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325_1967 AT

325. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 325. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

Gemäß § 3 Abs. 6 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 167/1966, wird auf Grund des Ergebnisses

der gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit

§ 144 dieses Bundesgesetzes durchgeführten Abstimmungen

verordnet

Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten

Mitglieder der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Steiermark und die in § 2 Abs. 1

Z. 2 dieses Bundesgesetzes bezeichneten Gesellschafter

werden in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

einbezogen, sofern

sie beziehungsweise die Gesellschaften den nachstehend

angeführten Fachgruppen angehören

Landesinnung Steiermark der Baugewerbe

Landesinnung Steiermark der Fleischer

Landesinnung Steiermark der Bestatter

sowie die der Landesinnung Steiermark der

Spengler und Kupferschmiede angehörenden

Inhaber von Wandergewerbeberechtigungen

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