325. Bundesgesetz: Änderung des Kreditwesengesetzes, des Postsparkassengesetzes, des Rekonstruktionsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, der Bundesabgabenordnung und des Strukturverbesserungsgesetzes und Schaffung kapitalverkehrsteuerlicher Bestimmungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I
Kreditwesengesetz 1979
Artikel I
Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 63/1979, über das
Kreditwesen, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 370/1982, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„§ 1. (1) Wer auf Grund dieses Bundesgesetzes
oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen
berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben, ist eine
Bank."
2. § 1 Abs. 2 Z 6 lautet
„6. der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln
(Devisen- und Valutengeschäft) sowie
der schaltermäßige Ankauf von ausländischen
Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks,
Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der
schaltermäßige Verkauf von ausländischen
Geldsorten und Schilling-Reiseschecks
(Wechselstubengeschäft);"
3. § 1 Abs. 2 Z 11 und 12 lauten
„11. das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb
von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung
(Kapitalbeteiligungsgeschäft);
12. die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds
nach dem Beteiligungsfondsgesetz,
BGBl. Nr. 111/1982 (Beteiligungsfondsgeschäft);"
4. § 1 Abs. 2 Z 12 und 13 erhalten die Bezeichnung
Z 13 und 14.
5. § 1 Abs. 3 erster Satz lautet
„Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
durch Verordnung festzustellen, ob andere als die
im Abs. 2 bezeichneten Tätigkeiten Bankgeschäfte
sind."
6. Im § 1 ist folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) Als ausländische Bank im Sinne dieses Bundesgesetzes
gilt, wer in seinem Sitzstaat berechtigt
ist, Bankgeschäfte im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 3
zu betreiben. Ausländische Banken, die in Österreich
über Zweigniederlassungen Bankgeschäfte
betreiben, gelten hinsichtlich dieser Zweigniederlassungen
als inländische Banken.. Banken, deren
Anteilsrechte sich mehrheitlich im Besitz einer oder
mehrerer ausländischer Banken befinden, müssen
über eine Patronatserklärung dieser ausländischen
Bank(en) verfügen."
7. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. die Österreichische Postsparkasse hinsichtlich
der §§ 4 bis 9, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie
Abs. 2;"
8. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. Banken, die ausschließlich das Wechselstubengeschäft
(§ 1 Abs. 2 Z 6) betreiben (Wechselstuben),
hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3, 5
Abs. 1 Z 2 und 4, 10 Abs. 1 Z l und der
Abschnitte V bis X, XII, XIV, XVI und
XVII, und Banken, die ausschließlich das
Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 7) betreiben,
hinsichtlich des § 4 Abs. 3;"
9. Im § 2 Abs. 1 werden folgende Z 5 und 6
angefügt
„5. Beteiligungsfondsgesellschaften (§ 1 Abs. 2
Z 12) hinsichtlich der in § 2 Beteiligungsfondsgesetz,
BGBl. Nr. 111/1982, angeführten
Ausnahmen, wobei hinsichtlich des § 10
Abs. 1 die Z 2 durch die Z 5 ersetzt wird;
6. Unternehmen, die als Förderungsgesellschaften
von Gebietskörperschaften ausschließlich
das Kapitalbeteiligungsgeschäft (§ 1 Abs. 2
Z 11) als Bankgeschäft betreiben und keine
fremden Gelder aufnehmen, hinsichtlich der
Abschnitte V bis VIII."
10. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. Unternehmen der Vertragsversicherung mit
Ausnahme der §§ 16, 18 Abs. 2 und 23
Abs. 4;"
11. Im § 2 Abs. 2 Z 5 haben die Worte
„... öffentlich-rechtliche Versatzanstalten sowie ..."
zu entfallen.
12. § 3 lautet
„§ 3. (1) Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 233, und des Vereinspatentes
1852, RGBl. Nr. 253, dürfen unbeschadet der
Bestimmung des § 35 Abs. 2 keine Bankgeschäfte
betreiben. Sparvereine dürfen von ihren Mitgliedern
Gelder nur annehmen, wenn diese im Namen
und auf Rechnung der einzelnen Mitglieder bei
einer Bank unverzüglich angelegt werden.
(2) Besondere im Rahmen eines Unternehmens
geschaffene Spareinrichtungen, die Einlagen eigener
Arbeitnehmer entgegennehmen und aus denen
der Unternehmer als solcher verpflichtet ist (Werksparkassen),
sind verboten. Unternehmer dürfen
von ihren Arbeitnehmern Gelder nur annehmen,
wenn diese Gelder im Namen und auf Rechnung
der einzelnen Arbeitnehmer bei einer Bank unverzüglich
angelegt werden.
(3) Der Betrieb des Einlagengeschäftes ist verboten,
wenn der überwiegende Teil der Einleger
einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihm aus diesen
Einlagen Darlehen gewährt oder Gegenstände
auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen);
das gilt nicht für Bausparkassen hinsichtlich
des von ihnen betriebenen Bauspargeschäftes (§ 2
Abs. 2 Z 1)."
13. Dem § 4 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Der Antrag einer ausländischen Bank (§ 1
Abs. 6) auf Erteilung einer Konzession für den
Betrieb einer inländischen Zweigniederlassung hat
insbesondere zu enthalten
1. Angaben über die Rechtsform und den Sitz
der Hauptniederlassung, wobei die Satzung
anzuschließen ist;
2. Angaben über die von der ausländischen Bank
betriebenen Bankgeschäfte sowie die Standorte,
an denen diese betrieben werden;
3. die drei letzten Jahresabschlüsse;
4. eine schriftliche Erklärung der ausländischen
Aufsichtsbehörde, wonach diese gegen die
Errichtung einer Zweigniederlassung in
Österreich keine Einwände erhebt;
5. Angaben darüber, ob und inwieweit die beabsichtigte
inländische Tätigkeit dem örtlichen
Bedarf und dem volkswirtschaftlichen Interesse
entspricht;
6. die genaue Bezeichnung der Bankgeschäfte,
welche die Zweigniederlassung zu betreiben
beabsichtigt;
7. Angaben über die Höhe des der Leitung der
Zweigniederlassung (Abs. 5) im Inland in
Schilling zur freien Verfügung gestellten
Dotationskapitals;
8. die Namen der Personen, die zur. Leitung der
Zweigniederlassung vorgesehen sind (Abs. 5),
unter Anschluß eines Lebenslaufes, aus dem
deren fachliche Eignung und bisherige berufliche
Tätigkeit hervorgeht;
9. Angaben über die Entscheidungsbefugnisse
der Leitung der Zweigniederlassung sowie
über die Stellen der ausländischen Bank,
deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen
im Innenverhältnis eingeholt werden
muß.
(5) Bei Zweigniederlassungen ausländischer Banken
gelten als Geschäftsleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes
die mit der Leitung der Zweigniederlassung
betrauten geschäftsführungs- und vertretungsbefugten
natürlichen Personen."
14. § 5 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. wenn die Bank in der Rechtsform einer Einzelunternehmung
oder als Personengesellschaft
des Handelsrechtes geführt werden
soll;"
15. Im § 5 Abs. 2 entfällt der Punkt; es wird folgendes
angefügt
„oder die Erteilung einer Konzession an eine österreichische
Bank zum Betrieb einer Zweigniederlassung
im Sitzstaat des Konzessionswerbers nicht
unter vergleichbaren Voraussetzungen gewährt
wird."
16. § 6 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. bei wiederholten Verletzungen dieses Bundesgesetzes
sowie auf Grund dieser Bestimmungen
erlassener Verordnungen oder Bescheide,
sofern derselbe Verstoß schon einmal mit
Bescheid festgestellt wurde, sowie bei Nichterfüllung
eines Auftrages gemäß § 33 Abs. 1."
17. § 6 Abs. 2 Z 4 entfällt.
18. § 7 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten
„2. bei Nichterfüllung einer Bedingung (§ 4
Abs. 1);"
19. § 8 Abs. 1 lautet
„§ 8. (1) Eine besondere Bewilligung des Bundesministers
für Finanzen ist erforderlich
1. für jede Vereinigung von Banken, den direkten,
indirekten oder treuhändigen Erwerb von
Beteiligungen an anderen Banken auch durch
Personengesellschaften des Handelsrechtes
und juristische Personen, die keine Bankgeschäfte
betreiben, an denen aber Banken
beteiligt sind, sowie die Erhöhung oder Verringerung
solcher Beteiligungen; ausgenommen
sind Beteiligungen von Banken an ihren
Zentralinstituten und umgekehrt. Beteiligungen
sind Anteile an anderen Unternehmen,
die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb
durch Herstellen einer dauernden Verbindung
zu diesem Unternehmen zu dienen.
Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in
Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als
Beteiligung gelten stets Anteile an einer Kapitalgesellschaft
oder an einer Genossenschaft,
deren Nennbetrag zumindest 25 vH des
Nennkapitals oder aller Geschäftsanteile
überschreitet; dasselbe gilt sinngemäß für
Kommanditbeteiligungen. Die Mitgliedschaft
in einer Personengesellschaft, die mit einer
unbeschränkten Haftung verbunden ist, gilt
stets als Beteiligung;
2. zu jeder Änderung der Rechtsform einer
Bank, sofern nicht eine offene Handelsgesellschaft
nur durch Aufnahme eines Kommanditisten
in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt
wird;
3. zu jeder Erweiterung des Geschäftsgegenstandes,
jeder Herabsetzung des Eigenkapitals
(§ 12 Abs. 4) und des Partizipationskapitals
(§ 12 Abs. 6);
4. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes
auch für die Aufnahme eines persönlich
haftenden geschäftsführungs- oder vertretungsbefugten
Gesellschafters;
5. für die Errichtung von Zweigstellen im Ausland;
6. für die Errichtung einer nicht an einem
bestimmten Standort betriebenen Zweigstelle;
7. für die Errichtung von Zweigstellen von
Unternehmen, die lediglich zum Betrieb des
Wechselstubengeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 6) berechtigt
sind."
20. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt
„§ 8 a. (1) Banken in der Rechtsform von Personengesellschaften
des Handelsrechtes, deren Jahresbilanzsumme
zehn Milliarden Schilling übersteigt,
haben ihr gesamtes Unternehmen oder den
bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Aktiengesellschaft
einzubringen. Andere haben ein Wahlrecht.
(2) Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken und
Hypothekenbanken, die Pfandbriefstelle der österreichischen
Landes-Hypothekenbanken und
Genossenschaften können ihr gesamtes bankgeschäftliches
Unternehmen oder den bankgeschäftlichen
Teilbetrieb nur nach den nachfolgenden
Bestimmungen in eine Aktiengesellschaft einbringen.
(3) Die Einbringung hat jeweils zum Ende eines
Geschäftsjahres mit sämtlichen Aktiven und Passiven
des eingebrachten Unternehmens als Sacheinlage
zu Buchwerten zu erfolgen. Wird ein bankgeschäftlicher
Teilbetrieb eingebracht, so ist beim
Handelsregister des Handelsgerichtes des Sitzes
der Aktiengesellschaft mit dem Antrag auf Registrierung
eine vom Bankprüfer oder der zuständigen
Prüfungseinrichtung geprüfte und bestätigte
Einbringungsbilanz des Teilbetriebes vorzulegen,
die als Anlage eine Aufstellung der Aktiven und
Passiven des Teilbetriebes enthält, aus der die übergehenden
Gläubiger- und Schuldnerpositionen
erkennbar sind. Die der Einbringung zugrunde zu
legende Bilanz muß auf einen Zeitpunkt abgestellt
sein, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung
zur Eintragung in das Handelsregister liegt.
(4) Die Einbringung nach diesen Bestimmungen
ist nur zulässig,
1. in eine zu errichtende Aktiengesellschaft als
deren alleiniger Aktionär;
2. in eine Aktiengesellschaft, die Bankgeschäfte
betreibt und demselben Fachverband wie die
einbringende Bank zugerechnet wird, sowie
3. in eine zu errichtende Aktiengesellschaft, in
die mehrere Banken desselben Fachverbandes
gleichzeitig ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen
Teilbetrieb einbringen.
(5) Die Einbringung bewirkt den Rechtsübergang
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Diese
erfaßt bei der Einbringung eines Teilbetriebes nur
die in der Anlage (Abs. 3) enthaltenen Posten.
Diese tritt mit der Eintragung der Aktiengesellschaft
oder der Kapitalerhöhung in das Handelsregister
ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Handelsregister
einzutragen.
(6) Der Beschluß über die Einbringung ist vom
Vorstand und Sparkassenrat der einbringenden
Sparkassen, vom Vorstand und Aufsichtsrat der
Landes-Hypothekenbanken, vom Vorstand und
Verwaltungsrat der Pfandbriefstelle der österreichischen
Landes-Hypothekenbanken, von der Generalversammlung
der Genossenschaften mit der für
Verschmelzungen vorgesehenen Mehrheit zu fassen.
(7) Durch die Einbringung gehen die Konzessionen
und Bewilligungen (§§ 4 und 8) der einbringenden
Banken auf die Aktiengesellschaft über. Die
Aktiengesellschaft gehört dem Sektorverbund (insbesondere
Fachverband, gesetzlicher Revisions- oder
Prüfungsverband, Zentralinstitut, sektorale
Einlagensicherungseinrichtung) an, dem die einbringende
Bank angehört. Wird in Gesetzen oder
Verordnungen auf einbringende Banken Bezug
genommen, tritt an ihre Stelle die Aktiengesellschaft.
(8) Die Aktiengesellschaft hat die Firma zumindest
einer einbringenden Bank im wesentlichen zu
übernehmen. Bei der Einbringung mehrerer Banken
kann die Firma statt dessen einen Hinweis auf
die Region, in der die einbringenden Banken tätig
sind, enthalten.
(9) Einbringende Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken
und die Pfandbriefstelle der österreichischen
Landes-Hypothekenbanken bleiben bestehen,
einbringende Genossenschaften können bestehenbleiben.
Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen
Betriebes ist ihr Gegenstand auf die
Vermögensverwaltung beschränkt. Die Tätigkeit
ihrer geschäftsführenden Organe gilt nicht als
hauptberufliche Tätigkeit (§ 4 Abs. 3). Die Satzung
der Aktiengesellschaft ist in Anlehnung an die Satzung
der Einbringenden zu gestalten. Die gesellschafts-
bzw. organisationsrechtlichen Vorschriften
gelten für die einbringenden Banken unter Berücksichtigung
der Ausgliederung des bankgeschäftlichen
Betriebes sinngemäß weiter. Wird in Gesetzen
oder Verordnungen auf Sparkassen, Sparkassen
nach dem Sparkassengesetz 1979, Genossenschaften,
Genossenschaften nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz
1980, Landes-Hypothekenbanken
oder Hypothekenbanken oder auf die
Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken
hingewiesen, so gelten diese Verweise
für die einbringenden Banken weiter. Die
einbringenden Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken,
die Pfandbriefstelle der österreichischen
Landes-Hypothekenbanken und Genossenschaften
haben die bei der Einbringung gewährten Aktien
dauernd zu halten; eine Kapitalerhöhung ist nur
zulässig, wenn die Einbringenden weiterhin zu
mindestens 51 vH am erhöhten Grundkapital beteiligt
sind. Die von den Einbringenden zu haltenden
Aktien dürfen nur in der Form vinkulierter
Namensaktien ausgegeben werden. Ausnahmen
von diesen Bestimmungen können vom Bundesminister
für Finanzen bewilligt werden, wenn dies im
volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen
Bankwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes
gelegen ist.
(10) Die einbringenden Sparkassen, Landes-
Hypothekenbanken, die Pfandbriefstelle der österreichischen
Landes-Hypothekenbanken und
Genossenschaften haften mit ihrem gesamten Vermögen
für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft im Falle
deren Zahlungsunfähigkeit als Ausfallsbürge
gemäß § 1356 ABGB; mehrere Einbringende haften
zur ungeteilten Hand. Weiters gilt für den Gläubigerschutz
§ 227 des Aktiengesetzes 1965, BGBl.
Nr. 98, sinngemäß.
(11) Ist bei der einbringenden Bank ein Staatskommissär
bestellt, so wird er mit der Eintragung
der Aktiengesellschaft in das Handelsregister deren
Staatskommissär. Bei mehreren einbringenden Banken,
bei denen ein Staatskommissär bestellt ist, entscheidet
der Bundesminister für Finanzen, welcher
Staatskommissär mit der Eintragung der Aktiengesellschaft
in das Handelsregister deren Staatskommissär
wird. War für die Bestellung der Staatskommissäre
ausschließlich der Landeshauptmann
zuständig, so entscheidet er. Das gilt auch für den
Staatskommissär-Stellvertreter."
21. § 10 lautet
„§ 10. (1) Soweit nicht eine besondere Bewilligung
gemäß § 8 erforderlich ist, haben die Banken
dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen
Nationalbank unverzüglich schriftlich
anzuzeigen
1. jede Satzungsänderung;
2. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter;
3. jede Änderung der Bedingungen des Haftkapitals
und jede Herabsetzung des Haftkapitals
um mehr als 5 vH einschließlich der Nettoauflösung
von Rücklagen, soweit dies nicht
zur Abdeckung bilanzmäßiger Reinverluste
dient;
4. die Eröffnung, Verlegung, Schließung oder
vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes
der Hauptniederlassung oder von
Zweigstellen;
5. den Erwerb und die Aufgabe von Beteiligungen
(§ 8 Abs. 1 Z 1) an Nichtbanken;
6. jede Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
7. Umstände, welche für einen ordentlichen
Geschäftsleiter erkennen lassen, daß die
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet
ist;
8. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der
Überschuldung;
9. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung
von Maßstäben, die durch dieses
Bundesgesetz gemäß den §§ 12 bis 15 sowie
auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen
oder Bescheide vorgeschrieben sind.
(2) In der Anzeige gemäß Abs. 1 Z 4 ist darzutun,
daß § 15 Abs. 1 nicht verletzt wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
durch Verordnung einen Zeitraum von höchstens
drei Jahren festzusetzen, innerhalb dessen
keine Zweigstellen errichtet werden dürfen, wenn
die weitere Errichtung von Zweigstellen mit schweren
schädlichen Folgen für die Funktionsfähigkeit
des österreichischen Bankwesens verbunden wäre."
22. § 11 Abs. 1 lautet
„§ 11. (1) Die Bezeichnungen „Geldinstitut",
„Kreditinstitut", „Kreditunternehmung", „Kreditunternehmen",
„Bank", „Bankier" oder eine Wortverbindung,
in der eines dieser Wörter enthalten
ist, dürfen — soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist — nur Unternehmen, die zum Betrieb
von Bankgeschäften berechtigt sind, in der Firma
führen oder im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung
des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken
verwenden. Unternehmen, die ausschließlich
zum Wechselstubengeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 6)
berechtigt sind, dürfen sich jedoch nur als Wechselstuben
bezeichnen."
23. Die Absätze 3 und 4 des § 11 erhalten die
Bezeichnung 2 und 3.
24. § 11 Abs. 4 lautet
„(4) Die Bezeichnung „Landes-Hypothekenbank"
oder eine Bezeichnung, in der das Wort
„Landes-Hypothekenbank" enthalten ist, bleibt
ausschließlich den Landes-Hypothekenbanken und
der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-
Hypothekenbanken vorbehalten."
25. Die Abschnitte V bis VIII a lauten
„V. Haftkapital und Bankengruppe
Haftkapital
§ 12. (1) Die Geschäfte der Bank sind mit der
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 des
Aktiengesetzes zu führen. Insbesondere sind die
bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken
angemessen zu begrenzen und ist bei den Bankgeschäften
auf die Gesamtertragslage Bedacht zu
nehmen.
(2) Jede Bank und jede Bankengruppe (§ 12 a)
insgesamt müssen im Interesse der Erhaltung ihrer
Funktionsfähigkeit und der Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen
jederzeit über ein ihrem Risiko
angemessenes Kapital (Haftkapital) verfügen. Das
Haftkapital jeder Bank und jeder Bankengruppe
(§ 12 a) hat jederzeit zumindest zu betragen
1. 4,5 vH ihrer Aktivposten;
2. 2,25 vH ihrer Eventualverpflichtungen,
abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen.
Der Bundesminister für Finanzen hat nach
Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank
durch Verordnung festzustellen, welche
Eventualverpflichtungen zur Gänze und welche
nur zum Teil zu berücksichtigen sind,
soweit dies im volkswirtschaftlichen Interesse
an einem funktionsfähigen Bankwesen oder
im Interesse des Gläubigerschutzes gelegen
ist;
3. 2,25 vH für jenen Teil der Aktivposten, der
aus Geldforderungen besteht, die durch
Pfand- und Kommunalobligationen nach den
Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927,
dRGBl. I S 492, und des Hypothekenbankgesetzes
in der Fassung dRGBl. I S 1574/1938
refinanziert sind und Zwecken der Wertpapierdeckung
dienen;
4. 3 vH ihrer Aktivposten und 1,5 vH ihrer
Eventualverpflichtungen abzüglich hiefür
gebildeter Rückstellungen für die Österreichische
Postsparkasse; Z 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Der Bundesminister für Finanzen kann nach Anhörung
der Oesterreichischen Nationalbank diese
Hundertsätze um insgesamt höchstens 0,5 Prozentpunkte
erhöhen, wenn dies im volkswirtschaftlichen
Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen
erforderlich ist.
(3) Zum Haftkapital gehören das Eigenkapital,
das Partizipationskapital und das Ergänzungskapital.
(4) Eigenkapital sind
1. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes
das der Gesellschaft gewidmete Kapital
zuzüglich der Forderungen der persönlich
haftenden Gesellschafter aus dem Geschäftsbetrieb
abzüglich der Verbindlichkeiten der
persönlich haftenden Gesellschafter gegenüber
der Gesellschaft;
2. bei Kapitalgesellschaften das eingezahlte
Nennkapital abzüglich des Buchwertes eigener
Aktien oder eigener Geschäftsanteile;
3. bei Kreditgenossenschaften die auf die
Geschäftsanteile geleisteten Geldeinlagen;
4. bei Sparkassen das eingezahlte Gründungskapital
und die Sicherheitsrücklage;
5. bei Landes-Hypothekenbanken und der
Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-
Hypothekenbanken das eingezahlte Kapital;
6. bei inländischen Zweigniederlassungen ausländischer
Banken das in Schilling zur Verfügung
gestellte Dotationskapital;
7. bei der Österreichischen Postsparkasse der
allgemeine Reservefonds.
(5) Zum Eigenkapital zählen auch die offenen
Rücklagen, soweit sie nicht durch Verpflichtungen
belastet sind, und die Haftrücklage gemäß Abs. 10.
Der Reinverlust ist abzuziehen.
(6) Partizipationskapital ist eingezahltes Kapital,
1. das auf Unternehmensdauer unter Verzicht
auf die außerordentliche und ordentliche
Kündigung zur Verfügung gestellt wird;
2. das von der Bank nur unter analoger Anwendung
der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften
nach Bewilligung gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 3 zurückgezahlt werden kann;
3. dessen Erträge gewinnabhängig sind, wobei
als Gewinn der handelsrechtliche Gewinn
ohne Berücksichtigung der Nettoveränderung
offener Rücklagen anzusehen ist;
4. das wie Aktienkapital bis zur vollen Höhe am
Verlust teilnimmt und
5. das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös
verbunden ist und erst nach
Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen
Gläubiger zurückgezahlt werden darf.
(7) Ergänzungskapital ist eingezahltes Kapital,
1. das vereinbarungsgemäß der Bank auf mindestens
acht Jahre unter Verzicht auf die außerordentliche
und ordentliche Kündigung zur
Verfügung gestellt wird;
2. für das Zinsen nur ausbezahlt werden dürfen,
soweit sie im Reingewinn (handelsrechtlicher
Gewinn unter Berücksichtigung der Nettoveränderung
von Rücklagen) gedeckt sind;
3. das vor Liquidation nur unter anteiligem
Abzug der während seiner Laufzeit angefallenen
Nettoverluste zurückgezahlt werden darf
und
4. das im Liquidationsfall der Bank erst nach
Befriedigung oder Sicherstellung jener Forderungen
zurückzuzahlen ist, die weder Eigen-
noch Partizipationskapital darstellen.
Das Ergänzungskapital wird dem Haftkapital zu
höchstens 30 vH des Eigenkapitals gemäß Abs. 4
und 5, ausgenommen die Haftrücklage und Sonderhaftrücklage,
zugerechnet, solange die Restlaufzeit
noch mindestens drei Jahre beträgt. Über eingezahltes
Ergänzungskapital dürfen Wertpapiere
ausgegeben werden.
(8) Das Partizipationskapital wird dem Haftkapital
in voller Höhe zugerechnet. Über eingezahltes
Partizipationskapital dürfen Wertpapiere ausgegeben
werden; das Wertpapier-Emissionsgesetz 1979,
BGBl. Nr. 65, ist darauf nicht anzuwenden. Wird
durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis
zwischen den Vermögensrechten der Inhaber der
Partizipationsscheine und den mit dem Eigenkapital
gemäß Abs. 4 verbundenen Vermögensrechten
geändert, so ist dies angemessen auszugleichen.
Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in
§ 174 AktG genannten Schuldverschreibungen und
Genußrechten; zu diesem Zweck kann auch das
Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 174 Abs. 4
AktG ausgeschlossen werden. Vor der Ausgabe von
Partizipationskapital ist von der Bank ein vom
Bankprüfer überprüfter Prospekt aufzulegen. § 4
Abs. 2 des Wertpapier-Emissionsgesetzes ist auf
diesen Prospekt sinngemäß anzuwenden. Inhaber
von Partizipationsscheinen haben das Recht, an der
Hauptversammlung (Generalversammlung) teilzunehmen
und Auskünfte im Sinne von § 112 AktG
zu begehren. Auch bei Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken,
der Pfandbriefstelle der österreichischen
Landes-Hypothekenbanken, Banken in der
Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechtes
und der Österreichischen Postsparkasse
ist den Inhabern von Partizipationsscheinen einmal
jährlich Gelegenheit zu geben, von den Geschäftsleitern
der Bank in einer Versammlung, in der über
den Jahresabschluß zu berichten ist, Auskunft zu
begehren. Für die Einberufung einer solchen Versammlung
gelten die Bestimmungen des Aktiengesetzes
über die Einberufung der Hauptversammlung
sinngemäß.
(9) Partizipations- und Ergänzungskapital gelten
als Haftkapital, sobald der Bankprüfer die Gesetzmäßigkeit
festgestellt hat. Der Schilling-Gegenwert
eines auf Fremdwährung lautenden Partizipations- und
Ergänzungskapitals ist jeweils mit dem am
Vortag an der Wiener Börse ermittelten Devisenmittelkurs
anzusetzen. Das Partizipationskapital
und das Ergänzungskapital sind dem Haftkapital
im Ausmaß von 95,5 vH der der Bank gegen Dritte
zustehenden gleichartigen Forderungen nicht zuzurechnen.
(10) Die Banken haben eine Haftrücklage zu bilden.
Diese beträgt
1. 1,5 vH der Bemessungsgrundlage des Abs. 2
Zl;
2. 0,75 vH der Bemessungsgrundlagen des
Abs. 2 Z2 und 3;
3. 1 vH und 0,5 vH für die Bemessungsgrundlagen
des Abs. 2 Z 4;
4. 2 vH der Aktivposten und 1 vH der Eventuaverpflichtungen
abzüglich hiefür gebildeter
Rückstellungen für Banken, die keine Konzession
für das Spareinlagengeschäft (§ 1
Abs. 2 Z 1) haben und die auf Grund ihrer
Satzung ausschließlich oder überwiegend mittel-
oder langfristige Darlehen oder Kredite
für Investitionszwecke gewähren. Diese
erhöhten Sätze sind nur anzuwenden, wenn
das Haftkapital zumindest 5 vH der Aktivposten
und 2,5 vH der Eventualverpflichtungen
abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen
beträgt.
Aktivposten und Eventualverpflichtungen, für die
gemäß Abs. 11 Z 1 bis 4 kein Haftkapital zu halten
ist, sind in die Bemessungsgrundlagen zur Ermittlung
der Haftrücklage nicht einzubeziehen. Eine .
Auflösung der Haftrücklage kann nur insoweit
erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen
gemäß § 31, höchstens im Ausmaß eines Drittels
der Haftrücklage zum letzten Bilanzstichtag,
bzw. zur Deckung sonst in der Jahresbilanz auszuweisender
Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage
ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens
innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre
wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung
der Haftrücklage ist in der Gewinn- und Verlustrechnung
gesondert auszuweisen.
