325. Internationales Kaffee-Übereinkommen 1976 samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen
Art. 3 Abs. 1 lit. e, f und g,
Art. 4 Abs. 2,
Art. 6 Abs. 5 dritter Satz,
Art. 8 Abs. 2,
Art. 10 Abs. 2 erster Satz,
Art. 13 Abs. 6 und 7,
Art. 15 Abs. 3,
Art. 28 Abs. 2 zweiter Satz,
Art. 33 Abs. 1 bis 5,
Art. 38 Abs. 4,
Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz,
Art. 43 Abs. 2 zweiter Satz,
Art. 43 Abs. 4 erster und dritter Satz,
Art. 43 Abs. 5 dritter Satz,
Art. 44 Abs. 1 zweiter Satz,
Art. 45 Abs. 3 und 5,
Art. 55 Abs. 2,
Art. 56 Abs. 1 und 2,
Art. 58 Abs. 3 lit. a und
Art. 62 Abs. 1
verfassungsändernd sind, samt Anlagen wird genehmigt.
(Übersetzung)
Präambel
Die Regierungen der Vertragsparteien
dieses Übereinkommens
sind
in Anerkennung der außergewöhnlichen
Bedeutung des
Kaffees für die Wirtschaft vieler
Länder, deren Ausfuhrerlöse
— und damit die Fortführung
ihrer Entwicklungsprogramme
auf sozialem und
wirtschaftlichem Gebiet — weitgehend
von diesem Erzeugnis
abhängig sind,
in der Erwägung, daß eine
enge internationale Zusammenarbeit
im Kaffeehandel die Umgestaltung
und Entwicklung der
Wirtschaft der Kaffee-Erzeugerländer
fördern, die politischen
und wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen Erzeugern und
Verbrauchern verbessern und
einen steigenden Kaffeeverbrauch
ermöglichen wird,
in der Erkenntnis, daß es
wünschenswert ist, ein Mißverhältnis
zwischen Erzeugung und
Verbrauch zu vermeiden, das zu
ausgeprägten, sowohl für die
Erzeuger als auch für die Verbraucher
schädlichen Preisschwankungen
führen kann,
in der Überzeugung, daß internationale
Maßnahmen dazu
beitragen können, die Auswirkungen
eines solchen Mißverhältnisses
aufzuheben und den
Erzeugern eine angemessene Ertragslage
durch lohnende Preise
zu sichern,
in Kenntnis der Vorteile, die
aus der internationalen Zusammenarbeit
auf Grund der
Durchführung der Internationalen
Kaffee-Übereinkommen
1962 und 1968 gezogen
worden sind,
wie folgt übereingekommen
KAPITEL I — ZIELSETZUNG
Artikel 1
Zielsetzung
Ziel dieses Übereinkommens
ist es,
(1) einen angemessenen Ausgleich
zwischen Angebot und
Nachfrage auf dem Weltmarkt
zu erreichen, der den Verbrauchern
eine ausreichende Versorgung
mit Kaffee zu angemessenen
Preisen und den Erzeugern
den Absatz von Kaffee zu lohnenden
Preisen sichert und auf
lange Sicht zu einem Gleichgewicht
zwischen Erzeugung und
Verbrauch führt;
(2) übermäßige Schwankungen
der weltweiten Versorgung, der
Vorräte und Preise zu verhin-
dem, die sowohl für die Erzeuger
als auch für die Verbraucher
schädlich sind;
(3) zur Entwicklung der Produktivkräfte
sowie zur Förderung
und Aufrechterhaltung der
Beschäftigung und der Einkünfte
in den Mitgliedländern beizutragen
und dadurch gerechte
Löhne, einen höheren Lebensstandard
und bessere Arbeitsbedingungen
herbeizuführen;
(4) die Kaufkraft der Kaffee-
Ausfuhrländer dadurch zu erhöhen,
daß die Preise den Bedingungen
des Absatzes 1 entsprechen
und der Verbrauch gesteigert
wird;
(5) den Kaffeeverbrauch auf
jede mögliche Weise zu fördern
und zu steigern und
(6) angesichts der Beziehungen
zwischen Kaffeehandel und wirtschaftlicher
Stabilität der Märkte
für industrielle Erzeugnisse die
internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der weltweiten
Probleme betreffend den Kaffee
allgemein zu fördern.
Artikel 2
Allgemeine Verpflichtungen der
Mitglieder
(1) Die Mitglieder verpflichten
sich, ihre Handelspolitik so
zu führen, daß die in Artikel 1
genannten Ziele erreicht werden
können. Sie verpflichten sich ferner,
diese Ziele durch die genaue
Einhaltung der Verpflichtungen
und Bestimmungen dieses
Übereinkommens zu erreichen.
(2) Die Mitglieder anerkennen
die Notwendigkeit, Maßnahmen
zu ergreifen, die die Preise auf
einem Niveau halten, das den
Erzeugern ein angemessenes Entgelt
sichert, und die sicherstellen
sollen, daß die Kaffee-Verbraucherpreise
eine wünschenswerte
Steigerung des Verbrauches
nicht behindern.
(3) Ausfuhr-Mitglieder verpflichten
sich, staatliche Maß-
nahmen weder zu ergreifen noch
aufrechtzuerhalten, die den
Kaffeeverkauf an Nichtmitglieder
zu wirtschaftlich günstigeren
Bedingungen ermöglichen
würde als die Bedingungen,
die sie Einfuhr-Mitgliedern unter
Berücksichtigung üblicher
Handelspraktiken zur selben
Zeit anzubieten bereit sind.
(4) Der Rat überprüft in bestimmten
Zeitabständen die Einhaltung
der Bestimmungen des
Absatzes 3 und kann von den
Mitgliedern gemäß Artikel 53
entsprechende Informationen
verlangen.
(5) Die Mitglieder anerkennen,
daß Ursprungszeugnisse
eine wesentliche Informationsquelle
hinsichtlich des Kaffeehandels
darstellen. In Zeiträumen,
in denen Quoten aufgehoben
sind, sind die Ausfuhr-Mitglieder
für die Gewährleistung der vorschriftsmäßigen
Verwendung von
Ursprungszeugnissen verantlich.
Einfuhr-Mitglieder haben
jedoch, wenn sie auch nicht verpflichtet
sind, zu verlangen, daß
Kaffeesendungen von Zeugnissen
begleitet werden, wenn Quoten
nicht in Kraft sind, mit der Organisation
bei der Einziehung
und Prüfung von Zeugnissen betreffend
Kaffeesendungen, die sie
von Ausfuhr-Mitgliedländern
erhalten haben, weitestgehend
zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten,
daß Informationen
im größtmöglichen Umfang allen
Mitgliedern zur Verfügung
stehen.
KAPITEL II — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet
(1) „Kaffee" die Bohnen und
Früchte des Kaffeestrauches,
gleichgültig, ob ungeschält oder
geschält, roh oder geröstet, und
einschließlich des gemahlenen,
koffeinfreien, flüssigen oder löslichen
Kaffees. Diese Begriffe
haben folgende Bedeutung
a) als „Rohkaffee" wird jeglicher
Kaffee in der Form
einer bloßen Bohne vor
dem Rösten bezeichnet;
b) als „getrocknete Kaffeefrucht"
wird die getrocknete
Frucht des
Kaffeestrauches bezeichnet;
um den Gegenwert der getrockneten
Kaffeefrucht
zum Rohkaffee festzustellen,
ist das Nettogewicht
der getrockneten Kaffeefrucht
mit 0,5 zu multiplizieren;
c) als „ungeschälter Kaffee"
wird die grüne Kaffeebohne
in der Pergamenthülse
bezeichnet; um den
Gegenwert des ungeschälten
Kaffees zum Rohkaffee
festzustellen, ist das Nettogewicht
des ungeschälten
Kaffees mit 0,8 zu multiplizieren;
d) als „gerösteter Kaffee"
wird schwach bis stark gerösteter
Rohkaffee einschließlich
des gemahlenen
Kaffees bezeichnet; um den
Gegenwert des gerösteten
Kaffees zum Rohkaffee
festzustellen, ist das Nettogewicht
des gerösteten
Kaffees mit 1,19 zu multiplizieren;
e) als „koffeinfreier Kaffee"
wird roher, gerösteter
oder löslicher Kaffee bezeichnet,
dem das Koffein
entzogen ist, um den Gegenwert
des koffeinfreien
Kaffees zum Rohkaffee
festzustellen, ist das
Nettogewicht des koffeinfreien
Kaffees in roher,
gerösteter oder löslicher
Form mit 1, 1,19 bzw 3 Der Umrechnungsfaktor 3 ist
zu überprüfen und kann vom Rat
auf Grund von Entscheidungen, die
von anerkannten internationalen
Stellen getroffen werden, geändert
werden.
zu multiplizieren;
f) als „flüssiger Kaffee" werden
die wasserlöslichen,
festen Bestandteile bezeichnet,
die aus geröstetem
Kaffee gewonnen und in
flüssige Form gebracht
sind; um den Gegenwert
des flüssigen Kaffees zum
Rohkaffee festzustellen,
ist das Nettogewicht der
im flüssigen Kaffee enthaltenen
getrockneten, festen
Kaffeebestandteile mit 3 Der Umrechnungsfaktor 3 ist zu überprüfen und kann vom Rat
auf Grund von Entscheidungen, die von anerkannten internationalen Stellen getroffen werden, geändert werden.
zu multiplizieren;
g) ab „löslicher Kaffee" werden
die aus geröstetem
Kaffee gewonnenen getrockneten,
wasserlöslichen,
festen Bestandteile
bezeichnet; um den Gegenwert
des löslichen Kaffees
zum Rohkaffee festzustellen,
ist das Nettogewicht
des löslichen Kaffees
mit 3 Der Umrechnungsfaktor 3 ist zu überprüfen und kann vom Rat
auf Grund von Entscheidungen, die von anerkannten internationalen Stellen getroffen werden, geändert werden. zu multiplizieren.
(2) „Sack" 60 kg oder 132,276
englische Pfund Rohkaffee;
„Tonne" eine metrische Tonne
von 1000 kg oder 2204,6 englische
Pfund und „englisches
Pfund" 453,597 Gramm;
(3) „Kaffeejahr" den Zeitabschnitt
eines Jahres, gerechnet
vom 1. Oktober bis 30. September;
(4) „Organisation", „Rat" und
„Exekutivkomitee" die Internationale
Kaffee-Organisation,
den Internationalen Kaffeerat
und das Exekutivkomitee;
(5) „Mitglied" eine Vertragspartei
einschließlich einer in
Artikel 4 Absatz 3 bezeichneten
zwischenstaatlichen Organisation;
ein oder mehrere bezeichnete
Gebiete, für die eine getrennte
Mitgliedschaft gemäß
Artikel 5 erklärt worden ist;
oder zwei oder mehrere Vertragsparteien
oder bezeichnete
Gebiete, die sich gemäß Artikel
6 oder 7 als Mitgliedergruppe
an der Organisation beteiligen;
(6) „Ausfuhr-Mitglied" oder
„Ausfuhrland" ein Mitglied
oder ein Land, das Nettoexporteur
von Kaffee ist, das heißt,
ein Mitglied oder ein Land,
dessen Ausfuhren die Einfuhren
übersteigen;
(7) „Einfuhr-Mitglied" oder
„Einfuhrland" ein Mitglied
oder ein Land, das Nettoimporteur
von Kaffee ist, das heißt,
ein Mitglied oder ein Land, dessen
Einfuhren die Ausfuhren
übersteigen;
(8) „Erzeuger-Mitglied" oder
„Erzeugerland" ein Mitglied
oder ein Land, das Kaffee in
wirtschaftlich bedeutenden Mengen
erzeugt;
(9) „beiderseitige einfache
Mehrheit" die Mehrheit der von
den anwesenden und abstimmenden
Ausfuhr-Mitgliedern und
die Mehrheit der von den anwesenden
und abstimmenden
Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen
und getrennt gezählten
Stimmen;
(10) „beiderseitige Zweidrittelmehrheit"
die Zweidrittelmehrheit
der von den anwesenden
und abstimmenden Ausfuhr-
Mitgliedern und die Zweidrittelmehrheit
der von den anwesenden
und abstimmenden Einfuhr-
Mitgliedern abgegebenen
und getrennt gezählten Stimmen;
(11) „Inkrafttreten" den
Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen
entweder vorläufig
oder endgültig in Kraft tritt,
sofern nachts anderes bestimmt
ist;
(12) „ausführbare Erzeugung"
die gesamte Kaffee-Erzeugung
eines Ausfuhrlandes in einem
Kaffeejahr oder Erntejahr abzüglich
der in diesem Jahr für
den Inlandsverbrauch bestimmten
Mengen;
(13) „verfügbare Ausfuhrmenge"
die ausführbare Erzeugung
eines Ausfuhrlandes in
einem Kaffeejahr zuzüglich der
angesammelten Vorräte aus
früheren Jahren;
(14) „zustehende Ausfuhrmenge"
die gesamte Kaffeemenge,
die ein Mitglied nach
den Bestimmungen dieses Übereinkommens
ausführen darf, jedoch
ausschließlich der Ausfuhren,
die nach Artikel 44 nicht
auf Quoten angerechnet werden;
(15) „Fehlbestände" die Differenz
zwischen der einem Ausfuhr-
Mitglied in einem bestimmten
Kaffeejahr jährlich
zustehenden Ausfuhrmenge und
der Kaffeemenge, die dieses
Mitglied in diesem Kaffeejahr
nach Quotenmärkten ausgeführt
hat.
KAPITEL III — MITGLIEDSCHAFT
Artikel 4
Mitgliedschaft in der Organisation
(1) Jede Vertragspartei bildet
zusammen mit jenen Gebieten,
auf die dieses Übereinkommen
gemäß Artikel 64 Absatz 1
ausgedehnt worden ist, ein Einzelmitglied
der Organisation, soweit
in den Artikeln 5, 6 oder 7
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Mitglied kann seine
Mitgliederkategorie unter mit
dem Rat zu vereinbarenden Bedingungen
wechseln.
(3) Jede Bezugnahme in diesem
Übereinkommen auf eine
Regierung ist dahin auszulegen,
daß darin die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
oder jede andere
zwischenstaatliche Organisation
eingeschlossen sind,
die vergleichbare Kompetenzen
für die Verhandlung, den Abschluß
und die Anwendung internationaler
Abkommen, insbesondere
von Grundstoffabkommen,
besitzen.
(4) Diese zwischenstaatlichen
Organisationen verfügen selbst
über keine Stimme; sie sind
aber bei einer Abstimmung
über in ihre Zuständigkeit fallende
Angelegenheiten berechtigt,
die Stimmen ihrer Mitgliedstaaten
gemeinsam abzugeben.
In diesen Fällen sind die
Mitgliedstaaten dieser zwischenstaatlichen
Organisationen nicht
berechtigt, ihre individuellen
Stimmrechte auszuüben.
