325. Bundesgesetz: Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz,
BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 87/1963 und 69/1971 wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter
errichteten und erhaltenen Volks-,
Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen
Lehrgänge sowie Berufsschulen einschließlich der
hauswirtschaftlichen Berufsschulen jedoch mit
Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen; öffentliche Schülerheime im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen
Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime,
die ausschließlich oder vorwiegend für
Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind; nicht
darunter fallen öffentliche Übungsschulen und
öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen
Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener
Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche
Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend
für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt
sind, ferner das Bundes-Blindenerziehungsinstitut
in Wien, das Bundes-Taubstummeninstitut
in Wien und die Bundes-Berufsschule
für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich."
2. § 4 a hat zu lauten
„§ 4 a. Öffentliche Polytechnische Lehrgänge
haben unter Bedachtnahme auf eine für die
Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in
solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen,
daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr
ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese
nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren
Schulweg den Polytechnischen Lehrgang
besuchen können. Öffentliche Polytechnische
Lehrgänge können sowohl als selbständige Schulen
als auch im organisatorischen Zusammenhang
mit öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschulen
bestehen."
3. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Öffentliche Berufsschulen haben unter
Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche
Mindestschülerzahl in solcher Zahl
und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der
Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine
ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei
einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
(2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben öffentliche
Berufsschulen (Abs. 1) entweder als ganzjährige
Berufsschulen oder, erforderlichenfalls
unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 6),
als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder als saisonmäßige
Berufsschulen zu bestehen.
(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen
einer öffentlichen Berufsschule für einen
Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben
sind, können unter Bedachtnahme auf eine für
die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl
Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe
oder Lehrberufsgruppen einer anderen
öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden."
4. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Schulen, insbesondere die Volks-,
Haupt- und Sonderschulen, die Polytechnischen
Lehrgänge sowie die Berufsschulen, haben nach
Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz
und — vor allem die Hauptschulen — mit einem
Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche,
einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten,
die Polytechnischen Lehrgänge sowie die
Berufsschulen einschließlich der hauswirtschaftlichen
Berufsschulen mit den für die praktischen
Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten
und Unterrichtsräumen ausgestattet zu
sein."
5. Dem § 10 ist folgender Satz anzufügen
„Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten
in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf
Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden
Aufgaben durchgeführt werden können."
6. § 13 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Schulsprengel der Volksschulen und
der Polytechnischen Lehrgänge sowie zumindest
die Berechtigungssprengel der Hauptschulen und
der einzelnen Arten der Sonderschulen, ferner die
Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe
in Betracht kommenden Berufsschulen haben
lückenlos aneinanderzugrenzen."
7. § 13 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen,
die im Schulsprengel, wenn auch nur zum
Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Personen,
die der Berufsschulpflicht (ausgenommen der
häuswirtschaftlichen Berufsschulpflicht) unterliegen,
ist statt des Wohnortes der Betriebsort maßgebend."
8. § 14 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten
Beiträge haben jene Personen zu leisten,
die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen
haben."
9. § 21 hat zu lauten
„§ 21. (1) Mit der Wahrnehmung der dem
Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz
geregelten Gebiet ist der Bundesminister
für Unterricht und Kunst betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 17 Abs. 1 dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst, mit der Vollziehung des
§ 17 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen betraut."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tage
der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder sind
innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu
erlassen. Die Ausführungsbestimmungen zu
Art. I Z. 1 bis 4 und 6 bis 8 sind jedenfalls mit
1. September 1976 in Kraft zu setzen.
Artikel III
Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte
ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst
betraut.