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325_1980 AT

325. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT); Übereinkommen über technische Handelshemmnisse samt Anhängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 325. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT); Übereinkommen über technische Handelshemmnisse samt Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehendes Staatsvertrages, dessen Art. 14.19 und 14.21 verfassungsändernd

sind, samt Anhängen wird genehmigt.

(Übersetzung)

Präambel

Die Parteien des „Übereinkommens

über technische Handelshemmnisse"

— im folgenden

„die Vertragsparteien" und „dieses

Übereinkommen" genannt —

IM HINBLICK auf die multilateralen

Handelsverhandlungen,

IN DEM WUNSCH, die

Ziele des Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens — im folgenden

„Allgemeines Abkommen"

oder "GATT" genannt —

zu fördern,

IN ANERKENNUNG des

bedeutenden Beitrags, den internationale

Normen und Kennzeichnungssysteme

durch Verbesserung

der Leistungsfähigkeit

der Erzeugung und Erleichterung

des internationalen Handels

in dieser Hinsicht leisten

können,

IN DEM WUNSCH, die Entwicklung

solcher internationaler

Normen und Kennzeichnungssysteme

zu fördern,

IN DEM WUNSCH, dennoch

sicherzustellen, daß technische

Vorschriften und Normen einschließlich

der Verpackung,

Kennzeichnung und Beschriftung

sowie Methoden zur Bescheinigung

der Übereinstimmung

mit technischen Vorschriften

und Normen keine unnötigen

Hemmnisse für den internationalen

Handel schaffen,

ANERKENNEND, daß kein

Land daran gehindert werden

sollte, Maßnahmen zu treffen,

die notwendig sind, um die

Qualität seiner Ausfuhren zu

erhalten, das Leben und die Gesundheit

von Menschen, Tieren

und Pflanzen sowie die Umwelt

zu schützen oder irreführende

Praktiken zu verhindern, sofern

solche Maßnahmen nicht so angewendet

werden, daß sie als

Mittel einer willkürlichen und

ungerechtfertigten Diskriminierung

zwischen Ländern, in denen

die gleichen Bedingungen

herrschen, dienen oder eine verschleierte

Beschränkung des internationalen

Handels darstellen,

ANERKENNEND, daß kein

Land daran gehindert werden

sollte, Maßnahmen zu treffen,

die für den Schutz seiner wesentlichen

Sicherheitsinteressen

notwendig sind,

IN ANERKENNUNG des

Beitrags, den die internationale

Normung zum Technologietransfer

aus entwickelten Ländern

nach Entwicklungsländern

leisten kann,

ANERKENNEND, daß für

die Entwicklungsländer bei der

Ausarbeitung und Anwendung

technischer Vorschriften und

Normen sowie der Methoden

zur Bescheinigung der Übereinstimmung

mit technischen Vorschriften

und Normen besondere

Schwierigkeiten auftreten

können, und in dem Wunsch, sie

bei ihren Bemühungen auf diesem

Gebiet zu unterstützen —

KOMMEN wie folgt ÜBEREIN

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die allgemeinen Begriffe

für Normung und Kennzeichnung

haben normalerweise unter

Berücksichtigung ihres Zusammenhangs

und im Hinblick auf

die Ziele und Zwecke dieses

Übereinkommens die Bedeutung,

die ihnen durch die im

Rahmen der Vereinten Nationen

angenommenen Definitionen

und durch internationale Normenorganisationen

gegeben werden.

1.2 Im Sinne dieses Übereinkommens

werden die Begriffe

jedoch in der in Anhang 1 angeführten

Bedeutung verwendet.

1.3 Alle Waren einschließlich

industrieller und landwirtschaftlicher

Erzeugnisse fallen unter

dieses Übereinkommen.

1.4 Einkaufsspezifikationen,

die von staatlichen Stellen für

die Erzeugung oder den Verbrauch

durch staatliche Stellen

erstellt werden, fallen nicht

unter dieses Übereinkommen,

sondern sind Gegenstand des

Übereinkommens über das öffentliche

Beschaffungswesen gemäß

seinem Anwendungsbereich.

1.5 Jede Bezugnahme in diesem

Übereinkommen auf technische

Vorschriften, Nonnen,

Methoden zur Sicherstellung der

Übereinstimmung mit technischen

Vorschriften und Normen

sowie Kennzeichnungssysteme

ist so auszulegen, daß sie auch

alle Änderungen hierzu sowie

alle Ergänzungen der Regeln

oder der in deren Anwendungsbereich

fallenden Waren, ausgenommen

Änderungen oder Ergänzungen

unbedeutender Art,

umfaßt.

Technische Vorschriften

und Normen

Artikel 2

Ausarbeitung, Annahme

und Anwendung

von technischen

Vorschriften und

Normen durch Stellen

der Zentralregierung

In bezug auf die Stellen der

Zentralregierung gilt

2.1 Die Vertragsparteien stellen

sicher, daß technische Vorschriften

und Normen nicht in

der Absicht ausgearbeitet, angenommen

und angewendet werden,

Hemmnisse für den internationalen

Handel zu schaffen.

Ferner werden Waren, die aus

dem Gebiet einer Vertragspartei

eingeführt werden, in bezug auf

derartige technische Vorschriften

und Normen nicht ungünstiger

behandelt als gleichartige Waren

inländischen Ursprungs und

gleichartige Waren mit Ursprung

in einem anderen Land.

Sie stellen gleichfalls sicher, daß

weder die technischen Vorschriften

und Normen selbst noch

deren Anwendung sich so auswirken,

daß unnötige Hemmnisse

für den internationalen

Handel geschaffen werden.

2.2 Soweit technische Vorschriften

und Normen erforderlich

sind und einschlägige internationale

Normen bestehen oder

deren Fertigstellung unmittelbar

bevorsteht, verwenden die

Vertragsparteien diese oder die

einschlägigen Teile derselben als

Grundlage für die technischen

Vorschriften oder Normen; dies

gilt nicht, wenn — was auf Ersuchen

entsprechend darzulegen

ist — derartige internationale

Normen oder die einschlägigen

Teile derselben für die betreffenden

Vertragsparteien ungeeignet

sind, und zwar unter anderem

aus Gründen der nationalen

Sicherheit, zur Verhinderung

irreführender Praktiken,

zum Schutz der Sicherheit und

Gesundheit von Menschen, des

Lebens und der Gesundheit von

Tieren und Pflanzen oder der

Umwelt, aufgrund wesentlicher

klimatischer oder sonstiger geographischer

Faktoren oder wegen

grundlegender technologischer

Probleme.

2.3 Die Vertragsparteien beteiligen

sich im Rahmen ihrer

Möglichkeiten und mit dem

Ziel, eine möglichst weitgehende

Harmonisierung der technischen

Vorschriften oder Normen zu

erreichen, voll und ganz an der

Ausarbeitung von internationalen

Normen durch die zuständigen

internationalen Normenorganisationen,

wenn sie für die

betreffenden Waren technische

Vorschriften oder Normen angenommen

haben oder vorsehen.

2.4 Soweit angebracht, umschreiben

die Vertragsparteien

die technischen Vorschriften und

Normen eher in bezug auf die

Gebrauchstauglichkeit als in bezug

auf Konstruktion oder beschreibende

Merkmale.

2.5 Besteht keine einschlägige

internationale Norm oder weicht

der technische Inhalt einer entworfenen

technischen Vorschrift

oder Norm wesentlich vom technischen

Inhalt einschlägiger internationaler

Normen ab und

kann die technische Vorschrift

oder Norm eine erhebliche Auswirkung

auf den Handel anderer

Vertragsparteien haben, so

werden die Vertragsparteien

2.5.1 die beabsichtigte Einführung

einer bestimmten technischen

Vorschrift oder Norm zu

einem angemessen frühen Zeitpunkt

in einem Publikationsorgan

so bekanntmachen, daß

interessierte Parteien davon

Kenntnis nehmen können;

2.5.2 anderen Vertragsparteien

über das GATT-Sekretariat die

Waren mitteilen, für die technische

Vorschriften gelten werden,

und kurz Zweck und

Gründe der Einführung der

entworfenen technischen Vorschriften

angeben;

2.5.3 auf Ersuchen anderer

Vertragsparteien in bezug auf

technische Vorschriften und interessierten

Parteien im Gebiet

anderer Vertragsparteien in bezug

auf Normen ohne Diskriminierung

Einzelheiten oder Kopien

der entworfenen technischen

Vorschrift oder Norm zur

Verfügung stellen und, sofern

möglich, die Teile bezeichnen,

deren Inhalt wesentlich von den

einschlägigen internationalen

Normen abweicht;

2.5.4 anderen Vertragsparteien

in bezug auf technische Vorschriften

ohne Diskriminierung

eine angemessene Frist für

schriftliche Bemerkungen einräumen,

diese Bemerkungen auf

Ersuchen erörtern und die

schriftlichen Bemerkungen und

die Ergebnisse der Erörterungen

in Betracht ziehen;

2.5.5 interessierten Parteien im

Gebiet anderer Vertragsparteien

in bezug auf Normen eine angemessene

Frist für schriftliche

Bemerkungen einräumen, diese

Bemerkungen auf Ersuchen mit

anderen Vertragsparteien erörtern

und die schriftlichen Bemerkungen

und die Ergebnisse

der Erörterungen in Betracht

ziehen.

