325. Kündigung des Abschnittes II des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern durch die Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Kündigung des Abschnittes II des
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Erbschaftssteuern durch die
Republik Österreich die verfassungsmäßige Genehmigung
des Nationalrates erhalten hat, erklärt
der Bundespräsident hiemit im Namen der
Republik Österreich gemäß Artikel 17 des am
7. Dezember 1955 in Vaduz unterzeichneten Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Erbschaftssteuern die Kündigung des
Abschnittes II des vorgenannten Abkommens
zum 31. Dezember 1968.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Kündigungsurkunde
vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister
für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und
mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 26. Juni 1968
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die österreichische Kündigungsurkunde wurde
der Liechtensteinischen Gesandtschaft in Bern am
27. Juni 1968 zugestellt.