325. Bundesgesetz: Abänderung des Einkommensteuergesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1967, BGBl.
Nr. 268, in der geltenden Fassung wird abgeändert
wie folgt
1. § 3 Abs. 1 Z. 17 hat zu lauten
„17. in Überstundenentlohnungen enthaltene
Zuschläge für Mehrarbeit;"
2. § 3 Abs. 1 Z. 18 hat zu lauten
„18. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit bei Arbeitnehmern;"
3. Im § 3 Abs. 2 und 3 treten an die Stelle
der Worte „Abs. 1 Z. 16, 18 und 19" die Worte
„Abs. 1 Z. 16 bis 19."
4. Dem § 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Soweit für Zuschläge nach Z. 17 und 18
günstigere Regelungen über das Ausmaß und
die Höhe der Zuschläge auf Grund von Kollektivverträgen
oder Betriebsvereinbarungen, die
auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen
abgeschlossen worden sind, bereits
vor dem 1. Juli 1970 gewährt worden
sind, sind diese Zuschläge steuerfrei."
5. Im § 4 Abs. 4 Z. 4 lauten die ersten drei
Sätze
„4. ein Absetzungsbetrag von 10 v. H. der
Einkünfte aus den Einkunftsarten des § 2
Abs. 3 Z. 1 bis 3 (vor Abzug dieses Absetzungsbetrages
und vor Abzug der Betriebsausgaben
im Sinne der Z. 5 bis 9), mindestens aber 12.500 S
und höchstens 19.000 S jährlich, wenn im Betrieb
(§§ 13, 15 und 18) eines Ehegatten der andere
Ehegatte vollbeschäftigt mittätig ist. Als vollbeschäftigt
ist ein Ehegatte dann anzusehen,
wenn er mindestens 40 Stunden in der Woche
mittätig ist. Erreicht das Ausmaß der Mittätigkeit
zwar nicht 40 Wochenstunden, aber
mindestens 20 Wochenstunden, verringert sich
der Absetzungsbetrag auf 4500 S jährlich."
6. Im § 32 Abs. 3 Z. 2 letzter Satz tritt an
die Stelle des Betrages von „3000 S" der Betrag
„4500 S".
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt
wird, erstmalig bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1971;
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch
Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember
1970 enden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.