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325_1977 AT

325. Internationales Kaffee-Übereinkommen 1976 samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 325. Internationales Kaffee-Übereinkommen 1976 samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen

Art. 3 Abs. 1 lit. e, f und g,

Art. 4 Abs. 2,

Art. 6 Abs. 5 dritter Satz,

Art. 8 Abs. 2,

Art. 10 Abs. 2 erster Satz,

Art. 13 Abs. 6 und 7,

Art. 15 Abs. 3,

Art. 28 Abs. 2 zweiter Satz,

Art. 33 Abs. 1 bis 5,

Art. 38 Abs. 4,

Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz,

Art. 43 Abs. 2 zweiter Satz,

Art. 43 Abs. 4 erster und dritter Satz,

Art. 43 Abs. 5 dritter Satz,

Art. 44 Abs. 1 zweiter Satz,

Art. 45 Abs. 3 und 5,

Art. 55 Abs. 2,

Art. 56 Abs. 1 und 2,

Art. 58 Abs. 3 lit. a und

Art. 62 Abs. 1

verfassungsändernd sind, samt Anlagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

Präambel

Die Regierungen der Vertragsparteien

dieses Übereinkommens

sind

in Anerkennung der außergewöhnlichen

Bedeutung des

Kaffees für die Wirtschaft vieler

Länder, deren Ausfuhrerlöse

— und damit die Fortführung

ihrer Entwicklungsprogramme

auf sozialem und

wirtschaftlichem Gebiet — weitgehend

von diesem Erzeugnis

abhängig sind,

in der Erwägung, daß eine

enge internationale Zusammenarbeit

im Kaffeehandel die Umgestaltung

und Entwicklung der

Wirtschaft der Kaffee-Erzeugerländer

fördern, die politischen

und wirtschaftlichen Beziehungen

zwischen Erzeugern und

Verbrauchern verbessern und

einen steigenden Kaffeeverbrauch

ermöglichen wird,

in der Erkenntnis, daß es

wünschenswert ist, ein Mißverhältnis

zwischen Erzeugung und

Verbrauch zu vermeiden, das zu

ausgeprägten, sowohl für die

Erzeuger als auch für die Verbraucher

schädlichen Preisschwankungen

führen kann,

in der Überzeugung, daß internationale

Maßnahmen dazu

beitragen können, die Auswirkungen

eines solchen Mißverhältnisses

aufzuheben und den

Erzeugern eine angemessene Ertragslage

durch lohnende Preise

zu sichern,

in Kenntnis der Vorteile, die

aus der internationalen Zusammenarbeit

auf Grund der

Durchführung der Internationalen

Kaffee-Übereinkommen

1962 und 1968 gezogen

worden sind,

wie folgt übereingekommen

KAPITEL I — ZIELSETZUNG

Artikel 1

Zielsetzung

Ziel dieses Übereinkommens

ist es,

(1) einen angemessenen Ausgleich

zwischen Angebot und

Nachfrage auf dem Weltmarkt

zu erreichen, der den Verbrauchern

eine ausreichende Versorgung

mit Kaffee zu angemessenen

Preisen und den Erzeugern

den Absatz von Kaffee zu lohnenden

Preisen sichert und auf

lange Sicht zu einem Gleichgewicht

zwischen Erzeugung und

Verbrauch führt;

(2) übermäßige Schwankungen

der weltweiten Versorgung, der

Vorräte und Preise zu verhin-

dem, die sowohl für die Erzeuger

als auch für die Verbraucher

schädlich sind;

(3) zur Entwicklung der Produktivkräfte

sowie zur Förderung

und Aufrechterhaltung der

Beschäftigung und der Einkünfte

in den Mitgliedländern beizutragen

und dadurch gerechte

Löhne, einen höheren Lebensstandard

und bessere Arbeitsbedingungen

herbeizuführen;

(4) die Kaufkraft der Kaffee-

Ausfuhrländer dadurch zu erhöhen,

daß die Preise den Bedingungen

des Absatzes 1 entsprechen

und der Verbrauch gesteigert

wird;

(5) den Kaffeeverbrauch auf

jede mögliche Weise zu fördern

und zu steigern und

(6) angesichts der Beziehungen

zwischen Kaffeehandel und wirtschaftlicher

Stabilität der Märkte

für industrielle Erzeugnisse die

internationale Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der weltweiten

Probleme betreffend den Kaffee

allgemein zu fördern.

Artikel 2

Allgemeine Verpflichtungen der

Mitglieder

(1) Die Mitglieder verpflichten

sich, ihre Handelspolitik so

zu führen, daß die in Artikel 1

genannten Ziele erreicht werden

können. Sie verpflichten sich ferner,

diese Ziele durch die genaue

Einhaltung der Verpflichtungen

und Bestimmungen dieses

Übereinkommens zu erreichen.

(2) Die Mitglieder anerkennen

die Notwendigkeit, Maßnahmen

zu ergreifen, die die Preise auf

einem Niveau halten, das den

Erzeugern ein angemessenes Entgelt

sichert, und die sicherstellen

sollen, daß die Kaffee-Verbraucherpreise

eine wünschenswerte

Steigerung des Verbrauches

nicht behindern.

(3) Ausfuhr-Mitglieder verpflichten

sich, staatliche Maß-

nahmen weder zu ergreifen noch

aufrechtzuerhalten, die den

Kaffeeverkauf an Nichtmitglieder

zu wirtschaftlich günstigeren

Bedingungen ermöglichen

würde als die Bedingungen,

die sie Einfuhr-Mitgliedern unter

Berücksichtigung üblicher

Handelspraktiken zur selben

Zeit anzubieten bereit sind.

(4) Der Rat überprüft in bestimmten

Zeitabständen die Einhaltung

der Bestimmungen des

Absatzes 3 und kann von den

Mitgliedern gemäß Artikel 53

entsprechende Informationen

verlangen.

(5) Die Mitglieder anerkennen,

daß Ursprungszeugnisse

eine wesentliche Informationsquelle

hinsichtlich des Kaffeehandels

darstellen. In Zeiträumen,

in denen Quoten aufgehoben

sind, sind die Ausfuhr-Mitglieder

für die Gewährleistung der vorschriftsmäßigen

Verwendung von

Ursprungszeugnissen verantlich.

Einfuhr-Mitglieder haben

jedoch, wenn sie auch nicht verpflichtet

sind, zu verlangen, daß

Kaffeesendungen von Zeugnissen

begleitet werden, wenn Quoten

nicht in Kraft sind, mit der Organisation

bei der Einziehung

und Prüfung von Zeugnissen betreffend

Kaffeesendungen, die sie

von Ausfuhr-Mitgliedländern

erhalten haben, weitestgehend

zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten,

daß Informationen

im größtmöglichen Umfang allen

Mitgliedern zur Verfügung

stehen.

KAPITEL II — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet

(1) „Kaffee" die Bohnen und

Früchte des Kaffeestrauches,

gleichgültig, ob ungeschält oder

geschält, roh oder geröstet, und

einschließlich des gemahlenen,

koffeinfreien, flüssigen oder löslichen

Kaffees. Diese Begriffe

haben folgende Bedeutung

a) als „Rohkaffee" wird jeglicher

Kaffee in der Form

einer bloßen Bohne vor

dem Rösten bezeichnet;

b) als „getrocknete Kaffeefrucht"

wird die getrocknete

Frucht des

Kaffeestrauches bezeichnet;

um den Gegenwert der getrockneten

Kaffeefrucht

zum Rohkaffee festzustellen,

ist das Nettogewicht

der getrockneten Kaffeefrucht

mit 0,5 zu multiplizieren;

c) als „ungeschälter Kaffee"

wird die grüne Kaffeebohne

in der Pergamenthülse

bezeichnet; um den

Gegenwert des ungeschälten

Kaffees zum Rohkaffee

festzustellen, ist das Nettogewicht

des ungeschälten

Kaffees mit 0,8 zu multiplizieren;

d) als „gerösteter Kaffee"

wird schwach bis stark gerösteter

Rohkaffee einschließlich

des gemahlenen

Kaffees bezeichnet; um den

Gegenwert des gerösteten

Kaffees zum Rohkaffee

festzustellen, ist das Nettogewicht

des gerösteten

Kaffees mit 1,19 zu multiplizieren;

e) als „koffeinfreier Kaffee"

wird roher, gerösteter

oder löslicher Kaffee bezeichnet,

dem das Koffein

entzogen ist, um den Gegenwert

des koffeinfreien

Kaffees zum Rohkaffee

festzustellen, ist das

Nettogewicht des koffeinfreien

Kaffees in roher,

gerösteter oder löslicher

Form mit 1, 1,19 bzw 3 Der Umrechnungsfaktor 3 ist

zu überprüfen und kann vom Rat

auf Grund von Entscheidungen, die

von anerkannten internationalen

Stellen getroffen werden, geändert

werden.

zu multiplizieren;

f) als „flüssiger Kaffee" werden

die wasserlöslichen,

festen Bestandteile bezeichnet,

die aus geröstetem

Kaffee gewonnen und in

flüssige Form gebracht

sind; um den Gegenwert

des flüssigen Kaffees zum

Rohkaffee festzustellen,

ist das Nettogewicht der

im flüssigen Kaffee enthaltenen

getrockneten, festen

Kaffeebestandteile mit 3 Der Umrechnungsfaktor 3 ist zu überprüfen und kann vom Rat

auf Grund von Entscheidungen, die von anerkannten internationalen Stellen getroffen werden, geändert werden.

zu multiplizieren;

g) ab „löslicher Kaffee" werden

die aus geröstetem

Kaffee gewonnenen getrockneten,

wasserlöslichen,

festen Bestandteile

bezeichnet; um den Gegenwert

des löslichen Kaffees

zum Rohkaffee festzustellen,

ist das Nettogewicht

des löslichen Kaffees

mit 3 Der Umrechnungsfaktor 3 ist zu überprüfen und kann vom Rat

auf Grund von Entscheidungen, die von anerkannten internationalen Stellen getroffen werden, geändert werden. zu multiplizieren.

(2) „Sack" 60 kg oder 132,276

englische Pfund Rohkaffee;

„Tonne" eine metrische Tonne

von 1000 kg oder 2204,6 englische

Pfund und „englisches

Pfund" 453,597 Gramm;

(3) „Kaffeejahr" den Zeitabschnitt

eines Jahres, gerechnet

vom 1. Oktober bis 30. September;

(4) „Organisation", „Rat" und

„Exekutivkomitee" die Internationale

Kaffee-Organisation,

den Internationalen Kaffeerat

und das Exekutivkomitee;

(5) „Mitglied" eine Vertragspartei

einschließlich einer in

Artikel 4 Absatz 3 bezeichneten

zwischenstaatlichen Organisation;

ein oder mehrere bezeichnete

Gebiete, für die eine getrennte

Mitgliedschaft gemäß

Artikel 5 erklärt worden ist;

oder zwei oder mehrere Vertragsparteien

oder bezeichnete

Gebiete, die sich gemäß Artikel

6 oder 7 als Mitgliedergruppe

an der Organisation beteiligen;

(6) „Ausfuhr-Mitglied" oder

„Ausfuhrland" ein Mitglied

oder ein Land, das Nettoexporteur

von Kaffee ist, das heißt,

ein Mitglied oder ein Land,

dessen Ausfuhren die Einfuhren

übersteigen;

(7) „Einfuhr-Mitglied" oder

„Einfuhrland" ein Mitglied

oder ein Land, das Nettoimporteur

von Kaffee ist, das heißt,

ein Mitglied oder ein Land, dessen

Einfuhren die Ausfuhren

übersteigen;

(8) „Erzeuger-Mitglied" oder

„Erzeugerland" ein Mitglied

oder ein Land, das Kaffee in

wirtschaftlich bedeutenden Mengen

erzeugt;

(9) „beiderseitige einfache

Mehrheit" die Mehrheit der von

den anwesenden und abstimmenden

Ausfuhr-Mitgliedern und

die Mehrheit der von den anwesenden

und abstimmenden

Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen

und getrennt gezählten

Stimmen;

(10) „beiderseitige Zweidrittelmehrheit"

die Zweidrittelmehrheit

der von den anwesenden

und abstimmenden Ausfuhr-

Mitgliedern und die Zweidrittelmehrheit

der von den anwesenden

und abstimmenden Einfuhr-

Mitgliedern abgegebenen

und getrennt gezählten Stimmen;

(11) „Inkrafttreten" den

Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen

entweder vorläufig

oder endgültig in Kraft tritt,

sofern nachts anderes bestimmt

ist;

(12) „ausführbare Erzeugung"

die gesamte Kaffee-Erzeugung

eines Ausfuhrlandes in einem

Kaffeejahr oder Erntejahr abzüglich

der in diesem Jahr für

den Inlandsverbrauch bestimmten

Mengen;

(13) „verfügbare Ausfuhrmenge"

die ausführbare Erzeugung

eines Ausfuhrlandes in

einem Kaffeejahr zuzüglich der

angesammelten Vorräte aus

früheren Jahren;

(14) „zustehende Ausfuhrmenge"

die gesamte Kaffeemenge,

die ein Mitglied nach

den Bestimmungen dieses Übereinkommens

ausführen darf, jedoch

ausschließlich der Ausfuhren,

die nach Artikel 44 nicht

auf Quoten angerechnet werden;

(15) „Fehlbestände" die Differenz

zwischen der einem Ausfuhr-

Mitglied in einem bestimmten

Kaffeejahr jährlich

zustehenden Ausfuhrmenge und

der Kaffeemenge, die dieses

Mitglied in diesem Kaffeejahr

nach Quotenmärkten ausgeführt

hat.

KAPITEL III — MITGLIEDSCHAFT

Artikel 4

Mitgliedschaft in der Organisation

(1) Jede Vertragspartei bildet

zusammen mit jenen Gebieten,

auf die dieses Übereinkommen

gemäß Artikel 64 Absatz 1

ausgedehnt worden ist, ein Einzelmitglied

der Organisation, soweit

in den Artikeln 5, 6 oder 7

nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Mitglied kann seine

Mitgliederkategorie unter mit

dem Rat zu vereinbarenden Bedingungen

wechseln.

(3) Jede Bezugnahme in diesem

Übereinkommen auf eine

Regierung ist dahin auszulegen,

daß darin die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

oder jede andere

zwischenstaatliche Organisation

eingeschlossen sind,

die vergleichbare Kompetenzen

für die Verhandlung, den Abschluß

und die Anwendung internationaler

Abkommen, insbesondere

von Grundstoffabkommen,

besitzen.

(4) Diese zwischenstaatlichen

Organisationen verfügen selbst

über keine Stimme; sie sind

aber bei einer Abstimmung

über in ihre Zuständigkeit fallende

Angelegenheiten berechtigt,

die Stimmen ihrer Mitgliedstaaten

gemeinsam abzugeben.

In diesen Fällen sind die

Mitgliedstaaten dieser zwischenstaatlichen

Organisationen nicht

berechtigt, ihre individuellen

Stimmrechte auszuüben.

(5) Artikel 16 Absatz 1 findet

auf diese zwischenstaatlichen Organisationen

keine Anwendung;

sie können jedoch an den Erörterungen

im Exekutivkomitee

über Angelegenheiten teilnehmen,

die in ihre Zuständigkeit

fallen. Bei Abstimmungen über

in ihre Zuständigkeit fallende

Angelegenheiten können die

Stimmen, die ihre Mitgliedstaaten

im Exekutivkomitee abzugeben

berechtigt sind, von jedem

einzelnen dieser Mitgliedstaaten

unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 19 Absatz 1

gemeinsam abgegeben werden.