(5) Artikel 16 Absatz 1 findet
auf diese zwischenstaatlichen Organisationen
keine Anwendung;
sie können jedoch an den Erörterungen
im Exekutivkomitee
über Angelegenheiten teilnehmen,
die in ihre Zuständigkeit
fallen. Bei Abstimmungen über
in ihre Zuständigkeit fallende
Angelegenheiten können die
Stimmen, die ihre Mitgliedstaaten
im Exekutivkomitee abzugeben
berechtigt sind, von jedem
einzelnen dieser Mitgliedstaaten
unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 19 Absatz 1
gemeinsam abgegeben werden.
Artikel 5
Getrennte Mitgliedschaft bezeichneter
Gebiete
Jede Vertragspartei, die Nettoimporteur
von Kaffee ist,
kann jederzeit durch entsprechende
Notifikation nach Artikel
64 Absatz 2 erklären, daß
sie sich für ein von ihr bezeichnetes
Gebiet, dessen internationale
Beziehungen sie wahrnimmt,
und das Nettoexporteur
von Kaffee ist, getrennt an der
Organisation beteiligt. In diesem
Fall haben das Mutterland und
seine nicht bezeichneten Gebiete
eine Einzelmitgliedschaft,
während die bezeichneten Gebiete
entweder einzeln oder zusammen
entsprechend der Notifikation
getrennte Mitgliedschaft
besitzen.
Artikel 6
Gruppenmitgliedschaft bei Eintritt
in die Organisation
(1) Zwei oder mehrere Vertragsparteien,
die Nettoexporteure
von Kaffee sind, können
durch eine bei Hinterlegung
ihrer Genehmigungs-, Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
an den Rat und an den
Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete entsprechende
Notifikation erklären, daß
sie der Organisation als Mitgliedergruppe
beitreten. Ein Gebiet,
auf das dieses Übereinkommen
nach Artikel 64 Absatz 1
ausgedehnt worden ist, kann
einer solchen Mitgliedergruppe
angehören, wenn die Regierung
des seine internationalen Beziehungen
wahrnehmenden Staates
eine entsprechende Notifikation
gemäß Artikel 64 Absatz 2
abgegeben hat. Diese Vertragsparteien
und bezeichneten Gebiete
müssen folgende Voraussetzungen
erfüllen
a) sie müssen sich bereit erklären,
die Verantwortung
für die Verpflichtungen
der Gruppe sowohl einzeln
als auch als Gruppe zu
übernehmen;
b) sie müssen sodann dem
Rat einen ausreichenden
Nachweis darüber erbringen,
i) daß die Gruppe über
die zur Durchführung
einer gemeinsamen
Kaffeepolitik notwendige
Organisation
verfügt, und daß sie
in der Lage sind, zusammen
mit den anderen
Gruppenangehörigen
ihren Verpflichtungen
aus diesem
Übereinkommen
zu entsprechen, und
daß sie entweder
ii) bereits in einem früheren
internationalen
Kaffee-Übereinkommen
als Gruppe anerkannt
worden sind,
oder,
iii) daß sie eine gemeinsame
oder koordinierte
Handels- und
Wirtschaftspolitik in
bezug auf Kaffee und
eine koordinierte
Währungs- und Finanzpolitik
verfolgen
sowie über die notwendigen
Organe zur
Durchführung dieser
Politik verfügen, so
daß der Rat die
Überzeugung gewinnt,
daß die Mitgliedergruppe
in der
Lage ist, die sich daraus
ergebenden Gruppenverpflichtungen
zu
erfüllen.
(2) Die Mitgliedergruppe stellt
ein Einzelmitglied der Organisation
dar; jedoch wird jeder einzelne
Gruppenangehörige in allen
Angelegenheiten, die sich
aus folgenden Bestimmungen ergeben,
als Einzelmitglied behandelt
a) Kapitel IV, Artikel 11, 12
und 20,
b) Kapitel VIII, Artikel 50
und 51 sowie
c) Kapitel X, Artikel 67.
(3) Die Vertragsparteien und
bezeichneten Gebiete, die als
Mitgliedergruppe beitreten, bestimmen
die Regierung oder Organisation,
die sie im Rat in
Angelegenheiten dieses Übereinkommens
mit Ausnahme der in
Absatz 2 angegebenen vertritt.
(4) Die Mitgliedergruppe hat
folgendes Stimmrecht
a) die Mitgliedergruppe hat
dieselbe Anzahl Grundstimmen
wie ein Mitgliedsland,
welches der Organisation
einzeln beitritt.
Diese Grundstimmen werden
der Regierung oder
Organisation, welche die
Gruppe vertritt, zuerkannt
und von ihr abgegeben,
und
b) bei einer Abstimmung
über Angelegenheiten, die
sich aus den Bestimmungen
des Absatzes 2 ergeben,
können die Angehörigen
der Mitgliedergruppe
die ihnen
nach Artikel 13 Absatz
3 und 4 zuerkannten
Stimmen einzeln
so abgeben, als wären sie
Einzelmitglieder der Organisation;
jedoch werden
die Grundstimmen weiterhin
nur der die Gruppe
vertretenden Regierung
oder Organisation zuerkannt.
(5) Jede Vertragspartei und
jedes bezeichnete Gebiet, das
einer Mitgliedergruppe angehört,
kann durch eine an den
Rat gerichtete Notifikation aus
der Gruppe austreten und zu
einem gesonderten Mitglied werden.
Der Austritt wird mit
dem Eingang der Notifikation
beim Rat wirksam. Tritt ein
Gruppenangehöriger aus dieser
Gruppe, aus oder endet seine Zugehörigkeit
zur Organisation, so
können die übrigen Gruppenangehörigen,
beim Rat die Beibehaltung
der Gruppe beantragen;
die Gruppe besteht sodann
fort, sofern nicht der Rat den
Antrag ablehnt. Wird die Mitgliedergruppe
aufgelöst, so wird
jeder frühere Gruppenangehörige
zu einem gesonderten
Mitglied. Ein Mitglied, dessen
Gruppenzugehörigkeit beendet
ist, kann sich während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens
nicht wieder einer Gruppe
anschließen.
Artikel 7
Nachträgliche Gruppenmitgliedschaft
Zwei oder mehrere Ausfuhr-
Mitglieder können jederzeit,
nachdem dieses Übereinkommen
in Kraft getreten ist, beim Rat
die Bildung einer Mitgliedergruppe
beantragen. Der Rat
genehmigt den Antrag, wenn
er feststellt, daß die Mitglieder
nach den Vorschriften des
Artikels 6 Absatz 1 eine Erklärung
abgegeben und einen
ausreichenden Nachweis erbracht
haben. Nach erteilter
Genehmigung ist Absatz 2, 3,
4 und 5 jenes Artikels auf die
Mitgliedergruppe anwendbar.
KAPITEL IV — ORGANISATION
UND VERWALTUNG
Artikel.8
Sitz und Aufbau der Internationalen
Kaffee-Organisation
(1) Die nach dem Übereinkommen
1962 gegründete Inter-
nationale Kaffee-Organisation
bleibt zur Durchführung des
vorliegenden Übereinkommens
und zur Überwachung seiner
Anwendung weiter bestehen.
(2) Die Organisation hat ihren
Sitz in London, sofern der Rat
mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit
nichts anderes beschließt.
(3) Die Organisation nimmt
ihre Aufgaben durch den Internationalen
Kaffeerat, das Exekutivkomitee,
den Exekutivdirektor
und das Personal wahr,
Artikel 9
Zusammensetzung des Internationalen
Kaffeerates
(1) Der Internationale Kaffeerat,
der sich aus allen Mitgliedern
der Organisation zusammensetzt,
ist die höchste Instanz
der Organisation.
(2) Jedes Mitglied ernennt
einen Vertreter im Rat und
allenfalls einen oder mehrere
Stellvertreter. Ein Mitglied
kann ferner einen oder mehrere
Berater für seinen Vertreter oder
Stellvertreter ernennen.
Artikel 10
Befugnisse und Aufgaben des
Rates
(1) Alle durch dieses Übereinkommen
besonders erteilten Befugnisse
liegen beim Rat, der die
zur Durchführung dieses Übereinkommens
notwendigen Befugnisse
und Aufgaben hat.
(2) Der Rat legt mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit die
zur Durchführung dieses Übereinkommens
notwendigen und
mit diesem in Einklang stehenden
Vorschriften und Regelungen
fest, einschließlich seiner Geschäftsordnung
und der Finanz-
und Personalvorschriften der
Organisation. Der Rat kann
in seiner Geschäftsordnung
Möglichkeiten vorsehen, wie er
bestimmte Fragen ohne Sitzung
entscheiden kann.
(3) Der Rat führt außerdem
jene Aufzeichnungen, die zur
Durchführung seiner Aufgaben
gemäß diesem Übereinkommen
erforderlich sind, sowie alle sonstigen
Aufzeichnungen, die er
für zweckdienlich hält.
Artikel 11
Wahl des Vorsitzenden und der
stellvertretenden Vorsitzenden
des Rates
(1) Der Rat wählt für jedes
Kaffeejahr einen Vorsitzenden
sowie einen ersten, zweiten und
dritten stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Grundsätzlich werden der
Vorsitzende und der erste stellvertretende
Vorsitzende entweder
beide aus den Delegierten
der Ausfuhr-Mitglieder
oder beide aus den Delegierten
der Einfuhr-Mitglieder, der
zweite und der dritte stellvertretende
Vorsitzende aus den
Delegierten der anderen Mitgliederkategorie
gewählt; die
Besetzung dieser Ämter wechselt
nach jedem Kaffeejahr zwischen
den beiden Mitgliederkategorien.
(3) Der Vorsitzende oder der
den Vorsitz führende stellvertretende
Vorsitzende ist nicht
stimmberechtigt. In diesem Fall
übt der stellvertretende Delegierte
das Stimmrecht des Mitgliedes
aus.
Artikel 12
Tagungen des Rates
Der Rat hält grundsätzlich
zweimal im Jahr eine ordentliche
Tagung ab. Er kann die
Abhaltung außerordentlicher
Tagungen beschließen. Außerordentliche
Tagungen werden
auch auf Antrag des Exekutivkomitees
oder von fünf Mitgliedern
oder eines oder mehrerer
Mitglieder, die mindestens
200 Stimmen besitzen, abgehalten.
Abgesehen von dringenden
Fällen erfolgt die Einberufung
von Tagungen mindestens
30 Tage im voraus. Sofern der
Rat nichts anderes beschließt,
finden die Tagungen am Sitz der
Organisation statt.
Artikel 13
Stimmen
(1) Die Ausfuhr-Mitglieder
und die Einfuhr-Mitglieder haben
insgesamt je 1000 Stimmen,
die innerhalb jeder Mitgliederkategorie
— das heißt unter
den Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern
— nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen aufgeteilt
werden.
(2) Jedes Mitglied hat fünf
Grundstimmen, sofern die
Grundstimmen in jeder Mitgliederkategorie
insgesamt 150 nicht
übersteigen. Sind mehr als
30 Ausfuhr-Mitglieder oder
mehr als 30 Einfuhr-Mitglieder
vorhanden, so wird die Anzahl
der Grundstimmen jedes Mitgliedes
innerhalb der betreffenden
Mitgliederkategorie so ausgeglichen,
daß die Anzahl der
Grundstimmen in jeder Mitgliederkategorie
höchstens 150
beträgt.
(3) Ausfuhr-Mitglieder, die in
Anlage 1 als Länder mit einer
anfänglichen jährlichen Ausfuhrquote
von 100000 Sack
Kaffee oder mehr, aber weniger
als 400000 Sack angeführt sind,
haben zusätzlich zu den Grundstimmen
die Anzahl der ihnen in
der zweiten Spalte der Anlage 1
zugeteilten Stimmen. Entschließt
sich ein Ausfuhr-Mitglied
im Sinne dieses Absatzes
zu einer Grundquote gemäß
Artikel 31 Absatz 5, so finden
die Bestimmungen dieses Absatzes
auf dieses Mitglied keine
Anwendung.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 32 werden
die übrigen Stimmen der Ausfuhr-
Mitglieder auf jene Mitglieder,
die eine Grundquote besitzen,
im Verhältnis der
durchschnittlichen Mengen ihrer
jeweiligen Kaffee-Ausfuhren
nach Einfuhr-Mitgliedländern in
den Kaffeejahren 1968/69 bis einschließlich
1971/72 aufgeteilt.
Bis zum 31. Dezember 1977
stellt dies die Abstimmungsgrundlage
für die betreffenden
Ausfuhr-Mitglieder dar. Mit
Wirkung vom 1. Jänner 1978
werden die übrigen Stimmen der
Ausfuhr-Mitglieder, die eine
Grundquote besitzen, im Verhältnis
der durchschnittlichen
Mengen ihrer jeweiligen Kaffee-
Ausfuhren nach Einfuhr-Mitgliedländern
wie folgt berechnet
(5) Die übrigen Stimmen der
Einfuhr-Mitglieder werden auf
diese Mitglieder im Verhältnis
ihrer durchschnittlichen Kaffee-
Einfuhrmenge während der vorangegangenen
drei Kalenderjahre
verteilt.
(6) Vorbehaltlich des Absatzes
4 und 7 wird die Verteilung
der Stimmen vom Rat
nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Artikels zu Beginn
eines jeden Kaffeejahres festgelegt
und gilt für die Dauer dieses
Jahres.
(7) Der Rat nimmt eine Neuverteilung
der Stimmen nach
Maßgabe der Bestimmungen
dieses Artikels vor, sobald sich
die Mitgliedschaft in der Organisation
ändert oder wenn
einem Mitglied nach den Artikeln
26, 42, 45 oder 58 das
Stimmrecht zeitweilig entzogen
oder zurückgegeben worden ist.
(8) Ein Mitglied darf nicht
mehr als 400 Stimmen haben.
(9) Teilstimmen sind nicht zulässig.
Artikel 14
Abstimmungsverfahren des Rates
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt,
die Anzahl der Stimmen,
die es besitzt, abzugeben; es ist
nicht berechtigt, seine Stimmen
zu teilen. Ein Mitglied kann
jedoch mit den Stimmen, die es
gemäß Absatz 2 besitzt, anders
abstimmen.
(2) Jedes Ausfuhr-Mitglied
kann ein anderes Ausfuhr-Mitglied
und jedes Einfuhr-Mitglied
ein anderes Einfuhr-Mitglied
ermächtigen, bei den Tagungen
des Rates seine Interessen
zu vertreten und sein
Stimmrecht auszuüben. Die in
Artikel 13 Absatz 8 vorgesehene
Beschränkung findet in diesem
Fall keine Anwendung.
Artikel 15
Beschlüsse des Rates
(1) Soweit in diesem Übereinkommen
nichts anderes beistimmt
ist, werden alle Beschlüsse
des Rates mit beiderseitiger
einfacher Mehrheit gefaßt;
Empfehlungen werden in
der gleichen Weise gegeben.
