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325_1981 AT

325. Verordnung: 2. Durchführungsverordnung (1981) zum Elektrotechnikgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 325. Verordnung: 2. Durchführungsverordnung (1981) zum Elektrotechnikgesetz

Auf Grund des § 2, § 3 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 2,

§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes,

BGBl. Nr. 57/1965, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie sowie dem Bundesminister

für Verkehr verordnet

§ 1. Die im Anhang angeführten elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften und Vorschriften

über Normalisierung und Typisierung

(in dieser Verordnung als „SNT-Vorschriften"

bezeichnet) werden für verbindlich erklärt.

§ 2. Elektrische Betriebsmittel und elektrische

Anlagen entsprechen den Erfordernissen des

§ 2, § 3 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes

a) unter den im allgemeinen zu erwartenden

örtlichen oder sachlichen Verhältnissen

immer,

b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen

Verhältnissen, sofern diese in den SNT-

Vorschriften berücksichtigt worden sind,

wenn sie den im Anhang angeführten jeweils

für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften

entsprechend hergestellt, errichtet, in den Verkehr

gesetzt, instandgehalten und betrieben

werden. Andernfalls sind zur Erfüllung der

Erfordernisse des Elektrotechnikgesetzes den

besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen

jeweils Rechnung tragende Maßnahmen

zu treffen.

§ 3. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs-

und Störungsbereich elektrischer Anlagen

entsprechen den Erfordernissen des § 3 Abs. 2

des Elektrotechnikgesetzes

a) unter den im allgemeinen zu erwartenden

örtlichen oder sachlichen Verhältnissen

immer,

b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen

Verhältnissen, wenn diese in den elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften berücksichtigt

worden sind,

wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die

in den im Anhang angeführten jeweils für sie in

Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

festgelegt sind. Andernfalls sind

zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2

des Elektrotechnikgesetzes den besonderen örtlichen

oder sachlichen Verhältnissen jeweils

Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen.

§ 4. Elektrische Betriebsmittel, die den mit

dieser Verordnung in Kraft tretenden SNT-

Vorschriften nicht entsprechen, wohl aber den

bisher in Kraft gestandenen elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften entsprechend hergestellt

wurden, dürfen noch zwei Jahre ab dem Zeitpunkt

des Außerkrafttretens der bisher geltenden

elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften in den

Verkehr gesetzt werden, wenn sie sich zu diesem

Zeitpunkt bereits nachweislich in Österreich auf

Lager befinden.

§ 5. Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen

Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge

und Hinweise auf Fundstellen und andere

Texte (zB technische Bestimmungen, Normen

und Rechtsvorschriften) werden von der Verbindlicherklärung

nicht erfaßt.

§ 6. Für Bauteile elektrischer Betriebsmittel

gelten die für die Bauteile jeweils zutreffenden

SNT-Vorschriften, sofern nicht die das jeweilige

Betriebsmittel in seiner Gesamtheit betreffenden.

SNT-Vorschriften anderes festlegen.

§ 7. Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise

von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt

werden, ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher

Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben

über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße

Installation, Verwendung und War-

tung zu enthalten hat. Von dieser Bestimmung

ausgenommen sind nur jene einfachen elektrischen

Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch

Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen,

Verlängerungsleitungen, Tischleuchten.

Aus Aufschriften an dem elektrischen Betriebsmittel

oder der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung

muß jedenfalls stets der Erzeuger

und bei ausländischen Erzeugnissen der

Importeur ersichtlich sein.

§ 8. Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund

einer hiefür gemäß der Gütezeichenverordnung

vom 9. April 1942, dRGBl. I S. 273, erteilten

Bewilligung das Prüfzeichen

zu Recht führen, sind als den Bestimmungen des

Elektrotechnikgesetzes entsprechend zu betrachten.

§ 9. Die geltenden Bestimmungen über Arbeitnehmerschutz,

Maschinenschutzvorrichtungen

und Dampfkesselwesen sowie bergrechtliche Vorschriften

werden durch die im Anhang angeführten

SNT-Vorschriften nicht berührt.

