325. Verordnung: Änderung der Rechtswissenschaftlichen Studienordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes über das Studium
der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 322/1982 in Verbindung mit dem Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 458/1972, 561/1978, 332/1981 und 112/1982
wird verordnet
Artikel I
Die Rechtswissenschaftliche Studienordnung,
BGBl. Nr. 148/1979, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Studienplan hat den ordentlichen
Hörern im Rahmen der in Abs. 2 angeführten
Wochenstunden im ersten Studienabschnitt den
Besuch von Übungen im Ausmaß von mindestens
zwei Wochenstunden aus einem der in Abs. 2 Z 1
bis 3 genannten Fächer vorzuschreiben. Schreibt
der Studienplan Übungen im Ausmaß von mehr als
zwei Wochenstunden vor, so sind diese Wochenstunden
angemessen auf die in Abs. 2 Z 1 bis 3
genannten Fächer aufzuteilen."
2. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung
des Kolloquiums aus dem Fach „Soziologie
für Juristen" voraus. Dieses Pflichtkolloquium ist
mündlich abzulegen. Die Studienkommission kann
aber im Studienplan aus pädagogischen Gründen
an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung
des Pflichtkolloquiums vorschreiben."
3. § 5 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung
sind mündlich abzuhalten. Bezüglich der in
Abs. 3 Z 1, 2 und 4 genannten Fächer kann die Studienkommission
im Studienplan aus pädagogischen
Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche
Abhaltung der Prüfung vorschreiben."
4. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Zulassung zu Teilprüfungen aus den in
§ 8 Abs. 3 Z 1, 4, 5 und 6 genannten Fächern setzt
voraus
a) die Inskription von vier Semestern des zweiten
Studienabschnittes, während der nach
Maßgabe des Studienplanes die diesen
Fächern entsprechenden Lehrveranstaltungen
zu inskribieren sind; § 4 Abs. 1 gilt sinngemäß;
b) den Fortgang der Studien bis zu einem Zeitpunkt,
der zwei Monate vor dem Ende des
vierten Semesters des zweiten Studienabschnittes
liegt."
5. § 7 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) die erfolgreiche Ablegung des Kolloquiums
aus dem Fach Betriebswirtschaftslehre; § 4
Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden."
6. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Teilprüfungen aus den in Abs. 3 Z 1, 4,
5 und 6 genannten Fächern können frühestens zum
Ende des vierten Semesters des zweiten Studienabschnittes,
die zeitlich letzte dieser Teilprüfungen
kann außerdem erst nach Approbation der Diplomarbeit
abgelegt werden. Die Teilprüfungen aus den
in Abs. 3 Z 2, 3 und 7 bis 11 genannten Pflicht- und
Wahlfächern des zweiten Studienabschnittes können
frühestens zum Ende des ersten Semesters des
zweiten Studienabschnittes abgelegt werden."
7. § 8 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der
Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen
Prüfungsteiles im Rahmen ein und derselben Teilprüfung
hat höchstens vier Wochen zu betragen."
8. § 9 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Sofern über Beschluß des zuständigen Kollegialorgans
die Diplomarbeit als Hausarbeit gestaltet
wird, gilt folgendes: Der Kandidat kann das
Thema der Diplomarbeit (Abs. 1) vorschlagen und
einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer
gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG um die
Betreuung ersuchen oder das Thema der Diplomar-
beit aus einer Anzahl von Vorschlägen auswählen.
Mit Ende des dritten Semesters des zweiten Studienabschnittes
erwirbt der Kandidat jedenfalls
einen Rechtsanspruch auf Vergabe eines Themas
an ihn durch einen Universitätslehrer gemäß § 23
Abs. 1 lit. a UOG der Fakultät, der er angehört.
Lehnt der vom ordentlichen Hörer gewählte Universitätslehrer
die Betreuung bzw. die Vergabe von
Themenvorschlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission
für die zweite Diplomprüfung
auf Antrag des ordentlichen Hörers den Universitätslehrer
zu bestimmen, der die Betreuung des
Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit
zu übernehmen bzw. dem betreffenden Kandidaten
Themen vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden
Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu
setzen, die nicht kürzer als zwei Wochen und nicht
länger als zwei Monate sein darf. Die Betreuung
bzw. die Erstellung von Vorschlägen darf nicht mit
der Begründung verweigert werden, daß der Kandidat
die Teilprüfung in dem Fach, dem das Thema
entnommen werden soll, noch nicht abgelegt hat.
Dem Universitätslehrer, der das Thema der
Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die
Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung
der Diplomarbeit. Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
für die zweite Diplomprüfung
einzureichen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser
der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses
zum Begutachter zu bestellen.