Artikel 5

Getrennte Mitgliedschaft bezeichneter

Gebiete

Jede Vertragspartei, die Nettoimporteur

von Kaffee ist,

kann jederzeit durch entsprechende

Notifikation nach Artikel

64 Absatz 2 erklären, daß

sie sich für ein von ihr bezeichnetes

Gebiet, dessen internationale

Beziehungen sie wahrnimmt,

und das Nettoexporteur

von Kaffee ist, getrennt an der

Organisation beteiligt. In diesem

Fall haben das Mutterland und

seine nicht bezeichneten Gebiete

eine Einzelmitgliedschaft,

während die bezeichneten Gebiete

entweder einzeln oder zusammen

entsprechend der Notifikation

getrennte Mitgliedschaft

besitzen.

Artikel 6

Gruppenmitgliedschaft bei Eintritt

in die Organisation

(1) Zwei oder mehrere Vertragsparteien,

die Nettoexporteure

von Kaffee sind, können

durch eine bei Hinterlegung

ihrer Genehmigungs-, Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

an den Rat und an den

Generalsekretär der Vereinten

Nationen gerichtete entsprechende

Notifikation erklären, daß

sie der Organisation als Mitgliedergruppe

beitreten. Ein Gebiet,

auf das dieses Übereinkommen

nach Artikel 64 Absatz 1

ausgedehnt worden ist, kann

einer solchen Mitgliedergruppe

angehören, wenn die Regierung

des seine internationalen Beziehungen

wahrnehmenden Staates

eine entsprechende Notifikation

gemäß Artikel 64 Absatz 2

abgegeben hat. Diese Vertragsparteien

und bezeichneten Gebiete

müssen folgende Voraussetzungen

erfüllen

a) sie müssen sich bereit erklären,

die Verantwortung

für die Verpflichtungen

der Gruppe sowohl einzeln

als auch als Gruppe zu

übernehmen;

b) sie müssen sodann dem

Rat einen ausreichenden

Nachweis darüber erbringen,

i) daß die Gruppe über

die zur Durchführung

einer gemeinsamen

Kaffeepolitik notwendige

Organisation

verfügt, und daß sie

in der Lage sind, zusammen

mit den anderen

Gruppenangehörigen

ihren Verpflichtungen

aus diesem

Übereinkommen

zu entsprechen, und

daß sie entweder

ii) bereits in einem früheren

internationalen

Kaffee-Übereinkommen

als Gruppe anerkannt

worden sind,

oder,

iii) daß sie eine gemeinsame

oder koordinierte

Handels- und

Wirtschaftspolitik in

bezug auf Kaffee und

eine koordinierte

Währungs- und Finanzpolitik

verfolgen

sowie über die notwendigen

Organe zur

Durchführung dieser

Politik verfügen, so

daß der Rat die

Überzeugung gewinnt,

daß die Mitgliedergruppe

in der

Lage ist, die sich daraus

ergebenden Gruppenverpflichtungen

zu

erfüllen.

(2) Die Mitgliedergruppe stellt

ein Einzelmitglied der Organisation

dar; jedoch wird jeder einzelne

Gruppenangehörige in allen

Angelegenheiten, die sich

aus folgenden Bestimmungen ergeben,

als Einzelmitglied behandelt

a) Kapitel IV, Artikel 11, 12

und 20,

b) Kapitel VIII, Artikel 50

und 51 sowie

c) Kapitel X, Artikel 67.

(3) Die Vertragsparteien und

bezeichneten Gebiete, die als

Mitgliedergruppe beitreten, bestimmen

die Regierung oder Organisation,

die sie im Rat in

Angelegenheiten dieses Übereinkommens

mit Ausnahme der in

Absatz 2 angegebenen vertritt.

(4) Die Mitgliedergruppe hat

folgendes Stimmrecht

a) die Mitgliedergruppe hat

dieselbe Anzahl Grundstimmen

wie ein Mitgliedsland,

welches der Organisation

einzeln beitritt.

Diese Grundstimmen werden

der Regierung oder

Organisation, welche die

Gruppe vertritt, zuerkannt

und von ihr abgegeben,

und

b) bei einer Abstimmung

über Angelegenheiten, die

sich aus den Bestimmungen

des Absatzes 2 ergeben,

können die Angehörigen

der Mitgliedergruppe

die ihnen

nach Artikel 13 Absatz

3 und 4 zuerkannten

Stimmen einzeln

so abgeben, als wären sie

Einzelmitglieder der Organisation;

jedoch werden

die Grundstimmen weiterhin

nur der die Gruppe

vertretenden Regierung

oder Organisation zuerkannt.

(5) Jede Vertragspartei und

jedes bezeichnete Gebiet, das

einer Mitgliedergruppe angehört,

kann durch eine an den

Rat gerichtete Notifikation aus

der Gruppe austreten und zu

einem gesonderten Mitglied werden.

Der Austritt wird mit

dem Eingang der Notifikation

beim Rat wirksam. Tritt ein

Gruppenangehöriger aus dieser

Gruppe, aus oder endet seine Zugehörigkeit

zur Organisation, so

können die übrigen Gruppenangehörigen,

beim Rat die Beibehaltung

der Gruppe beantragen;

die Gruppe besteht sodann

fort, sofern nicht der Rat den

Antrag ablehnt. Wird die Mitgliedergruppe

aufgelöst, so wird

jeder frühere Gruppenangehörige

zu einem gesonderten

Mitglied. Ein Mitglied, dessen

Gruppenzugehörigkeit beendet

ist, kann sich während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens

nicht wieder einer Gruppe

anschließen.

Artikel 7

Nachträgliche Gruppenmitgliedschaft

Zwei oder mehrere Ausfuhr-

Mitglieder können jederzeit,

nachdem dieses Übereinkommen

in Kraft getreten ist, beim Rat

die Bildung einer Mitgliedergruppe

beantragen. Der Rat

genehmigt den Antrag, wenn

er feststellt, daß die Mitglieder

nach den Vorschriften des

Artikels 6 Absatz 1 eine Erklärung

abgegeben und einen

ausreichenden Nachweis erbracht

haben. Nach erteilter

Genehmigung ist Absatz 2, 3,

4 und 5 jenes Artikels auf die

Mitgliedergruppe anwendbar.

KAPITEL IV — ORGANISATION

UND VERWALTUNG

Artikel.8

Sitz und Aufbau der Internationalen

Kaffee-Organisation

(1) Die nach dem Übereinkommen

1962 gegründete Inter-

nationale Kaffee-Organisation

bleibt zur Durchführung des

vorliegenden Übereinkommens

und zur Überwachung seiner

Anwendung weiter bestehen.

(2) Die Organisation hat ihren

Sitz in London, sofern der Rat

mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit

nichts anderes beschließt.

(3) Die Organisation nimmt

ihre Aufgaben durch den Internationalen

Kaffeerat, das Exekutivkomitee,

den Exekutivdirektor

und das Personal wahr,

Artikel 9

Zusammensetzung des Internationalen

Kaffeerates

(1) Der Internationale Kaffeerat,

der sich aus allen Mitgliedern

der Organisation zusammensetzt,

ist die höchste Instanz

der Organisation.

(2) Jedes Mitglied ernennt

einen Vertreter im Rat und

allenfalls einen oder mehrere

Stellvertreter. Ein Mitglied

kann ferner einen oder mehrere

Berater für seinen Vertreter oder

Stellvertreter ernennen.

Artikel 10

Befugnisse und Aufgaben des

Rates

(1) Alle durch dieses Übereinkommen

besonders erteilten Befugnisse

liegen beim Rat, der die

zur Durchführung dieses Übereinkommens

notwendigen Befugnisse

und Aufgaben hat.

(2) Der Rat legt mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit die

zur Durchführung dieses Übereinkommens

notwendigen und

mit diesem in Einklang stehenden

Vorschriften und Regelungen

fest, einschließlich seiner Geschäftsordnung

und der Finanz-

und Personalvorschriften der

Organisation. Der Rat kann

in seiner Geschäftsordnung

Möglichkeiten vorsehen, wie er

bestimmte Fragen ohne Sitzung

entscheiden kann.

(3) Der Rat führt außerdem

jene Aufzeichnungen, die zur

Durchführung seiner Aufgaben

gemäß diesem Übereinkommen

erforderlich sind, sowie alle sonstigen

Aufzeichnungen, die er

für zweckdienlich hält.

Artikel 11

Wahl des Vorsitzenden und der

stellvertretenden Vorsitzenden

des Rates

(1) Der Rat wählt für jedes

Kaffeejahr einen Vorsitzenden

sowie einen ersten, zweiten und

dritten stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Grundsätzlich werden der

Vorsitzende und der erste stellvertretende

Vorsitzende entweder

beide aus den Delegierten

der Ausfuhr-Mitglieder

oder beide aus den Delegierten

der Einfuhr-Mitglieder, der

zweite und der dritte stellvertretende

Vorsitzende aus den

Delegierten der anderen Mitgliederkategorie

gewählt; die

Besetzung dieser Ämter wechselt

nach jedem Kaffeejahr zwischen

den beiden Mitgliederkategorien.

(3) Der Vorsitzende oder der

den Vorsitz führende stellvertretende

Vorsitzende ist nicht

stimmberechtigt. In diesem Fall

übt der stellvertretende Delegierte

das Stimmrecht des Mitgliedes

aus.

Artikel 12

Tagungen des Rates

Der Rat hält grundsätzlich

zweimal im Jahr eine ordentliche

Tagung ab. Er kann die

Abhaltung außerordentlicher

Tagungen beschließen. Außerordentliche

Tagungen werden

auch auf Antrag des Exekutivkomitees

oder von fünf Mitgliedern

oder eines oder mehrerer

Mitglieder, die mindestens

200 Stimmen besitzen, abgehalten.

Abgesehen von dringenden

Fällen erfolgt die Einberufung

von Tagungen mindestens

30 Tage im voraus. Sofern der

Rat nichts anderes beschließt,

finden die Tagungen am Sitz der

Organisation statt.

Artikel 13

Stimmen

(1) Die Ausfuhr-Mitglieder

und die Einfuhr-Mitglieder haben

insgesamt je 1000 Stimmen,

die innerhalb jeder Mitgliederkategorie

— das heißt unter

den Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern

— nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen aufgeteilt

werden.

(2) Jedes Mitglied hat fünf

Grundstimmen, sofern die

Grundstimmen in jeder Mitgliederkategorie

insgesamt 150 nicht

übersteigen. Sind mehr als

30 Ausfuhr-Mitglieder oder

mehr als 30 Einfuhr-Mitglieder

vorhanden, so wird die Anzahl

der Grundstimmen jedes Mitgliedes

innerhalb der betreffenden

Mitgliederkategorie so ausgeglichen,

daß die Anzahl der

Grundstimmen in jeder Mitgliederkategorie

höchstens 150

beträgt.

(3) Ausfuhr-Mitglieder, die in

Anlage 1 als Länder mit einer

anfänglichen jährlichen Ausfuhrquote

von 100000 Sack

Kaffee oder mehr, aber weniger

als 400000 Sack angeführt sind,

haben zusätzlich zu den Grundstimmen

die Anzahl der ihnen in

der zweiten Spalte der Anlage 1

zugeteilten Stimmen. Entschließt

sich ein Ausfuhr-Mitglied

im Sinne dieses Absatzes

zu einer Grundquote gemäß

Artikel 31 Absatz 5, so finden

die Bestimmungen dieses Absatzes

auf dieses Mitglied keine

Anwendung.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 32 werden

die übrigen Stimmen der Ausfuhr-

Mitglieder auf jene Mitglieder,

die eine Grundquote besitzen,

im Verhältnis der

durchschnittlichen Mengen ihrer

jeweiligen Kaffee-Ausfuhren

nach Einfuhr-Mitgliedländern in

den Kaffeejahren 1968/69 bis einschließlich

1971/72 aufgeteilt.

Bis zum 31. Dezember 1977

stellt dies die Abstimmungsgrundlage

für die betreffenden

Ausfuhr-Mitglieder dar. Mit

Wirkung vom 1. Jänner 1978

werden die übrigen Stimmen der

Ausfuhr-Mitglieder, die eine

Grundquote besitzen, im Verhältnis

der durchschnittlichen

Mengen ihrer jeweiligen Kaffee-

Ausfuhren nach Einfuhr-Mitgliedländern

wie folgt berechnet

(5) Die übrigen Stimmen der

Einfuhr-Mitglieder werden auf

diese Mitglieder im Verhältnis

ihrer durchschnittlichen Kaffee-

Einfuhrmenge während der vorangegangenen

drei Kalenderjahre

verteilt.

(6) Vorbehaltlich des Absatzes

4 und 7 wird die Verteilung

der Stimmen vom Rat

nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Artikels zu Beginn

eines jeden Kaffeejahres festgelegt

und gilt für die Dauer dieses

Jahres.

(7) Der Rat nimmt eine Neuverteilung

der Stimmen nach

Maßgabe der Bestimmungen

dieses Artikels vor, sobald sich

die Mitgliedschaft in der Organisation

ändert oder wenn

einem Mitglied nach den Artikeln

26, 42, 45 oder 58 das

Stimmrecht zeitweilig entzogen

oder zurückgegeben worden ist.

(8) Ein Mitglied darf nicht

mehr als 400 Stimmen haben.

(9) Teilstimmen sind nicht zulässig.

Artikel 14

Abstimmungsverfahren des Rates

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt,

die Anzahl der Stimmen,

die es besitzt, abzugeben; es ist

nicht berechtigt, seine Stimmen

zu teilen. Ein Mitglied kann

jedoch mit den Stimmen, die es

gemäß Absatz 2 besitzt, anders

abstimmen.

(2) Jedes Ausfuhr-Mitglied

kann ein anderes Ausfuhr-Mitglied

und jedes Einfuhr-Mitglied

ein anderes Einfuhr-Mitglied

ermächtigen, bei den Tagungen

des Rates seine Interessen

zu vertreten und sein

Stimmrecht auszuüben. Die in

Artikel 13 Absatz 8 vorgesehene

Beschränkung findet in diesem

Fall keine Anwendung.

Artikel 15

Beschlüsse des Rates

(1) Soweit in diesem Übereinkommen

nichts anderes beistimmt

ist, werden alle Beschlüsse

des Rates mit beiderseitiger

einfacher Mehrheit gefaßt;

Empfehlungen werden in

der gleichen Weise gegeben.

