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325_1978 AT

325. Verordnung: Änderung der Arbeiterkammer-Wahlordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 325. Verordnung: Änderung der Arbeiterkammer-Wahlordnung

Auf Grund der §§ 7 bis 11 a, 31, 33 bis 34 a

des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 25/

1969, 5/1971, 380/1973 und 622/1977 wird verordnet

Die Arbeiterkammer-Wahlordnung, BGBl.

Nr. 119/1969, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 616/1973 und der Kundmachung

BGBl. Nr. 169/1976 wird geändert wie folgt

1. Dem § 6 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Die Arbeiterkammer hat bei Erstellung ihrer

Vorschläge auf das Verhältnis Bedacht zu nehmen,

in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung

vertreten sind."

2. Im § 9 Abs. 2 zweiter Satz sind nach dem

Wort „rechtskundigen" die Worte „oder sachkundigen"

einzufügen.

3. § 10 lit. g hat zu lauten

„g) die gemäß § 51 Abs. 4 letzter Satz übermittelten

Umschläge ungeöffnet an die

Hauptwahlkommission weiterzuleiten,"

4. § 19 samt Überschrift hat zu lauten

„Vertrauenspersonen

§ 19. (1) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen

Wahlvorschlag bei der Hauptwahlkommission

eingebracht hat, kann gleichzeitig mit der Einbringung

des Wahlvorschlages (§ 35 Abs. 4) zwei

Vertrauenspersonen für die Hauptwahlkommission

schriftlich namhaft machen. Sie sind vom

Vorsitzenden der Hauptwahlkommission jenen

Sitzungen beizuziehen, in denen über die Wählbarkeit

der Wahlwerber, die Gültigkeit der

Wahlvorschläge, die Berufungen gegen die Entscheidungen

der Zweigwahlkommissionen und der

Einspruchskommission, die Überprüfung der

Wahlergebnisse und die Zuweisung der Mandate

an die wahlwerbenden Gruppen verhandelt

wird. Den Vertrauenspersonen steht kein Stimmrecht

zu.

(2) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission

ist berechtigt, eine Vertrauensperson, die die Sitzungen

stört, von der Teilnahme auszuschließen.

Der Vertrauensperson steht dagegen innerhalb

von acht Tagen nach dem Ausschluß die Beschwerde

an den Bundesminister für soziale Verwaltung

offen.

(3) Weiters kann jede wahlwerbende Gruppe,

die einen Wahlvorschlag eingebracht hat, spätestens

am vierzehnten Tag vor dem ersten Wahltag

dem Wahlbüro der Arbeiterkammer für jede

Zweigwahlkommission zwei Vertrauenspersonen

schriftlich namhaft machen. Diese Vertrauenspersonen

sind berechtigt, an jenen Sitzungen der

Zweigwahlkommission teilzunehmen, in denen

Einsprüche gegen die Wählerlisten verhandelt

werden und in denen die Feststellung des Abstimmungsergebnisses

im Wahlkreis erfolgt. Sie

erhalten vom Wahlbüro der Arbeiterkammer

einen Ausweis, mit dem sie sich beim Vorsitzenden

der Zweigwahlkommission auszuweisen

haben. Den Vertrauenspersonen steht kein

Stimmrecht zu. Der Vorsitzende ist berechtigt,

eine Vertrauensperson, die die Sitzungen stört,

von der Teilnahme auszuschließen.

(4) Jede wahlwerbende Gruppe, die für den

Bereich der Arbeiterkammer für Wien einen

Wahlvorschlag überreicht hat, kann dem Wahlbüro

der Arbeiterkammer bis zu Beginn der

Einspruchsfrist zwei Vertrauenspersonen für die

Einspruchskommission schriftlich namhaft

machen, die berechtigt sind, an den Sitzungen

der Einspruchskommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Der Vorsitzende der Einspruchskommission

ist berechtigt, eine Vertrauensperson, die

die Sitzungen stört, von der Teilnahme auszuschließen.

(5) Wurde von der Hauptwahlkommission

entschieden, daß der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden

Gruppe nach § 36 Abs. 2 als nicht eingebracht

gilt, so sind die Vertrauenspersonen

dieser wahlwerbenden Gruppe nicht mehr berechtigt,

an den weiteren Sitzungen der Hauptwahlkommission

und der Zweigwahlkommissionen,

in Wien auch an den weiteren Sitzungen

der Einspruchskommission teilzunehmen."

