325. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT); Übereinkommen über technische Handelshemmnisse samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehendes Staatsvertrages, dessen Art. 14.19 und 14.21 verfassungsändernd
sind, samt Anhängen wird genehmigt.
(Übersetzung)
Präambel
Die Parteien des „Übereinkommens
über technische Handelshemmnisse"
— im folgenden
„die Vertragsparteien" und „dieses
Übereinkommen" genannt —
IM HINBLICK auf die multilateralen
Handelsverhandlungen,
IN DEM WUNSCH, die
Ziele des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens — im folgenden
„Allgemeines Abkommen"
oder "GATT" genannt —
zu fördern,
IN ANERKENNUNG des
bedeutenden Beitrags, den internationale
Normen und Kennzeichnungssysteme
durch Verbesserung
der Leistungsfähigkeit
der Erzeugung und Erleichterung
des internationalen Handels
in dieser Hinsicht leisten
können,
IN DEM WUNSCH, die Entwicklung
solcher internationaler
Normen und Kennzeichnungssysteme
zu fördern,
IN DEM WUNSCH, dennoch
sicherzustellen, daß technische
Vorschriften und Normen einschließlich
der Verpackung,
Kennzeichnung und Beschriftung
sowie Methoden zur Bescheinigung
der Übereinstimmung
mit technischen Vorschriften
und Normen keine unnötigen
Hemmnisse für den internationalen
Handel schaffen,
ANERKENNEND, daß kein
Land daran gehindert werden
sollte, Maßnahmen zu treffen,
die notwendig sind, um die
Qualität seiner Ausfuhren zu
erhalten, das Leben und die Gesundheit
von Menschen, Tieren
und Pflanzen sowie die Umwelt
zu schützen oder irreführende
Praktiken zu verhindern, sofern
solche Maßnahmen nicht so angewendet
werden, daß sie als
Mittel einer willkürlichen und
ungerechtfertigten Diskriminierung
zwischen Ländern, in denen
die gleichen Bedingungen
herrschen, dienen oder eine verschleierte
Beschränkung des internationalen
Handels darstellen,
ANERKENNEND, daß kein
Land daran gehindert werden
sollte, Maßnahmen zu treffen,
die für den Schutz seiner wesentlichen
Sicherheitsinteressen
notwendig sind,
IN ANERKENNUNG des
Beitrags, den die internationale
Normung zum Technologietransfer
aus entwickelten Ländern
nach Entwicklungsländern
leisten kann,
ANERKENNEND, daß für
die Entwicklungsländer bei der
Ausarbeitung und Anwendung
technischer Vorschriften und
Normen sowie der Methoden
zur Bescheinigung der Übereinstimmung
mit technischen Vorschriften
und Normen besondere
Schwierigkeiten auftreten
können, und in dem Wunsch, sie
bei ihren Bemühungen auf diesem
Gebiet zu unterstützen —
KOMMEN wie folgt ÜBEREIN
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die allgemeinen Begriffe
für Normung und Kennzeichnung
haben normalerweise unter
Berücksichtigung ihres Zusammenhangs
und im Hinblick auf
die Ziele und Zwecke dieses
Übereinkommens die Bedeutung,
die ihnen durch die im
Rahmen der Vereinten Nationen
angenommenen Definitionen
und durch internationale Normenorganisationen
gegeben werden.
1.2 Im Sinne dieses Übereinkommens
werden die Begriffe
jedoch in der in Anhang 1 angeführten
Bedeutung verwendet.
1.3 Alle Waren einschließlich
industrieller und landwirtschaftlicher
Erzeugnisse fallen unter
dieses Übereinkommen.
1.4 Einkaufsspezifikationen,
die von staatlichen Stellen für
die Erzeugung oder den Verbrauch
durch staatliche Stellen
erstellt werden, fallen nicht
unter dieses Übereinkommen,
sondern sind Gegenstand des
Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen gemäß
seinem Anwendungsbereich.
1.5 Jede Bezugnahme in diesem
Übereinkommen auf technische
Vorschriften, Nonnen,
Methoden zur Sicherstellung der
Übereinstimmung mit technischen
Vorschriften und Normen
sowie Kennzeichnungssysteme
ist so auszulegen, daß sie auch
alle Änderungen hierzu sowie
alle Ergänzungen der Regeln
oder der in deren Anwendungsbereich
fallenden Waren, ausgenommen
Änderungen oder Ergänzungen
unbedeutender Art,
umfaßt.
Technische Vorschriften
und Normen
Artikel 2
Ausarbeitung, Annahme
und Anwendung
von technischen
Vorschriften und
Normen durch Stellen
der Zentralregierung
In bezug auf die Stellen der
Zentralregierung gilt
2.1 Die Vertragsparteien stellen
sicher, daß technische Vorschriften
und Normen nicht in
der Absicht ausgearbeitet, angenommen
und angewendet werden,
Hemmnisse für den internationalen
Handel zu schaffen.
Ferner werden Waren, die aus
dem Gebiet einer Vertragspartei
eingeführt werden, in bezug auf
derartige technische Vorschriften
und Normen nicht ungünstiger
behandelt als gleichartige Waren
inländischen Ursprungs und
gleichartige Waren mit Ursprung
in einem anderen Land.
Sie stellen gleichfalls sicher, daß
weder die technischen Vorschriften
und Normen selbst noch
deren Anwendung sich so auswirken,
daß unnötige Hemmnisse
für den internationalen
Handel geschaffen werden.
2.2 Soweit technische Vorschriften
und Normen erforderlich
sind und einschlägige internationale
Normen bestehen oder
deren Fertigstellung unmittelbar
bevorsteht, verwenden die
Vertragsparteien diese oder die
einschlägigen Teile derselben als
Grundlage für die technischen
Vorschriften oder Normen; dies
gilt nicht, wenn — was auf Ersuchen
entsprechend darzulegen
ist — derartige internationale
Normen oder die einschlägigen
Teile derselben für die betreffenden
Vertragsparteien ungeeignet
sind, und zwar unter anderem
aus Gründen der nationalen
Sicherheit, zur Verhinderung
irreführender Praktiken,
zum Schutz der Sicherheit und
Gesundheit von Menschen, des
Lebens und der Gesundheit von
Tieren und Pflanzen oder der
Umwelt, aufgrund wesentlicher
klimatischer oder sonstiger geographischer
Faktoren oder wegen
grundlegender technologischer
Probleme.
2.3 Die Vertragsparteien beteiligen
sich im Rahmen ihrer
Möglichkeiten und mit dem
Ziel, eine möglichst weitgehende
Harmonisierung der technischen
Vorschriften oder Normen zu
erreichen, voll und ganz an der
Ausarbeitung von internationalen
Normen durch die zuständigen
internationalen Normenorganisationen,
wenn sie für die
betreffenden Waren technische
Vorschriften oder Normen angenommen
haben oder vorsehen.
2.4 Soweit angebracht, umschreiben
die Vertragsparteien
die technischen Vorschriften und
Normen eher in bezug auf die
Gebrauchstauglichkeit als in bezug
auf Konstruktion oder beschreibende
Merkmale.
2.5 Besteht keine einschlägige
internationale Norm oder weicht
der technische Inhalt einer entworfenen
technischen Vorschrift
oder Norm wesentlich vom technischen
Inhalt einschlägiger internationaler
Normen ab und
kann die technische Vorschrift
oder Norm eine erhebliche Auswirkung
auf den Handel anderer
Vertragsparteien haben, so
werden die Vertragsparteien
2.5.1 die beabsichtigte Einführung
einer bestimmten technischen
Vorschrift oder Norm zu
einem angemessen frühen Zeitpunkt
in einem Publikationsorgan
so bekanntmachen, daß
interessierte Parteien davon
Kenntnis nehmen können;
2.5.2 anderen Vertragsparteien
über das GATT-Sekretariat die
Waren mitteilen, für die technische
Vorschriften gelten werden,
und kurz Zweck und
Gründe der Einführung der
entworfenen technischen Vorschriften
angeben;
2.5.3 auf Ersuchen anderer
Vertragsparteien in bezug auf
technische Vorschriften und interessierten
Parteien im Gebiet
anderer Vertragsparteien in bezug
auf Normen ohne Diskriminierung
Einzelheiten oder Kopien
der entworfenen technischen
Vorschrift oder Norm zur
Verfügung stellen und, sofern
möglich, die Teile bezeichnen,
deren Inhalt wesentlich von den
einschlägigen internationalen
Normen abweicht;
2.5.4 anderen Vertragsparteien
in bezug auf technische Vorschriften
ohne Diskriminierung
eine angemessene Frist für
schriftliche Bemerkungen einräumen,
diese Bemerkungen auf
Ersuchen erörtern und die
schriftlichen Bemerkungen und
die Ergebnisse der Erörterungen
in Betracht ziehen;
2.5.5 interessierten Parteien im
Gebiet anderer Vertragsparteien
in bezug auf Normen eine angemessene
Frist für schriftliche
Bemerkungen einräumen, diese
Bemerkungen auf Ersuchen mit
anderen Vertragsparteien erörtern
und die schriftlichen Bemerkungen
und die Ergebnisse
der Erörterungen in Betracht
ziehen.
