325. Verordnung: Änderung der Arbeiterkammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7 bis 11 a, 31, 33 bis 34 a
des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 25/
1969, 5/1971, 380/1973 und 622/1977 wird verordnet
Die Arbeiterkammer-Wahlordnung, BGBl.
Nr. 119/1969, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 616/1973 und der Kundmachung
BGBl. Nr. 169/1976 wird geändert wie folgt
1. Dem § 6 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Die Arbeiterkammer hat bei Erstellung ihrer
Vorschläge auf das Verhältnis Bedacht zu nehmen,
in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung
vertreten sind."
2. Im § 9 Abs. 2 zweiter Satz sind nach dem
Wort „rechtskundigen" die Worte „oder sachkundigen"
einzufügen.
3. § 10 lit. g hat zu lauten
„g) die gemäß § 51 Abs. 4 letzter Satz übermittelten
Umschläge ungeöffnet an die
Hauptwahlkommission weiterzuleiten,"
4. § 19 samt Überschrift hat zu lauten
„Vertrauenspersonen
§ 19. (1) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen
Wahlvorschlag bei der Hauptwahlkommission
eingebracht hat, kann gleichzeitig mit der Einbringung
des Wahlvorschlages (§ 35 Abs. 4) zwei
Vertrauenspersonen für die Hauptwahlkommission
schriftlich namhaft machen. Sie sind vom
Vorsitzenden der Hauptwahlkommission jenen
Sitzungen beizuziehen, in denen über die Wählbarkeit
der Wahlwerber, die Gültigkeit der
Wahlvorschläge, die Berufungen gegen die Entscheidungen
der Zweigwahlkommissionen und der
Einspruchskommission, die Überprüfung der
Wahlergebnisse und die Zuweisung der Mandate
an die wahlwerbenden Gruppen verhandelt
wird. Den Vertrauenspersonen steht kein Stimmrecht
zu.
(2) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission
ist berechtigt, eine Vertrauensperson, die die Sitzungen
stört, von der Teilnahme auszuschließen.
Der Vertrauensperson steht dagegen innerhalb
von acht Tagen nach dem Ausschluß die Beschwerde
an den Bundesminister für soziale Verwaltung
offen.
(3) Weiters kann jede wahlwerbende Gruppe,
die einen Wahlvorschlag eingebracht hat, spätestens
am vierzehnten Tag vor dem ersten Wahltag
dem Wahlbüro der Arbeiterkammer für jede
Zweigwahlkommission zwei Vertrauenspersonen
schriftlich namhaft machen. Diese Vertrauenspersonen
sind berechtigt, an jenen Sitzungen der
Zweigwahlkommission teilzunehmen, in denen
Einsprüche gegen die Wählerlisten verhandelt
werden und in denen die Feststellung des Abstimmungsergebnisses
im Wahlkreis erfolgt. Sie
erhalten vom Wahlbüro der Arbeiterkammer
einen Ausweis, mit dem sie sich beim Vorsitzenden
der Zweigwahlkommission auszuweisen
haben. Den Vertrauenspersonen steht kein
Stimmrecht zu. Der Vorsitzende ist berechtigt,
eine Vertrauensperson, die die Sitzungen stört,
von der Teilnahme auszuschließen.
(4) Jede wahlwerbende Gruppe, die für den
Bereich der Arbeiterkammer für Wien einen
Wahlvorschlag überreicht hat, kann dem Wahlbüro
der Arbeiterkammer bis zu Beginn der
Einspruchsfrist zwei Vertrauenspersonen für die
Einspruchskommission schriftlich namhaft
machen, die berechtigt sind, an den Sitzungen
der Einspruchskommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Der Vorsitzende der Einspruchskommission
ist berechtigt, eine Vertrauensperson, die
die Sitzungen stört, von der Teilnahme auszuschließen.
(5) Wurde von der Hauptwahlkommission
entschieden, daß der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden
Gruppe nach § 36 Abs. 2 als nicht eingebracht
gilt, so sind die Vertrauenspersonen
dieser wahlwerbenden Gruppe nicht mehr berechtigt,
an den weiteren Sitzungen der Hauptwahlkommission
und der Zweigwahlkommissionen,
in Wien auch an den weiteren Sitzungen
der Einspruchskommission teilzunehmen."
