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324_1990 AT

324. Verordnung: Asbestverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 324. Verordnung: Asbestverordnung

Auf Grund der §§ 14 Abs. 1, 18 Abs. 6 und 20 des

Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/1989

wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für

Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und auf Grund des § 24 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 650/1989,

wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende Betriebe handelt,

vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten, soweit es sich um

Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die

Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988,

unterliegen, vom Bundesminister für Arbeit und

Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und

hinsichtlich der übrigen Betriebe vom Bundesminister

für Arbeit und Soziales verordnet

Begriffsbestimmung

§ 1. (1) Asbest sind folgende in der Natur

vorkommende Mineralfasern der Serpentingruppe,

das ist

Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5

und der Amphibolgruppe, das sind

Aktinolith, CAS-Nr. 13768-00-8,

Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5,

Anthophyllit, CAS-Nr. 17068-78-9,

Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4 und

Tremolit, CAS-Nr. 14567-73-8.

(2) Asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und

Fertigwaren im Sinne dieser Verordnung sind

solche, die mehr als 0,1 Masseprozent Asbest

enthalten.

Verbot des Hersteilens, Inverkehrsetzens oder der

Verwendung bestimmter asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen

und Fertigwaren

§ 2. (1) Produkte, die amphibolasbesthaltige

Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren enthalten,

dürfen nicht hergestellt, in Verkehr gesetzt oder

verwendet werden.

(2) Folgende Produkte, die chrysotilasbesthaltige

Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren enthalten,

dürfen nicht hergestellt, in Verkehr gesetzt oder

verwendet werden

1. Spielwaren;

2. Raucherartikel wie Tabakpfeifen, Zigaretten-

oder Zigarrenspitzen;

3. Anstrichmittel;

4. Kitte, Klebstoffe;

5. sonstige Gebrauchsgegenstände im Sinne des

§ 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.

Nr. 86, ausgenommen Rohre für Trinkwasserleitungen;

6. katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen,

die für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte

bestimmt oder in diese eingebaut sind';

7. Stoffe und Zubereitungen in Pulverform, die

im Einzelhandel abgegeben werden;

8. Stoffe oder Zubereitungen zum Aufsprühen

oder Aufspritzen;

9. faserverstärkte Polymere und Asphalte;

10. Mörtel- und Spachtelmassen;

11. Boden- und Straßenbeläge;

12. Filter und Filterhilfsmittel mit Ausnahme von

Diaphragmen für Elektrolyseprozesse;

13. Leichtbauplatten (Raumgewicht

< 1,0 g/cm³);

14. Isoliermaterialien oder Dämmstoffe (zB

Filze, Papiere, Pappen) für

a) Brandschutz,

b) Schallschutz,

c) Wärmeschutz,

d) Kälteschutz,

e) Feuchtigkeitsschutz;

15. Hitzeschutzkleidung für Temperaturen unter

500 °C;

16. Dichtungen und Packungen, sofern im

folgenden nichts anderes bestimmt wird;

17. Reibbeläge für Maschinen und Industrieanlagen,

sofern im folgenden nichts anderes

bestimmt wird.

(3) Der für die Vollziehung des Arbeitnehmerschutzgesetzes

zuständige Bundesminister hat gemäß

§ 24 Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

für bestimmte Anwendungen und Produktgruppen

Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung

mit Bescheid zuzulassen, insoweit hiedurch

die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt

werden und der Hersteller oder Importeur

eines asbesthaltigen Produktes mit einem Gutachten

einer staatlich autorisierten Prüfstelle darlegt, daß

nach dem Stand der Technik gesundheitlich

weniger bedenkliche oder unbedenkliche Ersatzstoffe

nicht verfügbar sind oder auf Grund

besonderer Konstruktionsverhältnisse nur asbesthaltige

Ersatzteile verwendet werden können.

(4) Die Gutachten gemäß Abs. 3 dürfen im

Zeitpunkt ihrer Vorlage beim zuständigen Bundesminister

nicht älter als sechs Monate sein. Bescheide

gemäß Abs. 3 sind auf eine drei Jahre nicht

überschreitende Zeitdauer zu befristen.

