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325. Verordnung: Änderung der Rechtswissenschaftlichen Studienordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 325. Verordnung: Änderung der Rechtswissenschaftlichen Studienordnung

Auf Grund des Bundesgesetzes über das Studium

der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 322/1982 in Verbindung mit dem Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 458/1972, 561/1978, 332/1981 und 112/1982

wird verordnet

Artikel I

Die Rechtswissenschaftliche Studienordnung,

BGBl. Nr. 148/1979, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Studienplan hat den ordentlichen

Hörern im Rahmen der in Abs. 2 angeführten

Wochenstunden im ersten Studienabschnitt den

Besuch von Übungen im Ausmaß von mindestens

zwei Wochenstunden aus einem der in Abs. 2 Z 1

bis 3 genannten Fächer vorzuschreiben. Schreibt

der Studienplan Übungen im Ausmaß von mehr als

zwei Wochenstunden vor, so sind diese Wochenstunden

angemessen auf die in Abs. 2 Z 1 bis 3

genannten Fächer aufzuteilen."

2. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung

des Kolloquiums aus dem Fach „Soziologie

für Juristen" voraus. Dieses Pflichtkolloquium ist

mündlich abzulegen. Die Studienkommission kann

aber im Studienplan aus pädagogischen Gründen

an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung

des Pflichtkolloquiums vorschreiben."

3. § 5 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung

sind mündlich abzuhalten. Bezüglich der in

Abs. 3 Z 1, 2 und 4 genannten Fächer kann die Studienkommission

im Studienplan aus pädagogischen

Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche

Abhaltung der Prüfung vorschreiben."

4. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Zulassung zu Teilprüfungen aus den in

§ 8 Abs. 3 Z 1, 4, 5 und 6 genannten Fächern setzt

voraus

a) die Inskription von vier Semestern des zweiten

Studienabschnittes, während der nach

Maßgabe des Studienplanes die diesen

Fächern entsprechenden Lehrveranstaltungen

zu inskribieren sind; § 4 Abs. 1 gilt sinngemäß;

b) den Fortgang der Studien bis zu einem Zeitpunkt,

der zwei Monate vor dem Ende des

vierten Semesters des zweiten Studienabschnittes

liegt."

5. § 7 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) die erfolgreiche Ablegung des Kolloquiums

aus dem Fach Betriebswirtschaftslehre; § 4

Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden."

6. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Teilprüfungen aus den in Abs. 3 Z 1, 4,

5 und 6 genannten Fächern können frühestens zum

Ende des vierten Semesters des zweiten Studienabschnittes,

die zeitlich letzte dieser Teilprüfungen

kann außerdem erst nach Approbation der Diplomarbeit

abgelegt werden. Die Teilprüfungen aus den

in Abs. 3 Z 2, 3 und 7 bis 11 genannten Pflicht- und

Wahlfächern des zweiten Studienabschnittes können

frühestens zum Ende des ersten Semesters des

zweiten Studienabschnittes abgelegt werden."

7. § 8 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der

Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen

Prüfungsteiles im Rahmen ein und derselben Teilprüfung

hat höchstens vier Wochen zu betragen."

8. § 9 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Sofern über Beschluß des zuständigen Kollegialorgans

die Diplomarbeit als Hausarbeit gestaltet

wird, gilt folgendes: Der Kandidat kann das

Thema der Diplomarbeit (Abs. 1) vorschlagen und

einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer

gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG um die

Betreuung ersuchen oder das Thema der Diplomar-

beit aus einer Anzahl von Vorschlägen auswählen.

Mit Ende des dritten Semesters des zweiten Studienabschnittes

erwirbt der Kandidat jedenfalls

einen Rechtsanspruch auf Vergabe eines Themas

an ihn durch einen Universitätslehrer gemäß § 23

Abs. 1 lit. a UOG der Fakultät, der er angehört.

Lehnt der vom ordentlichen Hörer gewählte Universitätslehrer

die Betreuung bzw. die Vergabe von

Themenvorschlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission

für die zweite Diplomprüfung

auf Antrag des ordentlichen Hörers den Universitätslehrer

zu bestimmen, der die Betreuung des

Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit

zu übernehmen bzw. dem betreffenden Kandidaten

Themen vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden

Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu

setzen, die nicht kürzer als zwei Wochen und nicht

länger als zwei Monate sein darf. Die Betreuung

bzw. die Erstellung von Vorschlägen darf nicht mit

der Begründung verweigert werden, daß der Kandidat

die Teilprüfung in dem Fach, dem das Thema

entnommen werden soll, noch nicht abgelegt hat.

Dem Universitätslehrer, der das Thema der

Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die

Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung

der Diplomarbeit. Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

für die zweite Diplomprüfung

einzureichen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser

der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses

zum Begutachter zu bestellen.

