324. Verordnung: Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche
Leistung und Sport verordnet
§ 1. (1) Für die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender
Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte
Nebenleistungen an den Akademien für Sozialarbeit, den mittleren und höheren Schulen für
wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den
Fachschulen für Sozialberufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten
Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b Gehaltsgesetz 1956 für die dem
jeweiligen Lehrer entsprechende Verwendungsgruppe
(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Abs. 1 Z 1 bis 5
genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Vergütung
auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
§ 2. (1) Für die Tätigkeit eines Lehrers als Bildungsberater an einer mittleren oder höheren Schule,
ausgenommen die Haushaltungsschulen, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz
im folgenden Ausmaß
1. Für Bildungsberater an höheren Schulen
a) bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100...................................................... 50 vH,
b) bei einer Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475.................................................... 100 vH,
c) bei einer Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1000................................................. 200 vH,
d) bei einer Schülerzahl von 1001 bis einschließlich 1600.............................................. 300 vH,
e) bei einer Schülerzahl von 1601 bis einschließlich 2300.............................................. 400 vH,
f) bei einer Schülerzahl von 2301 bis einschließlich 3000.............................................. 500 vH,
g) bei einer Schülerzahl von mehr als 3000 ...................................................................... 600 vH;
2. für Bildungsberater an selbstständig geführten mittleren Schulen
a) bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110...................................................... 50 vH,
sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer
Schülerzahl unter 60,
b) bei einer Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575.................................................... 100 vH,
c) bei einer Schülerzahl von mehr als 575 ......................................................................... 200 vH.
(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt
Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die
tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.
(3) Die Vergütung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis g und Z 2 lit. c kann auf zwei oder mehr Lehrer
entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.
§ 3. Für die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mittleren und
höheren Schulen gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im Ausmaß von 80 vH.
§ 4. Für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden
Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten
Nebenleistungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an den Bildungsanstalten für
Sozialpädagogik gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden
Ausmaß
1. 100 vH für Biologie und Umweltkunde einschließlich Gesundheitslehre;
2. 80 vH für
a) Didaktik und Kindergartenpraxis bzw. Didaktik und Hort- und Heimpraxis,
b) Bildnerische Erziehung,
c) Werkerziehung,
d) Lehrküche,
e) Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, soweit die dafür bestehende Sammlung getrennt von
den audio-visuellen Unterrichtsbehelfen und der Lehrküche verwaltet wird;
3. 40 vH für die Einrichtung und Ausstattung der Übungsstätten, sofern diese eine auf eine
Übungskindergartengruppe oder Übungshortgruppe bezogene räumliche und ausstattungsmäßige
Einheit bilden.
§ 5. Für die nachstehenden Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen
Akademien und Pädagogischen Instituten gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster
Satz im nachstehenden Ausmaß
1. 100 vH je Studiengang für die Studienberatung.
2. 100 vH je Akademie für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
a) Sachunterricht,
b) Biologie,
c) humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,
d) betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände,
e) fachtheoretische Unterrichtsgegenstände.
3. 80 vH je Akademie für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
a) Bildnerische Erziehung,
b) Hauswirtschaft (an Pädagogischen Akademien),
c) Werkerziehung/technischer Bereich,
d) Werkerziehung/textiler Bereich,
e) fachpraktische Unterrichtsgegenstände,
f) sozialethische und medizinische Unterrichtsgegenstände (an Berufspädagogischen Akademien).
4. 64 vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen studienplanmäßiger
Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Vergütung
gebührt für eine Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten
gebührt die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).
5. 80 vH je Betriebsküche für die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen
studienplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.
6. 80 vH für die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung
gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes
umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser,
Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).
7. 40 vH für die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung
gehören jedenfalls: Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine,
Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.
8. 80 vH je Akademie für die Wäscheverwaltung für Akademie- und Küchenbetrieb und die Verwaltung
des Reinigungsmaterials für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände des ernährungswirtschaftlichen
und haushaltsökonomischen Fachunterrichtes.
9. 80 vH für die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der
Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen
für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.
10. 160 vH für die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der
Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.