2.6 Vorbehaltlich der einführenden

Bestimmungen des Artikels

2.5 kann eine Vertragspartei,

falls sich für sie dringende

Probleme der Sicherheit,

der Gesundheit, des Umweltschutzes

oder der nationalen

Sicherheit ergeben oder zu ergeben

drohen, einen oder mehrere

der in Artikel 2 Absatz 5

angeführten Schritte unterlassen,

wenn sie dies für notwendig

hält, sofern sie nach Annahme

einer technischen Vorschrift

oder Norm

2.6.1 den anderen Vertragsparteien

über das GATT-Sekretariat

eingehend die betreffende

technische Vorschrift, die Waren,

für die sie gilt, sowie kurz

den Zweck und die Gründe der

Einführung der technischen Vorschrift

einschließlich der Art der

dringenden Probleme mitteilt;

2.6.2 auf Ersuchen anderen

Vertragsparteien ohne Diskriminierung

Kopien der technischen

Vorschrift und interessierten

Parteien im Gebiet anderer

Vertragsparteien Kopien der

Norm zur Verfügung stellt;

2.6.3 anderen Vertragsparteien

in bezug auf technische Vorschriften

und interessierten Parteien

im Gebiet anderer Vertragsparteien

in bezug auf

Normen ohne Diskriminierung

die Möglichkeit einräumt,

schriftliche Bemerkungen abzugeben,

diese Bemerkungen auf

Ersuchen mit anderen Vertragsparteien

erörtert und die schriftlichen

Bemerkungen und die

Ergebnisse der Erörterungen in

Betracht zieht;

2.6.4 auch alle vom Komitee

aufgrund von Konsultationen

nach den Verfahren des Artikels

14 beschlossenen Maßnahmen

in Betracht zieht.

2.7 Die Vertragsparteien stellen

sicher, daß alle angenommenen

technischen Vorschriften

und Normen innerhalb kürzester

Frist so veröffentlicht werden,

daß interessierte Parteien

von ihnen Kenntnis nehmen

können.

2.8 Sofern keine der in Artikel

2 Absatz 6 erwähnten dringenden

Umstände vorliegen,

räumen die Vertragsparteien

zwischen der Veröffentlichung

und dem Inkrafttreten einer

technischen Vorschrift eine angemessene

Frist ein, damit die

Erzeuger in den Ausfuhrländern

und vor allem in den Entwicklungsländern

Zeit haben, ihre

Waren oder Erzeugungsmethoden

den Anforderungen des

Einfuhrlandes anzupassen.

2.9 Die Vertragsparteien treffen

die ihnen zur Verfügung

stehenden geeigneten Maßnahmen,

um sicherzustellen, daß

regionale Normenorganisationen,

denen sie als Mitglieder

angehören, Artikel 2 Absätze 1

bis 8 einhalten. Darüber hinaus

dürfen die Vertragsparteien

keine Maßnahmen treffen, die

die Wirkung haben, diese Organisationen

unmittelbar oder

mittelbar zu verpflichten oder

zu ermutigen, in einer mit diesen

Bestimmungen nicht zu vereinbarenden

Art und Weise zu

handeln.

2.10 Wenn Vertragsparteien,

die Mitglieder regionaler Normenorganisationen

sind, eine

regionale Norm als technische

Vorschrift oder Norm annehmen,

erfüllen sie die in Artikel 2

Absätze 1 bis 8 enthaltenen Verpflichtungen,

soweit diese nicht

schon von den regionalen Normenorganisationen

erfüllt worden

sind.

Artikel 3

Ausarbeitung, Annahme

und Anwendung

von technischen

Vorschriften und Normen

durch Stellen

einer lokalen Regierung

oder Verwaltung

3.1 Die Vertragsparteien treffen

die ihnen zur Verfügung

stehenden geeigneten Maßnahmen,

um sicherzustellen, daß die

Stellen einer lokalen Regierung

oder Verwaltung in ihrem Gebiet

Artikel 2 mit Ausnahme

der Absätze 3, 5.2, 9 und 10

einhalten, wobei festgestellt

wird, daß die Bereitstellung von

Angaben über die in Artikel 2

Absätze 5.3 und 6.2 genannten

technischen Vorschriften und

die in Artikel 2 Absätze 5.4 und

6.3 genannten Bemerkungen

und Erörterungen Sache der

Vertragsparteien sind. Darüber

hinaus dürfen die Vertragsparteien

keine Maßnahmen treffen,

die die Wirkung haben, diese

Stellen einer lokalen Regierung

oder Verwaltung unmittelbar

oder mittelbar zu verpflichten

oder zu ermutigen, in einer mit

Artikel 2 nicht zu vereinbarenden

Art und Weise zu handeln.

Artikel 4

Ausarbeitung, Annahme

und Anwendung

von technischen

Vorschriften und Normen

durch nichtstaatliche

Stellen

4.1 Die Vertragsparteien treffen

die ihnen zur Verfügung

stehenden geeigneten Maßnahmen,

um sicherzustellen, daß

nichtstaatliche Stellen in ihrem

Gebiet Artikel 2 mit Ausnahme

des Absatzes 5.2 einhalten,

wobei die Möglichkeit der

in Artikel 2 Absätze 5.4 und 6.3

genannten Bemerkungen und

Erörterungen auch interessierten

Parteien im Gebiet anderer

Vertragsparteien eingeräumt

wird. Darüber hinaus dürfen

die Vertragsparteien keine Maßnahmen

treffen, die die Wirkung

haben, diese nichtstaatlichen

Stellen unmittelbar oder mittelbar

zu verpflichten oder zu ermutigen,

in einer mit Artikel 2

nicht zu vereinbarenden Are

und Weise zu handeln.

Übereinstimmung mit

technischen Vorschriften

und Normern

Artikel 5

Feststellung der Übereinstimmung

mit technischen

Vorschriften

oder Normen durch

Stellen der Zentralregierung

5.1 Die Vertragsparteien stellen

sicher, daß die Stellen der

Zentralregierung in den Fällen,

in denen ein positiver Nachweis

für die Übereinstimmung

von Waren mit den technischen

Vorschriften oder Normen ver-

langt wird, auf Waren mit Ursprung

im Gebiet anderer Vertragsparteien

die folgenden Bestimmungen

anwenden

5.1.1 Die Bedingungen, unter

denen eingeführte Waren zur

Prüfung zugelassen werden, dürfen

nicht ungünstiger sein als

die Bedingungen, die in einer

vergleichbaren Situation für

gleichartige inländische oder eingeführte

Waren gelten.

5.1.2 Die Prüfmethoden und

Verwaltungsverfahren dürfen

für eingeführte Waren nicht

komplizierter und zeitraubender

sein als die entsprechenden Methoden

und Verfahren, die in

einer vergleichbaren Situation

für gleichartige inländische Waren

oder für Waren mit Ursprung

in einem anderen Land

angewendet werden.

5.1.3 Alle Gebühren, die für

die Prüfung eingeführter Waren

erhoben werden, müssen in angemessenem

Verhältnis zu den

Gebühren stehen, die für die

Prüfung gleichartiger inländischer

Waren oder Waren mit

Ursprung in einem anderen Land

zu entrichten sind.

5.1.4 Die Prüfergebnisse werden

dem Exporteur oder Importeur

oder deren Vertretern

auf Ersuchen mitgeteilt, so daß,

wenn nötig, entsprechende Veränderungen

vorgenommen werden

können.

5.1.5 Die Wahl des Standorts

der Prüfeinrichtungen und die

Auswahl der Proben für die

Prüfungen dürfen für die Importeure,

die Exporteure oder

deren Vertreter keine unnötigen

Schwierigkeiten verursachen.

5.1.6 Angaben vertraulicher

Natur über eingeführte Waren,

die sich aus solchen Prüfungen

ergeben oder im Zusammenhang

mit diesen zur Verfügung gestellt

werden, sind genauso zu

behandeln wie vertrauliche Angaben

über inländische Waren.

5.2 Um jedoch die Feststellung

der Übereinstimmung mit tech-

nischen Vorschriften und Normen

in den Fällen zu erleichtern,

in denen ein positiver

Nachweis verlangt wird, stellen

die Vertragsparteien, sofern

möglich, sicher, daß die Stellen

ihrer Zentralregierung

Prüfergebnisse, Konformitätsbescheinigungen

oder Konformitätszeichen

anerkennen, die von

den zuständigen Stellen in den

Gebieten anderer Vertragsparteien

stammen, oder eine von

den Erzeugern in den Gebieten

anderer Vertragsparteien selbst

ausgestellte Bescheinigung annehmen,

und zwar auch dann, wenn

die Prüfmethoden von ihren

eigenen Methoden abweichen,

sofern sie davon überzeugt sind,

daß die im Gebiet der ausführenden

Vertragspartei angewandten

Methoden für die

Feststellung der Übereinstimmung

mit den einschlägigen

technischen Vorschriften und

Normen hinreichend geeignet

sind. Es wird anerkannt, daß

vorherige Konsultationen erforderlich

sein können, um eine

allseits zufriedenstellende Übereinkunft

über die Ausstellung

von Bescheinigungen durch die

Erzeuger selbst, die Prüfmethoden

und Prüfergebnisse und die

im Gebiet der ausführenden Vertragspartei

angewandten Konformitätsbescheinigungen

oder

Konformitätszeichen zu erreichen,

und zwar insbesondere

dann, wenn es sich um verderbliche

Waren oder sonstige Waren

handelt, die während des Transports

Schaden nehmen können.

5.3 Die Vertragsparteien stellen

sicher, daß die von den Stellen

ihrer Zentralregierung angewandten

Prüfmethoden und

Verwaltungsverfahren die Anwendung

des Artikels 5 Absatz 2

zulassen, soweit dies durchführbar

ist.

