325. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1956, BGBl.
Nr. 153, über den sozialversicherungsrechtlichen
Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen,
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 297/1960, wird abgeändert wie folgt
Artikel I hat zu lauten
„ARTIKEL I.
Fortbestand der Krankenversicherung.
§ 1. Personen, die unmittelbar vor dem Antritt
des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes (§§ 28 Abs. 4 bis 6 und 52 Abs. 1
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 310/1960)
in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert
waren oder deren Pflichtversicherung
nicht früher als fünf Tage vor diesem Zeitpunkt
geendet hat, sind für die Dauer des ordentlichen
oder außerordentlichen Präsenzdienstes in dieser
Krankenversicherung weiterhin nach Maßgabe
der Bestimmungen der §§ 2 bis 4 versichert. Eine
unmittelbar vor dem Antritt des Präsenzdienstes
auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften
bestandene freiwillige Versicherung in
der Krankenversicherung wird nach Maßgabe der
Bestimmungen der §§ 2 und 4 aufrechterhalten."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1964
in Wirksamkeit.
Artikel III.
Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Landesverteidigung
betraut.