(2) Bei Beschlüssen des Rates,
für welche dieses Übereinkommen
eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit
vorsieht, wird
folgendes Verfahren angewendet
a) wird eine beiderseitige
Zweidrittelmehrheit wegen
der Ablehnung durch
höchstens drei Ausfuhr- oder
höchstens drei Einfuhr-
Mitglieder nicht erzielt,
so wird der Antrag
binnen 48 Stunden
erneut zur Abstimmung
gebracht, falls der Rat
dies mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder
und beiderseitiger
einfacher Stimmenmehrheit
beschließt;
b) wird wiederum eine beiderseitige
Zweidrittelmehrheit
wegen der Ablehnung
durch höchstens
zwei Einfuhr- oder höchstens
zwei Ausfuhr-Mitglieder
nicht erzielt, so
wird der Antrag binnen
24 Stunden erneut zur
Abstimmung gebracht,
falls der Rat dies mit
einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder
und beiderseitiger einfacher
Stimmenmehrheit
beschließt;
c) wird eine beiderseitige
Zweidrittelmehrheit im
dritten Wahlgang wegen
der Ablehnung durch ein
Ausfuhr- oder Einfuhr-
Mitglied nicht erzielt, so
gilt der Antrag als angenommen;
und
d) gelingt es dem Rat nicht,
einen Antrag erneut zur
Abstimmung zu bringen,
so gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die Mitglieder verpflichten
sich, sämtliche auf Grund dieses
Übereinkommens vom Rat gefaßten
Beschlüsse als bindend
anzuerkennen.
Artikel 16
Zusammensetzung des Exekutivkomitees
(1) Das Exekutivkomitee setzt
sich aus acht Ausfuhr-Mitgliedern
und acht Einfuhr-Mitgliedern
zusammen, die gemäß Artikel
17 für jeweils ein Kaffeejahr
gewählt werden. Wiederwahl
ist zulässig.
(2) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees
ernennt einen
Vertreter und allenfalls einen
oder mehrere Stellvertreter.
Jedes Mitglied kann außerdem
einen oder mehrere Berater für
seinen Vertreter oder Stellvertreter
ernennen.
(3) Das Exekutivkomitee hat
einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden,
die vom Rat für jedes Kaffeejahr
gewählt werden; ihre Wiederwahl
ist zulässig. Der Vorsitzende
oder der den Vorsitz führende
stellvertretende Vorsitzende
ist nicht stimmberechtigt.
Wird ein Delegierter zum Vorsitzenden
gewählt oder führt
ein stellvertretender Vorsitzender
den Vorsitz, so kann sein
Stellvertreter an seiner Stelle das
Stimmrecht ausüben. Grundsätz-
lich werden der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende
für jedes Kaffeejahr aus den
Delegierten derselben Mitgliederkategorie
gewählt.
(4) Das Exekutivkomitee tritt
in der Regel am Sitz der Organisation
zusammen; es kann
jedoch an einem anderen Ort
zusammentreten.
Artikel 17
Wahl des Exekutivkomitees
(1) Die Ausfuhr- und Einfuhr-
Mitglieder des Exekutivkomitees
werden im Rat von den Ausfuhr-
und Einfuhr-Mitgliedern
der Organisation gewählt. Die
Wahl innerhalb jeder Mitgliederkategorie
erfolgt nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen.
(2) Jedes Mitglied gibt alle
Stimmen, die ihm gemäß Artikel
13 zustehen, für einen einzigen
Bewerber ab. Ein Mitglied
kann Stimmen, die ihm gemäß
Artikel 14 Absatz 2 zustehen,
auch für einen anderen Bewerber
abgeben.
(3) Die acht Bewerber, welche
die meisten Stimmen erhalten,
gelten als gewählt; ein Bewerber
gilt jedoch im ersten Wahlgang
nur dann als gewählt, wenn er
mindestens 75 Stimmen erhält.
(4) Werden gemäß Absatz 3
im ersten Wahlgang weniger als
acht Bewerber gewählt, so werden
weitere Wahlgänge durchgeführt,
an denen sich indessen
nur Mitglieder beteiligen dürfen,
die ihre Stimme nicht für einen
der gewählten Bewerber abgegeben
haben. In jedem folgenden
Wahlgang wird die Mindestanzahl
der für eine Wahl erforderlichen
Stimmen nacheinander
um je fünf herabgesetzt, bis acht
Bewerber gewählt sind.
(5) Ein Mitglied, das seine
Stimme nicht für eines der gewählten
Mitglieder abgegeben
hat, überträgt seine Stimmen
einem dieser Mitglieder; die Bestimmungen
der Absätze 6
und 7 bleiben unberührt.
(6) Die bei der Wahl eines
Mitgliedes abgegebenen Stimmen
zuzüglich der ihm übertragenen
Stimmen gelten als für dieses
Mitglied abgegeben, sofern die
Gesamtzahl der Stimmen für ein
gewähltes Mitglied die Zahl 499
nicht übersteigt.
(7) Würden die für ein gewähltes
Mitglied als abgegeben
geltenden Stimmen die Zahl 499
übersteigen, so treffen die Mitglieder,
die ihre Stimme für das
betreffende Mitglied abgegeben
oder ihm übertragen haben,
untereinander eine Vereinbarung,
derzufolge eines oder mehrere
von ihnen ihre Stimmen
diesem Mitglied entziehen und
einem anderen gewählten Mitglied
übertragen, sodaß die auf
jedes der gewählten Mitglieder
vereinigten Stimmen die Höchstzahl
von 499 nicht übersteigen.
Artikel 18
Zuständigkeit des Exekutivkomitees
(1) Das Exekutivkomitee ist
dem Rat verantwortlich und
arbeitet nach dessen allgemeinen
Weisungen.
(2) Der Rat kann mit beiderseitiger
einfacher Mehrheit dem
Exekutivkomitee die Ausübung
einiger oder aller seiner Befugnisse
übertragen; hievon sind
ausgenommen
a) die Genehmigung des Verwaltungs-
Haushaltsplanes
und die Festsetzung der
Beiträge nach Artikel 25;
b) der zeitweilige Entzug des
Stimmrechtes eines Mitgliedes
gemäß Artikel 45
oder 58;
c) die Befreiung eines Mitgliedes
von seinen Verpflichtungen
gemäß Artikel
56;
d) die Beschlüsse über Streitigkeiten
gemäß Artikel
56;
e) die Festsetzung der Bedingungen
für den Beitritt
gemäß Artikel 62;
f) der Beschluß über einen
Antrag auf Ausschluß eines
Mitgliedes gemäß Artikel
66;
g) der Beschluß über die Neuverhandlung,
Verlängerung
oder Außerkraftsetzung
dieses Übereinkommens
gemäß Artikel 68;
und
h) die Empfehlung von Änderungen
an die Mitglieder
gemäß Artikel 69.
(3) Der Rat kann jederzeit
mit beiderseitiger einfacher
Mehrheit eine Übertragung von
Befugnissen an das Exekutivkomitee
rückgängig machen.
Artikel 19
Abstimmungsverfahren des
Exekutivkomitees
(1) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees
verfügt über die
Anzahl von Stimmen, die es
gemäß Artikel 17 Absatz 6
und 7 erhalten hat. Stimmenabgabe
durch Stellvertreter ist
nicht zulässig. Ein Mitglied des
Exekutivkomitees darf seine
Stimme nicht teilen.
(2) Jeder Beschluß des Exekutivkomitees
bedarf der gleichen
Stimmenmehrheit, derer sie
auch bei einer Abstimmung im
Rat bedürfen würde.
Artikel 20
Beschlußfähigkeit des Rates und
des Exekutivkomitees
(1) Der Rat ist beschlußfähig,
wenn die Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist und auf diese
Mehrheit eine beiderseitige
Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen
entfällt. Besteht
zu dem Zeitpunkt, der für den
Beginn einer Ratssitzung festgesetzt
wurde, keine Beschlußfähigkeit,
so kann der Vorsitzende
des Rates sich entschlie-
ßen, den Zeitpunkt für die Eröffnung
der Sitzung um mindestens
drei Stunden zu verschieben.
Besteht zum neu festgesetzten
Zeitpunkt keine Beschlußfähigkeit,
so kann der
Vorsitzende den Zeitpunkt für
die Eröffnung der Ratssitzung
um mindestens weitere drei
Stunden verschieben. Dieser
Vorgang kann so oft wiederholt
werden, bis die Beschlußfähigkeit
zum festgesetzten Zeitpunkt
gegeben ist. Eine Vertretung
im Sinne des Artikels 14
Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
(2) Das Exekutivkomitee ist
beschlußfähig, wenn die Mehrheit
der Mitglieder anwesend ist
und auf diese Mehrheit eine beiderseitige
Zweidrittelmehrheit
der Gesamtstimmen entfällt.
Artikel 21
Exekutivdirektor und Personal
(1) Der Rat ernennt den
Exekutivdirektor auf Empfehlung
des Exekutivkomitees. Die
Anstellungsbedingungen für den
Exekutivdirektor werden vom
Rat festgelegt und müssen den
Bedingungen für vergleichbare
Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher
Organisationen entsprechen
(2) Der Exekutivdirektor ist
der oberste Verwaltungsbeamte
der Organisation; er ist für die
Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich,
die ihm bei der
Durchführung dieses Übereinkommens
obliegen.
(3) Der Exekutivdirektor ernennt
das Personal nach den
vom Rat festgesetzten Vorschriften.
(4) Der Exekutivdirektor und
die Mitglieder des Personals dürfen
an der Kaffee-Erzeugung,
am Kaffeehandel oder am
Kaffeetransport nicht finanziell
beteiligt sein.
(5) Bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor
und das Personal von
keinem Mitglied und keiner
Stelle außerhalb der Organisation
Weisungen einholen oder
entgegennehmen. Sie haben sich
jeder Handlung zu enthalten,
die mit ihrer Stellung als internationale
Beamte, die nur der
Organisation verantwortlich
sind, nicht vereinbar ist. Jedes
Mitglied verpflichtet sich, den
ausschließlich internationalen
Charakter der Obliegenheiten
des Exekutivdirektors und des
Personals zu achten und nicht zu
versuchen, sie bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel 22
Zusammenarbeit mit anderen
Organisationen
Der Rat kann alle zweckdienlichen
Abmachungen zur Durchführung
von Konsultationen
und zur Zusammenarbeit mit
den Vereinten Nationen und
deren SpezialOrganisationen
sowie mit anderen in Betracht
kommenden zwischenstaatlichen
Organisationen treffen. Der Rat
kann diese Organisationen und
jede andere Organisation, die
sich mit Kaffee befaßt, einladen,
Beobachter zu seinen Sitzungen
zu entsenden.
KAPITEL V — PRIVILEGIEN
UND IMMUNITÄTEN
Artikel 23
Privilegien und Immunitäten
(1) Die Organisation besitzt
Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere
die Fähigkeit, Verträge
zu schließen, bewegliches
und unbewegliches Eigentum zu
erwerben und darüber zu verfügen
sowie vor Gericht aufzutreten.
(2) Die Rechtsstellung, die
Privilegien und Immunitäten der
Organisation, ihres Exekutivdirektors,
ihres Personals und
ihrer Experten sowie der Vertreter
der Mitglieder werden für
die Zeit, in der sie sich in Wahrnehmung
ihrer Aufgaben im Gebiet
des Vereinigten König-
reiches von Großbritannien und
Nordirland aufhalten, weiter
durch das zwischen der Regierung
des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und
Nordirland (im folgenden als
„Gastregierung" bezeichnet) und
der Organisation am 28. Mai
1969 geschlossene Amtssitzabkommen
geregelt.
(3) Das in Absatz 2 genannte
Amtssitzabkommen ist von diesem
Übereinkommen unabhängig.
Es tritt jedoch außer Kraft
a) durch ein Abkommen
zwischen der Gastregierung
und der Organisation;
b) falls der Sitz der Organisation
aus dem Gebiete
der Gastregierung verlegt
wird, oder
c) falls die Organisation zu
bestehen aufhört.
(4) Die Organisation kann mit
einem oder mehreren anderen
Mitgliedern vom Rat zu genehmigende
Übereinkommen über
Privilegien und Immunitäten
schließen, die für die ordnungsgemäße
Durchführung dieses
Übereinkommens erforderlich
sind.
(5) Die Regierungen der Mitgliedländer,
abgesehen von der
Gastregierung, gewähren der
Organisation die gleichen Erleichterungen
in bezug auf Währungs-
oder Devisenbeschränkungen,
Unterhaltung von
Bankkonten und Geldüberweisungen,
die den Spezialorganisationen
der Vereinten Nationen
zugestanden werden.
KAPITEL VI — FINANZFRAGEN
Artikel 24
Finanzlagen
(1) Die Ausgaben für die
Delegation beim Rat sowie für
die Delegierten im Exekutiv-
komitee und in den Ausschüssen
des Rates oder des Exekutivkomitees
werden von den betreffenden
Regierungen getragen.
(2) Die anderen für die
Durchführung des Übereinkommens
erforderlichen Ausgaben
werden aus den gemäß Artikel
25 festgesetzten jährlichen
Beiträgen der Mitglieder bestritten.
Der Rat kann jedoch für
bestimmte Dienstleistungen Gebühren
erheben.
(3) Das Rechnungsjahr der
Organisation entspricht dem
Kaffeejahr.
Artikel 25
Annahme des Haushaltsplanes
und Festsetzung der Beiträge
(1) In der zweiten Hälfte
jedes Rechnungsjahres genehmigt
der Rat den Verwaltungs-Haushaltsplan
der Organisation für
das folgende Rechnungsjahr und
setzt den Beitrag jedes Mitgliedes
zum Haushaltsplan fest.
(2) Der Beitrag jedes Mitgliedes
zum Haushaltsplan für
jedes Rechnungsjahr richtet sich
nach dem Verhältnis seiner
Stimmenzahl im Zeitpunkt der
Genehmigung des Haushaltsplanes
für das betreffende Jahr zur
Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder.
Tritt jedoch zu Beginn
des Rechnungsjahres, für das die
Beiträge festgesetzt werden, eine
Änderung in der Stimmenverteilung
unter den Mitgliedern
gemäß Artikel 13 Absatz 6 ein,
so werden die Beiträge für das
betreffende Jahr entsprechend
angeglichen. Bei der Festsetzung
der Beiträge werden die Stimmen
jedes Mitgliedes so berechnet,
daß der zeitweilige Entzug
des Stimmrechtes eines Mitgliedes
oder die sich daraus ergebende
Neuverteilung der Stimmen
außer Betracht bleiben.
(3) Den ersten Beitrag eines
Mitgliedes, das der Organisation
nach dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens beitritt, setzt
der Rat auf der Grundlage der
diesem Mitglied zustehenden
Stimmenzahl und des für das
laufende Rechnungsjahr verbleibenden
Zeitabschnittes fest,
ohne jedoch die für das laufende
Rechnungsjahr für die anderen
Mitglieder festgesetzten Beiträge
zu ändern.
Artikel 26
Beitragsleistung
(1) Die Beiträge zum Verwaltungs-
Haushaltsplan für jedes
Rechnungsjahr sind in frei konvertierbarer
Währung am ersten
Tag des betreffenden Rechnungsjahres
zu entrichten.
(2) Kommt ein Mitglied seiner
Verpflichtung zur Entrichtung
seines vollen Beitrages zum Verwaltungs-
Haushaltsplan nicht
binnen sechs Monaten nach Fälligkeit
des Beitrages nach, so
wird ihm sowohl sein Stimmrecht
im Rat als auch das Recht,
seine Stimme im Exekutivkomitee
abzugeben oder für sich
abgeben zu lassen, so lange entzogen,
bis der Beitrag entrichtet
ist. Jedoch werden dem Mitglied
weder seine anderen Rechte entzogen,
noch wird es von seinen
Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen befreit, es sei
denn, daß der Rat dies mit
beiderseitiger Zweidrittelmehrheit
beschließt.
