst nach

Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen

Gläubiger zurückgezahlt werden darf.

(7) Ergänzungskapital ist eingezahltes Kapital,

1. das vereinbarungsgemäß der Bank auf mindestens

acht Jahre unter Verzicht auf die außerordentliche

und ordentliche Kündigung zur

Verfügung gestellt wird;

2. für das Zinsen nur ausbezahlt werden dürfen,

soweit sie im Reingewinn (handelsrechtlicher

Gewinn unter Berücksichtigung der Nettoveränderung

von Rücklagen) gedeckt sind;

3. das vor Liquidation nur unter anteiligem

Abzug der während seiner Laufzeit angefallenen

Nettoverluste zurückgezahlt werden darf

und

4. das im Liquidationsfall der Bank erst nach

Befriedigung oder Sicherstellung jener Forderungen

zurückzuzahlen ist, die weder Eigen-

noch Partizipationskapital darstellen.

Das Ergänzungskapital wird dem Haftkapital zu

höchstens 30 vH des Eigenkapitals gemäß Abs. 4

und 5, ausgenommen die Haftrücklage und Sonderhaftrücklage,

zugerechnet, solange die Restlaufzeit

noch mindestens drei Jahre beträgt. Über eingezahltes

Ergänzungskapital dürfen Wertpapiere

ausgegeben werden.

(8) Das Partizipationskapital wird dem Haftkapital

in voller Höhe zugerechnet. Über eingezahltes

Partizipationskapital dürfen Wertpapiere ausgegeben

werden; das Wertpapier-Emissionsgesetz 1979,

BGBl. Nr. 65, ist darauf nicht anzuwenden. Wird

durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis

zwischen den Vermögensrechten der Inhaber der

Partizipationsscheine und den mit dem Eigenkapital

gemäß Abs. 4 verbundenen Vermögensrechten

geändert, so ist dies angemessen auszugleichen.

Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in

§ 174 AktG genannten Schuldverschreibungen und

Genußrechten; zu diesem Zweck kann auch das

Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 174 Abs. 4

AktG ausgeschlossen werden. Vor der Ausgabe von

Partizipationskapital ist von der Bank ein vom

Bankprüfer überprüfter Prospekt aufzulegen. § 4

Abs. 2 des Wertpapier-Emissionsgesetzes ist auf

diesen Prospekt sinngemäß anzuwenden. Inhaber

von Partizipationsscheinen haben das Recht, an der

Hauptversammlung (Generalversammlung) teilzunehmen

und Auskünfte im Sinne von § 112 AktG

zu begehren. Auch bei Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken,

der Pfandbriefstelle der österreichischen

Landes-Hypothekenbanken, Banken in der

Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechtes

und der Österreichischen Postsparkasse

ist den Inhabern von Partizipationsscheinen einmal

jährlich Gelegenheit zu geben, von den Geschäftsleitern

der Bank in einer Versammlung, in der über

den Jahresabschluß zu berichten ist, Auskunft zu

begehren. Für die Einberufung einer solchen Versammlung

gelten die Bestimmungen des Aktiengesetzes

über die Einberufung der Hauptversammlung

sinngemäß.

(9) Partizipations- und Ergänzungskapital gelten

als Haftkapital, sobald der Bankprüfer die Gesetzmäßigkeit

festgestellt hat. Der Schilling-Gegenwert

eines auf Fremdwährung lautenden Partizipations- und

Ergänzungskapitals ist jeweils mit dem am

Vortag an der Wiener Börse ermittelten Devisenmittelkurs

anzusetzen. Das Partizipationskapital

und das Ergänzungskapital sind dem Haftkapital

im Ausmaß von 95,5 vH der der Bank gegen Dritte

zustehenden gleichartigen Forderungen nicht zuzurechnen.

(10) Die Banken haben eine Haftrücklage zu bilden.

Diese beträgt

1. 1,5 vH der Bemessungsgrundlage des Abs. 2

Zl;

2. 0,75 vH der Bemessungsgrundlagen des

Abs. 2 Z2 und 3;

3. 1 vH und 0,5 vH für die Bemessungsgrundlagen

des Abs. 2 Z 4;

4. 2 vH der Aktivposten und 1 vH der Eventuaverpflichtungen

abzüglich hiefür gebildeter

Rückstellungen für Banken, die keine Konzession

für das Spareinlagengeschäft (§ 1

Abs. 2 Z 1) haben und die auf Grund ihrer

Satzung ausschließlich oder überwiegend mittel-

oder langfristige Darlehen oder Kredite

für Investitionszwecke gewähren. Diese

erhöhten Sätze sind nur anzuwenden, wenn

das Haftkapital zumindest 5 vH der Aktivposten

und 2,5 vH der Eventualverpflichtungen

abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen

beträgt.

Aktivposten und Eventualverpflichtungen, für die

gemäß Abs. 11 Z 1 bis 4 kein Haftkapital zu halten

ist, sind in die Bemessungsgrundlagen zur Ermittlung

der Haftrücklage nicht einzubeziehen. Eine .

Auflösung der Haftrücklage kann nur insoweit

erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen

gemäß § 31, höchstens im Ausmaß eines Drittels

der Haftrücklage zum letzten Bilanzstichtag,

bzw. zur Deckung sonst in der Jahresbilanz auszuweisender

Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage

ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens

innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre

wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung

der Haftrücklage ist in der Gewinn- und Verlustrechnung

gesondert auszuweisen.

(11) Für Banken, die keine Konzession für das

Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 1) haben, gilt

Abs. 2 nur mit folgenden Einschränkungen

1. werden auf Grund der Satzung ausschließlich

oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-,

Treuhand- oder Auftragsgeschäfte, insbesondere

für den Bund oder andere Gebietskörperschaften

und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften

betrieben, so ist für Aktivposten

im Zusammenhang mit der Finanzierung

von Rechtsgeschäften, die nach dem Ausfuhrförderungsgesetz

1981, BGBl. Nr. 215, oder

anderen Bundesgesetzen garantiert oder verbürgt

sind, oder für die solche Haftungen zur

Besicherung abgetreten oder als Deckung mit

entsprechender Widmung hinterlegt sind,

kein Haftkapital zu halten;

2. wird auf Grund der Satzung ausschließlich

oder überwiegend das Garantiegeschäft oder

das Kapitalbeteiligungsgeschäft betrieben, so

ist für jene Aktivposten und Eventualverpflichtungen,

für die eine Haftung oder Deckungszusage

des Bundes, eine Haftung eines

Landes oder einer inländischen Bank vorliegt,

kein Haftkapital zu halten; für Haftungen

einer inländischen Bank gilt dies jedoch nur

dann, wenn die haftende Bank die übernommene

Haftung wie einen eigenen Aktivposten

mit Haftkapital unterlegt;

3. wird auf Grund der Satzung ausschließlich

oder überwiegend das Investmentgeschäft

oder das Kapitalbeteiligungsgeschäft betrieben,

so ist für jene Aktivposten, die treuhändig

für andere oder sonst ohne eigenes Risiko

gehalten werden, kein Haftkapital zu halten;

4. werden auf Grund der Satzung ausschließlich

oder überwiegend Schuldverschreibungen im

Sinne des Wertpapier-Emissionsgesetzes ausgegeben,

deren Erlös Banken des gleichen

Sektors zur Verfügung gestellt wird, so ist für

diese Forderungen kein Haftkapital zu halten,

sofern für die ausgebende Bank jene Banken

des jeweiligen Sektors als Gesamtschuldner

haften, welchen der Erlös zur Verfügung

gestellt wird.

Bankengruppe

§ 12 a. (1) Eine Bankengruppe liegt dann vor,

wenn eine Bank (übergeordnete Bank) bei einer

oder mehreren Banken (nachgeordnete Banken)

mit Sitz im Inland oder Ausland jeweils mindestens

50 vH der Eigenkapitalanteile unmittelbar oder

mittelbar hält oder unmittelbar oder mittelbar

beherrschenden Einfluß ausüben kann. Unmittelbar

und mittelbar gehaltene Eigenkapitalanteile sowie

Eigenkapitalanteile, die jemand für Rechnung einer

gruppenangehörigen Bank hält, sind zusammenzurechnen.

Mittelbar gehaltene Eigenkapitalanteile

sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Unternehmen

gehalten werden, an dem die übergeordnete

Bank mindestens 25 vH der Eigenkapitalanteile

hält. Dies gilt entsprechend für mittelbar

gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein

Unternehmen vermittelt bzw. gehalten werden. Die

übergeordnete Bank hat die Bemessungsgrundlagen

gemäß § 12 Abs. 2 und das Haftkapital der

nachgeordneten Bank ihrem jeweiligen Eigenkapitalanteil

entsprechend mit den eigenen Bemessungsgrundlagen

gemäß § 12 Abs. 2 und dem eigenen

Haftkapital zu konsolidieren und die Buchwerte

ihrer Eigenkapitalanteile und Partizipations- und

Ergänzungskapitalanteile bei der nachgeordneten

Bank von ihrem Haftkapital abzuziehen. Bei

mittelbaren Beteiligungen sind solche Buchwerte

entsprechend den mittelbaren Anteilen abzuziehen.

Zur Ermittlung des angemessenen Haftkapitals der

Bankengruppe hat die übergeordnete Bank die

konsolidierten Bemessungsgrundlagen gemäß § 12

Abs. 2 dem konsolidierten Haftkapital gegenüberzustellen.

(2) Die nachgeordnete Bank hat der übergeordneten

Bank alle zur Zusammenrechnung gemäß

Abs. 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Aufstellung über die Konsolidierung des

Haftkapitals gemäß Abs. 1 ist in den bankaufsichtlichen

Prüfbericht (§ 24 Abs. 10) aufzunehmen.

(4) Hält eine Bank unmittelbar oder mittelbar

Anteilsrechte an einer anderen Bank, die nicht

gemäß Abs. 1 konsolidierungspflichtig sind, so hat

sie zur Ermittlung des Mindestmaßes des Haftkapitals

95,5 vH des Buchwertes dieser Anteilsrechte

vom eigenen Haftkapital abzuziehen. Desgleichen

sind 95,5 vH des Buchwertes sonstiger Aktiven

abzuziehen, soweit diese wirtschaftlich bei einer

Bank als Haftkapital anerkannt werden. Der Bundesminister

für Finanzen kann nach Anhörung der

Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung

weitere Abzugsverpflichtungen feststellen,

soweit dies zur Vermeidung der Doppelverwendung

von Haftkapital erforderlich ist.

(5) Ein Abzug gemäß Abs. 4 ist nur insoweit

durchzuführen, als er 0,75 vH der Aktivposten

übersteigt, ausgenommen solche, für die gemäß

§ 12 Abs. 11 kein Haftkapital zu halten ist.

(6) Die Abs. 4 und 5 sind auf Kreditgenossenschaften

und Sparkassen für Beteiligungen am Zentralinstitut

dann nicht anzuwenden, wenn in einer

konsolidierten Bilanz des betroffenen Sektors die

Einhaltung der Maßstäbe des § 12 insgesamt nachgewiesen

wird. Für diesen Fall haben die Kreditgenossenschaften

und Sparkassen dem Zentralinstitut

die zur Durchführung der Konsolidierung erforderlichen

Auskünfte zu erteilen. Diese Bestimmung

ist auf Banken, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

eine Bilanzsumme von mindestens 40 vH

der Bilanzsumme des Zentralinstitutes (ohne Bausparkassengeschäfte)

aufweisen, nicht anzuwenden,

sofern sie binnen eines Jahres nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes dem Fachverband eine entsprechende

Erklärung abgeben.