2.6 Vorbehaltlich der einführenden
Bestimmungen des Artikels
2.5 kann eine Vertragspartei,
falls sich für sie dringende
Probleme der Sicherheit,
der Gesundheit, des Umweltschutzes
oder der nationalen
Sicherheit ergeben oder zu ergeben
drohen, einen oder mehrere
der in Artikel 2 Absatz 5
angeführten Schritte unterlassen,
wenn sie dies für notwendig
hält, sofern sie nach Annahme
einer technischen Vorschrift
oder Norm
2.6.1 den anderen Vertragsparteien
über das GATT-Sekretariat
eingehend die betreffende
technische Vorschrift, die Waren,
für die sie gilt, sowie kurz
den Zweck und die Gründe der
Einführung der technischen Vorschrift
einschließlich der Art der
dringenden Probleme mitteilt;
2.6.2 auf Ersuchen anderen
Vertragsparteien ohne Diskriminierung
Kopien der technischen
Vorschrift und interessierten
Parteien im Gebiet anderer
Vertragsparteien Kopien der
Norm zur Verfügung stellt;
2.6.3 anderen Vertragsparteien
in bezug auf technische Vorschriften
und interessierten Parteien
im Gebiet anderer Vertragsparteien
in bezug auf
Normen ohne Diskriminierung
die Möglichkeit einräumt,
schriftliche Bemerkungen abzugeben,
diese Bemerkungen auf
Ersuchen mit anderen Vertragsparteien
erörtert und die schriftlichen
Bemerkungen und die
Ergebnisse der Erörterungen in
Betracht zieht;
2.6.4 auch alle vom Komitee
aufgrund von Konsultationen
nach den Verfahren des Artikels
14 beschlossenen Maßnahmen
in Betracht zieht.
2.7 Die Vertragsparteien stellen
sicher, daß alle angenommenen
technischen Vorschriften
und Normen innerhalb kürzester
Frist so veröffentlicht werden,
daß interessierte Parteien
von ihnen Kenntnis nehmen
können.
2.8 Sofern keine der in Artikel
2 Absatz 6 erwähnten dringenden
Umstände vorliegen,
räumen die Vertragsparteien
zwischen der Veröffentlichung
und dem Inkrafttreten einer
technischen Vorschrift eine angemessene
Frist ein, damit die
Erzeuger in den Ausfuhrländern
und vor allem in den Entwicklungsländern
Zeit haben, ihre
Waren oder Erzeugungsmethoden
den Anforderungen des
Einfuhrlandes anzupassen.
2.9 Die Vertragsparteien treffen
die ihnen zur Verfügung
stehenden geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß
regionale Normenorganisationen,
denen sie als Mitglieder
angehören, Artikel 2 Absätze 1
bis 8 einhalten. Darüber hinaus
dürfen die Vertragsparteien
keine Maßnahmen treffen, die
die Wirkung haben, diese Organisationen
unmittelbar oder
mittelbar zu verpflichten oder
zu ermutigen, in einer mit diesen
Bestimmungen nicht zu vereinbarenden
Art und Weise zu
handeln.
2.10 Wenn Vertragsparteien,
die Mitglieder regionaler Normenorganisationen
sind, eine
regionale Norm als technische
Vorschrift oder Norm annehmen,
erfüllen sie die in Artikel 2
Absätze 1 bis 8 enthaltenen Verpflichtungen,
soweit diese nicht
schon von den regionalen Normenorganisationen
erfüllt worden
sind.
Artikel 3
Ausarbeitung, Annahme
und Anwendung
von technischen
Vorschriften und Normen
durch Stellen
einer lokalen Regierung
oder Verwaltung
3.1 Die Vertragsparteien treffen
die ihnen zur Verfügung
stehenden geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß die
Stellen einer lokalen Regierung
oder Verwaltung in ihrem Gebiet
Artikel 2 mit Ausnahme
der Absätze 3, 5.2, 9 und 10
einhalten, wobei festgestellt
wird, daß die Bereitstellung von
Angaben über die in Artikel 2
Absätze 5.3 und 6.2 genannten
technischen Vorschriften und
die in Artikel 2 Absätze 5.4 und
6.3 genannten Bemerkungen
und Erörterungen Sache der
Vertragsparteien sind. Darüber
hinaus dürfen die Vertragsparteien
keine Maßnahmen treffen,
die die Wirkung haben, diese
Stellen einer lokalen Regierung
oder Verwaltung unmittelbar
oder mittelbar zu verpflichten
oder zu ermutigen, in einer mit
Artikel 2 nicht zu vereinbarenden
Art und Weise zu handeln.
Artikel 4
Ausarbeitung, Annahme
und Anwendung
von technischen
Vorschriften und Normen
durch nichtstaatliche
Stellen
4.1 Die Vertragsparteien treffen
die ihnen zur Verfügung
stehenden geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß
nichtstaatliche Stellen in ihrem
Gebiet Artikel 2 mit Ausnahme
des Absatzes 5.2 einhalten,
wobei die Möglichkeit der
in Artikel 2 Absätze 5.4 und 6.3
genannten Bemerkungen und
Erörterungen auch interessierten
Parteien im Gebiet anderer
Vertragsparteien eingeräumt
wird. Darüber hinaus dürfen
die Vertragsparteien keine Maßnahmen
treffen, die die Wirkung
haben, diese nichtstaatlichen
Stellen unmittelbar oder mittelbar
zu verpflichten oder zu ermutigen,
in einer mit Artikel 2
nicht zu vereinbarenden Are
und Weise zu handeln.
Übereinstimmung mit
technischen Vorschriften
und Normern
Artikel 5
Feststellung der Übereinstimmung
mit technischen
Vorschriften
oder Normen durch
Stellen der Zentralregierung
5.1 Die Vertragsparteien stellen
sicher, daß die Stellen der
Zentralregierung in den Fällen,
in denen ein positiver Nachweis
für die Übereinstimmung
von Waren mit den technischen
Vorschriften oder Normen ver-
langt wird, auf Waren mit Ursprung
im Gebiet anderer Vertragsparteien
die folgenden Bestimmungen
anwenden
5.1.1 Die Bedingungen, unter
denen eingeführte Waren zur
Prüfung zugelassen werden, dürfen
nicht ungünstiger sein als
die Bedingungen, die in einer
vergleichbaren Situation für
gleichartige inländische oder eingeführte
Waren gelten.
5.1.2 Die Prüfmethoden und
Verwaltungsverfahren dürfen
für eingeführte Waren nicht
komplizierter und zeitraubender
sein als die entsprechenden Methoden
und Verfahren, die in
einer vergleichbaren Situation
für gleichartige inländische Waren
oder für Waren mit Ursprung
in einem anderen Land
angewendet werden.
5.1.3 Alle Gebühren, die für
die Prüfung eingeführter Waren
erhoben werden, müssen in angemessenem
Verhältnis zu den
Gebühren stehen, die für die
Prüfung gleichartiger inländischer
Waren oder Waren mit
Ursprung in einem anderen Land
zu entrichten sind.
5.1.4 Die Prüfergebnisse werden
dem Exporteur oder Importeur
oder deren Vertretern
auf Ersuchen mitgeteilt, so daß,
wenn nötig, entsprechende Veränderungen
vorgenommen werden
können.
5.1.5 Die Wahl des Standorts
der Prüfeinrichtungen und die
Auswahl der Proben für die
Prüfungen dürfen für die Importeure,
die Exporteure oder
deren Vertreter keine unnötigen
Schwierigkeiten verursachen.
5.1.6 Angaben vertraulicher
Natur über eingeführte Waren,
die sich aus solchen Prüfungen
ergeben oder im Zusammenhang
mit diesen zur Verfügung gestellt
werden, sind genauso zu
behandeln wie vertrauliche Angaben
über inländische Waren.
5.2 Um jedoch die Feststellung
der Übereinstimmung mit tech-
nischen Vorschriften und Normen
in den Fällen zu erleichtern,
in denen ein positiver
Nachweis verlangt wird, stellen
die Vertragsparteien, sofern
möglich, sicher, daß die Stellen
ihrer Zentralregierung
Prüfergebnisse, Konformitätsbescheinigungen
oder Konformitätszeichen
anerkennen, die von
den zuständigen Stellen in den
Gebieten anderer Vertragsparteien
stammen, oder eine von
den Erzeugern in den Gebieten
anderer Vertragsparteien selbst
ausgestellte Bescheinigung annehmen,
und zwar auch dann, wenn
die Prüfmethoden von ihren
eigenen Methoden abweichen,
sofern sie davon überzeugt sind,
daß die im Gebiet der ausführenden
Vertragspartei angewandten
Methoden für die
Feststellung der Übereinstimmung
mit den einschlägigen
technischen Vorschriften und
Normen hinreichend geeignet
sind. Es wird anerkannt, daß
vorherige Konsultationen erforderlich
sein können, um eine
allseits zufriedenstellende Übereinkunft
über die Ausstellung
von Bescheinigungen durch die
Erzeuger selbst, die Prüfmethoden
und Prüfergebnisse und die
im Gebiet der ausführenden Vertragspartei
angewandten Konformitätsbescheinigungen
oder
Konformitätszeichen zu erreichen,
und zwar insbesondere
dann, wenn es sich um verderbliche
Waren oder sonstige Waren
handelt, die während des Transports
Schaden nehmen können.
5.3 Die Vertragsparteien stellen
sicher, daß die von den Stellen
ihrer Zentralregierung angewandten
Prüfmethoden und
Verwaltungsverfahren die Anwendung
des Artikels 5 Absatz 2
zulassen, soweit dies durchführbar
ist.