(3) Ein Mitglied, dem sein
Stimmrecht entweder nach Absatz
2 oder nach Artikel 42, 45
oder 58 zeitweilig entzogen
worden ist, bleibt dennoch zur
Entrichtung seines Beitrages verpflichtet.
Artikel 27
Prüfung und Veröffentlichung
der Rechnungslegung
Nach Abschluß jedes Rechnungsjahres
wird dem Rat so
bald wie möglich eine von unabhängigen
Rechnungsprüfern
kontrollierte Aufstellung über
die Einnahmen und Ausgaben
der Organisation während des
betreffenden Rechnungsjahres
zur Genehmigung und Veröffentlichung
vorgelegt.
KAPITEL VII — REGELUNG
DER AUSFUHREN UND
EINFUHREN
Artikel 28
Allgemeine Bestimmungen
(1) Alle Beschlüsse des Rates
auf Grund der Bestimmungen
dieses Kapitels bedürfen zur
Annahme einer beiderseitigen
Zweidrittelmehrheit.
(2) Das Wort „jährlich" in
diesem Kapitel bedeutet jeden
vom Rat festgesetzten Zeitraum
von zwölf Monaten. Der Rat
kann jedoch Verfahren einführen,
um die Bestimmungen dieses
Kapitels für einen längeren
Zeitabschnitt als zwölf Monate
anzuwenden.
Artikel 29
Der Quotenregelung unterliegende
Märkte
Für Zwecke dieses Übereinkommens
wird der Welt-Kaffeemarkt
in „Mitglieder — Quotenmärkte"
und „Nichtmitglieder
— quotenfreie Märkte" eingeteilt.
Artikel 30
Grundquoten
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen
der Artikel 31 und 32
hat jedes Ausfuhr-Mitglied Anspruch
auf eine gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels
berechnete Grundquote.
(2) Treten gemäß Artikel 33
Quoten im Kaffeejahr 1976/77
in Kraft, so wird die Grundquote,
die für die Zuteilung des
festen Quotenanteils heranzuziehen
ist, auf der Grundlage der
durchschnittlichen Menge der
jährlichen Ausfuhren jedes Ausfuhr-
Mitgliedes nach Einfuhr-
Mitgliedländern in den Kaffeejahren
1968/69 bis 1971/72 berechnet.
Die Zuteilung des festen
Anteils bleibt so lange wirksam,
bis die Quoten erstmals gemäß
Artikel 33 ausgesetzt werden.
(3) Werden Quoten im Kaffeejahr
1976/77 nicht eingeführt,
aber im Kaffeejahr 1977/78
wirksam, so wird die für die
Zuteilung des festen Quotenteils
heranzuziehende Grundquote
in der Weise berechnet,
daß für jedes Ausfuhr-Mitglied
jeweils die höhere der folgenden
Mengen genommen wird; entweder
a) die Menge seiner Ausfuhren
nach Einfuhr-Mitgliedländern
im Kaffeejahr
1976/77, errechnet auf der
Grundlage der in Ursprungszeugnissen
enthaltenen
Angaben, oder
b) die Menge, die sich aus
der Anwendung des in
Absatz 2 festgelegten Verfahrens
ergibt.
Die Zuteilung des festen Anteiles
bleibt so lange wirksam,
bis die Quoten erstmals gemäß
Artikel 33 ausgesetzt werden.
(4) Treten im Kaffeejahr 1978/
1979 oder zu einem späteren
Zeitpunkt Quoten erstmals in
Kraft oder werden sie wieder
eingeführt, so wird die Grundquote,
die für die Verteilung des
festen Quotenanteiles heranzuziehen
ist, in der Weise berechnet,
daß für jedes Ausfuhr-Mitglied
jeweils die höhere der folgenden
Mengen genommen
wird: entweder
a) die durchschnittliche
Menge seiner Ausfuhren
nach Einfuhr-Mitgliedländern
in den Kaffeejahren
1976/77 und 1977/78,
errechnet auf der Grundlage
der in Ursprungszeugnissen
enthaltenen
Angaben, oder
b) die Menge, die sich aus
der Anwendung des in
Absatz 2 festgelegten Verfahrens
ergibt.
(5) Werden Quoten gemäß
den Bestimmungen des Absatzes
2 dieses Artikels eingeführt
und hierauf ausgesetzt,
so wird ihre Wiedereinführung
im Kaffeejahr 1977/78 durch die
Bestimmungen des Absatzes 3
dieses Artikels und Artikel 35
Absatz 1 geregelt. Die Wiedereinführung
von Quoten im
Kaffeejahr 1978/79 oder zu
einem späteren Zeitpunkt wird
durch die Bestimmungen des
Absatzes 4 dieses Artikels und
Artikel 35 Absatz 1 geregelt.
Artikel 31
Von Grundquoten ausgenommene
Ausfuhrmitglieder
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen
der Absätze 4 und 5
wird den in Anlage 1 angeführten
Ausfuhr-Mitgliedern eine
Grundquote nicht zugeteilt.
Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 33 erhalten
diese Mitglieder im Kaffeejahr
1976/77 die in der ersten Spalte
dieser Anlage angegebenen anfänglichen
jährlichen Ausfuhrquoten.
Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Absatzes 2 dieses
Artikels und der Bestimmungen
des Artikels 33 wird die
Quote dieser Mitglieder in jedem
der darauffolgenden Kaffeejahre
wie folgt erhöht
a) um 10 v. H. der anfänglichen
jährlichen Ausfuhrquote
bei Mitgliedern,
deren anfängliche jähr-
liche Ausfuhrquote weniger
als 100000 Sack beträgt;
und
b) um 5 v. H. der anfänglichen
jährlichen Ausfuhrquote
bei Mitgliedern,
deren anfängliche jährliche
Ausfuhrquote 100000 Sack
oder mehr, aber weniger
als 400000 Sack beträgt.
Werden Quoten gemäß Artikel
33 eingeführt oder wiedereingeführt,
so gelten diese jährlichen
Erhöhungen für Zwecke
der Festsetzung der Jahresquoten
für die betreffenden Mitglieder
als seit dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens wirksam.
(2) Jedes im Absatz 1 dieses
Artikels genannte Mitglied notifiziert
bis zum 31. Juli eines
jeden Jahres dem Rat die Kaffeemenge,
die ihm während des
nächsten Kaffeejahres voraussichtlich
zur Ausfuhr zur Verfügung
steht. Die von dem Ausfuhrmitglied
dementsprechend
angegebene Menge bildet seine
Quote für das nächste Kaffeejahr,
sofern diese Menge innerhalb
der in Absatz 1 dieses Artikels
bezeichneten zulässigen
Grenzen liegt.
(3) Erreicht oder übersteigt
die Jahresquote eines Ausfuhr-
Mitgliedes, das eine anfängliche
jährliche Ausfuhrquote von weniger
als 100000 Sack hat, die
im Absatz 1 dieses Artikels genannte
Höchstmenge von
100000 Sack, so gelten für dieses
Mitglied danach die auf Ausfuhr-
Mitglieder anzuwendenden
Bestimmungen, deren anfängliche
jährliche Ausfuhrquote
100000 Sack oder mehr, aber
weniger als 400000 Sack beträgt.
(4) Erreicht die Jahresquote
eines Ausfuhr-Mitgliedes, das
eine anfängliche jährliche Ausfuhrquote
von weniger als
400000 Sack hat, die in Absatz 1
dieses Artikels genannte Höchstmenge
von 400000 Sack, so gelten
für dieses Mitglied danach
die Bestimmungen des Artikels
35, und der Rat setzt für
dieses Mitglied eine Grundquote
fest.
(5) Ein in Anlage 1 angeführtes
Ausfuhr-Mitglied, das
100000 Sack oder mehr ausführt,
kann jederzeit den Rat
um Festsetzung einer Ausfuhrquote
ersuchen.
(6) Mitglieder, deren Jahresquote
weniger als 100000 Sack
beträgt, sind den Bestimmungen
der Artikel 36 und 37 nicht
unterworfen.
Artikel 32
Bestimmungen über die Anpassung
der Grundquoten
(1) Tritt ein Einfuhr-Land,
das weder Mitglied des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens
1968 noch Mitglied des
verlängerten Internationalen
Kaffee-Übereinkommens 1968
war, diesem Übereinkommen
bei, so nimmt der Rat eine Anpassung
der sich aus der Anwendung
der Bestimmungen des Artikels
30 ergebenden Grundquoten
vor.
(2) Bei der in Absatz 1 dieses
Artikels erwähnten Anpassung
ist entweder die durchschnittliche
Menge der Ausfuhren einzelner
Ausfuhr-Mitglieder nach
dem betreffenden Einfuhr-Land
in der Zeit von 1968 bis 1972
oder der verhältnismäßige Anteil
einzelner Ausfuhr-Mitglieder
an den durchschnittlichen
Einfuhrmengen des betreffenden
Landes im gleichen Zeitabschnitt
zu berücksichtigen.
(3) Der Rat genehmigt die
Angaben, die als Grundlage für
die erforderlichen Berechnungen
zur Anpassung der Grundquoten
dienen sollen, sowie die
Kriterien, nach denen die Bestimmungen
dieses Artikels anzuwenden
sind.
Artikel 33
Bestimmungen über die Einführung,
die zeitweilige Aufhebung
und Wiedereinführung von
Quoten
(1) Sofern der Rat nichts anderes
beschließt, treten Quoten
jederzeit während der Laufzeit
dieses Übereinkommens in
Kraft, wenn
a) der zusammengesetzte
Richtpreis an zwanzig aufeinanderfolgenden
Börsentagen
im Durchschnitt
gleich der oberen Grenze
des vom Rat gemäß Artikel
38 festgesetzten, im
gegebenen Zeitpunkt geltenden
Preisrahmens ist
oder darunter liegt;
b) wenn in Ermangelung
eines Beschlusses des Rates,
einen Preisrahmen festzusetzen
i) der Durchschnitt der
Richtpreise für
„Other Mild" und
„Robusta"-Kaffeesorten
an zwanzig aufeinanderfolgenden
Börsentagen im
Durchschnitt gleich
dem Durchschnitt dieser
Preise, wie sie von
der Organisation
während der Laufzeit
des verlängerten Internationalen
Kaffee-Übereinkommens
1968 für das Kalenderjahr
1975 festgehalten
worden sind,
ist oder darunter
liegt, oder
ii) wenn vorbehaltlich
der Bestimmungen des
Absatzes 2 dieses Artikels
der nach Artikel
38 berechnete zusammengesetzte
Richtpreis an zwanzig
aufeinanderfolgenden
Börsentagen im
Durchschnitt um
15 v. H. oder mehr
unter dem durchschnittlichen
zusammengesetzten
Richt-
preis des vorangegangenen
Kaffeejahres
liegt, in welchem dieses
Übereinkommen
in Kraft war.
Unbeschadet der vorstehenden
Bestimmungen dieses Absatzes
treten Quoten bei Inkrafttreten
dieses Übereinkommens nur
dann in Kraft, wenn der Durchschnitt
der Richtpreise für
„Other Mild" und „Robusta"-
Kaffeesorten an den zwanzig
aufeinanderfolgenden Börsentagen,
die unmittelbar diesem
Zeitpunkt vorausgehen, im
Durchschnitt gleich dem Durchschnitt
dieser Preise für das Kalenderjahr
1975 ist oder darunter
liegt.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen
des Absatzes 1 lit. b ii)
dieses Artikels treten Quoten,
sofern der Rat nichts anderes beschließt,
nicht in Kraft, wenn
der Durchschnitt der Richtpreise
für „Other Mild" und „Robusta"-
Kaffeesorten an zwanzig
aufeinanderfolgenden Börsentagen
im Durchschnitt um 22,5
v. H. oder mehr über dem
Durchschnitt dieser Preise für
das Kalenderjahr 1975 liegt.
(3) Die in Absatz 1 lit. b i)
und in Absatz 2 dieses Artikels
angegebenen Preise sind zu überprüfen
und können vom Rat
vor dem 30. September 1978 und
vor dem 30. September 1980 geändert
werden.
(4) Sofern der Rat nichts anderes
beschließt, werden Quoten
ausgesetzt, wenn
a) der zusammengesetzte
Richtpreis an zwanzig aufeinanderfolgenden
Börsentagen
im Durchschnitt um
15 v. H. über dem vom
Rat festgelegten, im gegebenen
Zeitpunkt geltenden
Preisrahmen liegt; oder
wenn
b) in Ermangelung eines Beschlusses
des Rates, einen
Preisrahmen festzulegen,
der zusammengesetzte
Richtpreis an zwanzig aufeinanderfolgenden
Börsentagen
im Durchschnitt um
15 v. H. oder mehr über
dem durchschnittlichen zusammengesetzten
Richtpreis
des vorangegangenen
Kalenderjahres liegt.
(5) Sofern der Rat nichts anderes
beschließt, werden Quoten
nach ihrer Aufhebung gemäß
Absatz 4 nach Maßgabe der Bestimmungen
der Absätze 1, 2
und 6 wiedereingeführt.
(6) Sind die entsprechenden,
in Absatz 1 dieses Artikels angeführten
Preisbedingungen gegeben,
so treten, vorbehaltlich der
Bestimmungen des Absatzes 2,
Quoten so bald wie möglich in
Kraft; auf keinen Fall aber später
als in dem Vierteljahr, das
der Erfüllung der entsprechenden
Preisbedingungen folgt. Die
Quoten werden, sofern in diesem
Übereinkommen nichts anderes
bestimmt ist, für die
Dauer von vier Vierteljahren
festgelegt. Sind die Gesamtjahres-
und Vierteljahresquoten
vom Rat nicht vorher festgelegt
worden, so setzt der Exekutivdirektor
unter Zugrundelegung
der Kaffeeaufnahme auf den
Quotenmärkten eine gemäß den
in Artikel 34 festgelegten Kriterien
geschätzte Quote fest;
diese Quote wird den Ausfuhr-
Mitgliedern gemäß Artikel 31
und 35 zugeteilt.
(7) Der Rat wird im ersten
Vierteljahr, nachdem Quoten in
Kraft getreten sind, einberufen,
um Preisrahmen festzusetzen
und für einen bestimmten Zeitabschnitt,
für den der Rat dies
für zweckmäßig erachtet, die
Quoten zu überprüfen und erforderlichenfalls
zu ändern, sofern
dieser Zeitabschnitt nicht
zwölf Monate überschreitet, von
dem Tag an gerechnet, an dem
Quoten in Kraft getreten sind.