5.4 Dieser Artikel hindert die

Vertragsparteien nicht daran, in

ihren Gebieten angemessene

Stichproben durchzuführen.

Artikel 6

Feststellung der Übereinstimmung

mit technischen

Vorschriften

oder Normen durch

Stellen einer lokalen

Regierung oder Verwaltung

und nichtstaatliche

Stellen

6.1 Die Vertragsparteien treffen

die ihnen zur Verfügung

stehenden geeigneten Maßnahmen,

um sicherzustellen, daß

die Stellen einer lokalen Regierung

oder Verwaltung und die

nichtstaatlichen Stellen in ihren

Gebieten Artikel 5 einhalten.

Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien

keine Maßnahmen

treffen, die die Wirkung haben,

diese Stellen unmittelbar oder

mittelbar zu verpflichten oder

zu ermutigen, in einer mit Artikel

5 nicht zu vereinbarenden

Art und Weise zu handeln.

Kennzeichnungssysteme

Artikel 7

Kennzeichnungssysteme,

die von Stellen

der Zentralregierung

gehandhabt werden

In bezug auf die Stellen der

Zentralregierung gilt

7.1 Die Vertragsparteien stellen

sicher, daß Kennzeichnungssysteme

nicht mit dem Ziel

ausgearbeitet oder angewendet

werden, Hemmnisse für den

internationalen Handel zu schaffen.

Sie stellen gleichfalls sicher,

daß weder diese Kennzeichnungssysteme

selbst noch deren

Anwendung sich so auswirken,

daß unnötige Hemmnisse für

den internationalen Handel geschaffen

werden.

7.2 Die Vertragsparteien stellen

sicher, daß Kennzeichnungssysteme

so ausgearbeitet und

angewendet werden, daß Lieferanten

gleichartiger Waren mit

Ursprung in den Gebieten anderer

Vertragsparteien zu Bedin-

gungen Zugang haben, die nicht

ungünstiger sind als die, welche

den Lieferanten gleichartiger

inländischer Waren oder Waren

mit Ursprung in einem anderen

Land gewährt werden, wozu

auch die Feststellung gehört,

daß solche Lieferanten in der

Lage und gewillt sind, die Anforderungen

des Systems zu erfüllen.

Lieferanten haben Zugang,

wenn ihnen von der einführenden

Vertragspartei nach

den Regeln des Systems die

Kennzeichnung erteilt wird. Zugang

für Lieferanten schließt

auch ein, daß diese das Zeichen

des Systems, falls ein solches

vorhanden ist, unter Bedingungen

erhalten, die nicht ungünstiger

sind als die, welche den

Lieferanten gleichartiger inländischer

Waren oder Waren mit

Ursprung in anderen Ländern

gewährt werden.

7.3 Die Vertragsparteien

7.3.1 machen die beabsichtigte

Einführung eines Kennzeichnungssystems

zu einem angemessen

frühen Zeitpunkt in

einem Publikationsorgan so bekannt,

daß interessierte Vertragsparteien

davon Kenntnis

nehmen können;

7.3.2 teilen dem GATT-Sekretariat

die Waren mit, für die

das vorgesehene System gilt, und

geben kurz das Ziel des vorgesehenen

Systems an;

7.3.3 stellen auf Ersuchen ohne

Diskriminierung anderen Vertragsparteien

Einzelheiten oder

Kopien der entworfenen Regeln

dieses Systems zur Verfügung;

7.3.4 räumen ohne Diskriminierung

anderen Vertragsparteien

eine angemessene Frist für

schriftliche Bemerkungen zu der

Ausarbeitung und Anwendung

des Systems ein, erörtern diese

Bemerkungen auf Ersuchen und

ziehen sie in Betracht.

7.4 Falls sich für eine Vertragspartei

dringende Probleme der

Sicherheit, der Gesundheit, des

Umweltschutzes oder der nationalen

Sicherheit ergeben oder zu

ergeben drohen, kann diese Vertragspartei

einen oder mehrere

der in Artikel 7 Absatz 3 angeführten

Schritte unterlassen,

wenn sie dies für notwendig

hält, sofern sie nach der Annahme

des Kennzeichnungssystems

7.4.1 den anderen Vertragsparteien

über das GATT-Sekretariat

umgehend das betreffende

Kennzeichnungssystem, die Waren,

für die es gilt, sowie kurz

das Ziel und die Gründe der

Einführung des Kennzeichnungssystems

einschließlich der Art

der dringenden Probleme mitteilt;

7.4.2 auf Ersuchen anderen

Vertragsparteien ohne Diskriminierung

Kopien der Regeln

des Systems zur Verfügung

stellt;

7.4.3 anderen Vertragsparteien

ohne Diskriminierung die Möglichkeit

einräumt, schriftliche

Bemerkungen abzugeben, diese

Bemerkungen auf Ersuchen erörtert

und die schriftlichen Bemerkungen

und die Ergebnisse

der Erörterungen in Betracht

zieht.

7.5 Die Vertragsparteien stellen

sicher, daß alle angenommenen

Regeln der Kennzeichnungssysteme

veröffentlicht werden.

Artikel 8

Kennzeichnungssysteme,

die von Stellen

einer lokalen Regierung

oder Verwaltung

und von nichtstaatlichen

Stellen gehandhabt

werden

8.1 Die Vertragsparteien treffen

die ihnen zur Verfügung

stehenden geeigneten Maßnahmen,

um sicherzustellen, daß

Stellen einer lokalen Regierung

oder Verwaltung und nichtstaatliche

Stellen in ihrem Gebiet

bei der Handhabung von

Kennzeichnungssystemen Artikel

7 mit Ausnahme von Ab-

satz 3.2 einhalten, wobei festgestellt

wird, daß die Bereitstellung

von Angaben nach Artikel

7 Absätze 3.3 und 4.2,

die Mitteilung nach Artikel 7

Absatz 4.1 und die Bemerkungen

und Erörterungen nach Artikel

7 Absatz 4.3 Sache der

Vertragsparteien sind. Darüber

hinaus dürfen die Vertragsparteien

keine Maßnahmen treffen,

die die Wirkung haben,

diese Stellen unmittelbar oder

mittelbar zu verpflichten oder

zu ermutigen, in einer mit Artikel

7 nicht zu vereinbarenden

Art und Weise zu handeln.

8.2 Die Vertragsparteien stellen

sicher, daß die Stellen ihrer

Zentralregierung sich nur insoweit

auf die von Stellen einer

lokalen Regierung oder Verwaltung

und von nichtstaatlichen

Stellen gehandhabten Kennzeichnungssysteme

stützen, ab

diese Stellen und Systeme die

einschlägigen Bestimmungen des

Artikels 7 einhalten.

Artikel 9

Internationale und

regionale Kennzeichnungssysteme

9.1 Wird ein positiver Nachweis

der Übereinstimmung mir

einer technischen Vorschrift oder

Norm von anderer Seite als vom

Lieferanten verlangt, so arbeiten

die Vertragsparteien, soweit

dies durchführbar ist, internationale

Kennzeichnungssysteme aus

und werden Mitglieder solcher

Systeme oder nehmen daran

teil.

9.2 Die Vertragsparteien treffen

die ihnen zur Verfügung

stehenden geeigneten Maßnahmen,

um sicherzustellen, daß

internationale und regionale

Kennzeichnungssysteme, denen

die zuständigen Stellen in ihren

Gebieten als Mitglieder oder

Teilnehmer angehören, Artikel

7 mit Ausnahme von Absatz

2 im Hinblick auf Artikel 9

Absatz 3 einhalten. Darüber

hinaus dürfen die Vertragspar-

teien keine Maßnahmen treffen,

die die Wirkung haben,

diese Kennzeichnungssysteme

unmittelbar oder mittelbar zu

verpflichten oder zu ermutigen,

in einer mit Artikel 7 nicht zu

vereinbarenden Art und Weise

zu handeln.

9.3 Die Vertragsparteien treffen

die ihnen zur Verfügung

stehenden geeigneten Maßnahmen,

um sicherzustellen, daß

internationale und regionale

Kennzeichnungssysteme, denen

die zuständigen Stellen in ihren

Gebieten als Mitglieder oder

Teilnehmer angehören, so ausgearbeitet

und angewendet werden,

daß Lieferanten gleichartiger

Waren mit Ursprung in den

Gebieten anderer Vertragsparteien

zu Bedingungen Zugang

haben, die nicht ungünstiger

sind als die, welche den Lieferanten

gleichartiger Waren mit

Ursprung in einem Mitgliedsland,

einem Teilnehmerland

oder einem anderen Land gewährt

werden, wozu auch die

Feststellung gehört, daß solche

Lieferanten in der Lage und

gewillt sind, die Anforderungen

des Systems zu erfüllen. Lieferanten

haben Zugang, wenn

ihnen von einer einführenden

Vertragspartei, die Mitglied oder

Teilnehmer des Systems ist, oder

von einer Stelle, die von dem

System zur Erteilung der Kennzeichnung

ermächtigt wurde,

nach den Regeln des Systems

die Kennzeichnung erteilt wird.

Zugang für Lieferanten schließt

auch ein, daß diese das Zeichen

des Systems, falls ein solches

vorhanden ist, unter Bedingungen

erhalten, die nicht ungünstiger

sind als die, weiche den

Lieferanten gleichartiger Waren

mit Ursprung in einem Mitgliedsland

oder Teilnehmerland

gewährt werden.