VI. Großveranlagung

§ 13. (1) Die Banken haben das besondere bankgeschäftliche

Risiko einer Großveranlagung jederzeit

angemessen zu begrenzen. Großveranlagungen

umfassen Aktivposten einer Bank beziehungsweise

einer wegen des beherrschenden Einflusses der

übergeordneten Bank konsolidierungspflichtigen

Bankengruppe in Form von Geldforderungen und

Anteilsrechten zuzüglich der Hälfte der Eventualverpflichtungen

abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen,

deren Buchwerte im Einzelfall insgesamt

15 vH des Haftkapitals der Bank beziehungsweise

der Bankengruppe überschreiten, mindestens

jedoch fünf Millionen Schilling betragen. Das Ausmaß

der Geldforderungen erhöht sich um nicht

ausgenützte Kreditrahmen. Bei mehreren Schuldnern

oder Haftenden steht der Bank das Wahlrecht

zu, wem sie die Geldforderung zurechnet, wenn sie

deren Bonität entsprechend geprüft hat. Solche

Aktivposten und Eventualverpflichtungen gegenüber

einer wirtschaftlichen Einheit sind zusammenzurechnen.

Als wirtschaftliche Einheit gelten

1. rechtlich selbständige Unternehmen unabhängig

von deren Rechtsform, die zu einem Konzern

(§ 15 AktG, § 115 des Gesetzes über

Gesellschaften mit beschränkter Haftung in

der Fassung BGBl. Nr. 371/1982) gehören,

insbesondere jene, die unmittelbar oder mittelbar

zu mindestens 50 vH miteinander verbunden

sind, sofern die Konzernmutter nicht

die kreditgewährende Bank ist;

2. Personengesellschaften des Handelsrechts

und ihre persönlich haftenden Gesellschafter;

3. Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer

für Rechnung des ersteren handelt;

4. der Verpflichtete und seine nahen Angehörigen

(§ 80 Abs. 3 AktG).

(2) Jede Großveranlagung einer Bank bedarf

unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes

der ausdrücklichen Zustimmung des nach Gesetz

oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans der

Bank. Dem Aufsichtsorgan ist darüber mindestens

einmal jährlich zu berichten.

(3) Eine einzelne Großveranlagung darf unbeschadet

der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes

50 vH des Haftkapitals der Bank beziehungsweise

einer Bankengruppe nicht überschreiten. Die

Gesamtheit aller Großveranlagungen einer Bank

beziehungsweise einer Bankengruppe darf das

Achtfache von deren Haftkapital nicht überschreiten.

Die Einhaltung dieser Bestimmungen bei einer

Bankengruppe (§ 12 a) hat die übergeordnete Bank

sicherzustellen, wenn sie beherrschenden Einfluß

ausüben kann. Für einzelne Großveranlagungen bei

Gemeinden sowie für solche von Zentralkassen

(Zentralinstituten) bei Waren- und Verwertungsgenossenschaften

desselben Sektors erhöht sich der

Hundertsatz auf das Doppelte. Für einzelne Großveranlagungen

von Banken, die an einem Zentralinstitut

beteiligt sind, erhöht sich der Hundertsatz auf

das Doppelte, sofern die Großveranlagung an die

Zustimmung des Zentralinstitutes gebunden und

hinsichtlich der Erhöhung mit einer Haftung des

Zentralinstitutes ausgestattet wird; die Erhöhung

des Hundertsatzes gilt jedoch nur insoweit, als

dadurch die einzelne Großveranlagung 15 Millionen

Schilling nicht übersteigt.

(4) Abs. 3 gilt nicht

1. für Großveranlagungen bei Bund und bei den

Ländern,

2. für Großveranlagungen, soweit Bund oder

Länder dafür haften, sowie für Großveranlagungen,

soweit für diese gemäß § 12 Abs. 11

Z 1 kein Haftkapital zu halten ist,

3. für Anteilsrechte an Zentralinstituten,

4. für Großveranlagungen in Form von Zwischenbankeinlagen

mit Ausnahme von Widmungseinlagen,

5. für Einlagen auf Grund der Liquiditäts- und

Mindestreserveerfordernisse,

6. für Treuhand- und durchlaufende Kredite,

soweit die Bank nur das Gestionsrisiko trägt,

und

7. für Großveranlagungen einer Zweigniederlassung

einer ausländischen Bank (§ 1 Abs. 6)

oder einer Bank, die sich mehrheitlich im

Besitz ausländischer Banken des gleichen

Sitzstaates befindet, deren Bilanzsumme zu

höchstens 10 vH aus gemäß § 31 Sicherungspflichtigen

Einlagen besteht, an diese ausländischen

Banken, sofern die Großveranlagung

im öffentlichen Interesse liegt und diese ausländischen

Banken einen wesentlichen Anteil

an der Außenhandelsfinanzierung ihres Sitzstaates

haben.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann durch

Verordnung weitere Ausnahmen von der Geltung

des Abs. 3 für Unternehmen schaffen, sofern dies

im öffentlichen Interesse liegt und dadurch das

volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen

Bankwesen nicht verletzt wird.

(6) Überschreitet der einer wirtschaftlichen Einheit

insgesamt eingeräumte Kredit den Betrag von

fünf Millionen Schilling, so haben sich die

Geschäftsleiter der Bank vor Krediteinräumung die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten

oder Haftenden offenlegen zu lassen und sich für

die Dauer der Veranlagung über die wirtschaftliche

Entwicklung der Verpflichteten oder Haftenden

sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit

von Sicherheiten ausreichend zu informieren

sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen

zu verlangen. Dies gilt nicht für Großveranlagungen

gemäß Abs. 4 Z 1 und 4 bis 7.

(7) Für eine Zweigniederlassung einer ausländischen

Bank (§ 1 Abs. 6) oder eine Bank, die sich zu

mindestens 74 vH im Besitz einer oder mehrerer

ausländischer Banken befindet und deren Bilanzsumme

zu höchstens 25 vH aus gemäß § 31 sicherungspflichtigen

Einlagen besteht, kann zusätzlich

zu der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 (Haftkapital)

für die Errechnung der Grenze der einzelnen

und der Gesamtheit aller Großveranlagungen

höchstens 10,5 vH der Aktivposten gezählt werden,

sofern in dieser Höhe Dotationseinlagen bestehen.

Dotationseinlagen sind Einlagen, die der Bank von

den an ihr beteiligten ausländischen Banken beziehungsweise

aus deren Bankengruppe oder

Hautpniederlassungen zur Verfügung gestellt werden.

Diese Dotationseinlagen sind nur insoweit zu

berücksichtigen, als die Bank, welche die Großveranlagung

vornimmt, die Dotationseinlage mindestens

zur Hälfte in Guthaben bei der Oesterreichischen

Nationalbank, in Scheckguthaben bei der

Österreichischen Postsparkasse oder in der Form

von mündelsicheren Anlagen (§§ 230 ff. ABGB)

hält.

(8) Die Banken haben in einer Beilage zu den

Monatsausweisen (§ 24 Abs. 13) die Höhe der einzelnen

aushaftenden Großveranlagungen und die

Verpflichteten gesondert auszuweisen. Dies gilt

nicht für Großveranlagungen gemäß Abs. 4 Z 4.

VII. Liquidität und offene Devisenpositionen

Liquidität

§ 14. (1) Die Banken haben für ihre Leistungsfähigkeit

zur jederzeitigen Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen

zu sorgen.

(2) Sie haben in den Monatsausweisen ihre Forderungen

und Verbindlichkeiten getrennt nach

Kündigungsfristen bzw. Laufzeiten entsprechend

der gemäß § 24 Abs. 17 zu erlassenden Verordnung

auszuweisen. Hiebei sind auch die festzinsgebundenen

Forderungen und Verbindlichkeiten, deren

Zinssätze vertragsgemäß erst nach einer einjährigen

Frist geändert werden dürfen, analog in Summe

auszuweisen.

(3) Sie haben auf der Grundlage dieser Ausweise

durch eine unternehmensspezifische, den bankwirtschaftlichen

Erfahrungssätzen entsprechende

Finanzplanung, der Fälligkeitsstruktur ihrer Forderungen

und Verbindlichkeiten entsprechend, durch

die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel

für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte

der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ausreichend

vorzusorgen. Gleichzeitig haben sie entsprechend

der Fälligkeitsstruktur ihrer Forderungen

und Verbindlichkeiten die Konditionen, insbesondere

die Zinsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten,

so zu gestalten, daß auf mögliche Veränderungen

der Marktverhältnisse Bedacht genommen

wird. Ungeachtet dieser Verpflichtungen

haben die Banken als Mindesterfordernis flüssige

Mittel ersten und zweiten Grades gemäß Abs. 4 bis

10 zu halten.

(4) Maßgebend für die Berechnung der Liquidität

gemäß Abs. 5 bis 10 sind die Gesamtlaufzeiten.

Der Bundesminister für Finanzen kann nach Anhörung

der Oesterreichischen Nationalbank durch

Verordnung festlegen, daß ab einem bestimmten

Stichtag Restlaufzeiten maßgebend sind. Hiebei ist

auf die technischen Möglichkeiten des österreichischen

Bankwesens Bedacht zu nehmen. Als Ende

der Laufzeit gilt der erste Tag, an dem der Gläubiger

einen rechtlichen Anspruch auf Begleichung

seiner Forderung hat.

(5) Für die Bemessung der flüssigen Mittel ersten

Grades sind folgende Schillingverpflichtungen

maßgebend

1. Sichteinlagen von Banken sowie Einlagen

beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen

bzw. Laufzeiten unter 30 Tagen,

soweit letztere zur Erfüllung des Abs. 7 dienen;

2. Einlagen von Nichtbanken mit Kündigungsfristen

bzw. Laufzeiten unter sechs Monaten;

3. Taggelder, Termineinlagen und aufgenommene

Gelder von Banken mit Kündigungsfristen

bzw. Laufzeiten unter sechs Monaten,

soweit ihnen nicht Forderungen gegen Banken

mit Laufzeiten bzw. Kündigungsfristen

unter sechs Monaten gegenüberstehen; ausgenommen

sind solche, die flüssige Mittel ersten

Grades beim zuständigen Zentralinstitut darstellen.

Den Termineinlagen stehen Kaufverpflichtungen

aus Kostgeschäften mit Banken

zu Terminen unter sechs Monaten sowie Verpflichtungen

aus der Ausgabe von Geldmarktzertifikaten

gleich, die innerhalb von sechs

Monaten fällig werden; den Forderungen stehen

Verkaufsverpflichtungen aus Kostgeschäften

und Forderungen aus Geldmarktzertifikaten

gleich, die innerhalb von sechs

Monaten fällig werden. Geldmarktzertifikate

sind Bankschuldverschreibungen, die nur zwischen

jenen Banken gehandelt werden dürfen,

die sich verpflichtet haben, diese Zertifikate

nur an Banken zu verkaufen;

4. Verpflichtungen aus Kostgeschäften mit

Nichtbanken mit Kündigungsfristen bzw.

Laufzeiten unter sechs Monaten;

5. Verpflichtungen aus der Annahme gezogener

und der Ausstellung eigener Wechsel.

Hievon ausgenommen sind

1. Verpflichtungen aus Refinanzierungen von

durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform

erfolgen;

2. Verpflichtungen aus Refinanzierungen von

Kreditgewährungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz,

soweit diese fristenkonform

erfolgen;

3. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen

Nationalbank;

4. Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen.