(11) Für Banken, die keine Konzession für das
Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 1) haben, gilt
Abs. 2 nur mit folgenden Einschränkungen
1. werden auf Grund der Satzung ausschließlich
oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-,
Treuhand- oder Auftragsgeschäfte, insbesondere
für den Bund oder andere Gebietskörperschaften
und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften
betrieben, so ist für Aktivposten
im Zusammenhang mit der Finanzierung
von Rechtsgeschäften, die nach dem Ausfuhrförderungsgesetz
1981, BGBl. Nr. 215, oder
anderen Bundesgesetzen garantiert oder verbürgt
sind, oder für die solche Haftungen zur
Besicherung abgetreten oder als Deckung mit
entsprechender Widmung hinterlegt sind,
kein Haftkapital zu halten;
2. wird auf Grund der Satzung ausschließlich
oder überwiegend das Garantiegeschäft oder
das Kapitalbeteiligungsgeschäft betrieben, so
ist für jene Aktivposten und Eventualverpflichtungen,
für die eine Haftung oder Deckungszusage
des Bundes, eine Haftung eines
Landes oder einer inländischen Bank vorliegt,
kein Haftkapital zu halten; für Haftungen
einer inländischen Bank gilt dies jedoch nur
dann, wenn die haftende Bank die übernommene
Haftung wie einen eigenen Aktivposten
mit Haftkapital unterlegt;
3. wird auf Grund der Satzung ausschließlich
oder überwiegend das Investmentgeschäft
oder das Kapitalbeteiligungsgeschäft betrieben,
so ist für jene Aktivposten, die treuhändig
für andere oder sonst ohne eigenes Risiko
gehalten werden, kein Haftkapital zu halten;
4. werden auf Grund der Satzung ausschließlich
oder überwiegend Schuldverschreibungen im
Sinne des Wertpapier-Emissionsgesetzes ausgegeben,
deren Erlös Banken des gleichen
Sektors zur Verfügung gestellt wird, so ist für
diese Forderungen kein Haftkapital zu halten,
sofern für die ausgebende Bank jene Banken
des jeweiligen Sektors als Gesamtschuldner
haften, welchen der Erlös zur Verfügung
gestellt wird.
Bankengruppe
§ 12 a. (1) Eine Bankengruppe liegt dann vor,
wenn eine Bank (übergeordnete Bank) bei einer
oder mehreren Banken (nachgeordnete Banken)
mit Sitz im Inland oder Ausland jeweils mindestens
50 vH der Eigenkapitalanteile unmittelbar oder
mittelbar hält oder unmittelbar oder mittelbar
beherrschenden Einfluß ausüben kann. Unmittelbar
und mittelbar gehaltene Eigenkapitalanteile sowie
Eigenkapitalanteile, die jemand für Rechnung einer
gruppenangehörigen Bank hält, sind zusammenzurechnen.
Mittelbar gehaltene Eigenkapitalanteile
sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Unternehmen
gehalten werden, an dem die übergeordnete
Bank mindestens 25 vH der Eigenkapitalanteile
hält. Dies gilt entsprechend für mittelbar
gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein
Unternehmen vermittelt bzw. gehalten werden. Die
übergeordnete Bank hat die Bemessungsgrundlagen
gemäß § 12 Abs. 2 und das Haftkapital der
nachgeordneten Bank ihrem jeweiligen Eigenkapitalanteil
entsprechend mit den eigenen Bemessungsgrundlagen
gemäß § 12 Abs. 2 und dem eigenen
Haftkapital zu konsolidieren und die Buchwerte
ihrer Eigenkapitalanteile und Partizipations- und
Ergänzungskapitalanteile bei der nachgeordneten
Bank von ihrem Haftkapital abzuziehen. Bei
mittelbaren Beteiligungen sind solche Buchwerte
entsprechend den mittelbaren Anteilen abzuziehen.
Zur Ermittlung des angemessenen Haftkapitals der
Bankengruppe hat die übergeordnete Bank die
konsolidierten Bemessungsgrundlagen gemäß § 12
Abs. 2 dem konsolidierten Haftkapital gegenüberzustellen.
(2) Die nachgeordnete Bank hat der übergeordneten
Bank alle zur Zusammenrechnung gemäß
Abs. 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Aufstellung über die Konsolidierung des
Haftkapitals gemäß Abs. 1 ist in den bankaufsichtlichen
Prüfbericht (§ 24 Abs. 10) aufzunehmen.
(4) Hält eine Bank unmittelbar oder mittelbar
Anteilsrechte an einer anderen Bank, die nicht
gemäß Abs. 1 konsolidierungspflichtig sind, so hat
sie zur Ermittlung des Mindestmaßes des Haftkapitals
95,5 vH des Buchwertes dieser Anteilsrechte
vom eigenen Haftkapital abzuziehen. Desgleichen
sind 95,5 vH des Buchwertes sonstiger Aktiven
abzuziehen, soweit diese wirtschaftlich bei einer
Bank als Haftkapital anerkannt werden. Der Bundesminister
für Finanzen kann nach Anhörung der
Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung
weitere Abzugsverpflichtungen feststellen,
soweit dies zur Vermeidung der Doppelverwendung
von Haftkapital erforderlich ist.
(5) Ein Abzug gemäß Abs. 4 ist nur insoweit
durchzuführen, als er 0,75 vH der Aktivposten
übersteigt, ausgenommen solche, für die gemäß
§ 12 Abs. 11 kein Haftkapital zu halten ist.
(6) Die Abs. 4 und 5 sind auf Kreditgenossenschaften
und Sparkassen für Beteiligungen am Zentralinstitut
dann nicht anzuwenden, wenn in einer
konsolidierten Bilanz des betroffenen Sektors die
Einhaltung der Maßstäbe des § 12 insgesamt nachgewiesen
wird. Für diesen Fall haben die Kreditgenossenschaften
und Sparkassen dem Zentralinstitut
die zur Durchführung der Konsolidierung erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Diese Bestimmung
ist auf Banken, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
eine Bilanzsumme von mindestens 40 vH
der Bilanzsumme des Zentralinstitutes (ohne Bausparkassengeschäfte)
aufweisen, nicht anzuwenden,
sofern sie binnen eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes dem Fachverband eine entsprechende
Erklärung abgeben.
VI. Großveranlagung
§ 13. (1) Die Banken haben das besondere bankgeschäftliche
Risiko einer Großveranlagung jederzeit
angemessen zu begrenzen. Großveranlagungen
umfassen Aktivposten einer Bank beziehungsweise
einer wegen des beherrschenden Einflusses der
übergeordneten Bank konsolidierungspflichtigen
Bankengruppe in Form von Geldforderungen und
Anteilsrechten zuzüglich der Hälfte der Eventualverpflichtungen
abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen,
deren Buchwerte im Einzelfall insgesamt
15 vH des Haftkapitals der Bank beziehungsweise
der Bankengruppe überschreiten, mindestens
jedoch fünf Millionen Schilling betragen. Das Ausmaß
der Geldforderungen erhöht sich um nicht
ausgenützte Kreditrahmen. Bei mehreren Schuldnern
oder Haftenden steht der Bank das Wahlrecht
zu, wem sie die Geldforderung zurechnet, wenn sie
deren Bonität entsprechend geprüft hat. Solche
Aktivposten und Eventualverpflichtungen gegenüber
einer wirtschaftlichen Einheit sind zusammenzurechnen.
Als wirtschaftliche Einheit gelten
1. rechtlich selbständige Unternehmen unabhängig
von deren Rechtsform, die zu einem Konzern
(§ 15 AktG, § 115 des Gesetzes über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung in
der Fassung BGBl. Nr. 371/1982) gehören,
insbesondere jene, die unmittelbar oder mittelbar
zu mindestens 50 vH miteinander verbunden
sind, sofern die Konzernmutter nicht
die kreditgewährende Bank ist;
2. Personengesellschaften des Handelsrechts
und ihre persönlich haftenden Gesellschafter;
3. Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer
für Rechnung des ersteren handelt;
4. der Verpflichtete und seine nahen Angehörigen
(§ 80 Abs. 3 AktG).
(2) Jede Großveranlagung einer Bank bedarf
unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes
der ausdrücklichen Zustimmung des nach Gesetz
oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans der
Bank. Dem Aufsichtsorgan ist darüber mindestens
einmal jährlich zu berichten.
(3) Eine einzelne Großveranlagung darf unbeschadet
der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes
50 vH des Haftkapitals der Bank beziehungsweise
einer Bankengruppe nicht überschreiten. Die
Gesamtheit aller Großveranlagungen einer Bank
beziehungsweise einer Bankengruppe darf das
Achtfache von deren Haftkapital nicht überschreiten.
Die Einhaltung dieser Bestimmungen bei einer
Bankengruppe (§ 12 a) hat die übergeordnete Bank
sicherzustellen, wenn sie beherrschenden Einfluß
ausüben kann. Für einzelne Großveranlagungen bei
Gemeinden sowie für solche von Zentralkassen
(Zentralinstituten) bei Waren- und Verwertungsgenossenschaften
desselben Sektors erhöht sich der
Hundertsatz auf das Doppelte. Für einzelne Großveranlagungen
von Banken, die an einem Zentralinstitut
beteiligt sind, erhöht sich der Hundertsatz auf
das Doppelte, sofern die Großveranlagung an die
Zustimmung des Zentralinstitutes gebunden und
hinsichtlich der Erhöhung mit einer Haftung des
Zentralinstitutes ausgestattet wird; die Erhöhung
des Hundertsatzes gilt jedoch nur insoweit, als
dadurch die einzelne Großveranlagung 15 Millionen
Schilling nicht übersteigt.
(4) Abs. 3 gilt nicht
1. für Großveranlagungen bei Bund und bei den
Ländern,
2. für Großveranlagungen, soweit Bund oder
Länder dafür haften, sowie für Großveranlagungen,
soweit für diese gemäß § 12 Abs. 11
Z 1 kein Haftkapital zu halten ist,
3. für Anteilsrechte an Zentralinstituten,
4. für Großveranlagungen in Form von Zwischenbankeinlagen
mit Ausnahme von Widmungseinlagen,
5. für Einlagen auf Grund der Liquiditäts- und
Mindestreserveerfordernisse,
6. für Treuhand- und durchlaufende Kredite,
soweit die Bank nur das Gestionsrisiko trägt,
und
7. für Großveranlagungen einer Zweigniederlassung
einer ausländischen Bank (§ 1 Abs. 6)
oder einer Bank, die sich mehrheitlich im
Besitz ausländischer Banken des gleichen
Sitzstaates befindet, deren Bilanzsumme zu
höchstens 10 vH aus gemäß § 31 Sicherungspflichtigen
Einlagen besteht, an diese ausländischen
Banken, sofern die Großveranlagung
im öffentlichen Interesse liegt und diese ausländischen
Banken einen wesentlichen Anteil
an der Außenhandelsfinanzierung ihres Sitzstaates
haben.
(5) Der Bundesminister für Finanzen kann durch
Verordnung weitere Ausnahmen von der Geltung
des Abs. 3 für Unternehmen schaffen, sofern dies
im öffentlichen Interesse liegt und dadurch das
volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen
Bankwesen nicht verletzt wird.
(6) Überschreitet der einer wirtschaftlichen Einheit
insgesamt eingeräumte Kredit den Betrag von
fünf Millionen Schilling, so haben sich die
Geschäftsleiter der Bank vor Krediteinräumung die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten
oder Haftenden offenlegen zu lassen und sich für
die Dauer der Veranlagung über die wirtschaftliche
Entwicklung der Verpflichteten oder Haftenden
sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit
von Sicherheiten ausreichend zu informieren
sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen
zu verlangen. Dies gilt nicht für Großveranlagungen
gemäß Abs. 4 Z 1 und 4 bis 7.
(7) Für eine Zweigniederlassung einer ausländischen
Bank (§ 1 Abs. 6) oder eine Bank, die sich zu
mindestens 74 vH im Besitz einer oder mehrerer
ausländischer Banken befindet und deren Bilanzsumme
zu höchstens 25 vH aus gemäß § 31 sicherungspflichtigen
Einlagen besteht, kann zusätzlich
zu der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 (Haftkapital)
für die Errechnung der Grenze der einzelnen
und der Gesamtheit aller Großveranlagungen
höchstens 10,5 vH der Aktivposten gezählt werden,
sofern in dieser Höhe Dotationseinlagen bestehen.
Dotationseinlagen sind Einlagen, die der Bank von
den an ihr beteiligten ausländischen Banken beziehungsweise
aus deren Bankengruppe oder
Hautpniederlassungen zur Verfügung gestellt werden.
Diese Dotationseinlagen sind nur insoweit zu
berücksichtigen, als die Bank, welche die Großveranlagung
vornimmt, die Dotationseinlage mindestens
zur Hälfte in Guthaben bei der Oesterreichischen
Nationalbank, in Scheckguthaben bei der
Österreichischen Postsparkasse oder in der Form
von mündelsicheren Anlagen (§§ 230 ff. ABGB)
hält.
(8) Die Banken haben in einer Beilage zu den
Monatsausweisen (§ 24 Abs. 13) die Höhe der einzelnen
aushaftenden Großveranlagungen und die
Verpflichteten gesondert auszuweisen. Dies gilt
nicht für Großveranlagungen gemäß Abs. 4 Z 4.
VII. Liquidität und offene Devisenpositionen
Liquidität
§ 14. (1) Die Banken haben für ihre Leistungsfähigkeit
zur jederzeitigen Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen
zu sorgen.
(2) Sie haben in den Monatsausweisen ihre Forderungen
und Verbindlichkeiten getrennt nach
Kündigungsfristen bzw. Laufzeiten entsprechend
der gemäß § 24 Abs. 17 zu erlassenden Verordnung
auszuweisen. Hiebei sind auch die festzinsgebundenen
Forderungen und Verbindlichkeiten, deren
Zinssätze vertragsgemäß erst nach einer einjährigen
Frist geändert werden dürfen, analog in Summe
auszuweisen.
(3) Sie haben auf der Grundlage dieser Ausweise
durch eine unternehmensspezifische, den bankwirtschaftlichen
Erfahrungssätzen entsprechende
Finanzplanung, der Fälligkeitsstruktur ihrer Forderungen
und Verbindlichkeiten entsprechend, durch
die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel
für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte
der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ausreichend
vorzusorgen. Gleichzeitig haben sie entsprechend
der Fälligkeitsstruktur ihrer Forderungen
und Verbindlichkeiten die Konditionen, insbesondere
die Zinsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten,
so zu gestalten, daß auf mögliche Veränderungen
der Marktverhältnisse Bedacht genommen
wird. Ungeachtet dieser Verpflichtungen
haben die Banken als Mindesterfordernis flüssige
Mittel ersten und zweiten Grades gemäß Abs. 4 bis
10 zu halten.