Artikel 34
Festsetzung der Gesamtjahresquoten
Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 33 setzt der
Rat auf seiner letzten ordentlichen
Tagung im Kaffeejahr eine
Gesamtjahresquote fest und berücksichtigt
dabei unter anderem
a) den geschätzten Jahresverbrauch
der Einfuhr-Mitglieder;
b) die geschätzten Einfuhren
der Mitglieder aus anderen
Einfuhr-Mitglied- und aus
Nichtmitgliedländern;
c) die geschätzten Veränderungen
in der Höhe der
Lagerbestände in Einfuhr-
Mitgliedländern und in
Freihäfen;
d) die Auswirkungen der Bestimmungen
des Artikels
40 betreffend Fehlbestände
und Aufteilung
der Fehlbestände; und
e) bezüglich der Einführung
oder Wiedereinführung
von Quoten gemäß Artikel
33 Absatz 1 und 5,
die Ausfuhren von Ausfuhr-
Mitgliedern nach Einfuhr-
Mitglied- und Nichtmitgliedländern
während
des der Einführung von
Quoten vorangehenden
Zeitabschnittes von zwölf
Monaten.
Artikel 35
Zuteilung der Jahresquoten
(1) Auf Grund des gemäß den
Bestimmungen des Artikels 34 gefaßten
Beschlusses und nach Abzug
der zur Erfüllung der Bestimmungen
des Artikels 31 benötigten
Kaffeemenge werden
den Ausfuhr-Mitgliedern, die
Anspruch auf eine Grundquote
haben, Jahresquoten in festen
und veränderlichen Anteilen zugeteilt.
Der feste Anteil entspricht
70 v. H. der den Bestimmungen
des Artikels 31 an-
gepaßten Gesamtjahresquote
und wird auf die Ausfuhr-Mitglieder
gemäß Artikel 30 aufgeteilt.
Der veränderliche Anteil
entspricht 30 v. H. der den Bestimmungen
des Artikels 31 angepaßten
Gesamtjahresquote.
Diese Anteile können vom Rat
geändert werden, jedoch darf
der feste Anteil nie weniger als
70 v. H. betragen. Vorbehaltlich
der Bestimmungen des Absatzes
2 dieses Artikels wird der
veränderliche Anteil auf die Ausfuhr-
Mitglieder in dem Verhältnis
aufgeteilt, in dem die überprüften
Lagerbestände jedes
Ausfuhr-Mitgliedes zum überprüften
Gesamtlagerbestand aller
Ausfuhr-Mitglieder, die Grundquoten
erhalten haben, steht,
mit der Maßgabe, daß kein Mitglied
einen Anteil am veränderlichen
Teil der Quote erhält,
der mehr als 40 v. H. der Gesamtmenge
des veränderlichen
Teiles beträgt, es sei denn, daß
der Rat eine abweichende
Grenze festlegt.
(2) Als im Sinne dieses Artikels
in Betracht zu ziehende
Lagerbestände gelten jene, die
am Ende des Erntejahres jedes
Ausfuhr-Mitgliedes, das der
Quotenfestsetzung unmittelbar
vorangeht, gemäß den entsprechenden
Vorschriften für die
Überprüfung der Lagerbestände
festgestellt wurden.
Artikel 36
Vierteljahresquoten
(1) Unmittelbar nach Zuteilung
der Jahresquoten gemäß
Artikel 35 Absatz 1 und vorbehaltlich
der Bestimmungen des
Artikels 31 teilt der Rat jedem
Ausfuhr-Mitglied Vierteljahresquoten
zu, um eine geregelte Belieferung
der Weltmärkte mit
Kaffee in dem Zeitabschnitt, für
den Quoten festgesetzt sind, sicherzustellen.
(2) Diese Quoten sollen so
nahe wie möglich bei 25 v. H.
der Jahresquote jedes Mitgliedes
liegen. Ein Mitglied darf nicht
mehr als 30 v. H. im ersten
Vierteljahr, 60 v. H. in den
ersten zwei Vierteljahren und
80 v. H. in den ersten drei
Vierteljahren ausführen. Sind
Ausfuhren eines Mitgliedes in
einem Vierteljahr niedriger als
seine Quote für dieses Vierteljahr,
so wird die nicht ausgenutzte
Restmenge der Quote
für das nächste Vierteljahr hinzugezählt.
(3) Die Bestimmungen dieses
Artikels finden auch auf die
Durchführung des Artikels 33
Absatz 6 Anwendung.
(4) Vertritt ein Ausfuhr-Mitglied
auf Grund außergewöhnlicher
Umstände die Auffassung,
daß die in Absatz 2 dieses Artikels
vorgesehenen Beschränkungen
seine Wirtschaft voraussichtlich
ernsthaft schädigen würden,
so kann der Rat auf Ersuchen
des betreffenden Mitgliedes
geeignete Maßnahmen gemäß
Artikel 56 treffen. Das betreffende
Mitglied muß einen
Nachweis der Schädigung erbringen
und die Erhaltung der Preisstabilität
ausreichend gewährleisten.
Der Rat darf jedoch ein
Mitglied keinesfalls ermächtigen,
mehr als 35 v. H. seiner
Jahresquote im ersten Vierteljahr,
65 v. H. in den ersten zwei
Vierteljahren und 85 v. H. in
den ersten drei Vierteljahren
auszuführen.
Artikel 37
Anpassung der Jahres- und
Vierteljahresquoten
(1) Wenn es die Marktlage
erfordert, kann der Rat die gemäß
Artikel 33, 35 und 36 zugeteilten
Jahres- und Vierteljahresquoten
ändern. Vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels
35 Absatz 1 und, sofern Artikel
31 und Artikel 39 Absatz 3
nichts anderes bestimmt, werden
die Quoten jedes Ausfuhr-
Mitgliedes im gleichen Hundertsatz
geändert.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen
des Absatzes 1 dieses
Artikels kann der Rat, wenn es
die Marktlage nach seiner Ansicht
erfordert, Anpassungen innerhalb
der laufenden und verbleibenden
Vierteljahresquoten
der Ausfuhrländer vornehmen,
ohne jedoch die Jahresquoten zu
ändern.
Artikel 38
Preismaßnahmen
(1) Der Rat richtet ein
System von Richtpreisen ein,
aus dem sich ein täglicher zusammengesetzter
Richtpreis ergibt.
(2) Auf der Grundlage dieses
Systems kann der Rat Preisrahmen
und Preisabstufungen
für die wichtigsten Kaffeesorten
und/oder -gruppen sowie einen
zusammengesetzten Preisrahmen
festsetzen.
(3) Bei der Festsetzung und
Anpassung von Preisrahmen im
Sinne dieses Artikels berücksichtigt
der Rat das jeweilige
Niveau und die Tendenz der
Kaffeepreise einschließlich ihrer
Auswirkungen auf
— die Höhe und die Entwicklung
des Verbrauches
und der Produktion sowie
die Lagerbestände in den
Einfuhr- und Ausfuhrländern;
— Änderungen im Weltwährungssystem;
— die Entwicklung der Inflation
oder Deflation in
der Welt, und
— andere Faktoren, die die
Erreichung der Ziele dieses
Übereinkommens beeinträchtigen
könnten.
Der Exekutivdirektor beschafft
die erforderlichen Unterlagen,
damit der Rat die vorstehenden
Faktoren in angemessener
Weise berücksichtigen
kann.
(4) Der Rat erläßt Vorschriften
bezüglich der Auswirkung,
die die Einführung von Quoten
oder ihre Anpassungen auf Verträge
hat, die vor dieser Einführung
oder Anpassung geschlossen
worden sind.
Artikel 39
Zusätzliche Maßnahmen zur Anpassung
der Quoten
(1) Sind Quoten in Kraft, so
ist der Rat einzuberufen, um
ein System für die anteilsmäßige
Anpassung der Quoten an
Änderungen innerhalb des im
Artikel 38 vorgesehenen zusammengesetzten
Richtpreises aufzustellen.
(2) Dieses System enthält Bestimmungen
über Preisrahmen,
die Anzahl der Börsentage,
während denen die Notierung
erfolgt, sowie die Zahl und das
Ausmaß der Anpassungen.
(3) Der Rat kann außerdem
ein System für die Erhöhung
der Quoten aufstellen, um Preisbewegungen
bei den wichtigsten
Kaffeesorten und/oder -gruppen
zu entsprechen.
Artikel 40
Fehlbestände
(1) Jedes Ausfuhr-Mitglied
gibt allfällig zu erwartende
Fehlbestände auf die ihm zustehende
Ausfuhrmenge bekannt,
um eine Neuverteilung
unter den Ausfuhr-Mitgliedern
zu ermöglichen, die in der Lage
und auch bereit sind, die Fehlmengen
auszuführen. 70 v. H.
der gemäß diesem Artikel
bekanntgegebenen Menge ist
vorerst zur Neuverteilung unter
anderen Mitgliedern, die die
gleiche Kaffeesorte ausführen,
und zwar im Verhältnis ihrer
Grundquoten, und 30 v. H. vorerst
den Mitgliedern, die eine
andere Kaffeesorte ausführen,
gleichfalls im Verhältnis ihrer
Grundquoten, zur Verfügung zu
stellen.
(2) Gibt ein Mitglied Fehlbestände
innerhalb der ersten
sechs Monate eines Kaffeejahres
bekannt, so wird die Jahresquote
dieses Mitgliedes im folgenden
Kaffeejahr um 30 v. H.
der bekanntgegebenen und nicht
ausgeführten Menge erhöht.
Diese Menge wird auf die jährlich
zustehende Ausfuhrmenge
jener Ausfuhr-Mitglieder angerechnet,
die die Neuverteilung
gemäß Absatz 1 angenommen
haben, und zwar im Verhältnis
ihres Anteils an dieser Neuverteilung.
Artikel 41
Die einer Mitgliedergruppe zustehende
Ausfuhrmenge
Bilden zwei oder mehrere
Mitglieder eine Mitgliedergruppe
gemäß Artikel 6 und 7, so werden
die Grundquoten beziehungsweise
die diesen Mitgliedern
zugestandenen Ausfuhrmengen
zusammengezählt
und die so gebildete Summe
als eine einzelne Grundquote
oder eine einzelne zustehende
Ausfuhrmenge im Sinne dieses
Kapitels angesehen.
Artikel 42
Einhaltung der Quoten
(1) Ausfuhr-Mitglieder treffen
die Maßnahmen, die zur vollständigen
Einhaltung aller Bestimmungen
dieses Übereinkommens
über Quoten erforderlich
sind. Ergänzend zu etwaigen,
vom Mitglied selbst getroffenen
Maßnahmen kann der Rat dieses
Mitglied ersuchen, zusätzliche
Maßnahmen zur wirksamen Anwendung
des in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Quotensystems
zu treffen.
(2) Die Ausfuhr-Mitglieder
dürfen die ihnen zugeteilten
Jahres- und Vierteljahresquoten
nicht überschreiten.
(3) Überschreitet ein Ausfuhr-
Mitglied in irgendeinem Vierteljahr
seine Quote, so zieht der
Rat von einer oder mehreren
späteren Quoten dieses Mitgliedes
eine Menge in Höhe
von 110 v. H. der Überschreitung
ab.
(4) Überschreitet ein Ausfuhr-
Mitglied seine Vierteljahresquote
zum zweitenmal,
so nimmt der Rat den gleichen
Abzug vor, wie in Absatz 3
vorgesehen.
(5) Überschreitet ein Ausfuhr-
Mitglied seine Vierteljahresquote
zum drittenmal oder öfter, so
nimmt der Rat den gleichen
Abzug vor, wie in Absatz 3
vorgesehen; dem Mitglied wird
das Stimmrecht so lange entzogen,
bis der Rat darüber beschließt,
ob das betreffende Mitglied
nach Artikel 66 aus der
Organisation ausgeschlossen
wird.
(6) Die in Absatz 3, 4 und 5
dieses Artikels vorgesehenen
Abzüge werden als Fehlbestände
im Sinne des Artikels 40
Absatz 1 behandelt.
(7) Der Rat wendet die Bestimmungen
der Absätze 1 bis
5 dieses Artikels an, sobald die
erforderlichen Informationen
zur Verfügung stehen.
Artikel 43
Ursprungs- und Reexportzeugnisse
(1) Jede Kaffeeausfuhr eines
Mitgliedes muß von einem gültigen
Ursprungszeugnis begleitet
sein. Ursprungszeugnisse sind
nach Maßgabe der vom Rat erlassenen
Vorschriften von einer
von dem Mitglied bestimmten
und von der Organisation anerkannten,
hiezu geeigneten
Stelle auszustellen.
(2) Sind Quoten in Kraft, muß
jeder Kaffee-Reexport eines
Mitgliedes von einem gültigen
Reexportzeugnis begleitet sein.
Reexportzeugnisse sind nach
Maßgabe der vom Rat erlassenen
Vorschriften von einer von
dem Mitglied bestimmten und
von der Organisation anerkannten,
hiezu geeigneten Stelle
auszustellen und müssen bescheinigen,
daß der betreffende
Kaffee gemäß den Bestimmungen
dieses Übereinkommens eingeführt
worden war.
(3) Die in diesem Artikel erwähnten
Vorschriften haben
Bestimmungen zu enthalten, die
ihre Anwendung auf Einfuhr-
Mitgliedergruppen ermöglichen,
die eine Zollunion bilden.
(4) Der Rat kann Vorschriften
über die Drucklegung,
Gültigkeit, Ausstellung und
Verwendung von Zeugnissen
erlassen und Maßnahmen ergreifen,
um Kaffee-Ausfuhrmarken
gegen Entrichtung einer
vom Rat festzusetzenden Gebühr
auszugeben. Das Anbringen
dieser Marken auf Ursprungszeugnissen
kann eines
der für die Gültigkeit dieser
Zeugnisse vorgeschriebenen Mittel
sein. Der Rat kann ähnliche
Vorkehrungen für die Gültigkeit
anderer Zeugnisarten und
für die Ausgabe anderer Arten
von Kaffeemarken zu festzulegenden
Bedingungen treffen.
(5) Jedes Mitglied notifiziert
der Organisation die staatliche
oder nichtstaatliche Stelle, welche
die in den Absätzen 1 und 2
genannten Aufgaben durchführt.
Die Organisation anerkennt ausdrücklich
eine solche nichtstaatliche
Stelle, nachdem das Mitglied
ausreichende Nachweise
über deren Eignung und Bereitschaft
erbracht hat, die Aufgaben
des Mitgliedes nach den
auf Grund dieses Übereinkommens
erlassenen Vorschriften
und Regeln wahrzunehmen. Der
Rat kann in begründeten Fällen
jederzeit erklären, daß eine bestimmte
nichtstaatliche Stelle für
ihn nicht länger annehmbar ist.
Der Rat leitet entweder unmittelbar
oder durch eine international
anerkannte weltweite
Organisation alle erforderlichen
Schritte ein, um sich jederzeit
darüber unterrichten zu können,
ob alle Zeugnisarten ordnungsgemäß
ausgestellt und verwendet
werden, und um die Kaffee-
mengen festzustellen, die von
jedem Mitglied ausgeführt worden
sind.
(6) Die nach Absatz 5 als
Beurkundungsstelle anerkannte
nichtstaatliche Stelle bewahrt die
Aufzeichnungen über die ausgestellten
Zeugnisse sowie die ihrer
Ausstellung zugrunde liegenden
Unterlagen mindestens vier
Jahre lang auf. Bevor die nichtstaatliche
Stelle als Beurkundungsstelle
nach Absatz 5 anerkannt
wird, muß sie sich bereit
erklären, diese Aufzeichnungen
der Organisation zwecks Prüfung
zur Verfügung zu stellen.