9.4 Die Vertragsparteien stellen

sicher, daß sich die Stellen

ihrer Zentralregierung nur insoweit

auf internationale und regionale

Kennzeichnungssysteme

stützen, als diese Systeme Artikel

7 und Artikel 9 Absatz 3

entsprechen.

Information nod Unterstützung

Artikel 10

Informationen über

technische Vorschriften,

Normen und Kennzeichnungssysteme

10.1 Jede Vertragspartei stellt

sicher, daß es eine Auskunftsstelle

gibt, die in der Lage ist,

alle sinnvollen Anfragen von

interessierten Parteien im Gebiet

anderer Vertragsparteien

zu beantworten, die sich auf

folgendes beziehen

10.1.1 technische Vorschriften,

die in ihrem Gebiet angenommen

oder entworfen werden

von Stellen der Zentralregierung

oder einer lokalen Regierung

oder Verwaltung, von

nichtstaatlichen Stellen, die durch

Gesetz ermächtigt sind, eine

technische Vorschrift durchzusetzen,

oder von regionalen

Normenorganisationen, denen

solche Stellen als Mitglieder oder

Teilnehmer angehören;

10.1.2 Normen, die in ihrem

Gebiet von Stellen der Zentralregierang

oder einer lokalen Regierung

oder Verwaltung oder

von regionalen Normenorganisationen,

denen solche Stellen

als Mitglieder oder Teilnehmer

angehören, angenommen oder

entworfen werden;

10.1.3 bestehende oder entworfene

Kennzeichnungssysteme, die

in ihrem Gebiet gehandhabt

werden von Stellen der Zentralregierung

oder einer lokalen

Regierung, oder Verwaltung,

von nichtstaatlichen Stellen, die

gesetzlich ermächtigt sind, eine

technische Vorschrift durchzusetzen,

oder von regionalen

Kennzeichnungsorganisationen,

denen diese Stellen als Mitglieder

oder Teilnehmer angehören;

10.1.4 die Stellen, an denen

Bekanntmachungen gemäß diesem

Übereinkommen veröffent-

licht werden, oder Angaben

darüber, wo die entsprechenden

Informationen erhältlich sind;

und

10.1.5 die Orte, an denen sich

die Auskunftsstellen nach Artikel

10 Absatz 2 befinden.

10.2 Jede Vertragspartei trifft

die ihr zur Verfügung stehenden

geeigneten Maßnahmen, um

sicherzustellen, daß es eine oder

mehrere Auskunftsstellen gibt,

die in der Lage sind, alle sinnvollen

Anfragen interessierter

Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien

zu beantworten,

die sich auf folgendes beziehen

10.2.1 alle Normen, die in

ihrem Gebiet von nichtstaatlichen

Normenorganisationen

oder von regionalen Normenorganisationen,

denen diese

Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer

angehören, angenommen

oder entworfen werden

und

10.2.2 bestehende oder entworfene

Kennzeichnungssysteme, die

in ihrem Gebiet von einer nichtstaatlichen

Kennzeichnungsorganisation

oder von regionalen

Kennzeichnungsorganisationen,

denen diese Stellen als Mitglieder

oder Teilnehmer angehören,

gehandhabt werden.

10.3 Die Vertragsparteien treffen

die ihnen zur Verfügung stehenden

geeigneten Maßnahmen,

um sicherzustellen, daß Kopien

von Unterlagen, die von anderen

Vertragsparteien oder interessierten

Parteien im Gebiet anderer

Vertragsparteien gemäß

diesem Übereinkommen beantragt

werden, zum selben Preis

(sofern nicht unentgeltlich) zur

Verfügung gestellt werden wie

den Angehörigen der betreffenden

Vertragspartei.

10.4 Wenn das GATT-Sekretariat

gemäß diesem Übereinkommen

Mitteilungen erhält,

übermittelt es Kopien dieser

Mitteilungen an alle Vertragsparteien

und interessierten in-

ternationalen Normen- und

Kennzeichnungsorganisationen

und lenkt die Aufmerksamkeit

der Entwicklungsländer, die

Vertragsparteien sind, auf alle

Mitteilungen, die sich auf Waren

von besonderem Interesse

für sie beziehen.

10.5 Dieses Übereinkommen

verpflichtet keine Vertragspartei,

10.5.1 Texte in anderen Sprachen

als in derjenigen der Vertragspartei

zu veröffentlichen!

10.5.2 Einzelheiten oder Kopien

von Entwürfen in anderen

Sprachen als in derjenigen

der Vertragspartei zur Verfügung

zu stellen;

10.5.3 Angaben zu liefern,

deren Weitergabe ihrer Meinung

nach ihren wesentlichen

Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.

10.6 Mitteilungen an das

GATT-Sekretariat haben in

englischer, französischer oder

spanischer Sprache zu erfolgen.

10.7 Die Vertragsparteien anerkennen,

daß es wünschenswert

ist, zentrale Informationssysteme

für die Ausarbeitung,

Annahme und Anwendung aller

technischen Vorschriften, Normen

und Kennzeichnungssysteme

in ihren Gebieten einzurichten.

Artikel 11

Technische Unterstützung

für andere Vertragsparteien

11.1 Die Vertragsparteien beraten

auf Ersuchen andere Vertragsparteien,

vor allem Entwicklungsländer,

bei der Ausarbeitung

technischer Vorschriften.

11.2 Die Vertragsparteien beraten

auf Ersuchen andere Vertragsparteien,

vor allem Entwicklungsländer,

und gewähren

ihnen zu gegenseitig vereinbarten

Modalitäten und Bedingungen

technische Unterstützung

bei der Errichtung nationaler

Normenorganisationen und bei

der Teilnahme an internationalen

Normenorganisationen; sie

ermutigen ihre nationalen Normenorganisationen,

das gleiche

zu tun.

11.3 Die Vertragsparteien treffen

auf Ersuchen die ihnen zur

Verfügung stehenden geeigneten

Maßnahmen, damit die Stellen

in ihren Gebieten andere Vertragsparteien,

vor allem die Entwicklungsländer,

beraten und

ihnen zu gegenseitig vereinbarten

Modalitäten und Bedingungen

technische Unterstützung

gewähren, und zwar bezüglich

11.3.1 der Errichtung von

Stellen oder Kennzeichnungsorganisationen

zur Erteilung

von Konformitätsbescheinigungen

oder Konformitätszeichen

als Nachweis für die Übereinstimmung

mit technischen Vorschriften;

und

11.3.2 der Methoden, die für

die Erfüllung ihrer technischen

Vorschriften am besten geeignet

sind.

11.4 Die Vertragsparteien treffen

auf Ersuchen die ihnen zur

Verfügung stehenden geeigneten

Maßnahmen, um andere Vertragsparteien,

vor allem die Entwicklungsländer,

zu beraten und

ihnen zu gegenseitig vereinbarten

Modalitäten und Bedingungen

technische Unterstützung

zu gewähren bei der Errichtung

von Kennzeichnungsstellen zur

Erteilung von Konformitätsbescheinigungen

oder Konformitätszeichen

als Nachweis für die

Übereinstimmung mit Normen,

die im Gebiet der ersuchenden

Vertragspartei angenommen

wurden.

11.5 Die Vertragsparteien beraten

auf Ersuchen andere Vertragsparteien,

vor allem die Entwicklungsländer,

und gewähren

ihnen zu gegenseitig vereinbarten

Modalitäten und Bedingungen

technische Unterstützung

hinsichtlich der Maßnahmen,

die ihre Erzeuger treffen sollten,

wenn sie an Kennzeichnungssystemen

teilnehmen wollen,

die von staatlichen oder

nichtstaatlichen Stellen im Gebiet

der ersuchten Vertragspartei

gehandhabt werden.

11.6 Vertragsparteien, die Mitglieder

öder Teilnehmer internationaler

oder regionaler Kennzeichnungssysteme

sind, beraten

auf Ersuchen andere Vertragsparteien,

vor allem die Entwicklungsländer,

und gewähren

ihnen zu gegenseitig vereinbarten

Modalitäten und Bedingungen

technische Unterstützung

bei der Schaffung von Institutionen

und des rechtlichen Rahmens,

die es ihnen ermöglichen,

ihre Verpflichtungen als Mitglieder

oder Teilnehmer solche

Systeme zu erfüllen.

11.7 Die Vertragsparteien ermutigen

auf Ersuchen Kennzeichnungsorganisationen

in

ihren Gebieten — sofern diese

Mitglieder oder Teilnehmer

internationaler oder regionaler

Kennzeichnungssysteme sind —,

andere Vertragsparteien, vor

allem die Entwicklungsländer,

zu beraten; sie sollten Ersuchen

dieser Länder um technische

Unterstützung bei der Errichtung

von Institutionen berücksichtigen,

die es den zuständigen

Stellen in ihren Gebieten ermöglichen

würden, ihre Verpflichtungen

als Mitglieder oder

Teilnehmer solche Systeme zu

erfüllen.

11.8 Bei der Beratung und

technischen Unterstützung anderer

Vertragsparteien im Sinne

des Artikels 11 Absätze 1 bis 7

behandeln die Vertragsparteien

die Bedürfnisse der am wenigsten

entwickelten Länder vorrangig.

Artikel 12

Besondere und differenzierte

Behandlung

für Entwicklungsländer

12.1 Die Vertragsparteien gewähren

den Entwicklungsländern,

die Vertragsparteien sind,

aufgrund der folgenden Bestimmungen

sowie aufgrund der

einschlägigen Bestimmungen anderer

Artikel dieses Übereinkommens

eine differenzierte

und günstigere Behandlung.