(3) Sofern über Beschluß des zuständigen Kollegialorgans
die Diplomarbeit als Klausurarbeit
gestaltet wird, gilt folgendes
Die zuständige Prüfungskommission hat für Ende
Jänner, Ende Juni und Anfang Oktober eines jeden
Studienjahres Termine als Tage für die Anfertigung
der Diplomarbeit festzusetzen und diese jeweils
spätestens vier Monate vorher den ordentlichen
Hörern mit der Mitteilung bekanntzugeben, daß
sich diejenigen ordentlichen Hörer, die die Voraussetzungen
für die Anfertigung der Diplomarbeit bis
zu diesem Termin besitzen, für die Teilnahme an
dieser Prüfung anmelden können, und daß sie zu
dieser Prüfung nur zugelassen werden können,
wenn sie dies unter Vorlage der Unterlagen, die
ihre Zulassungsberechtigung dartun, und unter
gleichzeitiger Angabe, aus welchem der in § 6
Abs. 2 Z 1 bis 8 und 9 lit. c und d genannten Fächer
sie die Diplomarbeit anzufertigen wünschen, bis
spätestens einen Monat vor dem festgesetzten
ersten Prüfungstag anmelden. Zur Anmeldung
berechtigt sind alle Kandidaten, die sich zu dem in
Aussicht genommenen Prüfungstermin mindestens
am Ende des vierten einrechenbaren Semesters des
zweiten Studienabschnittes befinden. Die Zulassung
zur Anfertigung der Diplomarbeit darf nicht
mit der Begründung verweigert werden, daß der
Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, aus dem er
die Diplomarbeit anfertigen will, noch nicht abgelegt
hat. Die zur Anfertigung der Klausurarbeit
dem Kandidaten zur Verfügung stehende Zeit hat
mindestens vier und höchstens acht Stunden zu
betragen. Die zuständige Prüfungskommission entscheidet,
ob und in welchem Maß vom Kandidaten
Hilfsmittel bei der Anfertigung der Klausurarbeit
benützt werden dürfen und wieviel Zeit ihm zur
Verfügung steht. Dem Universitätslehrer gemäß
§ 23 Abs. 1 lit. a UOG, der das Thema der Diplomarbeit
vergeben hat, obliegt auch die Begutachtung."
9. Nach § 15 sind folgende Bestimmungen anzufügen
„III. ABSCHNITT
Doktoratsstudium
Studienziel und Zulassung
§ 16. (1) Das Doktoratsstudium hat den Zweck,
über das Diplomstudium hinaus die Befähigung der
Studierenden zu selbständiger wissenschaftlicher
Arbeit auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften
weiterzuentwickeln.
(2) Die Zulassung zum Doktoratsstudium setzt
die Ablegung der zweiten Diplomprüfung nach
dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften,
BGBl. Nr. 140/1978, oder den
Abschluß des Studiums nach der Juristischen Studien-
und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/
1945, bzw. nach dem Bundesgesetz über die Ablegung
von Staatsprüfungen der rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien, BGBl. Nr. 281/1972,
spätestens bis zum Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist
(§ 19 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) voraus.
Studiengang und Studiendauer
§ 17. Das Doktoratsstudium besteht aus einem
Studienabschnitt in der Dauer von zwei Semestern.
Dieser dient dem Besuch der Lehrveranstaltungen
und der Ausarbeitung der Dissertation. Das Doktoratsstudium
wird mit einem Rigorosum abgeschlossen.
Pflicht-, Wahl- und Freifächer
§ 18. (1) In jedem Semester sind wenigstens
10 Wochenstunden zu inskribieren. Bei Inskription
von wenigstens 7 Wochenstunden kann aber die
geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester
durch Inskription einer größeren Zahl von
Wochenstunden im anderen Semester ausgeglichen
werden.
(2) In den Pflicht- und Wahlfächern sind zu
inskribieren
(3) Die ordentlichen Hörer des Doktoratsstudiums
haben aus den Pflicht- und Wahlfächern insgesamt
mindestens 17 Wochenstunden zu inskribieren.
Über die in Abs. 2 für jedes Pflicht- und Wahlfach
festgelegte Mindeststundenzahl hinaus hat der
Studienplan (§ 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
für weitere besondere Lehrveranstaltungen
für Bewerber um den Doktorgrad, wie Privatissima,
Seminare und Spezialvorlesungen (§ 16
Abs. 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
im Ausmaß von wenigstens 11 Wochenstunden
vorzusorgen. Er hat hiebei auf die vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie auf
die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte
Bedacht zu nehmen.
(4) Die ordentlichen Hörer haben die von ihnen
gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 gewählten Wahlfächer
anläßlich der Anmeldung zum Rigorosum bekanntzugeben.