5.4 Dieser Artikel hindert die
Vertragsparteien nicht daran, in
ihren Gebieten angemessene
Stichproben durchzuführen.
Artikel 6
Feststellung der Übereinstimmung
mit technischen
Vorschriften
oder Normen durch
Stellen einer lokalen
Regierung oder Verwaltung
und nichtstaatliche
Stellen
6.1 Die Vertragsparteien treffen
die ihnen zur Verfügung
stehenden geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß
die Stellen einer lokalen Regierung
oder Verwaltung und die
nichtstaatlichen Stellen in ihren
Gebieten Artikel 5 einhalten.
Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien
keine Maßnahmen
treffen, die die Wirkung haben,
diese Stellen unmittelbar oder
mittelbar zu verpflichten oder
zu ermutigen, in einer mit Artikel
5 nicht zu vereinbarenden
Art und Weise zu handeln.
Kennzeichnungssysteme
Artikel 7
Kennzeichnungssysteme,
die von Stellen
der Zentralregierung
gehandhabt werden
In bezug auf die Stellen der
Zentralregierung gilt
7.1 Die Vertragsparteien stellen
sicher, daß Kennzeichnungssysteme
nicht mit dem Ziel
ausgearbeitet oder angewendet
werden, Hemmnisse für den
internationalen Handel zu schaffen.
Sie stellen gleichfalls sicher,
daß weder diese Kennzeichnungssysteme
selbst noch deren
Anwendung sich so auswirken,
daß unnötige Hemmnisse für
den internationalen Handel geschaffen
werden.
7.2 Die Vertragsparteien stellen
sicher, daß Kennzeichnungssysteme
so ausgearbeitet und
angewendet werden, daß Lieferanten
gleichartiger Waren mit
Ursprung in den Gebieten anderer
Vertragsparteien zu Bedin-
gungen Zugang haben, die nicht
ungünstiger sind als die, welche
den Lieferanten gleichartiger
inländischer Waren oder Waren
mit Ursprung in einem anderen
Land gewährt werden, wozu
auch die Feststellung gehört,
daß solche Lieferanten in der
Lage und gewillt sind, die Anforderungen
des Systems zu erfüllen.
Lieferanten haben Zugang,
wenn ihnen von der einführenden
Vertragspartei nach
den Regeln des Systems die
Kennzeichnung erteilt wird. Zugang
für Lieferanten schließt
auch ein, daß diese das Zeichen
des Systems, falls ein solches
vorhanden ist, unter Bedingungen
erhalten, die nicht ungünstiger
sind als die, welche den
Lieferanten gleichartiger inländischer
Waren oder Waren mit
Ursprung in anderen Ländern
gewährt werden.
7.3 Die Vertragsparteien
7.3.1 machen die beabsichtigte
Einführung eines Kennzeichnungssystems
zu einem angemessen
frühen Zeitpunkt in
einem Publikationsorgan so bekannt,
daß interessierte Vertragsparteien
davon Kenntnis
nehmen können;
7.3.2 teilen dem GATT-Sekretariat
die Waren mit, für die
das vorgesehene System gilt, und
geben kurz das Ziel des vorgesehenen
Systems an;
7.3.3 stellen auf Ersuchen ohne
Diskriminierung anderen Vertragsparteien
Einzelheiten oder
Kopien der entworfenen Regeln
dieses Systems zur Verfügung;
7.3.4 räumen ohne Diskriminierung
anderen Vertragsparteien
eine angemessene Frist für
schriftliche Bemerkungen zu der
Ausarbeitung und Anwendung
des Systems ein, erörtern diese
Bemerkungen auf Ersuchen und
ziehen sie in Betracht.
7.4 Falls sich für eine Vertragspartei
dringende Probleme der
Sicherheit, der Gesundheit, des
Umweltschutzes oder der nationalen
Sicherheit ergeben oder zu
ergeben drohen, kann diese Vertragspartei
einen oder mehrere
der in Artikel 7 Absatz 3 angeführten
Schritte unterlassen,
wenn sie dies für notwendig
hält, sofern sie nach der Annahme
des Kennzeichnungssystems
7.4.1 den anderen Vertragsparteien
über das GATT-Sekretariat
umgehend das betreffende
Kennzeichnungssystem, die Waren,
für die es gilt, sowie kurz
das Ziel und die Gründe der
Einführung des Kennzeichnungssystems
einschließlich der Art
der dringenden Probleme mitteilt;
7.4.2 auf Ersuchen anderen
Vertragsparteien ohne Diskriminierung
Kopien der Regeln
des Systems zur Verfügung
stellt;
7.4.3 anderen Vertragsparteien
ohne Diskriminierung die Möglichkeit
einräumt, schriftliche
Bemerkungen abzugeben, diese
Bemerkungen auf Ersuchen erörtert
und die schriftlichen Bemerkungen
und die Ergebnisse
der Erörterungen in Betracht
zieht.
7.5 Die Vertragsparteien stellen
sicher, daß alle angenommenen
Regeln der Kennzeichnungssysteme
veröffentlicht werden.
Artikel 8
Kennzeichnungssysteme,
die von Stellen
einer lokalen Regierung
oder Verwaltung
und von nichtstaatlichen
Stellen gehandhabt
werden
8.1 Die Vertragsparteien treffen
die ihnen zur Verfügung
stehenden geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß
Stellen einer lokalen Regierung
oder Verwaltung und nichtstaatliche
Stellen in ihrem Gebiet
bei der Handhabung von
Kennzeichnungssystemen Artikel
7 mit Ausnahme von Ab-
satz 3.2 einhalten, wobei festgestellt
wird, daß die Bereitstellung
von Angaben nach Artikel
7 Absätze 3.3 und 4.2,
die Mitteilung nach Artikel 7
Absatz 4.1 und die Bemerkungen
und Erörterungen nach Artikel
7 Absatz 4.3 Sache der
Vertragsparteien sind. Darüber
hinaus dürfen die Vertragsparteien
keine Maßnahmen treffen,
die die Wirkung haben,
diese Stellen unmittelbar oder
mittelbar zu verpflichten oder
zu ermutigen, in einer mit Artikel
7 nicht zu vereinbarenden
Art und Weise zu handeln.
8.2 Die Vertragsparteien stellen
sicher, daß die Stellen ihrer
Zentralregierung sich nur insoweit
auf die von Stellen einer
lokalen Regierung oder Verwaltung
und von nichtstaatlichen
Stellen gehandhabten Kennzeichnungssysteme
stützen, ab
diese Stellen und Systeme die
einschlägigen Bestimmungen des
Artikels 7 einhalten.
Artikel 9
Internationale und
regionale Kennzeichnungssysteme
9.1 Wird ein positiver Nachweis
der Übereinstimmung mir
einer technischen Vorschrift oder
Norm von anderer Seite als vom
Lieferanten verlangt, so arbeiten
die Vertragsparteien, soweit
dies durchführbar ist, internationale
Kennzeichnungssysteme aus
und werden Mitglieder solcher
Systeme oder nehmen daran
teil.
9.2 Die Vertragsparteien treffen
die ihnen zur Verfügung
stehenden geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß
internationale und regionale
Kennzeichnungssysteme, denen
die zuständigen Stellen in ihren
Gebieten als Mitglieder oder
Teilnehmer angehören, Artikel
7 mit Ausnahme von Absatz
2 im Hinblick auf Artikel 9
Absatz 3 einhalten. Darüber
hinaus dürfen die Vertragspar-
teien keine Maßnahmen treffen,
die die Wirkung haben,
diese Kennzeichnungssysteme
unmittelbar oder mittelbar zu
verpflichten oder zu ermutigen,
in einer mit Artikel 7 nicht zu
vereinbarenden Art und Weise
zu handeln.
9.3 Die Vertragsparteien treffen
die ihnen zur Verfügung
stehenden geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß
internationale und regionale
Kennzeichnungssysteme, denen
die zuständigen Stellen in ihren
Gebieten als Mitglieder oder
Teilnehmer angehören, so ausgearbeitet
und angewendet werden,
daß Lieferanten gleichartiger
Waren mit Ursprung in den
Gebieten anderer Vertragsparteien
zu Bedingungen Zugang
haben, die nicht ungünstiger
sind als die, welche den Lieferanten
gleichartiger Waren mit
Ursprung in einem Mitgliedsland,
einem Teilnehmerland
oder einem anderen Land gewährt
werden, wozu auch die
Feststellung gehört, daß solche
Lieferanten in der Lage und
gewillt sind, die Anforderungen
des Systems zu erfüllen. Lieferanten
haben Zugang, wenn
ihnen von einer einführenden
Vertragspartei, die Mitglied oder
Teilnehmer des Systems ist, oder
von einer Stelle, die von dem
System zur Erteilung der Kennzeichnung
ermächtigt wurde,
nach den Regeln des Systems
die Kennzeichnung erteilt wird.
Zugang für Lieferanten schließt
auch ein, daß diese das Zeichen
des Systems, falls ein solches
vorhanden ist, unter Bedingungen
erhalten, die nicht ungünstiger
sind als die, weiche den
Lieferanten gleichartiger Waren
mit Ursprung in einem Mitgliedsland
oder Teilnehmerland
gewährt werden.
9.4 Die Vertragsparteien stellen
sicher, daß sich die Stellen
ihrer Zentralregierung nur insoweit
auf internationale und regionale
Kennzeichnungssysteme
stützen, als diese Systeme Artikel
7 und Artikel 9 Absatz 3
entsprechen.