12.2 Die Vertragsparteien

schenken den Bestimmungen

dieses Übereinkommens betreffend

die Rechte und Verpflichtungen

der Entwicklungsländer

besondere Beachtung und

ziehen bei der Durchführung

dieses Übereinkommens auf nationaler

Ebene wie auch bei der

Handhabung der institutionellen

Vereinbarungen dieses Übereinkommens

die besonderen

Entwicklungs-, Finanz- und

Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer

in Betracht.

12.3 Die Vertragsparteien ziehen

bei der Ausarbeitung und

Anwendung von technischen

Vorschriften, Normen, Prüfmethoden

und Kennzeichnungssystemen

die besonderen Entwicklungs-,

Finanz- und Handelsbedürfnisse

der Entwicklungsländer

in Betracht, um

sicherzustellen, daß derartige

technische Vorschriften, Normen,

Prüfmethoden und Kennzeichnungssysteme

und die Feststellung

der Übereinstimmung

mit technischen Vorschriften

und Normen keine unnötigen

Hemmnisse für die Ausfuhren

der Entwicklungsländer schaffen.

12.4 Die Vertragsparteien anerkennen,

daß Entwicklungsländer

auch dann, wenn möglicherweise

internationale Normen

bestehen, angesichts ihrer

besonderen technologischen und

sozio-ökonomischen Bedingungen

bestimmte technische Vorschriften

oder Normen einschließlich

Prüfmethoden annehmen,

um die inländische

Technologie und die ihren Ent-

wicklungsbedürfnissen entsprechenden

Produktionsmethoden

und -verfahren zu erhalten. Die

Vertragsparteien anerkennen

daher, daß von Entwicklungsländern

nicht erwartet werden

sollte, daß sie internationale

Normen als Grundlage für ihre

technischen Vorschriften oder

Normen einschließlich der Prüfmethoden

anwenden, die ihren

Entwicklungs-, Finanz- und

Handelsbedürfnissen nicht entsprechen.

12.5 Die Vertragsparteien treffen

die ihnen zur Verfügung

stehenden geeigneten Maßnahmen,

um sicherzustellen, daß

internationale Normenorganisationen

und internationale Kennzeichnungssysteme

in einer Art

und Weise ausgearbeitet und

gehandhabt werden, die eine

aktive und repräsentative Teilnahme

der zuständigen Stellen

in allen Vertragsparteien erleichtert,

wobei die besonderen

Probleme der Entwicklungsländer

in Betracht zu ziehen

sind.

12.6 Die Vertragsparteien treffen

die ihnen zur Verfügung

stehenden geeigneten Maßnahmen,

um sicherzustellen, daß

internationale Normenorganisationen

auf Ersuchen von Entwicklungsländern

die Möglichkeit

einer internationalen Normung

bei Waren von besonderem

Interesse für die Entwicklungsländer

prüfen und, soweit

durchführbar, solche Normen

ausarbeiten.

12.7 Die Vertragsparteien gewähren

nach Artikel 11 den

Entwicklungsländern technische

Unterstützung, um sicherzustellen,

daß die Ausarbeitung und

Anwendung von technischen

Vorschriften, Normen, Prüfmethoden

und Kennzeichnungssystemen

keine unnötigen

Hemmnisse für die Ausweitung

und Diversifizierung der Ausfuhren

aus Entwicklungsländern

schaffen. Bei der Festlegung der

Modalitäten und Bedingungen

der technischen Unterstützung

wird der Entwicklungsstand des

ersuchenden Landes und insbe-

sondere der am wenigsten entwickelten

Länder in Betracht gezogen.

12.8 Es wird anerkannt, daß

Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung

und Anwendung technischer

Vorschriften, Normen,

Prüfmethoden und Kennzeichnungssysteme

besonderen Problemen

einschließlich institutioneller

und Infrastrukturproblemen

gegenüberstehen können.

Es wird ferner anerkannt, daß

die besonderen Entwicklungs- und

Handelsbedürfnisse der

Entwicklungsländer sowie der

Stand ihrer technologischen

Entwicklung diese Länder daran

hindern kann, ihre Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen

in vollem Umfang zu

erfüllen. Die Vertragsparteien

ziehen diese Tatsache daher voll

in Betracht. Um sicherzustellen,

daß die Entwicklungsländer dieses

Übereinkommen einhalten

können, ist somit das Komitee

ermächtigt, auf Ersuchen bestimmte

zeitlich begrenzte vollständige

oder teilweise Ausnahmen

von den Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen zu

gewähren. Bei der Prüfung derartiger

Ersuchen zieht das Komitee

die besonderen Probleme bei

der Ausarbeitung und Anwendung

von technischen Vorschriften,

Normen, Prüfmethoden

und Kennzeichnungssystemen

ebenso in Betracht wie die besonderen

Entwicklungs- und

Handelsbedürfnisse des Entwicklungslandes

und den Stand seiner

technologischen Entwicklung,

die dieses Land daran hindern

können, seine Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen

in vollem Umfang zu erfüllen.

Das Komitee zieht vor

allem die besonderen Probleme

der am wenigsten entwickeltes

Länder in Betracht.

12.9 Bei Konsultationen behalten

die entwickelten Länder

die besonderen Schwierigkeiten

im Auge, die sich für

Entwicklungsländer bei der

Ausarbeitung und Anwendung

von Normen, technischen Vor-

schriften und Methoden zur

Sicherstellung der Übereinstimmung

mit diesen Normen und

technischen Vorschriften ergeben;

in dem Wunsch, die Entwicklungsländer

bei deren Bemühungen

auf diesem Gebiet

zu unterstützen, ziehen die entwickelten

Länder die besonderen

Bedürfnisse der Entwicklungsländer

auf dem Gebiet der

Finanzierung, des Handels und

der Entwicklung in Betracht.

12.10 Das Komitee überprüft

in bestimmten Zeitabständen

die in diesem Übereinkommen

festgelegte besondere und differenzierte

Behandlung, die den

Entwicklungsländern auf nationaler

und internationaler Ebene

gewährt wird.

Institutionen, Konsultationen

und Streitbeilegung

Artikel 13

Komitee „Technische

Handelshemmnisse"

Nach diesem Übereinkommen

werden eingesetzt

13.1 ein Komitee „Technische

Handelshemmnisse" — im folgenden

„das Komitee" genannt

—, das aus Vertretern

jeder Vertragspartei besteht.

Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden

und tagt sooft wie

notwendig, mindestens aber einmal

im Jahr, um den Vertragsparteien

Gelegenheit zu bieten,

sich über alle die Anwendung

dieses Übereinkommens oder

das Verfolgen seiner Ziele betreffenden

Fragen zu beraten;

es erfüllt ferner die Aufgaben,

die ihm nach diesem Übereinkommen

oder von den Vertragsparteien

zugewiesen werden;

13.2 je nach Erfordernis Arbeitsgruppen,

technische Sachverständigengruppen,

Sondergruppen

(„panel") oder andere

Gruppen, welche die Aufgaben

erfüllen, die ihnen vom Komitee

gemäß den einschlägigen Bestimmungen

dieses Übereinkommens

zugewiesen werden.

13.3 Es besteht Einvernehmen

darüber, daß eine unnötige

Doppelgleisigkeit der Tätigkeit

im Rahmen dieses Übereinkommens

und der Tätigkeit der Regierungen

in anderen technischen

Institutionen, zum Beispiel im

Rahmen der Gemischten FAO/

WHO-Kommission des Codex

Alimentarius, vermieden werden

sollte. Das Komitee untersucht

dieses Problem, um eine

solche Doppelgleisigkeit auf ein

Mindestmaß zu beschränken.

Artikel 14

Konsultationen und

Streitbeilegung

Konsultationen

14.1 Jede Vertragspartei prüft

Vorstellungen anderer Vertragsparteien,

welche die Anwendung

dieses Übereinkommens betreffen,

wohlwollend und gibt

innerhalb kürzester Frist ausreichende

Gelegenheit zu Konsultationen.

14.2 Ist eine Vertragspartei

der Auffassung, daß Vorteile,

die sich unmittelbar oder mittelbar

aufgrund dieses Übereinkommens

für sie ergeben, zunichte

gemacht oder geschmälert

werden, oder daß die Erreichung

der Ziele dieses Übereinkommens

durch eine oder mehrere

andere Vertragsparteien behindert

wird und ihre Handelsinteressen

erheblich beeinträchtigt

werden, so kann sie an die Vertragspartei

oder die Vertragsparteien,

die sie für beteiligt

hält, schriftliche Vorstellungen

oder Vorschläge richten. Jede

Vertragspartei prüft die an sie

gerichteten Vorstellungen oder

Vorschläge wohlwollend mit

dem Ziel, eine zufriedenstellende

Losung zu erreichen.

Streitbeilegung

14.3 Es ist die feste Absicht

der Vertragsparteien, alle im

Rahmen dieses Übereinkommens

entstehenden Streitfälle inner-

halb kürzester Frist und ohne

Verzögerung beizulegen, vor

allem dann, wenn es sich um

verderbliche Waren handelt.

14.4 Wurde in den Konsultationen

nach Artikel 14 Absätze

1 und 2 keine Lösung

erreicht, so tritt das Komitee

auf Ersuchen einer Streitpartei

innerhalb von dreißig Tagen

nach Erhalt eines solchen Ersuchens

zusammen, um die Angelegenheit

im Hinblick auf die

Erleichterung einer allseits zufriedenstellenden

Lösung zu

untersuchen.

