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325_1984 AT

325. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Burundi über technische Zusammenarbeit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 325. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Burundi über technische Zusammenarbeit

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Burundi sind,

unter Berücksichtigung des beiderseitigen Nutzens,

den eine engere technische Zusammenarbeit

zwischen den beiden Ländern bewirken wird,

vom Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftlichen

Beziehungen zwischen beiden Ländern

zu vertiefen,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die Vertragsschließenden Teile werden die

wirtschaftliche und soziale Entwicklung Burundis

nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.

(2) Die Österreichische Bundesregierung wird im

Rahmen dieses Abkommens Technische Hilfe

gewähren. Über die einzelnen Projekte werden

gesonderte Vereinbarungen geschlossen werden.

(3) Die Technische Hilfe, welche die Österreichische

Bundesregierung gemäß Abs. 2 gewähren

wird, kann bestehen in

1. Entsendung österreichischer Fachkräfte;

2. Beihilfe zur Ausbildung burundischer Fachkräfte

in Burundi oder/und in Österreich;

3. Zurverfügungstellung von Sachgütern, die zur

Realisierung von Projekten erforderlich sind.

(4) Die Beihilfe zur Ausbildung burundischer

Fachkräfte gemäß Art. 1 Abs. 3 Z 2 kann bestehen

in

1. Gewährung von Stipendien für Studierende

und post graduates;

2. Einladung zu den von Österreich eingerichteten

Speziallehrgängen für Staatsangehörige

von Entwicklungsländern;

3. Beihilfe zur Errichtung und Förderung von

Ausbildungsstätten in Burundi.

Die Gewährung von Ausbildungsstipendien erfolgt

nach festgelegten Regeln, welche der Republik

Burundi auf diplomatischem Wege zur Kenntnis

gebracht werden.

Artikel 2

Die Regierung der Republik Burundi verpflichtet

sich, im Zusammenhang mit der Entsendung von

österreichischen Fachkräften nach Burundi gemäß

Art. 1 Abs. 3 insbesondere nachstehende Begünstigungen

und Leistungen zu gewähren

1. Die Befreiung von allen fiskalischen Abgaben

für von österreichischer Seite bezahlte

Gehälter, Bezüge und andere Zuwendungen

während der Einsatzdauer in Burundi;

2. Befreiung des Übersiedlungsgutes und der

für den persönlichen Gebrauch der österreichischen

Fachkräfte und deren Familienangehörige

bestimmten Gegenstände von allen

Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und allfälligen

Kautionen;

3. Beistellung geeigneter und angemessen eingerichteter

Wohnungen für die österreichischen

Fachkräfte und deren Familienangehörige

oder Leistung der angemessenen

Kosten für eine derartige Wohnung in bar;

4. Befreiung von allen Einfuhr- und sonstigen

mit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges

verbundenen Abgaben und Gebühren,

soweit die Einfuhr innerhalb von sechs

Monaten nach Ankunft der österreichischen

Fachkräfte in Burundi erfolgt. Diese Bestimmung

findet nur auf ein Kraftfahrzeug pro

Familie Anwendung. Erforderlichenfalls

wird eine Verlängerung dieser Frist gewährt

werden. Sofern ein nach diesen Bestimmungen

eingeführtes Kraftfahrzeug von diesen

Personen aus einem unvorhergesehenen

Grund nicht mehr benützt werden kann, gelten

diese Bestimmungen auch bei der Einfuhr

eines weiteren Kraftfahrzeuges, wobei

diese Einfuhr unbefristet erfolgen kann;

5. Übernahme der Kosten für Löschung, Umladung,

Weitertransport einschließlich Hafen-

und Lagergebühren sowie der Kosten einer

Versicherung gegen Feuer, Haftpflicht,

Diebstahl und Transportschäden sowie

Transportverlust ab Flughafen bis zum Ort

der Verwendung in Burundi für die in Z 2

und 4 genannten Gegenstände;

6. Vorsorge für ärztliche, einschließlich chirurgischer

und zahnärztlicher Behandlung

sowie für Krankenhausaufenthalt und Übernahme

der dafür erforderlichen Kosten;