§ 10. Die im Anhang angeführten „Österreichischen

Bestimmungen für die Elektrotechnik"

werden von der hiezu befugten fachlichen

Stelle, dem Österreichischen Verband für Elektrotechnik,

1010 Wien, Eschenbachgasse 9, erarbeitet,

veröffentlicht und verkauft.

§ 11. Die im Anhang angeführten ÖNORMEN

werden vom Österreichischen Normungsinstitut,

1020 Wien, Leopoldsgasse. 4, erarbeitet, veröffentlicht

und verkauft.

§ 12. Diese Verordnung tritt — soweit die

§§ 14 bis 16 nicht anderes festlegen — am 1. Oktober

1981 in Kraft.

§ 13. Drehstromsteckvorrichtungen für industrielle

und ähnliche Zwecke, 3 ~ 380 V/50 Hz

und 3 N ~ 380 V/50 Hz, mit Nennströmen bis

32 A dürfen nur als genormte Steckvorrichtungen

in den Verkehr gebracht werden.

§ 14. Die sicherheitstechnischen Maßnahmen

gemäß ÖVE-EX 65/1981, § 4.3.2, Abs. 3 bis 6

und § 5.1.2.6 sind auch an bereits in Errichtung,

Herstellung oder in Betrieb befindlichen elektrischen

Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln

vorzunehmen. Diese Umstellung hat möglichst

frühzeitig, spätestens jedoch bis zum 1. Juli 1984,

zu erfolgen.

§ 15. Die SNT-Vorschriften ÖVE-EM 42,

Teil 2 (2100)/1981, ÖVE-EW 41, Teil 2 (800)/

1981, ÖVE-IM 12/1980, ÖVE-M 20, Teil 1/1981,

ÖVE-M 20, Teil 2/1981, ÖVE-MG 750, Teil 1/

1981, ÖVE-SN 40, Teil 1/1980, ÖVE-SN 40,

Teil 2/1981, ÖVE-SN 40, Teil 3/1981, ÖVE-SN 40,

Teil 4/1981, ÖVE-SN 45/1981 und ÖVE-T 3/

1979 treten am 1. Jänner 1983 in Kraft.

§ 16. Die SNT-Vorschriften ÖVE-EX/EN

50014/1980, ÖVE-EX/EN 50015/1980, ÖVE-EX/

EN 50016/1980, ÖVE-EX/EN 50017/1980,

ÖVE-EX/EN 50018/1980, ÖVE-EX/EN 50019/

1980 und ÖVE-EX/EN 50020/1980 treten am

1. Jänner 1985 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt

treten die SNT-Vorschriften ÖVE-E 70/E 71/

1964 (ÖVE-E 70 a/E 71 a/1969, ÖVE-E 70 b/E

71 b/1976, ÖVE-E 70 c/E 71 c/1978 eingearbeitet)

außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt wird

den Erfordernissen des Elektrotechnikgesetzes

unter den Voraussetzungen des § 2 dieser Verordnung

sowohl bei Anwendung der ÖVE-E

70/E 71/1964 als auch der ÖVE-EX/EN 50014/

1980, ÖVE-EX/EN 50015/1980, ÖVE-EX/EN

50016/1980, ÖVE-EX/EN 50017/1980, ÖVE-EX/

EN 50018/1980, ÖVE-EX/EN 50019/1980,

ÖVE-EX/EN 50020/1980 entsprochen.

§ 17. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die 2. Durchführungsverordnung zum

Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 135/1967, in

der Fassung der 3. Durchführungsverordnung,

BGBl. Nr. 263/1969, der 4. Durchführungsverordnung,

BGBl. Nr. 300/1971, der 5. Durchführungsverordnung,

BGBl. Nr. 99/1974, der

6. Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 546/

1975, der 7. Durchführungsverordnung, BGBl.

Nr. 305/1977, und der 8. Durchführungsverordnung,

BGBl. Nr. 254/1979, außer Kraft.

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