5. § 22 samt Überschrift hat zu lauten
„Wahlberechtigung
§ 22. (1) Wahlberechtigt in ihrem Wahlkörper
sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle
Kammerzugehörigen (§ 5 Arbeiterkammergesetz),
die am Tag der Wahlausschreibung das achtzehnte
Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum
Nationalrat — abgesehen vom Erfordernis des
Wahlalters und der österreichischein Staatsbürgerschaft
— nicht ausgeschlossen sind und innerhalb
des Bereiches derjenigen Arbeiterkammer, in der
sie das Wahlrecht ausüben, in Beschäftigung
stehen. Als in Beschäftigung stehend sind auch
Personen anzusehen, die im Bundesheer Präsenzdienst
leisten oder die Zivildienst leisten und
deren Dienstverhältnis nicht gelöst ist, sowie
Frauen, die sich auf Karenzurlaub im Sinne des
Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, befinden.
(2) Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel
über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so
gilt, sofern die übrigen Voraussetzungen für die
Wahlberechtigung (Abs. 1) vorliegen, als wahlberechtigt
auch derjenige, von dem im Monat der
Wahlausschreibung die Arbeiterkammerumlage
einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben
war.
(3) Wahlberechtigt sind ferner Personen, die
nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses
bis zum Tage der Wahlausschreibung
nicht länger als zwanzig Wochen ununterbrochen
arbeitslos waren, sofern sie die
übrigen im Abs. 1 genannten Voraussetzungen
erfüllen."
6. Im § 26 lit. c hat das Wort „Vertrauensmänner"
und der folgende Beistrich zu entfallen.
7. Im § 27 sind nach dem Wort „Landarbeiterkammern"
die Worte „und andere gesetzliche Interessenvertretungen"
einzufügen.
8. Im § 29 Abs. 4 haben die Worte „oder
Nichtaufnahme" zu entfallen.
9. § 31 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Als wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1
gelten insbesondere, wenn die Wahlberechtigten
a) nach dem Tage der Wahlausschreibung ihr
Dienstverhältnis gewechselt oder im Falle
der Arbeitslosigkeit ihren ordentlichen
Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) in
eine andere Gemeinde oder in einen anderen
Wahlsprengel innerhalb des Kammerbereiches
oder in ein anderes Bundesland
verlegt haben,
b) sich während der Wahlzeit in Ausübung
ihres Dienstes beziehungsweise des Präsenzdienstes
beim Bundesheer oder des Zivildienstes
außerhalb des Wahlsprengels aufhalten
müssen,
c) sich an einem Wahltage auf Karenzurlaub
im Sinne des Mutterschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 76/1957, befinden, sofern ihr ordentlicher
Wohnsitz (gewöhnlicher Aufenthalt)
in einem anderen Wahlsprengel als ihr Beschäftigungsort
liegt,
d) sich an einem Wahltage in einer Kranken-,
Heil- oder Pflegeanstalt in Pflege befinden
oder dort Pflegedienste verrichten müssen,
e) Mitglieder, Ersatzmitglieder, Hilfspersonen
oder Wahlzeugen einer Wahlkommission
sind,
f) sich an einem Wahltage auf Urlaub befinden."
10. a) § 35 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens
hundert Wahlberechtigten des jeweiligen
Wahlkörpers oder von drei Kammerräten, von
denen mindestens einer dem jeweiligen Wahlkörper
angehören muß, unterschrieben sein."
b) § 35 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Zugleich mit der Einbringung des Wahlvorschlages
sind für die Hauptwahlkommission
auch die Vertrauenspersonen der wahlwerbenden
Gruppe (§ 19 Abs. 1) schriftlich namhaft zu
machen."
11. Der bisherige § 42 erhält mit der Überschrift
„Einrichtung der Wahlzellen" die Bezeichnung
„§ 41".
12. Der bisherige § 41 erhält mit der Überschrift
„Anschlag der Wahlvorschläge" die Bezeichnung
„§ 42" und hat zu lauten
„§ 42. In jeder Wahlzelle ist eine Übersicht
aller von den Hauptwahlkommissionen der Arbeiterkammern,
deren Vollversammlung zum
gleichen Termin gewählt wird, verlautbarten
gültigen Wahlvorschläge an einer sichtbaren Stelle
anzuschlagen."
13. § 44 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Vorsitzende leitet zur festgesetzten
Zeit (§ 38) den Wahlvorgang ein, übergibt der
Sprengelwahlkommission insbesondere die Wählerlisten,
die abgezählten amtlichen Stimmzettel
und die leeren amtlichen Stimmzettel sowie die
Wahlkuverte und prüft unmittelbar vor Beginn
der Wahlhandlung, ob die Wahlurne leer
ist."
