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325_1964 AT

325. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über neuerliche Änderungen und Ergänzungen der geltenden Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 325. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über neuerliche Änderungen und Ergänzungen der geltenden Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs.

ARTIKEL I

Das Übereinkommen zur Regelung des Kleinen

Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich

und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

vom 19. März 1953 in der Fassung des Übereinkommens

vom 18. Juli 1963 wird neuerlich

abgeändert und ergänzt wie folgt

Artikel 1 hat zu lauten

Artikel 1

Als Grenzbezirk gilt jener Grenzstreifen zu

beiden Seiten der Staatsgrenze, dessen Gebiet

in der Anlage I des Übereinkommens vom

19. März 1953, in den Anlagen A und B des

Übereinkommens vom 18. Juli 1963 und in

den Anlagen A und B des Übereinkommens

vom 27. November 1964 festgelegt ist.

ARTIKEL II

Das Zusatzabkommen vom 18. März 1960

zwischen der Republik Österreich und der

Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zum

Übereinkommen zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs

vom 19. März 1953 in der Fassung

des Übereinkommens vom 18. Juli 1963 wird

neuerlich abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Artikel 1 Absatz 1 hat zu lauten

(1) Als Grenzbezirk im Sinne dieses Zusatzabkommens

gilt jener Grenzstreifen zu beiden

Seiten der Staatsgrenze, dessen Gebiet in der

Anlage I des Übereinkommens zur Regelung

des Kleinen Grenzverkehrs vom 19. März 1953,

in den Anlagen A und B des Übereinkommens

vom 18. Juli 1963 und in den Anlagen A und B

des Übereinkommens vom 27. November 1964

festgelegt ist.

2. Artikel 2 Absatz 1 hat zu lauten

(1) Österreichische und jugoslawische Staatsangehörige,

die ihren ständigen Wohnsitz in

einem der Grenzbezirke haben, sind nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Abkommens

berechtigt, innerhalb eines Monats viermal die

Staatsgrenze zu überschreiten und sich im jenseitigen

Grenzbezirk jeweils bis zur Höchstdauer

von drei Tagen aufzuhalten. Der Tag der Einreise

ist hiebei nicht einzurechnen.

3. Artikel 4 hat zu lauten

Artikel 4

(1) Der Dauergrenzschein hat zu enthalten

a) den Namen und die Personaldaten des

Inhabers ;

b) die Personsbeschreibung und ein Lichtbild

neueren Datums des Inhabers;

c) die Beschäftigung des Inhabers;

d) die Namen von Minderjährigen unter

16 Jahren, die die Staatsgrenze ohne eigenen

Grenzausweis zu überschreiten berechtigt

sind.

(2) Der Dauergrenzschein wird für eine Geltungsdauer

bis zu drei Jahren ausgestellt und

kann jeweils für weitere drei Jahre verlängert

werden. Er ist möglichst binnen 20 Tagen

auszufertigen.

(3) Der Dauergrenzschein berechtigt den Inhaber

zur viermaligen Einreise innerhalb eines

Monats und zum Aufenthalt für jeweils drei

Tage auf dem Gebiet des jenseitigen Grenzbezirkes.

Der Tag der Einreise ist hiebei nicht

einzurechnen.

(4) Dem Inhaber eines Dauergrenzscheines

kann in Fällen höherer Gewalt, Krankheit oder

anderer unvorhergesehener wichtiger Gründe

der Aufenthalt im benachbarten Gebiet bis zum

Wegfall des Hindernisses gestattet werden. Hierüber

ist die zuständige Behörde des anderen

Staates ehestens zu benachrichtigen.

(5) In derselben Weise ist bei einer Festnahme

oder Anhaltung eines Inhabers eines Dauergrenzscheines

auf dem Gebiete des anderen Staates

vorzugehen.

4. Artikel 9 Absatz 1 hat zu lauten

(1) Um die Entwicklung des Kleinen Grenzverkehrs

zu fördern und eine geregelte Anwendung

des Übereinkommens zur Regelung des

Kleinen Grenzverkehrs vom 19. März 1953,

des Zusatzabkommens vom 18. März 1960,

des Übereinkommens vom 18. Juli 1963 und

des Übereinkommens vom 27. November 1964

zu gewährleisten, wird eine Ständige Gemischte

Kommission gebildet. Die Kommission besteht

aus zehn Mitgliedern, von welchen jeder Vertragsteil

fünf bestimmt. Beide Teile können

Experten beiziehen.

ARTIKEL III

Die Anlagen zum Übereinkommen zur Regelung

des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der

Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien vom 19. März 1953 und

des Zusatzabkommens hiezu vom 18. März 1960,

in der Fassung des Übereinkommens vom

18. Juli 1963, werden entsprechend den Bestimmungen

dieses Übereinkommens abgeändert.

ARTIKEL IV

Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1965

in Kraft. Es kann von beiden Vertragsteilen

jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden,

daß seine Geltung nach sechs Monaten vom

Tage des Empfanges der Kündigung erlischt.

Geschehen zu Graz am 27. November Eintausendneunhundertvierundsechzig

in doppelter

Urschrift in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die

Österreichische Bundesregierung

Dr. Krahl m. p.

Für die Regierung der

Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien

Drago Slijepčević m. p.

Anlage A

Verzeichnis der Gemeinden, deren Gebiet

in den Grenzbezirk der Republik Österreich

einbezogen wird

1. Hatzendorf

2. Weinberg an der Raab

3. Wernberg

4. Nötsch im Gailtal

5. Feistritz an der Gail

Anlage B

Verzeichnis der Ortschaften, deren Gebiet

in den Grenzbezirk der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien einbezogen

wird

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