(2) Bei Beschlüssen des Rates,

für welche dieses Übereinkommen

eine beiderseitige Zweidrittelmehrheit

vorsieht, wird

folgendes Verfahren angewendet

a) wird eine beiderseitige

Zweidrittelmehrheit wegen

der Ablehnung durch

höchstens drei Ausfuhr- oder

höchstens drei Einfuhr-

Mitglieder nicht erzielt,

so wird der Antrag

binnen 48 Stunden

erneut zur Abstimmung

gebracht, falls der Rat

dies mit einfacher Mehrheit

der anwesenden Mitglieder

und beiderseitiger

einfacher Stimmenmehrheit

beschließt;

b) wird wiederum eine beiderseitige

Zweidrittelmehrheit

wegen der Ablehnung

durch höchstens

zwei Einfuhr- oder höchstens

zwei Ausfuhr-Mitglieder

nicht erzielt, so

wird der Antrag binnen

24 Stunden erneut zur

Abstimmung gebracht,

falls der Rat dies mit

einfacher Mehrheit der

anwesenden Mitglieder

und beiderseitiger einfacher

Stimmenmehrheit

beschließt;

c) wird eine beiderseitige

Zweidrittelmehrheit im

dritten Wahlgang wegen

der Ablehnung durch ein

Ausfuhr- oder Einfuhr-

Mitglied nicht erzielt, so

gilt der Antrag als angenommen;

und

d) gelingt es dem Rat nicht,

einen Antrag erneut zur

Abstimmung zu bringen,

so gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Die Mitglieder verpflichten

sich, sämtliche auf Grund dieses

Übereinkommens vom Rat gefaßten

Beschlüsse als bindend

anzuerkennen.

Artikel 16

Zusammensetzung des Exekutivkomitees

(1) Das Exekutivkomitee setzt

sich aus acht Ausfuhr-Mitgliedern

und acht Einfuhr-Mitgliedern

zusammen, die gemäß Artikel

17 für jeweils ein Kaffeejahr

gewählt werden. Wiederwahl

ist zulässig.

(2) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees

ernennt einen

Vertreter und allenfalls einen

oder mehrere Stellvertreter.

Jedes Mitglied kann außerdem

einen oder mehrere Berater für

seinen Vertreter oder Stellvertreter

ernennen.

(3) Das Exekutivkomitee hat

einen Vorsitzenden und einen

stellvertretenden Vorsitzenden,

die vom Rat für jedes Kaffeejahr

gewählt werden; ihre Wiederwahl

ist zulässig. Der Vorsitzende

oder der den Vorsitz führende

stellvertretende Vorsitzende

ist nicht stimmberechtigt.

Wird ein Delegierter zum Vorsitzenden

gewählt oder führt

ein stellvertretender Vorsitzender

den Vorsitz, so kann sein

Stellvertreter an seiner Stelle das

Stimmrecht ausüben. Grundsätz-

lich werden der Vorsitzende und

der stellvertretende Vorsitzende

für jedes Kaffeejahr aus den

Delegierten derselben Mitgliederkategorie

gewählt.

(4) Das Exekutivkomitee tritt

in der Regel am Sitz der Organisation

zusammen; es kann

jedoch an einem anderen Ort

zusammentreten.

Artikel 17

Wahl des Exekutivkomitees

(1) Die Ausfuhr- und Einfuhr-

Mitglieder des Exekutivkomitees

werden im Rat von den Ausfuhr-

und Einfuhr-Mitgliedern

der Organisation gewählt. Die

Wahl innerhalb jeder Mitgliederkategorie

erfolgt nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen.

(2) Jedes Mitglied gibt alle

Stimmen, die ihm gemäß Artikel

13 zustehen, für einen einzigen

Bewerber ab. Ein Mitglied

kann Stimmen, die ihm gemäß

Artikel 14 Absatz 2 zustehen,

auch für einen anderen Bewerber

abgeben.

(3) Die acht Bewerber, welche

die meisten Stimmen erhalten,

gelten als gewählt; ein Bewerber

gilt jedoch im ersten Wahlgang

nur dann als gewählt, wenn er

mindestens 75 Stimmen erhält.

(4) Werden gemäß Absatz 3

im ersten Wahlgang weniger als

acht Bewerber gewählt, so werden

weitere Wahlgänge durchgeführt,

an denen sich indessen

nur Mitglieder beteiligen dürfen,

die ihre Stimme nicht für einen

der gewählten Bewerber abgegeben

haben. In jedem folgenden

Wahlgang wird die Mindestanzahl

der für eine Wahl erforderlichen

Stimmen nacheinander

um je fünf herabgesetzt, bis acht

Bewerber gewählt sind.

(5) Ein Mitglied, das seine

Stimme nicht für eines der gewählten

Mitglieder abgegeben

hat, überträgt seine Stimmen

einem dieser Mitglieder; die Bestimmungen

der Absätze 6

und 7 bleiben unberührt.

(6) Die bei der Wahl eines

Mitgliedes abgegebenen Stimmen

zuzüglich der ihm übertragenen

Stimmen gelten als für dieses

Mitglied abgegeben, sofern die

Gesamtzahl der Stimmen für ein

gewähltes Mitglied die Zahl 499

nicht übersteigt.

(7) Würden die für ein gewähltes

Mitglied als abgegeben

geltenden Stimmen die Zahl 499

übersteigen, so treffen die Mitglieder,

die ihre Stimme für das

betreffende Mitglied abgegeben

oder ihm übertragen haben,

untereinander eine Vereinbarung,

derzufolge eines oder mehrere

von ihnen ihre Stimmen

diesem Mitglied entziehen und

einem anderen gewählten Mitglied

übertragen, sodaß die auf

jedes der gewählten Mitglieder

vereinigten Stimmen die Höchstzahl

von 499 nicht übersteigen.

Artikel 18

Zuständigkeit des Exekutivkomitees

(1) Das Exekutivkomitee ist

dem Rat verantwortlich und

arbeitet nach dessen allgemeinen

Weisungen.

(2) Der Rat kann mit beiderseitiger

einfacher Mehrheit dem

Exekutivkomitee die Ausübung

einiger oder aller seiner Befugnisse

übertragen; hievon sind

ausgenommen

a) die Genehmigung des Verwaltungs-

Haushaltsplanes

und die Festsetzung der

Beiträge nach Artikel 25;

b) der zeitweilige Entzug des

Stimmrechtes eines Mitgliedes

gemäß Artikel 45

oder 58;

c) die Befreiung eines Mitgliedes

von seinen Verpflichtungen

gemäß Artikel

56;

d) die Beschlüsse über Streitigkeiten

gemäß Artikel

56;

e) die Festsetzung der Bedingungen

für den Beitritt

gemäß Artikel 62;

f) der Beschluß über einen

Antrag auf Ausschluß eines

Mitgliedes gemäß Artikel

66;

g) der Beschluß über die Neuverhandlung,

Verlängerung

oder Außerkraftsetzung

dieses Übereinkommens

gemäß Artikel 68;

und

h) die Empfehlung von Änderungen

an die Mitglieder

gemäß Artikel 69.

(3) Der Rat kann jederzeit

mit beiderseitiger einfacher

Mehrheit eine Übertragung von

Befugnissen an das Exekutivkomitee

rückgängig machen.

Artikel 19

Abstimmungsverfahren des

Exekutivkomitees

(1) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees

verfügt über die

Anzahl von Stimmen, die es

gemäß Artikel 17 Absatz 6

und 7 erhalten hat. Stimmenabgabe

durch Stellvertreter ist

nicht zulässig. Ein Mitglied des

Exekutivkomitees darf seine

Stimme nicht teilen.

(2) Jeder Beschluß des Exekutivkomitees

bedarf der gleichen

Stimmenmehrheit, derer sie

auch bei einer Abstimmung im

Rat bedürfen würde.

Artikel 20

Beschlußfähigkeit des Rates und

des Exekutivkomitees

(1) Der Rat ist beschlußfähig,

wenn die Mehrheit der Mitglieder

anwesend ist und auf diese

Mehrheit eine beiderseitige

Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen

entfällt. Besteht

zu dem Zeitpunkt, der für den

Beginn einer Ratssitzung festgesetzt

wurde, keine Beschlußfähigkeit,

so kann der Vorsitzende

des Rates sich entschlie-

ßen, den Zeitpunkt für die Eröffnung

der Sitzung um mindestens

drei Stunden zu verschieben.

Besteht zum neu festgesetzten

Zeitpunkt keine Beschlußfähigkeit,

so kann der

Vorsitzende den Zeitpunkt für

die Eröffnung der Ratssitzung

um mindestens weitere drei

Stunden verschieben. Dieser

Vorgang kann so oft wiederholt

werden, bis die Beschlußfähigkeit

zum festgesetzten Zeitpunkt

gegeben ist. Eine Vertretung

im Sinne des Artikels 14

Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

(2) Das Exekutivkomitee ist

beschlußfähig, wenn die Mehrheit

der Mitglieder anwesend ist

und auf diese Mehrheit eine beiderseitige

Zweidrittelmehrheit

der Gesamtstimmen entfällt.

Artikel 21

Exekutivdirektor und Personal

(1) Der Rat ernennt den

Exekutivdirektor auf Empfehlung

des Exekutivkomitees. Die

Anstellungsbedingungen für den

Exekutivdirektor werden vom

Rat festgelegt und müssen den

Bedingungen für vergleichbare

Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher

Organisationen entsprechen

(2) Der Exekutivdirektor ist

der oberste Verwaltungsbeamte

der Organisation; er ist für die

Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich,

die ihm bei der

Durchführung dieses Übereinkommens

obliegen.

(3) Der Exekutivdirektor ernennt

das Personal nach den

vom Rat festgesetzten Vorschriften.

(4) Der Exekutivdirektor und

die Mitglieder des Personals dürfen

an der Kaffee-Erzeugung,

am Kaffeehandel oder am

Kaffeetransport nicht finanziell

beteiligt sein.

(5) Bei der Erfüllung ihrer

Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor

und das Personal von

keinem Mitglied und keiner

Stelle außerhalb der Organisation

Weisungen einholen oder

entgegennehmen. Sie haben sich

jeder Handlung zu enthalten,

die mit ihrer Stellung als internationale

Beamte, die nur der

Organisation verantwortlich

sind, nicht vereinbar ist. Jedes

Mitglied verpflichtet sich, den

ausschließlich internationalen

Charakter der Obliegenheiten

des Exekutivdirektors und des

Personals zu achten und nicht zu

versuchen, sie bei der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 22

Zusammenarbeit mit anderen

Organisationen

Der Rat kann alle zweckdienlichen

Abmachungen zur Durchführung

von Konsultationen

und zur Zusammenarbeit mit

den Vereinten Nationen und

deren SpezialOrganisationen

sowie mit anderen in Betracht

kommenden zwischenstaatlichen

Organisationen treffen. Der Rat

kann diese Organisationen und

jede andere Organisation, die

sich mit Kaffee befaßt, einladen,

Beobachter zu seinen Sitzungen

zu entsenden.

KAPITEL V — PRIVILEGIEN

UND IMMUNITÄTEN

Artikel 23

Privilegien und Immunitäten

(1) Die Organisation besitzt

Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere

die Fähigkeit, Verträge

zu schließen, bewegliches

und unbewegliches Eigentum zu

erwerben und darüber zu verfügen

sowie vor Gericht aufzutreten.

(2) Die Rechtsstellung, die

Privilegien und Immunitäten der

Organisation, ihres Exekutivdirektors,

ihres Personals und

ihrer Experten sowie der Vertreter

der Mitglieder werden für

die Zeit, in der sie sich in Wahrnehmung

ihrer Aufgaben im Gebiet

des Vereinigten König-

reiches von Großbritannien und

Nordirland aufhalten, weiter

durch das zwischen der Regierung

des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und

Nordirland (im folgenden als

„Gastregierung" bezeichnet) und

der Organisation am 28. Mai

1969 geschlossene Amtssitzabkommen

geregelt.

(3) Das in Absatz 2 genannte

Amtssitzabkommen ist von diesem

Übereinkommen unabhängig.

Es tritt jedoch außer Kraft

a) durch ein Abkommen

zwischen der Gastregierung

und der Organisation;

b) falls der Sitz der Organisation

aus dem Gebiete

der Gastregierung verlegt

wird, oder

c) falls die Organisation zu

bestehen aufhört.

(4) Die Organisation kann mit

einem oder mehreren anderen

Mitgliedern vom Rat zu genehmigende

Übereinkommen über

Privilegien und Immunitäten

schließen, die für die ordnungsgemäße

Durchführung dieses

Übereinkommens erforderlich

sind.

(5) Die Regierungen der Mitgliedländer,

abgesehen von der

Gastregierung, gewähren der

Organisation die gleichen Erleichterungen

in bezug auf Währungs-

oder Devisenbeschränkungen,

Unterhaltung von

Bankkonten und Geldüberweisungen,

die den Spezialorganisationen

der Vereinten Nationen

zugestanden werden.

KAPITEL VI — FINANZFRAGEN

Artikel 24

Finanzlagen

(1) Die Ausgaben für die

Delegation beim Rat sowie für

die Delegierten im Exekutiv-

komitee und in den Ausschüssen

des Rates oder des Exekutivkomitees

werden von den betreffenden

Regierungen getragen.

(2) Die anderen für die

Durchführung des Übereinkommens

erforderlichen Ausgaben

werden aus den gemäß Artikel

25 festgesetzten jährlichen

Beiträgen der Mitglieder bestritten.

Der Rat kann jedoch für

bestimmte Dienstleistungen Gebühren

erheben.

(3) Das Rechnungsjahr der

Organisation entspricht dem

Kaffeejahr.

Artikel 25

Annahme des Haushaltsplanes

und Festsetzung der Beiträge

(1) In der zweiten Hälfte

jedes Rechnungsjahres genehmigt

der Rat den Verwaltungs-Haushaltsplan

der Organisation für

das folgende Rechnungsjahr und

setzt den Beitrag jedes Mitgliedes

zum Haushaltsplan fest.

(2) Der Beitrag jedes Mitgliedes

zum Haushaltsplan für

jedes Rechnungsjahr richtet sich

nach dem Verhältnis seiner

Stimmenzahl im Zeitpunkt der

Genehmigung des Haushaltsplanes

für das betreffende Jahr zur

Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder.

Tritt jedoch zu Beginn

des Rechnungsjahres, für das die

Beiträge festgesetzt werden, eine

Änderung in der Stimmenverteilung

unter den Mitgliedern

gemäß Artikel 13 Absatz 6 ein,

so werden die Beiträge für das

betreffende Jahr entsprechend

angeglichen. Bei der Festsetzung

der Beiträge werden die Stimmen

jedes Mitgliedes so berechnet,

daß der zeitweilige Entzug

des Stimmrechtes eines Mitgliedes

oder die sich daraus ergebende

Neuverteilung der Stimmen

außer Betracht bleiben.

(3) Den ersten Beitrag eines

Mitgliedes, das der Organisation

nach dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens beitritt, setzt

der Rat auf der Grundlage der

diesem Mitglied zustehenden

Stimmenzahl und des für das

laufende Rechnungsjahr verbleibenden

Zeitabschnittes fest,

ohne jedoch die für das laufende

Rechnungsjahr für die anderen

Mitglieder festgesetzten Beiträge

zu ändern.

Artikel 26

Beitragsleistung

(1) Die Beiträge zum Verwaltungs-

Haushaltsplan für jedes

Rechnungsjahr sind in frei konvertierbarer

Währung am ersten

Tag des betreffenden Rechnungsjahres

zu entrichten.