14. Nach § 45 ist ein § 45 a einzufügen, der
samt Überschrift zu lauten hat
„Leerer amtlicher Stimmzettel
§ 45 a. (1) Für Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht
mittels Wahlkarte im Bereich einer anderen
Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum
gleichen Wahltermin gewählt wird, ausüben, ist
ein leerer amtlicher Stimmzettel aufzulegen.
Dieser ist für jeden Wahlkörper in Übereinstimmung
mit den Farben für den amtlichen Stimmzettel
(§ 45 Abs. 3) aufzulegen und hat die aus
dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu
enthalten. Das Ausmaß des leeren amtlichen
Stimmzettels hast ungefähr 1472 bis 151/2 cm in
der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu
betragen.
(2) Der leere amtliche Stimmzettel darf nur
auf Anordnung des Wahlbüros hergestellt werden.
Das Wahlbüro hat ferner in der notwendigen
Anzahl undurchsichtige Umschläge (§ 51 Abs. 4)
bereitzustellen. Die Bestimmung des § 45 Abs. 4
gilt sinngemäß."
15. § 51 samt Überschrift hat zu lauten
„Stimmabgabe auf Grund der Wahlkarte
§ 51. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt
worden ist, haben außer der Wahlkarte auch
eine Urkunde gemäß § 48 Abs. 2 vorzuweisen.
Nach Feststellung der Identität des Wählers ist die
Wahlkarte dem Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission
zu übergeben. Die Namen der
Wahlkartenwähler sind von einem Mitglied der
Sprengelwahlkommission am Schluß der Wählerliste
unter Hinzufügung der fortlaufenden
Nummer einzutragen.
(2) Für die weitere Wahlhandlung gilt § 50
Abs. 2 und 3 sinngemäß, soweit in den folgenden
Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(3) Wahlkartenwähler, die das Wahlrecht innerhalb
des Bereiches der Arbeiterkammer ausüben,
der sie angehören, hat der Vorsitzende der
Sprengelwahlkommission den amtlichen Stimmzettel
und ein leeres Wahlkuvert, Wahlkartenwählern
aus einem anderen Arbeiterkammerbereich
jedoch einen leeren amtlichen Stimmzettel
und ein leeres Wahlkuvert auszufolgen. Auf dem
leeren amtlichen Stimmzettel hat der Vorsitzende,
bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Bundeslandbezeichnung
der Arbeiterkammer einzusetzen,
von der die Wahlkarte ausgestellt wurde.
(4) Ist der Wahlkartenwähler, der im eigenen
Kammerbereich das Wahlrecht ausübt, mit dem
verschlossenen Wahlkuvert wieder aus der Wahlzelle
herausgetreten, so hat er dem Vorsitzenden
der Sprengelwahlkommission das Kuvert zu übergeben,
der dieses ungeöffnet in die Wahlurne
zu legen hat. Das verschlossene Wahlkuvert des
Wahlkartenwählers aus einem anderen Arbeiterkammerbereich
hat der Vorsitzende zunächst
ungeöffnet unter Anschluß der Wahlkarte in
einen dafür vorgesehenen Umschlag zu geben
und diesen zu verschließen. Dieser Umschlag ist
mit der Bundeslandbezeichnung der zuständigen
Arbeiterkammer zu versehen und in die Wahlurne
zu legen. Nach Abschluß der Wahl sind diese
Umschläge ungeöffnet mit den übrigen Wahlakten
der Zweigwahlkommission zu übermitteln.
(5) Die Namen der Wahlkartenwähler aus dem
eigenen Arbeiterkammerbereich sind in das gemäß
§ 50 Abs. 4 vorgesehene Abstimmungsverzeichnis,
die der Wahlkartenwähler aus einem
anderen Arbeiterkammerbereich in ein eigenes
dafür bestimmtes Abstimmungsverzeichnis einzutragen.
Diesen Eintragungen sind die Nummern
beizufügen, unter denen die Wahlkartenwähler
gemäß Abs. 1 in der Wählerliste verzeichnet
wurden."