Information nod Unterstützung
Artikel 10
Informationen über
technische Vorschriften,
Normen und Kennzeichnungssysteme
10.1 Jede Vertragspartei stellt
sicher, daß es eine Auskunftsstelle
gibt, die in der Lage ist,
alle sinnvollen Anfragen von
interessierten Parteien im Gebiet
anderer Vertragsparteien
zu beantworten, die sich auf
folgendes beziehen
10.1.1 technische Vorschriften,
die in ihrem Gebiet angenommen
oder entworfen werden
von Stellen der Zentralregierung
oder einer lokalen Regierung
oder Verwaltung, von
nichtstaatlichen Stellen, die durch
Gesetz ermächtigt sind, eine
technische Vorschrift durchzusetzen,
oder von regionalen
Normenorganisationen, denen
solche Stellen als Mitglieder oder
Teilnehmer angehören;
10.1.2 Normen, die in ihrem
Gebiet von Stellen der Zentralregierang
oder einer lokalen Regierung
oder Verwaltung oder
von regionalen Normenorganisationen,
denen solche Stellen
als Mitglieder oder Teilnehmer
angehören, angenommen oder
entworfen werden;
10.1.3 bestehende oder entworfene
Kennzeichnungssysteme, die
in ihrem Gebiet gehandhabt
werden von Stellen der Zentralregierung
oder einer lokalen
Regierung, oder Verwaltung,
von nichtstaatlichen Stellen, die
gesetzlich ermächtigt sind, eine
technische Vorschrift durchzusetzen,
oder von regionalen
Kennzeichnungsorganisationen,
denen diese Stellen als Mitglieder
oder Teilnehmer angehören;
10.1.4 die Stellen, an denen
Bekanntmachungen gemäß diesem
Übereinkommen veröffent-
licht werden, oder Angaben
darüber, wo die entsprechenden
Informationen erhältlich sind;
und
10.1.5 die Orte, an denen sich
die Auskunftsstellen nach Artikel
10 Absatz 2 befinden.
10.2 Jede Vertragspartei trifft
die ihr zur Verfügung stehenden
geeigneten Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß es eine oder
mehrere Auskunftsstellen gibt,
die in der Lage sind, alle sinnvollen
Anfragen interessierter
Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien
zu beantworten,
die sich auf folgendes beziehen
10.2.1 alle Normen, die in
ihrem Gebiet von nichtstaatlichen
Normenorganisationen
oder von regionalen Normenorganisationen,
denen diese
Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer
angehören, angenommen
oder entworfen werden
und
10.2.2 bestehende oder entworfene
Kennzeichnungssysteme, die
in ihrem Gebiet von einer nichtstaatlichen
Kennzeichnungsorganisation
oder von regionalen
Kennzeichnungsorganisationen,
denen diese Stellen als Mitglieder
oder Teilnehmer angehören,
gehandhabt werden.
10.3 Die Vertragsparteien treffen
die ihnen zur Verfügung stehenden
geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß Kopien
von Unterlagen, die von anderen
Vertragsparteien oder interessierten
Parteien im Gebiet anderer
Vertragsparteien gemäß
diesem Übereinkommen beantragt
werden, zum selben Preis
(sofern nicht unentgeltlich) zur
Verfügung gestellt werden wie
den Angehörigen der betreffenden
Vertragspartei.
10.4 Wenn das GATT-Sekretariat
gemäß diesem Übereinkommen
Mitteilungen erhält,
übermittelt es Kopien dieser
Mitteilungen an alle Vertragsparteien
und interessierten in-
ternationalen Normen- und
Kennzeichnungsorganisationen
und lenkt die Aufmerksamkeit
der Entwicklungsländer, die
Vertragsparteien sind, auf alle
Mitteilungen, die sich auf Waren
von besonderem Interesse
für sie beziehen.
10.5 Dieses Übereinkommen
verpflichtet keine Vertragspartei,
10.5.1 Texte in anderen Sprachen
als in derjenigen der Vertragspartei
zu veröffentlichen!
10.5.2 Einzelheiten oder Kopien
von Entwürfen in anderen
Sprachen als in derjenigen
der Vertragspartei zur Verfügung
zu stellen;
10.5.3 Angaben zu liefern,
deren Weitergabe ihrer Meinung
nach ihren wesentlichen
Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.
10.6 Mitteilungen an das
GATT-Sekretariat haben in
englischer, französischer oder
spanischer Sprache zu erfolgen.
10.7 Die Vertragsparteien anerkennen,
daß es wünschenswert
ist, zentrale Informationssysteme
für die Ausarbeitung,
Annahme und Anwendung aller
technischen Vorschriften, Normen
und Kennzeichnungssysteme
in ihren Gebieten einzurichten.
Artikel 11
Technische Unterstützung
für andere Vertragsparteien
11.1 Die Vertragsparteien beraten
auf Ersuchen andere Vertragsparteien,
vor allem Entwicklungsländer,
bei der Ausarbeitung
technischer Vorschriften.
11.2 Die Vertragsparteien beraten
auf Ersuchen andere Vertragsparteien,
vor allem Entwicklungsländer,
und gewähren
ihnen zu gegenseitig vereinbarten
Modalitäten und Bedingungen
technische Unterstützung
bei der Errichtung nationaler
Normenorganisationen und bei
der Teilnahme an internationalen
Normenorganisationen; sie
ermutigen ihre nationalen Normenorganisationen,
das gleiche
zu tun.
11.3 Die Vertragsparteien treffen
auf Ersuchen die ihnen zur
Verfügung stehenden geeigneten
Maßnahmen, damit die Stellen
in ihren Gebieten andere Vertragsparteien,
vor allem die Entwicklungsländer,
beraten und
ihnen zu gegenseitig vereinbarten
Modalitäten und Bedingungen
technische Unterstützung
gewähren, und zwar bezüglich
11.3.1 der Errichtung von
Stellen oder Kennzeichnungsorganisationen
zur Erteilung
von Konformitätsbescheinigungen
oder Konformitätszeichen
als Nachweis für die Übereinstimmung
mit technischen Vorschriften;
und
11.3.2 der Methoden, die für
die Erfüllung ihrer technischen
Vorschriften am besten geeignet
sind.
11.4 Die Vertragsparteien treffen
auf Ersuchen die ihnen zur
Verfügung stehenden geeigneten
Maßnahmen, um andere Vertragsparteien,
vor allem die Entwicklungsländer,
zu beraten und
ihnen zu gegenseitig vereinbarten
Modalitäten und Bedingungen
technische Unterstützung
zu gewähren bei der Errichtung
von Kennzeichnungsstellen zur
Erteilung von Konformitätsbescheinigungen
oder Konformitätszeichen
als Nachweis für die
Übereinstimmung mit Normen,
die im Gebiet der ersuchenden
Vertragspartei angenommen
wurden.
11.5 Die Vertragsparteien beraten
auf Ersuchen andere Vertragsparteien,
vor allem die Entwicklungsländer,
und gewähren
ihnen zu gegenseitig vereinbarten
Modalitäten und Bedingungen
technische Unterstützung
hinsichtlich der Maßnahmen,
die ihre Erzeuger treffen sollten,
wenn sie an Kennzeichnungssystemen
teilnehmen wollen,
die von staatlichen oder
nichtstaatlichen Stellen im Gebiet
der ersuchten Vertragspartei
gehandhabt werden.
11.6 Vertragsparteien, die Mitglieder
öder Teilnehmer internationaler
oder regionaler Kennzeichnungssysteme
sind, beraten
auf Ersuchen andere Vertragsparteien,
vor allem die Entwicklungsländer,
und gewähren
ihnen zu gegenseitig vereinbarten
Modalitäten und Bedingungen
technische Unterstützung
bei der Schaffung von Institutionen
und des rechtlichen Rahmens,
die es ihnen ermöglichen,
ihre Verpflichtungen als Mitglieder
oder Teilnehmer solche
Systeme zu erfüllen.
11.7 Die Vertragsparteien ermutigen
auf Ersuchen Kennzeichnungsorganisationen
in
ihren Gebieten — sofern diese
Mitglieder oder Teilnehmer
internationaler oder regionaler
Kennzeichnungssysteme sind —,
andere Vertragsparteien, vor
allem die Entwicklungsländer,
zu beraten; sie sollten Ersuchen
dieser Länder um technische
Unterstützung bei der Errichtung
von Institutionen berücksichtigen,
die es den zuständigen
Stellen in ihren Gebieten ermöglichen
würden, ihre Verpflichtungen
als Mitglieder oder
Teilnehmer solche Systeme zu
erfüllen.
11.8 Bei der Beratung und
technischen Unterstützung anderer
Vertragsparteien im Sinne
des Artikels 11 Absätze 1 bis 7
behandeln die Vertragsparteien
die Bedürfnisse der am wenigsten
entwickelten Länder vorrangig.
Artikel 12
Besondere und differenzierte
Behandlung
für Entwicklungsländer
12.1 Die Vertragsparteien gewähren
den Entwicklungsländern,
die Vertragsparteien sind,
aufgrund der folgenden Bestimmungen
sowie aufgrund der
einschlägigen Bestimmungen anderer
Artikel dieses Übereinkommens
eine differenzierte
und günstigere Behandlung.