(2) Kommt ein Mitglied seiner

Verpflichtung zur Entrichtung

seines vollen Beitrages zum Verwaltungs-

Haushaltsplan nicht

binnen sechs Monaten nach Fälligkeit

des Beitrages nach, so

wird ihm sowohl sein Stimmrecht

im Rat als auch das Recht,

seine Stimme im Exekutivkomitee

abzugeben oder für sich

abgeben zu lassen, so lange entzogen,

bis der Beitrag entrichtet

ist. Jedoch werden dem Mitglied

weder seine anderen Rechte entzogen,

noch wird es von seinen

Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen befreit, es sei

denn, daß der Rat dies mit

beiderseitiger Zweidrittelmehrheit

beschließt.

(3) Ein Mitglied, dem sein

Stimmrecht entweder nach Absatz

2 oder nach Artikel 42, 45

oder 58 zeitweilig entzogen

worden ist, bleibt dennoch zur

Entrichtung seines Beitrages verpflichtet.

Artikel 27

Prüfung und Veröffentlichung

der Rechnungslegung

Nach Abschluß jedes Rechnungsjahres

wird dem Rat so

bald wie möglich eine von unabhängigen

Rechnungsprüfern

kontrollierte Aufstellung über

die Einnahmen und Ausgaben

der Organisation während des

betreffenden Rechnungsjahres

zur Genehmigung und Veröffentlichung

vorgelegt.

KAPITEL VII — REGELUNG

DER AUSFUHREN UND

EINFUHREN

Artikel 28

Allgemeine Bestimmungen

(1) Alle Beschlüsse des Rates

auf Grund der Bestimmungen

dieses Kapitels bedürfen zur

Annahme einer beiderseitigen

Zweidrittelmehrheit.

(2) Das Wort „jährlich" in

diesem Kapitel bedeutet jeden

vom Rat festgesetzten Zeitraum

von zwölf Monaten. Der Rat

kann jedoch Verfahren einführen,

um die Bestimmungen dieses

Kapitels für einen längeren

Zeitabschnitt als zwölf Monate

anzuwenden.

Artikel 29

Der Quotenregelung unterliegende

Märkte

Für Zwecke dieses Übereinkommens

wird der Welt-Kaffeemarkt

in „Mitglieder — Quotenmärkte"

und „Nichtmitglieder

— quotenfreie Märkte" eingeteilt.

Artikel 30

Grundquoten

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen

der Artikel 31 und 32

hat jedes Ausfuhr-Mitglied Anspruch

auf eine gemäß den Bestimmungen

dieses Artikels

berechnete Grundquote.

(2) Treten gemäß Artikel 33

Quoten im Kaffeejahr 1976/77

in Kraft, so wird die Grundquote,

die für die Zuteilung des

festen Quotenanteils heranzuziehen

ist, auf der Grundlage der

durchschnittlichen Menge der

jährlichen Ausfuhren jedes Ausfuhr-

Mitgliedes nach Einfuhr-

Mitgliedländern in den Kaffeejahren

1968/69 bis 1971/72 berechnet.

Die Zuteilung des festen

Anteils bleibt so lange wirksam,

bis die Quoten erstmals gemäß

Artikel 33 ausgesetzt werden.

(3) Werden Quoten im Kaffeejahr

1976/77 nicht eingeführt,

aber im Kaffeejahr 1977/78

wirksam, so wird die für die

Zuteilung des festen Quotenteils

heranzuziehende Grundquote

in der Weise berechnet,

daß für jedes Ausfuhr-Mitglied

jeweils die höhere der folgenden

Mengen genommen wird; entweder

a) die Menge seiner Ausfuhren

nach Einfuhr-Mitgliedländern

im Kaffeejahr

1976/77, errechnet auf der

Grundlage der in Ursprungszeugnissen

enthaltenen

Angaben, oder

b) die Menge, die sich aus

der Anwendung des in

Absatz 2 festgelegten Verfahrens

ergibt.

Die Zuteilung des festen Anteiles

bleibt so lange wirksam,

bis die Quoten erstmals gemäß

Artikel 33 ausgesetzt werden.

(4) Treten im Kaffeejahr 1978/

1979 oder zu einem späteren

Zeitpunkt Quoten erstmals in

Kraft oder werden sie wieder

eingeführt, so wird die Grundquote,

die für die Verteilung des

festen Quotenanteiles heranzuziehen

ist, in der Weise berechnet,

daß für jedes Ausfuhr-Mitglied

jeweils die höhere der folgenden

Mengen genommen

wird: entweder

a) die durchschnittliche

Menge seiner Ausfuhren

nach Einfuhr-Mitgliedländern

in den Kaffeejahren

1976/77 und 1977/78,

errechnet auf der Grundlage

der in Ursprungszeugnissen

enthaltenen

Angaben, oder

b) die Menge, die sich aus

der Anwendung des in

Absatz 2 festgelegten Verfahrens

ergibt.

(5) Werden Quoten gemäß

den Bestimmungen des Absatzes

2 dieses Artikels eingeführt

und hierauf ausgesetzt,

so wird ihre Wiedereinführung

im Kaffeejahr 1977/78 durch die

Bestimmungen des Absatzes 3

dieses Artikels und Artikel 35

Absatz 1 geregelt. Die Wiedereinführung

von Quoten im

Kaffeejahr 1978/79 oder zu

einem späteren Zeitpunkt wird

durch die Bestimmungen des

Absatzes 4 dieses Artikels und

Artikel 35 Absatz 1 geregelt.

Artikel 31

Von Grundquoten ausgenommene

Ausfuhrmitglieder

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen

der Absätze 4 und 5

wird den in Anlage 1 angeführten

Ausfuhr-Mitgliedern eine

Grundquote nicht zugeteilt.

Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 33 erhalten

diese Mitglieder im Kaffeejahr

1976/77 die in der ersten Spalte

dieser Anlage angegebenen anfänglichen

jährlichen Ausfuhrquoten.

Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Absatzes 2 dieses

Artikels und der Bestimmungen

des Artikels 33 wird die

Quote dieser Mitglieder in jedem

der darauffolgenden Kaffeejahre

wie folgt erhöht

a) um 10 v. H. der anfänglichen

jährlichen Ausfuhrquote

bei Mitgliedern,

deren anfängliche jähr-

liche Ausfuhrquote weniger

als 100000 Sack beträgt;

und

b) um 5 v. H. der anfänglichen

jährlichen Ausfuhrquote

bei Mitgliedern,

deren anfängliche jährliche

Ausfuhrquote 100000 Sack

oder mehr, aber weniger

als 400000 Sack beträgt.

Werden Quoten gemäß Artikel

33 eingeführt oder wiedereingeführt,

so gelten diese jährlichen

Erhöhungen für Zwecke

der Festsetzung der Jahresquoten

für die betreffenden Mitglieder

als seit dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens wirksam.

(2) Jedes im Absatz 1 dieses

Artikels genannte Mitglied notifiziert

bis zum 31. Juli eines

jeden Jahres dem Rat die Kaffeemenge,

die ihm während des

nächsten Kaffeejahres voraussichtlich

zur Ausfuhr zur Verfügung

steht. Die von dem Ausfuhrmitglied

dementsprechend

angegebene Menge bildet seine

Quote für das nächste Kaffeejahr,

sofern diese Menge innerhalb

der in Absatz 1 dieses Artikels

bezeichneten zulässigen

Grenzen liegt.

(3) Erreicht oder übersteigt

die Jahresquote eines Ausfuhr-

Mitgliedes, das eine anfängliche

jährliche Ausfuhrquote von weniger

als 100000 Sack hat, die

im Absatz 1 dieses Artikels genannte

Höchstmenge von

100000 Sack, so gelten für dieses

Mitglied danach die auf Ausfuhr-

Mitglieder anzuwendenden

Bestimmungen, deren anfängliche

jährliche Ausfuhrquote

100000 Sack oder mehr, aber

weniger als 400000 Sack beträgt.

(4) Erreicht die Jahresquote

eines Ausfuhr-Mitgliedes, das

eine anfängliche jährliche Ausfuhrquote

von weniger als

400000 Sack hat, die in Absatz 1

dieses Artikels genannte Höchstmenge

von 400000 Sack, so gelten

für dieses Mitglied danach

die Bestimmungen des Artikels

35, und der Rat setzt für

dieses Mitglied eine Grundquote

fest.

(5) Ein in Anlage 1 angeführtes

Ausfuhr-Mitglied, das

100000 Sack oder mehr ausführt,

kann jederzeit den Rat

um Festsetzung einer Ausfuhrquote

ersuchen.

(6) Mitglieder, deren Jahresquote

weniger als 100000 Sack

beträgt, sind den Bestimmungen

der Artikel 36 und 37 nicht

unterworfen.

Artikel 32

Bestimmungen über die Anpassung

der Grundquoten

(1) Tritt ein Einfuhr-Land,

das weder Mitglied des Internationalen

Kaffee-Übereinkommens

1968 noch Mitglied des

verlängerten Internationalen

Kaffee-Übereinkommens 1968

war, diesem Übereinkommen

bei, so nimmt der Rat eine Anpassung

der sich aus der Anwendung

der Bestimmungen des Artikels

30 ergebenden Grundquoten

vor.

(2) Bei der in Absatz 1 dieses

Artikels erwähnten Anpassung

ist entweder die durchschnittliche

Menge der Ausfuhren einzelner

Ausfuhr-Mitglieder nach

dem betreffenden Einfuhr-Land

in der Zeit von 1968 bis 1972

oder der verhältnismäßige Anteil

einzelner Ausfuhr-Mitglieder

an den durchschnittlichen

Einfuhrmengen des betreffenden

Landes im gleichen Zeitabschnitt

zu berücksichtigen.

(3) Der Rat genehmigt die

Angaben, die als Grundlage für

die erforderlichen Berechnungen

zur Anpassung der Grundquoten

dienen sollen, sowie die

Kriterien, nach denen die Bestimmungen

dieses Artikels anzuwenden

sind.

Artikel 33

Bestimmungen über die Einführung,

die zeitweilige Aufhebung

und Wiedereinführung von

Quoten

(1) Sofern der Rat nichts anderes

beschließt, treten Quoten

jederzeit während der Laufzeit

dieses Übereinkommens in

Kraft, wenn

a) der zusammengesetzte

Richtpreis an zwanzig aufeinanderfolgenden

Börsentagen

im Durchschnitt

gleich der oberen Grenze

des vom Rat gemäß Artikel

38 festgesetzten, im

gegebenen Zeitpunkt geltenden

Preisrahmens ist

oder darunter liegt;

b) wenn in Ermangelung

eines Beschlusses des Rates,

einen Preisrahmen festzusetzen

i) der Durchschnitt der

Richtpreise für

„Other Mild" und

„Robusta"-Kaffeesorten

an zwanzig aufeinanderfolgenden

Börsentagen im

Durchschnitt gleich

dem Durchschnitt dieser

Preise, wie sie von

der Organisation

während der Laufzeit

des verlängerten Internationalen

Kaffee-Übereinkommens

1968 für das Kalenderjahr

1975 festgehalten

worden sind,

ist oder darunter

liegt, oder

ii) wenn vorbehaltlich

der Bestimmungen des

Absatzes 2 dieses Artikels

der nach Artikel

38 berechnete zusammengesetzte

Richtpreis an zwanzig

aufeinanderfolgenden

Börsentagen im

Durchschnitt um

15 v. H. oder mehr

unter dem durchschnittlichen

zusammengesetzten

Richt-

preis des vorangegangenen

Kaffeejahres

liegt, in welchem dieses

Übereinkommen

in Kraft war.

Unbeschadet der vorstehenden

Bestimmungen dieses Absatzes

treten Quoten bei Inkrafttreten

dieses Übereinkommens nur

dann in Kraft, wenn der Durchschnitt

der Richtpreise für

„Other Mild" und „Robusta"-

Kaffeesorten an den zwanzig

aufeinanderfolgenden Börsentagen,

die unmittelbar diesem

Zeitpunkt vorausgehen, im

Durchschnitt gleich dem Durchschnitt

dieser Preise für das Kalenderjahr

1975 ist oder darunter

liegt.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen

des Absatzes 1 lit. b ii)

dieses Artikels treten Quoten,

sofern der Rat nichts anderes beschließt,

nicht in Kraft, wenn

der Durchschnitt der Richtpreise

für „Other Mild" und „Robusta"-

Kaffeesorten an zwanzig

aufeinanderfolgenden Börsentagen

im Durchschnitt um 22,5

v. H. oder mehr über dem

Durchschnitt dieser Preise für

das Kalenderjahr 1975 liegt.

(3) Die in Absatz 1 lit. b i)

und in Absatz 2 dieses Artikels

angegebenen Preise sind zu überprüfen

und können vom Rat

vor dem 30. September 1978 und

vor dem 30. September 1980 geändert

werden.

(4) Sofern der Rat nichts anderes

beschließt, werden Quoten

ausgesetzt, wenn

a) der zusammengesetzte

Richtpreis an zwanzig aufeinanderfolgenden

Börsentagen

im Durchschnitt um

15 v. H. über dem vom

Rat festgelegten, im gegebenen

Zeitpunkt geltenden

Preisrahmen liegt; oder

wenn

b) in Ermangelung eines Beschlusses

des Rates, einen

Preisrahmen festzulegen,

der zusammengesetzte

Richtpreis an zwanzig aufeinanderfolgenden

Börsentagen

im Durchschnitt um

15 v. H. oder mehr über

dem durchschnittlichen zusammengesetzten

Richtpreis

des vorangegangenen

Kalenderjahres liegt.

(5) Sofern der Rat nichts anderes

beschließt, werden Quoten

nach ihrer Aufhebung gemäß

Absatz 4 nach Maßgabe der Bestimmungen

der Absätze 1, 2

und 6 wiedereingeführt.

(6) Sind die entsprechenden,

in Absatz 1 dieses Artikels angeführten

Preisbedingungen gegeben,

so treten, vorbehaltlich der

Bestimmungen des Absatzes 2,

Quoten so bald wie möglich in

Kraft; auf keinen Fall aber später

als in dem Vierteljahr, das

der Erfüllung der entsprechenden

Preisbedingungen folgt. Die

Quoten werden, sofern in diesem

Übereinkommen nichts anderes

bestimmt ist, für die

Dauer von vier Vierteljahren

festgelegt. Sind die Gesamtjahres-

und Vierteljahresquoten

vom Rat nicht vorher festgelegt

worden, so setzt der Exekutivdirektor

unter Zugrundelegung

der Kaffeeaufnahme auf den

Quotenmärkten eine gemäß den

in Artikel 34 festgelegten Kriterien

geschätzte Quote fest;

diese Quote wird den Ausfuhr-

Mitgliedern gemäß Artikel 31

und 35 zugeteilt.

(7) Der Rat wird im ersten

Vierteljahr, nachdem Quoten in

Kraft getreten sind, einberufen,

um Preisrahmen festzusetzen

und für einen bestimmten Zeitabschnitt,

für den der Rat dies

für zweckmäßig erachtet, die

Quoten zu überprüfen und erforderlichenfalls

zu ändern, sofern

dieser Zeitabschnitt nicht

zwölf Monate überschreitet, von

dem Tag an gerechnet, an dem

Quoten in Kraft getreten sind.