14.5 Bei der Untersuchung

der Angelegenheit und bei der

Auswahl der geeigneten Verfahren,

vorbehaltlich unter anderem

der Artikel 14 Absätze

9 und 14, zieht das

Komitee in Betracht, ob sich die

Streitfragen auf handelspolitische

Erwägungen und/oder Fragen

technischer Natur beziehen,

die eine genaue Prüfung durch

Sachverständige erfordern.

14.6 Im Falle verderblicher

Waren prüft das Komitee die

Angelegenheit im Sinne von Artikel

14 Absatz 3 so rasch wie

möglich, um eine allseits zufriedenstellende

Lösung innerhalb

von drei Monaten nach dem Ersuchen

um Untersuchung durch

das Komitee zu erleichtern.

14.7 Es besteht Einvernehmen

darüber, daß bei Streitfällen,

die Waren mit einem eindeutigen

Erntezyklus von zwölf Monaten

betreffen, das Komitee

alle Anstrengungen unternimmt,

um diese Streitfälle innerhalb

von zwölf Monaten zu behandeln.

14.8 In jeder Phase eines Verfahrens

zur Streitbeilegung einschließlich

der frühesten Phase

können zuständige Stellen und

Personen, die entsprechende

Fachkenntnisse in bezug auf die

betreffenden Angelegenheiten

besitzen, befragt und zur Teilnahme

an den Sitzungen des

Komitees eingeladen werden;

derartige Stellen oder Sachverständige

können um sachdienliche

Auskünfte und um Unterstützung

ersucht werden.

Technische Fragen

14.9 Wurde nach den in Artikel

14 Absatz 4 vorgesehenen

Verfahren innerhalb von drei

Monaten nach dem Ersuchen

um Untersuchung durch das

Komitee keine allseits zufriedenstellende

Lösung erreicht,

so setzt das Komitee auf Antrag

einer Streitpartei, die der

Ansicht ist, daß sich die Angelegenheit

auf Fragen technischer

Natur bezieht, eine technische

Sachverständigengruppe ein und

weist sie an,

die Angelegenheit zu untersuchen;

mit den Streitparteien zu beraten

und ihnen ausreichende

Möglichkeiten zu geben, eine

allseits zufriedenstellende Lösung

zu finden;

eine Stellungnahme zum Sachverhalt

abzugeben; und

Feststellungen zu treffen, die

dem Komitee dabei helfen, in

der Angelegenheit Empfehlungen

auszusprechen oder Entscheidungen

zu treffen; soweit

zweckmäßig, sollte dies unter

anderem Feststellungen einschließen

betreffend die zu diesem

Fall vorliegenden ausführlichen

wissenschaftlichen Beurteilungen

sowie betreffend die

Frage, ob die Maßnahme zum

Schutz des Lebens und der Gesundheit

von Menschen, Tieren

oder Pflanzen notwendig war

und ob eine fundierte wissenschaftliche

Beurteilung vorliegt.

14.10 Für die technischen Sachverständigengruppen

gelten die

in Anhang 2 angeführten Verfahren.

14.11 Die von der technischen

Sachverständigengruppe zur Behandlung

technischer Fragen benötigte

Zeit hängt vom jeweiligen

Fall ab. Die technische

Sachverständigengruppe sollte

bestrebt sein, dem Komitee ihre

Untersuchungsergebnisse innerhalb

von sechs Monaten nach

dem Zeitpunkt zu übermitteln,

zu dem ihr die technische Frage

unterbreitet wurde, sofern diese

Frist nicht von den Streitparteien

im gegenseitigen Einvernehmen

verlängert wird.

14.12 In den Berichten sollten

alle Feststellungen begründet

werden.

14.13 Wurde nach Abschluß

der Verfahren dieses Artikels

keine allseits zufriedenstellende

Lösung erreicht und beantragt

eine Streitpartei die Einsetzung

einer Sondergruppe, so setzt das

Komitee eine Sondergruppe ein,

die gemäß Artikel 14 Absätze 15

bis 18 tätig wird.

Verfahren der Sondergruppe

(panel)

14.14 Wurde innerhalb von

drei Monaten nach dem Ersuchen

um Untersuchung durch

das Komitee keine allseits zufriedenstellende

Lösung nach den

Verfahren des Artikels 14 Absatz

4 erreicht und wurden die

Verfahren nach Artikel 14 Absätze

9 bis 13 nicht angewendet,

so setzt das Komitee auf Antrag

einer Streitpartei eine Sondergruppe

ein.

14.15 Wird eine Sondergruppe

eingesetzt, so weist das Komitee

sie an,

die Angelegenheit zu untersuchen,

mit den Streitparteien zu beraten

und ihnen die Möglichkeit

zu geben, eine allseits zufriedenstellende

Lösung zu finden,

eine Stellungnahme zum Sachverhalt

abzugeben, soweit er

mit der Anwendung dieses

Übereinkommens zusammenhängt,

und Feststellungen zu

treffen, die dem Komitee dabei

helfen, in der Angelegenheit

Empfehlungen auszusprechen

oder Entscheidungen zu treffen.

14.16 Für die Sondergruppen

gelten die Verfahren des Anhangs

3.

14.17 Die Sondergruppen verwenden

den Bericht einer technischen

Sachverständigengruppe,

die nach Artikel 14 Absatz 9

eingesetzt wurde, als Grundlage

für die Prüfung von Angelegenheiten,

die sich auf Fragen technischer

Natur beziehen.

14.18 Die von den Sondergruppen

benötigte Zeit hängt

vom jeweiligen Fall ab. Sie sollten

bestrebt sein, dem Komitee

ihre Untersuchungsergebnisse

und gegebenenfalls Empfehlungen

ohne unnötige Verzögerung

zu übermitteln, und zwar

normalerweise innerhalb von

vier Monaten nach der Einsetzung

der Sondergruppe.

Durchsetzung

14.19 Nach Abschluß der Untersuchung

oder nach Vorlage

des Berichts einer technischen

Sachverständigengruppe, einer

Arbeitsgruppe, einer Sondergruppe

oder einer anderen

Gruppe an das Komitee prüft

dieses die Angelegenheit innerhalb

kürzester Frist. Hinsichtlich

der Berichte der Sondergruppen

wird das Komitee normalerweise

innerhalb von dreißig

Tagen nach Erhalt des Berichts

tätig, sofern es diese Frist

nicht verlängert; es kann unter

anderem

eine Feststellung des Sachverhalts

treffen oder

Empfehlungen an eine oder

mehrere Vertragsparteien richten

oder

jede andere ihm geeignet erscheinende

Entscheidung treffen.

14.20 Sieht sich eine Vertragspartei,

an die Empfehlungen

gerichtet sind, außerstande, diese

auszuführen, so sollte sie dies

innerhalb kürzester Frist gegenüber

dem Komitee schriftlich be-

gründen. In diesem Fall prüft

das Komitee, welche weiterem

Schritte geeignet erscheinen.

14.21 Ist das Komitee der Ansicht,

daß die Umstände hinreichend

schwer wiegen, um eine

solche Maßnahme zu rechtfertigen,

so kann es eine oder mehrere

Vertragsparteien ermächtigen,

in bezug auf jede andere

Vertragspartei die Erfüllung von

Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen auszusetzen,

soweit es dies unter den gegebenen

Umständen für angemessen

hält. In diesem Fall kann

das Komitee unter anderem die

Erfüllung von Verpflichtungen

einschließlich der in Artikel 5

bis 9 genannten Verpflichtungen

aussetzen, um den gegenseitigen

wirtschaftlichen Vorteil und das

Gleichgewicht der Rechte und

Verpflichtungen wiederherzustellen.

14.22 Das Komitee verfolgt

jede Angelegenheit, in der es

Empfehlungen ausgesprochen

oder Entscheidungen getroffen

hat.

Sonstige Bestimmungen

betreffend die

Streitbeilegung

Verfahren

14.23 Entstehen zwischen Vertragsparteien

über Rechte und

Verpflichtungen aus diesem.

Übereinkommen Streitigkeiten,

so sollten sie die Streitbeilegungsverfahren

nach diesem

Übereinkommen ausschöpfen,

bevor sie von den ihnen nach

dem GATT zustehenden Rechten

Gebrauch machen. Die Vertragsparteien

anerkennen, daß

in Fällen, die auf diese Art und

Weise an die VERTRAGSPARTEIEN

verwiesen wurden, jede

Feststellung, Empfehlung oder

Entscheidung nach Artikel 14

Absätze 9 bis 18 von den VERTRAGSPARTEIEN

in Betracht

gezogen werden kann, soweit

diese sich auf Fragen betreffend

gleichwertige Rechte und Verpflichtungen

aus dem Allgemeinen

Abkommen beziehen. Neh-

men Vertragsparteien Artikel

XXIII des GATT in Anspruch,

so gründet sich eine Entscheidung

nach diesem Artikel

ausschließlich auf Bestimmungen

des GATT.

Verpflichtungsausmaß

14.24 Die Bestimmungen über

die Streitbeilegung können angewandt

werden, wenn eine Vertragspartei

der Ansicht ist, daß

eine andere Vertragspartei keine

zufriedenstellenden Ergebnisse

nach Artikel 3, 4, 6, 8 und 9

erzielt hat und ihre Handelsinteressen

erheblich beeinträchtigt

werden. In dieser Hinsicht

müssen solche Ergebnisse den

in Artikel 2, 5 und 7 vorgesehenen

Ergebnissen gleichwertig

sein, als ob die betreffende Stelle

Vertragspartei wäre.