(4) Maßgebend für die Berechnung der Liquidität
gemäß Abs. 5 bis 10 sind die Gesamtlaufzeiten.
Der Bundesminister für Finanzen kann nach Anhörung
der Oesterreichischen Nationalbank durch
Verordnung festlegen, daß ab einem bestimmten
Stichtag Restlaufzeiten maßgebend sind. Hiebei ist
auf die technischen Möglichkeiten des österreichischen
Bankwesens Bedacht zu nehmen. Als Ende
der Laufzeit gilt der erste Tag, an dem der Gläubiger
einen rechtlichen Anspruch auf Begleichung
seiner Forderung hat.
(5) Für die Bemessung der flüssigen Mittel ersten
Grades sind folgende Schillingverpflichtungen
maßgebend
1. Sichteinlagen von Banken sowie Einlagen
beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen
bzw. Laufzeiten unter 30 Tagen,
soweit letztere zur Erfüllung des Abs. 7 dienen;
2. Einlagen von Nichtbanken mit Kündigungsfristen
bzw. Laufzeiten unter sechs Monaten;
3. Taggelder, Termineinlagen und aufgenommene
Gelder von Banken mit Kündigungsfristen
bzw. Laufzeiten unter sechs Monaten,
soweit ihnen nicht Forderungen gegen Banken
mit Laufzeiten bzw. Kündigungsfristen
unter sechs Monaten gegenüberstehen; ausgenommen
sind solche, die flüssige Mittel ersten
Grades beim zuständigen Zentralinstitut darstellen.
Den Termineinlagen stehen Kaufverpflichtungen
aus Kostgeschäften mit Banken
zu Terminen unter sechs Monaten sowie Verpflichtungen
aus der Ausgabe von Geldmarktzertifikaten
gleich, die innerhalb von sechs
Monaten fällig werden; den Forderungen stehen
Verkaufsverpflichtungen aus Kostgeschäften
und Forderungen aus Geldmarktzertifikaten
gleich, die innerhalb von sechs
Monaten fällig werden. Geldmarktzertifikate
sind Bankschuldverschreibungen, die nur zwischen
jenen Banken gehandelt werden dürfen,
die sich verpflichtet haben, diese Zertifikate
nur an Banken zu verkaufen;
4. Verpflichtungen aus Kostgeschäften mit
Nichtbanken mit Kündigungsfristen bzw.
Laufzeiten unter sechs Monaten;
5. Verpflichtungen aus der Annahme gezogener
und der Ausstellung eigener Wechsel.
Hievon ausgenommen sind
1. Verpflichtungen aus Refinanzierungen von
durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform
erfolgen;
2. Verpflichtungen aus Refinanzierungen von
Kreditgewährungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz,
soweit diese fristenkonform
erfolgen;
3. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen
Nationalbank;
4. Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen.
(6) Flüssige Mittel ersten Grades sind
1. Kassenbestände;
2. Valuten in frei konvertierbarer Währung;
3. gemünztes oder ungemünztes Edelmetall;
4. Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank;
5. Postscheckguthaben bei der Österreichischen
Postsparkasse;
6. täglich fällige Guthaben beim zuständigen
Zentralinstitut sowie Guthaben beim zuständigen
Zentralinstitut mit Kündigungsfristen
bzw. Laufzeiten unter 30 Tagen;
7. Bundesschatzscheine, die gemäß § 41 des
Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50,
eskontfähig sind.
(7) Flüssige Mittel ersten Grades sind im Kalenderdurchschnitt
zu halten. Der Durchschnittsbetrag
ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der
Tagesstände der Verpflichtungen gemäß Z 1 am
Letzten des vorletzten Monats sowie am 7., 15. und
23. des Vormonats, gemäß Z 2 am Letzten des
Vormonats sowie am 7., 15. und 23. des laufenden
Monats bzw. des letzten, jeweils vorangegangenen
Geschäftstages. Folgende Hundertsätze sind anzuwenden
1. 50 vH der Einlagen bei Zentralinstituten und
der Österreichischen Postsparkasse, soweit
diese Einlagen zur Erfüllung des Liquiditätserfordernisses
ersten Grades einer anderen
Bank notwendig sind. Der Bundesminister für
Finanzen kann diesen Hundertsatz nach
Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank
durch Verordnung im jeweils nach dem
zur Wahrung des Gläubigerschutzes erforderlichen
Ausmaß ändern;
2. für die übrigen in Abs. 5 aufgezählten Verpflichtungen
ist der Hundertsatz vom Bundesminister
für Finanzen nach Anhörung der
Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung
im jeweils nach dem zur Wahrung
des Gläubigerschutzes erforderlichen Ausmaß
der Zahlungsbereitschaft zwischen 5 und
20 vH festzusetzen. Bei der Erlassung von
Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf das
volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen
Bankwesen und auf sektorspezifische
Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
(8) Für die Bemessung der flüssigen Mittel zweiten
Grades sind folgende Schillingverpflichtungen
maßgebend
1. Verpflichtungen gemäß Abs. 5;
2. Termineinlagen und aufgenommene Gelder
von Banken mit Kündigungsfristen bzw.
Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter
36 Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen
gegen Banken mit Kündigungsfristen bzw.
Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter
36 Monaten gegenüberstehen. Abs. 5 Z 3 gilt
sinngemäß;
3. Einlagen von Nichtbanken mit Kündigungsfristen
bzw. Laufzeiten ab sechs Monaten bis
unter 36 Monate;
4. eigene Schilling-Emissionen mit Kündigungsfristen
bzw. Laufzeiten bis unter 36 Monate;
5. Verpflichtungen aus Kostgeschäften mit
Nichtbanken mit Terminen ab sechs Monaten
bis 36 Monate.
Hievon ausgenommen sind
1. Verpflichtungen aus eigenen Emissionen, für
die spezielle Deckungswerte bestellt sind;
2. Verpflichtungen aus Refinanzierungen von
durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform
erfolgen;
3. Verpflichtungen aus Refinanzierungen von
Kreditgewährungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz;
4. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen
Nationalbank;
5. Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen.
(9) Flüssige Mittel zweiten Grades sind
1. Schecks;
2. fällige Schuldverschreibungen;
3. fällige Zins-, Gewinnanteil- und Erträgnisscheine;
4. festverzinsliche Wertpapiere, die an der Wiener
Börse notiert sind und bei der Oesterreichischen
Nationalbank rediskontfähige
Wechsel;
5. Taggelder und Termineinlagen bei Banken
mit Kündigungsfristen bzw. Laufzeiten unter
sechs Monaten, soweit ihnen nicht Verpflichtungen
gegen Banken mit Laufzeiten unter
sechs Monaten gegenüberstehen und sofern
sie nicht als flüssige Mittel ersten Grades zählen.
Für einem Zentralinstitut angeschlossene
Banken, die nicht gemäß Abs. 11 letzter Satz
zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut
berechtigt sind, gelten Termineinlagen
mit Kündigungsfristen bzw. Laufzeiten von
30 Tagen bis unter sechs Monate nur dann als
flüssige Mittel zweiten Grades, wenn sie beim
zuständigen Zentralinstitut gehalten werden.
Abs. 5 Z 3 gilt sinngemäß;
6. Kassenscheine der Oesterreichischen Nationalbank;
7. der Betrag, um den die durchschnittliche
Liquidität ersten Grades die gemäß Abs. 7
erforderliche übersteigt.
In die flüssigen Mittel zweiten Grades werden
nicht einbezogen
1. Wertpapiere, die aus eigenen Emissionen
stammen;
2. Wertpapiere, die als Deckung oder Ersatzdeckung dienen;
3. Wertpapiere, die Dritten — ausgenommen
der Oesterreichischen Nationalbank — verpfändet
sind;
4. Wertpapiere, die der Oesterreichischen
Nationalbank verpfändet sind, soweit diesem
Pfandrecht nicht ein obligatorischer Herausgabeanspruch
des Verpfänders entgegensteht;
5. Wertpapiere, die in Kost genommen wurden;
6. Einlagen, die zur Refinanzierung von Krediten
dienen, soweit diese bei der refinanzierten
Bank von den Verpflichtungen gemäß Abs. 5
ausgenommen sind.
(10) Flüssige Mittel zweiten Grades sind jeweils
zum Monatsletzten zu ermitteln. Der Sollbetrag
ergibt sich aus dem Stand der Verpflichtungen
gemäß Abs. 8 zum 15. des gleichen Kalendermonats
bzw. des letzten vorangegangenen Geschäftstages.
Der Hundertsatz für die in Abs. 8 angeführten
Verpflichtungen darf nicht weniger als 20 und
nicht mehr als 30 vH betragen. Er ist vom Bundesminister
für Finanzen nach Anhörung der Oesterreichischen
Nationalbank in dem jeweils nach den
währungs- und kreditpolitischen Verhältnissen
erforderlichen Ausmaß der Zahlungsbereitschaft
durch Verordnung festzusetzen. Für Verpflichtungen
gemäß Abs. 5 vermindert sich der Hundertsatz
um den vom Bundesminister für Finanzen gemäß
Abs. 7 Z 2 festgelegten Satz für flüssige Mittel
ersten Grades.
(11) Banken, die einem Zentralinstitut angeschlossen
sind, haben bei ihrem Zentralinstitut eine
Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spar-
einlagen und 20 vH der sonstigen Schilling-Einlagen,
höchstens jedoch 14 vH der gesamten Schilling-
Einlagen zu halten. Ihr Ausmaß ist jeweils zum
Ende der Monate März, Juni, September und
Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln
und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen.
Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH
unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage,
so kann die Bank eine Anpassung
zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen.
Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln
ersten Grades. Sonstige Einlagen sind täglich
fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen),
alle Kündigungs- und Festgelder sowie die
Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen. Die
Bestimmungen dieses Absatzes finden auf eine
Bank, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
eine Bilanzsumme von mindestens 40 vH der
Bilanzsumme des Zentralinstitutes (ohne das Bausparkassengeschäft)
aufweist, keine Anwendung,
wenn sie diesem erklärt, daß sie nach Ablauf von
drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Erklärung,
den Anschluß an das Zentralinstitut lösen
wird.
(12) Für Banken gemäß § 12 Abs. 11 sowie
gemäß § 12 Abs. 10 Z 4 gelten die Abs. 2 bis 11
nicht.
(13) Der Bundesminister für Finanzen kann nach
Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank die
in den Abs. 6 und 9 genannten flüssigen Mittel
ersten und zweiten Grades im Wege einer Verordnung
durch andere Werte gleicher Flüssigkeit
ergänzen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche
Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen
Bedacht zu nehmen.
(14) Der Bundesminister für Finanzen hat den
Banken für diejenigen Beträge, mit denen das
erforderliche Ausmaß der flüssigen Mittel ersten
Grades unterschritten wird, Zinsen bis zu 5 vH
über der jeweiligen Bankrate, gerechnet pro Jahr,
für 30 Tage zur Einzahlung vorzuschreiben. Von
dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an
flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge,
mit denen die Bank ihr Mindestreserve-Soll (§ 43
Abs. 7 des Nationalbankgesetzes) unterschreitet,
abzusetzen. Bei Unterschreitung des erforderlichen
Ausmaßes der flüssigen Mittel zweiten Grades sind
für die Fehlbeträge Zinsen in Höhe bis zu 2 vH,
gerechnet pro Jahr, für 30 Tage vorzuschreiben.
Die nach diesen Bestimmungen zu zahlenden Zinsen
sind an den Bund abzuführen.
Offene Devisenpositionen
§ 14 a. (1) Der Unterschiedsbetrag zwischen den
Aktiv- und Passivposten in einer fremden Währung
bildet die offene Position. Die offene Position darf
— unabhängig von den Fälligkeiten — täglich bei
Geschäftsschluß 30 vH des Haftkapitals nicht übersteigen.
Die Gesamtheit aller offenen Positionen
darf täglich bei Geschäftsschluß insgesamt 50 vH
des Haftkapitals nicht übersteigen.
(2) Die Gesamtheit der Unterschiedsbeträge zwischen
Aktiv- und Passivposten in einzelnen fremden
Währungen, die innerhalb eines jeden Kalendervierteljahres
fällig werden, darf täglich bei
Geschäftsschluß 50 vH des Haftkapitals nicht übersteigen;
ausgenommen sind das laufende und das
darauf folgende Kalendervierteljahr.
(3) Die Gesamtheit der Unterschiedsbeträge zwischen
Aktiv- und Passivposten in einzelnen fremden
Währungen, die innerhalb eines jeden Kalenderhalbjahres
fällig werden, darf täglich bei
Geschäftsschluß 50 vH des Haftkapitals nicht übersteigen;
ausgenommen sind das laufende und das
darauf folgende Kalenderhalbjahr.
(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Prozentsätze
dürfen jedoch in dem Ausmaß überschritten werden,
als dies wirtschaftlich als Schließung einer
offenen Position angesehen werden kann. Macht
eine Bank von dieser Bestimmung Gebrauch, so hat
aus ihren Büchern hervorzugehen, auf welche
Posten sich die Schließung bezieht. Die Abs. 1 bis 3
gelten nur insoweit, als nicht der Bestand eines
bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling
und einer anderen Währung (Kursrisiko)
durch den Bund garantiert wird.
(5) Bei der Berechnung der Gesamtheit der
Unterschiedsbeträge nach Abs. 1 bis 3 sind die
absoluten Beträge der Salden in den einzelnen
Währungen zu addieren. Bei Zinsanpassungsklauseln
gilt als Fälligkeitstermin der Zeitpunkt der
nächsten Zinsanpassung.
(6) Folgende Posten in fremder Währung sind
gemäß Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen
A. Aktivposten
1. Forderungen gegen Banken und Kunden
sowie Forderungen aus Währungskonten bei
der Oesterreichischen Nationalbank,
2. Wertpapiere, ausgenommen Beteiligungspapiere,
3. Geldansprüche aus Devisenkassa- und Devisentermingeschäften,
4. Ansprüche und Eventualansprüche auf Rückgabe
von in Kost gegebenen Gegenständen
der Aktivposten Z 1 bis 3, soweit diese Gegenstände
in diesen Aktivposten nicht schon
erfaßt sind.
