325. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 36 Murtal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Kobenz, Spielberg bei Knittelfeld und Knittelfeld
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 36
Murtal Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden
Kobenz, Spielberg bei Knittelfeld und
Knittelfeld wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 188,500, umfährt Knittelfeld im Norden
und endet bei km 192,753. Zwischen km 188,500
und km 189,200 liegt die Anschlußstelle Knittelfeld-
Ost mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur bestehenden,
gemäß § 33 Albs. 5 Bundesstraßengesetz
1971 als Bundesstraße B geltenden S 36
Murtal Schnellstraße und zwischen km 191,250
und km 191,800 die Anschlußstelle Knittelfeld-
West mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur neu
herzustellenden Landesstraße 515.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Kobenz, Spielberg
bei Knittelfeld und Knittelfeld aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen S 36-09; Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.