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325_1968 AT

325. Kündigung des Abschnittes II des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern durch die Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 325. Kündigung des Abschnittes II des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern durch die Republik Österreich

Nachdem die Kündigung des Abschnittes II des

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

sowie der Erbschaftssteuern durch die

Republik Österreich die verfassungsmäßige Genehmigung

des Nationalrates erhalten hat, erklärt

der Bundespräsident hiemit im Namen der

Republik Österreich gemäß Artikel 17 des am

7. Dezember 1955 in Vaduz unterzeichneten Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

sowie der Erbschaftssteuern die Kündigung des

Abschnittes II des vorgenannten Abkommens

zum 31. Dezember 1968.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Kündigungsurkunde

vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister

für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und

mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 26. Juni 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die österreichische Kündigungsurkunde wurde

der Liechtensteinischen Gesandtschaft in Bern am

27. Juni 1968 zugestellt.

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