Verfahren und Produktionsmethoden

14.25 Die Verfahren zur Streitbeilegung

können auch angewandt

werden, wenn eine Vertragspartei

der Ansicht ist, daß

Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen dadurch umgangen

werden, daß Anforderungen

mehr in bezug auf Verfahren

und Produktionsmethoden

als in bezug auf Merkmals

von Waren umschrieben werden.

Rückwirkung

14.26 Wenn eine Vertragspartei

der Ansicht ist, daß technische

Vorschriften, Normen oder

Methoden zum Nachweis der

Übereinstimmung mit technischen

Vorschriften, Normen

oder Kennzeichnungssystemen,

die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

bestehen, nicht mit diesem

Übereinkommen vereinbar sind,

unterliegen derartige Vorschriften,

Normen, Methoden und

Systeme den Artikeln 13 und 14

dieses Übereinkommens, soweit

diese anwendbar sind.

Schlußbestimmungen

Artikel 15

Schlußbestimmungen

Annahme und Beitritt

15.1 Dieses Übereinkommen

liegt den Regierungen, die Vertragsparteien

des GATT sind,

und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

zur Annahme

durch Unterzeichnung

oder in anderer Form auf.

15.2 Dieses Übereinkommen

liegt den Regierungen, die dem

GATT vorläufig beigetreten

sind, zur Annahme durch Unterzeichnung

oder in anderer

Form auf, und zwar unter Bedingungen

hinsichtlich der tatsächlichen

Anwendung der

Rechte und Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen, die den

Rechten und Verpflichtungen

in den Urkunden über ihren

vorläufigen Beitritt Rechnung

tragen.

15.3 Jede andere Regierung

kann diesem Übereinkommen

unter Bedingungen hinsichtlich

der tatsächlichen Anwendung

der Rechte und Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen beitreten,

die zwischen der betreffenden

Regierung und den Vertragsparteien

vereinbart werden,

und zwar durch Hinterlegung

einer die vereinbarten Bedingungen

enthaltenden Beitrittsurkunde

beim Generaldirektor der

VERTRAGSPARTEIEN des

GATT.

15.4 In bezug auf die Annahme

gilt Artikel XXVI Absatz 5 a)

und b) des Allgemeinen Abkommens.

Vorbehalte

15.5 Vorbehalte gegen Bestimmungen

dieses Übereinkommens

dürfen nur mit Zustimmung

der anderen Vertragsparteien

gemacht werden.

Inkrafttreten

15.6 Dieses Übereinkommen

tritt am 1. Jänner 1980 für die

Regierungen Der Begriff „Regierung" umfaßt

auch die zuständigen Organe

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. in Kraft, die es

bis zu diesem Zeitpunkt angenommen

haben oder ihm beigetreten

sind. Für jede andere Regierung

tritt es am dreißigsten

Tag nach dem Zeitpunkt der

Annahme oder des Beitritts in

Kraft.

Überprüfung

15.7 Jede Vertragspartei teilt

dem Komitee innerhalb kürzester

Frist nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens für die

betreffende Vertragspartei die

Maßnahmen mit, die bestehen

oder getroffen werden, um die

Durchführung und Handhabung

des Übereinkommens sicherzustellen.

Alle späteren Änderungen

soldier Maßnahmen werden

dem Komitee gleichfalls mitgeteilt.

15.8 Das Komitee überprüft

jährlich unter Berücksichtigung

der Ziele dieses Übereinkommens

dessen Durchführung und

Funktionieren. Es unterrichtet

die VERTRAGSPARTEIEN des

GATT jährlich über die Entwicklungen

im Überprüfungszeitraum.

15.9 Das Komitee überprüft

nicht später als mit Ablauf des

dritten Jahres nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens und

sodann jeweils mit Ablauf eines

Zeitraums von drei Jahren das

Funktionieren und die Durchführung

dieses Übereinkommens

einschließlich der Bestimmungen

über die Transparenz mit

dem Ziel, die Rechte und Verpflichtungen

dieses Übereinkommens

anzupassen, sofern dies

zur Sicherstellung des gegenseitigen

wirtschaftlichen Vorteils

und des Gleichgewichts der

Rechte und Verpflichtungen unbeschadet

des Artikels 12 notwendig

ist, und, falls zweck-

mäßig, Änderungen des Wortlauts

dieses Übereinkommens

unter anderem im Hinblick auf

die bei seiner Durchführung

gewonnenen Erfahrungen vorzuschlagen.

Änderungen

15.10 Die Vertragsparteien

können dieses Übereinkommen

unter anderem im Hinblick auf

die bei seiner Durchführung gewonnenen

Erfahrungen ändern.

Eine Änderung, der die Vertragsparteien

gemäß den vom

Komitee festgelegten Verfahren

zugestimmt haben, tritt für jede

Vertragspartei erst in Kraft,

wenn sie von ihr angenommen

worden ist.

Rücktritt

15.11 Jede Vertragspartei kann

von diesem Übereinkommen zurücktreten.

Der Rücktritt wird

mit Ablauf von sechzig Tagen

nach Eingang der schriftlichen

Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN

des GATT wirksam.

Jede Vertragspartei kann im Fall

einer solchen Notifizierung beantragen,

daß das Komitee umgehend

zusammentritt.

Nichtanwendung dieses

Übereinkommens

zwischen bestimmten

Parteien

15.12 Dieses Übereinkommen

findet zwischen zwei Vertragsparteien

keine Anwendung,

wenn eine der beiden Vertragsparteien

zu dem Zeitpunkt, in

dem eine von ihnen das Übereinkommen

annimmt oder ihm

beitritt, der Anwendung ihre

Zustimmung versagt.

Anhänge

15.13 Die Anhänge sind Bestandteil

dieses Übereinkommens.

Sekretariat

15.14 Die Sekretariatsgeschäfte

für dieses Übereinkommen werden

vom GATT-Sekretariat

wahrgenommen.

Hinterlegung

15.1,5 Dieses Übereinkommen

wird beim Generaldirektor der

VERTRAGSPARTEIEN des

GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei

dieses Übereinkommens

und jeder Vertragspartei

des GATT innerhalb kürzester

Frist eine beglaubigte Abschrift

dieses Übereinkommens und

jeder Änderung desselben nach

Artikel 15 Absatz 10 übermittelt

und jede Annahme dieses

Übereinkommens und jeden

Beitritt zu demselben nach Artikel

15 Absätze 1 bis 3 und

jeden Rücktritt von diesem

Übereinkommen nach Artikel 13

Absatz 11 notifiziert.

Registrierung

15.16 Dieses Übereinkommen

wird gemäß den Bestimmungen

von Artikel 102 der Charta der

Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften

April neunzehnhundertneunundsiebzig

in einer Urschrift

in englischer, französischer

und spanischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

ANHANG 1

Begriffsbestimmungen für die

spezifischen Zwecke dieses Übereinkommens

Anmerkung: Die Hinweise

auf die Definitionen internationaler

Normenorganisationen

in den erläuternden Bemerkungen

entsprechen dem Stand vom

März 1979.

1. Technische Spezifikation

Eine Spezifikation, die in

einem Dokument enthalten ist,

das Merkmale eines Erzeugnisses

festlegt, wie Qualitätsstufen,

Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit

oder Abmessungen. Sie

kann unter anderem oder ausschließlich

Festlegungen über

Terminologie, Bildzeichen, Prüfung

und Prüfverfahren, Verpackung,

Kennzeichnung oder

Beschriftung für eine Ware enthalten.

Erläuternde Bemerkung

Dieses Übereinkommen betrifft

nur technische Spezifikationen,

die sich auf Erzeugnisse

beziehen. Daher wurde der

Wortlaut der entsprechenden

Definition der Wirtschaftskommission

für Europa/Internationale

Organisation für Normung

geändert, um Dienstleistungen

und Anleitungen für die Praxis

auszuklammern.

2. Technische Vorschriften

Eine technische Spezifikation

einschließlich der anwendbaren

Verwaltungsbestimmungen, deren

Einhaltung zwingend vorgeschrieben

ist.

Erläuternde Bemerkung

Der Wortlaut weicht von der

entsprechenden Definition der

Wirtschaftskommission für Europa/

Internationale Organisation

für Normung ab, da sich

die letztere auf die Definition

einer Vorschrift bezieht, die

in diesem Übereinkommen nicht

definiert wird. Darüber hinaus

enthält die Definition der

Wirtschaftskommission für Eu-

ropa/Internationale Organisation

für Normung ein normatives

Element, das in den operativen

Bestimmungen dieses

Übereinkommens enthalten ist.

Im Sinne dieses Übereinkommens

umfaßt die Definition

auch eine Norm, deren, Einhaltung

nicht durch eine besondere

Verordnung, sondern

aufgrund eines allgemeinen Gesetzes

zwingend vorgeschrieben

ist.

3. Norm

Eine technische Spezifikation,

die von einer anerkannten Normenorganisation

zur wiederholten

oder ständigen Anwendung

angenommen wurde, deren

Einhaltung jedoch nicht zwingend

vorgeschrieben 1st.

Erläuternde Bemerkung

Die entsprechende Definition

der Wirtschaftskommission für

Europa/Internationale Organisation

für Normung enthält

verschiedene normative Elemente,

die in der obigen Definition

nicht enthalten sind. Daher

sind technische Spezifikationen,

die sich nicht auf einen

Konsens gründen, von diesem

Übereinkommen erfaßt. Diese

Definition umfaßt nicht technische

Spezifikationen, die von

einzelnen Unternehmen für ihre

eigenen Anforderungen bezüglich

der Erzeugung oder des

Verbrauchs ausgearbeitet wurden.

