325. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 3 Abs. 6 des Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 167/1966, wird auf Grund des Ergebnisses
der gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit
§ 144 dieses Bundesgesetzes durchgeführten Abstimmungen
verordnet
Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten
Mitglieder der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Steiermark und die in § 2 Abs. 1
Z. 2 dieses Bundesgesetzes bezeichneten Gesellschafter
werden in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung
einbezogen, sofern
sie beziehungsweise die Gesellschaften den nachstehend
angeführten Fachgruppen angehören
Landesinnung Steiermark der Baugewerbe
Landesinnung Steiermark der Fleischer
Landesinnung Steiermark der Bestatter
sowie die der Landesinnung Steiermark der
Spengler und Kupferschmiede angehörenden
Inhaber von Wandergewerbeberechtigungen