324. Verordnung: Asbestverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 14 Abs. 1, 18 Abs. 6 und 20 des
Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/1989
wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für
Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und auf Grund des § 24 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 650/1989,
wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende Betriebe handelt,
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten, soweit es sich um
Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die
Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988,
unterliegen, vom Bundesminister für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und
hinsichtlich der übrigen Betriebe vom Bundesminister
für Arbeit und Soziales verordnet
Begriffsbestimmung
§ 1. (1) Asbest sind folgende in der Natur
vorkommende Mineralfasern der Serpentingruppe,
das ist
Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5
und der Amphibolgruppe, das sind
Aktinolith, CAS-Nr. 13768-00-8,
Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5,
Anthophyllit, CAS-Nr. 17068-78-9,
Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4 und
Tremolit, CAS-Nr. 14567-73-8.
(2) Asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und
Fertigwaren im Sinne dieser Verordnung sind
solche, die mehr als 0,1 Masseprozent Asbest
enthalten.
Verbot des Hersteilens, Inverkehrsetzens oder der
Verwendung bestimmter asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen
und Fertigwaren
§ 2. (1) Produkte, die amphibolasbesthaltige
Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren enthalten,
dürfen nicht hergestellt, in Verkehr gesetzt oder
verwendet werden.
(2) Folgende Produkte, die chrysotilasbesthaltige
Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren enthalten,
dürfen nicht hergestellt, in Verkehr gesetzt oder
verwendet werden
1. Spielwaren;
2. Raucherartikel wie Tabakpfeifen, Zigaretten-
oder Zigarrenspitzen;
3. Anstrichmittel;
4. Kitte, Klebstoffe;
5. sonstige Gebrauchsgegenstände im Sinne des
§ 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.
Nr. 86, ausgenommen Rohre für Trinkwasserleitungen;
6. katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen,
die für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte
bestimmt oder in diese eingebaut sind';
7. Stoffe und Zubereitungen in Pulverform, die
im Einzelhandel abgegeben werden;
8. Stoffe oder Zubereitungen zum Aufsprühen
oder Aufspritzen;
9. faserverstärkte Polymere und Asphalte;
10. Mörtel- und Spachtelmassen;
11. Boden- und Straßenbeläge;
12. Filter und Filterhilfsmittel mit Ausnahme von
Diaphragmen für Elektrolyseprozesse;
13. Leichtbauplatten (Raumgewicht
< 1,0 g/cm³);
14. Isoliermaterialien oder Dämmstoffe (zB
Filze, Papiere, Pappen) für
a) Brandschutz,
b) Schallschutz,
c) Wärmeschutz,
d) Kälteschutz,
e) Feuchtigkeitsschutz;
15. Hitzeschutzkleidung für Temperaturen unter
500 °C;
16. Dichtungen und Packungen, sofern im
folgenden nichts anderes bestimmt wird;
17. Reibbeläge für Maschinen und Industrieanlagen,
sofern im folgenden nichts anderes
bestimmt wird.
(3) Der für die Vollziehung des Arbeitnehmerschutzgesetzes
zuständige Bundesminister hat gemäß
§ 24 Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
für bestimmte Anwendungen und Produktgruppen
Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung
mit Bescheid zuzulassen, insoweit hiedurch
die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt
werden und der Hersteller oder Importeur
eines asbesthaltigen Produktes mit einem Gutachten
einer staatlich autorisierten Prüfstelle darlegt, daß
nach dem Stand der Technik gesundheitlich
weniger bedenkliche oder unbedenkliche Ersatzstoffe
nicht verfügbar sind oder auf Grund
besonderer Konstruktionsverhältnisse nur asbesthaltige
Ersatzteile verwendet werden können.
(4) Die Gutachten gemäß Abs. 3 dürfen im
Zeitpunkt ihrer Vorlage beim zuständigen Bundesminister
nicht älter als sechs Monate sein. Bescheide
gemäß Abs. 3 sind auf eine drei Jahre nicht
überschreitende Zeitdauer zu befristen.
(5) Asbesthaltige Produkte, für die gemäß Abs. 3
Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung
zugelassen worden sind, dürfen auch hergestellt
und in Verkehr gesetzt werden.