(6) Flüssige Mittel ersten Grades sind

1. Kassenbestände;

2. Valuten in frei konvertierbarer Währung;

3. gemünztes oder ungemünztes Edelmetall;

4. Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank;

5. Postscheckguthaben bei der Österreichischen

Postsparkasse;

6. täglich fällige Guthaben beim zuständigen

Zentralinstitut sowie Guthaben beim zuständigen

Zentralinstitut mit Kündigungsfristen

bzw. Laufzeiten unter 30 Tagen;

7. Bundesschatzscheine, die gemäß § 41 des

Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50,

eskontfähig sind.

(7) Flüssige Mittel ersten Grades sind im Kalenderdurchschnitt

zu halten. Der Durchschnittsbetrag

ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der

Tagesstände der Verpflichtungen gemäß Z 1 am

Letzten des vorletzten Monats sowie am 7., 15. und

23. des Vormonats, gemäß Z 2 am Letzten des

Vormonats sowie am 7., 15. und 23. des laufenden

Monats bzw. des letzten, jeweils vorangegangenen

Geschäftstages. Folgende Hundertsätze sind anzuwenden

1. 50 vH der Einlagen bei Zentralinstituten und

der Österreichischen Postsparkasse, soweit

diese Einlagen zur Erfüllung des Liquiditätserfordernisses

ersten Grades einer anderen

Bank notwendig sind. Der Bundesminister für

Finanzen kann diesen Hundertsatz nach

Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank

durch Verordnung im jeweils nach dem

zur Wahrung des Gläubigerschutzes erforderlichen

Ausmaß ändern;

2. für die übrigen in Abs. 5 aufgezählten Verpflichtungen

ist der Hundertsatz vom Bundesminister

für Finanzen nach Anhörung der

Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung

im jeweils nach dem zur Wahrung

des Gläubigerschutzes erforderlichen Ausmaß

der Zahlungsbereitschaft zwischen 5 und

20 vH festzusetzen. Bei der Erlassung von

Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf das

volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen

Bankwesen und auf sektorspezifische

Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

(8) Für die Bemessung der flüssigen Mittel zweiten

Grades sind folgende Schillingverpflichtungen

maßgebend

1. Verpflichtungen gemäß Abs. 5;

2. Termineinlagen und aufgenommene Gelder

von Banken mit Kündigungsfristen bzw.

Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter

36 Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen

gegen Banken mit Kündigungsfristen bzw.

Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter

36 Monaten gegenüberstehen. Abs. 5 Z 3 gilt

sinngemäß;

3. Einlagen von Nichtbanken mit Kündigungsfristen

bzw. Laufzeiten ab sechs Monaten bis

unter 36 Monate;

4. eigene Schilling-Emissionen mit Kündigungsfristen

bzw. Laufzeiten bis unter 36 Monate;

5. Verpflichtungen aus Kostgeschäften mit

Nichtbanken mit Terminen ab sechs Monaten

bis 36 Monate.

Hievon ausgenommen sind

1. Verpflichtungen aus eigenen Emissionen, für

die spezielle Deckungswerte bestellt sind;

2. Verpflichtungen aus Refinanzierungen von

durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform

erfolgen;

3. Verpflichtungen aus Refinanzierungen von

Kreditgewährungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz;

4. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen

Nationalbank;

5. Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen.

(9) Flüssige Mittel zweiten Grades sind

1. Schecks;

2. fällige Schuldverschreibungen;

3. fällige Zins-, Gewinnanteil- und Erträgnisscheine;

4. festverzinsliche Wertpapiere, die an der Wiener

Börse notiert sind und bei der Oesterreichischen

Nationalbank rediskontfähige

Wechsel;

5. Taggelder und Termineinlagen bei Banken

mit Kündigungsfristen bzw. Laufzeiten unter

sechs Monaten, soweit ihnen nicht Verpflichtungen

gegen Banken mit Laufzeiten unter

sechs Monaten gegenüberstehen und sofern

sie nicht als flüssige Mittel ersten Grades zählen.

Für einem Zentralinstitut angeschlossene

Banken, die nicht gemäß Abs. 11 letzter Satz

zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut

berechtigt sind, gelten Termineinlagen

mit Kündigungsfristen bzw. Laufzeiten von

30 Tagen bis unter sechs Monate nur dann als

flüssige Mittel zweiten Grades, wenn sie beim

zuständigen Zentralinstitut gehalten werden.

Abs. 5 Z 3 gilt sinngemäß;

6. Kassenscheine der Oesterreichischen Nationalbank;

7. der Betrag, um den die durchschnittliche

Liquidität ersten Grades die gemäß Abs. 7

erforderliche übersteigt.

In die flüssigen Mittel zweiten Grades werden

nicht einbezogen

1. Wertpapiere, die aus eigenen Emissionen

stammen;

2. Wertpapiere, die als Deckung oder Ersatzdeckung dienen;

3. Wertpapiere, die Dritten — ausgenommen

der Oesterreichischen Nationalbank — verpfändet

sind;

4. Wertpapiere, die der Oesterreichischen

Nationalbank verpfändet sind, soweit diesem

Pfandrecht nicht ein obligatorischer Herausgabeanspruch

des Verpfänders entgegensteht;

5. Wertpapiere, die in Kost genommen wurden;

6. Einlagen, die zur Refinanzierung von Krediten

dienen, soweit diese bei der refinanzierten

Bank von den Verpflichtungen gemäß Abs. 5

ausgenommen sind.

(10) Flüssige Mittel zweiten Grades sind jeweils

zum Monatsletzten zu ermitteln. Der Sollbetrag

ergibt sich aus dem Stand der Verpflichtungen

gemäß Abs. 8 zum 15. des gleichen Kalendermonats

bzw. des letzten vorangegangenen Geschäftstages.

Der Hundertsatz für die in Abs. 8 angeführten

Verpflichtungen darf nicht weniger als 20 und

nicht mehr als 30 vH betragen. Er ist vom Bundesminister

für Finanzen nach Anhörung der Oesterreichischen

Nationalbank in dem jeweils nach den

währungs- und kreditpolitischen Verhältnissen

erforderlichen Ausmaß der Zahlungsbereitschaft

durch Verordnung festzusetzen. Für Verpflichtungen

gemäß Abs. 5 vermindert sich der Hundertsatz

um den vom Bundesminister für Finanzen gemäß

Abs. 7 Z 2 festgelegten Satz für flüssige Mittel

ersten Grades.

(11) Banken, die einem Zentralinstitut angeschlossen

sind, haben bei ihrem Zentralinstitut eine

Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spar-

einlagen und 20 vH der sonstigen Schilling-Einlagen,

höchstens jedoch 14 vH der gesamten Schilling-

Einlagen zu halten. Ihr Ausmaß ist jeweils zum

Ende der Monate März, Juni, September und

Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln

und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen.

Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH

unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage,

so kann die Bank eine Anpassung

zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen.

Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln

ersten Grades. Sonstige Einlagen sind täglich

fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen),

alle Kündigungs- und Festgelder sowie die

Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen. Die

Bestimmungen dieses Absatzes finden auf eine

Bank, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

eine Bilanzsumme von mindestens 40 vH der

Bilanzsumme des Zentralinstitutes (ohne das Bausparkassengeschäft)

aufweist, keine Anwendung,

wenn sie diesem erklärt, daß sie nach Ablauf von

drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Erklärung,

den Anschluß an das Zentralinstitut lösen

wird.

(12) Für Banken gemäß § 12 Abs. 11 sowie

gemäß § 12 Abs. 10 Z 4 gelten die Abs. 2 bis 11

nicht.

(13) Der Bundesminister für Finanzen kann nach

Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank die

in den Abs. 6 und 9 genannten flüssigen Mittel

ersten und zweiten Grades im Wege einer Verordnung

durch andere Werte gleicher Flüssigkeit

ergänzen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche

Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen

Bedacht zu nehmen.

(14) Der Bundesminister für Finanzen hat den

Banken für diejenigen Beträge, mit denen das

erforderliche Ausmaß der flüssigen Mittel ersten

Grades unterschritten wird, Zinsen bis zu 5 vH

über der jeweiligen Bankrate, gerechnet pro Jahr,

für 30 Tage zur Einzahlung vorzuschreiben. Von

dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an

flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge,

mit denen die Bank ihr Mindestreserve-Soll (§ 43

Abs. 7 des Nationalbankgesetzes) unterschreitet,

abzusetzen. Bei Unterschreitung des erforderlichen

Ausmaßes der flüssigen Mittel zweiten Grades sind

für die Fehlbeträge Zinsen in Höhe bis zu 2 vH,

gerechnet pro Jahr, für 30 Tage vorzuschreiben.

Die nach diesen Bestimmungen zu zahlenden Zinsen

sind an den Bund abzuführen.

Offene Devisenpositionen

§ 14 a. (1) Der Unterschiedsbetrag zwischen den

Aktiv- und Passivposten in einer fremden Währung

bildet die offene Position. Die offene Position darf

— unabhängig von den Fälligkeiten — täglich bei

Geschäftsschluß 30 vH des Haftkapitals nicht übersteigen.

Die Gesamtheit aller offenen Positionen

darf täglich bei Geschäftsschluß insgesamt 50 vH

des Haftkapitals nicht übersteigen.

(2) Die Gesamtheit der Unterschiedsbeträge zwischen

Aktiv- und Passivposten in einzelnen fremden

Währungen, die innerhalb eines jeden Kalendervierteljahres

fällig werden, darf täglich bei

Geschäftsschluß 50 vH des Haftkapitals nicht übersteigen;

ausgenommen sind das laufende und das

darauf folgende Kalendervierteljahr.

(3) Die Gesamtheit der Unterschiedsbeträge zwischen

Aktiv- und Passivposten in einzelnen fremden

Währungen, die innerhalb eines jeden Kalenderhalbjahres

fällig werden, darf täglich bei

Geschäftsschluß 50 vH des Haftkapitals nicht übersteigen;

ausgenommen sind das laufende und das

darauf folgende Kalenderhalbjahr.

(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Prozentsätze

dürfen jedoch in dem Ausmaß überschritten werden,

als dies wirtschaftlich als Schließung einer

offenen Position angesehen werden kann. Macht

eine Bank von dieser Bestimmung Gebrauch, so hat

aus ihren Büchern hervorzugehen, auf welche

Posten sich die Schließung bezieht. Die Abs. 1 bis 3

gelten nur insoweit, als nicht der Bestand eines

bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling

und einer anderen Währung (Kursrisiko)

durch den Bund garantiert wird.

(5) Bei der Berechnung der Gesamtheit der

Unterschiedsbeträge nach Abs. 1 bis 3 sind die

absoluten Beträge der Salden in den einzelnen

Währungen zu addieren. Bei Zinsanpassungsklauseln

gilt als Fälligkeitstermin der Zeitpunkt der

nächsten Zinsanpassung.

(6) Folgende Posten in fremder Währung sind

gemäß Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen

A. Aktivposten

1. Forderungen gegen Banken und Kunden

sowie Forderungen aus Währungskonten bei

der Oesterreichischen Nationalbank,

2. Wertpapiere, ausgenommen Beteiligungspapiere,

3. Geldansprüche aus Devisenkassa- und Devisentermingeschäften,

4. Ansprüche und Eventualansprüche auf Rückgabe

von in Kost gegebenen Gegenständen

der Aktivposten Z 1 bis 3, soweit diese Gegenstände

in diesen Aktivposten nicht schon

erfaßt sind.

B. Passivposten

1. Verpflichtungen gegenüber Banken und sonstigen

Gläubigern,

2. Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen,

3. eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf,

4. Geldverpflichtungen aus Devisenkassa- und

Devisentermingeschäften,

5. Verpflichtungen und Eventualverpflichtungen

auf Rückgabe von in Kost genommenen

Gegenständen der Aktivposten Z 1 bis 3,

soweit diese Gegenstände in diesen Aktivposten

erfaßt sind.