Der Begriff Organisation

schließt auch nationale Normungssysteme

ein.

4. Internationale Organisation

oder internationales System

Eine Organisation oder ein

System, der bzw. dem zuständige

Stellen zumindest aller Vertragsparteien

dieses Übereinkommens

als Mitglieder beitreten

können.

5. Regionale Organisation oder

regionales System

Eine Organisation oder ein

System, der bzw. dem zuständige

Stellen nur einiger Vertragsparteien

als Mitglieder beitreten

können.

6. Stelle der Zentralregierung

Die Zentralregierung, ihre

Ministerien und Abteilungen

oder jede andere der Aufsicht

der Zentralregierung unterstehende

Stelle hinsichtlich der

fraglichen Tätigkeit.

Erläuternde Bemerkung

Im Fall der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft finden

die Bestimmungen über die Zentralregierungen

Anwendung. Es

können jedoch regionale Organisationen

oder Kennzeichnungssysteme

innerhalb der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

errichtet werden, welche

dann den Bestimmungen dieses

Übereinkommens betreffend regionale

Organisationen oder

Kennzeichnungssysteme unterliegen.

7. Stelle einer lokalen Regierung

oder Verwaltung

Eine Regierung oder Verwaltung,

die keine Zentralregierung

ist (z. B. Mitglieder eines Bundesstaates,

Provinzen, Länder,

Kantone, Gemeinden usw.), ihre

Ministerien oder Abteilungen

oder jede der Aufsicht einer solchen

Regierung oder Verwaltung

unterstehende Stelle hinsichtlich

der fraglichen Tätigkeit.

8. Nichtstaatliche Stelle

Eine Stelle, die keine Stelle

einer Zentralregierung und keine

Stelle einer lokalen Regierung

oder Verwaltung ist, einschließlich

einer nichtstaatlichen Stelle,

die gesetzlich ermächtigt ist, eine

technische Vorschrift durchzusetzen.

9. Normenorganisation

Eine staatliche oder nichtstaatliche

Stelle, deren anerkannte

Tätigkeit unter anderem

auch auf dem Gebiet der Normung

liegt.

10. Internationale Norm

Eine von einer internationalen

Normenorganisation angenommene

Norm.

Erläuternde Bemerkung

Der Wortlaut unterscheidet

sich von der entsprechenden Definition

der Wirtschaftskommission

für Europa/Internationale

Organisation für Normung, damit

er mit anderen Definitionen

dieses Übereinkommens im Einklang

steht.

ANHANG 2

Technische Sachverständigengruppen

Die folgenden Verfahren gelten

für die nach Artikel 14

eingesetzten technischen Sachverständigengruppen.

1. Die Teilnahme an technischen

Sachverständigengruppen

ist auf Personen, vorzugsweise

Beamte, beschränkt, die auf dem

fraglichen Gebiet als Fachleute

anerkannt sind und Erfahrungen

besitzen.

2. Angehörige von Ländern,

deren Zentralregierungen Streitparteien

sind, dürfen nicht Mitglieder

der mit dem Streitfall befaßten

technischen Sachverständigengruppe

sein. Die Mitglieder

technischer Sachverständigengruppen

werden in ihrer persönlichen

Eigenschaft und nicht

als Regierungsvertreter oder

Vertreter einer Organisation

tätig. Regierungen oder Organisationen

dürfen ihnen daher

keine Weisungen im Hinblick

auf die in einer technischen

Sachverständigengruppe zu behandelnden

Fragen erteilen.

3. Die Streitparteien haben Zugang

zu allen der technischen

Sachverständigengruppe erteilten

einschlägigen Auskünften,

sofern diese nicht vertraulicher

Natur sind. Der technischen

Sachverständigengruppe erteilte

vertrauliche Auskünfte dürfen

ohne formelle Zustimmung der

diese Auskunft erteilenden Regierung

oder Person nicht preisgegeben

werden. Wird von der

technischen Sachverständigengruppe

eine Auskunft verlangt,

die sie nicht preisgeben darf, so

wird nach Zustimmung der diese

Auskunft erteilenden Regierung

oder Person eine diesbezügliche

nichtvertrauliche Zusammenfassung

zur Verfügung gestellt.

4. Um allseits zufriedenstellende

Lösungen zwischen den Vertragsparteien

zu begünstigen

und deren Bemerkungen einzuholen,

sollte jede technische

Sachverständigengruppe zunächst

den betroffenen Vertragsparteien

den beschreibenden Teil

ihres Berichts und danach den

Vertragsparteien, die Streitparteien

sind, ihre Schlußfolgerungen

und eine Kurzfassung davon

vorlegen, und zwar eine angemessene

Zeit vor der Übermittlung

an die Vertragsparteien.

ANHANG 3

Sondergruppen („Panels")

Die folgenden Verfahren gelten

für die nach Artikel 14 eingesetzten

Sondergruppen.

1. Um die Bildung von Sondergruppen

zu erleichtern, führt

der Vorsitzende des Komitees

eine informelle Auswahlliste von

Beamten mit Fachkenntnissen

auf dem Gebiet der technischen

Handelshemmnisse und Erfahrungen

auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen

und der wirtschaftlichen

Entwicklung. In

diese Liste können auch Personen

aufgenommen werden, die

nicht Beamte sind. Die Vertragsparteien

werden eingeladen, zu

Beginn eines jeden Jahres dem

Vorsitzenden des Komitees einen

oder zwei Regierungssachverständige

zu bezeichnen, die sie

für die Mitarbeit in einer Sondergruppe

zur Verfügung stellen

würden. Wird nach Artikel 14.13

oder 14.14 eine Sondergruppe

eingesetzt, so schlägt der Vorsitzende

innerhalb von sieben

Tagen die Zusammensetzung der

aus drei oder fünf Mitgliedern

— vorzugsweise Beamten — bestehenden

Sondergruppe vor.

Die unmittelbar betroffenen

Vertragsparteien äußern sich

innerhalb von sieben Arbeitstagen

zu der Benennung der Mitglieder

der Sondergruppe durch

den Vorsitzenden und lehnen

Benennungen außer bei zwingenden

Gründen nicht ab. Angehörige

von Ländern, deren

Zentralregierungen Streitparteien

sind, können nicht Mitglieder

der mit dem Streitfall befaßten

Sondergruppe sein. Die Mitglieder

einer Sondergruppe werden

in ihrer persönlichen Eigenschaft

und nicht als Regierungsvertreter

oder Vertreter einer Organisation

tätig. Regierungen oder

Organisationen dürfen ihnen daher

keine Weisungen im Hinblick

auf die in einer Sondergruppe

zu behandelnden Fragen

erteilen.

2. Jede Sondergruppe gibt sich

ihre eigenen Verfahrensregeln.

Alle Parteien, die ein wesentliches

Interesse an der Angelegenheit

haben und dies dem

Komitee mitgeteilt haben, erhalten

Gelegenheit, angehört zu

werden. Jede Sondergruppe

kann sich mit allen ihr geeignet

erscheinenden Stellen beraten

und von diesen Auskünfte und

technischen Rat einholen. Bevor

eine Sondergruppe Auskünfte

oder fachlichen Rat bei einer

unter die Hoheit einer Vertragspartei

fallenden Stelle einholt,

unterrichtet sie die Regierung

dieser Vertragspartei. Wenn derartige

Beratungen mit zuständigen

Stellen und Fachleuten

notwendig sind, sollten sie im

frühestmöglichen Stadium des

Streitbeilegungsverfahrens stattfinden.

Die Vertragspartei be-

antwortet jedes von einer Sondergruppe

für notwendig und

zweckdienlich erachtete Auskunftsersuchen

innerhalb kürzester

Frist und ausführlich. Der

Sondergruppe erteilte vertrauliche

Auskünfte dürfen ohne formelle

Zustimmung der diese

Auskunft erteilenden Regierung

oder Person nicht preisgegeben

werden. Wird von der Sondergruppe

eine Auskunft verlangt,

die sie nicht preisgeben darf, so

stellt die diese Auskunft erteilende

Regierung oder Person

eine diesbezügliche nichtvertrauliche

Zusammenfassung zur Verfügung.

3. Konnten die Streitparteien

zu keiner zufriedenstellenden

Lösung gelangen, so legt die Sondergruppe

ihre Untersuchungsergebnisse

schriftlich vor. Der

Bericht einer Sondergruppe enthält

normalerweise eine Begründung

ihrer Untersuchungsergebnisse

und die von ihr ausgesprochenen

Empfehlungen. Wurde

eine bilaterale Lösung erreicht,

so kann sich der Bericht

der Sondergruppe auf eine kurze

Beschreibung des Falles und auf

die Feststellung beschränken, daß

eine Lösung erreicht wurde.

4. Um allseits zufriedenstellende

Lösungen zwischen den Vertragsparteien

zu begünstigen und

deren Bemerkungen einzuholen,

sollte jede Sondergruppe zunächst

den betroffenen Vertragsparteien

den beschreibenden Teil

ihres Berichts und danach den

Vertragsparteien, die Streitparteien

sind, ihre Schlußfolgerungen

und eine Kurzfassung davon

vorlegen, und zwar eine angemessene

Zeit vor der Übermittlung

an die Vertragsparteien.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 15.6 des Übereinkommens

für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.

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