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325_1979 AT

325. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 36 Murtal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Kobenz, Spielberg bei Knittelfeld und Knittelfeld

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 325. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 36 Murtal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Kobenz, Spielberg bei Knittelfeld und Knittelfeld

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 36

Murtal Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden

Kobenz, Spielberg bei Knittelfeld und

Knittelfeld wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 188,500, umfährt Knittelfeld im Norden

und endet bei km 192,753. Zwischen km 188,500

und km 189,200 liegt die Anschlußstelle Knittelfeld-

Ost mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur bestehenden,

gemäß § 33 Albs. 5 Bundesstraßengesetz

1971 als Bundesstraße B geltenden S 36

Murtal Schnellstraße und zwischen km 191,250

und km 191,800 die Anschlußstelle Knittelfeld-

West mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur neu

herzustellenden Landesstraße 515.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Kobenz, Spielberg

bei Knittelfeld und Knittelfeld aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen S 36-09; Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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