5. § 22 samt Überschrift hat zu lauten

„Wahlberechtigung

§ 22. (1) Wahlberechtigt in ihrem Wahlkörper

sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle

Kammerzugehörigen (§ 5 Arbeiterkammergesetz),

die am Tag der Wahlausschreibung das achtzehnte

Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum

Nationalrat — abgesehen vom Erfordernis des

Wahlalters und der österreichischein Staatsbürgerschaft

— nicht ausgeschlossen sind und innerhalb

des Bereiches derjenigen Arbeiterkammer, in der

sie das Wahlrecht ausüben, in Beschäftigung

stehen. Als in Beschäftigung stehend sind auch

Personen anzusehen, die im Bundesheer Präsenzdienst

leisten oder die Zivildienst leisten und

deren Dienstverhältnis nicht gelöst ist, sowie

Frauen, die sich auf Karenzurlaub im Sinne des

Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, befinden.

(2) Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel

über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so

gilt, sofern die übrigen Voraussetzungen für die

Wahlberechtigung (Abs. 1) vorliegen, als wahlberechtigt

auch derjenige, von dem im Monat der

Wahlausschreibung die Arbeiterkammerumlage

einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben

war.

(3) Wahlberechtigt sind ferner Personen, die

nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses

bis zum Tage der Wahlausschreibung

nicht länger als zwanzig Wochen ununterbrochen

arbeitslos waren, sofern sie die

übrigen im Abs. 1 genannten Voraussetzungen

erfüllen."

6. Im § 26 lit. c hat das Wort „Vertrauensmänner"

und der folgende Beistrich zu entfallen.

7. Im § 27 sind nach dem Wort „Landarbeiterkammern"

die Worte „und andere gesetzliche Interessenvertretungen"

einzufügen.

8. Im § 29 Abs. 4 haben die Worte „oder

Nichtaufnahme" zu entfallen.

9. § 31 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1

gelten insbesondere, wenn die Wahlberechtigten

a) nach dem Tage der Wahlausschreibung ihr

Dienstverhältnis gewechselt oder im Falle

der Arbeitslosigkeit ihren ordentlichen

Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) in

eine andere Gemeinde oder in einen anderen

Wahlsprengel innerhalb des Kammerbereiches

oder in ein anderes Bundesland

verlegt haben,

b) sich während der Wahlzeit in Ausübung

ihres Dienstes beziehungsweise des Präsenzdienstes

beim Bundesheer oder des Zivildienstes

außerhalb des Wahlsprengels aufhalten

müssen,

c) sich an einem Wahltage auf Karenzurlaub

im Sinne des Mutterschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 76/1957, befinden, sofern ihr ordentlicher

Wohnsitz (gewöhnlicher Aufenthalt)

in einem anderen Wahlsprengel als ihr Beschäftigungsort

liegt,

d) sich an einem Wahltage in einer Kranken-,

Heil- oder Pflegeanstalt in Pflege befinden

oder dort Pflegedienste verrichten müssen,

e) Mitglieder, Ersatzmitglieder, Hilfspersonen

oder Wahlzeugen einer Wahlkommission

sind,

f) sich an einem Wahltage auf Urlaub befinden."

10. a) § 35 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens

hundert Wahlberechtigten des jeweiligen

Wahlkörpers oder von drei Kammerräten, von

denen mindestens einer dem jeweiligen Wahlkörper

angehören muß, unterschrieben sein."

b) § 35 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Zugleich mit der Einbringung des Wahlvorschlages

sind für die Hauptwahlkommission

auch die Vertrauenspersonen der wahlwerbenden

Gruppe (§ 19 Abs. 1) schriftlich namhaft zu

machen."

11. Der bisherige § 42 erhält mit der Überschrift

„Einrichtung der Wahlzellen" die Bezeichnung

„§ 41".

12. Der bisherige § 41 erhält mit der Überschrift

„Anschlag der Wahlvorschläge" die Bezeichnung

„§ 42" und hat zu lauten

„§ 42. In jeder Wahlzelle ist eine Übersicht

aller von den Hauptwahlkommissionen der Arbeiterkammern,

deren Vollversammlung zum

gleichen Termin gewählt wird, verlautbarten

gültigen Wahlvorschläge an einer sichtbaren Stelle

anzuschlagen."

