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325_1971 AT

325. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Französischen Regierung über den Betrieb von Amateurfunkstellen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 325. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Französischen Regierung über den Betrieb von Amateurfunkstellen

(Übersetzung)

FRANZÖSISCHE BOTSCHAFT

IN ÖSTERREICH

37/0

Wien, am 5. Juli 1971

Herr Minister!

Unter Bezugnahme auf die Verhandlungen

betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen

der Französischen Regierung und der

Österreichischen Bundesregierung mit dem Zweck,

Funkamateure, die Staatsbürger eines der beiden

Staaten und Inhaber einer gültigen Bewilligung

sind, zum Betrieb einer elektrischen Amateurfunkstation

auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Staates, entsprechend den Bestimmungen des

Artikels 41 der Vollzugsordnung für den Funkdienst,

Genf 1959, zu ermächtigen, beehre ich

mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Französische

Regierung ihrerseits bereit ist, folgende Bestimmungen

anzunehmen

1. Jeder Staatsangehörige einer der beiden.

Vertragschließenden Parteien kann die Bewilligung

zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf

dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei unter der Voraussetzung erlangen,

daß er Inhaber einer von den Behörden seines

Heimatstaates ausgestellten Bewilligung zum

Betrieb einer Amateurfunkstelle ist.

2. Der Bewilligungsantrag ist an die zuständigen

Behörden der Vertragschließenden Partei zu

richten, auf deren Hoheitsgebiet die Funkstelle

betrieben werden soll.

3. Die zuständigen Verwaltungsbehörden jedes

Staates können nach Maßgabe der geltenden

Gesetze sowie aus Gründen der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit die Bewilligungsanträge

der Erledigung zuführen, die sie für zweckmäßig

erachten, die Erfüllung von Voraussetzungen für

die Bewilligungserteilung verlangen, Auflagen

anordnen und erteilte Bewilligungen widerrufen.

4. Die obigen Bestimmungen sind hinsichtlich

der Republik Österreich auf deren Hoheitsgebiet

und hinsichtlich der Französischen Republik auf

deren europäische Departements und Departements

und Territorien in Übersee anwendbar.

Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, daß,

falls die oben angeführten Bestimmungen die

Zustimmung der Österreichischen Bundesregierung

finden, einerseits die vorliegende Note und

die Antwortnote Eurer Exzellenz als ein Abkommen

zwischen der Französischen Regierung

und der Österreichischen Bundesregierung in

dieser Angelegenheit betrachtet werden, andererseits

das genannte Abkommen am ersten Tag

des dritten Monats, gerechnet ab dem Zeitpunkt

dieses Notenwechsels, in Kraft treten wird und

sechs Monate nachdem eine der beiden Vertragsparteien

der anderen ihre Kündigungsabsicht

notifiziert hat, außer Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

F. Leduc m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Rudolf Kirchschläger

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Ballhausplatz

DER BUNDESMINISTER

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 5. Juli 1971

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note

Nr. 37/0 vom 5. Juli 1971 zu bestätigen, die in

deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat

„Unter Bezugnahme auf die Verhandlungen

betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen

der Französischen Regierung und der

Österreichischen Bundesregierung mit dem Zweck,

Funkamateure, die Staatsbürger eines der beiden

Staaten und Inhaber einer gültigen Bewilligung

sind, zum Betrieb einer elektrischen Amateurfunkstation

auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Staates, entsprechend den Bestimmungen des

Artikels 41 der Vollzugsordnung für den Funkdienst,

Genf 1959, zu ermächtigen, beehre ich

mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Französische

Regierung ihrerseits bereit ist, folgende Bestimmungen

anzunehmen

1. Jeder Staatsangehörige einer der beiden

Vertragschließenden Parteien kann die Bewilligung

zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf

dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließen-

den Partei unter der Voraussetzung erlangen,

daß er Inhaber einer von den Behörden seines

Heimatstaates ausgestellten Bewilligung zum

Betrieb einer Amateurfunkstelle ist.

2. Der Bewilligungsantrag ist an die zuständigen

Behörden der Vertragschließenden Partei zu

richten, auf deren Hoheitsgebiet die Funkstelle

betrieben werden soll.

3. Die zuständigen Verwaltungsbehörden jedes

Staates können nach Maßgabe der geltenden

Gesetze sowie aus Gründen der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit die Bewilligungsanträge

der Erledigung zuführen, die sie für zweckmäßig

erachten, die Erfüllung von Voraussetzungen für

die Bewilligungserteilung verlangen, Auflagen

anordnen und erteilte Bewilligungen widerrufen.

4. Die obigen Bestimmungen sind hinsichtlich

der Republik Österreich auf deren Hoheitsgebiet

und hinsichtlich der Französischen Republik auf

deren europäische Departements und Departements

und Territorien in Übersee anwendbar.

Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, daß,

falls die oben angeführten Bestimmungen die

Zustimmung der Österreichischen Bundesregierung

finden, einerseits die vorliegende Note und

die Antwortnote Eurer Exzellenz als ein Abkommen

zwischen der Französischen Regierung

und der Österreichischen Bundesregierung in

dieser Angelegenheit betrachtet werden, andererseits

das genannte Abkommen am ersten Tag

des dritten Monats, gerechnet ab dem Zeitpunkt

dieses Notenwechsels, in Kraft treten wird und

sechs Monate nachdem eine der beiden Vertragsparteien

der anderen ihre Kündigungsabsicht

notifiziert hat, außer Kraft tritt."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz hiezu mitzuteilen,

daß die Österreichische Bundesregierung

mit den Vorschlägen der Französischen Regierung

einverstanden ist, daß Ihre Note und diese

Antwortnote ein Abkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung einerseits und

der Französischen Regierung andererseits betreffend

den Betrieb von elektrischen Amateurfunkstationen

auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Staates bilden sollen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Rudolf Kirchschläger m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Francis Leduc

ao. u. bev. Botschafter

der Französischen Republik

Wien

Das im vorstehenden Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt gemäß seinem letzten Absatz

am 1. Oktober 1971 in Kraft.

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