Artikel 34

Festsetzung der Gesamtjahresquoten

Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 33 setzt der

Rat auf seiner letzten ordentlichen

Tagung im Kaffeejahr eine

Gesamtjahresquote fest und berücksichtigt

dabei unter anderem

a) den geschätzten Jahresverbrauch

der Einfuhr-Mitglieder;

b) die geschätzten Einfuhren

der Mitglieder aus anderen

Einfuhr-Mitglied- und aus

Nichtmitgliedländern;

c) die geschätzten Veränderungen

in der Höhe der

Lagerbestände in Einfuhr-

Mitgliedländern und in

Freihäfen;

d) die Auswirkungen der Bestimmungen

des Artikels

40 betreffend Fehlbestände

und Aufteilung

der Fehlbestände; und

e) bezüglich der Einführung

oder Wiedereinführung

von Quoten gemäß Artikel

33 Absatz 1 und 5,

die Ausfuhren von Ausfuhr-

Mitgliedern nach Einfuhr-

Mitglied- und Nichtmitgliedländern

während

des der Einführung von

Quoten vorangehenden

Zeitabschnittes von zwölf

Monaten.

Artikel 35

Zuteilung der Jahresquoten

(1) Auf Grund des gemäß den

Bestimmungen des Artikels 34 gefaßten

Beschlusses und nach Abzug

der zur Erfüllung der Bestimmungen

des Artikels 31 benötigten

Kaffeemenge werden

den Ausfuhr-Mitgliedern, die

Anspruch auf eine Grundquote

haben, Jahresquoten in festen

und veränderlichen Anteilen zugeteilt.

Der feste Anteil entspricht

70 v. H. der den Bestimmungen

des Artikels 31 an-

gepaßten Gesamtjahresquote

und wird auf die Ausfuhr-Mitglieder

gemäß Artikel 30 aufgeteilt.

Der veränderliche Anteil

entspricht 30 v. H. der den Bestimmungen

des Artikels 31 angepaßten

Gesamtjahresquote.

Diese Anteile können vom Rat

geändert werden, jedoch darf

der feste Anteil nie weniger als

70 v. H. betragen. Vorbehaltlich

der Bestimmungen des Absatzes

2 dieses Artikels wird der

veränderliche Anteil auf die Ausfuhr-

Mitglieder in dem Verhältnis

aufgeteilt, in dem die überprüften

Lagerbestände jedes

Ausfuhr-Mitgliedes zum überprüften

Gesamtlagerbestand aller

Ausfuhr-Mitglieder, die Grundquoten

erhalten haben, steht,

mit der Maßgabe, daß kein Mitglied

einen Anteil am veränderlichen

Teil der Quote erhält,

der mehr als 40 v. H. der Gesamtmenge

des veränderlichen

Teiles beträgt, es sei denn, daß

der Rat eine abweichende

Grenze festlegt.

(2) Als im Sinne dieses Artikels

in Betracht zu ziehende

Lagerbestände gelten jene, die

am Ende des Erntejahres jedes

Ausfuhr-Mitgliedes, das der

Quotenfestsetzung unmittelbar

vorangeht, gemäß den entsprechenden

Vorschriften für die

Überprüfung der Lagerbestände

festgestellt wurden.

Artikel 36

Vierteljahresquoten

(1) Unmittelbar nach Zuteilung

der Jahresquoten gemäß

Artikel 35 Absatz 1 und vorbehaltlich

der Bestimmungen des

Artikels 31 teilt der Rat jedem

Ausfuhr-Mitglied Vierteljahresquoten

zu, um eine geregelte Belieferung

der Weltmärkte mit

Kaffee in dem Zeitabschnitt, für

den Quoten festgesetzt sind, sicherzustellen.

(2) Diese Quoten sollen so

nahe wie möglich bei 25 v. H.

der Jahresquote jedes Mitgliedes

liegen. Ein Mitglied darf nicht

mehr als 30 v. H. im ersten

Vierteljahr, 60 v. H. in den

ersten zwei Vierteljahren und

80 v. H. in den ersten drei

Vierteljahren ausführen. Sind

Ausfuhren eines Mitgliedes in

einem Vierteljahr niedriger als

seine Quote für dieses Vierteljahr,

so wird die nicht ausgenutzte

Restmenge der Quote

für das nächste Vierteljahr hinzugezählt.

(3) Die Bestimmungen dieses

Artikels finden auch auf die

Durchführung des Artikels 33

Absatz 6 Anwendung.

(4) Vertritt ein Ausfuhr-Mitglied

auf Grund außergewöhnlicher

Umstände die Auffassung,

daß die in Absatz 2 dieses Artikels

vorgesehenen Beschränkungen

seine Wirtschaft voraussichtlich

ernsthaft schädigen würden,

so kann der Rat auf Ersuchen

des betreffenden Mitgliedes

geeignete Maßnahmen gemäß

Artikel 56 treffen. Das betreffende

Mitglied muß einen

Nachweis der Schädigung erbringen

und die Erhaltung der Preisstabilität

ausreichend gewährleisten.

Der Rat darf jedoch ein

Mitglied keinesfalls ermächtigen,

mehr als 35 v. H. seiner

Jahresquote im ersten Vierteljahr,

65 v. H. in den ersten zwei

Vierteljahren und 85 v. H. in

den ersten drei Vierteljahren

auszuführen.

Artikel 37

Anpassung der Jahres- und

Vierteljahresquoten

(1) Wenn es die Marktlage

erfordert, kann der Rat die gemäß

Artikel 33, 35 und 36 zugeteilten

Jahres- und Vierteljahresquoten

ändern. Vorbehaltlich

der Bestimmungen des Artikels

35 Absatz 1 und, sofern Artikel

31 und Artikel 39 Absatz 3

nichts anderes bestimmt, werden

die Quoten jedes Ausfuhr-

Mitgliedes im gleichen Hundertsatz

geändert.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen

des Absatzes 1 dieses

Artikels kann der Rat, wenn es

die Marktlage nach seiner Ansicht

erfordert, Anpassungen innerhalb

der laufenden und verbleibenden

Vierteljahresquoten

der Ausfuhrländer vornehmen,

ohne jedoch die Jahresquoten zu

ändern.

Artikel 38

Preismaßnahmen

(1) Der Rat richtet ein

System von Richtpreisen ein,

aus dem sich ein täglicher zusammengesetzter

Richtpreis ergibt.

(2) Auf der Grundlage dieses

Systems kann der Rat Preisrahmen

und Preisabstufungen

für die wichtigsten Kaffeesorten

und/oder -gruppen sowie einen

zusammengesetzten Preisrahmen

festsetzen.

(3) Bei der Festsetzung und

Anpassung von Preisrahmen im

Sinne dieses Artikels berücksichtigt

der Rat das jeweilige

Niveau und die Tendenz der

Kaffeepreise einschließlich ihrer

Auswirkungen auf

— die Höhe und die Entwicklung

des Verbrauches

und der Produktion sowie

die Lagerbestände in den

Einfuhr- und Ausfuhrländern;

— Änderungen im Weltwährungssystem;

— die Entwicklung der Inflation

oder Deflation in

der Welt, und

— andere Faktoren, die die

Erreichung der Ziele dieses

Übereinkommens beeinträchtigen

könnten.

Der Exekutivdirektor beschafft

die erforderlichen Unterlagen,

damit der Rat die vorstehenden

Faktoren in angemessener

Weise berücksichtigen

kann.

(4) Der Rat erläßt Vorschriften

bezüglich der Auswirkung,

die die Einführung von Quoten

oder ihre Anpassungen auf Verträge

hat, die vor dieser Einführung

oder Anpassung geschlossen

worden sind.

Artikel 39

Zusätzliche Maßnahmen zur Anpassung

der Quoten

(1) Sind Quoten in Kraft, so

ist der Rat einzuberufen, um

ein System für die anteilsmäßige

Anpassung der Quoten an

Änderungen innerhalb des im

Artikel 38 vorgesehenen zusammengesetzten

Richtpreises aufzustellen.

(2) Dieses System enthält Bestimmungen

über Preisrahmen,

die Anzahl der Börsentage,

während denen die Notierung

erfolgt, sowie die Zahl und das

Ausmaß der Anpassungen.

(3) Der Rat kann außerdem

ein System für die Erhöhung

der Quoten aufstellen, um Preisbewegungen

bei den wichtigsten

Kaffeesorten und/oder -gruppen

zu entsprechen.

Artikel 40

Fehlbestände

(1) Jedes Ausfuhr-Mitglied

gibt allfällig zu erwartende

Fehlbestände auf die ihm zustehende

Ausfuhrmenge bekannt,

um eine Neuverteilung

unter den Ausfuhr-Mitgliedern

zu ermöglichen, die in der Lage

und auch bereit sind, die Fehlmengen

auszuführen. 70 v. H.

der gemäß diesem Artikel

bekanntgegebenen Menge ist

vorerst zur Neuverteilung unter

anderen Mitgliedern, die die

gleiche Kaffeesorte ausführen,

und zwar im Verhältnis ihrer

Grundquoten, und 30 v. H. vorerst

den Mitgliedern, die eine

andere Kaffeesorte ausführen,

gleichfalls im Verhältnis ihrer

Grundquoten, zur Verfügung zu

stellen.

(2) Gibt ein Mitglied Fehlbestände

innerhalb der ersten

sechs Monate eines Kaffeejahres

bekannt, so wird die Jahresquote

dieses Mitgliedes im folgenden

Kaffeejahr um 30 v. H.

der bekanntgegebenen und nicht

ausgeführten Menge erhöht.

Diese Menge wird auf die jährlich

zustehende Ausfuhrmenge

jener Ausfuhr-Mitglieder angerechnet,

die die Neuverteilung

gemäß Absatz 1 angenommen

haben, und zwar im Verhältnis

ihres Anteils an dieser Neuverteilung.

Artikel 41

Die einer Mitgliedergruppe zustehende

Ausfuhrmenge

Bilden zwei oder mehrere

Mitglieder eine Mitgliedergruppe

gemäß Artikel 6 und 7, so werden

die Grundquoten beziehungsweise

die diesen Mitgliedern

zugestandenen Ausfuhrmengen

zusammengezählt

und die so gebildete Summe

als eine einzelne Grundquote

oder eine einzelne zustehende

Ausfuhrmenge im Sinne dieses

Kapitels angesehen.

Artikel 42

Einhaltung der Quoten

(1) Ausfuhr-Mitglieder treffen

die Maßnahmen, die zur vollständigen

Einhaltung aller Bestimmungen

dieses Übereinkommens

über Quoten erforderlich

sind. Ergänzend zu etwaigen,

vom Mitglied selbst getroffenen

Maßnahmen kann der Rat dieses

Mitglied ersuchen, zusätzliche

Maßnahmen zur wirksamen Anwendung

des in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Quotensystems

zu treffen.

(2) Die Ausfuhr-Mitglieder

dürfen die ihnen zugeteilten

Jahres- und Vierteljahresquoten

nicht überschreiten.

(3) Überschreitet ein Ausfuhr-

Mitglied in irgendeinem Vierteljahr

seine Quote, so zieht der

Rat von einer oder mehreren

späteren Quoten dieses Mitgliedes

eine Menge in Höhe

von 110 v. H. der Überschreitung

ab.

(4) Überschreitet ein Ausfuhr-

Mitglied seine Vierteljahresquote

zum zweitenmal,

so nimmt der Rat den gleichen

Abzug vor, wie in Absatz 3

vorgesehen.

(5) Überschreitet ein Ausfuhr-

Mitglied seine Vierteljahresquote

zum drittenmal oder öfter, so

nimmt der Rat den gleichen

Abzug vor, wie in Absatz 3

vorgesehen; dem Mitglied wird

das Stimmrecht so lange entzogen,

bis der Rat darüber beschließt,

ob das betreffende Mitglied

nach Artikel 66 aus der

Organisation ausgeschlossen

wird.

(6) Die in Absatz 3, 4 und 5

dieses Artikels vorgesehenen

Abzüge werden als Fehlbestände

im Sinne des Artikels 40

Absatz 1 behandelt.

(7) Der Rat wendet die Bestimmungen

der Absätze 1 bis

5 dieses Artikels an, sobald die

erforderlichen Informationen

zur Verfügung stehen.

Artikel 43

Ursprungs- und Reexportzeugnisse

(1) Jede Kaffeeausfuhr eines

Mitgliedes muß von einem gültigen

Ursprungszeugnis begleitet

sein. Ursprungszeugnisse sind

nach Maßgabe der vom Rat erlassenen

Vorschriften von einer

von dem Mitglied bestimmten

und von der Organisation anerkannten,

hiezu geeigneten

Stelle auszustellen.

(2) Sind Quoten in Kraft, muß

jeder Kaffee-Reexport eines

Mitgliedes von einem gültigen

Reexportzeugnis begleitet sein.

Reexportzeugnisse sind nach

Maßgabe der vom Rat erlassenen

Vorschriften von einer von

dem Mitglied bestimmten und

von der Organisation anerkannten,

hiezu geeigneten Stelle

auszustellen und müssen bescheinigen,

daß der betreffende

Kaffee gemäß den Bestimmungen

dieses Übereinkommens eingeführt

worden war.

(3) Die in diesem Artikel erwähnten

Vorschriften haben

Bestimmungen zu enthalten, die

ihre Anwendung auf Einfuhr-

Mitgliedergruppen ermöglichen,

die eine Zollunion bilden.

(4) Der Rat kann Vorschriften

über die Drucklegung,

Gültigkeit, Ausstellung und

Verwendung von Zeugnissen

erlassen und Maßnahmen ergreifen,

um Kaffee-Ausfuhrmarken

gegen Entrichtung einer

vom Rat festzusetzenden Gebühr

auszugeben. Das Anbringen

dieser Marken auf Ursprungszeugnissen

kann eines

der für die Gültigkeit dieser

Zeugnisse vorgeschriebenen Mittel

sein. Der Rat kann ähnliche

Vorkehrungen für die Gültigkeit

anderer Zeugnisarten und

für die Ausgabe anderer Arten

von Kaffeemarken zu festzulegenden

Bedingungen treffen.

(5) Jedes Mitglied notifiziert

der Organisation die staatliche

oder nichtstaatliche Stelle, welche

die in den Absätzen 1 und 2

genannten Aufgaben durchführt.

Die Organisation anerkennt ausdrücklich

eine solche nichtstaatliche

Stelle, nachdem das Mitglied

ausreichende Nachweise

über deren Eignung und Bereitschaft

erbracht hat, die Aufgaben

des Mitgliedes nach den

auf Grund dieses Übereinkommens

erlassenen Vorschriften

und Regeln wahrzunehmen. Der

Rat kann in begründeten Fällen

jederzeit erklären, daß eine bestimmte

nichtstaatliche Stelle für

ihn nicht länger annehmbar ist.

Der Rat leitet entweder unmittelbar

oder durch eine international

anerkannte weltweite

Organisation alle erforderlichen

Schritte ein, um sich jederzeit

darüber unterrichten zu können,

ob alle Zeugnisarten ordnungsgemäß

ausgestellt und verwendet

werden, und um die Kaffee-

mengen festzustellen, die von

jedem Mitglied ausgeführt worden

sind.

(6) Die nach Absatz 5 als

Beurkundungsstelle anerkannte

nichtstaatliche Stelle bewahrt die

Aufzeichnungen über die ausgestellten

Zeugnisse sowie die ihrer

Ausstellung zugrunde liegenden

Unterlagen mindestens vier

Jahre lang auf. Bevor die nichtstaatliche

Stelle als Beurkundungsstelle

nach Absatz 5 anerkannt

wird, muß sie sich bereit

erklären, diese Aufzeichnungen

der Organisation zwecks Prüfung

zur Verfügung zu stellen.

