325. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Burundi über technische Zusammenarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Burundi sind,
unter Berücksichtigung des beiderseitigen Nutzens,
den eine engere technische Zusammenarbeit
zwischen den beiden Ländern bewirken wird,
vom Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftlichen
Beziehungen zwischen beiden Ländern
zu vertiefen,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Die Vertragsschließenden Teile werden die
wirtschaftliche und soziale Entwicklung Burundis
nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.
(2) Die Österreichische Bundesregierung wird im
Rahmen dieses Abkommens Technische Hilfe
gewähren. Über die einzelnen Projekte werden
gesonderte Vereinbarungen geschlossen werden.
(3) Die Technische Hilfe, welche die Österreichische
Bundesregierung gemäß Abs. 2 gewähren
wird, kann bestehen in
1. Entsendung österreichischer Fachkräfte;
2. Beihilfe zur Ausbildung burundischer Fachkräfte
in Burundi oder/und in Österreich;
3. Zurverfügungstellung von Sachgütern, die zur
Realisierung von Projekten erforderlich sind.
(4) Die Beihilfe zur Ausbildung burundischer
Fachkräfte gemäß Art. 1 Abs. 3 Z 2 kann bestehen
in
1. Gewährung von Stipendien für Studierende
und post graduates;
2. Einladung zu den von Österreich eingerichteten
Speziallehrgängen für Staatsangehörige
von Entwicklungsländern;
3. Beihilfe zur Errichtung und Förderung von
Ausbildungsstätten in Burundi.
Die Gewährung von Ausbildungsstipendien erfolgt
nach festgelegten Regeln, welche der Republik
Burundi auf diplomatischem Wege zur Kenntnis
gebracht werden.
Artikel 2
Die Regierung der Republik Burundi verpflichtet
sich, im Zusammenhang mit der Entsendung von
österreichischen Fachkräften nach Burundi gemäß
Art. 1 Abs. 3 insbesondere nachstehende Begünstigungen
und Leistungen zu gewähren
1. Die Befreiung von allen fiskalischen Abgaben
für von österreichischer Seite bezahlte
Gehälter, Bezüge und andere Zuwendungen
während der Einsatzdauer in Burundi;
2. Befreiung des Übersiedlungsgutes und der
für den persönlichen Gebrauch der österreichischen
Fachkräfte und deren Familienangehörige
bestimmten Gegenstände von allen
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und allfälligen
Kautionen;
3. Beistellung geeigneter und angemessen eingerichteter
Wohnungen für die österreichischen
Fachkräfte und deren Familienangehörige
oder Leistung der angemessenen
Kosten für eine derartige Wohnung in bar;
4. Befreiung von allen Einfuhr- und sonstigen
mit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges
verbundenen Abgaben und Gebühren,
soweit die Einfuhr innerhalb von sechs
Monaten nach Ankunft der österreichischen
Fachkräfte in Burundi erfolgt. Diese Bestimmung
findet nur auf ein Kraftfahrzeug pro
Familie Anwendung. Erforderlichenfalls
wird eine Verlängerung dieser Frist gewährt
werden. Sofern ein nach diesen Bestimmungen
eingeführtes Kraftfahrzeug von diesen
Personen aus einem unvorhergesehenen
Grund nicht mehr benützt werden kann, gelten
diese Bestimmungen auch bei der Einfuhr
eines weiteren Kraftfahrzeuges, wobei
diese Einfuhr unbefristet erfolgen kann;
5. Übernahme der Kosten für Löschung, Umladung,
Weitertransport einschließlich Hafen-
und Lagergebühren sowie der Kosten einer
Versicherung gegen Feuer, Haftpflicht,
Diebstahl und Transportschäden sowie
Transportverlust ab Flughafen bis zum Ort
der Verwendung in Burundi für die in Z 2
und 4 genannten Gegenstände;
6. Vorsorge für ärztliche, einschließlich chirurgischer
und zahnärztlicher Behandlung
sowie für Krankenhausaufenthalt und Übernahme
der dafür erforderlichen Kosten;
7. unverzügliche Ausstellung von Ausweisen
für die österreichischen Experten, soweit sie
zur Erleichterung der Durchführung der
ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich
sind, sowie entsprechender Ausweise für
deren Familienangehörige;
8. Jederzeitige, abgabenfreie und unverzügliche
Bewilligung der Ein- und Ausreise, der
Ein- und Ausfuhr der in Z 2 und 4 genannten
Gegenstände, Gewährung der Arbeits- und
Aufenthaltsgenehmigungen für die
österreichischen Fachkräfte und deren Familienangehörige
sowie Gewährung der uneingeschränkten
Bewegungsfreiheit und Übernahme
der Reisekosten innerhalb Burundis;
9. Gewährung der oben angeführten Vorrechte
zumindest in dem Umfang, wie sie den
meistbegünstigten Fachkräften jeglicher
anderer Staatsangehörigkeit eingeräumt
werden;
10. Gewährung desselben Schutzes für die österreichischen
Fachkräfte und deren Familienangehörige
zumindest wie er den meistbegünstigten
Fachkräften internationaler Organisationen
in der Republik Burundi gegeben
wird.
