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324_2001 AT

324. Verordnung: Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 324. Verordnung: Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche

Leistung und Sport verordnet

§ 1. (1) Für die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender

Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte

Nebenleistungen an den Akademien für Sozialarbeit, den mittleren und höheren Schulen für

wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den

Fachschulen für Sozialberufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten

Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b Gehaltsgesetz 1956 für die dem

jeweiligen Lehrer entsprechende Verwendungsgruppe

(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Abs. 1 Z 1 bis 5

genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Vergütung

auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.

§ 2. (1) Für die Tätigkeit eines Lehrers als Bildungsberater an einer mittleren oder höheren Schule,

ausgenommen die Haushaltungsschulen, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz

im folgenden Ausmaß

1. Für Bildungsberater an höheren Schulen

a) bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100...................................................... 50 vH,

b) bei einer Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475.................................................... 100 vH,

c) bei einer Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1000................................................. 200 vH,

d) bei einer Schülerzahl von 1001 bis einschließlich 1600.............................................. 300 vH,

e) bei einer Schülerzahl von 1601 bis einschließlich 2300.............................................. 400 vH,

f) bei einer Schülerzahl von 2301 bis einschließlich 3000.............................................. 500 vH,

g) bei einer Schülerzahl von mehr als 3000 ...................................................................... 600 vH;

2. für Bildungsberater an selbstständig geführten mittleren Schulen

a) bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110...................................................... 50 vH,

sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer

Schülerzahl unter 60,

b) bei einer Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575.................................................... 100 vH,

c) bei einer Schülerzahl von mehr als 575 ......................................................................... 200 vH.

(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt

Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die

tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.

(3) Die Vergütung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis g und Z 2 lit. c kann auf zwei oder mehr Lehrer

entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.

§ 3. Für die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mittleren und

höheren Schulen gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im Ausmaß von 80 vH.

§ 4. Für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden

Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten

Nebenleistungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an den Bildungsanstalten für

Sozialpädagogik gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden

Ausmaß

1. 100 vH für Biologie und Umweltkunde einschließlich Gesundheitslehre;

2. 80 vH für

a) Didaktik und Kindergartenpraxis bzw. Didaktik und Hort- und Heimpraxis,

b) Bildnerische Erziehung,

c) Werkerziehung,

d) Lehrküche,

e) Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, soweit die dafür bestehende Sammlung getrennt von

den audio-visuellen Unterrichtsbehelfen und der Lehrküche verwaltet wird;

3. 40 vH für die Einrichtung und Ausstattung der Übungsstätten, sofern diese eine auf eine

Übungskindergartengruppe oder Übungshortgruppe bezogene räumliche und ausstattungsmäßige

Einheit bilden.

§ 5. Für die nachstehenden Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen

Akademien und Pädagogischen Instituten gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster

Satz im nachstehenden Ausmaß

1. 100 vH je Studiengang für die Studienberatung.

2. 100 vH je Akademie für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a) Sachunterricht,

b) Biologie,

c) humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,

d) betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände,

e) fachtheoretische Unterrichtsgegenstände.

3. 80 vH je Akademie für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a) Bildnerische Erziehung,

b) Hauswirtschaft (an Pädagogischen Akademien),

c) Werkerziehung/technischer Bereich,

d) Werkerziehung/textiler Bereich,

e) fachpraktische Unterrichtsgegenstände,

f) sozialethische und medizinische Unterrichtsgegenstände (an Berufspädagogischen Akademien).

4. 64 vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen studienplanmäßiger

Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Vergütung

gebührt für eine Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten

gebührt die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).

5. 80 vH je Betriebsküche für die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen

studienplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.

6. 80 vH für die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung

gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes

umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser,

Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).

7. 40 vH für die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung

gehören jedenfalls: Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine,

Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.

8. 80 vH je Akademie für die Wäscheverwaltung für Akademie- und Küchenbetrieb und die Verwaltung

des Reinigungsmaterials für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände des ernährungswirtschaftlichen

und haushaltsökonomischen Fachunterrichtes.

9. 80 vH für die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der

Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen

für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.

10. 160 vH für die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der

Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.

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