7. unverzügliche Ausstellung von Ausweisen

für die österreichischen Experten, soweit sie

zur Erleichterung der Durchführung der

ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich

sind, sowie entsprechender Ausweise für

deren Familienangehörige;

8. Jederzeitige, abgabenfreie und unverzügliche

Bewilligung der Ein- und Ausreise, der

Ein- und Ausfuhr der in Z 2 und 4 genannten

Gegenstände, Gewährung der Arbeits- und

Aufenthaltsgenehmigungen für die

österreichischen Fachkräfte und deren Familienangehörige

sowie Gewährung der uneingeschränkten

Bewegungsfreiheit und Übernahme

der Reisekosten innerhalb Burundis;

9. Gewährung der oben angeführten Vorrechte

zumindest in dem Umfang, wie sie den

meistbegünstigten Fachkräften jeglicher

anderer Staatsangehörigkeit eingeräumt

werden;

10. Gewährung desselben Schutzes für die österreichischen

Fachkräfte und deren Familienangehörige

zumindest wie er den meistbegünstigten

Fachkräften internationaler Organisationen

in der Republik Burundi gegeben

wird.

Artikel 3

(1) Die Republik Burundi haftet für alle Schäden,

welche die österreichischen Fachkräfte bei

Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben wem

immer zufügen. Hinsichtlich solcher Schäden wird

die Regierung der Republik Burundi die österreichischen

Fachkräfte schad- und klaglos halten.

(2) Die Republik Burundi hat nur dann das

Recht, von den österreichischen Fachkräften Schadenersatz

zu verlangen, wenn diese den Schaden

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

(3) Die Republik Burundi haftet für alle Schäden,

die durch die Durchführung von Projekten

entstehen.

Artikel 4

(1) Die Vertragsschließenden Parteien verpflichten

sich, von den Fachkräften im Sinne dieses

Abkommens keine anderen Leistungen als die vertraglich

vereinbarten zu verlangen.

(2) Darüber hinaus wird die Österreichische

Bundesregierung die Fachkräfte durch privatrechtliche

Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes

in Burundi keine andere auf Gewinn gerichtete

Tätigkeit auszuüben.

Artikel 5

Die Regierung der Republik Burundi verpflichtet

sich, im Zusammenhang mit den von der Österrei-

chischen Bundesregierung oder in ihrem Auftrage

von österreichischen Institutionen und Unternehmungen

für die Durchführung von Projekten cif

Hafen oder Hauptflughafen zur Verfügung gestellten

Gegenständen insbesondere nachstehende Leistungen

zu erbringen

1. Übernahme der Kosten für Löschung, Lagerung,

Umladung, Weitertransport sowie Versicherung

für Feuer, Haftpflicht, Diebstahl

und Transportschäden sowie Transportverlust

ab dem im Projekt zu vereinbarenden burundischen

Flughafen bis zum Ort der Verwendung

in Burundi;

2. Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen und

sämtlichen Einfuhrabgaben sowie allen sonstigen

Abgaben und Steuern, einschließlich

Hafen- und Lagergebühren, staatlichen,

regionalen und kommunalen Abgaben;

3. Übernahme der Kosten der erforderlichen

technischen Installationen für die Montage

und den Betrieb von maschinellen oder sonstigen

technischen Anlagen;

4. Beistellung einer von der österreichischen

Seite als erforderlich angesehenen Zahl von

Fach- und Hilfskräften sowie deren Bezahlung.

Artikel 6

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder die Anwendung dieses Abkommens sind auf

diplomatischem Wege beizulegen.

Artikel 7

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten

Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung

folgt. Es wird für einen Zeitraum von

fünf Jahren abgeschlossen.

(2) Das Abkommen wird nach Ablauf dieser fünf

Jahre stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr

verlängert. Es kann jederzeit unter Einhaltung

einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt werden.

(3) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens

bleiben die Art. 2, 3 und 4 des Abkommens

bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft.

Geschehen in Bujumbura am 2. Februar 1984 in

zwei Urschriften in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Ferdinand Lacina m. p.

Für die Regierung der Republik Burundi

Laurent Nzeyimana m. p.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7 Absatz 1 am 1. Mai 1984 in Kraft.

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