(6) Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrbringens
von Gebrauchsgegenständen auf Grund
des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, sowie
Verbote oder Beschränkungen auf Grund des
Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972,
die über die Vorschriften dieser Verordnung
hinausgehen, werden nicht berührt.
Bremsanlagen und Kupplungen von Fahrzeugen
§ 3. (1) Asbesthaltige Brems- oder Kupplungsbeläge
für Fahrzeuge dürfen nicht mehr in Verkehr
gesetzt werden, wenn es technisch möglich und
verkehrsrechtlich zulässig ist, hinsichtlich ihrer
Wirkung mindestens gleichwertige asbestfreie Beläge
zu verwenden und diese Beläge angeboten
werden.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend
und Familie veröffentlicht einmal jährlich im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" eine Liste der
Fahrzeugtypen, für die asbestfreie Beläge angeboten
werden.
Asbestzementprodukte
§ 4. (1) Asbesthaltige Faserzementprodukte für
den Hochbaubereich und für den Tiefbaubereich
(Platten mit einem Raumgewicht ≥ 1,0 g/cm³ für
Innenräume, Fassaden und Dächer, Formstücke
sowie Rohre), bei denen mangels einer entsprechenden
Vorkonfektionierung eine Bearbeitung mit
Maschinen oder Geräten notwendig ist, dürfen vom
Hersteller, Importeur oder Händler an Verarbeiter
oder Letztabnehmer nur abgegeben werden, wenn
die Bearbeitung und Verlegung durch gewerberechtlich
befugte Personen erfolgt.
(2) Asbesthaltige Faserzementplatten für Dächer
oder Fassaden, die einer Abwitterung unterliegen,
dürfen ab 1. Juli 1990 nur mit einer asbestfreien
Deckschicht hergestellt und in Verkehr gesetzt
werden. Diese Anforderung ist jedenfalls erfüllt bei
Produkten, die den ÖNORMEN B 3421 (Faserzement-
Dachplatten) oder B 3422 (Faserzement-
Wellplatten), beide ausgegeben am 1. Juni 1988,
erhältlich beim Österr. Normungsinstitut, Heinestraße
38, Postfach 130, A-1021 Wien, entsprechen.
(3) Ab 1. Jänner 1994 ist das Inverkehrsetzen von
Asbestzementprodukten für den Hochbaubereich
(Platten mit einem Raumgewicht 1,0 g/cm³ für
Innenräume, Fassaden und Dächer sowie Formstücke)
verboten.
Kennzeichnung asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen
und Fertigwaren
§ 5. Asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und
Fertigwaren sowie deren Verpackungen sind gemäß
den Vorschriften der Anlage zu kennzeichnen. Die
Kennzeichnungspflichten auf Grund der Chemikalienverordnung,
BGBl. Nr. 208/1989, bleiben unberührt.
Übergangsbestimmung
§ 6. (1) Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren,
die den Vorschriften dieser Verordnung nicht
entsprechen und vor Inkrafttreten hergestellt oder
in Verkehr gesetzt worden sind, dürfen noch bis
31. Dezember 1990 abgegeben werden.
(2) Asbesthaltige Reibbeläge für die Erstausrüstung
oder die Nachrüstung
1. von Maschinen oder Industrieanlagen, die vor
dem 31. Dezember 1991 in Betrieb genommen
werden, oder
2. von Maschinen oder Industrieanlagen, die sich
bereits in Betrieb befinden,
dürfen noch bis 31. Dezember 1993 hergestellt und
in Verkehr gesetzt werden.
(3) Asbesthaltige Dichtungen und Packungen
dürfen noch bis 31. Dezember 1993 hergestellt und
in Verkehr gesetzt werden.
(4) Die vor Ablauf der in Abs. 1 bis 3 und § 4
Abs. 3 genannten Fristen oder während der
Geltungsdauer einer Ausnahmegenehmigung ge-
mäß § 2 Abs. 3 zulässigerweise hergestellten oder in
Verkehr gesetzten asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen
und Fertigwaren dürfen weiter verwendet
werden.