325. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Französischen Regierung über den Betrieb von Amateurfunkstellen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FRANZÖSISCHE BOTSCHAFT
IN ÖSTERREICH
37/0
Wien, am 5. Juli 1971
Herr Minister!
Unter Bezugnahme auf die Verhandlungen
betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen
der Französischen Regierung und der
Österreichischen Bundesregierung mit dem Zweck,
Funkamateure, die Staatsbürger eines der beiden
Staaten und Inhaber einer gültigen Bewilligung
sind, zum Betrieb einer elektrischen Amateurfunkstation
auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Staates, entsprechend den Bestimmungen des
Artikels 41 der Vollzugsordnung für den Funkdienst,
Genf 1959, zu ermächtigen, beehre ich
mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Französische
Regierung ihrerseits bereit ist, folgende Bestimmungen
anzunehmen
1. Jeder Staatsangehörige einer der beiden.
Vertragschließenden Parteien kann die Bewilligung
zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf
dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei unter der Voraussetzung erlangen,
daß er Inhaber einer von den Behörden seines
Heimatstaates ausgestellten Bewilligung zum
Betrieb einer Amateurfunkstelle ist.
2. Der Bewilligungsantrag ist an die zuständigen
Behörden der Vertragschließenden Partei zu
richten, auf deren Hoheitsgebiet die Funkstelle
betrieben werden soll.
3. Die zuständigen Verwaltungsbehörden jedes
Staates können nach Maßgabe der geltenden
Gesetze sowie aus Gründen der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit die Bewilligungsanträge
der Erledigung zuführen, die sie für zweckmäßig
erachten, die Erfüllung von Voraussetzungen für
die Bewilligungserteilung verlangen, Auflagen
anordnen und erteilte Bewilligungen widerrufen.
4. Die obigen Bestimmungen sind hinsichtlich
der Republik Österreich auf deren Hoheitsgebiet
und hinsichtlich der Französischen Republik auf
deren europäische Departements und Departements
und Territorien in Übersee anwendbar.
Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, daß,
falls die oben angeführten Bestimmungen die
Zustimmung der Österreichischen Bundesregierung
finden, einerseits die vorliegende Note und
die Antwortnote Eurer Exzellenz als ein Abkommen
zwischen der Französischen Regierung
und der Österreichischen Bundesregierung in
dieser Angelegenheit betrachtet werden, andererseits
das genannte Abkommen am ersten Tag
des dritten Monats, gerechnet ab dem Zeitpunkt
dieses Notenwechsels, in Kraft treten wird und
sechs Monate nachdem eine der beiden Vertragsparteien
der anderen ihre Kündigungsabsicht
notifiziert hat, außer Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
F. Leduc m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Rudolf Kirchschläger
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Ballhausplatz
DER BUNDESMINISTER
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 5. Juli 1971
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note
Nr. 37/0 vom 5. Juli 1971 zu bestätigen, die in
deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat
„Unter Bezugnahme auf die Verhandlungen
betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen
der Französischen Regierung und der
Österreichischen Bundesregierung mit dem Zweck,
Funkamateure, die Staatsbürger eines der beiden
Staaten und Inhaber einer gültigen Bewilligung
sind, zum Betrieb einer elektrischen Amateurfunkstation
auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Staates, entsprechend den Bestimmungen des
Artikels 41 der Vollzugsordnung für den Funkdienst,
Genf 1959, zu ermächtigen, beehre ich
mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Französische
Regierung ihrerseits bereit ist, folgende Bestimmungen
anzunehmen
1. Jeder Staatsangehörige einer der beiden
Vertragschließenden Parteien kann die Bewilligung
zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf
dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließen-
den Partei unter der Voraussetzung erlangen,
daß er Inhaber einer von den Behörden seines
Heimatstaates ausgestellten Bewilligung zum
Betrieb einer Amateurfunkstelle ist.
2. Der Bewilligungsantrag ist an die zuständigen
Behörden der Vertragschließenden Partei zu
richten, auf deren Hoheitsgebiet die Funkstelle
betrieben werden soll.
3. Die zuständigen Verwaltungsbehörden jedes
Staates können nach Maßgabe der geltenden
Gesetze sowie aus Gründen der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit die Bewilligungsanträge
der Erledigung zuführen, die sie für zweckmäßig
erachten, die Erfüllung von Voraussetzungen für
die Bewilligungserteilung verlangen, Auflagen
anordnen und erteilte Bewilligungen widerrufen.
4. Die obigen Bestimmungen sind hinsichtlich
der Republik Österreich auf deren Hoheitsgebiet
und hinsichtlich der Französischen Republik auf
deren europäische Departements und Departements
und Territorien in Übersee anwendbar.
Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, daß,
falls die oben angeführten Bestimmungen die
Zustimmung der Österreichischen Bundesregierung
finden, einerseits die vorliegende Note und
die Antwortnote Eurer Exzellenz als ein Abkommen
zwischen der Französischen Regierung
und der Österreichischen Bundesregierung in
dieser Angelegenheit betrachtet werden, andererseits
das genannte Abkommen am ersten Tag
des dritten Monats, gerechnet ab dem Zeitpunkt
dieses Notenwechsels, in Kraft treten wird und
sechs Monate nachdem eine der beiden Vertragsparteien
der anderen ihre Kündigungsabsicht
notifiziert hat, außer Kraft tritt."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz hiezu mitzuteilen,
daß die Österreichische Bundesregierung
mit den Vorschlägen der Französischen Regierung
einverstanden ist, daß Ihre Note und diese
Antwortnote ein Abkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung einerseits und
der Französischen Regierung andererseits betreffend
den Betrieb von elektrischen Amateurfunkstationen
auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Staates bilden sollen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Rudolf Kirchschläger m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Francis Leduc
ao. u. bev. Botschafter
der Französischen Republik
Wien
Das im vorstehenden Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt gemäß seinem letzten Absatz
am 1. Oktober 1971 in Kraft.