13. § 44 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Vorsitzende leitet zur festgesetzten

Zeit (§ 38) den Wahlvorgang ein, übergibt der

Sprengelwahlkommission insbesondere die Wählerlisten,

die abgezählten amtlichen Stimmzettel

und die leeren amtlichen Stimmzettel sowie die

Wahlkuverte und prüft unmittelbar vor Beginn

der Wahlhandlung, ob die Wahlurne leer

ist."

14. Nach § 45 ist ein § 45 a einzufügen, der

samt Überschrift zu lauten hat

„Leerer amtlicher Stimmzettel

§ 45 a. (1) Für Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht

mittels Wahlkarte im Bereich einer anderen

Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum

gleichen Wahltermin gewählt wird, ausüben, ist

ein leerer amtlicher Stimmzettel aufzulegen.

Dieser ist für jeden Wahlkörper in Übereinstimmung

mit den Farben für den amtlichen Stimmzettel

(§ 45 Abs. 3) aufzulegen und hat die aus

dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu

enthalten. Das Ausmaß des leeren amtlichen

Stimmzettels hast ungefähr 1472 bis 151/2 cm in

der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu

betragen.

(2) Der leere amtliche Stimmzettel darf nur

auf Anordnung des Wahlbüros hergestellt werden.

Das Wahlbüro hat ferner in der notwendigen

Anzahl undurchsichtige Umschläge (§ 51 Abs. 4)

bereitzustellen. Die Bestimmung des § 45 Abs. 4

gilt sinngemäß."

15. § 51 samt Überschrift hat zu lauten

„Stimmabgabe auf Grund der Wahlkarte

§ 51. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt

worden ist, haben außer der Wahlkarte auch

eine Urkunde gemäß § 48 Abs. 2 vorzuweisen.

Nach Feststellung der Identität des Wählers ist die

Wahlkarte dem Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission

zu übergeben. Die Namen der

Wahlkartenwähler sind von einem Mitglied der

Sprengelwahlkommission am Schluß der Wählerliste

unter Hinzufügung der fortlaufenden

Nummer einzutragen.

(2) Für die weitere Wahlhandlung gilt § 50

Abs. 2 und 3 sinngemäß, soweit in den folgenden

Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(3) Wahlkartenwähler, die das Wahlrecht innerhalb

des Bereiches der Arbeiterkammer ausüben,

der sie angehören, hat der Vorsitzende der

Sprengelwahlkommission den amtlichen Stimmzettel

und ein leeres Wahlkuvert, Wahlkartenwählern

aus einem anderen Arbeiterkammerbereich

jedoch einen leeren amtlichen Stimmzettel

und ein leeres Wahlkuvert auszufolgen. Auf dem

leeren amtlichen Stimmzettel hat der Vorsitzende,

bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Bundeslandbezeichnung

der Arbeiterkammer einzusetzen,

von der die Wahlkarte ausgestellt wurde.

(4) Ist der Wahlkartenwähler, der im eigenen

Kammerbereich das Wahlrecht ausübt, mit dem

verschlossenen Wahlkuvert wieder aus der Wahlzelle

herausgetreten, so hat er dem Vorsitzenden

der Sprengelwahlkommission das Kuvert zu übergeben,

der dieses ungeöffnet in die Wahlurne

zu legen hat. Das verschlossene Wahlkuvert des

Wahlkartenwählers aus einem anderen Arbeiterkammerbereich

hat der Vorsitzende zunächst

ungeöffnet unter Anschluß der Wahlkarte in

einen dafür vorgesehenen Umschlag zu geben

und diesen zu verschließen. Dieser Umschlag ist

mit der Bundeslandbezeichnung der zuständigen

Arbeiterkammer zu versehen und in die Wahlurne

zu legen. Nach Abschluß der Wahl sind diese

Umschläge ungeöffnet mit den übrigen Wahlakten

der Zweigwahlkommission zu übermitteln.

(5) Die Namen der Wahlkartenwähler aus dem

eigenen Arbeiterkammerbereich sind in das gemäß

§ 50 Abs. 4 vorgesehene Abstimmungsverzeichnis,

die der Wahlkartenwähler aus einem

anderen Arbeiterkammerbereich in ein eigenes

dafür bestimmtes Abstimmungsverzeichnis einzutragen.

Diesen Eintragungen sind die Nummern

beizufügen, unter denen die Wahlkartenwähler

gemäß Abs. 1 in der Wählerliste verzeichnet

wurden."

