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324_1988 AT

324. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 324. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 11, des § 323 b

Abs. 1 Z 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 196/1988 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Arbeit und

Soziales verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die gemäß § 323 b Abs. 1 Z 1 GewO 1973 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 196/

1988 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte

Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

(§ 323 a GewO 1973 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 196/1988) ist durch das

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung

(§§ 2 bis 9) nachzuweisen.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus

einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen

und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf

24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen

nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für

die selbständige Ausübung des Gewerbes der Überlassung

von Arbeitskräften notwendigen betriebswirtschaftlichen

und beruflich fachlichen Kenntnisse

zu erstrecken und mindestens drei Prüfungsaufgaben

aus folgenden Fachgebieten zu umfassen

1. Rechnungswesen (insbesondere Lohnverrechnung,

Kostenrechnung und Kalkulation)

2. Personalwirtschaft (insbesondere Arbeitszeitgestaltung,

Arbeitnehmerschutz, Arbeitsvertragsrecht,

arbeitsrechtliche Einzelgesetze,

kollektives Arbeitsrecht, Entgeltgestaltung,

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)

3. Abgabenwesen (insbesondere Lohnsteuer,

Lohnsummensteuer, Gewerbesteuer, Vorauszahlungen,

Einkommensteuer, Berechnung

der Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung,

Erstattungsfonds nach

dem Entgeltfortzahlungsgesetz, Insolvenz-

Ausfallgeld-Fonds, Ausgleichstaxfonds, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

sowie Bauarbeiter-Schlechtwetterfonds einschließlich

damit verbundenes Formularwesen)

(3) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß

vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können.

Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden

zu beenden.

(4) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für

die selbständige Ausübung des Gewerbes der Überlassung

von Arbeitskräften notwendigen Kenntnisse

auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken

1. Organisation (insbesondere computerunterstützte

Organisationsformen im Büro und im

Verwaltungswesen)

2. Vorschriften zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit, Arbeitshygiene und Unfallverhütung

3. Spezielle Vorschriften für das Gewerbe der

Überlassung von Arbeitskräften (zB Arbeitskräfteüberlassungsgesetz,

Arbeitsmarktförderungsgesetz,

Arbeitsverfassungsgesetz, Gewerberecht)

4. Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge

und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes,

Invalideneinstellungsgesetz, Ausländerbeschäftigungsrecht

5. Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitslosenversicherungsrecht,

Steuer- und

Gebührenrecht, Organisation der Kammern

der gewerblichen Wirtschaft, Handels- und

Gesellschaftsrecht, Bürgerliches Recht.

(5) Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten

und nicht länger als 90 Minuten dauern.

Prüfungskommission

§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission

(§ 351 Abs. 2 GewO 1973)

beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem

Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

Kenntnisse auf dem Gebiete des Arbeits- und

Sozialversicherungsrechtes notwendig sind, eine

muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung

einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete des

Arbeitsmarktverwaltungsrechtes insbesondere des

Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

notwendig sind, und eine muß in einem

Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre

notwendig sind. Erfüllt eine dieser drei

Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2

zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden

der Prüfungskommission bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens einen Termin für die Abhaltung der

Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,

daß dieser Termin spätestens drei Monate vor

Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des

Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt

der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft verlautbart

wird.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 5. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,

wer

1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule

für Welthandel in Wien entsprechend der

Studien- und Prüfungsordnung BGBl.

Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen,

staatswissenschaftlichen,

soziologischen, sozialwirtschaftlichen,

sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen,

betriebswirtschaftlichen,

handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen

Studienrichtung,

der Studienrichtungen Wirtschaftsingenieurwesen

— Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen

— Maschinenbau,

des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen

— Technische Chemie oder

der Studienrichtung Betriebswissenschaften

einer inländischen Universität und

b) eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit oder

2. a) den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie

oder der Höheren Technischen

Lehranstalt für Betriebstechnik oder einer

Sonderform der Handelsakademie oder

der Höheren Technischen Lehranstalt für

Betriebstechnik mit Ausnahme der Sonderform

gemäß § 73 Abs. 1 lit. d des

Schulorganisationsgesetzes und

b) eine mindestens vierjährige fachliche

Tätigkeit oder

3. a) den erfolgreichen Besuch einer nicht unter

Z 2 fallenden berufsbildenden höheren

Schule oder einer allgemeinbildenden

höheren Schule oder einer Sonderform

einer berufsbildenden höheren Schule mit

Ausnahme der Sonderform gemäß § 73

Abs. 1 lit. d des Schulorganisationsgesetzes

oder einer allgemeinbildenden höheren

Schule und

b) eine mindestens fünfjährige fachliche

Tätigkeit oder

4. a) den erfolgreichen Besuch der Handelsschule

oder der Sonderform der Handelsschule

gemäß § 61 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes

und

b) eine mindestens sechsjährige fachliche

Tätigkeit

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Als fachliche Tätigkeit gilt eine hauptberufliche

Tätigkeit

— als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich

oder

— als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens

20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung

oder

— als selbständiger Unternehmer oder

geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens

fünf Mitarbeitern.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 6. Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

hat der Prüfungswerber spätestens

sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin

(§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.

Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

und

4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen

für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die zum

Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen

Belege

anzuschließen.

Ladung zur Prüfung

§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung

zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig

zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung

sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung

sowie die Gegenstände der schriftlichen

und mündlichen Prüfung sowie jene Unter-

lagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche

Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes eines

Bundesbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren

Schillingbetrag, an den Landeshauptmann zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß die

Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus

Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß Abs. 1 zu

ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann

neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend

der Prüfungstätigkeit der Mitglieder

aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur

Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung

entstandenen sonstigen besonderen

Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen

wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein

Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem

Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung

ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser

Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO

1973).

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Personen, die nachweisen, daß sie das

nunmehr konzessionierte Gewerbe der Überlassung

von Arbeitskräften während der Zeit vom 1. Juli

1987 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung

befugt ausgeübt haben oder während dieses Zeitraumes

in diesem Gewerbe als Geschäftsführer

(§ 39 GewO 1973) oder Filialgeschäftsführer (§ 47

GewO 1973) tätig waren, sind auch dann zur Konzessionsprüfung

zuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen

gemäß § 5 nicht erfüllen.

(2) Personen, die nachweisen, daß sie das nunmehr

konzessionierte Gewerbe der Überlassung

von Arbeitskräften ununterbrochen während der

Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum Inkrafttreten dieser

Verordnung befugt ausgeübt haben oder während

dieses Zeitraumes in diesem Gewerbe ununterbrochen

als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer

tätig waren, weisen hiedurch ihre Befähigung für

die Ausübung dieses Gewerbes nach.

(3) Die Befähigung für das konzessionierte

Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ist

entgegen § 17 Abs. 1 GewO 1973 auch von Personen,

die bei der Anmeldung des nunmehr konzessionierten

Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften,

bei der Bestellung als Geschäftsführer (§ 39

GewO 1973), Pächter (§ 40 GewO 1973) oder

Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO 1973) keinen

Befähigungsnachweis zu erbringen hatten, für die

persönliche Ausübung dieses Gewerbes oder die

Ausübung dieses Gewerbes als Pächter oder für die

Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer

in diesem Gewerbe durch das Zeugnis über

die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung

nachzuweisen, es sei denn, daß auf diese Personen

Abs. 2 zutrifft.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1988 in

Kraft.

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