(7) Sind Quoten in Kraft, so
verbieten die Mitglieder vorbehaltlich
der Bestimmungen des
Artikels 44 und des Artikels 45
Absatz 1 und 2 die Einfuhr von
Kaffeesendungen, die nicht von
einem gültigen, nach Maßgabe
der vom Rat erlassenen Vorschriften
in gehöriger Form ausgestellten
Zeugnis begleitet sind.
(8) Auf kleine Kaffeemengen
in Formen, die der Rat gegebenenfalls
bestimmt, oder auf
Kaffee für den unmittelbaren
Verbrauch auf Schiffen, in Luftfahrzeugen
und anderen internationalen
Beförderungsmitteln
finden die Absätze 1 und 2 dieses
Artikels keine Anwendung.
Artikel 44
Ausfuhren, die auf Quoten nicht
angerechnet werden
(1) Wie in Artikel 29 vorgesehen,
werden Ausfuhren nach
Ländern, die nicht Mitglieder
dieses Übereinkommens sind,
auf Quoten nicht angerechnet.
Der Rat kann Vorschriften
unter anderem über die Durchführung
und die Überwachung
dieses Handels, die Behandlung
und Bestrafung von Umleitungen
und von Reexporten aus
Nichtmitglied- nach Mitgliedländern
sowie über die für Ausfuhren
nach den Mitglied- und
den Nichtmitgliedländern benötigten
Dokumente erlassen.
(2) Die Ausfuhr von Kaffeebohnen
als Rohstoff zur industriellen
Verarbeitung für ein
Erzeugnis, das nicht zum
menschlichen Genuß als Getränk
oder Nahrungsmittel bestimmt
ist, wird nicht auf die Quote
angerechnet, sofern der Rat an
Hand von Mitteilungen des Ausfuhr-
Mitgliedes die Überzeugung
gewonnen hat, daß die Kaffeebohnen
tatsächlich zu diesem
anderen Zweck verwendet werden.
(3) Der Rat kann auf Antrag
eines Ausfuhr-Mitgliedes beschließen,
daß Kaffeeausfuhren,
die dieses Mitglied zu humanitären
oder sonstigen nichtkommerziellen
Zwecken vornimmt,
nicht auf seine Quote angerechnet
werden.
Artikel 45
Regelung der Einfuhren
(1) Um zu verhindern, daß
Nichtmitglieder ihre Ausfuhren
auf Kosten der Mitglieder erhöhen,
beschränkt jedes Mitglied,
wenn Quoten in Kraft
sind, seine jährlichen Kaffee-Einfuhren
aus Nichtmitgliedländern,
die nicht Mitglieder des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens
1968 waren, auf eine
Menge, die dem jährlichen
Durchschnitt seiner Kaffee-Einfuhren
aus Nichtmitgliedländern
entweder in den Kalenderjahren
1971 bis einschließlich 1974 oder
den Kalenderjahren 1972 bis einschließlich
1974 entspricht.
(2) Sind Quoten in Kraft, so
beschränken die Mitglieder ferner
ihre jährlichen Kaffee-Einfuhren
aus jedem einzelnen
Nichtmitgliedland, das Mitglied
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens
1968 oder des verlängerten
Internationalen Kaffee-
Übereinkommens 1968 war, auf
eine Menge, die nicht größer
ist als ein bestimmter Hundertsatz
der durchschnittlichen jährlichen
Einfuhren aus diesem
Nichtmitgliedland während der
Kaffeejahre 1968/69 bis 1971/72.
Dieser Hundertsatz entspricht
dem Verhältnis des festen Quotenanteils
zur Gesamtjahresquote
im Sinne des Artikels 35
Absatz 1 in dem Zeitpunkt, zu
dem Quoten in Kraft treten.
(3) Der Rat kann diese Mengenbeschränkung
aussetzen oder
ändern, falls er ein solches Vorgehen
im Sinne dieses Übereinkommens
für notwendig hält.
(4) Die in den Absätzen 1
bis 3 festgelegten Verpflichtungen
stehen keinen ihnen zuwiderlaufenden
zwei- oder mehrseitigen
Verpflichtungen entgegen,
die ein Einfuhr-Mitglied
vor dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens mit Nichtmitgliedländern
eingegangen ist;
jedoch hat ein Einfuhr-Mitglied
solche zuwiderlaufenden Verpflichtungen
so zu erfüllen, daß
ein Widerspruch zu den in den
Absätzen 1 bis 3 festgelegten
Verpflichtungen auf ein Mindestmaß
beschränkt wird. Dieses
Mitglied hat Maßnahmen zu
treffen, um seine Verpflichtungen
so bald wie möglich mit den
Bestimmungen der Absätze 1
und 2 in Einklang zu bringen
und dem Rat die Einzelheiten
der zuwiderlaufenden Verpflichtungen
sowie der zur Verminderung
oder Beseitigung des
Widerspruches getroffenen Maßnahmen
mitzuteilen.
(5) Kommt ein Einfuhr-Mitglied
den Verpflichtungen der
vorhergehenden Absätze nicht
nach, so kann ihm der Rat
sowohl sein Stimmrecht im Rat
als auch sein Recht, seine Stimme
im Exekutivkomitee abzugeben
oder abgeben zu lassen, zeitweilig
entziehen.
KAPITEL VIII — SONSTIGE
WIRTSCHAFTSBESTIMMUNGEN
Artikel 46
Maßnahmen in bezug auf verarbeiteten
Kaffee
(1) Die Mitglieder anerkennen
die Notwendigkeit für die Entwicklungsländer,
die Grundlagen
ihrer Volkswirtschaft unter anderem
durch Industrialisierung
und die Ausfuhr von Industrieerzeugnissen
einschließlich der
Kaffeeverarbeitung und der Ausfuhr
von verarbeitetem Kaffee
auszuweiten.
(2) In diesem Zusammenhang
unterlassen es die Mitglieder,
staatliche Maßnahmen zu ergreifen,
die eine Störung des
Kaffeesektors anderer Mitglieder
bewirken könnte.
(3) Ist ein Mitglied der Auffassung,
daß die Bestimmungen
des Absatzes 2 nicht eingehalten
werden, so soll es mit den betreffenden
anderen Mitgliedern
Konsultationen unter gebührender
Berücksichtigung der Bestimmungen
des Artikels 57
führen. Die betreffenden Mitglieder
haben sich alle Mühe zu
geben, um auf bilateraler Ebene
zu einer gütlichen Einigung zu
gelangen. Führen diese Konsultationen
nicht zu einer für beide
Seiten befriedigenden Lösung,
so kann jede der beiden Parteien
die Angelegenheit vor den
Rat zur Prüfung gemäß Artikel
58 bringen.
(4) Keine Bestimmung dieses
Übereinkommens beeinträchtigt
das Recht eines Mitgliedes, Maßnahmen
zu ergreifen, um eine
Störung seines Kaffeesektors
durch Einfuhren von verarbeitetem
Kaffee zu verhindern
oder zu beseitigen.
Artikel 47
Werbung
(1) Die Mitglieder verpflichten
sich, den Kaffeeverbrauch
mit allen erdenklichen Mitteln
zu fördern. Zu diesem Zweck
wird ein Werbefonds errichtet,
um den Verbrauch in den Einfuhrländern
mit allen geeigneten
Mitteln ohne Rücksicht auf Ursprung,
Art oder Markenbezeichnung
des Kaffees zu fördern
und die höchste Qualität und
Reinheit des Getränkes zu erreichen
und zu erhalten.
(2) Der Werbefonds wird von
einem Ausschuß verwaltet. Die
Zugehörigkeit zum Fonds ist auf
Mitglieder beschränkt, die finanzielle
Beiträge zum Fonds leisten.
(3) Der Fonds ist in den
Kaffeejahren 1976/77 und 1977/
1978 durch eine obligatorische
Abgabe auf Kaffeeausfuhr-Marken
oder auf gleichwertige Ausfuhrgenehmigungen
zu finanzieren,
die von den Ausfuhr-
Mitgliedern ab 1. Oktober 1976
zu entrichten ist. Diese Abgabe
beträgt: 5 US-Cents pro Sack
für Mitglieder, die in Anlage 1
angeführt sind, und eine anfängliche
jährliche Ausfuhrquote
unter 100000 Sack haben;
10 US-Cents pro Sack für Mitglieder,
die in Anlage 1 angeführt
sind und eine anfängliche
jährliche Ausfuhrquote von
100000 Sack oder darüber, aber
unter 400000 Sack haben; und
25 US-Cents pro Sack für alle
anderen Ausfuhr-Mitglieder. Der
Fonds kann außerdem durch
freiwillige Beiträge anderer Mitglieder
zu Bedingungen, die vom
Ausschuß zu genehmigen sind,
finanziert werden.
(4) Der Ausschuß kann jederzeit
beschließen, auch im dritten
und in den folgenden Kaffeejahren
eine obligatorische Abgabe
einzuheben, wenn zusätzliche
Geldmittel erforderlich
sind, um die nach Absatz 7
dieses Artikels eingegangenen
Verpflichtungen zu erfüllen. Er
kann ferner beschließen, Beiträge
von anderen Mitgliedern zu von
ihm zu genehmigenden Bedingungen
entgegenzunehmen.
(5) Die Mittel des Fonds sind
hauptsächlich zur Finanzierung
von Werbefeldzügen in den Einfuhr-
Mitgliedländern zu verwenden.
(6) Der Fonds kann die Forschung
und Untersuchungen
über den Kaffeeverbrauch fördern.
(7) Einfuhr-Mitglieder oder
Unternehmerverbände in Einfuhr-
Mitgliedländern, die dem
Ausschuß annehmbar erscheinen,
können Vorschläge für Werbefeldzüge
zugunsten von Katfee
unterbreiten. Der Fonds kann
zur Finanzierung Mittel bis zur
Höhe von 50 v. H. der Kosten
dieser Werbefeldzüge zur Verfügung
stellen. Wird ein Werbefeldzug
genehmigt, so bleibt der
perzentuelle Beitrag des Ausschusses
zum Werbefeldzug unverändert.
Werbefeldzüge können
sich über einen Zeitabschnitt
von mehr als einem Jahr, nicht
aber mehr als fünf Jahren erstrecken.
(8) Die in Absatz 3 dieses Artikels
erwähnte Entrichtung der
Abgabe erfolgt gegen Ausgabe
von Kaffeeausfuhr-Marken oder
gleichwertigen Ausfuhrgenehmigungen.
Die Vorschriften für
die Anwendung eines Systems
von Ursprungszeugnissen gemäß
Artikel 43 haben Bestimmungen
über die Entrichtung der in Absatz
3 dieses Artikels genannten
Abgabe zu enthalten.
(9) Die in Absatz 3 und 4
dieses Artikels erwähnte Abgabe
ist an den Exekutivdirektor in
US-Dollar zahlbar, der diese
Geldmittel auf ein Sonderkonto
mit der Bezeichnung Werbefonds-
Konto einzahlt.
(10) Der Ausschuß kontrolliert
alle Mittel des Werbefonds.
So bald wie möglich nach Abschluß
jedes Finanzjahres ist dem
Ausschuß die von unabhängigen
Rechnungsprüfern überprüfte
Einnahmen- und Ausgabenrechnung
des Werbefonds für das
betreffende Finanzjahr zur Genehmigung
vorzulegen. Die vom
Ausschuß genehmigten über-
prüften Konten sind dem Rat
lediglich zur Information zu
übermitteln.
(11) Der Exekutivdirektor ist
Vorsitzender dieses Ausschusses;
er berichtet dem Rat in regelmäßigen
Zeitabständen über die
Tätigkeit des Ausschusses.
(12) Die zur Durchführung
der Bestimmungen dieses Artikels
erforderlichen Verwaltungsausgaben
und Ausgaben für
Werbetätigkeiten sind dem
Werbefonds anzulasten.
(13) Der Ausschuß gibt sich
eine eigene Geschäftsordnung.
Artikel 48
Beseitigung von Verbrauchshindernissen
(1) Die Mitglieder anerkennen
die außerordentliche Bedeutung
einer möglichst schnellen und
starken Steigerung des Kaffeeverbrauches,
insbesondere durch
schrittweise Beseitigung der Hindernisse,
die einer solchen Steigerung
im Wege stehen.
(2) Die Mitglieder anerkennen,
daß zurzeit Maßnahmen angewendet
werden, die eine Erhöhung
des Kaffeeverbrauches
mehr oder weniger behindern
können, so insbesondere
a) Einfuhrregelungen für
Kaffee, einschließlich der
Präferenz- und anderen
Zölle, Kontingente, Tätigkeiten
von Staatsmonopolen
und amtlicher Einkaufsstellen
sowie sonstige
Verwaltungsregelungen
und Handelspraktiken,
b) Ausfuhrregelungen in
bezug auf direkte oder
indirekte Subventionen
und sonstige Verwaltungsregelungen
und Handelspraktiken
und
c) innerstaatliche Handelsbedingungen
und Gesetzes- und
Verwaltungsvorschriften,
die den Verbrauch
beeinträchtigen können.
(3) Im Hinblick auf die vorgenannten
Ziele und auf Absatz
4 werden die Mitglieder
bestrebt sein, Zollsenkungen für
Kaffee zu erreichen oder andere
Maßnahmen zur Beseitigung
von Hindernissen für eine Verbrauchssteigerung
zu treffen.
(4) Die Mitglieder verpflichten
sich, unter Berücksichtigung
ihrer gegenseitigen Interessen
Mittel und Wege zu suchen,
damit die in Absatz 2 genannten
Hindernisse für eine Steigerung
des Handels und des
Verbrauches schrittweise verringert
und schließlich nach Möglichkeit
beseitigt werden oder
damit Auswirkungen dieser Hindernisse
erheblich verringert
werden können.
(5) Die Mitglieder unterrichten
unter Berücksichtigung der
nach Absatz 4 dieses Artikels
eingegangenen Verpflichtungen
den Rat jährlich über alle im
Hinblick auf die Durchführung
dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.
(6) Der Exekutivdirektor arbeitet
in regelmäßigen Zeitabständen
einen vom Rat zu überprüfenden
Bericht über Hindernisse
aus, die dem Verbrauch im
Wege stehen.
(7) Zur Erreichung der in
diesem Artikel genannten Ziele
kann der Rat Empfehlungen an
die Mitglieder richten, die dem
Rat so bald wie möglich über die
zum Zwecke der Durchführung
dieser Empfehlungen getroffenen
Maßnahmen berichten.
Artikel 49
Mischungen und Kaffee-Ersatz
(1) Die Mitglieder halten
keine Vorschriften aufrecht,
welche die Mischung, Verarbeitung
oder Verwendung anderer
Erzeugnisse mit Kaffee zum
gewerblichen Wiederverkauf
unter der Bezeichnung Kaffee
erfordern. Die Mitglieder sind
bestrebt, den Verkauf von Erzeugnissen
oder die Werbung
dafür unter dem Namen Kaffee
zu untersagen, falls diese Erzeugnisse
den Gegenwert von
weniger als 90 v. H. Rohkaffee
als Grundrohstoff enthalten.
(2) Der Rat kann jedes Mitglied
ersuchen, die notwendigen
Maßnahmen zu treffen, um die
Beachtung dieses Artikels zu gewährleisten.