(7) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Zweigniederlassungen

österreichischer Banken im Ausland,

soweit es sich um Währungen handelt, die an

deren Sitz gesetzliches Zahlungsmittel sind. Diese

Bestimmung ist jedoch nur anwendbar, wenn der

Bundesminister für Finanzen auf Antrag der Bank

festgestellt hat, daß die Zweigniederlassung einer

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergleichbaren

Bankaufsicht unterliegt. Weiters kann

der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung

der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung

festlegen, daß für Österreichische Banken mit

Zweigniederlassungen im Ausland ein bis zu maximal

20 vH erhöhter Satz gemäß Abs. 1 gilt, wenn

dies im Interesse der Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen

österreichischer Banken im Ausland

oder der Versorgung der österreichischen

Wirtschaft mit Finanzdienstleistungen durch österreichische

Banken geboten ist. Für Banken sowie

für Zweigniederlassungen von Banken in österreichischen

Zollausschlußgebieten kann der Bundesminister

für Finanzen nach Anhörung der Oesterreichischen

Nationalbank für Währungen, die an

deren Sitz gesetzliches Zahlungsmittel sind, durch

Verordnung Ausnahmen von den Abs. 2 und 3 festlegen,

soweit dies dem volkswirtschaftlichen Interesse

an einem funktionsfähigen Bankwesen oder

dem Interesse des Gläubigerschutzes nicht widerspricht.

(8) Bei der Umrechnung von auf fremde Währung

lautenden Aktiv- und Passivposten in Schilling

sind für die an der Wiener Börse amtlich notierten

Währungen die Mittelkurse, für andere Währungen

die Ankaufskurse im österreichischen Freiverkehr

zugrunde zu legen.

(9) Der Bundesminister für Finanzen kann nach

Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank

durch Verordnung die Aktiv- und Passivposten

(Abs. 6) ergänzen sowie die in den Absätzen 1 bis 3

genannten Hundertsätze um jeweils höchstens

10 vH herabsetzen, wenn durch die Entwicklung

der Devisenmärkte Risiken bestehen, die in diesen

Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.

(10) Für Banken gemäß § 13 Abs. 7 erhöht sich

die Bemessungsgrundlage um die Dotationseinlagen,

soweit diese nach § 13 Abs. 7 letzter Satz anrechenbar

sind.

(11) Die Banken haben in einer Beilage zu den

Monatsausweisen (§ 24 Abs. 13) die Höhe der offenen

Positionen in der entsprechenden Aufgliederung

bekanntzugeben.

VIII. Begrenzung der Anlagen

§ 15. (1) Anlagen einer Bank in Grundstücken,

Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattungen,

in Anteilsrechten an Banken und an Nichtbanken,

in gewährtem Partizipations- und Ergänzungskapital

sowie Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter

dürfen zusammen, nach Buchwerten berechnet,

das Haftkapital nicht übersteigen.

(2) Dies gilt nicht für Anlagen in

1. Anteilsrechten an Nichtbanken, soweit es sich

nicht um eine Beteiligung (§ 8 Abs. 1 Z l)

handelt,

2. Anteilsrechten, welche die Bank treuhändig

erworben hat, soweit die Mittel zu ihrem

Erwerb vom Treugeber zur Verfügung

gestellt werden,

3. Grundstücken und Gebäuden sowie Anteilsrechten

an Nichtbanken, welche die Bank zur

Verhütung von Verlusten im Bankgeschäft

erworben hat, für die ersten fünf Jahre,

4. Anteilsrechten an Zentralinstituten.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann auf

Antrag der Bank in den Fällen des Abs. 2 Z 3 die

Fristen verlängern, soweit dies dem volkswirtschaftlichen

Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen

oder dem Interesse des Gläubigerschutzes

nicht widerspricht.

(4) Auf Banken, die keine Konzession für das

Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 1) haben und

die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das

Kapitalbeteiligungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 11)

betreiben, ist Abs. 1, soweit er Anteilsrechte und

Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter

betrifft, nicht anzuwenden.

VIII a. Großkreditmeldung und Organkredite

Großkreditmeldung

§ 16. (1) Jede Bank und jedes Unternehmen der

Vertragsversicherung (§ 2 Abs. 2 Z 3) haben

Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie

im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 3, 4, 7 und 13 Kredite

oder Kreditrahmen von insgesamt mindestens zehn

Millionen Schilling oder Schillinggegenwert eingeräumt

haben, der Oesterreichischen Nationalbank

zu melden. Bei diesen Meldungen ist auf die wirtschaftliche

Einheit gemäß § 13 Abs. 1 Bedacht zu

nehmen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat den

jederzeitigen Zugriff des Bundesministeriums für

Finanzen auf die Daten gemäß Abs. 1 zu gewährleisten.

Auf Anfrage einer Bank oder eines Unternehmens

der Vertragsversicherung hat die Oesterreichische

Nationalbank dieser die Gesamthöhe der

gemeldeten Kredite bzw. Kreditrahmen eines Kreditnehmers

sowie die Anzahl der Kreditgeber

bekanntzugeben. Auf Anfrage hat sie ferner einer

Bank oder einem Unternehmen der Vertragsversicherung

diese Daten auch für Gruppen von Kreditnehmern,

die eine wirtschaftliche Einheit gemäß

§ 13 Abs. 1 oder einen Teil hievon bilden, mitzuteilen.

(3) Die für die Meldung maßgebende Gliederung

der Kreditarten sowie Zeitpunkt, Umfang und

Form der Meldungen sind vom Bundesminister für

Finanzen nach Anhörung der Oesterreichischen

Nationalbank durch Verordnung festzulegen.

Organkredite

§ 17. (1) Eine Bank darf ihren Geschäftsleitern

(§ 4 Abs. 3 und 5), den Vorstandsmitgliedern von

Genossenschaften, den Mitgliedern des Aufsichtsrates

oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung

zuständiger Aufsichtsorgane und den bei ihr tätigen

Arbeitnehmern Kredite und Vorschüsse nur auf

Grund eines einstimmigen Beschlusses aller

Geschäftsleiter sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrates

oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung

zuständiger Aufsichtsorgane gewähren. Bei

Beschlußfassungen hat der Betroffene kein Stimmrecht.

Diese Beschlüsse haben auch die Verzinsung

und Rückzahlung zu regeln.

(2) Kredite und Vorschüsse, deren Gesamtausmaß

ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigen,

fallen nicht unter die Vorschrift des Abs. 1.

(3) Abs. 1 gilt auch für Kredite an Ehegatten

oder an minderjährige Kinder einer im Abs. 1

genannten Person.

(4) Ist ein Geschäftsleiter, ein wirtschaftlicher

Eigentümer (§ 24 BAO, BGBl. Nr. 194/1961) oder

ein Mitglied eines Organs der kreditgewährenden

Bank gleichzeitig Geschäftsleiter, wirtschaftlicher

Eigentümer oder Mitglied eines geschäftsführenden

Organs eines Kreditnehmers, so dürfen Kredite

an diesen Kreditnehmer nur auf Grund der Zustimmung

des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz

oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes der

Bank gewährt werden.

(5) Die Zustimmung kann für bestimmte Kreditgeschäfte

oder Arten von Kreditgeschäften für ein

Jahr im voraus erteilt werden.

(6) Werden entgegen Abs. 1 bis 5 Kredite oder

Vorschüsse gewährt, so sind sie ohne Rücksicht auf

entgegenstehende Vereinbarungen unverzüglich

zurückzuzahlen, wenn nicht der einstimmige

Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung

des Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt. Die

Geschäftsleiter und die Mitglieder des nach Gesetz

oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes haften

persönlich als Gesamtschuldner für die Rückzahlung

der Kredite oder Vorschüsse, wenn diese entgegen

den Vorschriften der Abs. 1 bis 5 mit ihrem

Wissen und ohne ihren Widerspruch gewährt wurden."

26. § 18 Abs. 2 lautet

„(2) Sparurkunden dürfen ausschließlich von den

zum Spareinlagengeschäft berechtigten Banken

ausgegeben werden. Nur für diese Urkunden ist es

erlaubt, die Bezeichnung „Sparbuch", „Sparbrief"

oder eine Wortverbindung, die den Bestandteil

„spar" enthält, zu führen. Die Bezeichnung „Sparkassenbuch"

bleibt ausschließlich den von den

Sparkassen ausgegebenen Sparurkunden vorbehalten.

Die Ausgabe von Sparurkunden unter einer

Bezeichnung, welche die Bestandteile „spar" oder

„Sparkasse" in Verbindung mit dem Wort „Post"

enthält, bleibt ausschließlich der Österreichischen

Postsparkasse vorbehalten."

27. § 18 Abs. 5 lautet

„(5) Über Spareinlagen darf durch Überweisung

— ausgenommen Vormundschafts- oder Pflegschaftsangelegenheiten

— oder durch Scheck nicht

verfügt werden. Dagegen ist eine Überweisung auf

eine Spareinlage zulässig."

28. § 19 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Die Verzinsung der Spareinlagen beginnt

mit dem auf den Bareingang (Wertstellung des

Überweisungseinganges) folgenden Geschäftstag,

wobei der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen

gerechnet wird. Beträge, die innerhalb von

14 Tagen nach Einzahlung wieder abgehoben werden,

sind nicht zu verzinsen, wobei Auszahlungen

stets als zu Lasten der zuletzt eingezahlten Beträge

erfolgt gelten. Dies gilt nur für Spareinlagen mit

gesetzlicher Kündigungsfrist. Die Zinsen sind zum

Abschlußtermin dem Kapital zuzuschlagen und mit

diesem vom folgenden Tag an zu verzinsen. Sie

können ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 4

bis Ende Jänner des darauffolgenden Jahres ohne

Kündigung behoben werden. Bei Auszahlungen aus

Spareinlagen sind die Zinsen für den ausgezahlten

Betrag bis einschließlich dem der Auszahlung vorangegangenen

Geschäftstag zu berechnen.

(4) Auszahlungen aus einer Spareinlage dürfen

im Kalendermonat insgesamt einen Betrag nicht

überschreiten, der nach Maßgabe der allgemeinen

währungs- und kreditpolitischen Erfordernisse vom

Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der

Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung

festzusetzen ist. Zur Auszahlung höherer

Beträge bedarf es der Kündigung. Die Kündigungsfrist

beträgt drei Monate, soweit nicht eine längere

Kündigungsfrist vereinbart ist. Vor Fälligkeit geleistete

Zahlungen sind als Vorschüsse zu behandeln

und zu verzinsen. Für diese Vorschüsse ist 1 vT pro

vollem Monat für die nicht eingehaltene Bindungsdauer

zu berechnen. Es ist jedoch an Vorschußzinsen

nicht mehr zu berechnen, als insgesamt an

Habenzinsen auf den hereingekommenen Betrag

vergütet wird, wobei auch bereits ausbezahlte

Habenzinsen des Vorjahres im erforderlichen Ausmaß

rückzuverrechnen sind, wenn die Habenzinsen

des laufenden Jahres nicht ausreichen. Eine

vorzeitige Rückführung auf eine kürzere als die

ursprünglich vereinbarte Bindungsdauer oder auch

auf die gesetzliche Kündigungsfrist ist ebenso vorschußzinsenpflichtig.

