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325_1970 AT

325. Bundesgesetz: Abänderung des Einkommensteuergesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 325. Bundesgesetz: Abänderung des Einkommensteuergesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1967, BGBl.

Nr. 268, in der geltenden Fassung wird abgeändert

wie folgt

1. § 3 Abs. 1 Z. 17 hat zu lauten

„17. in Überstundenentlohnungen enthaltene

Zuschläge für Mehrarbeit;"

2. § 3 Abs. 1 Z. 18 hat zu lauten

„18. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und

Nachtarbeit bei Arbeitnehmern;"

3. Im § 3 Abs. 2 und 3 treten an die Stelle

der Worte „Abs. 1 Z. 16, 18 und 19" die Worte

„Abs. 1 Z. 16 bis 19."

4. Dem § 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Soweit für Zuschläge nach Z. 17 und 18

günstigere Regelungen über das Ausmaß und

die Höhe der Zuschläge auf Grund von Kollektivverträgen

oder Betriebsvereinbarungen, die

auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen

abgeschlossen worden sind, bereits

vor dem 1. Juli 1970 gewährt worden

sind, sind diese Zuschläge steuerfrei."

5. Im § 4 Abs. 4 Z. 4 lauten die ersten drei

Sätze

„4. ein Absetzungsbetrag von 10 v. H. der

Einkünfte aus den Einkunftsarten des § 2

Abs. 3 Z. 1 bis 3 (vor Abzug dieses Absetzungsbetrages

und vor Abzug der Betriebsausgaben

im Sinne der Z. 5 bis 9), mindestens aber 12.500 S

und höchstens 19.000 S jährlich, wenn im Betrieb

(§§ 13, 15 und 18) eines Ehegatten der andere

Ehegatte vollbeschäftigt mittätig ist. Als vollbeschäftigt

ist ein Ehegatte dann anzusehen,

wenn er mindestens 40 Stunden in der Woche

mittätig ist. Erreicht das Ausmaß der Mittätigkeit

zwar nicht 40 Wochenstunden, aber

mindestens 20 Wochenstunden, verringert sich

der Absetzungsbetrag auf 4500 S jährlich."

6. Im § 32 Abs. 3 Z. 2 letzter Satz tritt an

die Stelle des Betrages von „3000 S" der Betrag

„4500 S".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt

wird, erstmalig bei der Veranlagung für

das Kalenderjahr 1971;

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch

Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember

1970 enden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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