(5) Asbesthaltige Produkte, für die gemäß Abs. 3

Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung

zugelassen worden sind, dürfen auch hergestellt

und in Verkehr gesetzt werden.

(6) Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrbringens

von Gebrauchsgegenständen auf Grund

des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, sowie

Verbote oder Beschränkungen auf Grund des

Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972,

die über die Vorschriften dieser Verordnung

hinausgehen, werden nicht berührt.

Bremsanlagen und Kupplungen von Fahrzeugen

§ 3. (1) Asbesthaltige Brems- oder Kupplungsbeläge

für Fahrzeuge dürfen nicht mehr in Verkehr

gesetzt werden, wenn es technisch möglich und

verkehrsrechtlich zulässig ist, hinsichtlich ihrer

Wirkung mindestens gleichwertige asbestfreie Beläge

zu verwenden und diese Beläge angeboten

werden.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend

und Familie veröffentlicht einmal jährlich im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" eine Liste der

Fahrzeugtypen, für die asbestfreie Beläge angeboten

werden.

Asbestzementprodukte

§ 4. (1) Asbesthaltige Faserzementprodukte für

den Hochbaubereich und für den Tiefbaubereich

(Platten mit einem Raumgewicht ≥ 1,0 g/cm³ für

Innenräume, Fassaden und Dächer, Formstücke

sowie Rohre), bei denen mangels einer entsprechenden

Vorkonfektionierung eine Bearbeitung mit

Maschinen oder Geräten notwendig ist, dürfen vom

Hersteller, Importeur oder Händler an Verarbeiter

oder Letztabnehmer nur abgegeben werden, wenn

die Bearbeitung und Verlegung durch gewerberechtlich

befugte Personen erfolgt.

(2) Asbesthaltige Faserzementplatten für Dächer

oder Fassaden, die einer Abwitterung unterliegen,

dürfen ab 1. Juli 1990 nur mit einer asbestfreien

Deckschicht hergestellt und in Verkehr gesetzt

werden. Diese Anforderung ist jedenfalls erfüllt bei

Produkten, die den ÖNORMEN B 3421 (Faserzement-

Dachplatten) oder B 3422 (Faserzement-

Wellplatten), beide ausgegeben am 1. Juni 1988,

erhältlich beim Österr. Normungsinstitut, Heinestraße

38, Postfach 130, A-1021 Wien, entsprechen.

(3) Ab 1. Jänner 1994 ist das Inverkehrsetzen von

Asbestzementprodukten für den Hochbaubereich

(Platten mit einem Raumgewicht 1,0 g/cm³ für

Innenräume, Fassaden und Dächer sowie Formstücke)

verboten.

Kennzeichnung asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen

und Fertigwaren

§ 5. Asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und

Fertigwaren sowie deren Verpackungen sind gemäß

den Vorschriften der Anlage zu kennzeichnen. Die

Kennzeichnungspflichten auf Grund der Chemikalienverordnung,

BGBl. Nr. 208/1989, bleiben unberührt.

Übergangsbestimmung

§ 6. (1) Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren,

die den Vorschriften dieser Verordnung nicht

entsprechen und vor Inkrafttreten hergestellt oder

in Verkehr gesetzt worden sind, dürfen noch bis

31. Dezember 1990 abgegeben werden.

(2) Asbesthaltige Reibbeläge für die Erstausrüstung

oder die Nachrüstung

1. von Maschinen oder Industrieanlagen, die vor

dem 31. Dezember 1991 in Betrieb genommen

werden, oder

2. von Maschinen oder Industrieanlagen, die sich

bereits in Betrieb befinden,

dürfen noch bis 31. Dezember 1993 hergestellt und

in Verkehr gesetzt werden.

(3) Asbesthaltige Dichtungen und Packungen

dürfen noch bis 31. Dezember 1993 hergestellt und

in Verkehr gesetzt werden.

(4) Die vor Ablauf der in Abs. 1 bis 3 und § 4

Abs. 3 genannten Fristen oder während der

Geltungsdauer einer Ausnahmegenehmigung ge-

mäß § 2 Abs. 3 zulässigerweise hergestellten oder in

Verkehr gesetzten asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen

und Fertigwaren dürfen weiter verwendet

werden.

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