B. Passivposten
1. Verpflichtungen gegenüber Banken und sonstigen
Gläubigern,
2. Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen,
3. eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf,
4. Geldverpflichtungen aus Devisenkassa- und
Devisentermingeschäften,
5. Verpflichtungen und Eventualverpflichtungen
auf Rückgabe von in Kost genommenen
Gegenständen der Aktivposten Z 1 bis 3,
soweit diese Gegenstände in diesen Aktivposten
erfaßt sind.
(7) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Zweigniederlassungen
österreichischer Banken im Ausland,
soweit es sich um Währungen handelt, die an
deren Sitz gesetzliches Zahlungsmittel sind. Diese
Bestimmung ist jedoch nur anwendbar, wenn der
Bundesminister für Finanzen auf Antrag der Bank
festgestellt hat, daß die Zweigniederlassung einer
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergleichbaren
Bankaufsicht unterliegt. Weiters kann
der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung
der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung
festlegen, daß für Österreichische Banken mit
Zweigniederlassungen im Ausland ein bis zu maximal
20 vH erhöhter Satz gemäß Abs. 1 gilt, wenn
dies im Interesse der Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen
österreichischer Banken im Ausland
oder der Versorgung der österreichischen
Wirtschaft mit Finanzdienstleistungen durch österreichische
Banken geboten ist. Für Banken sowie
für Zweigniederlassungen von Banken in österreichischen
Zollausschlußgebieten kann der Bundesminister
für Finanzen nach Anhörung der Oesterreichischen
Nationalbank für Währungen, die an
deren Sitz gesetzliches Zahlungsmittel sind, durch
Verordnung Ausnahmen von den Abs. 2 und 3 festlegen,
soweit dies dem volkswirtschaftlichen Interesse
an einem funktionsfähigen Bankwesen oder
dem Interesse des Gläubigerschutzes nicht widerspricht.
(8) Bei der Umrechnung von auf fremde Währung
lautenden Aktiv- und Passivposten in Schilling
sind für die an der Wiener Börse amtlich notierten
Währungen die Mittelkurse, für andere Währungen
die Ankaufskurse im österreichischen Freiverkehr
zugrunde zu legen.
(9) Der Bundesminister für Finanzen kann nach
Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank
durch Verordnung die Aktiv- und Passivposten
(Abs. 6) ergänzen sowie die in den Absätzen 1 bis 3
genannten Hundertsätze um jeweils höchstens
10 vH herabsetzen, wenn durch die Entwicklung
der Devisenmärkte Risiken bestehen, die in diesen
Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.
(10) Für Banken gemäß § 13 Abs. 7 erhöht sich
die Bemessungsgrundlage um die Dotationseinlagen,
soweit diese nach § 13 Abs. 7 letzter Satz anrechenbar
sind.
(11) Die Banken haben in einer Beilage zu den
Monatsausweisen (§ 24 Abs. 13) die Höhe der offenen
Positionen in der entsprechenden Aufgliederung
bekanntzugeben.
VIII. Begrenzung der Anlagen
§ 15. (1) Anlagen einer Bank in Grundstücken,
Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattungen,
in Anteilsrechten an Banken und an Nichtbanken,
in gewährtem Partizipations- und Ergänzungskapital
sowie Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter
dürfen zusammen, nach Buchwerten berechnet,
das Haftkapital nicht übersteigen.
(2) Dies gilt nicht für Anlagen in
1. Anteilsrechten an Nichtbanken, soweit es sich
nicht um eine Beteiligung (§ 8 Abs. 1 Z l)
handelt,
2. Anteilsrechten, welche die Bank treuhändig
erworben hat, soweit die Mittel zu ihrem
Erwerb vom Treugeber zur Verfügung
gestellt werden,
3. Grundstücken und Gebäuden sowie Anteilsrechten
an Nichtbanken, welche die Bank zur
Verhütung von Verlusten im Bankgeschäft
erworben hat, für die ersten fünf Jahre,
4. Anteilsrechten an Zentralinstituten.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann auf
Antrag der Bank in den Fällen des Abs. 2 Z 3 die
Fristen verlängern, soweit dies dem volkswirtschaftlichen
Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen
oder dem Interesse des Gläubigerschutzes
nicht widerspricht.
(4) Auf Banken, die keine Konzession für das
Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 1) haben und
die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das
Kapitalbeteiligungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 11)
betreiben, ist Abs. 1, soweit er Anteilsrechte und
Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter
betrifft, nicht anzuwenden.
VIII a. Großkreditmeldung und Organkredite
Großkreditmeldung
§ 16. (1) Jede Bank und jedes Unternehmen der
Vertragsversicherung (§ 2 Abs. 2 Z 3) haben
Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie
im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 3, 4, 7 und 13 Kredite
oder Kreditrahmen von insgesamt mindestens zehn
Millionen Schilling oder Schillinggegenwert eingeräumt
haben, der Oesterreichischen Nationalbank
zu melden. Bei diesen Meldungen ist auf die wirtschaftliche
Einheit gemäß § 13 Abs. 1 Bedacht zu
nehmen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat den
jederzeitigen Zugriff des Bundesministeriums für
Finanzen auf die Daten gemäß Abs. 1 zu gewährleisten.
Auf Anfrage einer Bank oder eines Unternehmens
der Vertragsversicherung hat die Oesterreichische
Nationalbank dieser die Gesamthöhe der
gemeldeten Kredite bzw. Kreditrahmen eines Kreditnehmers
sowie die Anzahl der Kreditgeber
bekanntzugeben. Auf Anfrage hat sie ferner einer
Bank oder einem Unternehmen der Vertragsversicherung
diese Daten auch für Gruppen von Kreditnehmern,
die eine wirtschaftliche Einheit gemäß
§ 13 Abs. 1 oder einen Teil hievon bilden, mitzuteilen.
(3) Die für die Meldung maßgebende Gliederung
der Kreditarten sowie Zeitpunkt, Umfang und
Form der Meldungen sind vom Bundesminister für
Finanzen nach Anhörung der Oesterreichischen
Nationalbank durch Verordnung festzulegen.
Organkredite
§ 17. (1) Eine Bank darf ihren Geschäftsleitern
(§ 4 Abs. 3 und 5), den Vorstandsmitgliedern von
Genossenschaften, den Mitgliedern des Aufsichtsrates
oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung
zuständiger Aufsichtsorgane und den bei ihr tätigen
Arbeitnehmern Kredite und Vorschüsse nur auf
Grund eines einstimmigen Beschlusses aller
Geschäftsleiter sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrates
oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung
zuständiger Aufsichtsorgane gewähren. Bei
Beschlußfassungen hat der Betroffene kein Stimmrecht.
Diese Beschlüsse haben auch die Verzinsung
und Rückzahlung zu regeln.
(2) Kredite und Vorschüsse, deren Gesamtausmaß
ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigen,
fallen nicht unter die Vorschrift des Abs. 1.
(3) Abs. 1 gilt auch für Kredite an Ehegatten
oder an minderjährige Kinder einer im Abs. 1
genannten Person.
(4) Ist ein Geschäftsleiter, ein wirtschaftlicher
Eigentümer (§ 24 BAO, BGBl. Nr. 194/1961) oder
ein Mitglied eines Organs der kreditgewährenden
Bank gleichzeitig Geschäftsleiter, wirtschaftlicher
Eigentümer oder Mitglied eines geschäftsführenden
Organs eines Kreditnehmers, so dürfen Kredite
an diesen Kreditnehmer nur auf Grund der Zustimmung
des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz
oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes der
Bank gewährt werden.
(5) Die Zustimmung kann für bestimmte Kreditgeschäfte
oder Arten von Kreditgeschäften für ein
Jahr im voraus erteilt werden.
(6) Werden entgegen Abs. 1 bis 5 Kredite oder
Vorschüsse gewährt, so sind sie ohne Rücksicht auf
entgegenstehende Vereinbarungen unverzüglich
zurückzuzahlen, wenn nicht der einstimmige
Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung
des Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt. Die
Geschäftsleiter und die Mitglieder des nach Gesetz
oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes haften
persönlich als Gesamtschuldner für die Rückzahlung
der Kredite oder Vorschüsse, wenn diese entgegen
den Vorschriften der Abs. 1 bis 5 mit ihrem
Wissen und ohne ihren Widerspruch gewährt wurden."
26. § 18 Abs. 2 lautet
„(2) Sparurkunden dürfen ausschließlich von den
zum Spareinlagengeschäft berechtigten Banken
ausgegeben werden. Nur für diese Urkunden ist es
erlaubt, die Bezeichnung „Sparbuch", „Sparbrief"
oder eine Wortverbindung, die den Bestandteil
„spar" enthält, zu führen. Die Bezeichnung „Sparkassenbuch"
bleibt ausschließlich den von den
Sparkassen ausgegebenen Sparurkunden vorbehalten.
Die Ausgabe von Sparurkunden unter einer
Bezeichnung, welche die Bestandteile „spar" oder
„Sparkasse" in Verbindung mit dem Wort „Post"
enthält, bleibt ausschließlich der Österreichischen
Postsparkasse vorbehalten."
27. § 18 Abs. 5 lautet
„(5) Über Spareinlagen darf durch Überweisung
— ausgenommen Vormundschafts- oder Pflegschaftsangelegenheiten
— oder durch Scheck nicht
verfügt werden. Dagegen ist eine Überweisung auf
eine Spareinlage zulässig."
28. § 19 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Die Verzinsung der Spareinlagen beginnt
mit dem auf den Bareingang (Wertstellung des
Überweisungseinganges) folgenden Geschäftstag,
wobei der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen
gerechnet wird. Beträge, die innerhalb von
14 Tagen nach Einzahlung wieder abgehoben werden,
sind nicht zu verzinsen, wobei Auszahlungen
stets als zu Lasten der zuletzt eingezahlten Beträge
erfolgt gelten. Dies gilt nur für Spareinlagen mit
gesetzlicher Kündigungsfrist. Die Zinsen sind zum
Abschlußtermin dem Kapital zuzuschlagen und mit
diesem vom folgenden Tag an zu verzinsen. Sie
können ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 4
bis Ende Jänner des darauffolgenden Jahres ohne
Kündigung behoben werden. Bei Auszahlungen aus
Spareinlagen sind die Zinsen für den ausgezahlten
Betrag bis einschließlich dem der Auszahlung vorangegangenen
Geschäftstag zu berechnen.
(4) Auszahlungen aus einer Spareinlage dürfen
im Kalendermonat insgesamt einen Betrag nicht
überschreiten, der nach Maßgabe der allgemeinen
währungs- und kreditpolitischen Erfordernisse vom
Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der
Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung
festzusetzen ist. Zur Auszahlung höherer
Beträge bedarf es der Kündigung. Die Kündigungsfrist
beträgt drei Monate, soweit nicht eine längere
Kündigungsfrist vereinbart ist. Vor Fälligkeit geleistete
Zahlungen sind als Vorschüsse zu behandeln
und zu verzinsen. Für diese Vorschüsse ist 1 vT pro
vollem Monat für die nicht eingehaltene Bindungsdauer
zu berechnen. Es ist jedoch an Vorschußzinsen
nicht mehr zu berechnen, als insgesamt an
Habenzinsen auf den hereingekommenen Betrag
vergütet wird, wobei auch bereits ausbezahlte
Habenzinsen des Vorjahres im erforderlichen Ausmaß
rückzuverrechnen sind, wenn die Habenzinsen
des laufenden Jahres nicht ausreichen. Eine
vorzeitige Rückführung auf eine kürzere als die
ursprünglich vereinbarte Bindungsdauer oder auch
auf die gesetzliche Kündigungsfrist ist ebenso vorschußzinsenpflichtig.
Die Kündigungsfristen sowie
die vom Kunden ausgesprochenen Kündigungen
sind von der Bank unverzüglich auf der Urkunde
ersichtlich zu machen. Wird der zur Auszahlung
gekündigte Betrag binnen einer Woche nach Fälligkeit
nicht abgehoben, so ist die Bank berechtigt, die
Kündigung als nicht erfolgt anzusehen; die Verzinsung
wird hiebei nicht unterbrochen.
29. Im § 20 Abs. 2 entfallen der zweite und dritte
Satz.
30. Im § 20 Abs. 3 entfällt der dritte Satz. Im § 20
Abs. 4 entfallen der zweite und dritte Satz.
31. § 21 lautet
„§ 21. (1) Verbraucherkredite sind Kredite an
Verbraucher im Sinne des § 1 des Konsumentenschutzgesetzes
1979 idF BGBl. 481/1985.
(2) Rückzahlungen aus Kreditverträgen nach
Abs. 1 sind von der kreditgewährenden Bank stets
mit dem auf den Tag des Einlangens folgenden Tag
(Wertstellungstag) zu berücksichtigen.
(3) In Kreditverträgen nach Abs. 1 vereinbarte
Zinsgleitklauseln sind an objektive Maßstäbe zu
binden. § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG bleibt unberührt.
(4) Die Banken haben im Kassensaal auszuhängen
1. die geltende Verzinsung für Spareinlagen und
Verbraucherkredite und
2. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(5) Die Bank hat bei Abschluß eines Verbraucherkredites
dem Kreditnehmer die geltende Verzinsung,
ausgedrückt in einem Jahreszinssatz, die
Gesamtbelastung und die Maßstäbe für eine allfällige
Zinsgleitklausel nachweislich schriftlich und
unter Ausfolgung einer Zweitschrift zur Kenntnis
zu bringen. Etwaige sonstige Kosten sind dabei
gesondert auszuweisen. Bei Kontokorrentkrediten
sind die Konditionen (Zinssatz und Bereitstellungsgebühr)
bei der Einräumung bzw. bei Veränderung
bekanntzugeben.
(6) Der Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive
Hundertsatz, mit dem — unter Berücksichtigung
von Zinseszinsen — nach finanzmathematischer
Methode auf den Zuzählungstag abgezinst,
die Leistungen des Kreditnehmers an die Bank
gleich hoch sind wie der dem Kreditnehmer tatsächlich
zugezählte Betrag; die Jahre sind vom
Tage der Zuzählung an und die Monate kalendermäßig
(365/360) zu rechnen. Der Zinssatz ist auf
eine Dezimalstelle genau anzugeben.