16. Die Überschrift des § 52 hat zu lauten
„Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels"
17. Nach § 52 ist ein § 52 a einzufügen, der
samt Überschrift zu lauten hat
„Gültigkeit des leeren amtlichen Stimmzettels
§ 52 a. (1) Der leere amtliche Stimmzettel ist
gültig ausgefüllt, wenn aus dessen Kennzeichnung
eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende
Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn der Wähler die Bezeichnung
einer wahlwerbenden Gruppe oder die
Kurzbezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe
anführt, für die im Bereich der Arbeiterkammer,
der der Wähler angehört, ein Wahlvorschlag verlautbart
wurde.
(2) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig,
wenn aus der vom Wähler vorgenommenen
Eintragung nicht eindeutig hervorgeht,
welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte.
Die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 lit. a bis d
und Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß."
18. § 53 samt Überschrift hat zu lauten
„Stimmenzählung in den Wahlsprengeln
§ 53. (1) Unmittelbar nach Ablauf der für die
Stimmabgabe an diesem Wahltag festgesetzten
Zeit und nachdem alle bis dahin im Wahllokal
oder dem zugehörigen Warteraum erschienenen
Wähler ihre Stimme abgegeben haben, hat der
Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die
Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und
das Wahllokal zu schließen. Im Wahllokal dürfen
nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Sprengelwahlkommission rund die Wahlzeugen
verbleiben.
(2) Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission
hat sodann an jedem Wahltag die Wahlurne,
nachdem die darin befindlichen Wahlkuverte gut
vermischt wurden, zu entleeren und festzustellen
a) die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen
Kuverte, getrennt nach Wahlkörpern,
b) die Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis
(§ 50 Abs. 4) eingetragenen Wähler,
c) die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen
Umschläge von Wahlkartenwählern
aus anderen Arbeiterkammerbereichen,
d) die Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis
für Wahlkartenwähler aus anderen Arbeiterkammerbereichen
eingetragenen Wähler.
(3) Sind in einem Wahlkörper weniger als zehn
Stimmen abgegeben worden, so sind diese Kuverte
ungeöffnet unter sicherem Verschluß und versiegelt
mit den übrigen Wahlurkunden der zuständigen
Zweigwahlkommission zwecks Vornahme
der Stimmenzählung zu übermitteln.
(4) Die Sprengelwahlkommission hat sodann
die aus der Urne entnommenen Kuverte, ausgenommen
die Umschläge der Wahlkartenwähler
aus anderen Arbeiterkammerbereichen, zu
öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen
und getrennt für jeden Wahlkörper festzustellen
a) die Gesamtsumme der für jeden Wahlkörper
abgegebenen Stimmen,
b) die Summe der für jeden Wahlkörper abgegebenen
gültigen Stimmen,
c) die Summe der für jeden Wahlkörper abgegebenen
ungültigen Stimmen,
d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge (§ 37)
entfallende Stimmenzahl,
e) die Anzahl der allenfalls gemäß Abs. 3 an
die Zweigwahlkommission weitergeleiteten
Wahlkuverte,
f) die Anzahl der nicht zur Ausgabe gelangten
amtlichen Stimmzettel."
19. § 54 samt Überschrift hat zu lauten
„Wahlniederschrift in der Sprengelwahlkommission
§ 54. (1) Die Sprengelwahlkommission hat den
Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.
Die Niederschrift hat zu enthalten
a) die Bezeichnung des Wahlsprengels, des
Wahllokales und des Wahltages,
b) die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder
der Sprengelwahlkommission,
c) die Zeit des Beginnes und der Beendigung
der Wahlhandlung,
d) die Anzahl der übernommenen amtlichen
Stimmzettel,
e) die Anzahl der übernommenen leeren amtlichen
Stimmzettel,
f) die Feststellungen der Identität von Wählern
gemäß § 48 Abs. 3,
g) die Entscheidungen der Sprengelwahlkommission
über die Zulassung oder Nichtzulassung
von Wählern gemäß § 49,
h) die Aushändigung weiterer amtlicher
Stimmzettel gemäß § 50 Abs. 3,
i) die Aushändigung weiterer leerer amtlicher
Stimmzettel gemäß § 50 Abs. 3,
j) die Anzahl der an die Zweigwahlkommission
weiterzuleitenden Umschläge der
Wahlkartenwähler aus anderen Arbeiterkammerbereichen,
k) die Anzahl der allenfalls an die Zweigwahlkommission
gemäß § 53 Abs. 3 weiterzuleitenden
Wahlkuverte eines Wahlkörpers,
l) die Anzahl der nicht zur Ausgabe gelangten
amtlichen Stimmzettel,
m) die Anzahl der nicht zur Ausgabe gelangten
leeren amtlichen Stimmzettel,
n) die sonstigen Verfügungen der Sprengelwahlkommission,
außergewöhnliche Vorkommnisse
während der Wahlhandlung und
o) das Abstimmungsergebnis im Wahlsprengel.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern
der Sprengelwahlkommission zu unterschreiben.
Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der
Grund hiefür anzugeben. Wird an zwei Tagen
gewählt, so ist die Niederschrift des ersten Wahltages
unter Beifügung aller abgegebenen gültigen
und ungültigen Stimmzettel in einem vom Vorsitzenden
der Sprengelwahlkommission versiegelten
Umschlag sicher bis zum Ende der Wahl aufzubewahren.
(3) Nach Ende der Wahl hat der Vorsitzende
die Niederschrift unter Anschluß der Wählerlisten,
der Abstimmungsverzeichnisse nach § 50
Abs. 4 und § 51 Abs. 5 der gültigen und ungültigen
sowie der nicht zur Ausgabe gelangten
amtlichen Stimmzettel sowie der leeren amtlichen
Stimmzettel, der abgegebenen Wahlkarten der
Wahlkartenwähler des eigenen Kammerbereiches,
ferner der nach § 51 Abs. 4 zweiter Satz ungeöffnet
gebliebenen Umschläge und der nach § 53
Abs. 3 ungeöffnet gebliebenen Wahlkuverte unter
sicherem Verschluß unverzüglich der Zweigwahlkommission
zu übermitteln."
20. § 55 samt Überschrift hat zu lauten
„Stimmenzählung in den Wahlkreisen
§ 55. (1) Die Zweigwahlkommission hat die
von den Sprengelwahlkommissionen gemäß § 54
Abs. 3 übermittelten Wahlakten auf ihre Vollständigkeit
und Richtigkeit zu prüfen sowie die
ihr gemäß § 51 Abs. 4 und § 53 Abs. 3
zugeleiteten ungeöffneten Umschläge beziehungsweise
Wahlkuverte zu sammeln und zu ordnen.
(2) Die Umschläge der Wahlkartenwähler aus
anderen Arbeiterkammerbereichen sind ungeöffnet
der Hauptwahlkommission zu übermitteln.
Das gleiche gilt, wenn bei einer Zweigwahlkommission
weniger als zehn Wahlkuverte gemäß
§ 53 Abs. 3 je Wahlkörper einlangen.
(3) Die zur Stimmenzählung an die Zweigwahlkommission
gemäß § 53 Abs. 3 übermittelten
Wahlkuverte sind gut zu vermischen. Sodann
hat die Zweigwahlkommission die Kuverte in
sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 4 lit. a
bis d zu öffnen, die Stimmenzählung vorzunehmen
und das Abstimmungsergebnis für den
Wahlkreis festzustellen.
(4) Die Zweigwahlkommission hat sodann die
Anzahl der allenfalls gemäß Abs. 2 an die Hauptwahlkommission
weiterzuleitenden Umschläge
und Wahlkuverte, ferner die Anzahl der den
Sprengelwahlkommissionen gemäß § 45 Abs. 4
zur Reserve übermittelten und der von der
Zweigwahlkommission nicht zur Ausgabe gelangten
amtlichen Stimmzettel sowie leeren
amtlichen Stimmzettel festzustellen.
(5) Über die Vorgänge gemäß Abs. 1 bis 4 ist
eine Niederschrift anzulegen, die von den Mitgliedern
der Zweigwahlkommission zu unterschreiben
ist. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift,
ist der Grund hiefür anzugeben.
(6) Hierauf hat die Zweigwahlkommission
sämtliche Wahlakten ihres Wahlkreises in einem
versiegelten Umschlag der Hauptwahlkommission
zu übermitteln."
21. Im § 56 erster Satz ist das Wort „Wahlkuverte"
durch das Wort „Umschläge" zu ersetzen.
22. § 60 hat zu lauten
„§ 60. Auf die Wahl der Vollversammlung
einer Arbeiterkammer finden die Bestimmungen
der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, BGBl.
Nr. 60/1974, Anwendung."
23. Dem § 63 ist ein Abs. 4 anzufügen, der zu
lauten hat
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten
sinngemäß für leere amtliche Stimmzettel."
24. Die Anlage 5 (§ 45 a Abs. 1) hat zu
lauten