(5) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2 und 3
vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlfächer auf die
in Abs. 1 festgelegte Zahl von Wochenstunden
noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch
Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer
zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen
Freifächer sind besonders zu beachten.
Termine der Lehrveranstaltungen
§ 19. Der Studienplan hat für jene Universitätslehrer,
die Lehrveranstaltungen im Rahmen des
Doktoratsstudiums abhalten, die Verpflichtung zu
enthalten, nach Möglichkeit die Termine ihrer
Lehrveranstaltungen so anzusetzen, daß sie auch
von berufstätigen Studierenden besucht werden
können.
Dissertation
§ 20. (1) Der Kandidat hat durch die Dissertation
über die an eine Diplomarbeit zu stellenden
Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung
zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher
Probleme erworben hat. Die Dissertation ist
als Hausarbeit zu verfassen.
(2) Das Thema der Dissertation ist auf Vorschlag
des Kandidaten einem der nachstehenden Fächer
zu entnehmen, sofern dieses Fach an der Fakultät
durch einen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1
lit. a UOG vertreten ist
1. Römisches Recht;
2. Rechtsgeschichte;
3. Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen
Privatrechtes;
4. Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;
5. Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge
des Immaterialgüterrechtes;
6. Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der
Kriminologie und des Strafvollzugsrechtes;
7. Verfassungsrecht einschließlich allgemeiner
Staatslehre und Verfassungslehre;
8. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich
Verwaltungslehre, Verwaltungsverfahrensrecht
und ausgewählter Gebiete des besonderen
Verwaltungsrechtes;
9. Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge
des Rechtes der Internationalen Organisationen;
10. Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechtes;
11. Finanzrecht;
12. Wirtschaftsrecht;
13. Politikwissenschaft;
14. Europarecht einschließlich des Rechtes
supranationaler Organisationen;
15. Kirchenrecht;
16. Rechtsvergleichung aus einem der in Z 3—8
und 10—12 genannten Fächer nach Wahl
des Kandidaten;
17. Rechtsphilosophie;
18. Methodenlehre der Rechtswissenschaften;
19. Rechtssoziologie.
Sofern das gewählte Fach auf die Grundzüge des
Fachgebietes beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung
für den Fall der Wahl dieses Faches als Dissertationsfach
außer Betracht.
(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der
Dissertation vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis
nach zuständigen Universitätslehrer
(Abs. 2) um die Betreuung zu ersuchen. Der Universitätslehrer
darf nur Themen zur Betreuung
annehmen, für die er seiner Lehrverpflichtung bzw.
Lehrbefugnis nach zuständig ist und die einem der
im Abs. 2 genannten Fächer entnommen sind.
(4) Wird das vom Kandidaten vorgeschlagene
Thema zur Betreuung nicht angenommen, so steht
es dem Kandidaten frei, sich an das Fakultätskollegium
zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten
vorgeschlagene Thema nach Meinung des Fakultätskollegiums
grundsätzlich für eine Dissertation
und entspricht es dem Abs. 2, so ist der Kandidat
vom Dekan einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen
Universitätslehrer (Abs. 2) mit dessen
Zustimmung zuzuweisen.
(5) Die Dissertation ist von zwei Begutachtern
innerhalb von höchstens sechs Monaten zu beurtei-
len. Die Begutachter sind vom Präses der Prüfungskommission
für das Rigorosum aus deren Mitgliedern
auszuwählen. Der Universitätslehrer, der den
Verfasser der Dissertation betreut hat, ist jedenfalls
zum Begutachter zu bestellen. Der zweite Begutachter
kann einem nahe verwandten Fach entnommen
werden. Gehört der Begutachter der Prüfungskommission
nicht schon an, so tritt er in sie für die
Prüfung des von ihm betreuten Kandidaten ein.
Der Präses hat für das in § 22 Abs. 3 Z 1 genannte
Prüfungsfach einen der beiden Begutachter der
Dissertation zum Prüfer zu bestellen. Können sich
die Begutachter einer Dissertation über die Approbation
und die Benotung nicht einigen, so hat der
Präses, sofern sich der Kandidat nicht mit der
ungünstigeren Benotung einverstanden erklärt,
einen dritten Begutachter zu bestellen, der zumindest
einem nahe verwandten Fach angehören muß.
Die Begutachtung der Dissertation durch den dritten
Begutachter hat innerhalb von höchstens sechs
Monaten zu erfolgen. Für die Approbation und die
Benotung ist die Mehrheit der Gutachter maßgebend.