(7) Sind Quoten in Kraft, so

verbieten die Mitglieder vorbehaltlich

der Bestimmungen des

Artikels 44 und des Artikels 45

Absatz 1 und 2 die Einfuhr von

Kaffeesendungen, die nicht von

einem gültigen, nach Maßgabe

der vom Rat erlassenen Vorschriften

in gehöriger Form ausgestellten

Zeugnis begleitet sind.

(8) Auf kleine Kaffeemengen

in Formen, die der Rat gegebenenfalls

bestimmt, oder auf

Kaffee für den unmittelbaren

Verbrauch auf Schiffen, in Luftfahrzeugen

und anderen internationalen

Beförderungsmitteln

finden die Absätze 1 und 2 dieses

Artikels keine Anwendung.

Artikel 44

Ausfuhren, die auf Quoten nicht

angerechnet werden

(1) Wie in Artikel 29 vorgesehen,

werden Ausfuhren nach

Ländern, die nicht Mitglieder

dieses Übereinkommens sind,

auf Quoten nicht angerechnet.

Der Rat kann Vorschriften

unter anderem über die Durchführung

und die Überwachung

dieses Handels, die Behandlung

und Bestrafung von Umleitungen

und von Reexporten aus

Nichtmitglied- nach Mitgliedländern

sowie über die für Ausfuhren

nach den Mitglied- und

den Nichtmitgliedländern benötigten

Dokumente erlassen.

(2) Die Ausfuhr von Kaffeebohnen

als Rohstoff zur industriellen

Verarbeitung für ein

Erzeugnis, das nicht zum

menschlichen Genuß als Getränk

oder Nahrungsmittel bestimmt

ist, wird nicht auf die Quote

angerechnet, sofern der Rat an

Hand von Mitteilungen des Ausfuhr-

Mitgliedes die Überzeugung

gewonnen hat, daß die Kaffeebohnen

tatsächlich zu diesem

anderen Zweck verwendet werden.

(3) Der Rat kann auf Antrag

eines Ausfuhr-Mitgliedes beschließen,

daß Kaffeeausfuhren,

die dieses Mitglied zu humanitären

oder sonstigen nichtkommerziellen

Zwecken vornimmt,

nicht auf seine Quote angerechnet

werden.

Artikel 45

Regelung der Einfuhren

(1) Um zu verhindern, daß

Nichtmitglieder ihre Ausfuhren

auf Kosten der Mitglieder erhöhen,

beschränkt jedes Mitglied,

wenn Quoten in Kraft

sind, seine jährlichen Kaffee-Einfuhren

aus Nichtmitgliedländern,

die nicht Mitglieder des Internationalen

Kaffee-Übereinkommens

1968 waren, auf eine

Menge, die dem jährlichen

Durchschnitt seiner Kaffee-Einfuhren

aus Nichtmitgliedländern

entweder in den Kalenderjahren

1971 bis einschließlich 1974 oder

den Kalenderjahren 1972 bis einschließlich

1974 entspricht.

(2) Sind Quoten in Kraft, so

beschränken die Mitglieder ferner

ihre jährlichen Kaffee-Einfuhren

aus jedem einzelnen

Nichtmitgliedland, das Mitglied

des Internationalen Kaffee-Übereinkommens

1968 oder des verlängerten

Internationalen Kaffee-

Übereinkommens 1968 war, auf

eine Menge, die nicht größer

ist als ein bestimmter Hundertsatz

der durchschnittlichen jährlichen

Einfuhren aus diesem

Nichtmitgliedland während der

Kaffeejahre 1968/69 bis 1971/72.

Dieser Hundertsatz entspricht

dem Verhältnis des festen Quotenanteils

zur Gesamtjahresquote

im Sinne des Artikels 35

Absatz 1 in dem Zeitpunkt, zu

dem Quoten in Kraft treten.

(3) Der Rat kann diese Mengenbeschränkung

aussetzen oder

ändern, falls er ein solches Vorgehen

im Sinne dieses Übereinkommens

für notwendig hält.

(4) Die in den Absätzen 1

bis 3 festgelegten Verpflichtungen

stehen keinen ihnen zuwiderlaufenden

zwei- oder mehrseitigen

Verpflichtungen entgegen,

die ein Einfuhr-Mitglied

vor dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens mit Nichtmitgliedländern

eingegangen ist;

jedoch hat ein Einfuhr-Mitglied

solche zuwiderlaufenden Verpflichtungen

so zu erfüllen, daß

ein Widerspruch zu den in den

Absätzen 1 bis 3 festgelegten

Verpflichtungen auf ein Mindestmaß

beschränkt wird. Dieses

Mitglied hat Maßnahmen zu

treffen, um seine Verpflichtungen

so bald wie möglich mit den

Bestimmungen der Absätze 1

und 2 in Einklang zu bringen

und dem Rat die Einzelheiten

der zuwiderlaufenden Verpflichtungen

sowie der zur Verminderung

oder Beseitigung des

Widerspruches getroffenen Maßnahmen

mitzuteilen.

(5) Kommt ein Einfuhr-Mitglied

den Verpflichtungen der

vorhergehenden Absätze nicht

nach, so kann ihm der Rat

sowohl sein Stimmrecht im Rat

als auch sein Recht, seine Stimme

im Exekutivkomitee abzugeben

oder abgeben zu lassen, zeitweilig

entziehen.

KAPITEL VIII — SONSTIGE

WIRTSCHAFTSBESTIMMUNGEN

Artikel 46

Maßnahmen in bezug auf verarbeiteten

Kaffee

(1) Die Mitglieder anerkennen

die Notwendigkeit für die Entwicklungsländer,

die Grundlagen

ihrer Volkswirtschaft unter anderem

durch Industrialisierung

und die Ausfuhr von Industrieerzeugnissen

einschließlich der

Kaffeeverarbeitung und der Ausfuhr

von verarbeitetem Kaffee

auszuweiten.

(2) In diesem Zusammenhang

unterlassen es die Mitglieder,

staatliche Maßnahmen zu ergreifen,

die eine Störung des

Kaffeesektors anderer Mitglieder

bewirken könnte.

(3) Ist ein Mitglied der Auffassung,

daß die Bestimmungen

des Absatzes 2 nicht eingehalten

werden, so soll es mit den betreffenden

anderen Mitgliedern

Konsultationen unter gebührender

Berücksichtigung der Bestimmungen

des Artikels 57

führen. Die betreffenden Mitglieder

haben sich alle Mühe zu

geben, um auf bilateraler Ebene

zu einer gütlichen Einigung zu

gelangen. Führen diese Konsultationen

nicht zu einer für beide

Seiten befriedigenden Lösung,

so kann jede der beiden Parteien

die Angelegenheit vor den

Rat zur Prüfung gemäß Artikel

58 bringen.

(4) Keine Bestimmung dieses

Übereinkommens beeinträchtigt

das Recht eines Mitgliedes, Maßnahmen

zu ergreifen, um eine

Störung seines Kaffeesektors

durch Einfuhren von verarbeitetem

Kaffee zu verhindern

oder zu beseitigen.

Artikel 47

Werbung

(1) Die Mitglieder verpflichten

sich, den Kaffeeverbrauch

mit allen erdenklichen Mitteln

zu fördern. Zu diesem Zweck

wird ein Werbefonds errichtet,

um den Verbrauch in den Einfuhrländern

mit allen geeigneten

Mitteln ohne Rücksicht auf Ursprung,

Art oder Markenbezeichnung

des Kaffees zu fördern

und die höchste Qualität und

Reinheit des Getränkes zu erreichen

und zu erhalten.

(2) Der Werbefonds wird von

einem Ausschuß verwaltet. Die

Zugehörigkeit zum Fonds ist auf

Mitglieder beschränkt, die finanzielle

Beiträge zum Fonds leisten.

(3) Der Fonds ist in den

Kaffeejahren 1976/77 und 1977/

1978 durch eine obligatorische

Abgabe auf Kaffeeausfuhr-Marken

oder auf gleichwertige Ausfuhrgenehmigungen

zu finanzieren,

die von den Ausfuhr-

Mitgliedern ab 1. Oktober 1976

zu entrichten ist. Diese Abgabe

beträgt: 5 US-Cents pro Sack

für Mitglieder, die in Anlage 1

angeführt sind, und eine anfängliche

jährliche Ausfuhrquote

unter 100000 Sack haben;

10 US-Cents pro Sack für Mitglieder,

die in Anlage 1 angeführt

sind und eine anfängliche

jährliche Ausfuhrquote von

100000 Sack oder darüber, aber

unter 400000 Sack haben; und

25 US-Cents pro Sack für alle

anderen Ausfuhr-Mitglieder. Der

Fonds kann außerdem durch

freiwillige Beiträge anderer Mitglieder

zu Bedingungen, die vom

Ausschuß zu genehmigen sind,

finanziert werden.

(4) Der Ausschuß kann jederzeit

beschließen, auch im dritten

und in den folgenden Kaffeejahren

eine obligatorische Abgabe

einzuheben, wenn zusätzliche

Geldmittel erforderlich

sind, um die nach Absatz 7

dieses Artikels eingegangenen

Verpflichtungen zu erfüllen. Er

kann ferner beschließen, Beiträge

von anderen Mitgliedern zu von

ihm zu genehmigenden Bedingungen

entgegenzunehmen.

(5) Die Mittel des Fonds sind

hauptsächlich zur Finanzierung

von Werbefeldzügen in den Einfuhr-

Mitgliedländern zu verwenden.

(6) Der Fonds kann die Forschung

und Untersuchungen

über den Kaffeeverbrauch fördern.

(7) Einfuhr-Mitglieder oder

Unternehmerverbände in Einfuhr-

Mitgliedländern, die dem

Ausschuß annehmbar erscheinen,

können Vorschläge für Werbefeldzüge

zugunsten von Katfee

unterbreiten. Der Fonds kann

zur Finanzierung Mittel bis zur

Höhe von 50 v. H. der Kosten

dieser Werbefeldzüge zur Verfügung

stellen. Wird ein Werbefeldzug

genehmigt, so bleibt der

perzentuelle Beitrag des Ausschusses

zum Werbefeldzug unverändert.

Werbefeldzüge können

sich über einen Zeitabschnitt

von mehr als einem Jahr, nicht

aber mehr als fünf Jahren erstrecken.

(8) Die in Absatz 3 dieses Artikels

erwähnte Entrichtung der

Abgabe erfolgt gegen Ausgabe

von Kaffeeausfuhr-Marken oder

gleichwertigen Ausfuhrgenehmigungen.

Die Vorschriften für

die Anwendung eines Systems

von Ursprungszeugnissen gemäß

Artikel 43 haben Bestimmungen

über die Entrichtung der in Absatz

3 dieses Artikels genannten

Abgabe zu enthalten.

(9) Die in Absatz 3 und 4

dieses Artikels erwähnte Abgabe

ist an den Exekutivdirektor in

US-Dollar zahlbar, der diese

Geldmittel auf ein Sonderkonto

mit der Bezeichnung Werbefonds-

Konto einzahlt.

(10) Der Ausschuß kontrolliert

alle Mittel des Werbefonds.

So bald wie möglich nach Abschluß

jedes Finanzjahres ist dem

Ausschuß die von unabhängigen

Rechnungsprüfern überprüfte

Einnahmen- und Ausgabenrechnung

des Werbefonds für das

betreffende Finanzjahr zur Genehmigung

vorzulegen. Die vom

Ausschuß genehmigten über-

prüften Konten sind dem Rat

lediglich zur Information zu

übermitteln.

(11) Der Exekutivdirektor ist

Vorsitzender dieses Ausschusses;

er berichtet dem Rat in regelmäßigen

Zeitabständen über die

Tätigkeit des Ausschusses.

(12) Die zur Durchführung

der Bestimmungen dieses Artikels

erforderlichen Verwaltungsausgaben

und Ausgaben für

Werbetätigkeiten sind dem

Werbefonds anzulasten.

(13) Der Ausschuß gibt sich

eine eigene Geschäftsordnung.

Artikel 48

Beseitigung von Verbrauchshindernissen

(1) Die Mitglieder anerkennen

die außerordentliche Bedeutung

einer möglichst schnellen und

starken Steigerung des Kaffeeverbrauches,

insbesondere durch

schrittweise Beseitigung der Hindernisse,

die einer solchen Steigerung

im Wege stehen.

(2) Die Mitglieder anerkennen,

daß zurzeit Maßnahmen angewendet

werden, die eine Erhöhung

des Kaffeeverbrauches

mehr oder weniger behindern

können, so insbesondere

a) Einfuhrregelungen für

Kaffee, einschließlich der

Präferenz- und anderen

Zölle, Kontingente, Tätigkeiten

von Staatsmonopolen

und amtlicher Einkaufsstellen

sowie sonstige

Verwaltungsregelungen

und Handelspraktiken,

b) Ausfuhrregelungen in

bezug auf direkte oder

indirekte Subventionen

und sonstige Verwaltungsregelungen

und Handelspraktiken

und

c) innerstaatliche Handelsbedingungen

und Gesetzes- und

Verwaltungsvorschriften,

die den Verbrauch

beeinträchtigen können.

(3) Im Hinblick auf die vorgenannten

Ziele und auf Absatz

4 werden die Mitglieder

bestrebt sein, Zollsenkungen für

Kaffee zu erreichen oder andere

Maßnahmen zur Beseitigung

von Hindernissen für eine Verbrauchssteigerung

zu treffen.

(4) Die Mitglieder verpflichten

sich, unter Berücksichtigung

ihrer gegenseitigen Interessen

Mittel und Wege zu suchen,

damit die in Absatz 2 genannten

Hindernisse für eine Steigerung

des Handels und des

Verbrauches schrittweise verringert

und schließlich nach Möglichkeit

beseitigt werden oder

damit Auswirkungen dieser Hindernisse

erheblich verringert

werden können.

(5) Die Mitglieder unterrichten

unter Berücksichtigung der

nach Absatz 4 dieses Artikels

eingegangenen Verpflichtungen

den Rat jährlich über alle im

Hinblick auf die Durchführung

dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.

(6) Der Exekutivdirektor arbeitet

in regelmäßigen Zeitabständen

einen vom Rat zu überprüfenden

Bericht über Hindernisse

aus, die dem Verbrauch im

Wege stehen.

(7) Zur Erreichung der in

diesem Artikel genannten Ziele

kann der Rat Empfehlungen an

die Mitglieder richten, die dem

Rat so bald wie möglich über die

zum Zwecke der Durchführung

dieser Empfehlungen getroffenen

Maßnahmen berichten.

Artikel 49

Mischungen und Kaffee-Ersatz

(1) Die Mitglieder halten

keine Vorschriften aufrecht,

welche die Mischung, Verarbeitung

oder Verwendung anderer

Erzeugnisse mit Kaffee zum

gewerblichen Wiederverkauf

unter der Bezeichnung Kaffee

erfordern. Die Mitglieder sind

bestrebt, den Verkauf von Erzeugnissen

oder die Werbung

dafür unter dem Namen Kaffee

zu untersagen, falls diese Erzeugnisse

den Gegenwert von

weniger als 90 v. H. Rohkaffee

als Grundrohstoff enthalten.

(2) Der Rat kann jedes Mitglied

ersuchen, die notwendigen

Maßnahmen zu treffen, um die

Beachtung dieses Artikels zu gewährleisten.

