325. Verordnung: 2. Durchführungsverordnung (1981) zum Elektrotechnikgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2, § 3 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 2,
§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes,
BGBl. Nr. 57/1965, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie sowie dem Bundesminister
für Verkehr verordnet
§ 1. Die im Anhang angeführten elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften und Vorschriften
über Normalisierung und Typisierung
(in dieser Verordnung als „SNT-Vorschriften"
bezeichnet) werden für verbindlich erklärt.
§ 2. Elektrische Betriebsmittel und elektrische
Anlagen entsprechen den Erfordernissen des
§ 2, § 3 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes
a) unter den im allgemeinen zu erwartenden
örtlichen oder sachlichen Verhältnissen
immer,
b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen
Verhältnissen, sofern diese in den SNT-
Vorschriften berücksichtigt worden sind,
wenn sie den im Anhang angeführten jeweils
für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften
entsprechend hergestellt, errichtet, in den Verkehr
gesetzt, instandgehalten und betrieben
werden. Andernfalls sind zur Erfüllung der
Erfordernisse des Elektrotechnikgesetzes den
besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen
jeweils Rechnung tragende Maßnahmen
zu treffen.
§ 3. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs-
und Störungsbereich elektrischer Anlagen
entsprechen den Erfordernissen des § 3 Abs. 2
des Elektrotechnikgesetzes
a) unter den im allgemeinen zu erwartenden
örtlichen oder sachlichen Verhältnissen
immer,
b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen
Verhältnissen, wenn diese in den elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften berücksichtigt
worden sind,
wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die
in den im Anhang angeführten jeweils für sie in
Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
festgelegt sind. Andernfalls sind
zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2
des Elektrotechnikgesetzes den besonderen örtlichen
oder sachlichen Verhältnissen jeweils
Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen.
§ 4. Elektrische Betriebsmittel, die den mit
dieser Verordnung in Kraft tretenden SNT-
Vorschriften nicht entsprechen, wohl aber den
bisher in Kraft gestandenen elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften entsprechend hergestellt
wurden, dürfen noch zwei Jahre ab dem Zeitpunkt
des Außerkrafttretens der bisher geltenden
elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften in den
Verkehr gesetzt werden, wenn sie sich zu diesem
Zeitpunkt bereits nachweislich in Österreich auf
Lager befinden.
§ 5. Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen
Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge
und Hinweise auf Fundstellen und andere
Texte (zB technische Bestimmungen, Normen
und Rechtsvorschriften) werden von der Verbindlicherklärung
nicht erfaßt.
§ 6. Für Bauteile elektrischer Betriebsmittel
gelten die für die Bauteile jeweils zutreffenden
SNT-Vorschriften, sofern nicht die das jeweilige
Betriebsmittel in seiner Gesamtheit betreffenden.
SNT-Vorschriften anderes festlegen.
§ 7. Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise
von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt
werden, ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher
Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben
über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße
Installation, Verwendung und War-
tung zu enthalten hat. Von dieser Bestimmung
ausgenommen sind nur jene einfachen elektrischen
Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch
Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen,
Verlängerungsleitungen, Tischleuchten.
Aus Aufschriften an dem elektrischen Betriebsmittel
oder der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung
muß jedenfalls stets der Erzeuger
und bei ausländischen Erzeugnissen der
Importeur ersichtlich sein.
§ 8. Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund
einer hiefür gemäß der Gütezeichenverordnung
vom 9. April 1942, dRGBl. I S. 273, erteilten
Bewilligung das Prüfzeichen
zu Recht führen, sind als den Bestimmungen des
Elektrotechnikgesetzes entsprechend zu betrachten.
§ 9. Die geltenden Bestimmungen über Arbeitnehmerschutz,
Maschinenschutzvorrichtungen
und Dampfkesselwesen sowie bergrechtliche Vorschriften
werden durch die im Anhang angeführten
SNT-Vorschriften nicht berührt.