Die Kündigungsfristen sowie

die vom Kunden ausgesprochenen Kündigungen

sind von der Bank unverzüglich auf der Urkunde

ersichtlich zu machen. Wird der zur Auszahlung

gekündigte Betrag binnen einer Woche nach Fälligkeit

nicht abgehoben, so ist die Bank berechtigt, die

Kündigung als nicht erfolgt anzusehen; die Verzinsung

wird hiebei nicht unterbrochen.

29. Im § 20 Abs. 2 entfallen der zweite und dritte

Satz.

30. Im § 20 Abs. 3 entfällt der dritte Satz. Im § 20

Abs. 4 entfallen der zweite und dritte Satz.

31. § 21 lautet

„§ 21. (1) Verbraucherkredite sind Kredite an

Verbraucher im Sinne des § 1 des Konsumentenschutzgesetzes

1979 idF BGBl. 481/1985.

(2) Rückzahlungen aus Kreditverträgen nach

Abs. 1 sind von der kreditgewährenden Bank stets

mit dem auf den Tag des Einlangens folgenden Tag

(Wertstellungstag) zu berücksichtigen.

(3) In Kreditverträgen nach Abs. 1 vereinbarte

Zinsgleitklauseln sind an objektive Maßstäbe zu

binden. § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG bleibt unberührt.

(4) Die Banken haben im Kassensaal auszuhängen

1. die geltende Verzinsung für Spareinlagen und

Verbraucherkredite und

2. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(5) Die Bank hat bei Abschluß eines Verbraucherkredites

dem Kreditnehmer die geltende Verzinsung,

ausgedrückt in einem Jahreszinssatz, die

Gesamtbelastung und die Maßstäbe für eine allfällige

Zinsgleitklausel nachweislich schriftlich und

unter Ausfolgung einer Zweitschrift zur Kenntnis

zu bringen. Etwaige sonstige Kosten sind dabei

gesondert auszuweisen. Bei Kontokorrentkrediten

sind die Konditionen (Zinssatz und Bereitstellungsgebühr)

bei der Einräumung bzw. bei Veränderung

bekanntzugeben.

(6) Der Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive

Hundertsatz, mit dem — unter Berücksichtigung

von Zinseszinsen — nach finanzmathematischer

Methode auf den Zuzählungstag abgezinst,

die Leistungen des Kreditnehmers an die Bank

gleich hoch sind wie der dem Kreditnehmer tatsächlich

zugezählte Betrag; die Jahre sind vom

Tage der Zuzählung an und die Monate kalendermäßig

(365/360) zu rechnen. Der Zinssatz ist auf

eine Dezimalstelle genau anzugeben.

(7) Die Gesamtbelastung (absoluter Betrag) ist

die Summe der Leistungen des Kreditnehmers an

die Bank. Diese umfaßt neben den Rückzahlungsbeträgen,

Zinsen und Zinseszinsen auch allfällige

Vermittlungsprovisionen, Kredit- und Bearbeitungsgebühren

sowie alle sonstigen Zahlungen an

die Bank.

(8) Sonstige Kosten sind alle übrigen vom Kreditnehmer

im Zusammenhang mit der Kreditgewährung

zu zahlenden Beträge, wie insbesondere

öffentliche Abgaben, Barauslagen der Bank im

Zusammenhang mit der Kreditgewährung und

Versicherungsprämien.

(9) Zur Regelung des Wettbewerbs und der Werbung

haben die Fachverbände der Banken namens

ihrer Mitglieder und die Österreichische Postsparkasse

innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes ein Wettbewerbsabkommen

abzuschließen und einen Wettbewerbsausschuß zu

schaffen, dessen Aufgabe die Feststellung von Verstößen

gegen dieses Wettbewerbsabkommen ist.

Dieses Abkommen bedarf zu seiner Gültigkeit einer

Bewilligung des Bundesministers für Finanzen nach

Anhörung des Bundesministers für Familie, Jugend

und Konsumentenschutz und des Bundesministers

für Justiz. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der

Inhalt des Abkommens weder dem Grundsatz des

Gläubigerschutzes und des Konsumentenschutzes

widerspricht noch die Funktionsfähigkeit des Bankwesens

beeinträchtigt."

32. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt

„§ 21 a. (1) Verbrauchergirokonten sind solche

von Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG.

(2) Engelte, die für die Kontenführung und

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Konten

nach Abs. 1 verlangt werden, sind den Verbrauchern

regelmäßig, zumindest aber einmal jährlich,

bei Entgeltänderungen unverzüglich, bekanntzumachen.

(3) Für die rechtzeitige Bekanntmachung genügt

die Information mit einem Kontoauszug vor Wirksamwerden

der Veränderung.

(4) Schriftliche Informationen über die mit der

Führung von Konten nach Abs. 1 zusammenhängenden

Entgelte sind in der Bank bereitzuhalten.

(5) Der jeweilige Kontostand ist dem Verbraucher

wenigstens einmal vierteljährlich mittels Kontoauszug

bekanntzugeben.

33. § 22 entfällt.

34. § 23 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Banken, ihre Gesellschafter, Organmitglieder,

Beschäftigte sowie sonst für die Banken

tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich

auf Grund der Geschäftsverbindungen

mit Kunden oder auf Grund des § 16 Abs. 2 anvertraut

oder zugänglich gemacht worden sind, nicht

offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden

Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen

Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit

Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis

unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als

Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den

Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die

Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.

(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses

besteht nicht

1. im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen

Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten

und mit eingeleiteten Strafverfahren

wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen

Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber

den Finanzstrafbehörden;

2. im Falle einer Verlassenschaftsabhandlung

gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem

Notar als Gerichtskommissär (§ 98 des

Außerstreitgesetzes, RGBl. Nr. 208/1854);

3. wenn der Kunde der Offenbarung des

Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich

zustimmt;

4. für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte

über die wirtschaftliche Lage eines

Unternehmens, wenn dieses der Auskunftserteilung

nicht ausdrücklich widerspricht;

5. soweit die Offenbarung zur Klärung von

Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis

zwischen Bank und Kunden erforderlich ist;

6. hinsichtlich der Meldepflicht des § 25 Abs. 1

des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes

in der Fassung BGBl. Nr. 557/1985."

35. § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Hinsichtlich der Bestimmung des § 16 Abs. 2

gilt Abs. 1 auch für Unternehmen der Vertragsversicherung."

36. Dem § 23 wird folgender § 23 a angefügt

„§ 23 a. (1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften

durch den Bundesminister für Finanzen an

ausländische Bankaufsichtsbehörden ist zulässig,

wenn

1. die öffentliche Ordnung, andere wesentliche

Interessen der Republik Österreich und das

Bankgeheimnis dadurch nicht verletzt werden,

2. gewährleistet ist, daß auch der ersuchende

Staat einem gleichartigen österreichischen

Ersuchen entsprechen würde und

3. ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers

für Finanzen den Zielsetzungen

dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann jederzeit

Auskünfte über Aktivitäten österreichischer

Banken im Ausland und die Lage ausländischer

Banken, deren Tätigkeit sich auf das österreichische

Kreditwesen auswirken kann, einholen, wenn

dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem

funktionsfähigen Bankwesen oder im Interesse des

Gläubigerschutzes erforderlich ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur

anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen

nichts anderes bestimmt ist."

37. § 24 lautet

„§ 24. (1) Die Geschäftsleiter haben für die

Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse zu sorgen.

(2) Die Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und

Verlustrechnungen) sind entsprechend der Gliederung

der in der Anlage enthaltenen Formblätter,

unbeschadet einer weiteren Gliederung, besonders

soweit sie in anderen Rechtsvorschriften angeordnet

ist, aufzustellen. Für die Erstellung der Jahresabschlüsse

sind auch bei Banken, die keine Aktiengesellschaften

sind, die §§ 129 (Inhalt des Jahresabschlusses)

und 133 (Wertansätze in der Jahresbilanz)

AktG sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister

für Finanzen kann nach Anhörung der

Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung

die Formblätter ändern, sofern geänderte

Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.

(3) Der Jahresabschluß jeder Bank ist unter Einbeziehung

der Buchführung und des Geschäftsberichtes,

soweit er den Abschluß erläutert, durch

Bankprüfer zu prüfen. Bankprüfer sind die zum

Abschlußprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer

oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und

die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des

Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger

Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen

Prüfungsverbände und die Prüfungsstelle des

Sparkassen-Prüfungsverbandes haben darüber hinaus

in Verbindung mit der vom zuständigen Fachverband

gemäß § 31 bis zum 31. Dezember 1988 zu

schaffenden Einlagensicherungseinrichtung Aufgaben

im Rahmen eines Früherkennungssystems bei

den ihnen angeschlossenen Banken wahrzunehmen.

Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen

Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden.

(4) Als Ausschließungsgründe sind Umstände

anzusehen, die die ordnungsgemäße Prüfung nicht

wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe

liegen insbesondere vor, wenn

1. dem Bankprüfer die erforderliche Sachkenntnis

und Erfahrung im Bankwesen fehlt;

2. mit Ausnahme des Prüfungsorganes einer

gesetzlich zuständigen genossenschaftlichen

Prüfungseinrichtung die Haftung des Bankprüfers

gegenüber der Bank nicht durch Versicherungen

angemessen abgedeckt ist;

3. der Bankprüfer an der zu prüfenden Bank

beteiligt ist;

4. der Bankprüfer von der zu prüfenden Bank

ein regelmäßig zu leistendes Jahreshonorar

bezieht, das 30 vH seines Gesamtjahreshonorares

überschreitet;

5. seine wirtschaftliche Unabhängigkeit von der

zu prüfenden Bank insbesondere deshalb

nicht gewährleistet ist, weil diese zu seiner

Finanzierung durch Kapitalbeteiligung oder

Kreditgewährung wesentlich beiträgt;

6. die personelle Unabhängigkeit des Bankprüfers

von der zu prüfenden Bank insbesondere

deshalb nicht gewährleistet ist, weil er eine

andere Tätigkeit als die Beratung und Depotprüfung

für die zu prüfende Bank ausübt oder

bei der Erfassung von Geschäftsfällen im

Rechnungswesen oder bei der Erstellung von

Abschlüssen in Belangen mitwirkt, die er

selbst prüfen soll;

7. der genossenschaftliche Prüfungsverband, der

die Bankprüfer bestellt, selbst Bankgeschäfte

betreibt (gemischter Verband), es sei denn,

daß die Prüfungsorgane (Revisoren) bzw. die

Prüfungseinrichtung unabhängig und weisungsfrei

von der Geschäftsleitung der Bank

sind.

(5) Für Banken aller Rechtsformen gelten für die

Bestellung und Auswahl der Bankprüfer und der

Prüfungsorgane, die nicht von Prüfungsverbänden

oder nach dem Postsparkassengesetz in der Fassung

BGBl. Nr. 80/1983 zu bestellen sind, die

aktienrechtlichen Bestimmungen sinngemäß.

(6) Die Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme

von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich

zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, ist dem

Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich

anzuzeigen. Dieser kann Widerspruch im

Sinne des § 136 Abs. 2 AktG gegen die Bestellung

eines Bankprüfers erheben; soweit diese anzeigepflichtig

war, hat der Widerspruch innerhalb eines

Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das

Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe

(Abs. 4) zu entscheiden.

(7) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses aller

Banken sind unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften

die §§ 135, 138 bis 141 AktG sinngemäß

anzuwenden. An den Beratungen der nach

Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane

über den Jahresabschluß haben die Bankprüfer als

sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.