(3) Der Exekutivdirektor legt

dem Rat in regelmäßigen Zeitabständen

einen Bericht über die

Einhaltung dieses Artikels vor.

Artikel 50

Produktionspolitik

(1) Um die Erreichung der in

Artikel 1 Absatz 1 festgelegten

Ziele zu erleichtern, verpflichten

sich die Ausfuhr-Mitglieder,

größte Mühe auf die Einführung

und Durchführung einer Produktionspolitik

zu verwenden.

(2) Der Rat kann Verfahren

zur Koordinierung der in Absatz

1 dieses Artikels erwähnten

Produktionspolitik festlegen.

Diese Verfahren können geeignete

Maßnahmen zur Inangriffnahme

und Durchführung von

Umstrukturierungen enthalten

und Mittel und Wege aufzeigen,

durch die Mitglieder technische

und finanzielle Hilfe erhalten

können.

(3) Der Rat kann von den

Ausfuhr-Mitgliedern zu leistende

Beiträge festsetzen, die der Organisation

die Durchführung

entsprechender technischer Studien

ermöglichen soll, um damit

Ausfuhr-Mitglieder bei der Ergreifung

von Maßnahmen, die

zur Durchführung einer entsprechenden

Produktionspolitik er-

forderlich sind, zu unterstützen.

Diese Beiträge dürfen nicht mehr

als zwei 2 US-Cents pro jeden

nach Einfuhr-Mitgliedländern

ausgeführten Sack betragen und

sind in konvertierbarer Währung

zu entrichten.

Artikel 51

Politik in bezug auf Kaffeevorräte

(1) Der Rat legt zur Ergänzung

des Kapitels VII und des

Artikels 50 mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit eine Politik

in bezug auf die Kaffeevorräte

in den Erzeuger-Mitgliedländern

fest.

(2) Der Rat trifft Maßnahmen,

um jährlich den Umfang

der im Besitz der einzelnen Ausfuhr-

Mitglieder befindlichen

Kaffeevorräte gemäß Artikel 35

festzustellen. Die betreffenden

Mitglieder werden diese jährliche

Untersuchung erleichtern.

(3) Die Erzeuger-Mitglieder

gewährleisten, daß in ihren Ländern

geeignete Einrichtungen

zur ordnungsmäßigen Kaffee-

Lagerhaltung vorhanden sind.

(4) Der Rat führt eine Untersuchung

durch über die Tunlichkeit,

die Ziele dieses Übereinkommens

durch ein internationales

Vorrats-Abkommen zu

fördern.

Artikel 52

Konsultationen und Zusammenarbeit

mit dem Handel

(1) Die Organisation unterhält

enge Verbindungen zu jenen

nichtstaatlichen Organisationen,

die mit dem internationalen

Kaffeehandel befaßt sind, sowie

zu Kaffeesachverständigen.

(2) Die Mitglieder halten sich

bei ihrer Tätigkeit im Rahmen

dieses Übereinkommens an die

herkömmlichen Handelswege

und enthalten sich diskriminierender

Verkaufspraktiken. Bei

dieser Tätigkeit werden sie be-

strebt sein, die berechtigten

Interessen des Kaffeehandels

gebührend zu berücksichtigen.

Artikel 53

Information

(1) Die Organisation dient als

Zentralstelle für die Sammlung,

den Austausch und die Veröffentlichung

von

a) statistischen Angaben über

Weltproduktion, Preise,

Ausfuhren und Einfuhren,

Verteilung und Verbrauch

von Kaffee und

b) technischen Angaben über

Anbau-, Be- oder Verarbeitung

und Verwendung

von Kaffee, soweit dies für

zweckdienlich erachtet

wird.

(2) Der Rat kann von den

Mitgliedern die für seine Tätigkeit

notwendigen Informationen

verlangen einschließlich

regelmäßiger statistischer Berichte

über die Kaffee-Erzeugung,

Produktionstendenzen,

über Ausfuhren und Einfuhren,

Verteilung, Verbrauch, Vorräte,

Preise und Besteuerung; es werden

jedoch keine Informationen

veröffentlicht, welche die Tätigkeit

von Personen oder Gesellschaften

erkennen lassen, die

Kaffee erzeugen, bearbeiten, verarbeiten

oder vertreiben. Die

verlangten Informationen sind

von den Mitgliedern in möglichst

ausführlicher und genauer

Form vorzulegen.

(3) Unterläßt es ein Mitglied,

die vom Rat zur ordnungsgemäßen

Tätigkeit der Organisation

angeforderten statistischen und

sonstigen Informationen in angemessener

Zeit vorzulegen, oder

trifft es dabei auf Schwierigkeiten,

so kann der Rat das

betreffende Mitglied ersuchen,

die Gründe für die Unterlassung

anzugeben. Falls in der Angelegenheit

technische Hilfe benötigt

wird, kann der Rat die notwendigen

Maßnahmen treffen.

(4) Außer den in Absatz 3

vorgesehenen Maßnahmen kann

der Exekutivdirektor nach ordnungsmäßiger

Ankündigung

und, sofern der Rat keine andere

Entscheidung trifft, die in Artikel

43 vorgesehene Ausgabe

von Kaffeemarken oder anderen

gleichwertigen Ausfuhrgenehmigungen

aussetzen.

Artikel 54

Untersuchungen

(1) Der Rat kann Untersuchungen

betreffend die Wirtschaftsfaktoren

der Kaffee-Erzeugung

und -Verteilung, die

Auswirkung von staatlichen

Maßnahmen in den Erzeuger- und

Verbraucherländern auf die

Kaffee-Erzeugung und den

Kaffeeverbrauch, die Möglichkeiten

für eine Ausweitung des

Kaffeeverbrauches sowohl für

die herkömmlichen Zwecke als

auch gegebenenfalls für neue

Verwendungsarten sowie die

Auswirkungen der Durchführung

dieses Übereinkommens

auf Kaffee-Erzeuger und -Verbraucher

einschließlich ihrer

Austauschverhältnisse im Außenhandel

fördern.

(2) Die Organisation kann die

Möglichkeit einer Festsetzung

von Mindestnormen für Kaffeeausfuhren

aus Erzeuger-Mitgliedländern

untersuchen.

Artikel 55

Sonderfonds

(1) Es wird ein Sonderfonds

errichtet, der es der Organisation

ermöglichen soll, weitere erforderliche

Maßnahmen zu ergreifen

und zu finanzieren, um zu

gewährleisten, daß die einschlägigen

Bestimmungen dieses

Übereinkommens mit dem Tage

seines Inkrafttretens oder möglichst

bald danach Anwendung

finden können.

(2) Die Zahlungen an den

Fonds bestehen aus einer Abgabe

in Höhe von 2 US-Cents pro

jeden nach Einfuhr-Mitglied-

ländern ausgeführten Sack

Kaffee, die von den Ausfuhr-

Mitgliedern vom Tage des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

an zu entrichten ist, sofern

der Rat nicht eine Senkung oder

Einstellung der Entrichtung dieser

Abgabe beschließt.

(3) Die in Absatz 2 dieses Artikels

erwähnte Abgabe ist an

den Exekutivdirektor in US-

Dollar gegen Ausgabe von

Kaffeeausfuhr-Marken oder

gleichwertigen Ausfuhrgenehmigungen

zahlbar. Die Vorschriften

über die Anwendung eines

Systems von Ursprungszeugnissen

gemäß Artikel 43 haben Bestimmungen

über die Entrichtung

dieser Abgabe zu enthalten.

(4) Vorbehaltlich der Genehmigung

durch den Rat ist der

Exekutivdirektor ermächtigt,

Fondsmittel zur Bestreitung der

Kosten für die Einführung des

Systems von Ursprungszeugnissen

gemäß Artikel 43, der Ausgaben

im Zusammenhang mit

der gemäß Artikel 51 Absatz 2

erforderlichen Überprüfung der

Vorräte und der Kosten für die

Verbesserung des in Artikel 53

erwähnten Systems zur Sammlung

und Übersendung statistischer

Unterlagen, zu verwenden.

(5) Der Fonds wird soweit

als möglich in gleicher Weise wie

der Verwaltungs-Haushaltsplan,

jedoch gesondert von diesem, geführt

und verwaltet; er unterliegt

einer gemäß Artikel 27 für

die Kontenführung der Organisation

vorgeschriebenen unabhängigen

jährlichen Rechnungsprüfung.

Artikel 56

Befreiung von Verpflichtungen

(1) Der Rat kann bei Vorliegen

von außergewöhnlichen

Umständen oder Notfällen,

höherer Gewalt, verfassungsrechtlichen

Verpflichtungen oder

internationalen Verpflichtungen

aus der Satzung der Vereinten

Nationen für Gebiete, die treuhandschaftlich

verwaltet werden,

mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit

ein Mitglied von

einer Verpflichtung befreien.

(2) Bei einer solchen Befreiung

legt der Rat ausdrücklich die

Voraussetzungen und Bedingungen

fest, unter denen das Mitglied

von der Verpflichtung befreit

wird, und bestimmt die

Geltungsdauer der Befreiung.

(3) Der Rat berücksichtigt keinen

Antrag auf Befreiung von

Verpflichtungen aus Quotenbestimmungen,

der darauf beruht,

daß in einem oder mehreren

Jahren in einem Mitgliedland

eine ausführbare Erzeugung vorhanden

ist, welche die zulässigen

Ausfuhren übersteigt oder

sich daraus ergibt, daß ein Mitglied

die Bestimmungen der Artikel

50 und 51 nicht eingehalten

hat.

KAPITEL IX — KONSULTATIONEN,

STREITIGKEITEN

UND BESCHWERDEN

Artikel 57

Konsultationen

Jedes Mitglied prüft wohlwollend

die Möglichkeit von Konsultationen

über Vorstellungen,

die gegebenenfalls von einem

anderen Mitglied über eine dieses

Übereinkommen betreffende

Angelegenheit erhoben werden,

und bietet für solche Konsultationen

geeignete Gelegenheit.

Der Exekutivdirektor setzt im

Verlauf solcher Konsultationen

auf Antrag der einen und mit

Zustimmung der anderen Partei

eine unabhängige Kommission

ein, die ihre guten Dienste

für einen Vergleich zur Verfügung

stellt. Die Kosten der

Kommission gehen nicht zu

Lasten der Organisation. Stimmt

eine Partei der Einsetzung einer

Kommission durch den Exekutivdirektor

nicht zu oder führen

die Konsultationen zu keiner

Lösung, kann die Angelegenheit

gemäß Artikel 58 an den Rat

verwiesen werden. Führen die

Konsultationen zu einer Lösung,

so wird ein Bericht darüber

dem Exekutivdirektor vorgelegt,

der ihn allen Mitgliedern zuleitet.

Artikel 58

Streitigkeiten und Beschwerden

(1) Jede Streitigkeit über die

Auslegung oder Anwendung dieses

Übereinkommens, die nicht

durch Verhandlungen beigelegt

werden kann, wird auf Antrag

eines am Streitfall beteiligten

Mitgliedes dem Rat zur Entscheidung

vorgelegt.

(2) Ist eine Streitigkeit dem

Rat gemäß Absatz 1 vorgelegt

worden, so kann er von einer

Mehrheit der Mitglieder oder

von Mitgliedern, denen mindestens

ein Drittel der Gesamtstimmenzahl

zusteht, ersucht

werden, nach Erörterung ein

Gutachten der in Absatz 3 genannten

Beratungsgruppe über

die strittigen Fragen einzuholen,

bevor er eine Entscheidung

trifft.

(3)

a) Wenn der Rat nicht einstimmig

etwas anderes

vereinbart, gehören der

Beratungsgruppe an

i) zwei von den Ausfuhr-

Mitgliedern nominierte

Personen,

von denen die eine

umfassende Erfahrungen

in Fragen der

strittigen Art und die

andere juristische

Vorbildung und Erfahrung

besitzt;

ii) zwei von den Einfuhr-

Mitgliedern nominierte

Personen,

welche die gleichen

Voraussetzungen erfüllen,

und

iii) ein Vorsitzender, der

einstimmig von den

nach den Ziffern i)

und ii) nominierten

vier Personen oder,

falls diese zu keiner

Einigung gelangen,

von dem Vorsitzenden

des Rates bestellt

wird.

b) Der Beratungsgruppe dürfen

nur Personen aus Ländern

angehören, deren Regierungen

Vertragspartei

dieses Übereinkommens

sind.

c) Die in die Beratungsgruppe

berufenen Personen

sind in persönlicher

Eigenschaft und ohne

Weisungen irgendeiner Regierung

tätig.

d) Die Aufwendungen der

Beratungsgruppe trägt die

Organisation.

(4) Das Gutachten der Beratungsgruppe

wird mit einer Begründung

dem Rat vorgelegt;

dieser faßt nach Prüfung aller

maßgebenden Unterlagen einen

Beschluß zur Entscheidung der

Meinungsverschiedenheit.

(5) Der Rat entscheidet über

jede ihm vorgelegte Streitigkeit

binnen sechs Monaten nach Vorlage

des ihm zur Prüfung übertragenen

Streitfalles.

(6) Jede Beschwerde darüber,

daß ein Mitglied seine Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen

nicht erfüllt hat, wird

auf Antrag des beschwerdeführenden

Mitgliedes dem Rat vorgelegt,

welcher darüber entscheidet.

(7) Für die Feststellung, daß

ein Mitglied dieses Übereinkommen

verletzt hat, ist die beiderseitige

einfache Mehrheit erforderlich.

In dieser Feststellung ist

die Art der Verletzung seiner

Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen anzugeben.

(8) Stellt der Rat fest, daß

ein Mitglied dieses Übereinkommen

verletzt hat, so kann er

unbeschadet sonstiger in anderen

Artikeln dieses Übereinkommens

vorgesehener Zwangsmaßnahmen

mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit

dem Mitglied

sein Stimmrecht im Rat und sein

Recht, seine Stimme im Exekutivkomitee

abzugeben oder

abgeben zu lassen, zeitweilig

entziehen, bis es seine Verpflichtungen

erfüllt hat, oder aber

er kann den Ausschluß dieses

Mitgliedes aus der Organisation

gemäß Artikel 66 beschließen.

(9) Bevor die Angelegenheit

vom Rat behandelt wird, kann

ein Mitglied bei einer Streitigkeit

oder Beschwerde ein vorheriges

Gutachten des Exekutivkomitees

einholen.

KAPITEL X — SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 59

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt

vom 31. Jänner 1976 bis zum

31. Juli 1976 einschließlich am

Sitz der Vereinten Nationen zur

Unterzeichnung durch Vertragsparteien

des durch Protokoll verlängerten

Internationalen Kaffee-

Übereinkommens 1968 und

durch Regierungen auf, die zu

den zum Zwecke der Verhandlung

des Internationalen Kaffee-

Übereinkommens 1976 einberufenen

Tagungen des Internationalen

Kaffee-Rates eingeladen

waren.

Artikel 60

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

(1) Dieses Übereinkommen

bedarf der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung durch

die unterzeichneten Regierungen

gemäß ihrer verfassungsrechtlichen

Verfahren.