16. Die Überschrift des § 52 hat zu lauten

„Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels"

17. Nach § 52 ist ein § 52 a einzufügen, der

samt Überschrift zu lauten hat

„Gültigkeit des leeren amtlichen Stimmzettels

§ 52 a. (1) Der leere amtliche Stimmzettel ist

gültig ausgefüllt, wenn aus dessen Kennzeichnung

eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende

Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere

der Fall, wenn der Wähler die Bezeichnung

einer wahlwerbenden Gruppe oder die

Kurzbezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe

anführt, für die im Bereich der Arbeiterkammer,

der der Wähler angehört, ein Wahlvorschlag verlautbart

wurde.

(2) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig,

wenn aus der vom Wähler vorgenommenen

Eintragung nicht eindeutig hervorgeht,

welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte.

Die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 lit. a bis d

und Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß."

18. § 53 samt Überschrift hat zu lauten

„Stimmenzählung in den Wahlsprengeln

§ 53. (1) Unmittelbar nach Ablauf der für die

Stimmabgabe an diesem Wahltag festgesetzten

Zeit und nachdem alle bis dahin im Wahllokal

oder dem zugehörigen Warteraum erschienenen

Wähler ihre Stimme abgegeben haben, hat der

Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die

Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und

das Wahllokal zu schließen. Im Wahllokal dürfen

nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder der

Sprengelwahlkommission rund die Wahlzeugen

verbleiben.

(2) Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission

hat sodann an jedem Wahltag die Wahlurne,

nachdem die darin befindlichen Wahlkuverte gut

vermischt wurden, zu entleeren und festzustellen

a) die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen

Kuverte, getrennt nach Wahlkörpern,

b) die Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis

(§ 50 Abs. 4) eingetragenen Wähler,

c) die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen

Umschläge von Wahlkartenwählern

aus anderen Arbeiterkammerbereichen,

d) die Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis

für Wahlkartenwähler aus anderen Arbeiterkammerbereichen

eingetragenen Wähler.

(3) Sind in einem Wahlkörper weniger als zehn

Stimmen abgegeben worden, so sind diese Kuverte

ungeöffnet unter sicherem Verschluß und versiegelt

mit den übrigen Wahlurkunden der zuständigen

Zweigwahlkommission zwecks Vornahme

der Stimmenzählung zu übermitteln.

(4) Die Sprengelwahlkommission hat sodann

die aus der Urne entnommenen Kuverte, ausgenommen

die Umschläge der Wahlkartenwähler

aus anderen Arbeiterkammerbereichen, zu

öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen

und getrennt für jeden Wahlkörper festzustellen

a) die Gesamtsumme der für jeden Wahlkörper

abgegebenen Stimmen,

b) die Summe der für jeden Wahlkörper abgegebenen

gültigen Stimmen,

c) die Summe der für jeden Wahlkörper abgegebenen

ungültigen Stimmen,

d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge (§ 37)

entfallende Stimmenzahl,

e) die Anzahl der allenfalls gemäß Abs. 3 an

die Zweigwahlkommission weitergeleiteten

Wahlkuverte,

f) die Anzahl der nicht zur Ausgabe gelangten

amtlichen Stimmzettel."

19. § 54 samt Überschrift hat zu lauten

„Wahlniederschrift in der Sprengelwahlkommission

§ 54. (1) Die Sprengelwahlkommission hat den

Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.

Die Niederschrift hat zu enthalten

a) die Bezeichnung des Wahlsprengels, des

Wahllokales und des Wahltages,

b) die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder

der Sprengelwahlkommission,

c) die Zeit des Beginnes und der Beendigung

der Wahlhandlung,

d) die Anzahl der übernommenen amtlichen

Stimmzettel,

e) die Anzahl der übernommenen leeren amtlichen

Stimmzettel,

f) die Feststellungen der Identität von Wählern

gemäß § 48 Abs. 3,

g) die Entscheidungen der Sprengelwahlkommission

über die Zulassung oder Nichtzulassung

von Wählern gemäß § 49,

h) die Aushändigung weiterer amtlicher

Stimmzettel gemäß § 50 Abs. 3,

i) die Aushändigung weiterer leerer amtlicher

Stimmzettel gemäß § 50 Abs. 3,

j) die Anzahl der an die Zweigwahlkommission

weiterzuleitenden Umschläge der

Wahlkartenwähler aus anderen Arbeiterkammerbereichen,

k) die Anzahl der allenfalls an die Zweigwahlkommission

gemäß § 53 Abs. 3 weiterzuleitenden

Wahlkuverte eines Wahlkörpers,

l) die Anzahl der nicht zur Ausgabe gelangten

amtlichen Stimmzettel,

m) die Anzahl der nicht zur Ausgabe gelangten

leeren amtlichen Stimmzettel,

n) die sonstigen Verfügungen der Sprengelwahlkommission,

außergewöhnliche Vorkommnisse

während der Wahlhandlung und

o) das Abstimmungsergebnis im Wahlsprengel.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern

der Sprengelwahlkommission zu unterschreiben.

Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der

Grund hiefür anzugeben. Wird an zwei Tagen

gewählt, so ist die Niederschrift des ersten Wahltages

unter Beifügung aller abgegebenen gültigen

und ungültigen Stimmzettel in einem vom Vorsitzenden

der Sprengelwahlkommission versiegelten

Umschlag sicher bis zum Ende der Wahl aufzubewahren.

(3) Nach Ende der Wahl hat der Vorsitzende

die Niederschrift unter Anschluß der Wählerlisten,

der Abstimmungsverzeichnisse nach § 50

Abs. 4 und § 51 Abs. 5 der gültigen und ungültigen

sowie der nicht zur Ausgabe gelangten

amtlichen Stimmzettel sowie der leeren amtlichen

Stimmzettel, der abgegebenen Wahlkarten der

Wahlkartenwähler des eigenen Kammerbereiches,

ferner der nach § 51 Abs. 4 zweiter Satz ungeöffnet

gebliebenen Umschläge und der nach § 53

Abs. 3 ungeöffnet gebliebenen Wahlkuverte unter

sicherem Verschluß unverzüglich der Zweigwahlkommission

zu übermitteln."

20. § 55 samt Überschrift hat zu lauten

„Stimmenzählung in den Wahlkreisen

§ 55. (1) Die Zweigwahlkommission hat die

von den Sprengelwahlkommissionen gemäß § 54

Abs. 3 übermittelten Wahlakten auf ihre Vollständigkeit

und Richtigkeit zu prüfen sowie die

ihr gemäß § 51 Abs. 4 und § 53 Abs. 3

zugeleiteten ungeöffneten Umschläge beziehungsweise

Wahlkuverte zu sammeln und zu ordnen.

(2) Die Umschläge der Wahlkartenwähler aus

anderen Arbeiterkammerbereichen sind ungeöffnet

der Hauptwahlkommission zu übermitteln.

Das gleiche gilt, wenn bei einer Zweigwahlkommission

weniger als zehn Wahlkuverte gemäß

§ 53 Abs. 3 je Wahlkörper einlangen.

(3) Die zur Stimmenzählung an die Zweigwahlkommission

gemäß § 53 Abs. 3 übermittelten

Wahlkuverte sind gut zu vermischen. Sodann

hat die Zweigwahlkommission die Kuverte in

sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 4 lit. a

bis d zu öffnen, die Stimmenzählung vorzunehmen

und das Abstimmungsergebnis für den

Wahlkreis festzustellen.

(4) Die Zweigwahlkommission hat sodann die

Anzahl der allenfalls gemäß Abs. 2 an die Hauptwahlkommission

weiterzuleitenden Umschläge

und Wahlkuverte, ferner die Anzahl der den

Sprengelwahlkommissionen gemäß § 45 Abs. 4

zur Reserve übermittelten und der von der

Zweigwahlkommission nicht zur Ausgabe gelangten

amtlichen Stimmzettel sowie leeren

amtlichen Stimmzettel festzustellen.

(5) Über die Vorgänge gemäß Abs. 1 bis 4 ist

eine Niederschrift anzulegen, die von den Mitgliedern

der Zweigwahlkommission zu unterschreiben

ist. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift,

ist der Grund hiefür anzugeben.

(6) Hierauf hat die Zweigwahlkommission

sämtliche Wahlakten ihres Wahlkreises in einem

versiegelten Umschlag der Hauptwahlkommission

zu übermitteln."

21. Im § 56 erster Satz ist das Wort „Wahlkuverte"

durch das Wort „Umschläge" zu ersetzen.

22. § 60 hat zu lauten

„§ 60. Auf die Wahl der Vollversammlung

einer Arbeiterkammer finden die Bestimmungen

der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, BGBl.

Nr. 60/1974, Anwendung."

23. Dem § 63 ist ein Abs. 4 anzufügen, der zu

lauten hat

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten

sinngemäß für leere amtliche Stimmzettel."

24. Die Anlage 5 (§ 45 a Abs. 1) hat zu

lauten

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