(7) Die Gesamtbelastung (absoluter Betrag) ist
die Summe der Leistungen des Kreditnehmers an
die Bank. Diese umfaßt neben den Rückzahlungsbeträgen,
Zinsen und Zinseszinsen auch allfällige
Vermittlungsprovisionen, Kredit- und Bearbeitungsgebühren
sowie alle sonstigen Zahlungen an
die Bank.
(8) Sonstige Kosten sind alle übrigen vom Kreditnehmer
im Zusammenhang mit der Kreditgewährung
zu zahlenden Beträge, wie insbesondere
öffentliche Abgaben, Barauslagen der Bank im
Zusammenhang mit der Kreditgewährung und
Versicherungsprämien.
(9) Zur Regelung des Wettbewerbs und der Werbung
haben die Fachverbände der Banken namens
ihrer Mitglieder und die Österreichische Postsparkasse
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes ein Wettbewerbsabkommen
abzuschließen und einen Wettbewerbsausschuß zu
schaffen, dessen Aufgabe die Feststellung von Verstößen
gegen dieses Wettbewerbsabkommen ist.
Dieses Abkommen bedarf zu seiner Gültigkeit einer
Bewilligung des Bundesministers für Finanzen nach
Anhörung des Bundesministers für Familie, Jugend
und Konsumentenschutz und des Bundesministers
für Justiz. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der
Inhalt des Abkommens weder dem Grundsatz des
Gläubigerschutzes und des Konsumentenschutzes
widerspricht noch die Funktionsfähigkeit des Bankwesens
beeinträchtigt."
32. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt
„§ 21 a. (1) Verbrauchergirokonten sind solche
von Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG.
(2) Engelte, die für die Kontenführung und
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Konten
nach Abs. 1 verlangt werden, sind den Verbrauchern
regelmäßig, zumindest aber einmal jährlich,
bei Entgeltänderungen unverzüglich, bekanntzumachen.
(3) Für die rechtzeitige Bekanntmachung genügt
die Information mit einem Kontoauszug vor Wirksamwerden
der Veränderung.
(4) Schriftliche Informationen über die mit der
Führung von Konten nach Abs. 1 zusammenhängenden
Entgelte sind in der Bank bereitzuhalten.
(5) Der jeweilige Kontostand ist dem Verbraucher
wenigstens einmal vierteljährlich mittels Kontoauszug
bekanntzugeben.
33. § 22 entfällt.
34. § 23 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Banken, ihre Gesellschafter, Organmitglieder,
Beschäftigte sowie sonst für die Banken
tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich
auf Grund der Geschäftsverbindungen
mit Kunden oder auf Grund des § 16 Abs. 2 anvertraut
oder zugänglich gemacht worden sind, nicht
offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden
Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen
Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit
Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis
unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als
Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den
Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die
Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses
besteht nicht
1. im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen
Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten
und mit eingeleiteten Strafverfahren
wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen
Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber
den Finanzstrafbehörden;
2. im Falle einer Verlassenschaftsabhandlung
gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem
Notar als Gerichtskommissär (§ 98 des
Außerstreitgesetzes, RGBl. Nr. 208/1854);
3. wenn der Kunde der Offenbarung des
Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich
zustimmt;
4. für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte
über die wirtschaftliche Lage eines
Unternehmens, wenn dieses der Auskunftserteilung
nicht ausdrücklich widerspricht;
5. soweit die Offenbarung zur Klärung von
Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis
zwischen Bank und Kunden erforderlich ist;
6. hinsichtlich der Meldepflicht des § 25 Abs. 1
des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes
in der Fassung BGBl. Nr. 557/1985."
35. § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Hinsichtlich der Bestimmung des § 16 Abs. 2
gilt Abs. 1 auch für Unternehmen der Vertragsversicherung."
36. Dem § 23 wird folgender § 23 a angefügt
„§ 23 a. (1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften
durch den Bundesminister für Finanzen an
ausländische Bankaufsichtsbehörden ist zulässig,
wenn
1. die öffentliche Ordnung, andere wesentliche
Interessen der Republik Österreich und das
Bankgeheimnis dadurch nicht verletzt werden,
2. gewährleistet ist, daß auch der ersuchende
Staat einem gleichartigen österreichischen
Ersuchen entsprechen würde und
3. ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers
für Finanzen den Zielsetzungen
dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann jederzeit
Auskünfte über Aktivitäten österreichischer
Banken im Ausland und die Lage ausländischer
Banken, deren Tätigkeit sich auf das österreichische
Kreditwesen auswirken kann, einholen, wenn
dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem
funktionsfähigen Bankwesen oder im Interesse des
Gläubigerschutzes erforderlich ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur
anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen
nichts anderes bestimmt ist."
37. § 24 lautet
„§ 24. (1) Die Geschäftsleiter haben für die
Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse zu sorgen.
(2) Die Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und
Verlustrechnungen) sind entsprechend der Gliederung
der in der Anlage enthaltenen Formblätter,
unbeschadet einer weiteren Gliederung, besonders
soweit sie in anderen Rechtsvorschriften angeordnet
ist, aufzustellen. Für die Erstellung der Jahresabschlüsse
sind auch bei Banken, die keine Aktiengesellschaften
sind, die §§ 129 (Inhalt des Jahresabschlusses)
und 133 (Wertansätze in der Jahresbilanz)
AktG sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister
für Finanzen kann nach Anhörung der
Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung
die Formblätter ändern, sofern geänderte
Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.
(3) Der Jahresabschluß jeder Bank ist unter Einbeziehung
der Buchführung und des Geschäftsberichtes,
soweit er den Abschluß erläutert, durch
Bankprüfer zu prüfen. Bankprüfer sind die zum
Abschlußprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer
oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und
die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des
Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger
Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen
Prüfungsverbände und die Prüfungsstelle des
Sparkassen-Prüfungsverbandes haben darüber hinaus
in Verbindung mit der vom zuständigen Fachverband
gemäß § 31 bis zum 31. Dezember 1988 zu
schaffenden Einlagensicherungseinrichtung Aufgaben
im Rahmen eines Früherkennungssystems bei
den ihnen angeschlossenen Banken wahrzunehmen.
Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen
Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden.
(4) Als Ausschließungsgründe sind Umstände
anzusehen, die die ordnungsgemäße Prüfung nicht
wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe
liegen insbesondere vor, wenn
1. dem Bankprüfer die erforderliche Sachkenntnis
und Erfahrung im Bankwesen fehlt;
2. mit Ausnahme des Prüfungsorganes einer
gesetzlich zuständigen genossenschaftlichen
Prüfungseinrichtung die Haftung des Bankprüfers
gegenüber der Bank nicht durch Versicherungen
angemessen abgedeckt ist;
3. der Bankprüfer an der zu prüfenden Bank
beteiligt ist;
4. der Bankprüfer von der zu prüfenden Bank
ein regelmäßig zu leistendes Jahreshonorar
bezieht, das 30 vH seines Gesamtjahreshonorares
überschreitet;
5. seine wirtschaftliche Unabhängigkeit von der
zu prüfenden Bank insbesondere deshalb
nicht gewährleistet ist, weil diese zu seiner
Finanzierung durch Kapitalbeteiligung oder
Kreditgewährung wesentlich beiträgt;
6. die personelle Unabhängigkeit des Bankprüfers
von der zu prüfenden Bank insbesondere
deshalb nicht gewährleistet ist, weil er eine
andere Tätigkeit als die Beratung und Depotprüfung
für die zu prüfende Bank ausübt oder
bei der Erfassung von Geschäftsfällen im
Rechnungswesen oder bei der Erstellung von
Abschlüssen in Belangen mitwirkt, die er
selbst prüfen soll;
7. der genossenschaftliche Prüfungsverband, der
die Bankprüfer bestellt, selbst Bankgeschäfte
betreibt (gemischter Verband), es sei denn,
daß die Prüfungsorgane (Revisoren) bzw. die
Prüfungseinrichtung unabhängig und weisungsfrei
von der Geschäftsleitung der Bank
sind.
(5) Für Banken aller Rechtsformen gelten für die
Bestellung und Auswahl der Bankprüfer und der
Prüfungsorgane, die nicht von Prüfungsverbänden
oder nach dem Postsparkassengesetz in der Fassung
BGBl. Nr. 80/1983 zu bestellen sind, die
aktienrechtlichen Bestimmungen sinngemäß.
(6) Die Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme
von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich
zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, ist dem
Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Dieser kann Widerspruch im
Sinne des § 136 Abs. 2 AktG gegen die Bestellung
eines Bankprüfers erheben; soweit diese anzeigepflichtig
war, hat der Widerspruch innerhalb eines
Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das
Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe
(Abs. 4) zu entscheiden.
(7) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses aller
Banken sind unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften
die §§ 135, 138 bis 141 AktG sinngemäß
anzuwenden. An den Beratungen der nach
Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane
über den Jahresabschluß haben die Bankprüfer als
sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.
(8) Werden vom Bankprüfer Tatsachen festgestellt,
auf Grund derer er die Funktionsfähigkeit
der Bank und die Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen
für nicht mehr gewährleistet oder für die Bankaufsicht
maßgebliche gesetzliche oder sonstige
Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers
für Finanzen für verletzt erachtet, so hat er diese
Tatsachen mit Erläuterungen dem Bundesminister
für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt
es sich jedoch um kurzfristig behebbare geringfügige
Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten,
wenn die Bank nicht binnen einer vom Bankprüfer
bestimmten angemessenen Frist von längstens
drei Monaten die festgestellten Mängel behoben
hat. Eine Anzeige ist auch dann zu erstatten,
wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer
geforderte Auskunft innerhalb einer von diesem
gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß
erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte
Bankprüfer haben die Anzeige über den Prüfungsverband
zu erstatten, der sie unverzüglich dem
Bundesminister für Finanzen weiterzuleiten hat.
(9) Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des
Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch
zu umfassen
1. die sachliche Richtigkeit der Bewertung;
2. die Vornahme gebotener Abschreibungen und
Wertberichtigungen sowie die Bildung von
Rücklagen, Rückstellungen und der gesetzlichen
Haftrücklage;
3. die rechtzeitige und vollständige Erfüllung
der §§ 8, 10 und 12 bis 16;
4. die Einhaltung der sonstigen Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und der anderen für die
Banken wesentlichen Rechtsvorschriften.
(10) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen
gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht
aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern,
den nach Gesetz oder Satzung bestehenden
Aufsichtsorganen der Bank und dem Bundesminister
für Finanzen unverzüglich zu übermitteln.
(11) Banken, ausgenommen solche in der
Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechtes,
haben ihren. Jahresabschluß, sofern die
Bilanzsumme 300 Millionen Schilling übersteigt,
unverzüglich nach der Feststellung im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" oder in einem allgemein
erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen.
§ 144 AktG gilt sinngemäß. Die Veröffentlichungspflicht
besteht für drei aufeinanderfolgende
Geschäftsjahre weiter, auch wenn in diesen die
Bilanzsumme unter 300 Millionen Schilling gesunken
ist.
(12) Die geprüften Jahresabschlüsse und die Prüfungsberichte
über die Jahresabschlüsse einschließlich
der bankaufsichtlichen Prüfungsberichte sind
von den Bankprüfern längstens innerhalb von sechs
Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem
Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Soweit
Banken einem Prüfungsverband angehören, beträgt
die Frist zwölf Monate.
(13) Die Banken haben unverzüglich nach
Ablauf eines jeden Kalendermonats dem Bundesminister
für Finanzen Monatsausweise zu übermitteln,
die den Stand der Aktiv- und Passivposten
entsprechend der in der Verordnung gemäß
Abs. 17 vorgesehenen Gliederung ausweisen.
(14) Die Banken haben vier Wochen nach Ablauf
jedes Kalendervierteljahres dem Bundesminister für
Finanzen Quartalsberichte zu übermitteln, welche
die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu
diesem Stichtag entsprechend der in der Verordnung
gemäß Abs. 17 vorgesehenen Gliederung ausweisen.
(15) Die geprüften Jahresabschlüsse und die Prüfungsberichte
über die Jahresabschlüsse einschließlich
der bankaufsichtlichen Prüfungsberichte, die
Monatsausweise und die Quartalsberichte sind
innerhalb der in den Abs. 12 bis 14 festgelegten Fristen
auch der Oesterreichischen Nationalbank vor-
zulegen. Diese hat zur Einhaltung der Bestimmungen
der §§ 12 bis 15 und der hiezu erlassenen Verordnungen
dem Bundesminister für Finanzen gutachtliche
Äußerungen zu erstatten.
(16) Zweigniederlassungen ausländischer Banken
haben überdies die Jahresabschlüsse der ausländischen
Bank innerhalb von sechs Monaten nach
Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister
für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank
zu übermitteln.
(17) Der Bundesminister für Finanzen hat nach
Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank die
Gliederung der von den Banken gemäß Abs. 13 zu
übermittelnden Monatsausweise, der gemäß
Abs. 14 zu übermittelnden Quartalsberichte sowie
die Gliederung der Beilagen (§ 13 Abs. 8 und § 14 a
Abs. 11) durch Verordnung festzusetzen."
38. Nach § 24 ist folgender § 24 a einzufügen
„§ 24 a. (1) Die Banken haben eine interne Kontrolle
einzurichten. Diese ist eine den Geschäftsleitern
unmittelbar unterstehende Kontrolleinrichtung,
die ausschließlich der laufenden und umfassenden
Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit
und Zweckmäßigkeit des Bankgeschäftes
und Bankbetriebes dient. Diese muß unter Bedachtnahme
auf den Geschäftsumfang so ausgestaltet
sein, daß sie ihren Aufgaben zweckentsprechend
erfüllen kann.
(2) Die interne Kontrolle betreffende Verfügungen
müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern
gemeinsam getroffen werden. Die interne Kontrolle
hat allen Geschäftsleitern zu berichten.
(3) Die interne Kontrolle hat auch die inhaltliche
Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und
Meldungen an den Bundesminister für Finanzen
und die Oesterreichische Nationalbank zu prüfen."
39. Im § 25 Abs. 3 Z 1 wird die Bezeichnung
„Abschlußprüfer" durch die Bezeichnung „Bankprüfer"
ersetzt.
40. § 25 Abs. 3 Z 2 und 3 lauten
„2. von den Bankprüfern und von den Prüfungs- und
Revisionsverbänden Prüfungsberichte
und Auskünfte einholen;
3. eigene Prüfer aus besonderem Anlaß beauftragen.