(3) Sofern über Beschluß des zuständigen Kollegialorgans

die Diplomarbeit als Klausurarbeit

gestaltet wird, gilt folgendes

Die zuständige Prüfungskommission hat für Ende

Jänner, Ende Juni und Anfang Oktober eines jeden

Studienjahres Termine als Tage für die Anfertigung

der Diplomarbeit festzusetzen und diese jeweils

spätestens vier Monate vorher den ordentlichen

Hörern mit der Mitteilung bekanntzugeben, daß

sich diejenigen ordentlichen Hörer, die die Voraussetzungen

für die Anfertigung der Diplomarbeit bis

zu diesem Termin besitzen, für die Teilnahme an

dieser Prüfung anmelden können, und daß sie zu

dieser Prüfung nur zugelassen werden können,

wenn sie dies unter Vorlage der Unterlagen, die

ihre Zulassungsberechtigung dartun, und unter

gleichzeitiger Angabe, aus welchem der in § 6

Abs. 2 Z 1 bis 8 und 9 lit. c und d genannten Fächer

sie die Diplomarbeit anzufertigen wünschen, bis

spätestens einen Monat vor dem festgesetzten

ersten Prüfungstag anmelden. Zur Anmeldung

berechtigt sind alle Kandidaten, die sich zu dem in

Aussicht genommenen Prüfungstermin mindestens

am Ende des vierten einrechenbaren Semesters des

zweiten Studienabschnittes befinden. Die Zulassung

zur Anfertigung der Diplomarbeit darf nicht

mit der Begründung verweigert werden, daß der

Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, aus dem er

die Diplomarbeit anfertigen will, noch nicht abgelegt

hat. Die zur Anfertigung der Klausurarbeit

dem Kandidaten zur Verfügung stehende Zeit hat

mindestens vier und höchstens acht Stunden zu

betragen. Die zuständige Prüfungskommission entscheidet,

ob und in welchem Maß vom Kandidaten

Hilfsmittel bei der Anfertigung der Klausurarbeit

benützt werden dürfen und wieviel Zeit ihm zur

Verfügung steht. Dem Universitätslehrer gemäß

§ 23 Abs. 1 lit. a UOG, der das Thema der Diplomarbeit

vergeben hat, obliegt auch die Begutachtung."

9. Nach § 15 sind folgende Bestimmungen anzufügen

„III. ABSCHNITT

Doktoratsstudium

Studienziel und Zulassung

§ 16. (1) Das Doktoratsstudium hat den Zweck,

über das Diplomstudium hinaus die Befähigung der

Studierenden zu selbständiger wissenschaftlicher

Arbeit auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften

weiterzuentwickeln.

(2) Die Zulassung zum Doktoratsstudium setzt

die Ablegung der zweiten Diplomprüfung nach

dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften,

BGBl. Nr. 140/1978, oder den

Abschluß des Studiums nach der Juristischen Studien-

und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/

1945, bzw. nach dem Bundesgesetz über die Ablegung

von Staatsprüfungen der rechts- und staatswissenschaftlichen

Studien, BGBl. Nr. 281/1972,

spätestens bis zum Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist

(§ 19 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) voraus.

Studiengang und Studiendauer

§ 17. Das Doktoratsstudium besteht aus einem

Studienabschnitt in der Dauer von zwei Semestern.

Dieser dient dem Besuch der Lehrveranstaltungen

und der Ausarbeitung der Dissertation. Das Doktoratsstudium

wird mit einem Rigorosum abgeschlossen.

Pflicht-, Wahl- und Freifächer

§ 18. (1) In jedem Semester sind wenigstens

10 Wochenstunden zu inskribieren. Bei Inskription

von wenigstens 7 Wochenstunden kann aber die

geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester

durch Inskription einer größeren Zahl von

Wochenstunden im anderen Semester ausgeglichen

werden.

(2) In den Pflicht- und Wahlfächern sind zu

inskribieren

(3) Die ordentlichen Hörer des Doktoratsstudiums

haben aus den Pflicht- und Wahlfächern insgesamt

mindestens 17 Wochenstunden zu inskribieren.

Über die in Abs. 2 für jedes Pflicht- und Wahlfach

festgelegte Mindeststundenzahl hinaus hat der

Studienplan (§ 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

für weitere besondere Lehrveranstaltungen

für Bewerber um den Doktorgrad, wie Privatissima,

Seminare und Spezialvorlesungen (§ 16

Abs. 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),

im Ausmaß von wenigstens 11 Wochenstunden

vorzusorgen. Er hat hiebei auf die vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie auf

die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte

Bedacht zu nehmen.

(4) Die ordentlichen Hörer haben die von ihnen

gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 gewählten Wahlfächer

anläßlich der Anmeldung zum Rigorosum bekanntzugeben.