(8) Werden vom Bankprüfer Tatsachen festgestellt,

auf Grund derer er die Funktionsfähigkeit

der Bank und die Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen

für nicht mehr gewährleistet oder für die Bankaufsicht

maßgebliche gesetzliche oder sonstige

Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers

für Finanzen für verletzt erachtet, so hat er diese

Tatsachen mit Erläuterungen dem Bundesminister

für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt

es sich jedoch um kurzfristig behebbare geringfügige

Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten,

wenn die Bank nicht binnen einer vom Bankprüfer

bestimmten angemessenen Frist von längstens

drei Monaten die festgestellten Mängel behoben

hat. Eine Anzeige ist auch dann zu erstatten,

wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer

geforderte Auskunft innerhalb einer von diesem

gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß

erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte

Bankprüfer haben die Anzeige über den Prüfungsverband

zu erstatten, der sie unverzüglich dem

Bundesminister für Finanzen weiterzuleiten hat.

(9) Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des

Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch

zu umfassen

1. die sachliche Richtigkeit der Bewertung;

2. die Vornahme gebotener Abschreibungen und

Wertberichtigungen sowie die Bildung von

Rücklagen, Rückstellungen und der gesetzlichen

Haftrücklage;

3. die rechtzeitige und vollständige Erfüllung

der §§ 8, 10 und 12 bis 16;

4. die Einhaltung der sonstigen Vorschriften dieses

Bundesgesetzes und der anderen für die

Banken wesentlichen Rechtsvorschriften.

(10) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen

gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht

aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern,

den nach Gesetz oder Satzung bestehenden

Aufsichtsorganen der Bank und dem Bundesminister

für Finanzen unverzüglich zu übermitteln.

(11) Banken, ausgenommen solche in der

Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechtes,

haben ihren. Jahresabschluß, sofern die

Bilanzsumme 300 Millionen Schilling übersteigt,

unverzüglich nach der Feststellung im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" oder in einem allgemein

erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen.

§ 144 AktG gilt sinngemäß. Die Veröffentlichungspflicht

besteht für drei aufeinanderfolgende

Geschäftsjahre weiter, auch wenn in diesen die

Bilanzsumme unter 300 Millionen Schilling gesunken

ist.

(12) Die geprüften Jahresabschlüsse und die Prüfungsberichte

über die Jahresabschlüsse einschließlich

der bankaufsichtlichen Prüfungsberichte sind

von den Bankprüfern längstens innerhalb von sechs

Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem

Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Soweit

Banken einem Prüfungsverband angehören, beträgt

die Frist zwölf Monate.

(13) Die Banken haben unverzüglich nach

Ablauf eines jeden Kalendermonats dem Bundesminister

für Finanzen Monatsausweise zu übermitteln,

die den Stand der Aktiv- und Passivposten

entsprechend der in der Verordnung gemäß

Abs. 17 vorgesehenen Gliederung ausweisen.

(14) Die Banken haben vier Wochen nach Ablauf

jedes Kalendervierteljahres dem Bundesminister für

Finanzen Quartalsberichte zu übermitteln, welche

die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu

diesem Stichtag entsprechend der in der Verordnung

gemäß Abs. 17 vorgesehenen Gliederung ausweisen.

(15) Die geprüften Jahresabschlüsse und die Prüfungsberichte

über die Jahresabschlüsse einschließlich

der bankaufsichtlichen Prüfungsberichte, die

Monatsausweise und die Quartalsberichte sind

innerhalb der in den Abs. 12 bis 14 festgelegten Fristen

auch der Oesterreichischen Nationalbank vor-

zulegen. Diese hat zur Einhaltung der Bestimmungen

der §§ 12 bis 15 und der hiezu erlassenen Verordnungen

dem Bundesminister für Finanzen gutachtliche

Äußerungen zu erstatten.

(16) Zweigniederlassungen ausländischer Banken

haben überdies die Jahresabschlüsse der ausländischen

Bank innerhalb von sechs Monaten nach

Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister

für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank

zu übermitteln.

(17) Der Bundesminister für Finanzen hat nach

Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank die

Gliederung der von den Banken gemäß Abs. 13 zu

übermittelnden Monatsausweise, der gemäß

Abs. 14 zu übermittelnden Quartalsberichte sowie

die Gliederung der Beilagen (§ 13 Abs. 8 und § 14 a

Abs. 11) durch Verordnung festzusetzen."

38. Nach § 24 ist folgender § 24 a einzufügen

„§ 24 a. (1) Die Banken haben eine interne Kontrolle

einzurichten. Diese ist eine den Geschäftsleitern

unmittelbar unterstehende Kontrolleinrichtung,

die ausschließlich der laufenden und umfassenden

Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit

und Zweckmäßigkeit des Bankgeschäftes

und Bankbetriebes dient. Diese muß unter Bedachtnahme

auf den Geschäftsumfang so ausgestaltet

sein, daß sie ihren Aufgaben zweckentsprechend

erfüllen kann.

(2) Die interne Kontrolle betreffende Verfügungen

müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern

gemeinsam getroffen werden. Die interne Kontrolle

hat allen Geschäftsleitern zu berichten.

(3) Die interne Kontrolle hat auch die inhaltliche

Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und

Meldungen an den Bundesminister für Finanzen

und die Oesterreichische Nationalbank zu prüfen."

39. Im § 25 Abs. 3 Z 1 wird die Bezeichnung

„Abschlußprüfer" durch die Bezeichnung „Bankprüfer"

ersetzt.

40. § 25 Abs. 3 Z 2 und 3 lauten

„2. von den Bankprüfern und von den Prüfungs- und

Revisionsverbänden Prüfungsberichte

und Auskünfte einholen;

3. eigene Prüfer aus besonderem Anlaß beauftragen.

Diese dürfen die Geschäftsräume der

Bank betreten und haben sich zu Beginn der

Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage

des schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen."

41. Im § 25 Abs. 4 Z 3 tritt an die Stelle des

Punktes ein Strichpunkt. Folgende Z 4 ist anzufügen

„4. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapitalherabsetzungen

und Gewinnausschüttungen

ganz oder teilweise untersagen."

42. § 27 lautet

„§ 27. (1) Die Oesterreichische Nationalbank

wird auf dem Gebiete des Kreditwesens dem Bundesminister

für Finanzen Beobachtungen und Feststellungen

grundsätzlicher Art oder besonderer

Bedeutung mitteilen und auf Verlangen die dem

Bundesminister für Finanzen erforderlich scheinenden

sachlichen Aufklärungen geben und Unterlagen

zur Verfügung stellen sowie Gutachten erstatten.

Ferner wird sie dem Bundesminister für Finanzen

den jederzeitigen automationsunterstützten

Zugriff auf bankenaufsichtsrelevante Daten basierend

auf Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz

und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener

Verordnungen ermöglichen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird seinerseits

der Oesterreichischen Nationalbank Beobachtungen

grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung

mitteilen. Insbesondere wird er der Oesterreichischen

Nationalbank darüber hinaus jene

Bescheide übermitteln, deren Kenntnis zur Erfüllung

ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz

erforderlich ist."

43. § 31 lautet

„§ 31. (1) Banken, die Einlagen auf Lohn- oder

Gehaltskonten, Renten- oder Pensionskonten, sonstige

Privatkonten oder Spareinlagen natürlicher

Personen entgegennehmen, haben der Einlagensicherungseinrichtung

im Rahmen ihres Fachverbandes

anzugehören; gehört eine solche Bank einer

Einlagensicherungseinrichtung nicht an, erlischt

ihre Berechtigung (Konzession) zum Betrieb des

Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 2 Z 1. § 6 Abs. 2

Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Jeder Fachverband hat bis zum 31. Dezember

1988 eine Einlagensicherungseinrichtung zu schaffen,

der alle Banken des Fachverbandes mit der

Berechtigung zur Entgegennahme von Sicherungspflichtigen

Einlagen beitreten können. Die Einlagensicherungseinrichtungen

sind in der Form von

Haftungsgesellschaften als juristische Personen einzurichten.

Die Einlagensicherungseinrichtungen

haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls eine

Mitgliedsbank ihre Zahlungen einstellt, die Einlagen

gemäß Abs. 1 bis zu einem Höchstbetrag von

200000 S pro natürlicher Person auf deren Verlangen

und nach Legitimierung unverzüglich ausbezahlt

werden. Der für die betroffene Bank zuständigen

Einlagensicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche

gegen diese Bank in Höhe der

geleisteten Beträge zu.

(3) Die Einlagensicherungseinrichtung hat ihre

Mitgliedsbanken zu verpflichten, für den Fall einer

Auszahlung gesicherter Einlagen unverzüglich

anteilsmäßige Beiträge zu leisten, die nach dem

Anteil der gesicherten Einlagen der übrigen Mitgliedsbanken

zum vorhergehenden Bilanzstichtag

an der Summe dieser gesicherten Einlagen der Ein-

lagensicherungseinrichtung zu bemessen sind. Die

Mitgliedsbanken sind jedoch höchstens zu Beitragsleistungen

im Ausmaß eines Drittels der Haftrücklage

zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet.

(4) Kann die Einlagensicherungseinrichtung die

Auszahlung gesicherter Einlagen selbst nicht voll

leisten, so sind die Einlagensicherungseinrichtungen

der übrigen Fachverbände verpflichtet, zur

Deckung des Fehlbetrages anteilsmäßige Beiträge

unverzüglich zu leisten. Bei der Bemessung der

Anteile ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Diesen

Einlagensicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche

in der Höhe der geleisteten Beiträge

gegen die betroffene Einlagensicherungseinrichtung

zu.

(5) Können die Einlagensicherungseinrichtungen

insgesamt die Auszahlung gesicherter Einlagen

nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Einlagensicherungseinrichtung

zur Erfüllung der restlichen

Beitragsverpflichtungen Schuldverschreibungen

auszugeben, für die der Bundesminister für

Finanzen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher

Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen

kann.

(6) Die Einlagensicherungseinrichtungen haben

ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs

Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem

Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen

Nationalbank vorzulegen."

44. In § 32 wird der Beitrag von 100000 S auf

300000 S erhöht.

45. § 33 lautet

„§ 33. (1) Tritt ein Konzessionsversagungsgrund

gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 6 nach Erteilung der

Konzession auf oder verletzt eine Bank Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder einer auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

oder eines Bescheides, so ist ihr vom Bundesminister

für Finanzen mit Bescheid unter Androhung

einer Zwangsstrafe (§ 32) aufzutragen, binnen

drei Monaten den entsprechenden Zustand

herzustellen. Die Frist kann auf Antrag verlängert

werden, wenn berücksichtigungswürdige Umstände

vorliegen und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Wird dem Auftrag nicht rechtzeitig nachgekommen

oder werden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnung oder eines Bescheides

wiederholt verletzt, so hat der Bundesminister

für Finanzen unter gleichzeitiger Verhängung der

Zwangsstrafe das Verfahren nach § 6 Abs. 2 Z 3

einzuleiten."

46. In § 35 entfallen der Abs. 3 Z 2 und die

Abs. 4 bis 12.

Artikel II

Die Worte „Kreditunternehmung" und „Kreditapparat"

werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen

durch die Worte „Bank" und „Bankwesen"

ersetzt. Dasselbe gilt sinngemäß für Wortverbindungen,

in denen diese Worte verwendet werden.

Artikel III

Übergangsbestimmungen

(1)Zu Art. I Z 20 (§ 8 a)

1. Banken in der Rechtsform von Personengesellschaften

des Handelsrechtes, die die Voraussetzung

des § 8 a Abs. 1 zu einem Bilanzstichtag zwischen

31. Dezember 1985 und 31. Dezember 1990

erfüllen, haben ihr gesamtes Unternehmen bis zum

31. Dezember 1991 in eine Aktiengesellschaft einzubringen.

Nach dem 31. Dezember 1990 hat die

Einbringung binnen neun Monaten, nachdem die

Jahresbilanzsumme erstmals zehn Milliarden Schilling

überschritten hat, zu erfolgen.

