325. Verordnung: Pauschalierung der Überstundenvergütungen für staatsanwaltschaftliche Beamte
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 2
des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Die den staatsanwaltschaftlichen Beamten,
mit Ausnahme jener staatsanwaltschaftlichen
Beamten, die Anspruch auf eine Verwendungszulage
gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung
mit § 44 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 haben,
gebührenden Vergütungen für Überstunden, die
zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast
notwendig sind, werden pauschaliert.
§ 2. Die pauschalierten Überstundenvergütungen
werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich
allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V der Beamten der
Allgemeinen Verwaltung für die nachstehend
genannten Gruppen wie folgt festgesetzt
§ 3. Je 33'3 v. H. der Vergütungen stellt den
Überstundenzuschlag dar.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1972 in Kraft.