12.2 Die Vertragsparteien
schenken den Bestimmungen
dieses Übereinkommens betreffend
die Rechte und Verpflichtungen
der Entwicklungsländer
besondere Beachtung und
ziehen bei der Durchführung
dieses Übereinkommens auf nationaler
Ebene wie auch bei der
Handhabung der institutionellen
Vereinbarungen dieses Übereinkommens
die besonderen
Entwicklungs-, Finanz- und
Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer
in Betracht.
12.3 Die Vertragsparteien ziehen
bei der Ausarbeitung und
Anwendung von technischen
Vorschriften, Normen, Prüfmethoden
und Kennzeichnungssystemen
die besonderen Entwicklungs-,
Finanz- und Handelsbedürfnisse
der Entwicklungsländer
in Betracht, um
sicherzustellen, daß derartige
technische Vorschriften, Normen,
Prüfmethoden und Kennzeichnungssysteme
und die Feststellung
der Übereinstimmung
mit technischen Vorschriften
und Normen keine unnötigen
Hemmnisse für die Ausfuhren
der Entwicklungsländer schaffen.
12.4 Die Vertragsparteien anerkennen,
daß Entwicklungsländer
auch dann, wenn möglicherweise
internationale Normen
bestehen, angesichts ihrer
besonderen technologischen und
sozio-ökonomischen Bedingungen
bestimmte technische Vorschriften
oder Normen einschließlich
Prüfmethoden annehmen,
um die inländische
Technologie und die ihren Ent-
wicklungsbedürfnissen entsprechenden
Produktionsmethoden
und -verfahren zu erhalten. Die
Vertragsparteien anerkennen
daher, daß von Entwicklungsländern
nicht erwartet werden
sollte, daß sie internationale
Normen als Grundlage für ihre
technischen Vorschriften oder
Normen einschließlich der Prüfmethoden
anwenden, die ihren
Entwicklungs-, Finanz- und
Handelsbedürfnissen nicht entsprechen.
12.5 Die Vertragsparteien treffen
die ihnen zur Verfügung
stehenden geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß
internationale Normenorganisationen
und internationale Kennzeichnungssysteme
in einer Art
und Weise ausgearbeitet und
gehandhabt werden, die eine
aktive und repräsentative Teilnahme
der zuständigen Stellen
in allen Vertragsparteien erleichtert,
wobei die besonderen
Probleme der Entwicklungsländer
in Betracht zu ziehen
sind.
12.6 Die Vertragsparteien treffen
die ihnen zur Verfügung
stehenden geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß
internationale Normenorganisationen
auf Ersuchen von Entwicklungsländern
die Möglichkeit
einer internationalen Normung
bei Waren von besonderem
Interesse für die Entwicklungsländer
prüfen und, soweit
durchführbar, solche Normen
ausarbeiten.
12.7 Die Vertragsparteien gewähren
nach Artikel 11 den
Entwicklungsländern technische
Unterstützung, um sicherzustellen,
daß die Ausarbeitung und
Anwendung von technischen
Vorschriften, Normen, Prüfmethoden
und Kennzeichnungssystemen
keine unnötigen
Hemmnisse für die Ausweitung
und Diversifizierung der Ausfuhren
aus Entwicklungsländern
schaffen. Bei der Festlegung der
Modalitäten und Bedingungen
der technischen Unterstützung
wird der Entwicklungsstand des
ersuchenden Landes und insbe-
sondere der am wenigsten entwickelten
Länder in Betracht gezogen.
12.8 Es wird anerkannt, daß
Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung
und Anwendung technischer
Vorschriften, Normen,
Prüfmethoden und Kennzeichnungssysteme
besonderen Problemen
einschließlich institutioneller
und Infrastrukturproblemen
gegenüberstehen können.
Es wird ferner anerkannt, daß
die besonderen Entwicklungs- und
Handelsbedürfnisse der
Entwicklungsländer sowie der
Stand ihrer technologischen
Entwicklung diese Länder daran
hindern kann, ihre Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen
in vollem Umfang zu
erfüllen. Die Vertragsparteien
ziehen diese Tatsache daher voll
in Betracht. Um sicherzustellen,
daß die Entwicklungsländer dieses
Übereinkommen einhalten
können, ist somit das Komitee
ermächtigt, auf Ersuchen bestimmte
zeitlich begrenzte vollständige
oder teilweise Ausnahmen
von den Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen zu
gewähren. Bei der Prüfung derartiger
Ersuchen zieht das Komitee
die besonderen Probleme bei
der Ausarbeitung und Anwendung
von technischen Vorschriften,
Normen, Prüfmethoden
und Kennzeichnungssystemen
ebenso in Betracht wie die besonderen
Entwicklungs- und
Handelsbedürfnisse des Entwicklungslandes
und den Stand seiner
technologischen Entwicklung,
die dieses Land daran hindern
können, seine Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen
in vollem Umfang zu erfüllen.
Das Komitee zieht vor
allem die besonderen Probleme
der am wenigsten entwickeltes
Länder in Betracht.
12.9 Bei Konsultationen behalten
die entwickelten Länder
die besonderen Schwierigkeiten
im Auge, die sich für
Entwicklungsländer bei der
Ausarbeitung und Anwendung
von Normen, technischen Vor-
schriften und Methoden zur
Sicherstellung der Übereinstimmung
mit diesen Normen und
technischen Vorschriften ergeben;
in dem Wunsch, die Entwicklungsländer
bei deren Bemühungen
auf diesem Gebiet
zu unterstützen, ziehen die entwickelten
Länder die besonderen
Bedürfnisse der Entwicklungsländer
auf dem Gebiet der
Finanzierung, des Handels und
der Entwicklung in Betracht.
12.10 Das Komitee überprüft
in bestimmten Zeitabständen
die in diesem Übereinkommen
festgelegte besondere und differenzierte
Behandlung, die den
Entwicklungsländern auf nationaler
und internationaler Ebene
gewährt wird.
Institutionen, Konsultationen
und Streitbeilegung
Artikel 13
Komitee „Technische
Handelshemmnisse"
Nach diesem Übereinkommen
werden eingesetzt
13.1 ein Komitee „Technische
Handelshemmnisse" — im folgenden
„das Komitee" genannt
—, das aus Vertretern
jeder Vertragspartei besteht.
Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden
und tagt sooft wie
notwendig, mindestens aber einmal
im Jahr, um den Vertragsparteien
Gelegenheit zu bieten,
sich über alle die Anwendung
dieses Übereinkommens oder
das Verfolgen seiner Ziele betreffenden
Fragen zu beraten;
es erfüllt ferner die Aufgaben,
die ihm nach diesem Übereinkommen
oder von den Vertragsparteien
zugewiesen werden;
13.2 je nach Erfordernis Arbeitsgruppen,
technische Sachverständigengruppen,
Sondergruppen
(„panel") oder andere
Gruppen, welche die Aufgaben
erfüllen, die ihnen vom Komitee
gemäß den einschlägigen Bestimmungen
dieses Übereinkommens
zugewiesen werden.
13.3 Es besteht Einvernehmen
darüber, daß eine unnötige
Doppelgleisigkeit der Tätigkeit
im Rahmen dieses Übereinkommens
und der Tätigkeit der Regierungen
in anderen technischen
Institutionen, zum Beispiel im
Rahmen der Gemischten FAO/
WHO-Kommission des Codex
Alimentarius, vermieden werden
sollte. Das Komitee untersucht
dieses Problem, um eine
solche Doppelgleisigkeit auf ein
Mindestmaß zu beschränken.
Artikel 14
Konsultationen und
Streitbeilegung
Konsultationen
14.1 Jede Vertragspartei prüft
Vorstellungen anderer Vertragsparteien,
welche die Anwendung
dieses Übereinkommens betreffen,
wohlwollend und gibt
innerhalb kürzester Frist ausreichende
Gelegenheit zu Konsultationen.
14.2 Ist eine Vertragspartei
der Auffassung, daß Vorteile,
die sich unmittelbar oder mittelbar
aufgrund dieses Übereinkommens
für sie ergeben, zunichte
gemacht oder geschmälert
werden, oder daß die Erreichung
der Ziele dieses Übereinkommens
durch eine oder mehrere
andere Vertragsparteien behindert
wird und ihre Handelsinteressen
erheblich beeinträchtigt
werden, so kann sie an die Vertragspartei
oder die Vertragsparteien,
die sie für beteiligt
hält, schriftliche Vorstellungen
oder Vorschläge richten. Jede
Vertragspartei prüft die an sie
gerichteten Vorstellungen oder
Vorschläge wohlwollend mit
dem Ziel, eine zufriedenstellende
Losung zu erreichen.
Streitbeilegung
14.3 Es ist die feste Absicht
der Vertragsparteien, alle im
Rahmen dieses Übereinkommens
entstehenden Streitfälle inner-
halb kürzester Frist und ohne
Verzögerung beizulegen, vor
allem dann, wenn es sich um
verderbliche Waren handelt.
14.4 Wurde in den Konsultationen
nach Artikel 14 Absätze
1 und 2 keine Lösung
erreicht, so tritt das Komitee
auf Ersuchen einer Streitpartei
innerhalb von dreißig Tagen
nach Erhalt eines solchen Ersuchens
zusammen, um die Angelegenheit
im Hinblick auf die
Erleichterung einer allseits zufriedenstellenden
Lösung zu
untersuchen.