Diese dürfen die Geschäftsräume der
Bank betreten und haben sich zu Beginn der
Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage
des schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen."
41. Im § 25 Abs. 4 Z 3 tritt an die Stelle des
Punktes ein Strichpunkt. Folgende Z 4 ist anzufügen
„4. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapitalherabsetzungen
und Gewinnausschüttungen
ganz oder teilweise untersagen."
42. § 27 lautet
„§ 27. (1) Die Oesterreichische Nationalbank
wird auf dem Gebiete des Kreditwesens dem Bundesminister
für Finanzen Beobachtungen und Feststellungen
grundsätzlicher Art oder besonderer
Bedeutung mitteilen und auf Verlangen die dem
Bundesminister für Finanzen erforderlich scheinenden
sachlichen Aufklärungen geben und Unterlagen
zur Verfügung stellen sowie Gutachten erstatten.
Ferner wird sie dem Bundesminister für Finanzen
den jederzeitigen automationsunterstützten
Zugriff auf bankenaufsichtsrelevante Daten basierend
auf Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz
und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener
Verordnungen ermöglichen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird seinerseits
der Oesterreichischen Nationalbank Beobachtungen
grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung
mitteilen. Insbesondere wird er der Oesterreichischen
Nationalbank darüber hinaus jene
Bescheide übermitteln, deren Kenntnis zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz
erforderlich ist."
43. § 31 lautet
„§ 31. (1) Banken, die Einlagen auf Lohn- oder
Gehaltskonten, Renten- oder Pensionskonten, sonstige
Privatkonten oder Spareinlagen natürlicher
Personen entgegennehmen, haben der Einlagensicherungseinrichtung
im Rahmen ihres Fachverbandes
anzugehören; gehört eine solche Bank einer
Einlagensicherungseinrichtung nicht an, erlischt
ihre Berechtigung (Konzession) zum Betrieb des
Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 2 Z 1. § 6 Abs. 2
Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Jeder Fachverband hat bis zum 31. Dezember
1988 eine Einlagensicherungseinrichtung zu schaffen,
der alle Banken des Fachverbandes mit der
Berechtigung zur Entgegennahme von Sicherungspflichtigen
Einlagen beitreten können. Die Einlagensicherungseinrichtungen
sind in der Form von
Haftungsgesellschaften als juristische Personen einzurichten.
Die Einlagensicherungseinrichtungen
haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls eine
Mitgliedsbank ihre Zahlungen einstellt, die Einlagen
gemäß Abs. 1 bis zu einem Höchstbetrag von
200000 S pro natürlicher Person auf deren Verlangen
und nach Legitimierung unverzüglich ausbezahlt
werden. Der für die betroffene Bank zuständigen
Einlagensicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche
gegen diese Bank in Höhe der
geleisteten Beträge zu.
(3) Die Einlagensicherungseinrichtung hat ihre
Mitgliedsbanken zu verpflichten, für den Fall einer
Auszahlung gesicherter Einlagen unverzüglich
anteilsmäßige Beiträge zu leisten, die nach dem
Anteil der gesicherten Einlagen der übrigen Mitgliedsbanken
zum vorhergehenden Bilanzstichtag
an der Summe dieser gesicherten Einlagen der Ein-
lagensicherungseinrichtung zu bemessen sind. Die
Mitgliedsbanken sind jedoch höchstens zu Beitragsleistungen
im Ausmaß eines Drittels der Haftrücklage
zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet.
(4) Kann die Einlagensicherungseinrichtung die
Auszahlung gesicherter Einlagen selbst nicht voll
leisten, so sind die Einlagensicherungseinrichtungen
der übrigen Fachverbände verpflichtet, zur
Deckung des Fehlbetrages anteilsmäßige Beiträge
unverzüglich zu leisten. Bei der Bemessung der
Anteile ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Diesen
Einlagensicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche
in der Höhe der geleisteten Beiträge
gegen die betroffene Einlagensicherungseinrichtung
zu.
(5) Können die Einlagensicherungseinrichtungen
insgesamt die Auszahlung gesicherter Einlagen
nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Einlagensicherungseinrichtung
zur Erfüllung der restlichen
Beitragsverpflichtungen Schuldverschreibungen
auszugeben, für die der Bundesminister für
Finanzen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher
Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen
kann.
(6) Die Einlagensicherungseinrichtungen haben
ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs
Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem
Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen
Nationalbank vorzulegen."
44. In § 32 wird der Beitrag von 100000 S auf
300000 S erhöht.
45. § 33 lautet
„§ 33. (1) Tritt ein Konzessionsversagungsgrund
gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 6 nach Erteilung der
Konzession auf oder verletzt eine Bank Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder einer auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
oder eines Bescheides, so ist ihr vom Bundesminister
für Finanzen mit Bescheid unter Androhung
einer Zwangsstrafe (§ 32) aufzutragen, binnen
drei Monaten den entsprechenden Zustand
herzustellen. Die Frist kann auf Antrag verlängert
werden, wenn berücksichtigungswürdige Umstände
vorliegen und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Wird dem Auftrag nicht rechtzeitig nachgekommen
oder werden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung oder eines Bescheides
wiederholt verletzt, so hat der Bundesminister
für Finanzen unter gleichzeitiger Verhängung der
Zwangsstrafe das Verfahren nach § 6 Abs. 2 Z 3
einzuleiten."
46. In § 35 entfallen der Abs. 3 Z 2 und die
Abs. 4 bis 12.
Artikel II
Die Worte „Kreditunternehmung" und „Kreditapparat"
werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen
durch die Worte „Bank" und „Bankwesen"
ersetzt. Dasselbe gilt sinngemäß für Wortverbindungen,
in denen diese Worte verwendet werden.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
(1)Zu Art. I Z 20 (§ 8 a)
1. Banken in der Rechtsform von Personengesellschaften
des Handelsrechtes, die die Voraussetzung
des § 8 a Abs. 1 zu einem Bilanzstichtag zwischen
31. Dezember 1985 und 31. Dezember 1990
erfüllen, haben ihr gesamtes Unternehmen bis zum
31. Dezember 1991 in eine Aktiengesellschaft einzubringen.
Nach dem 31. Dezember 1990 hat die
Einbringung binnen neun Monaten, nachdem die
Jahresbilanzsumme erstmals zehn Milliarden Schilling
überschritten hat, zu erfolgen.
2. a) Werden Banken nach den Bestimmungen
des 9. Teiles des Aktiengesetzes verschmolzen,
so gehen alle Berechtigungen
zu Bankgeschäften der übertragenden
Bank auf die übernehmende Bank über.
Die Bestimmung des § 8 a Abs. 5 gilt sinngemäß.
b) Ist die übernehmende Bank Alleinaktionär
der übertragenden Bank, so haben ein
Gläubigeraufruf und eine Sicherheitsleistung
(§ 227 AktG) zu entfallen, ein
Treuhänder gemäß § 226 Abs. 2 AktG ist
nicht zu bestellen.
c) Waren die Übergangsvorschriften für
Hypothekenbanken nach Art. 4 der Verordnung
über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes
und des Gesetzes
über die Pfandbriefe und verwandte
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditanstalten im Lande Österreich,
dRGBl. I S 1574/1938, auf den Geschäftsbetrieb
der übertragenden Bank anzuwenden,
so sind diese weiter auf den
Geschäftsbetrieb der übernehmenden
Bank anzuwenden.
d) Die Bestimmungen der lit. a bis c sind auf
Verschmelzungen anzuwenden, für die
die Beschlüsse nach dem 1. Jänner 1987
und vor dem 1. Jänner 1995 zum Handelsregister
angemeldet werden.
(2) Zu Art. 1 Z 25
1. (§ 12 Abs. 2 bis 9)
a) Die Maßstäbe des § 12 Abs. 2 sind von den
Banken bis längstens 31. Dezember 1996 zu
erreichen.
b) Bis zum Ablauf dieser Fristen sind dem Haftkapital
satzungsgemäß festgesetzte Haftungsbeträge
bei Kreditgenossenschaften,
stille Einlagen und nachrangiges Kapital
gemäß § 12 Abs. 2 Z 3, Abs. 7 und 8 des Kreditwesengesetzes
1979, BGBl. Nr. 63, sowie
nach der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen zur Durchführung des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 492/1979
(2.KWG-DVO) (Surrogatkapital), insoweit
anzurechnen, als die Voraussetzung für ihre
Geltung als Eigenkapital am 31. Dezember
1985 bereits vorgelegen ist und durch diese
Anrechnung das von diesem Bundesgesetz
verlangte Haftkapitalerfordernis gemäß § 12
Abs. 2 nicht überschritten wird. Nach dem
31. Dezember 1984 vorgenommene Erhöhungen
von Haftsummen je Geschäftsanteil
bleiben dabei außer Betracht. Die nach den
vorstehenden Bestimmungen dem Haftkapital
anrechenbaren Beträge verringern sich ab
dem 31. Dezember 1987 jährlich um ein
Zehntel.
c) Erreicht das Haftkapital am letzten Bilanzstichtag
vor dem 31. Dezember 1986 die
gemäß § 12 Abs. 2 erforderliche Höhe nicht,
so ist es ausgehend vom Hundertsatz zu diesem
Stichtag in gleichen jährlichen Stufen ab
31. Dezember 1987 bis 31. Dezember 1996
zumindest an die Maßstäbe gemäß § 12
Abs. 2 anzupassen.
d) Das Ergänzungskapital wird dem Haftkapital
insoweit nicht zugerechnet, als es gemeinsam
mit dem gemäß lit. b anrechenbaren Surrogatkapital
sowohl das gemäß § 12 Abs. 7
zulässige Ausmaß als auch jenen Betrag überschreitet,
der als Surrogatkapital gemäß lit. b
bis zum 31. Dezember 1987 anrechenbar ist.
e) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestehende Darlehen nach § 1
Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen zur Durchführung des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 280/1982
(3. KWG-DVO), sind in die Bemessungsgrundlagen
des § 12 Abs. 2 nicht einzubeziehen.
2. (§ 12 Abs. 10)
a) Sammelwertberichtigungen im Sinne des § 10
Abs. 2 des Rekonstruktionsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 183, sind auf die Haftrücklage zu
übertragen.
Die Haftrücklage ist erstmalig in der Jahresbilanz
des ersten nach dem 31. Dezember
1986 endenden Geschäftsjahres zu bilden.
b) Übersteigt jener Betrag der Haftrücklage im
Sinne des § 12 Abs. 10, der sich bei Bildung
in der Jahresbilanz des letzten vor dem
1. Jänner 1987 endenden Geschäftsjahres
ergeben hätte, die übertragene Sammelwertberichtigung,
ist der Unterschiedsbetrag mit
je einem Zehntel im ersten Geschäftsjahr der
Bildung und den folgenden neun Geschäftsjahren
zuzuweisen.
c) Übersteigt die übertragene Sammelwertberichtigung
den in lit. a genannten Betrag der
Haftrücklage, so hat die Bank den übersteigenden
Betrag einer gesondert auszuweisenden
Rücklage (Sonderhaftrücklage) zuzuführen.
Die Rücklage zählt zum Haftkapital.
§ 12 Abs. 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß eine Wiederauffüllung nicht zulässig
ist.
3. (§§ 12 a, 13, 14 a und 15)
Für die Erfüllung der Konsolidierungsvorschriften
gemäß § 12 a, die Ermittlung und Begrenzung
von Großanlagen gemäß § 13 Abs. 1 und 3, für die
Begrenzung der offenen Position gemäß § 14 a und
die Begrenzung der Anlagen gemäß § 15 ist das
gemäß Z 1 ermittelte Haftkapital heranzuziehen.
4. (§ 13)
Die Grenze für die einzelne Großveranlagung
gemäß § 13 Abs. 3 gilt für einzelne Großveranlagungen,
die vor dem 1. April 1986 zustande gekommen
sind, ab 31. Dezember 1991; diese Großveranlagungen
dürfen innerhalb dieser Frist nicht erhöht
werden. Die Grenze des § 13 Abs. 3 betreffend die
Summe aller Großveranlagungen gilt ab
31. Dezember 1991; neue Großveranlagungen auch
vor dem 31. Dezember 1991 dürfen nur insoweit
gebildet werden, als dadurch diese Grenze nicht
überschritten wird.
5. (§ 14)
a) Zur Erreichung der in § 14 festgelegten Maßstäbe
wird eine Frist bis zum Ende des auf
das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden
Geschäftsjahres eingeräumt. Die
Anpassung an die Liquiditätserfordernisse ist
gleichmäßig über diesen Zeitraum zu verteilen.
b) Die Ausweispflicht nach Abs. 2 letzter Satz
besteht ab 31. Dezember 1987.
6. (§§ 12 bis Hund 16)
Bei bereits bestehenden Banken, deren Jahresbilanzsumme
eine Milliarde Schilling nicht übersteigt,
die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft
haben und deren Geschäftsgegenstand
ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger
Kredite für Investitionszwecke ist und für die die
Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen
aufgebracht werden, sind die Bestimmungen
der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2
und 4 bis 10 und 16 nicht anzuwenden.
7. (§ 15)
Die Maßstäbe des § 15 sind längstens bis
31. Dezember 1991 zu erfüllen. Bis zu diesem Zeitpunkt
ist die in § 14 Abs. 1 KWG, BGBl.
Nr. 63/1979, festgelegte Begrenzung der dauernden
Anlagen jedenfalls einzuhalten.
(3) Zu Art. I Z 37
(§ 24 Abs. 6)
Entspricht eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Novelle bestehende gesetzlich oder bescheidmäßig
zuständige Prüfungseinrichtung nicht den
Bestimmungen des § 24 Abs. 4 Z 3, 5, 6 und 7, so
sind die entsprechenden Anforderungen bis spätestens
31. Dezember 1987 zu erfüllen.
(4) Zu Art. I Z 43
(§ 31)
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestehenden Einlagensicherungseinrichtungen
und die Verpflichtung für Banken,
die Spareinlagen entgegennehmen, diesen anzugehören,
bleibt bis zum 31. Dezember 1988 aufrecht.
Abschnitt II
Postsparkassengesetz 1969
Das Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 63/1979, BGBl. Nr. 49/1981 und BGBl.
Nr. 80/1983 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Soweit im folgenden nicht etwas anderes
bestimmt wird, findet das Kreditwesengesetz in der
Fassung BGBl. Nr. 325/1986 mit Ausnahme der
§§ 4 bis 9, 10 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Anwendung.
