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325_1963 AT

325. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 325. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1956, BGBl.

Nr. 153, über den sozialversicherungsrechtlichen

Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen,

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 297/1960, wird abgeändert wie folgt

Artikel I hat zu lauten

„ARTIKEL I.

Fortbestand der Krankenversicherung.

§ 1. Personen, die unmittelbar vor dem Antritt

des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes (§§ 28 Abs. 4 bis 6 und 52 Abs. 1

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 310/1960)

in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert

waren oder deren Pflichtversicherung

nicht früher als fünf Tage vor diesem Zeitpunkt

geendet hat, sind für die Dauer des ordentlichen

oder außerordentlichen Präsenzdienstes in dieser

Krankenversicherung weiterhin nach Maßgabe

der Bestimmungen der §§ 2 bis 4 versichert. Eine

unmittelbar vor dem Antritt des Präsenzdienstes

auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

bestandene freiwillige Versicherung in

der Krankenversicherung wird nach Maßgabe der

Bestimmungen der §§ 2 und 4 aufrechterhalten."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1964

in Wirksamkeit.

Artikel III.

Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Landesverteidigung

betraut.

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