14.5 Bei der Untersuchung
der Angelegenheit und bei der
Auswahl der geeigneten Verfahren,
vorbehaltlich unter anderem
der Artikel 14 Absätze
9 und 14, zieht das
Komitee in Betracht, ob sich die
Streitfragen auf handelspolitische
Erwägungen und/oder Fragen
technischer Natur beziehen,
die eine genaue Prüfung durch
Sachverständige erfordern.
14.6 Im Falle verderblicher
Waren prüft das Komitee die
Angelegenheit im Sinne von Artikel
14 Absatz 3 so rasch wie
möglich, um eine allseits zufriedenstellende
Lösung innerhalb
von drei Monaten nach dem Ersuchen
um Untersuchung durch
das Komitee zu erleichtern.
14.7 Es besteht Einvernehmen
darüber, daß bei Streitfällen,
die Waren mit einem eindeutigen
Erntezyklus von zwölf Monaten
betreffen, das Komitee
alle Anstrengungen unternimmt,
um diese Streitfälle innerhalb
von zwölf Monaten zu behandeln.
14.8 In jeder Phase eines Verfahrens
zur Streitbeilegung einschließlich
der frühesten Phase
können zuständige Stellen und
Personen, die entsprechende
Fachkenntnisse in bezug auf die
betreffenden Angelegenheiten
besitzen, befragt und zur Teilnahme
an den Sitzungen des
Komitees eingeladen werden;
derartige Stellen oder Sachverständige
können um sachdienliche
Auskünfte und um Unterstützung
ersucht werden.
Technische Fragen
14.9 Wurde nach den in Artikel
14 Absatz 4 vorgesehenen
Verfahren innerhalb von drei
Monaten nach dem Ersuchen
um Untersuchung durch das
Komitee keine allseits zufriedenstellende
Lösung erreicht,
so setzt das Komitee auf Antrag
einer Streitpartei, die der
Ansicht ist, daß sich die Angelegenheit
auf Fragen technischer
Natur bezieht, eine technische
Sachverständigengruppe ein und
weist sie an,
die Angelegenheit zu untersuchen;
mit den Streitparteien zu beraten
und ihnen ausreichende
Möglichkeiten zu geben, eine
allseits zufriedenstellende Lösung
zu finden;
eine Stellungnahme zum Sachverhalt
abzugeben; und
Feststellungen zu treffen, die
dem Komitee dabei helfen, in
der Angelegenheit Empfehlungen
auszusprechen oder Entscheidungen
zu treffen; soweit
zweckmäßig, sollte dies unter
anderem Feststellungen einschließen
betreffend die zu diesem
Fall vorliegenden ausführlichen
wissenschaftlichen Beurteilungen
sowie betreffend die
Frage, ob die Maßnahme zum
Schutz des Lebens und der Gesundheit
von Menschen, Tieren
oder Pflanzen notwendig war
und ob eine fundierte wissenschaftliche
Beurteilung vorliegt.
14.10 Für die technischen Sachverständigengruppen
gelten die
in Anhang 2 angeführten Verfahren.
14.11 Die von der technischen
Sachverständigengruppe zur Behandlung
technischer Fragen benötigte
Zeit hängt vom jeweiligen
Fall ab. Die technische
Sachverständigengruppe sollte
bestrebt sein, dem Komitee ihre
Untersuchungsergebnisse innerhalb
von sechs Monaten nach
dem Zeitpunkt zu übermitteln,
zu dem ihr die technische Frage
unterbreitet wurde, sofern diese
Frist nicht von den Streitparteien
im gegenseitigen Einvernehmen
verlängert wird.
14.12 In den Berichten sollten
alle Feststellungen begründet
werden.
14.13 Wurde nach Abschluß
der Verfahren dieses Artikels
keine allseits zufriedenstellende
Lösung erreicht und beantragt
eine Streitpartei die Einsetzung
einer Sondergruppe, so setzt das
Komitee eine Sondergruppe ein,
die gemäß Artikel 14 Absätze 15
bis 18 tätig wird.
Verfahren der Sondergruppe
(panel)
14.14 Wurde innerhalb von
drei Monaten nach dem Ersuchen
um Untersuchung durch
das Komitee keine allseits zufriedenstellende
Lösung nach den
Verfahren des Artikels 14 Absatz
4 erreicht und wurden die
Verfahren nach Artikel 14 Absätze
9 bis 13 nicht angewendet,
so setzt das Komitee auf Antrag
einer Streitpartei eine Sondergruppe
ein.
14.15 Wird eine Sondergruppe
eingesetzt, so weist das Komitee
sie an,
die Angelegenheit zu untersuchen,
mit den Streitparteien zu beraten
und ihnen die Möglichkeit
zu geben, eine allseits zufriedenstellende
Lösung zu finden,
eine Stellungnahme zum Sachverhalt
abzugeben, soweit er
mit der Anwendung dieses
Übereinkommens zusammenhängt,
und Feststellungen zu
treffen, die dem Komitee dabei
helfen, in der Angelegenheit
Empfehlungen auszusprechen
oder Entscheidungen zu treffen.
14.16 Für die Sondergruppen
gelten die Verfahren des Anhangs
3.
14.17 Die Sondergruppen verwenden
den Bericht einer technischen
Sachverständigengruppe,
die nach Artikel 14 Absatz 9
eingesetzt wurde, als Grundlage
für die Prüfung von Angelegenheiten,
die sich auf Fragen technischer
Natur beziehen.
14.18 Die von den Sondergruppen
benötigte Zeit hängt
vom jeweiligen Fall ab. Sie sollten
bestrebt sein, dem Komitee
ihre Untersuchungsergebnisse
und gegebenenfalls Empfehlungen
ohne unnötige Verzögerung
zu übermitteln, und zwar
normalerweise innerhalb von
vier Monaten nach der Einsetzung
der Sondergruppe.
Durchsetzung
14.19 Nach Abschluß der Untersuchung
oder nach Vorlage
des Berichts einer technischen
Sachverständigengruppe, einer
Arbeitsgruppe, einer Sondergruppe
oder einer anderen
Gruppe an das Komitee prüft
dieses die Angelegenheit innerhalb
kürzester Frist. Hinsichtlich
der Berichte der Sondergruppen
wird das Komitee normalerweise
innerhalb von dreißig
Tagen nach Erhalt des Berichts
tätig, sofern es diese Frist
nicht verlängert; es kann unter
anderem
eine Feststellung des Sachverhalts
treffen oder
Empfehlungen an eine oder
mehrere Vertragsparteien richten
oder
jede andere ihm geeignet erscheinende
Entscheidung treffen.
14.20 Sieht sich eine Vertragspartei,
an die Empfehlungen
gerichtet sind, außerstande, diese
auszuführen, so sollte sie dies
innerhalb kürzester Frist gegenüber
dem Komitee schriftlich be-
gründen. In diesem Fall prüft
das Komitee, welche weiterem
Schritte geeignet erscheinen.
14.21 Ist das Komitee der Ansicht,
daß die Umstände hinreichend
schwer wiegen, um eine
solche Maßnahme zu rechtfertigen,
so kann es eine oder mehrere
Vertragsparteien ermächtigen,
in bezug auf jede andere
Vertragspartei die Erfüllung von
Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen auszusetzen,
soweit es dies unter den gegebenen
Umständen für angemessen
hält. In diesem Fall kann
das Komitee unter anderem die
Erfüllung von Verpflichtungen
einschließlich der in Artikel 5
bis 9 genannten Verpflichtungen
aussetzen, um den gegenseitigen
wirtschaftlichen Vorteil und das
Gleichgewicht der Rechte und
Verpflichtungen wiederherzustellen.
14.22 Das Komitee verfolgt
jede Angelegenheit, in der es
Empfehlungen ausgesprochen
oder Entscheidungen getroffen
hat.
Sonstige Bestimmungen
betreffend die
Streitbeilegung
Verfahren
14.23 Entstehen zwischen Vertragsparteien
über Rechte und
Verpflichtungen aus diesem.
Übereinkommen Streitigkeiten,
so sollten sie die Streitbeilegungsverfahren
nach diesem
Übereinkommen ausschöpfen,
bevor sie von den ihnen nach
dem GATT zustehenden Rechten
Gebrauch machen. Die Vertragsparteien
anerkennen, daß
in Fällen, die auf diese Art und
Weise an die VERTRAGSPARTEIEN
verwiesen wurden, jede
Feststellung, Empfehlung oder
Entscheidung nach Artikel 14
Absätze 9 bis 18 von den VERTRAGSPARTEIEN
in Betracht
gezogen werden kann, soweit
diese sich auf Fragen betreffend
gleichwertige Rechte und Verpflichtungen
aus dem Allgemeinen
Abkommen beziehen. Neh-
men Vertragsparteien Artikel
XXIII des GATT in Anspruch,
so gründet sich eine Entscheidung
nach diesem Artikel
ausschließlich auf Bestimmungen
des GATT.
Verpflichtungsausmaß
14.24 Die Bestimmungen über
die Streitbeilegung können angewandt
werden, wenn eine Vertragspartei
der Ansicht ist, daß
eine andere Vertragspartei keine
zufriedenstellenden Ergebnisse
nach Artikel 3, 4, 6, 8 und 9
erzielt hat und ihre Handelsinteressen
erheblich beeinträchtigt
werden. In dieser Hinsicht
müssen solche Ergebnisse den
in Artikel 2, 5 und 7 vorgesehenen
Ergebnissen gleichwertig
sein, als ob die betreffende Stelle
Vertragspartei wäre.