(3) Der Exekutivdirektor legt
dem Rat in regelmäßigen Zeitabständen
einen Bericht über die
Einhaltung dieses Artikels vor.
Artikel 50
Produktionspolitik
(1) Um die Erreichung der in
Artikel 1 Absatz 1 festgelegten
Ziele zu erleichtern, verpflichten
sich die Ausfuhr-Mitglieder,
größte Mühe auf die Einführung
und Durchführung einer Produktionspolitik
zu verwenden.
(2) Der Rat kann Verfahren
zur Koordinierung der in Absatz
1 dieses Artikels erwähnten
Produktionspolitik festlegen.
Diese Verfahren können geeignete
Maßnahmen zur Inangriffnahme
und Durchführung von
Umstrukturierungen enthalten
und Mittel und Wege aufzeigen,
durch die Mitglieder technische
und finanzielle Hilfe erhalten
können.
(3) Der Rat kann von den
Ausfuhr-Mitgliedern zu leistende
Beiträge festsetzen, die der Organisation
die Durchführung
entsprechender technischer Studien
ermöglichen soll, um damit
Ausfuhr-Mitglieder bei der Ergreifung
von Maßnahmen, die
zur Durchführung einer entsprechenden
Produktionspolitik er-
forderlich sind, zu unterstützen.
Diese Beiträge dürfen nicht mehr
als zwei 2 US-Cents pro jeden
nach Einfuhr-Mitgliedländern
ausgeführten Sack betragen und
sind in konvertierbarer Währung
zu entrichten.
Artikel 51
Politik in bezug auf Kaffeevorräte
(1) Der Rat legt zur Ergänzung
des Kapitels VII und des
Artikels 50 mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit eine Politik
in bezug auf die Kaffeevorräte
in den Erzeuger-Mitgliedländern
fest.
(2) Der Rat trifft Maßnahmen,
um jährlich den Umfang
der im Besitz der einzelnen Ausfuhr-
Mitglieder befindlichen
Kaffeevorräte gemäß Artikel 35
festzustellen. Die betreffenden
Mitglieder werden diese jährliche
Untersuchung erleichtern.
(3) Die Erzeuger-Mitglieder
gewährleisten, daß in ihren Ländern
geeignete Einrichtungen
zur ordnungsmäßigen Kaffee-
Lagerhaltung vorhanden sind.
(4) Der Rat führt eine Untersuchung
durch über die Tunlichkeit,
die Ziele dieses Übereinkommens
durch ein internationales
Vorrats-Abkommen zu
fördern.
Artikel 52
Konsultationen und Zusammenarbeit
mit dem Handel
(1) Die Organisation unterhält
enge Verbindungen zu jenen
nichtstaatlichen Organisationen,
die mit dem internationalen
Kaffeehandel befaßt sind, sowie
zu Kaffeesachverständigen.
(2) Die Mitglieder halten sich
bei ihrer Tätigkeit im Rahmen
dieses Übereinkommens an die
herkömmlichen Handelswege
und enthalten sich diskriminierender
Verkaufspraktiken. Bei
dieser Tätigkeit werden sie be-
strebt sein, die berechtigten
Interessen des Kaffeehandels
gebührend zu berücksichtigen.
Artikel 53
Information
(1) Die Organisation dient als
Zentralstelle für die Sammlung,
den Austausch und die Veröffentlichung
von
a) statistischen Angaben über
Weltproduktion, Preise,
Ausfuhren und Einfuhren,
Verteilung und Verbrauch
von Kaffee und
b) technischen Angaben über
Anbau-, Be- oder Verarbeitung
und Verwendung
von Kaffee, soweit dies für
zweckdienlich erachtet
wird.
(2) Der Rat kann von den
Mitgliedern die für seine Tätigkeit
notwendigen Informationen
verlangen einschließlich
regelmäßiger statistischer Berichte
über die Kaffee-Erzeugung,
Produktionstendenzen,
über Ausfuhren und Einfuhren,
Verteilung, Verbrauch, Vorräte,
Preise und Besteuerung; es werden
jedoch keine Informationen
veröffentlicht, welche die Tätigkeit
von Personen oder Gesellschaften
erkennen lassen, die
Kaffee erzeugen, bearbeiten, verarbeiten
oder vertreiben. Die
verlangten Informationen sind
von den Mitgliedern in möglichst
ausführlicher und genauer
Form vorzulegen.
(3) Unterläßt es ein Mitglied,
die vom Rat zur ordnungsgemäßen
Tätigkeit der Organisation
angeforderten statistischen und
sonstigen Informationen in angemessener
Zeit vorzulegen, oder
trifft es dabei auf Schwierigkeiten,
so kann der Rat das
betreffende Mitglied ersuchen,
die Gründe für die Unterlassung
anzugeben. Falls in der Angelegenheit
technische Hilfe benötigt
wird, kann der Rat die notwendigen
Maßnahmen treffen.
(4) Außer den in Absatz 3
vorgesehenen Maßnahmen kann
der Exekutivdirektor nach ordnungsmäßiger
Ankündigung
und, sofern der Rat keine andere
Entscheidung trifft, die in Artikel
43 vorgesehene Ausgabe
von Kaffeemarken oder anderen
gleichwertigen Ausfuhrgenehmigungen
aussetzen.
Artikel 54
Untersuchungen
(1) Der Rat kann Untersuchungen
betreffend die Wirtschaftsfaktoren
der Kaffee-Erzeugung
und -Verteilung, die
Auswirkung von staatlichen
Maßnahmen in den Erzeuger- und
Verbraucherländern auf die
Kaffee-Erzeugung und den
Kaffeeverbrauch, die Möglichkeiten
für eine Ausweitung des
Kaffeeverbrauches sowohl für
die herkömmlichen Zwecke als
auch gegebenenfalls für neue
Verwendungsarten sowie die
Auswirkungen der Durchführung
dieses Übereinkommens
auf Kaffee-Erzeuger und -Verbraucher
einschließlich ihrer
Austauschverhältnisse im Außenhandel
fördern.
(2) Die Organisation kann die
Möglichkeit einer Festsetzung
von Mindestnormen für Kaffeeausfuhren
aus Erzeuger-Mitgliedländern
untersuchen.
Artikel 55
Sonderfonds
(1) Es wird ein Sonderfonds
errichtet, der es der Organisation
ermöglichen soll, weitere erforderliche
Maßnahmen zu ergreifen
und zu finanzieren, um zu
gewährleisten, daß die einschlägigen
Bestimmungen dieses
Übereinkommens mit dem Tage
seines Inkrafttretens oder möglichst
bald danach Anwendung
finden können.
(2) Die Zahlungen an den
Fonds bestehen aus einer Abgabe
in Höhe von 2 US-Cents pro
jeden nach Einfuhr-Mitglied-
ländern ausgeführten Sack
Kaffee, die von den Ausfuhr-
Mitgliedern vom Tage des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
an zu entrichten ist, sofern
der Rat nicht eine Senkung oder
Einstellung der Entrichtung dieser
Abgabe beschließt.
(3) Die in Absatz 2 dieses Artikels
erwähnte Abgabe ist an
den Exekutivdirektor in US-
Dollar gegen Ausgabe von
Kaffeeausfuhr-Marken oder
gleichwertigen Ausfuhrgenehmigungen
zahlbar. Die Vorschriften
über die Anwendung eines
Systems von Ursprungszeugnissen
gemäß Artikel 43 haben Bestimmungen
über die Entrichtung
dieser Abgabe zu enthalten.
(4) Vorbehaltlich der Genehmigung
durch den Rat ist der
Exekutivdirektor ermächtigt,
Fondsmittel zur Bestreitung der
Kosten für die Einführung des
Systems von Ursprungszeugnissen
gemäß Artikel 43, der Ausgaben
im Zusammenhang mit
der gemäß Artikel 51 Absatz 2
erforderlichen Überprüfung der
Vorräte und der Kosten für die
Verbesserung des in Artikel 53
erwähnten Systems zur Sammlung
und Übersendung statistischer
Unterlagen, zu verwenden.
(5) Der Fonds wird soweit
als möglich in gleicher Weise wie
der Verwaltungs-Haushaltsplan,
jedoch gesondert von diesem, geführt
und verwaltet; er unterliegt
einer gemäß Artikel 27 für
die Kontenführung der Organisation
vorgeschriebenen unabhängigen
jährlichen Rechnungsprüfung.
Artikel 56
Befreiung von Verpflichtungen
(1) Der Rat kann bei Vorliegen
von außergewöhnlichen
Umständen oder Notfällen,
höherer Gewalt, verfassungsrechtlichen
Verpflichtungen oder
internationalen Verpflichtungen
aus der Satzung der Vereinten
Nationen für Gebiete, die treuhandschaftlich
verwaltet werden,
mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit
ein Mitglied von
einer Verpflichtung befreien.
(2) Bei einer solchen Befreiung
legt der Rat ausdrücklich die
Voraussetzungen und Bedingungen
fest, unter denen das Mitglied
von der Verpflichtung befreit
wird, und bestimmt die
Geltungsdauer der Befreiung.
(3) Der Rat berücksichtigt keinen
Antrag auf Befreiung von
Verpflichtungen aus Quotenbestimmungen,
der darauf beruht,
daß in einem oder mehreren
Jahren in einem Mitgliedland
eine ausführbare Erzeugung vorhanden
ist, welche die zulässigen
Ausfuhren übersteigt oder
sich daraus ergibt, daß ein Mitglied
die Bestimmungen der Artikel
50 und 51 nicht eingehalten
hat.
KAPITEL IX — KONSULTATIONEN,
STREITIGKEITEN
UND BESCHWERDEN
Artikel 57
Konsultationen
Jedes Mitglied prüft wohlwollend
die Möglichkeit von Konsultationen
über Vorstellungen,
die gegebenenfalls von einem
anderen Mitglied über eine dieses
Übereinkommen betreffende
Angelegenheit erhoben werden,
und bietet für solche Konsultationen
geeignete Gelegenheit.
Der Exekutivdirektor setzt im
Verlauf solcher Konsultationen
auf Antrag der einen und mit
Zustimmung der anderen Partei
eine unabhängige Kommission
ein, die ihre guten Dienste
für einen Vergleich zur Verfügung
stellt. Die Kosten der
Kommission gehen nicht zu
Lasten der Organisation. Stimmt
eine Partei der Einsetzung einer
Kommission durch den Exekutivdirektor
nicht zu oder führen
die Konsultationen zu keiner
Lösung, kann die Angelegenheit
gemäß Artikel 58 an den Rat
verwiesen werden. Führen die
Konsultationen zu einer Lösung,
so wird ein Bericht darüber
dem Exekutivdirektor vorgelegt,
der ihn allen Mitgliedern zuleitet.
Artikel 58
Streitigkeiten und Beschwerden
(1) Jede Streitigkeit über die
Auslegung oder Anwendung dieses
Übereinkommens, die nicht
durch Verhandlungen beigelegt
werden kann, wird auf Antrag
eines am Streitfall beteiligten
Mitgliedes dem Rat zur Entscheidung
vorgelegt.
(2) Ist eine Streitigkeit dem
Rat gemäß Absatz 1 vorgelegt
worden, so kann er von einer
Mehrheit der Mitglieder oder
von Mitgliedern, denen mindestens
ein Drittel der Gesamtstimmenzahl
zusteht, ersucht
werden, nach Erörterung ein
Gutachten der in Absatz 3 genannten
Beratungsgruppe über
die strittigen Fragen einzuholen,
bevor er eine Entscheidung
trifft.
(3)
a) Wenn der Rat nicht einstimmig
etwas anderes
vereinbart, gehören der
Beratungsgruppe an
i) zwei von den Ausfuhr-
Mitgliedern nominierte
Personen,
von denen die eine
umfassende Erfahrungen
in Fragen der
strittigen Art und die
andere juristische
Vorbildung und Erfahrung
besitzt;
ii) zwei von den Einfuhr-
Mitgliedern nominierte
Personen,
welche die gleichen
Voraussetzungen erfüllen,
und
iii) ein Vorsitzender, der
einstimmig von den
nach den Ziffern i)
und ii) nominierten
vier Personen oder,
falls diese zu keiner
Einigung gelangen,
von dem Vorsitzenden
des Rates bestellt
wird.
b) Der Beratungsgruppe dürfen
nur Personen aus Ländern
angehören, deren Regierungen
Vertragspartei
dieses Übereinkommens
sind.
c) Die in die Beratungsgruppe
berufenen Personen
sind in persönlicher
Eigenschaft und ohne
Weisungen irgendeiner Regierung
tätig.
d) Die Aufwendungen der
Beratungsgruppe trägt die
Organisation.
(4) Das Gutachten der Beratungsgruppe
wird mit einer Begründung
dem Rat vorgelegt;
dieser faßt nach Prüfung aller
maßgebenden Unterlagen einen
Beschluß zur Entscheidung der
Meinungsverschiedenheit.
(5) Der Rat entscheidet über
jede ihm vorgelegte Streitigkeit
binnen sechs Monaten nach Vorlage
des ihm zur Prüfung übertragenen
Streitfalles.
(6) Jede Beschwerde darüber,
daß ein Mitglied seine Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen
nicht erfüllt hat, wird
auf Antrag des beschwerdeführenden
Mitgliedes dem Rat vorgelegt,
welcher darüber entscheidet.
(7) Für die Feststellung, daß
ein Mitglied dieses Übereinkommen
verletzt hat, ist die beiderseitige
einfache Mehrheit erforderlich.
In dieser Feststellung ist
die Art der Verletzung seiner
Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen anzugeben.
(8) Stellt der Rat fest, daß
ein Mitglied dieses Übereinkommen
verletzt hat, so kann er
unbeschadet sonstiger in anderen
Artikeln dieses Übereinkommens
vorgesehener Zwangsmaßnahmen
mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit
dem Mitglied
sein Stimmrecht im Rat und sein
Recht, seine Stimme im Exekutivkomitee
abzugeben oder
abgeben zu lassen, zeitweilig
entziehen, bis es seine Verpflichtungen
erfüllt hat, oder aber
er kann den Ausschluß dieses
Mitgliedes aus der Organisation
gemäß Artikel 66 beschließen.
(9) Bevor die Angelegenheit
vom Rat behandelt wird, kann
ein Mitglied bei einer Streitigkeit
oder Beschwerde ein vorheriges
Gutachten des Exekutivkomitees
einholen.
KAPITEL X — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 59
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt
vom 31. Jänner 1976 bis zum
31. Juli 1976 einschließlich am
Sitz der Vereinten Nationen zur
Unterzeichnung durch Vertragsparteien
des durch Protokoll verlängerten
Internationalen Kaffee-
Übereinkommens 1968 und
durch Regierungen auf, die zu
den zum Zwecke der Verhandlung
des Internationalen Kaffee-
Übereinkommens 1976 einberufenen
Tagungen des Internationalen
Kaffee-Rates eingeladen
waren.
Artikel 60
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung durch
die unterzeichneten Regierungen
gemäß ihrer verfassungsrechtlichen
Verfahren.