§ 10. Die im Anhang angeführten „Österreichischen
Bestimmungen für die Elektrotechnik"
werden von der hiezu befugten fachlichen
Stelle, dem Österreichischen Verband für Elektrotechnik,
1010 Wien, Eschenbachgasse 9, erarbeitet,
veröffentlicht und verkauft.
§ 11. Die im Anhang angeführten ÖNORMEN
werden vom Österreichischen Normungsinstitut,
1020 Wien, Leopoldsgasse. 4, erarbeitet, veröffentlicht
und verkauft.
§ 12. Diese Verordnung tritt — soweit die
§§ 14 bis 16 nicht anderes festlegen — am 1. Oktober
1981 in Kraft.
§ 13. Drehstromsteckvorrichtungen für industrielle
und ähnliche Zwecke, 3 ~ 380 V/50 Hz
und 3 N ~ 380 V/50 Hz, mit Nennströmen bis
32 A dürfen nur als genormte Steckvorrichtungen
in den Verkehr gebracht werden.
§ 14. Die sicherheitstechnischen Maßnahmen
gemäß ÖVE-EX 65/1981, § 4.3.2, Abs. 3 bis 6
und § 5.1.2.6 sind auch an bereits in Errichtung,
Herstellung oder in Betrieb befindlichen elektrischen
Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
vorzunehmen. Diese Umstellung hat möglichst
frühzeitig, spätestens jedoch bis zum 1. Juli 1984,
zu erfolgen.
§ 15. Die SNT-Vorschriften ÖVE-EM 42,
Teil 2 (2100)/1981, ÖVE-EW 41, Teil 2 (800)/
1981, ÖVE-IM 12/1980, ÖVE-M 20, Teil 1/1981,
ÖVE-M 20, Teil 2/1981, ÖVE-MG 750, Teil 1/
1981, ÖVE-SN 40, Teil 1/1980, ÖVE-SN 40,
Teil 2/1981, ÖVE-SN 40, Teil 3/1981, ÖVE-SN 40,
Teil 4/1981, ÖVE-SN 45/1981 und ÖVE-T 3/
1979 treten am 1. Jänner 1983 in Kraft.
§ 16. Die SNT-Vorschriften ÖVE-EX/EN
50014/1980, ÖVE-EX/EN 50015/1980, ÖVE-EX/
EN 50016/1980, ÖVE-EX/EN 50017/1980,
ÖVE-EX/EN 50018/1980, ÖVE-EX/EN 50019/
1980 und ÖVE-EX/EN 50020/1980 treten am
1. Jänner 1985 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt
treten die SNT-Vorschriften ÖVE-E 70/E 71/
1964 (ÖVE-E 70 a/E 71 a/1969, ÖVE-E 70 b/E
71 b/1976, ÖVE-E 70 c/E 71 c/1978 eingearbeitet)
außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt wird
den Erfordernissen des Elektrotechnikgesetzes
unter den Voraussetzungen des § 2 dieser Verordnung
sowohl bei Anwendung der ÖVE-E
70/E 71/1964 als auch der ÖVE-EX/EN 50014/
1980, ÖVE-EX/EN 50015/1980, ÖVE-EX/EN
50016/1980, ÖVE-EX/EN 50017/1980, ÖVE-EX/
EN 50018/1980, ÖVE-EX/EN 50019/1980,
ÖVE-EX/EN 50020/1980 entsprochen.
§ 17. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die 2. Durchführungsverordnung zum
Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 135/1967, in
der Fassung der 3. Durchführungsverordnung,
BGBl. Nr. 263/1969, der 4. Durchführungsverordnung,
BGBl. Nr. 300/1971, der 5. Durchführungsverordnung,
BGBl. Nr. 99/1974, der
6. Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 546/
1975, der 7. Durchführungsverordnung, BGBl.
Nr. 305/1977, und der 8. Durchführungsverordnung,
BGBl. Nr. 254/1979, außer Kraft.