Verfahren und Produktionsmethoden
14.25 Die Verfahren zur Streitbeilegung
können auch angewandt
werden, wenn eine Vertragspartei
der Ansicht ist, daß
Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen dadurch umgangen
werden, daß Anforderungen
mehr in bezug auf Verfahren
und Produktionsmethoden
als in bezug auf Merkmals
von Waren umschrieben werden.
Rückwirkung
14.26 Wenn eine Vertragspartei
der Ansicht ist, daß technische
Vorschriften, Normen oder
Methoden zum Nachweis der
Übereinstimmung mit technischen
Vorschriften, Normen
oder Kennzeichnungssystemen,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
bestehen, nicht mit diesem
Übereinkommen vereinbar sind,
unterliegen derartige Vorschriften,
Normen, Methoden und
Systeme den Artikeln 13 und 14
dieses Übereinkommens, soweit
diese anwendbar sind.
Schlußbestimmungen
Artikel 15
Schlußbestimmungen
Annahme und Beitritt
15.1 Dieses Übereinkommen
liegt den Regierungen, die Vertragsparteien
des GATT sind,
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zur Annahme
durch Unterzeichnung
oder in anderer Form auf.
15.2 Dieses Übereinkommen
liegt den Regierungen, die dem
GATT vorläufig beigetreten
sind, zur Annahme durch Unterzeichnung
oder in anderer
Form auf, und zwar unter Bedingungen
hinsichtlich der tatsächlichen
Anwendung der
Rechte und Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen, die den
Rechten und Verpflichtungen
in den Urkunden über ihren
vorläufigen Beitritt Rechnung
tragen.
15.3 Jede andere Regierung
kann diesem Übereinkommen
unter Bedingungen hinsichtlich
der tatsächlichen Anwendung
der Rechte und Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen beitreten,
die zwischen der betreffenden
Regierung und den Vertragsparteien
vereinbart werden,
und zwar durch Hinterlegung
einer die vereinbarten Bedingungen
enthaltenden Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor der
VERTRAGSPARTEIEN des
GATT.
15.4 In bezug auf die Annahme
gilt Artikel XXVI Absatz 5 a)
und b) des Allgemeinen Abkommens.
Vorbehalte
15.5 Vorbehalte gegen Bestimmungen
dieses Übereinkommens
dürfen nur mit Zustimmung
der anderen Vertragsparteien
gemacht werden.
Inkrafttreten
15.6 Dieses Übereinkommen
tritt am 1. Jänner 1980 für die
Regierungen Der Begriff „Regierung" umfaßt
auch die zuständigen Organe
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. in Kraft, die es
bis zu diesem Zeitpunkt angenommen
haben oder ihm beigetreten
sind. Für jede andere Regierung
tritt es am dreißigsten
Tag nach dem Zeitpunkt der
Annahme oder des Beitritts in
Kraft.
Überprüfung
15.7 Jede Vertragspartei teilt
dem Komitee innerhalb kürzester
Frist nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens für die
betreffende Vertragspartei die
Maßnahmen mit, die bestehen
oder getroffen werden, um die
Durchführung und Handhabung
des Übereinkommens sicherzustellen.
Alle späteren Änderungen
soldier Maßnahmen werden
dem Komitee gleichfalls mitgeteilt.
15.8 Das Komitee überprüft
jährlich unter Berücksichtigung
der Ziele dieses Übereinkommens
dessen Durchführung und
Funktionieren. Es unterrichtet
die VERTRAGSPARTEIEN des
GATT jährlich über die Entwicklungen
im Überprüfungszeitraum.
15.9 Das Komitee überprüft
nicht später als mit Ablauf des
dritten Jahres nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens und
sodann jeweils mit Ablauf eines
Zeitraums von drei Jahren das
Funktionieren und die Durchführung
dieses Übereinkommens
einschließlich der Bestimmungen
über die Transparenz mit
dem Ziel, die Rechte und Verpflichtungen
dieses Übereinkommens
anzupassen, sofern dies
zur Sicherstellung des gegenseitigen
wirtschaftlichen Vorteils
und des Gleichgewichts der
Rechte und Verpflichtungen unbeschadet
des Artikels 12 notwendig
ist, und, falls zweck-
mäßig, Änderungen des Wortlauts
dieses Übereinkommens
unter anderem im Hinblick auf
die bei seiner Durchführung
gewonnenen Erfahrungen vorzuschlagen.
Änderungen
15.10 Die Vertragsparteien
können dieses Übereinkommen
unter anderem im Hinblick auf
die bei seiner Durchführung gewonnenen
Erfahrungen ändern.
Eine Änderung, der die Vertragsparteien
gemäß den vom
Komitee festgelegten Verfahren
zugestimmt haben, tritt für jede
Vertragspartei erst in Kraft,
wenn sie von ihr angenommen
worden ist.
Rücktritt
15.11 Jede Vertragspartei kann
von diesem Übereinkommen zurücktreten.
Der Rücktritt wird
mit Ablauf von sechzig Tagen
nach Eingang der schriftlichen
Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN
des GATT wirksam.
Jede Vertragspartei kann im Fall
einer solchen Notifizierung beantragen,
daß das Komitee umgehend
zusammentritt.
Nichtanwendung dieses
Übereinkommens
zwischen bestimmten
Parteien
15.12 Dieses Übereinkommen
findet zwischen zwei Vertragsparteien
keine Anwendung,
wenn eine der beiden Vertragsparteien
zu dem Zeitpunkt, in
dem eine von ihnen das Übereinkommen
annimmt oder ihm
beitritt, der Anwendung ihre
Zustimmung versagt.
Anhänge
15.13 Die Anhänge sind Bestandteil
dieses Übereinkommens.
Sekretariat
15.14 Die Sekretariatsgeschäfte
für dieses Übereinkommen werden
vom GATT-Sekretariat
wahrgenommen.
Hinterlegung
15.1,5 Dieses Übereinkommen
wird beim Generaldirektor der
VERTRAGSPARTEIEN des
GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei
dieses Übereinkommens
und jeder Vertragspartei
des GATT innerhalb kürzester
Frist eine beglaubigte Abschrift
dieses Übereinkommens und
jeder Änderung desselben nach
Artikel 15 Absatz 10 übermittelt
und jede Annahme dieses
Übereinkommens und jeden
Beitritt zu demselben nach Artikel
15 Absätze 1 bis 3 und
jeden Rücktritt von diesem
Übereinkommen nach Artikel 13
Absatz 11 notifiziert.
Registrierung
15.16 Dieses Übereinkommen
wird gemäß den Bestimmungen
von Artikel 102 der Charta der
Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am zwölften
April neunzehnhundertneunundsiebzig
in einer Urschrift
in englischer, französischer
und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
ANHANG 1
Begriffsbestimmungen für die
spezifischen Zwecke dieses Übereinkommens
Anmerkung: Die Hinweise
auf die Definitionen internationaler
Normenorganisationen
in den erläuternden Bemerkungen
entsprechen dem Stand vom
März 1979.
1. Technische Spezifikation
Eine Spezifikation, die in
einem Dokument enthalten ist,
das Merkmale eines Erzeugnisses
festlegt, wie Qualitätsstufen,
Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit
oder Abmessungen. Sie
kann unter anderem oder ausschließlich
Festlegungen über
Terminologie, Bildzeichen, Prüfung
und Prüfverfahren, Verpackung,
Kennzeichnung oder
Beschriftung für eine Ware enthalten.
Erläuternde Bemerkung
Dieses Übereinkommen betrifft
nur technische Spezifikationen,
die sich auf Erzeugnisse
beziehen. Daher wurde der
Wortlaut der entsprechenden
Definition der Wirtschaftskommission
für Europa/Internationale
Organisation für Normung
geändert, um Dienstleistungen
und Anleitungen für die Praxis
auszuklammern.
2. Technische Vorschriften
Eine technische Spezifikation
einschließlich der anwendbaren
Verwaltungsbestimmungen, deren
Einhaltung zwingend vorgeschrieben
ist.
Erläuternde Bemerkung
Der Wortlaut weicht von der
entsprechenden Definition der
Wirtschaftskommission für Europa/
Internationale Organisation
für Normung ab, da sich
die letztere auf die Definition
einer Vorschrift bezieht, die
in diesem Übereinkommen nicht
definiert wird. Darüber hinaus
enthält die Definition der
Wirtschaftskommission für Eu-
ropa/Internationale Organisation
für Normung ein normatives
Element, das in den operativen
Bestimmungen dieses
Übereinkommens enthalten ist.
Im Sinne dieses Übereinkommens
umfaßt die Definition
auch eine Norm, deren, Einhaltung
nicht durch eine besondere
Verordnung, sondern
aufgrund eines allgemeinen Gesetzes
zwingend vorgeschrieben
ist.
3. Norm
Eine technische Spezifikation,
die von einer anerkannten Normenorganisation
zur wiederholten
oder ständigen Anwendung
angenommen wurde, deren
Einhaltung jedoch nicht zwingend
vorgeschrieben 1st.
Erläuternde Bemerkung
Die entsprechende Definition
der Wirtschaftskommission für
Europa/Internationale Organisation
für Normung enthält
verschiedene normative Elemente,
die in der obigen Definition
nicht enthalten sind. Daher
sind technische Spezifikationen,
die sich nicht auf einen
Konsens gründen, von diesem
Übereinkommen erfaßt. Diese
Definition umfaßt nicht technische
Spezifikationen, die von
einzelnen Unternehmen für ihre
eigenen Anforderungen bezüglich
der Erzeugung oder des
Verbrauchs ausgearbeitet wurden.