(5) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2 und 3

vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlfächer auf die

in Abs. 1 festgelegte Zahl von Wochenstunden

noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch

Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer

zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen

Freifächer sind besonders zu beachten.

Termine der Lehrveranstaltungen

§ 19. Der Studienplan hat für jene Universitätslehrer,

die Lehrveranstaltungen im Rahmen des

Doktoratsstudiums abhalten, die Verpflichtung zu

enthalten, nach Möglichkeit die Termine ihrer

Lehrveranstaltungen so anzusetzen, daß sie auch

von berufstätigen Studierenden besucht werden

können.

Dissertation

§ 20. (1) Der Kandidat hat durch die Dissertation

über die an eine Diplomarbeit zu stellenden

Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung

zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher

Probleme erworben hat. Die Dissertation ist

als Hausarbeit zu verfassen.

(2) Das Thema der Dissertation ist auf Vorschlag

des Kandidaten einem der nachstehenden Fächer

zu entnehmen, sofern dieses Fach an der Fakultät

durch einen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1

lit. a UOG vertreten ist

1. Römisches Recht;

2. Rechtsgeschichte;

3. Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen

Privatrechtes;

4. Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;

5. Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge

des Immaterialgüterrechtes;

6. Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der

Kriminologie und des Strafvollzugsrechtes;

7. Verfassungsrecht einschließlich allgemeiner

Staatslehre und Verfassungslehre;

8. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich

Verwaltungslehre, Verwaltungsverfahrensrecht

und ausgewählter Gebiete des besonderen

Verwaltungsrechtes;

9. Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge

des Rechtes der Internationalen Organisationen;

10. Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechtes;

11. Finanzrecht;

12. Wirtschaftsrecht;

13. Politikwissenschaft;

14. Europarecht einschließlich des Rechtes

supranationaler Organisationen;

15. Kirchenrecht;

16. Rechtsvergleichung aus einem der in Z 3—8

und 10—12 genannten Fächer nach Wahl

des Kandidaten;

17. Rechtsphilosophie;

18. Methodenlehre der Rechtswissenschaften;

19. Rechtssoziologie.

Sofern das gewählte Fach auf die Grundzüge des

Fachgebietes beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung

für den Fall der Wahl dieses Faches als Dissertationsfach

außer Betracht.

(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der

Dissertation vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis

nach zuständigen Universitätslehrer

(Abs. 2) um die Betreuung zu ersuchen. Der Universitätslehrer

darf nur Themen zur Betreuung

annehmen, für die er seiner Lehrverpflichtung bzw.

Lehrbefugnis nach zuständig ist und die einem der

im Abs. 2 genannten Fächer entnommen sind.

(4) Wird das vom Kandidaten vorgeschlagene

Thema zur Betreuung nicht angenommen, so steht

es dem Kandidaten frei, sich an das Fakultätskollegium

zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten

vorgeschlagene Thema nach Meinung des Fakultätskollegiums

grundsätzlich für eine Dissertation

und entspricht es dem Abs. 2, so ist der Kandidat

vom Dekan einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen

Universitätslehrer (Abs. 2) mit dessen

Zustimmung zuzuweisen.

(5) Die Dissertation ist von zwei Begutachtern

innerhalb von höchstens sechs Monaten zu beurtei-

len. Die Begutachter sind vom Präses der Prüfungskommission

für das Rigorosum aus deren Mitgliedern

auszuwählen. Der Universitätslehrer, der den

Verfasser der Dissertation betreut hat, ist jedenfalls

zum Begutachter zu bestellen. Der zweite Begutachter

kann einem nahe verwandten Fach entnommen

werden. Gehört der Begutachter der Prüfungskommission

nicht schon an, so tritt er in sie für die

Prüfung des von ihm betreuten Kandidaten ein.

Der Präses hat für das in § 22 Abs. 3 Z 1 genannte

Prüfungsfach einen der beiden Begutachter der

Dissertation zum Prüfer zu bestellen. Können sich

die Begutachter einer Dissertation über die Approbation

und die Benotung nicht einigen, so hat der

Präses, sofern sich der Kandidat nicht mit der

ungünstigeren Benotung einverstanden erklärt,

einen dritten Begutachter zu bestellen, der zumindest

einem nahe verwandten Fach angehören muß.

Die Begutachtung der Dissertation durch den dritten

Begutachter hat innerhalb von höchstens sechs

Monaten zu erfolgen. Für die Approbation und die

Benotung ist die Mehrheit der Gutachter maßgebend.