(2) Abgesehen von dem in

Artikel 61 vorgesehenen Fall

sind die Ratifikations-, Annahme-

oder Genehmigungsurkunden

bis zum 30. September

1976 beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Der Rat kann jedoch

den unterzeichnenden Regierungen,

die nicht in der Lage sind,

ihre Urkunden bis zu diesem

Zeitpunkt zu hinterlegen, eine

Verlängerung der Frist gewähren.

Artikel 61

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen

tritt endgültig am 1. Oktober

1976 in Kraft, wenn bis zu dem

genannten Tag Regierungen ihre

Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunden hinterlegt

haben, die mindestens zwanzig

Ausfuhr-Mitglieder mit mindestens

80 v. H. der den Ausfuhr-

Mitgliedern zustehenden

Stimmen und mindestens zehn

Einfuhr-Mitglieder mit mindestens

80 v. H. der den Einfuhr-

Mitgliedern zustehenden

Stimmen, wie in Anlage 2 festgelegt,

vertreten. Im übrigen

tritt das Übereinkommen jederzeit

nach dem 1. Oktober 1976

endgültig durch Hinterlegung

der Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunden in

Kraft, wenn es gemäß Absatz 2

vorläufig in Kraft getreten ist

und die Voraussetzungen hinsichtlich

dieser Hundertsätze erfüllt

sind.

(2) Dieses Übereinkommen

kann am 1. Oktober 1976 vorläufig

in Kraft treten. Zu diesem

Zweck gilt eine bis zum

30. September 1976 beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

eingegangene Notifikation

einer unterzeichnenden Regierung

oder einer anderen

Vertragspartei des durch Protokoll

verlängerten Internationalen

Kaffee-Übereinkommens

1968, wonach sich diese verpflichtet,

dieses Übereinkommen

vorläufig anzuwenden und die

Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung nach Maßgabe

ihrer verfassungsrechtlichen

Verfahren so bald wie möglich

zu erwirken, als der Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

gleichwertig.

Eine Regierung, die sich verpflichtet,

dieses Übereinkommen

bis zur Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde vorläufig

anzuwenden, gilt bis zur

Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Geneh-

migungsurkunde oder bis zum

31. Dezember 1976 einschließlich,

je nachdem welcher Zeitpunkt

früher liegt, als vorläufige

Vertragspartei. Der Rat

kann eine Verlängerung der

Frist gewähren, in der eine Regierung,

die dieses Übereinkommen

vorläufig anwendet, ihre

Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde hinterlegen

kann.

(3) Ist dieses Übereinkommen

am 1. Oktober 1976 gemäß Absatz

1 oder 2 dieses Artikels

nicht endgültig oder vorläufig

in Kraft getreten, so können

Regierungen, die Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunden hinterlegt

oder Notifikationen mit der

Verpflichtung übermittelt haben,

dieses Übereinkommen vorläufig

anzuwenden und die Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung

zu erwirken, im gegenseitigen

Einvernehmen beschließen,

daß dieses Übereinkommen

zwischen ihnen in

Kraft tritt. Ist dieses Übereinkommen

am 31. Dezember 1976

vorläufig, aber nicht endgültig

in Kraft getreten, so können

Regierungen, die Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunden hinterlegt

oder die in Absatz 2 dieses

Artikels erwähnte Notifikation

gemacht haben, gleichfalls im

gegenseitigen Einvernehmen beschließen,

daß es zwischen ihnen

vorläufig in Kraft bleibt oder

endgültig in Kraft tritt.

Artikel 62

Beitritt

(1) Die Regierung jedes Mitgliedstaates

der Vereinten Nationen

oder einer ihrer Spezialorganisationen

kann diesem

Übereinkommen vor oder nach

dessen Inkrafttreten unter den

vom Rat festzusetzenden Bedingungen

beitreten.

(2) Beitrittsurkunden sind

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen zu hinterlegen.

Der Beitritt wird mit der Hinterlegung

der Urkunde wirksam.

Artikel 63

Vorbehalte

Hinsichtlich der Bestimmungen

dieses Übereinkommens

dürfen keinerlei Vorbehalte eingelegt

werden.

Artikel 64

Ausdehnung auf bezeichnete Gebiete

(1) Jede Regierung kann bei

der Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung einer Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

oder zu einem späteren Zeitpunkt

durch eine an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

gerichtete Notifikation

erklären, daß dieses Übereinkommen

auch für Gebiete gilt,

deren internationale Beziehungen

sie wahrnimmt; dieses Übereinkommen

wird im Zeitpunkt

der Notifikation für die darin

genannten Gebiete wirksam.

(2) Jede Vertragspartei, die

ihre Rechte aus Artikel 5 in

bezug auf eines der Gebiete,

deren internationale Beziehungen

sie wahrnimmt, ausüben

will, oder die eines dieser Gebiete

ermächtigen will, sich an

einer gemäß Artikel 6 oder 7

gebildeten Mitgliedergruppe zu

beteiligen, kann dies durch eine

entsprechende an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

gerichtete Notifikation im Zeitpunkt

der Hinterlegung ihrer

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

oder zu einem späteren

Zeitpunkt tun.

(3) Jede Vertragspartei, die

eine Erklärung gemäß Absatz 1

abgegeben hat, kann später jederzeit

durch eine an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

gerichtete Notifikation

erklären, daß dieses Übereinkommen

nicht mehr für das in

der Notifikation genannte Gebiet

gelten soll; ab dem Zeit-

punkt der Notifikation gilt dieses

Übereinkommen nicht mehr

für das betreffende Gebiet.

(4) Erlangt ein Gebiet, für

welches dieses Übereinkommen

gemäß Abs. 1 gilt, in der Folge

seine Unabhängigkeit, so kann

die Regierung des neuen Staates

innerhalb von 90 Tagen nach

Erlangen der Unabhängigkeit

durch eine an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen gerichtete

Notifikation erklären,

daß sie die Rechte und Pflichten

einer Vertragspartei dieses

Übereinkommens übernimmt.

Sie wird ab dem Zeitpunkt der

Notifikation Vertragspartei

dieses Übereinkommens. Der

Rat kann eine Verlängerung der

Frist gewähren, in der diese Notifikation

erfolgen kann.

Artikel 65

Freiwilliger Rücktritt

Eine Vertragspartei kann

durch eine an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen gerichtete

schriftliche Kündigung

jederzeit von diesem Übereinkommen

zurücktreten. Der

Rücktritt wird 90 Tage nach

Eingang der Kündigung wirksam.

Artikel 66

Ausschluß

Stellt der Rat fest, daß ein

Mitglied seine Pflichten aus diesem

Übereinkommen verletzt

hat, und stellt er überdies fest,

daß durch diese Verletzung

die Durchführung dieses Übereinkommens

erheblich beeinträchtigt

wird, so kann er mit

beiderseitiger Zweidrittelmehrheit

dieses Mitglied aus der Organisation

ausschließen. Der Rat

notifiziert dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen unverzüglich

diesen Beschluß. Das Mitglied

verliert seine Mitgliedschaft

in der Organisation und,

wenn es Vertragspartei dieses

Übereinkommens war, diese

Eigenschaft 90 Tage nach dem

Beschluß des Rates.

Artikel 67

Kontenabrechnung mit zurücktretenden

oder ausgeschlossenen

Mitgliedern

(1) Der Rat regelt die Kontenabrechnung

mit einem zurücktretenden

oder ausgeschlossenen

Mitglied. Die Organisation

behält die von einem zurücktretenden

oder ausgeschlossenen

Mitglied bereits entrichteten

Beträge ein, und das Mitglied

bleibt zur Entrichtung der

bei Wirksamwerden des Rücktrittes

oder Ausschlusses fällige

Beträge verpflichtet; jedoch kann

der Rat in Fällen, in denen eine

Vertragspartei eine Änderung

nicht annehmen kann und deshalb

gemäß Artikel 69 Absatz

2 dem Übereinkommen

nicht mehr angehört, eine von

ihm für angemessen erachtete

Kontenabrechnung festlegen.

(2) Ein Mitglied, das dem

Übereinkommen nicht mehr angehört,

hat bei Außerkraftsetzung

dieses Übereinkommens

weder einen Anspruch auf Beteiligung

am Liquidationserlös

oder an anderen Vermögenswerten

der Organisation, noch ist

es zur Zahlung eines Teiles eines

etwaigen Defizits der Organisation

verpflichtet.

Artikel 68

Geltungsdauer und Außerkraftsetzung

(1) Dieses Übereinkommen

bleibt für die Dauer von sechs

Jahren bis zum 30. September

1982 in Kraft, sofern es nicht

gemäß Absatz 3 verlängert oder

gemäß Absatz 4 außer Kraft

gesetzt wird.

(2) Im dritten Jahr der Laufzeit

dieses Übereinkommens, das

heißt in dem Kaffeejahr, das am

30. September 1979 abläuft, notifizieren

die Vertragsparteien

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen ihre Absicht,

an diesem Übereinkommen

in den verbleibenden drei Jahren

seiner Laufzeit weiter teilzunehmen.

Hat eine Vertragspartei

bis zum 30. September 1979 ihre

Absicht, an diesem Übereinkommen

für die verbleibenden drei

Jahre seiner Laufzeit weiter teilzunehmen,

nicht notifiziert oder

ein Gebiet, das entweder Mitglied

ist oder einer Mitgliedergruppe

angehört, seine Absicht

bis zu diesem Tage nicht notifizieren

lassen, so scheidet diese

Vertragspartei oder dieses Gebiet

mit 1. Oktober 1979 von

der Teilnahme an diesem Übereinkommen

aus.

(3) Der Rat kann jederzeit

nach dem 30. September 1980

mit einer Mehrheit von mindestens

58 v. H. von Mitgliedern,

die eine beiderseitige

Mehrheit von 70 v. H. der Gesamtstimmen

vertreten, beschließen,

entweder dieses Übereinkommen

erneut zu verhandeln

oder es mit oder ohne Änderungen

für einen vom Rat zu

bestimmenden Zeitabschnitt zu

verlängern. Hat eine Vertragspartei

die Annahme des neuverhandelten

oder verlängerten

Übereinkommens dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

bis zum Tage seines Wirksamwerdens

nicht notifiziert

oder ein Gebiet, das entweder

Mitglied ist oder einer Mitgliedergruppe

angehört, bis zu

diesem Tage nicht notifizieren

lassen, so scheidet diese Vertragspartei

oder dieses Gebiet

an diesem Tage von der Teilnahme

an diesem Übereinkommen

aus.

(4) Der Rat kann jederzeit

mit einer mindestens eine beiderseitige

Zweidrittelmehrheit

der Gesamtstimmen umfassenden

Mehrheit der Mitglieder die

Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens

beschließen. Es

wird zu einem vom Rat zu beschließenden

Zeitpunkt außer

Kraft gesetzt.

(5) Ungeachtet der Außerkraftsetzung

dieses Überein-

kommens bleibt der Rat so

lange weiterbestehen, wie es

für die Durchführung der Liquidation

der Organisation, die

Abrechnung der Konten und die

Veräußerung ihrer Vermögenswerte

notwendig ist; er hat

während dieser Zeit die für

diesen Zweck notwendigen Aufgaben

und Befugnisse.

Artikel 69

Änderung

(1) Der Rat kann mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit den

Vertragsparteien eine Änderung

dieses Übereinkommens empfehlen.

Die Änderung wird

100 Tage nach dem Zeitpunkt

wirksam, zu dem die Annahmenotifikationen

von Vertragsparteien,

die mindestens 75 v. H.

der Ausfuhrländer mit mindestens

85 v. H. der den Ausfuhr-

Mitgliedern zustehenden

Stimmen vertreten, und von

Vertragsparteien, die mindestens

75 v. H. der Einfuhrländer mit

mindestens 80 v. H. der den

Einfuhr-Mitgliedern zustehenden

Stimmen vertreten, beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen eingegangen sind. Der

Rat legt eine Frist fest, innerhalb

der Vertragsparteien dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen die Annahme der Änderung

zu notifizieren haben.

Sind bis zum Ablauf dieser Frist

die Voraussetzungen hinsichtlich

der Hundertsätze für das Inkrafttreten

der Änderung nicht

erfüllt worden, so gilt die Änderung

als zurückgezogen.

(2) Vertragsparteien, die innerhalb

der vom Rat festgesetzten

Frist die Annahme der

Änderung nicht notifiziert haben,

oder Gebiete, die Mitglieder

sind oder einer Mitgliedergruppe

angehören, die die Annahme

der Änderung innerhalb

dieser Frist nicht notifizieren

haben lassen, scheiden ab diesem

Zeitpunkt von der Teilnahme

an diesem Übereinkommen

aus.

Artikel 70

Ergänzungs- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Übereinkommen

gilt als Fortsetzung des durch

Protokoll verlängerten Internationalen

Kaffee-Übereinkommens

1968.

(2) Um die ununterbrochene

Fortsetzung des durch Protokoll

verlängerten Internationalen

Kaffee-Übereinkommens 1968

zu erleichtern, gilt folgendes

a) Alle nach dem durch Protokoll

verlängerten Internationalen

Kaffee-Übereinkommen

1968 von der

Organisation oder einem

ihrer Organe selbst oder

in ihrem Namen getroffenen

Maßnahmen, die am

30. September 1976 in

Kraft sind und bei denen

nicht bestimmt ist, daß

ihre Wirkung an diesem

Tag endet, bleiben in

Kraft, sofern sie nicht

durch dieses Übereinkommen

geändert werden.

b) Alle Beschlüsse, die der

Rat während des Kaffeejahres

1975/76 zwecks Anwendung

im Kaffeejahr

1976/77 zu fassen hat,

werden auf der letzten ordentlichen

Tagung des

Rates im Kaffeejahr 1975/

1976 gefaßt und vorläufig

so angewendet, als wäre

dieses Übereinkommen

schon in Kraft getreten.

Artikel 71

Authentischer Wortlaut dieses

Übereinkommens

Der englische, französische,

portugiesische und spanische

Wortlaut dieses Übereinkommens

ist in gleicher Weise

authentisch. Die Urschriften

werden beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN

haben die von ihren Regierungen

hiezu gehörig Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen

an den neben ihrer Unterschrift

vermerkten Tagen unterzeichnet.

ANLAGE 1

AUSFUHR-MITGLIEDER, DIE WENIGER ALS 400000 SACK NACH

EINFUHR-MITGLIEDLÄNDERN AUSFÜHREN

ANLAGE 2

VERTEILUNG DER STIMMEN

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 31. März 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt;

das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 61 Abs. 2 vorläufig am 1. Oktober 1976 in Kraft

getreten.

Nach den bis 22. April 1977 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben außer Österreich folgende Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen,

genehmigt oder sind diesem beigetreten

Äthiopien, Australien, Benin, Bolivien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Burundi, Costa

Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Ghana, Guatemala, Guinea,

Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Israel, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kolumbien,

Madagaskar, Mexiko, Neuseeland (einschließlich Niue), Nicaragua, Nigeria, Norwegen,

Panama, Paraguay, Papua Neu Guinea, Peru, Rwanda, Schweden, Schweiz, Sierra Leone, Spanien,

Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Uganda, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(einschließlich Hongkong, Guernsey und Jersey), Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanische

Republik, Zypern.

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und folgende Staaten haben Erklärungen gemäß

Art. 61 Abs. 2 des Übereinkommens abgegeben

Angola, Belgien, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Gabon, Irland, Italien, Kamerun, Kongo,

Liberia, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Venezuela, Zaire.

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