Artikel 3
(1) Die Republik Burundi haftet für alle Schäden,
welche die österreichischen Fachkräfte bei
Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben wem
immer zufügen. Hinsichtlich solcher Schäden wird
die Regierung der Republik Burundi die österreichischen
Fachkräfte schad- und klaglos halten.
(2) Die Republik Burundi hat nur dann das
Recht, von den österreichischen Fachkräften Schadenersatz
zu verlangen, wenn diese den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
(3) Die Republik Burundi haftet für alle Schäden,
die durch die Durchführung von Projekten
entstehen.
Artikel 4
(1) Die Vertragsschließenden Parteien verpflichten
sich, von den Fachkräften im Sinne dieses
Abkommens keine anderen Leistungen als die vertraglich
vereinbarten zu verlangen.
(2) Darüber hinaus wird die Österreichische
Bundesregierung die Fachkräfte durch privatrechtliche
Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes
in Burundi keine andere auf Gewinn gerichtete
Tätigkeit auszuüben.
Artikel 5
Die Regierung der Republik Burundi verpflichtet
sich, im Zusammenhang mit den von der Österrei-
chischen Bundesregierung oder in ihrem Auftrage
von österreichischen Institutionen und Unternehmungen
für die Durchführung von Projekten cif
Hafen oder Hauptflughafen zur Verfügung gestellten
Gegenständen insbesondere nachstehende Leistungen
zu erbringen
1. Übernahme der Kosten für Löschung, Lagerung,
Umladung, Weitertransport sowie Versicherung
für Feuer, Haftpflicht, Diebstahl
und Transportschäden sowie Transportverlust
ab dem im Projekt zu vereinbarenden burundischen
Flughafen bis zum Ort der Verwendung
in Burundi;
2. Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen und
sämtlichen Einfuhrabgaben sowie allen sonstigen
Abgaben und Steuern, einschließlich
Hafen- und Lagergebühren, staatlichen,
regionalen und kommunalen Abgaben;
3. Übernahme der Kosten der erforderlichen
technischen Installationen für die Montage
und den Betrieb von maschinellen oder sonstigen
technischen Anlagen;
4. Beistellung einer von der österreichischen
Seite als erforderlich angesehenen Zahl von
Fach- und Hilfskräften sowie deren Bezahlung.
Artikel 6
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder die Anwendung dieses Abkommens sind auf
diplomatischem Wege beizulegen.
Artikel 7
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten
Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung
folgt. Es wird für einen Zeitraum von
fünf Jahren abgeschlossen.
(2) Das Abkommen wird nach Ablauf dieser fünf
Jahre stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr
verlängert. Es kann jederzeit unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt werden.
(3) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens
bleiben die Art. 2, 3 und 4 des Abkommens
bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft.
Geschehen in Bujumbura am 2. Februar 1984 in
zwei Urschriften in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Ferdinand Lacina m. p.
Für die Regierung der Republik Burundi
Laurent Nzeyimana m. p.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7 Absatz 1 am 1. Mai 1984 in Kraft.