(2) Abgesehen von dem in
Artikel 61 vorgesehenen Fall
sind die Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunden
bis zum 30. September
1976 beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Der Rat kann jedoch
den unterzeichnenden Regierungen,
die nicht in der Lage sind,
ihre Urkunden bis zu diesem
Zeitpunkt zu hinterlegen, eine
Verlängerung der Frist gewähren.
Artikel 61
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen
tritt endgültig am 1. Oktober
1976 in Kraft, wenn bis zu dem
genannten Tag Regierungen ihre
Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden hinterlegt
haben, die mindestens zwanzig
Ausfuhr-Mitglieder mit mindestens
80 v. H. der den Ausfuhr-
Mitgliedern zustehenden
Stimmen und mindestens zehn
Einfuhr-Mitglieder mit mindestens
80 v. H. der den Einfuhr-
Mitgliedern zustehenden
Stimmen, wie in Anlage 2 festgelegt,
vertreten. Im übrigen
tritt das Übereinkommen jederzeit
nach dem 1. Oktober 1976
endgültig durch Hinterlegung
der Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden in
Kraft, wenn es gemäß Absatz 2
vorläufig in Kraft getreten ist
und die Voraussetzungen hinsichtlich
dieser Hundertsätze erfüllt
sind.
(2) Dieses Übereinkommen
kann am 1. Oktober 1976 vorläufig
in Kraft treten. Zu diesem
Zweck gilt eine bis zum
30. September 1976 beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
eingegangene Notifikation
einer unterzeichnenden Regierung
oder einer anderen
Vertragspartei des durch Protokoll
verlängerten Internationalen
Kaffee-Übereinkommens
1968, wonach sich diese verpflichtet,
dieses Übereinkommen
vorläufig anzuwenden und die
Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung nach Maßgabe
ihrer verfassungsrechtlichen
Verfahren so bald wie möglich
zu erwirken, als der Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
gleichwertig.
Eine Regierung, die sich verpflichtet,
dieses Übereinkommen
bis zur Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde vorläufig
anzuwenden, gilt bis zur
Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Geneh-
migungsurkunde oder bis zum
31. Dezember 1976 einschließlich,
je nachdem welcher Zeitpunkt
früher liegt, als vorläufige
Vertragspartei. Der Rat
kann eine Verlängerung der
Frist gewähren, in der eine Regierung,
die dieses Übereinkommen
vorläufig anwendet, ihre
Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde hinterlegen
kann.
(3) Ist dieses Übereinkommen
am 1. Oktober 1976 gemäß Absatz
1 oder 2 dieses Artikels
nicht endgültig oder vorläufig
in Kraft getreten, so können
Regierungen, die Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden hinterlegt
oder Notifikationen mit der
Verpflichtung übermittelt haben,
dieses Übereinkommen vorläufig
anzuwenden und die Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung
zu erwirken, im gegenseitigen
Einvernehmen beschließen,
daß dieses Übereinkommen
zwischen ihnen in
Kraft tritt. Ist dieses Übereinkommen
am 31. Dezember 1976
vorläufig, aber nicht endgültig
in Kraft getreten, so können
Regierungen, die Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden hinterlegt
oder die in Absatz 2 dieses
Artikels erwähnte Notifikation
gemacht haben, gleichfalls im
gegenseitigen Einvernehmen beschließen,
daß es zwischen ihnen
vorläufig in Kraft bleibt oder
endgültig in Kraft tritt.
Artikel 62
Beitritt
(1) Die Regierung jedes Mitgliedstaates
der Vereinten Nationen
oder einer ihrer Spezialorganisationen
kann diesem
Übereinkommen vor oder nach
dessen Inkrafttreten unter den
vom Rat festzusetzenden Bedingungen
beitreten.
(2) Beitrittsurkunden sind
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen zu hinterlegen.
Der Beitritt wird mit der Hinterlegung
der Urkunde wirksam.
Artikel 63
Vorbehalte
Hinsichtlich der Bestimmungen
dieses Übereinkommens
dürfen keinerlei Vorbehalte eingelegt
werden.
Artikel 64
Ausdehnung auf bezeichnete Gebiete
(1) Jede Regierung kann bei
der Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung einer Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
oder zu einem späteren Zeitpunkt
durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
gerichtete Notifikation
erklären, daß dieses Übereinkommen
auch für Gebiete gilt,
deren internationale Beziehungen
sie wahrnimmt; dieses Übereinkommen
wird im Zeitpunkt
der Notifikation für die darin
genannten Gebiete wirksam.
(2) Jede Vertragspartei, die
ihre Rechte aus Artikel 5 in
bezug auf eines der Gebiete,
deren internationale Beziehungen
sie wahrnimmt, ausüben
will, oder die eines dieser Gebiete
ermächtigen will, sich an
einer gemäß Artikel 6 oder 7
gebildeten Mitgliedergruppe zu
beteiligen, kann dies durch eine
entsprechende an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
gerichtete Notifikation im Zeitpunkt
der Hinterlegung ihrer
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
oder zu einem späteren
Zeitpunkt tun.
(3) Jede Vertragspartei, die
eine Erklärung gemäß Absatz 1
abgegeben hat, kann später jederzeit
durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
gerichtete Notifikation
erklären, daß dieses Übereinkommen
nicht mehr für das in
der Notifikation genannte Gebiet
gelten soll; ab dem Zeit-
punkt der Notifikation gilt dieses
Übereinkommen nicht mehr
für das betreffende Gebiet.
(4) Erlangt ein Gebiet, für
welches dieses Übereinkommen
gemäß Abs. 1 gilt, in der Folge
seine Unabhängigkeit, so kann
die Regierung des neuen Staates
innerhalb von 90 Tagen nach
Erlangen der Unabhängigkeit
durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete
Notifikation erklären,
daß sie die Rechte und Pflichten
einer Vertragspartei dieses
Übereinkommens übernimmt.
Sie wird ab dem Zeitpunkt der
Notifikation Vertragspartei
dieses Übereinkommens. Der
Rat kann eine Verlängerung der
Frist gewähren, in der diese Notifikation
erfolgen kann.
Artikel 65
Freiwilliger Rücktritt
Eine Vertragspartei kann
durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete
schriftliche Kündigung
jederzeit von diesem Übereinkommen
zurücktreten. Der
Rücktritt wird 90 Tage nach
Eingang der Kündigung wirksam.
Artikel 66
Ausschluß
Stellt der Rat fest, daß ein
Mitglied seine Pflichten aus diesem
Übereinkommen verletzt
hat, und stellt er überdies fest,
daß durch diese Verletzung
die Durchführung dieses Übereinkommens
erheblich beeinträchtigt
wird, so kann er mit
beiderseitiger Zweidrittelmehrheit
dieses Mitglied aus der Organisation
ausschließen. Der Rat
notifiziert dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen unverzüglich
diesen Beschluß. Das Mitglied
verliert seine Mitgliedschaft
in der Organisation und,
wenn es Vertragspartei dieses
Übereinkommens war, diese
Eigenschaft 90 Tage nach dem
Beschluß des Rates.
Artikel 67
Kontenabrechnung mit zurücktretenden
oder ausgeschlossenen
Mitgliedern
(1) Der Rat regelt die Kontenabrechnung
mit einem zurücktretenden
oder ausgeschlossenen
Mitglied. Die Organisation
behält die von einem zurücktretenden
oder ausgeschlossenen
Mitglied bereits entrichteten
Beträge ein, und das Mitglied
bleibt zur Entrichtung der
bei Wirksamwerden des Rücktrittes
oder Ausschlusses fällige
Beträge verpflichtet; jedoch kann
der Rat in Fällen, in denen eine
Vertragspartei eine Änderung
nicht annehmen kann und deshalb
gemäß Artikel 69 Absatz
2 dem Übereinkommen
nicht mehr angehört, eine von
ihm für angemessen erachtete
Kontenabrechnung festlegen.
(2) Ein Mitglied, das dem
Übereinkommen nicht mehr angehört,
hat bei Außerkraftsetzung
dieses Übereinkommens
weder einen Anspruch auf Beteiligung
am Liquidationserlös
oder an anderen Vermögenswerten
der Organisation, noch ist
es zur Zahlung eines Teiles eines
etwaigen Defizits der Organisation
verpflichtet.
Artikel 68
Geltungsdauer und Außerkraftsetzung
(1) Dieses Übereinkommen
bleibt für die Dauer von sechs
Jahren bis zum 30. September
1982 in Kraft, sofern es nicht
gemäß Absatz 3 verlängert oder
gemäß Absatz 4 außer Kraft
gesetzt wird.
(2) Im dritten Jahr der Laufzeit
dieses Übereinkommens, das
heißt in dem Kaffeejahr, das am
30. September 1979 abläuft, notifizieren
die Vertragsparteien
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen ihre Absicht,
an diesem Übereinkommen
in den verbleibenden drei Jahren
seiner Laufzeit weiter teilzunehmen.
Hat eine Vertragspartei
bis zum 30. September 1979 ihre
Absicht, an diesem Übereinkommen
für die verbleibenden drei
Jahre seiner Laufzeit weiter teilzunehmen,
nicht notifiziert oder
ein Gebiet, das entweder Mitglied
ist oder einer Mitgliedergruppe
angehört, seine Absicht
bis zu diesem Tage nicht notifizieren
lassen, so scheidet diese
Vertragspartei oder dieses Gebiet
mit 1. Oktober 1979 von
der Teilnahme an diesem Übereinkommen
aus.
(3) Der Rat kann jederzeit
nach dem 30. September 1980
mit einer Mehrheit von mindestens
58 v. H. von Mitgliedern,
die eine beiderseitige
Mehrheit von 70 v. H. der Gesamtstimmen
vertreten, beschließen,
entweder dieses Übereinkommen
erneut zu verhandeln
oder es mit oder ohne Änderungen
für einen vom Rat zu
bestimmenden Zeitabschnitt zu
verlängern. Hat eine Vertragspartei
die Annahme des neuverhandelten
oder verlängerten
Übereinkommens dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
bis zum Tage seines Wirksamwerdens
nicht notifiziert
oder ein Gebiet, das entweder
Mitglied ist oder einer Mitgliedergruppe
angehört, bis zu
diesem Tage nicht notifizieren
lassen, so scheidet diese Vertragspartei
oder dieses Gebiet
an diesem Tage von der Teilnahme
an diesem Übereinkommen
aus.
(4) Der Rat kann jederzeit
mit einer mindestens eine beiderseitige
Zweidrittelmehrheit
der Gesamtstimmen umfassenden
Mehrheit der Mitglieder die
Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens
beschließen. Es
wird zu einem vom Rat zu beschließenden
Zeitpunkt außer
Kraft gesetzt.
(5) Ungeachtet der Außerkraftsetzung
dieses Überein-
kommens bleibt der Rat so
lange weiterbestehen, wie es
für die Durchführung der Liquidation
der Organisation, die
Abrechnung der Konten und die
Veräußerung ihrer Vermögenswerte
notwendig ist; er hat
während dieser Zeit die für
diesen Zweck notwendigen Aufgaben
und Befugnisse.
Artikel 69
Änderung
(1) Der Rat kann mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit den
Vertragsparteien eine Änderung
dieses Übereinkommens empfehlen.
Die Änderung wird
100 Tage nach dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem die Annahmenotifikationen
von Vertragsparteien,
die mindestens 75 v. H.
der Ausfuhrländer mit mindestens
85 v. H. der den Ausfuhr-
Mitgliedern zustehenden
Stimmen vertreten, und von
Vertragsparteien, die mindestens
75 v. H. der Einfuhrländer mit
mindestens 80 v. H. der den
Einfuhr-Mitgliedern zustehenden
Stimmen vertreten, beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen eingegangen sind. Der
Rat legt eine Frist fest, innerhalb
der Vertragsparteien dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen die Annahme der Änderung
zu notifizieren haben.
Sind bis zum Ablauf dieser Frist
die Voraussetzungen hinsichtlich
der Hundertsätze für das Inkrafttreten
der Änderung nicht
erfüllt worden, so gilt die Änderung
als zurückgezogen.
(2) Vertragsparteien, die innerhalb
der vom Rat festgesetzten
Frist die Annahme der
Änderung nicht notifiziert haben,
oder Gebiete, die Mitglieder
sind oder einer Mitgliedergruppe
angehören, die die Annahme
der Änderung innerhalb
dieser Frist nicht notifizieren
haben lassen, scheiden ab diesem
Zeitpunkt von der Teilnahme
an diesem Übereinkommen
aus.
Artikel 70
Ergänzungs- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Übereinkommen
gilt als Fortsetzung des durch
Protokoll verlängerten Internationalen
Kaffee-Übereinkommens
1968.
(2) Um die ununterbrochene
Fortsetzung des durch Protokoll
verlängerten Internationalen
Kaffee-Übereinkommens 1968
zu erleichtern, gilt folgendes
a) Alle nach dem durch Protokoll
verlängerten Internationalen
Kaffee-Übereinkommen
1968 von der
Organisation oder einem
ihrer Organe selbst oder
in ihrem Namen getroffenen
Maßnahmen, die am
30. September 1976 in
Kraft sind und bei denen
nicht bestimmt ist, daß
ihre Wirkung an diesem
Tag endet, bleiben in
Kraft, sofern sie nicht
durch dieses Übereinkommen
geändert werden.
b) Alle Beschlüsse, die der
Rat während des Kaffeejahres
1975/76 zwecks Anwendung
im Kaffeejahr
1976/77 zu fassen hat,
werden auf der letzten ordentlichen
Tagung des
Rates im Kaffeejahr 1975/
1976 gefaßt und vorläufig
so angewendet, als wäre
dieses Übereinkommen
schon in Kraft getreten.
Artikel 71
Authentischer Wortlaut dieses
Übereinkommens
Der englische, französische,
portugiesische und spanische
Wortlaut dieses Übereinkommens
ist in gleicher Weise
authentisch. Die Urschriften
werden beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN
haben die von ihren Regierungen
hiezu gehörig Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen
an den neben ihrer Unterschrift
vermerkten Tagen unterzeichnet.
ANLAGE 1
AUSFUHR-MITGLIEDER, DIE WENIGER ALS 400000 SACK NACH
EINFUHR-MITGLIEDLÄNDERN AUSFÜHREN
ANLAGE 2
VERTEILUNG DER STIMMEN
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 31. März 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt;
das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 61 Abs. 2 vorläufig am 1. Oktober 1976 in Kraft
getreten.
Nach den bis 22. April 1977 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben außer Österreich folgende Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen,
genehmigt oder sind diesem beigetreten
Äthiopien, Australien, Benin, Bolivien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Burundi, Costa
Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Ghana, Guatemala, Guinea,
Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Israel, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kolumbien,
Madagaskar, Mexiko, Neuseeland (einschließlich Niue), Nicaragua, Nigeria, Norwegen,
Panama, Paraguay, Papua Neu Guinea, Peru, Rwanda, Schweden, Schweiz, Sierra Leone, Spanien,
Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Uganda, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(einschließlich Hongkong, Guernsey und Jersey), Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanische
Republik, Zypern.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und folgende Staaten haben Erklärungen gemäß
Art. 61 Abs. 2 des Übereinkommens abgegeben
Angola, Belgien, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Gabon, Irland, Italien, Kamerun, Kongo,
Liberia, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Venezuela, Zaire.