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325_1973 AT

325. Verordnung: Pauschalierung der Überstundenvergütungen für staatsanwaltschaftliche Beamte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 325. Verordnung: Pauschalierung der Überstundenvergütungen für staatsanwaltschaftliche Beamte

Gemäß § 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 2

des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Die den staatsanwaltschaftlichen Beamten,

mit Ausnahme jener staatsanwaltschaftlichen

Beamten, die Anspruch auf eine Verwendungszulage

gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung

mit § 44 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 haben,

gebührenden Vergütungen für Überstunden, die

zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast

notwendig sind, werden pauschaliert.

§ 2. Die pauschalierten Überstundenvergütungen

werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich

allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V der Beamten der

Allgemeinen Verwaltung für die nachstehend

genannten Gruppen wie folgt festgesetzt

§ 3. Je 33'3 v. H. der Vergütungen stellt den

Überstundenzuschlag dar.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember

1972 in Kraft.

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