2. a) Werden Banken nach den Bestimmungen

des 9. Teiles des Aktiengesetzes verschmolzen,

so gehen alle Berechtigungen

zu Bankgeschäften der übertragenden

Bank auf die übernehmende Bank über.

Die Bestimmung des § 8 a Abs. 5 gilt sinngemäß.

b) Ist die übernehmende Bank Alleinaktionär

der übertragenden Bank, so haben ein

Gläubigeraufruf und eine Sicherheitsleistung

(§ 227 AktG) zu entfallen, ein

Treuhänder gemäß § 226 Abs. 2 AktG ist

nicht zu bestellen.

c) Waren die Übergangsvorschriften für

Hypothekenbanken nach Art. 4 der Verordnung

über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes

und des Gesetzes

über die Pfandbriefe und verwandte

Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher

Kreditanstalten im Lande Österreich,

dRGBl. I S 1574/1938, auf den Geschäftsbetrieb

der übertragenden Bank anzuwenden,

so sind diese weiter auf den

Geschäftsbetrieb der übernehmenden

Bank anzuwenden.

d) Die Bestimmungen der lit. a bis c sind auf

Verschmelzungen anzuwenden, für die

die Beschlüsse nach dem 1. Jänner 1987

und vor dem 1. Jänner 1995 zum Handelsregister

angemeldet werden.

(2) Zu Art. 1 Z 25

1. (§ 12 Abs. 2 bis 9)

a) Die Maßstäbe des § 12 Abs. 2 sind von den

Banken bis längstens 31. Dezember 1996 zu

erreichen.

b) Bis zum Ablauf dieser Fristen sind dem Haftkapital

satzungsgemäß festgesetzte Haftungsbeträge

bei Kreditgenossenschaften,

stille Einlagen und nachrangiges Kapital

gemäß § 12 Abs. 2 Z 3, Abs. 7 und 8 des Kreditwesengesetzes

1979, BGBl. Nr. 63, sowie

nach der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen zur Durchführung des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 492/1979

(2.KWG-DVO) (Surrogatkapital), insoweit

anzurechnen, als die Voraussetzung für ihre

Geltung als Eigenkapital am 31. Dezember

1985 bereits vorgelegen ist und durch diese

Anrechnung das von diesem Bundesgesetz

verlangte Haftkapitalerfordernis gemäß § 12

Abs. 2 nicht überschritten wird. Nach dem

31. Dezember 1984 vorgenommene Erhöhungen

von Haftsummen je Geschäftsanteil

bleiben dabei außer Betracht. Die nach den

vorstehenden Bestimmungen dem Haftkapital

anrechenbaren Beträge verringern sich ab

dem 31. Dezember 1987 jährlich um ein

Zehntel.

c) Erreicht das Haftkapital am letzten Bilanzstichtag

vor dem 31. Dezember 1986 die

gemäß § 12 Abs. 2 erforderliche Höhe nicht,

so ist es ausgehend vom Hundertsatz zu diesem

Stichtag in gleichen jährlichen Stufen ab

31. Dezember 1987 bis 31. Dezember 1996

zumindest an die Maßstäbe gemäß § 12

Abs. 2 anzupassen.

d) Das Ergänzungskapital wird dem Haftkapital

insoweit nicht zugerechnet, als es gemeinsam

mit dem gemäß lit. b anrechenbaren Surrogatkapital

sowohl das gemäß § 12 Abs. 7

zulässige Ausmaß als auch jenen Betrag überschreitet,

der als Surrogatkapital gemäß lit. b

bis zum 31. Dezember 1987 anrechenbar ist.

e) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bestehende Darlehen nach § 1

Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen zur Durchführung des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 280/1982

(3. KWG-DVO), sind in die Bemessungsgrundlagen

des § 12 Abs. 2 nicht einzubeziehen.

2. (§ 12 Abs. 10)

a) Sammelwertberichtigungen im Sinne des § 10

Abs. 2 des Rekonstruktionsgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 183, sind auf die Haftrücklage zu

übertragen.

Die Haftrücklage ist erstmalig in der Jahresbilanz

des ersten nach dem 31. Dezember

1986 endenden Geschäftsjahres zu bilden.

b) Übersteigt jener Betrag der Haftrücklage im

Sinne des § 12 Abs. 10, der sich bei Bildung

in der Jahresbilanz des letzten vor dem

1. Jänner 1987 endenden Geschäftsjahres

ergeben hätte, die übertragene Sammelwertberichtigung,

ist der Unterschiedsbetrag mit

je einem Zehntel im ersten Geschäftsjahr der

Bildung und den folgenden neun Geschäftsjahren

zuzuweisen.

c) Übersteigt die übertragene Sammelwertberichtigung

den in lit. a genannten Betrag der

Haftrücklage, so hat die Bank den übersteigenden

Betrag einer gesondert auszuweisenden

Rücklage (Sonderhaftrücklage) zuzuführen.

Die Rücklage zählt zum Haftkapital.

§ 12 Abs. 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß eine Wiederauffüllung nicht zulässig

ist.

3. (§§ 12 a, 13, 14 a und 15)

Für die Erfüllung der Konsolidierungsvorschriften

gemäß § 12 a, die Ermittlung und Begrenzung

von Großanlagen gemäß § 13 Abs. 1 und 3, für die

Begrenzung der offenen Position gemäß § 14 a und

die Begrenzung der Anlagen gemäß § 15 ist das

gemäß Z 1 ermittelte Haftkapital heranzuziehen.

4. (§ 13)

Die Grenze für die einzelne Großveranlagung

gemäß § 13 Abs. 3 gilt für einzelne Großveranlagungen,

die vor dem 1. April 1986 zustande gekommen

sind, ab 31. Dezember 1991; diese Großveranlagungen

dürfen innerhalb dieser Frist nicht erhöht

werden. Die Grenze des § 13 Abs. 3 betreffend die

Summe aller Großveranlagungen gilt ab

31. Dezember 1991; neue Großveranlagungen auch

vor dem 31. Dezember 1991 dürfen nur insoweit

gebildet werden, als dadurch diese Grenze nicht

überschritten wird.

5. (§ 14)

a) Zur Erreichung der in § 14 festgelegten Maßstäbe

wird eine Frist bis zum Ende des auf

das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden

Geschäftsjahres eingeräumt. Die

Anpassung an die Liquiditätserfordernisse ist

gleichmäßig über diesen Zeitraum zu verteilen.

b) Die Ausweispflicht nach Abs. 2 letzter Satz

besteht ab 31. Dezember 1987.

6. (§§ 12 bis Hund 16)

Bei bereits bestehenden Banken, deren Jahresbilanzsumme

eine Milliarde Schilling nicht übersteigt,

die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft

haben und deren Geschäftsgegenstand

ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger

Kredite für Investitionszwecke ist und für die die

Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen

aufgebracht werden, sind die Bestimmungen

der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2

und 4 bis 10 und 16 nicht anzuwenden.

7. (§ 15)

Die Maßstäbe des § 15 sind längstens bis

31. Dezember 1991 zu erfüllen. Bis zu diesem Zeitpunkt

ist die in § 14 Abs. 1 KWG, BGBl.

Nr. 63/1979, festgelegte Begrenzung der dauernden

Anlagen jedenfalls einzuhalten.

(3) Zu Art. I Z 37

(§ 24 Abs. 6)

Entspricht eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Novelle bestehende gesetzlich oder bescheidmäßig

zuständige Prüfungseinrichtung nicht den

Bestimmungen des § 24 Abs. 4 Z 3, 5, 6 und 7, so

sind die entsprechenden Anforderungen bis spätestens

31. Dezember 1987 zu erfüllen.

(4) Zu Art. I Z 43

(§ 31)

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bestehenden Einlagensicherungseinrichtungen

und die Verpflichtung für Banken,

die Spareinlagen entgegennehmen, diesen anzugehören,

bleibt bis zum 31. Dezember 1988 aufrecht.

Abschnitt II

Postsparkassengesetz 1969

Das Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 63/1979, BGBl. Nr. 49/1981 und BGBl.

Nr. 80/1983 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 4 und 5 lauten

„(4) Soweit im folgenden nicht etwas anderes

bestimmt wird, findet das Kreditwesengesetz in der

Fassung BGBl. Nr. 325/1986 mit Ausnahme der

§§ 4 bis 9, 10 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Anwendung.

(5) Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt,

Partizipationskapital im Sinne des § 12 Abs. 6

des Kreditwesengesetzes und Ergänzungskapital im

Sinne des § 12 Abs. 7 des Kreditwesengesetzes aufzunehmen

und zu erwerben."

2. Im § 11 Abs. 1 Z 17 wird der Punkt durch

einen Strichpunkt ersetzt; es wird folgende Z 18

angefügt

„18. der Erwerb von Forderungen aus Partizipations-

und Ergänzungskapital."

3. § 23 Abs. 4 lautet

„(4) Der bilanzmäßige Reingewinn ist mit 50 vH

dem allgemeinen Reservefonds zuzuführen. Der

verbleibende Reingewinn ist nach Bedienung des

Partizipationskapitals und des Ergänzungskapitals

an den Bund abzuführen. Falls durch ein Bundesfinanzgesetz

ein Teil des abgeführten Reingewinnes

der Österreichischen Postsparkasse zugewiesen

wird, ist dieser Betrag dem allgemeinen Reservefonds

zuzuführen."

Abschnitt III

Rekonstruktionsgesetz 1955

Das Rekonstruktionsgesetz 1955, BGBl. Nr. 183,

wird wie folgt geändert

§ 10 lautet

„§ 10. (1) Die Bausparkassen haben auf die nicht

einzeln wertberichtigten Forderungen Sammelwertberichtigungen

vorzunehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann unter

Beurteilung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage,

des besonderen Risikos der aushaftenden Kredite

und der finanziellen Stärke der Bausparkassen für

die einzelnen Arten von Forderungen verschieden

hohe Hundertsätze bemessen, doch dürfen sie in

keinem Fall mit mehr als 3 vH festgesetzt werden."

Abschnitt IV

Einkommensteuergesetz 1972

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974,

335/1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976,

664/1976, 320/1977, 645/1977, 280/1978,

571/1978, 550/1979, 545/1980, 563/1980,

520/1981, 620/1981, 111/1982, 164/1982,

570/1982, 587/1983, 612/1983, 254/1984,

483/1984, 531/1984, 251/1985 und 557/1985 und

der Kundmachungen BGBl. Nr. 73/1981,

243/1982, 351/1984 und 23/1985 wird wie folgt

geändert

1. § 27 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige

Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften

mit beschränkter Haftung und an

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

sowie aus Genußrechten und aus Partizipationskapital

im Sinne des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden

Fassung,"

1 a. § 27 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen

Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel

aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben

bei Banken oder aus Ergänzungskapital im

Sinne des Kreditwesengesetzes,"

2. § 40 erster Satz lautet

„Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung

nach § 41 nicht gegeben, so ist bei der Veranlagung,

wenn in den Einkünften aus Kapitalvermögen

Steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus

Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen

aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

Zinsen aus Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen

sowie Gewinnanteile und Zinsen

aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im

Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/

1979, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten

sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser Steuerabzugs-

Pflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag

von 7000 S, abzuziehen."

