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325_1962 AT

325. Verordnung: Erstreckung der im § 25 Abs. 4 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 bestimmten Frist.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 325. Verordnung: Erstreckung der im § 25 Abs. 4 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 bestimmten Frist.

Auf Grund des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.

Nr. 60, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verordnet

Die im § 25 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

vom 21. Dezember 1960, BGBl. Nr. 2/

1961, über die Sicherung und Benützung schienengleicher

Eisenbahnübergänge (Eisenbahn-Kreuzungsverordnung

1961) vorgesehene Frist wird

bis zum 31. Dezember 1963 erstreckt.

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