(5) Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt,
Partizipationskapital im Sinne des § 12 Abs. 6
des Kreditwesengesetzes und Ergänzungskapital im
Sinne des § 12 Abs. 7 des Kreditwesengesetzes aufzunehmen
und zu erwerben."
2. Im § 11 Abs. 1 Z 17 wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt; es wird folgende Z 18
angefügt
„18. der Erwerb von Forderungen aus Partizipations-
und Ergänzungskapital."
3. § 23 Abs. 4 lautet
„(4) Der bilanzmäßige Reingewinn ist mit 50 vH
dem allgemeinen Reservefonds zuzuführen. Der
verbleibende Reingewinn ist nach Bedienung des
Partizipationskapitals und des Ergänzungskapitals
an den Bund abzuführen. Falls durch ein Bundesfinanzgesetz
ein Teil des abgeführten Reingewinnes
der Österreichischen Postsparkasse zugewiesen
wird, ist dieser Betrag dem allgemeinen Reservefonds
zuzuführen."
Abschnitt III
Rekonstruktionsgesetz 1955
Das Rekonstruktionsgesetz 1955, BGBl. Nr. 183,
wird wie folgt geändert
§ 10 lautet
„§ 10. (1) Die Bausparkassen haben auf die nicht
einzeln wertberichtigten Forderungen Sammelwertberichtigungen
vorzunehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann unter
Beurteilung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage,
des besonderen Risikos der aushaftenden Kredite
und der finanziellen Stärke der Bausparkassen für
die einzelnen Arten von Forderungen verschieden
hohe Hundertsätze bemessen, doch dürfen sie in
keinem Fall mit mehr als 3 vH festgesetzt werden."
Abschnitt IV
Einkommensteuergesetz 1972
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974,
335/1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976,
664/1976, 320/1977, 645/1977, 280/1978,
571/1978, 550/1979, 545/1980, 563/1980,
520/1981, 620/1981, 111/1982, 164/1982,
570/1982, 587/1983, 612/1983, 254/1984,
483/1984, 531/1984, 251/1985 und 557/1985 und
der Kundmachungen BGBl. Nr. 73/1981,
243/1982, 351/1984 und 23/1985 wird wie folgt
geändert
1. § 27 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige
Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und an
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
sowie aus Genußrechten und aus Partizipationskapital
im Sinne des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden
Fassung,"
1 a. § 27 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel
aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben
bei Banken oder aus Ergänzungskapital im
Sinne des Kreditwesengesetzes,"
2. § 40 erster Satz lautet
„Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung
nach § 41 nicht gegeben, so ist bei der Veranlagung,
wenn in den Einkünften aus Kapitalvermögen
Steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus
Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen
aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Zinsen aus Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen
sowie Gewinnanteile und Zinsen
aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im
Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/
1979, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten
sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser Steuerabzugs-
Pflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag
von 7000 S, abzuziehen."
3. § 41 Abs. 2 Z l lautet
„1. in den Einkünften aus Kapitalvermögen
Steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus
Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen
aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Zinsen aus Wandel-
und Gewinnschuldverschreibungen sowie
Gewinnanteile und Zinsen aus Genußrechten
und aus Partizipationskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in
der jeweils geltenden Fassung, enthalten sind
und die von diesen Kapitalerträgen einbehaltene
Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S
übersteigt oder"
4. § 41 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Sind in den Einkünften aus Kapitalvermögen
Steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien
(Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen
an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Zinsen aus Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen
sowie Gewinnanteile und Zinsen aus
Genußrechten und aus Partizipationskapital im
Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl.
Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten,
so ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe
dieser Steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens
jedoch ein Betrag von 7000 S, abzuziehen."
5. § 93 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen und
sonstigen Bezügen aus Aktien, Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
sowie aus Genußrechten und aus Partizipationskapital
im Sinne des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden
Fassung,"
6. Die bisherige Fassung des § 110 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Bei der Gewinnermittlung von Banken in
der Rechtsform einer Personengesellschaft des
Handelsrechtes ist § 12 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes
1966, BGBl. Nr. 156, entsprechend anzuwenden.
Eine gemäß Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z 2
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 gebildete
Sonderhaftrücklage ist in den Jahren der Auflösung
nachzuversteuern."
Artikel II
Art. I ist erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1987 anzuwenden.
Abschnitt V
Körperschaftsteuergesetz 1966
Artikel I
Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.
Nr. 156, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 44/1968, 278/1969, 441/1972, 17/1975,
636/1975, 645/1977, 620/1981, 111/1982 und
570/1982 und der Kundmachung BGBl.
Nr. 102/1986 wird wie folgt geändert
1. In den §§ 8 Abs. 4 lit. a und 10 Abs. 1 lit. a tritt
an die Stelle des Begriffes „Pfandbriefstelle der
österreichischen Landeshypothekenbanken" der
Begriff „Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-
Hypothekenbanken".
2. Im § 12 wird folgende Z 3 angefügt
„3. bei Banken die Bildung der Haftrücklage
(§ 12 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes, BGBl.
Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung)
insoweit, als ihre Bemessungsgrundlagen
das arithmetische Mittel der in den
Monatsausweisen (§ 24 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes)
für die vor dem Monat des
Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres
enthaltenen Aktivposten und der
Eventualverpflichtungen abzüglich hiefür
gebildeter Rückstellungen um nicht mehr als
15 vH übersteigen. Die bestimmungsgemäße
Verwendung dieser Rücklage bleibt bei
Ermittlung des Einkommens außer Ansatz;
die folgende Zuführung zur Rücklage ist in
Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten
Rücklage nicht abzugsfähig."
3. § 22 Abs. 2 lautet
„(2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf
die Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages,
1. soweit unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften
und Kreditgenossenschaften
offene Ausschüttungen
a) auf Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteile
mit einem den handelsrechtlichen
Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß,
b) auf Genußrechte (§ 8 Abs. 3) gleichzeitig
mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften
entsprechenden Beschluß über
die Verwendung des Reingewinnes
vornehmen. Dabei sind Ausschüttungen dem
Wirtschaftsjahr zuzurechnen, für das sie
gewährt worden sind. Nachträgliche Ausschüttungen
für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre
sind dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen,
das der Beschlußfassung unmittelbar
vorausgeht. Bei Kreditgenossenschaften ist
weiters Voraussetzung, daß im Genossenschaftsvertrag
der Betrag der neu auszugeben-
den Geschäftsanteile für den einzelnen
Genossenschafter mit mindestens 500 S festgesetzt
ist,
2. soweit unbeschränkt steuerpflichtige Banken
offene Ausschüttungen auf Partizipationskapital
(§ 12 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden
Fassung) vornehmen. Z 1 ist mit Ausnahme
des letzten Satzes sinngemäß anzuwenden."
4. § 22 Abs. 4 lautet
„(4) Die Körperschaftsteuer beträgt 90 vH des
sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages bei Landes-
Hypothekenbanken, bei der Pfandbriefstelle der
österreichischen Landes-Hypothekenbanken, bei
Sparkassen und bei der Österreichischen Postsparkasse."
Artikel II
1. Art. I ist erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1987 anzuwenden.
2. Eine gemäß Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z 2 dieses
Bundesgesetzes gebildete Sonderhaftrücklage
ist in den Jahren der Auflösung nachzuversteuern.
Abschnitt VI
Bewertungsgesetz 1955
Artikel I
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 231/1955, 145/1963, 181/1965, 172/1971,
276/1971, 447/1972, 17/1975, 143/1976,
318/1976, 320/1977, 645/1977, 273/1978, der
Kundmachung BGBl. Nr. 597/1978 und der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 318/1979, 289/1980,
620/1981, 111/1982, 546/1982, 570/1982,
587/1983 und 210/1984 wird wie folgt geändert
*)
1. Im § 13 Abs. 2 wird als dritter Satz eingefügt
„Dies gilt sinngemäß für Partizipationsscheine
im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl.
Nr. 63/1979, in der geltenden Fassung."
2. § 59 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes,
Sparkassen;"
3. Im § 64 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Vom Rohvermögen ist bei Banken die Haftrücklage
(§ 12 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung)
einschließlich einer Sonderhaftrücklage
(Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z 2 lit. c des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 325/1986) bis zu einem Betrag
von 500000000 S zur Gänze sowie hinsichtlich des
übersteigenden Betrages zu einem Drittel abzuziehen."
*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 612/
1986
4. § 68 Abs. 3 lautet
„(3) Für die Bewertung von Wertpapieren,
Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften
sowie von Partizipationsscheinen im Sinne des
Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der
jeweils geltenden Fassung, gilt § 72."
5. § 71 Abs. 1 lautet
„(1) Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren,
Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften
und Kapitalanlagefonds sowie von Partizipationsscheinen
im Sinne des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
ist der 31. Dezember des Jahres, das dem für
die Hauptveranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden
Zeitpunkt vorangeht."
6. Dem § 71 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ausgabe von
Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden
Fassung."
7. § 72 Abs. 2 lautet
„(2) Abweichend von Abs. 1 sind für inländische
Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Optionsscheine,
Aktien, Genußscheine, Partizipationsscheine
im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl.
Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, Zertifikate
über Anteile an inländischen Kapitalanlagefonds)
nach Maßgabe der §§ 73 und 74 besondere
Werte festzusetzen (Steuerkurswerte). § 13 Abs. 3
gilt entsprechend."
8. § 74 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. bei inländischen Aktien, bei Genußscheinen
sowie bei Partizipationsscheinen im Sinne des
Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in
der jeweils geltenden Fassung, ist der Kurswert
um 20 vH zu kürzen,"
9. Im § 75 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Partizipationsscheine
im Sinne des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
sinngemäß."
Artikel II
Art. I ist erstmalig auf Feststellungszeitpunkte
und Veranlagungszeitpunkte, die nach dem
31. Dezember 1986 liegen, anzuwenden.
Abschnitt VH
Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 201/1965, 134/1969, 224/1972, 262/1972,
577/1973, 787/1974, 667/1976, 320/1977,
151/1980, 336/1981, 620/1981, 201/1982,
587/1983, 531/1984 und 557/1985 sowie der
Kundmachungen BGBl. Nr. 141/1966, 472/1974,
48/1977 und 409/1984 wird wie folgt geändert
1. § 53 Abs. 2 lautet
„(2) Für die im § 189 Abs. 1 vorgesehene
Feststellung des gemeinen Wertes ist das zur
Erhebung der Körperschaftsteuer der Gesellschaft
berufene Finanzamt (§ 58) und für die im § 189
Abs. 3 vorgesehene Feststellung des gemeinen
Wertes ist das Betriebsfinanzamt (Abs. 1 lit. b) der
Bank örtlich zuständig."
2. Dem § 189 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden
auf Partizipationsscheine im Sinne des
Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der
jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung."
3. § 191 Abs. 1 lit. d lautet
„d) in den Fällen des § 189: an die Gesellschaft,
um deren Anteile oder Genußscheine, oder
an die Bank, um deren Partizipationsscheine
es sich handelt, und wenn der Wert auf
Antrag der Inhaber von Anteilen, Genußscheinen
oder Partizipationsscheinen
festgestellt wurde, auch an die Antragsteller;"
4. § 191 Abs. 3 lit. c lautet
„c) denen Anteile, Genußscheine oder Partizipationsscheine
gehören (§ 189)."
Abschnitt VIII
Kapitalverkehrsteuerliche
Bestimmungen
Die mit dem Partizipationskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der
jeweils geltenden Fassung, verbundenen Rechte
gelten ohne Rücksicht auf die Rechtsform der Bank
als Gesellschaftsrechte und Dividendenwerte, auf
welche die Bestimmungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes
vom 16. Oktober 1934, dRGBl. I
S 1058, in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden sind.
Abschnitt IX
Strukturverbesserungsgesetz
Artikel I
Das Strukturverbesserungsgesetz, BGBl.
Nr. 69/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 417/1970, 493/1972, 394/1975,
645/1977, 314/1979, 563/1980, 570/1982,
587/1983 und 557/1985 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 lautet der erste Satz
„§ 19 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966
ist auch anzuwenden, wenn eine inländische
Kapitalgesellschaft, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft,
Sparkasse oder eine sonstige
juristische Person des privaten Rechts, deren
Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist,
sowie eine Landes-Hypothekenbank oder die
Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-
Hypothekenbanken einen Betrieb oder Teilbetrieb
oder die gesamte Beteiligung im Sinne des § 10 des
Körperschaftsteuergesetzes 1966 an einer inländischen
Kapitalgesellschaft als Sacheinlage in eine
inländische Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaft einbringt und die
übrigen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
1966 vorliegen; Abs. 1 gilt
sinngemäß."
2. Der letzte Satz im § 8 Abs. 2 lautet
„Die höheren Teilwerte sind anzusetzen, wenn das
Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich
der Gesellschaftsrechte eingeschränkt ist;
dies gilt auch für Einbringungen gemäß § 8 a des
Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der
jeweils geltenden Fassung."
Artikel II
1. Art. I des Strukturverbesserungsgesetzes in der
Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Vorgänge
anzuwenden, für die die Beschlüsse nach dem
31. Dezember 1982 und vor dem 1. Jänner 1988
zum Handelsregister angemeldet werden. Die
Befristung gilt nicht für die Einbringung von
Betrieben gemäß § 8 a des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden
Fassung, und für Verschmelzungen nach Abschnitt
I Art. III Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes.
2. Art. III des Strukturverbesserungsgesetzes in
der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf
Einbringungen anzuwenden, für die die Beschlüsse
nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem
1. Jänner 1988 zum Handelsregister angemeldet
werden. Die Befristung gilt nicht für die
Einbringung von Betrieben gemäß § 8 a des
Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der
jeweils geltenden Fassung, und gemäß Abschnitt I
Art. III Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes.
Abschnitt X
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft
1. Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Sammelwertberichtigung bei
Kreditunternehmungen, BGBl. Nr. 197/1972, in
der Fassung BGBl. Nr. 681/1977.
2. Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen zur Durchführung des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 79/1979 (1. KWG-DVO).
3. Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen zur Durchführung des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 492/1979 (2. KWG-DVO).
4. Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen zur Durchführung des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 280/1982 (3. KWG-DVO).
5. Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen zur Durchführung des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 506/1984 (4. KWG-DVO).
Abschnitt XI
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1987
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des Art. I Z 20 (§ 8 a Abs. 3, 5 und 8), Art. I Z 34
und Art. I Z 37 (§ 24 Abs. 3, 6 letzter Satz und 7)
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz betraut.