Zulassung zum Rigorosum
§ 21. Die Zulassung zum Rigorosum setzt voraus
1. Die Inskription von zwei Semestern im Doktoratsstudium,
in denen nach Maßgabe des
Studienplanes die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
aus den Pflicht- und Wahlfächern
(§ 18 Abs. 2 und 3) zu inskribieren sind. Insgesamt
muß aber einschließlich der Freifächer
(§ 18 Abs. 5) die im § 18 Abs. 1 festgesetzte
Zahl von Wochenstunden erreicht sein;
2. die persönliche Vidierung derjenigen Lehrveranstaltungen,
für die das Fakultätskollegium
dies gemäß § 10 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes aus pädagogischen
Gründen beschlossen hat, durch den
Vortragenden oder Leiter am Beginn und
Ende des Semesters im Studienbuch;
3. die positive Beurteilung der Teilnahme an den
im Studienplan vorgeschriebenen Seminaren,
Privatissima oder ähnlichen Lehrveranstaltungen;
4. die Approbation der Dissertation.
Rigorosum
§ 22. (1) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung
in Form mündlicher Teilprüfungen vor Einzelprüfern
abzuhalten. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche
Befähigung sowie eine gründliche Vertrautheit
mit den Fachgebieten und ihren Hauptproblemen
nachzuweisen.
(2) Das Rigorosum kann frühestens vier Wochen
vor dem Ende des zweiten in das Doktoratsstudium
einrechenbaren Semesters abgelegt werden.
(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind
1. das Fach, dem das Thema der Dissertation
zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches
ist auch die Dissertation zu verteidigen;
2. eines der in § 20 Abs. 2 genannten Fächer, das
der Präses der zuständigen Prüfungskommission
nach Anhörung der Begutachter der Dissertation
auf Grund eines engen thematischen
Zusammenhanges mit dem Fach, dem das
Thema der Dissertation entnommen ist, zu
bestimmen hat; dabei ist das nach § 18 Abs. 2
Z 2 gewählte Fach besonders zu berücksichtigen;
im Falle einer Anrechnung nach § 23 ist
das Fach in der Regel jenen Fächern zu entnehmen,
die den Fächern der rechtswissenschaftlichen
Berufsprüfung des Kandidaten
entsprechen;
3. ein weiteres der in § 20 Abs. 2 genannten und
nach Z 1 und 2 noch nicht bestimmten Fächer
nach Wahl des Kandidaten."
b)
„Anrechnung von Prüfungen
§ 23. (1) Hat der Kandidat nach abgeschlossenem
Diplomstudium die Richteramtsprüfung, die
Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung oder
eine Dienstprüfung für einen der rechtskundigen
Dienste beim Bund oder bei einem Land erfolgreich
abgelegt, so sind ihm auf seinen gleichzeitig mit der
Anmeldung zum Rigorosum zu stellenden Antrag
die Prüfungsfächer der jeweiligen rechtswissenschaftlichen
Berufsprüfung auf die in § 22 Abs. 3
Z 2 und 3 genannten Fächer des Rigorosums insoweit
anzurechnen, als sie diesen Fächern nach
Inhalt und Umfang gleichwertig sind; die Anrechnung
befreit den Kandidaten von der Ablegung der
Prüfung aus den bezüglichen Fächern.
(2) Folgende Fächer einer erfolgreich abgelegten
Richteramtsprüfung, Rechtsanwaltsprüfung oder
Notariatsprüfung sind nachstehenden Fächern des
Rigorosums gleichwertig
(3) Folgende Fächer einer erfolgreich abgelegten Dienstprüfung für einen der rechtskundigen Dienste
beim Bund sind nachstehenden Fächern des Rigorosums gleichwertig
(4) Inwieweit Fächer einer bei einem Bundesland
oder auf Grund früherer Dienstprüfungs-Vorschriften
beim Bund erfolgreich abgelegten Dienstprüfung
für einen der rechtskundigen Verwaltungsdienste
den Prüfungsfächern des Rigorosums
gleichwertig sind, hat der Vorsitzende der Studienkommission
im Einzelfall zu entscheiden, doch hat
er hiebei auf Abs. 3 Bedacht zu nehmen."
c)
„Verleihung des akademischen Grades
„Doctor iuris"
§ 24. (1) An die Absolventen des Doktoratsstudiums
ist der akademische Grad „Doktor der
Rechtswissenschaften" bzw. „Doctor iuris", abgekürzt
„Dr. iur.", zu verleihen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades
ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem
Gesuch sind folgende Nachweise anzuschließen
1. der Nachweis über die Absolvierung des
Diplomstudiums bzw. des Studiums nach der
juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung;
2. die Approbation der Dissertation;
3. das Zeugnis über das Rigorosum.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist
zu beurkunden."
Artikel II
(1) Art. I Z 3 tritt am 15. Juni 1982 in Kraft.
(2) Art. I Z 9 lit. b (§ 23) tritt erst nach Maßgabe
einer gesonderten Anordnung in Kraft.