3. § 41 Abs. 2 Z l lautet

„1. in den Einkünften aus Kapitalvermögen

Steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus

Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen

aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

Zinsen aus Wandel-

und Gewinnschuldverschreibungen sowie

Gewinnanteile und Zinsen aus Genußrechten

und aus Partizipationskapital im Sinne des

Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in

der jeweils geltenden Fassung, enthalten sind

und die von diesen Kapitalerträgen einbehaltene

Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S

übersteigt oder"

4. § 41 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Sind in den Einkünften aus Kapitalvermögen

Steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien

(Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen

an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

Zinsen aus Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen

sowie Gewinnanteile und Zinsen aus

Genußrechten und aus Partizipationskapital im

Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl.

Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten,

so ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe

dieser Steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens

jedoch ein Betrag von 7000 S, abzuziehen."

5. § 93 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen und

sonstigen Bezügen aus Aktien, Anteilen an

Gesellschaften mit beschränkter Haftung und

an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

sowie aus Genußrechten und aus Partizipationskapital

im Sinne des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden

Fassung,"

6. Die bisherige Fassung des § 110 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Bei der Gewinnermittlung von Banken in

der Rechtsform einer Personengesellschaft des

Handelsrechtes ist § 12 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes

1966, BGBl. Nr. 156, entsprechend anzuwenden.

Eine gemäß Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z 2

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 gebildete

Sonderhaftrücklage ist in den Jahren der Auflösung

nachzuversteuern."

Artikel II

Art. I ist erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1987 anzuwenden.

Abschnitt V

Körperschaftsteuergesetz 1966

Artikel I

Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.

Nr. 156, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 44/1968, 278/1969, 441/1972, 17/1975,

636/1975, 645/1977, 620/1981, 111/1982 und

570/1982 und der Kundmachung BGBl.

Nr. 102/1986 wird wie folgt geändert

1. In den §§ 8 Abs. 4 lit. a und 10 Abs. 1 lit. a tritt

an die Stelle des Begriffes „Pfandbriefstelle der

österreichischen Landeshypothekenbanken" der

Begriff „Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-

Hypothekenbanken".

2. Im § 12 wird folgende Z 3 angefügt

„3. bei Banken die Bildung der Haftrücklage

(§ 12 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes, BGBl.

Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung)

insoweit, als ihre Bemessungsgrundlagen

das arithmetische Mittel der in den

Monatsausweisen (§ 24 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes)

für die vor dem Monat des

Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres

enthaltenen Aktivposten und der

Eventualverpflichtungen abzüglich hiefür

gebildeter Rückstellungen um nicht mehr als

15 vH übersteigen. Die bestimmungsgemäße

Verwendung dieser Rücklage bleibt bei

Ermittlung des Einkommens außer Ansatz;

die folgende Zuführung zur Rücklage ist in

Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten

Rücklage nicht abzugsfähig."

3. § 22 Abs. 2 lautet

„(2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf

die Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages,

1. soweit unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften

und Kreditgenossenschaften

offene Ausschüttungen

a) auf Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteile

mit einem den handelsrechtlichen

Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß,

b) auf Genußrechte (§ 8 Abs. 3) gleichzeitig

mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften

entsprechenden Beschluß über

die Verwendung des Reingewinnes

vornehmen. Dabei sind Ausschüttungen dem

Wirtschaftsjahr zuzurechnen, für das sie

gewährt worden sind. Nachträgliche Ausschüttungen

für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre

sind dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen,

das der Beschlußfassung unmittelbar

vorausgeht. Bei Kreditgenossenschaften ist

weiters Voraussetzung, daß im Genossenschaftsvertrag

der Betrag der neu auszugeben-

den Geschäftsanteile für den einzelnen

Genossenschafter mit mindestens 500 S festgesetzt

ist,

2. soweit unbeschränkt steuerpflichtige Banken

offene Ausschüttungen auf Partizipationskapital

(§ 12 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden

Fassung) vornehmen. Z 1 ist mit Ausnahme

des letzten Satzes sinngemäß anzuwenden."

4. § 22 Abs. 4 lautet

„(4) Die Körperschaftsteuer beträgt 90 vH des

sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages bei Landes-

Hypothekenbanken, bei der Pfandbriefstelle der

österreichischen Landes-Hypothekenbanken, bei

Sparkassen und bei der Österreichischen Postsparkasse."

Artikel II

1. Art. I ist erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1987 anzuwenden.

2. Eine gemäß Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z 2 dieses

Bundesgesetzes gebildete Sonderhaftrücklage

ist in den Jahren der Auflösung nachzuversteuern.

Abschnitt VI

Bewertungsgesetz 1955

Artikel I

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 231/1955, 145/1963, 181/1965, 172/1971,

276/1971, 447/1972, 17/1975, 143/1976,

318/1976, 320/1977, 645/1977, 273/1978, der

Kundmachung BGBl. Nr. 597/1978 und der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 318/1979, 289/1980,

620/1981, 111/1982, 546/1982, 570/1982,

587/1983 und 210/1984 wird wie folgt geändert

*)

1. Im § 13 Abs. 2 wird als dritter Satz eingefügt

„Dies gilt sinngemäß für Partizipationsscheine

im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl.

Nr. 63/1979, in der geltenden Fassung."

2. § 59 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes,

Sparkassen;"

3. Im § 64 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Vom Rohvermögen ist bei Banken die Haftrücklage

(§ 12 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung)

einschließlich einer Sonderhaftrücklage

(Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z 2 lit. c des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 325/1986) bis zu einem Betrag

von 500000000 S zur Gänze sowie hinsichtlich des

übersteigenden Betrages zu einem Drittel abzuziehen."

*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 612/

1986

4. § 68 Abs. 3 lautet

„(3) Für die Bewertung von Wertpapieren,

Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften

sowie von Partizipationsscheinen im Sinne des

Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der

jeweils geltenden Fassung, gilt § 72."

5. § 71 Abs. 1 lautet

„(1) Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren,

Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften

und Kapitalanlagefonds sowie von Partizipationsscheinen

im Sinne des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung,

ist der 31. Dezember des Jahres, das dem für

die Hauptveranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden

Zeitpunkt vorangeht."

6. Dem § 71 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ausgabe von

Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden

Fassung."

7. § 72 Abs. 2 lautet

„(2) Abweichend von Abs. 1 sind für inländische

Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Optionsscheine,

Aktien, Genußscheine, Partizipationsscheine

im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl.

Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, Zertifikate

über Anteile an inländischen Kapitalanlagefonds)

nach Maßgabe der §§ 73 und 74 besondere

Werte festzusetzen (Steuerkurswerte). § 13 Abs. 3

gilt entsprechend."

8. § 74 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. bei inländischen Aktien, bei Genußscheinen

sowie bei Partizipationsscheinen im Sinne des

Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in

der jeweils geltenden Fassung, ist der Kurswert

um 20 vH zu kürzen,"

9. Im § 75 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Partizipationsscheine

im Sinne des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung,

sinngemäß."

Artikel II

Art. I ist erstmalig auf Feststellungszeitpunkte

und Veranlagungszeitpunkte, die nach dem

31. Dezember 1986 liegen, anzuwenden.

Abschnitt VH

Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 201/1965, 134/1969, 224/1972, 262/1972,

577/1973, 787/1974, 667/1976, 320/1977,

151/1980, 336/1981, 620/1981, 201/1982,

587/1983, 531/1984 und 557/1985 sowie der

Kundmachungen BGBl. Nr. 141/1966, 472/1974,

48/1977 und 409/1984 wird wie folgt geändert

1. § 53 Abs. 2 lautet

„(2) Für die im § 189 Abs. 1 vorgesehene

Feststellung des gemeinen Wertes ist das zur

Erhebung der Körperschaftsteuer der Gesellschaft

berufene Finanzamt (§ 58) und für die im § 189

Abs. 3 vorgesehene Feststellung des gemeinen

Wertes ist das Betriebsfinanzamt (Abs. 1 lit. b) der

Bank örtlich zuständig."

2. Dem § 189 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden

auf Partizipationsscheine im Sinne des

Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der

jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung."

3. § 191 Abs. 1 lit. d lautet

„d) in den Fällen des § 189: an die Gesellschaft,

um deren Anteile oder Genußscheine, oder

an die Bank, um deren Partizipationsscheine

es sich handelt, und wenn der Wert auf

Antrag der Inhaber von Anteilen, Genußscheinen

oder Partizipationsscheinen

festgestellt wurde, auch an die Antragsteller;"

4. § 191 Abs. 3 lit. c lautet

„c) denen Anteile, Genußscheine oder Partizipationsscheine

gehören (§ 189)."

Abschnitt VIII

Kapitalverkehrsteuerliche

Bestimmungen

Die mit dem Partizipationskapital im Sinne des

Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der

jeweils geltenden Fassung, verbundenen Rechte

gelten ohne Rücksicht auf die Rechtsform der Bank

als Gesellschaftsrechte und Dividendenwerte, auf

welche die Bestimmungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes

vom 16. Oktober 1934, dRGBl. I

S 1058, in der jeweils geltenden Fassung,

anzuwenden sind.

Abschnitt IX

Strukturverbesserungsgesetz

Artikel I

Das Strukturverbesserungsgesetz, BGBl.

Nr. 69/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 417/1970, 493/1972, 394/1975,

645/1977, 314/1979, 563/1980, 570/1982,

587/1983 und 557/1985 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 lautet der erste Satz

„§ 19 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966

ist auch anzuwenden, wenn eine inländische

Kapitalgesellschaft, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft,

Sparkasse oder eine sonstige

juristische Person des privaten Rechts, deren

Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist,

sowie eine Landes-Hypothekenbank oder die

Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-

Hypothekenbanken einen Betrieb oder Teilbetrieb

oder die gesamte Beteiligung im Sinne des § 10 des

Körperschaftsteuergesetzes 1966 an einer inländischen

Kapitalgesellschaft als Sacheinlage in eine

inländische Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaft einbringt und die

übrigen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes

1966 vorliegen; Abs. 1 gilt

sinngemäß."

2. Der letzte Satz im § 8 Abs. 2 lautet

„Die höheren Teilwerte sind anzusetzen, wenn das

Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich

der Gesellschaftsrechte eingeschränkt ist;

dies gilt auch für Einbringungen gemäß § 8 a des

Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der

jeweils geltenden Fassung."

Artikel II

1. Art. I des Strukturverbesserungsgesetzes in der

Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Vorgänge

anzuwenden, für die die Beschlüsse nach dem

31. Dezember 1982 und vor dem 1. Jänner 1988

zum Handelsregister angemeldet werden. Die

Befristung gilt nicht für die Einbringung von

Betrieben gemäß § 8 a des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden

Fassung, und für Verschmelzungen nach Abschnitt

I Art. III Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes.

2. Art. III des Strukturverbesserungsgesetzes in

der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf

Einbringungen anzuwenden, für die die Beschlüsse

nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem

1. Jänner 1988 zum Handelsregister angemeldet

werden. Die Befristung gilt nicht für die

Einbringung von Betrieben gemäß § 8 a des

Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der

jeweils geltenden Fassung, und gemäß Abschnitt I

Art. III Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes.

Abschnitt X

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft

1. Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen über die Sammelwertberichtigung bei

Kreditunternehmungen, BGBl. Nr. 197/1972, in

der Fassung BGBl. Nr. 681/1977.

2. Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen zur Durchführung des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 79/1979 (1. KWG-DVO).

3. Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen zur Durchführung des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 492/1979 (2. KWG-DVO).

4. Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen zur Durchführung des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 280/1982 (3. KWG-DVO).

5. Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen zur Durchführung des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 506/1984 (4. KWG-DVO).

Abschnitt XI

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1987

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner

Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

des Art. I Z 20 (§ 8 a Abs. 3, 5 und 8), Art. I Z 34

und Art. I Z 37 (§ 24 Abs. 3, 6 letzter Satz und 7)

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz betraut.

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