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324_1993 AT

324. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 324. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird wie folgt geändert

1. Im § 63 a Abs. 2 lautet der zweite Halbsatz der Einleitung

„dem Schulforum obliegt die Beschlußfassung in den Fällen der Z l lit. c, h und i, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren, und im Falle des Überganges der Zuständigkeit gemäß Abs. 7:"

2. Im § 63 a Abs. 2 Z l wird nach lit. g der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt

,,h) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes), i) die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8 a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) ;"

3. Dem § 63 a Abs. 12 wird angefügt

„Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z l lit. h und i die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich."

4. Im § 63 a Abs. 14 wird vor dem letzten Satz eingefügt

„An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z l lit. h und i jedenfalls der Schulerhalter einzuladen."

5. Im § 63 a Abs. 17 lautet der erste Satz

„Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen."

6. Im § 64 Abs. 2 Z l wird nach lit. i der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt

,,j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes), k) die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8 a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) ;"

7. Dem § 64 Abs. 11 wird angefügt

„Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z l lit. j und k sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich."

8. Im § 64 Abs. 13 wird vor dem letzten Satz eingefügt

„An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z l lit. j und k jedenfalls der Schulerhalter einzuladen."

9. Im § 64 Abs. 16 lautet der erste Satz

„Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z l gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen."

10. Im § 82 treten an die Stelle des Abs. 3 folgende Absätze

.„(3) § 63 a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung können vom Tag der Kundmachung eines dieses Bundesgesetz ändernden Bundesgesetzes an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen in Kraft gesetzt werden."

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