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325_1975 AT

325. Bundesgesetz: Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 325. Bundesgesetz: Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz,

BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 87/1963 und 69/1971 wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter

errichteten und erhaltenen Volks-,

Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen

Lehrgänge sowie Berufsschulen einschließlich der

hauswirtschaftlichen Berufsschulen jedoch mit

Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen; öffentliche Schülerheime im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen

Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime,

die ausschließlich oder vorwiegend für

Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind; nicht

darunter fallen öffentliche Übungsschulen und

öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen

Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener

Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche

Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend

für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt

sind, ferner das Bundes-Blindenerziehungsinstitut

in Wien, das Bundes-Taubstummeninstitut

in Wien und die Bundes-Berufsschule

für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich."

2. § 4 a hat zu lauten

„§ 4 a. Öffentliche Polytechnische Lehrgänge

haben unter Bedachtnahme auf eine für die

Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in

solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen,

daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr

ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese

nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren

Schulweg den Polytechnischen Lehrgang

besuchen können. Öffentliche Polytechnische

Lehrgänge können sowohl als selbständige Schulen

als auch im organisatorischen Zusammenhang

mit öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschulen

bestehen."

3. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Öffentliche Berufsschulen haben unter

Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche

Mindestschülerzahl in solcher Zahl

und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der

Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine

ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei

einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

(2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben öffentliche

Berufsschulen (Abs. 1) entweder als ganzjährige

Berufsschulen oder, erforderlichenfalls

unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 6),

als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder als saisonmäßige

Berufsschulen zu bestehen.

(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen

einer öffentlichen Berufsschule für einen

Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben

sind, können unter Bedachtnahme auf eine für

die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl

Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe

oder Lehrberufsgruppen einer anderen

öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden."

4. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Schulen, insbesondere die Volks-,

Haupt- und Sonderschulen, die Polytechnischen

Lehrgänge sowie die Berufsschulen, haben nach

Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz

und — vor allem die Hauptschulen — mit einem

Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche,

einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten,

die Polytechnischen Lehrgänge sowie die

Berufsschulen einschließlich der hauswirtschaftlichen

Berufsschulen mit den für die praktischen

Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten

und Unterrichtsräumen ausgestattet zu

sein."

5. Dem § 10 ist folgender Satz anzufügen

„Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten

in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf

Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden

Aufgaben durchgeführt werden können."

6. § 13 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Schulsprengel der Volksschulen und

der Polytechnischen Lehrgänge sowie zumindest

die Berechtigungssprengel der Hauptschulen und

der einzelnen Arten der Sonderschulen, ferner die

Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe

in Betracht kommenden Berufsschulen haben

lückenlos aneinanderzugrenzen."

7. § 13 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen,

die im Schulsprengel, wenn auch nur zum

Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Personen,

die der Berufsschulpflicht (ausgenommen der

häuswirtschaftlichen Berufsschulpflicht) unterliegen,

ist statt des Wohnortes der Betriebsort maßgebend."

8. § 14 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten

Beiträge haben jene Personen zu leisten,

die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen

haben."

9. § 21 hat zu lauten

„§ 21. (1) Mit der Wahrnehmung der dem

Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz

geregelten Gebiet ist der Bundesminister

für Unterricht und Kunst betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 17 Abs. 1 dieses

Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst, mit der Vollziehung des

§ 17 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen betraut."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tage

der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder sind

innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu

erlassen. Die Ausführungsbestimmungen zu

Art. I Z. 1 bis 4 und 6 bis 8 sind jedenfalls mit

1. September 1976 in Kraft zu setzen.

Artikel III

Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst

betraut.

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