Zulassung zum Rigorosum

§ 21. Die Zulassung zum Rigorosum setzt voraus

1. Die Inskription von zwei Semestern im Doktoratsstudium,

in denen nach Maßgabe des

Studienplanes die vorgesehenen Lehrveranstaltungen

aus den Pflicht- und Wahlfächern

(§ 18 Abs. 2 und 3) zu inskribieren sind. Insgesamt

muß aber einschließlich der Freifächer

(§ 18 Abs. 5) die im § 18 Abs. 1 festgesetzte

Zahl von Wochenstunden erreicht sein;

2. die persönliche Vidierung derjenigen Lehrveranstaltungen,

für die das Fakultätskollegium

dies gemäß § 10 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes aus pädagogischen

Gründen beschlossen hat, durch den

Vortragenden oder Leiter am Beginn und

Ende des Semesters im Studienbuch;

3. die positive Beurteilung der Teilnahme an den

im Studienplan vorgeschriebenen Seminaren,

Privatissima oder ähnlichen Lehrveranstaltungen;

4. die Approbation der Dissertation.

Rigorosum

§ 22. (1) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung

in Form mündlicher Teilprüfungen vor Einzelprüfern

abzuhalten. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche

Befähigung sowie eine gründliche Vertrautheit

mit den Fachgebieten und ihren Hauptproblemen

nachzuweisen.

(2) Das Rigorosum kann frühestens vier Wochen

vor dem Ende des zweiten in das Doktoratsstudium

einrechenbaren Semesters abgelegt werden.

(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind

1. das Fach, dem das Thema der Dissertation

zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches

ist auch die Dissertation zu verteidigen;

2. eines der in § 20 Abs. 2 genannten Fächer, das

der Präses der zuständigen Prüfungskommission

nach Anhörung der Begutachter der Dissertation

auf Grund eines engen thematischen

Zusammenhanges mit dem Fach, dem das

Thema der Dissertation entnommen ist, zu

bestimmen hat; dabei ist das nach § 18 Abs. 2

Z 2 gewählte Fach besonders zu berücksichtigen;

im Falle einer Anrechnung nach § 23 ist

das Fach in der Regel jenen Fächern zu entnehmen,

die den Fächern der rechtswissenschaftlichen

Berufsprüfung des Kandidaten

entsprechen;

3. ein weiteres der in § 20 Abs. 2 genannten und

nach Z 1 und 2 noch nicht bestimmten Fächer

nach Wahl des Kandidaten."

b)

„Anrechnung von Prüfungen

§ 23. (1) Hat der Kandidat nach abgeschlossenem

Diplomstudium die Richteramtsprüfung, die

Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung oder

eine Dienstprüfung für einen der rechtskundigen

Dienste beim Bund oder bei einem Land erfolgreich

abgelegt, so sind ihm auf seinen gleichzeitig mit der

Anmeldung zum Rigorosum zu stellenden Antrag

die Prüfungsfächer der jeweiligen rechtswissenschaftlichen

Berufsprüfung auf die in § 22 Abs. 3

Z 2 und 3 genannten Fächer des Rigorosums insoweit

anzurechnen, als sie diesen Fächern nach

Inhalt und Umfang gleichwertig sind; die Anrechnung

befreit den Kandidaten von der Ablegung der

Prüfung aus den bezüglichen Fächern.

(2) Folgende Fächer einer erfolgreich abgelegten

Richteramtsprüfung, Rechtsanwaltsprüfung oder

Notariatsprüfung sind nachstehenden Fächern des

Rigorosums gleichwertig

(3) Folgende Fächer einer erfolgreich abgelegten Dienstprüfung für einen der rechtskundigen Dienste

beim Bund sind nachstehenden Fächern des Rigorosums gleichwertig

(4) Inwieweit Fächer einer bei einem Bundesland

oder auf Grund früherer Dienstprüfungs-Vorschriften

beim Bund erfolgreich abgelegten Dienstprüfung

für einen der rechtskundigen Verwaltungsdienste

den Prüfungsfächern des Rigorosums

gleichwertig sind, hat der Vorsitzende der Studienkommission

im Einzelfall zu entscheiden, doch hat

er hiebei auf Abs. 3 Bedacht zu nehmen."

c)

„Verleihung des akademischen Grades

„Doctor iuris"

§ 24. (1) An die Absolventen des Doktoratsstudiums

ist der akademische Grad „Doktor der

Rechtswissenschaften" bzw. „Doctor iuris", abgekürzt

„Dr. iur.", zu verleihen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades

ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem

Gesuch sind folgende Nachweise anzuschließen

1. der Nachweis über die Absolvierung des

Diplomstudiums bzw. des Studiums nach der

juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung;

2. die Approbation der Dissertation;

3. das Zeugnis über das Rigorosum.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist

zu beurkunden."

Artikel II

(1) Art. I Z 3 tritt am 15. Juni 1982 in Kraft.

(2) Art. I Z 9 lit. b (§ 23) tritt erst nach Maßgabe

einer gesonderten Anordnung in Kraft.

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