Der Begriff Organisation
schließt auch nationale Normungssysteme
ein.
4. Internationale Organisation
oder internationales System
Eine Organisation oder ein
System, der bzw. dem zuständige
Stellen zumindest aller Vertragsparteien
dieses Übereinkommens
als Mitglieder beitreten
können.
5. Regionale Organisation oder
regionales System
Eine Organisation oder ein
System, der bzw. dem zuständige
Stellen nur einiger Vertragsparteien
als Mitglieder beitreten
können.
6. Stelle der Zentralregierung
Die Zentralregierung, ihre
Ministerien und Abteilungen
oder jede andere der Aufsicht
der Zentralregierung unterstehende
Stelle hinsichtlich der
fraglichen Tätigkeit.
Erläuternde Bemerkung
Im Fall der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft finden
die Bestimmungen über die Zentralregierungen
Anwendung. Es
können jedoch regionale Organisationen
oder Kennzeichnungssysteme
innerhalb der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
errichtet werden, welche
dann den Bestimmungen dieses
Übereinkommens betreffend regionale
Organisationen oder
Kennzeichnungssysteme unterliegen.
7. Stelle einer lokalen Regierung
oder Verwaltung
Eine Regierung oder Verwaltung,
die keine Zentralregierung
ist (z. B. Mitglieder eines Bundesstaates,
Provinzen, Länder,
Kantone, Gemeinden usw.), ihre
Ministerien oder Abteilungen
oder jede der Aufsicht einer solchen
Regierung oder Verwaltung
unterstehende Stelle hinsichtlich
der fraglichen Tätigkeit.
8. Nichtstaatliche Stelle
Eine Stelle, die keine Stelle
einer Zentralregierung und keine
Stelle einer lokalen Regierung
oder Verwaltung ist, einschließlich
einer nichtstaatlichen Stelle,
die gesetzlich ermächtigt ist, eine
technische Vorschrift durchzusetzen.
9. Normenorganisation
Eine staatliche oder nichtstaatliche
Stelle, deren anerkannte
Tätigkeit unter anderem
auch auf dem Gebiet der Normung
liegt.
10. Internationale Norm
Eine von einer internationalen
Normenorganisation angenommene
Norm.
Erläuternde Bemerkung
Der Wortlaut unterscheidet
sich von der entsprechenden Definition
der Wirtschaftskommission
für Europa/Internationale
Organisation für Normung, damit
er mit anderen Definitionen
dieses Übereinkommens im Einklang
steht.
ANHANG 2
Technische Sachverständigengruppen
Die folgenden Verfahren gelten
für die nach Artikel 14
eingesetzten technischen Sachverständigengruppen.
1. Die Teilnahme an technischen
Sachverständigengruppen
ist auf Personen, vorzugsweise
Beamte, beschränkt, die auf dem
fraglichen Gebiet als Fachleute
anerkannt sind und Erfahrungen
besitzen.
2. Angehörige von Ländern,
deren Zentralregierungen Streitparteien
sind, dürfen nicht Mitglieder
der mit dem Streitfall befaßten
technischen Sachverständigengruppe
sein. Die Mitglieder
technischer Sachverständigengruppen
werden in ihrer persönlichen
Eigenschaft und nicht
als Regierungsvertreter oder
Vertreter einer Organisation
tätig. Regierungen oder Organisationen
dürfen ihnen daher
keine Weisungen im Hinblick
auf die in einer technischen
Sachverständigengruppe zu behandelnden
Fragen erteilen.
3. Die Streitparteien haben Zugang
zu allen der technischen
Sachverständigengruppe erteilten
einschlägigen Auskünften,
sofern diese nicht vertraulicher
Natur sind. Der technischen
Sachverständigengruppe erteilte
vertrauliche Auskünfte dürfen
ohne formelle Zustimmung der
diese Auskunft erteilenden Regierung
oder Person nicht preisgegeben
werden. Wird von der
technischen Sachverständigengruppe
eine Auskunft verlangt,
die sie nicht preisgeben darf, so
wird nach Zustimmung der diese
Auskunft erteilenden Regierung
oder Person eine diesbezügliche
nichtvertrauliche Zusammenfassung
zur Verfügung gestellt.
4. Um allseits zufriedenstellende
Lösungen zwischen den Vertragsparteien
zu begünstigen
und deren Bemerkungen einzuholen,
sollte jede technische
Sachverständigengruppe zunächst
den betroffenen Vertragsparteien
den beschreibenden Teil
ihres Berichts und danach den
Vertragsparteien, die Streitparteien
sind, ihre Schlußfolgerungen
und eine Kurzfassung davon
vorlegen, und zwar eine angemessene
Zeit vor der Übermittlung
an die Vertragsparteien.
ANHANG 3
Sondergruppen („Panels")
Die folgenden Verfahren gelten
für die nach Artikel 14 eingesetzten
Sondergruppen.
1. Um die Bildung von Sondergruppen
zu erleichtern, führt
der Vorsitzende des Komitees
eine informelle Auswahlliste von
Beamten mit Fachkenntnissen
auf dem Gebiet der technischen
Handelshemmnisse und Erfahrungen
auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen
und der wirtschaftlichen
Entwicklung. In
diese Liste können auch Personen
aufgenommen werden, die
nicht Beamte sind. Die Vertragsparteien
werden eingeladen, zu
Beginn eines jeden Jahres dem
Vorsitzenden des Komitees einen
oder zwei Regierungssachverständige
zu bezeichnen, die sie
für die Mitarbeit in einer Sondergruppe
zur Verfügung stellen
würden. Wird nach Artikel 14.13
oder 14.14 eine Sondergruppe
eingesetzt, so schlägt der Vorsitzende
innerhalb von sieben
Tagen die Zusammensetzung der
aus drei oder fünf Mitgliedern
— vorzugsweise Beamten — bestehenden
Sondergruppe vor.
Die unmittelbar betroffenen
Vertragsparteien äußern sich
innerhalb von sieben Arbeitstagen
zu der Benennung der Mitglieder
der Sondergruppe durch
den Vorsitzenden und lehnen
Benennungen außer bei zwingenden
Gründen nicht ab. Angehörige
von Ländern, deren
Zentralregierungen Streitparteien
sind, können nicht Mitglieder
der mit dem Streitfall befaßten
Sondergruppe sein. Die Mitglieder
einer Sondergruppe werden
in ihrer persönlichen Eigenschaft
und nicht als Regierungsvertreter
oder Vertreter einer Organisation
tätig. Regierungen oder
Organisationen dürfen ihnen daher
keine Weisungen im Hinblick
auf die in einer Sondergruppe
zu behandelnden Fragen
erteilen.
2. Jede Sondergruppe gibt sich
ihre eigenen Verfahrensregeln.
Alle Parteien, die ein wesentliches
Interesse an der Angelegenheit
haben und dies dem
Komitee mitgeteilt haben, erhalten
Gelegenheit, angehört zu
werden. Jede Sondergruppe
kann sich mit allen ihr geeignet
erscheinenden Stellen beraten
und von diesen Auskünfte und
technischen Rat einholen. Bevor
eine Sondergruppe Auskünfte
oder fachlichen Rat bei einer
unter die Hoheit einer Vertragspartei
fallenden Stelle einholt,
unterrichtet sie die Regierung
dieser Vertragspartei. Wenn derartige
Beratungen mit zuständigen
Stellen und Fachleuten
notwendig sind, sollten sie im
frühestmöglichen Stadium des
Streitbeilegungsverfahrens stattfinden.
Die Vertragspartei be-
antwortet jedes von einer Sondergruppe
für notwendig und
zweckdienlich erachtete Auskunftsersuchen
innerhalb kürzester
Frist und ausführlich. Der
Sondergruppe erteilte vertrauliche
Auskünfte dürfen ohne formelle
Zustimmung der diese
Auskunft erteilenden Regierung
oder Person nicht preisgegeben
werden. Wird von der Sondergruppe
eine Auskunft verlangt,
die sie nicht preisgeben darf, so
stellt die diese Auskunft erteilende
Regierung oder Person
eine diesbezügliche nichtvertrauliche
Zusammenfassung zur Verfügung.
3. Konnten die Streitparteien
zu keiner zufriedenstellenden
Lösung gelangen, so legt die Sondergruppe
ihre Untersuchungsergebnisse
schriftlich vor. Der
Bericht einer Sondergruppe enthält
normalerweise eine Begründung
ihrer Untersuchungsergebnisse
und die von ihr ausgesprochenen
Empfehlungen. Wurde
eine bilaterale Lösung erreicht,
so kann sich der Bericht
der Sondergruppe auf eine kurze
Beschreibung des Falles und auf
die Feststellung beschränken, daß
eine Lösung erreicht wurde.
4. Um allseits zufriedenstellende
Lösungen zwischen den Vertragsparteien
zu begünstigen und
deren Bemerkungen einzuholen,
sollte jede Sondergruppe zunächst
den betroffenen Vertragsparteien
den beschreibenden Teil
ihres Berichts und danach den
Vertragsparteien, die Streitparteien
sind, ihre Schlußfolgerungen
und eine Kurzfassung davon
vorlegen, und zwar eine angemessene
Zeit vor der Übermittlung
an die Vertragsparteien.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 15.6 des Übereinkommens
für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.