325. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über neuerliche Änderungen und Ergänzungen der geltenden Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs.
Gesetzestext (1 Artikel)
ARTIKEL I
Das Übereinkommen zur Regelung des Kleinen
Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
vom 19. März 1953 in der Fassung des Übereinkommens
vom 18. Juli 1963 wird neuerlich
abgeändert und ergänzt wie folgt
Artikel 1 hat zu lauten
Artikel 1
Als Grenzbezirk gilt jener Grenzstreifen zu
beiden Seiten der Staatsgrenze, dessen Gebiet
in der Anlage I des Übereinkommens vom
19. März 1953, in den Anlagen A und B des
Übereinkommens vom 18. Juli 1963 und in
den Anlagen A und B des Übereinkommens
vom 27. November 1964 festgelegt ist.
ARTIKEL II
Das Zusatzabkommen vom 18. März 1960
zwischen der Republik Österreich und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zum
Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs
vom 19. März 1953 in der Fassung
des Übereinkommens vom 18. Juli 1963 wird
neuerlich abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Artikel 1 Absatz 1 hat zu lauten
(1) Als Grenzbezirk im Sinne dieses Zusatzabkommens
gilt jener Grenzstreifen zu beiden
Seiten der Staatsgrenze, dessen Gebiet in der
Anlage I des Übereinkommens zur Regelung
des Kleinen Grenzverkehrs vom 19. März 1953,
in den Anlagen A und B des Übereinkommens
vom 18. Juli 1963 und in den Anlagen A und B
des Übereinkommens vom 27. November 1964
festgelegt ist.
2. Artikel 2 Absatz 1 hat zu lauten
(1) Österreichische und jugoslawische Staatsangehörige,
die ihren ständigen Wohnsitz in
einem der Grenzbezirke haben, sind nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Abkommens
berechtigt, innerhalb eines Monats viermal die
Staatsgrenze zu überschreiten und sich im jenseitigen
Grenzbezirk jeweils bis zur Höchstdauer
von drei Tagen aufzuhalten. Der Tag der Einreise
ist hiebei nicht einzurechnen.
3. Artikel 4 hat zu lauten
Artikel 4
(1) Der Dauergrenzschein hat zu enthalten
a) den Namen und die Personaldaten des
Inhabers ;
b) die Personsbeschreibung und ein Lichtbild
neueren Datums des Inhabers;
c) die Beschäftigung des Inhabers;
d) die Namen von Minderjährigen unter
16 Jahren, die die Staatsgrenze ohne eigenen
Grenzausweis zu überschreiten berechtigt
sind.
(2) Der Dauergrenzschein wird für eine Geltungsdauer
bis zu drei Jahren ausgestellt und
kann jeweils für weitere drei Jahre verlängert
werden. Er ist möglichst binnen 20 Tagen
auszufertigen.
(3) Der Dauergrenzschein berechtigt den Inhaber
zur viermaligen Einreise innerhalb eines
Monats und zum Aufenthalt für jeweils drei
Tage auf dem Gebiet des jenseitigen Grenzbezirkes.
Der Tag der Einreise ist hiebei nicht
einzurechnen.
(4) Dem Inhaber eines Dauergrenzscheines
kann in Fällen höherer Gewalt, Krankheit oder
anderer unvorhergesehener wichtiger Gründe
der Aufenthalt im benachbarten Gebiet bis zum
Wegfall des Hindernisses gestattet werden. Hierüber
ist die zuständige Behörde des anderen
Staates ehestens zu benachrichtigen.
(5) In derselben Weise ist bei einer Festnahme
oder Anhaltung eines Inhabers eines Dauergrenzscheines
auf dem Gebiete des anderen Staates
vorzugehen.
4. Artikel 9 Absatz 1 hat zu lauten
(1) Um die Entwicklung des Kleinen Grenzverkehrs
zu fördern und eine geregelte Anwendung
des Übereinkommens zur Regelung des
Kleinen Grenzverkehrs vom 19. März 1953,
des Zusatzabkommens vom 18. März 1960,
des Übereinkommens vom 18. Juli 1963 und
des Übereinkommens vom 27. November 1964
zu gewährleisten, wird eine Ständige Gemischte
Kommission gebildet. Die Kommission besteht
aus zehn Mitgliedern, von welchen jeder Vertragsteil
fünf bestimmt. Beide Teile können
Experten beiziehen.
ARTIKEL III
Die Anlagen zum Übereinkommen zur Regelung
des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der
Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien vom 19. März 1953 und
des Zusatzabkommens hiezu vom 18. März 1960,
in der Fassung des Übereinkommens vom
18. Juli 1963, werden entsprechend den Bestimmungen
dieses Übereinkommens abgeändert.
ARTIKEL IV
Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1965
in Kraft. Es kann von beiden Vertragsteilen
jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden,
daß seine Geltung nach sechs Monaten vom
Tage des Empfanges der Kündigung erlischt.
Geschehen zu Graz am 27. November Eintausendneunhundertvierundsechzig
in doppelter
Urschrift in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die
Österreichische Bundesregierung
Dr. Krahl m. p.
Für die Regierung der
Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien
Drago Slijepčević m. p.
Anlage A
Verzeichnis der Gemeinden, deren Gebiet
in den Grenzbezirk der Republik Österreich
einbezogen wird
1. Hatzendorf
2. Weinberg an der Raab
3. Wernberg
4. Nötsch im Gailtal
5. Feistritz an der Gail
Anlage B
Verzeichnis der Ortschaften, deren Gebiet
in den Grenzbezirk der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien einbezogen
wird