324. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 11, des § 323 b
Abs. 1 Z 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 196/1988 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Arbeit und
Soziales verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die gemäß § 323 b Abs. 1 Z 1 GewO 1973 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 196/
1988 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte
Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften
(§ 323 a GewO 1973 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 196/1988) ist durch das
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
(§§ 2 bis 9) nachzuweisen.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen
und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf
24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen
nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für
die selbständige Ausübung des Gewerbes der Überlassung
von Arbeitskräften notwendigen betriebswirtschaftlichen
und beruflich fachlichen Kenntnisse
zu erstrecken und mindestens drei Prüfungsaufgaben
aus folgenden Fachgebieten zu umfassen
1. Rechnungswesen (insbesondere Lohnverrechnung,
Kostenrechnung und Kalkulation)
2. Personalwirtschaft (insbesondere Arbeitszeitgestaltung,
Arbeitnehmerschutz, Arbeitsvertragsrecht,
arbeitsrechtliche Einzelgesetze,
kollektives Arbeitsrecht, Entgeltgestaltung,
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)
3. Abgabenwesen (insbesondere Lohnsteuer,
Lohnsummensteuer, Gewerbesteuer, Vorauszahlungen,
Einkommensteuer, Berechnung
der Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung,
Erstattungsfonds nach
dem Entgeltfortzahlungsgesetz, Insolvenz-
Ausfallgeld-Fonds, Ausgleichstaxfonds, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
sowie Bauarbeiter-Schlechtwetterfonds einschließlich
damit verbundenes Formularwesen)
(3) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß
vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können.
Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden
zu beenden.
(4) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für
die selbständige Ausübung des Gewerbes der Überlassung
von Arbeitskräften notwendigen Kenntnisse
auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken
1. Organisation (insbesondere computerunterstützte
Organisationsformen im Büro und im
Verwaltungswesen)
2. Vorschriften zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit, Arbeitshygiene und Unfallverhütung
3. Spezielle Vorschriften für das Gewerbe der
Überlassung von Arbeitskräften (zB Arbeitskräfteüberlassungsgesetz,
Arbeitsmarktförderungsgesetz,
Arbeitsverfassungsgesetz, Gewerberecht)
4. Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge
und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes,
Invalideneinstellungsgesetz, Ausländerbeschäftigungsrecht
5. Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitslosenversicherungsrecht,
Steuer- und
Gebührenrecht, Organisation der Kammern
der gewerblichen Wirtschaft, Handels- und
Gesellschaftsrecht, Bürgerliches Recht.
(5) Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten
und nicht länger als 90 Minuten dauern.
Prüfungskommission
§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission
(§ 351 Abs. 2 GewO 1973)
beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem
Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiete des Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes notwendig sind, eine
muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung
einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete des
Arbeitsmarktverwaltungsrechtes insbesondere des
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
notwendig sind, und eine muß in einem
Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre
notwendig sind. Erfüllt eine dieser drei
Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2
zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden
der Prüfungskommission bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens einen Termin für die Abhaltung der
Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,
daß dieser Termin spätestens drei Monate vor
Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des
Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt
der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft verlautbart
wird.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 5. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,
wer
1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule
für Welthandel in Wien entsprechend der
Studien- und Prüfungsordnung BGBl.
Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen,
staatswissenschaftlichen,
soziologischen, sozialwirtschaftlichen,
sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen,
betriebswirtschaftlichen,
handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen
Studienrichtung,
der Studienrichtungen Wirtschaftsingenieurwesen
— Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen
— Maschinenbau,
des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen
— Technische Chemie oder
der Studienrichtung Betriebswissenschaften
einer inländischen Universität und
b) eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit oder
2. a) den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie
oder der Höheren Technischen
Lehranstalt für Betriebstechnik oder einer
Sonderform der Handelsakademie oder
der Höheren Technischen Lehranstalt für
Betriebstechnik mit Ausnahme der Sonderform
gemäß § 73 Abs. 1 lit. d des
Schulorganisationsgesetzes und
b) eine mindestens vierjährige fachliche
Tätigkeit oder
3. a) den erfolgreichen Besuch einer nicht unter
Z 2 fallenden berufsbildenden höheren
Schule oder einer allgemeinbildenden
höheren Schule oder einer Sonderform
einer berufsbildenden höheren Schule mit
Ausnahme der Sonderform gemäß § 73
Abs. 1 lit. d des Schulorganisationsgesetzes
oder einer allgemeinbildenden höheren
Schule und
b) eine mindestens fünfjährige fachliche
Tätigkeit oder
4. a) den erfolgreichen Besuch der Handelsschule
oder der Sonderform der Handelsschule
gemäß § 61 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes
und
b) eine mindestens sechsjährige fachliche
Tätigkeit
durch Zeugnisse nachweist.
(2) Als fachliche Tätigkeit gilt eine hauptberufliche
Tätigkeit
— als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich
oder
— als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens
20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung
oder
— als selbständiger Unternehmer oder
geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens
fünf Mitarbeitern.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 6. Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
hat der Prüfungswerber spätestens
sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin
(§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.
Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
und
4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen
für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung
(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die zum
Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen
Belege
anzuschließen.
Ladung zur Prüfung
§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung
zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig
zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung
sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung
sowie die Gegenstände der schriftlichen
und mündlichen Prüfung sowie jene Unter-
lagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche
Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes eines
Bundesbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren
Schillingbetrag, an den Landeshauptmann zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß die
Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus
Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß Abs. 1 zu
ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann
neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend
der Prüfungstätigkeit der Mitglieder
aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur
Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung
entstandenen sonstigen besonderen
Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen
wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein
Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem
Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung
ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser
Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO
1973).
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Personen, die nachweisen, daß sie das
nunmehr konzessionierte Gewerbe der Überlassung
von Arbeitskräften während der Zeit vom 1. Juli
1987 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
befugt ausgeübt haben oder während dieses Zeitraumes
in diesem Gewerbe als Geschäftsführer
(§ 39 GewO 1973) oder Filialgeschäftsführer (§ 47
GewO 1973) tätig waren, sind auch dann zur Konzessionsprüfung
zuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen
gemäß § 5 nicht erfüllen.
(2) Personen, die nachweisen, daß sie das nunmehr
konzessionierte Gewerbe der Überlassung
von Arbeitskräften ununterbrochen während der
Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum Inkrafttreten dieser
Verordnung befugt ausgeübt haben oder während
dieses Zeitraumes in diesem Gewerbe ununterbrochen
als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
tätig waren, weisen hiedurch ihre Befähigung für
die Ausübung dieses Gewerbes nach.
(3) Die Befähigung für das konzessionierte
Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ist
entgegen § 17 Abs. 1 GewO 1973 auch von Personen,
die bei der Anmeldung des nunmehr konzessionierten
Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften,
bei der Bestellung als Geschäftsführer (§ 39
GewO 1973), Pächter (§ 40 GewO 1973) oder
Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO 1973) keinen
Befähigungsnachweis zu erbringen hatten, für die
persönliche Ausübung dieses Gewerbes oder die
Ausübung dieses Gewerbes als Pächter oder für die
Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
in diesem Gewerbe durch das Zeugnis über
die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
nachzuweisen, es sei denn, daß auf diese Personen
Abs. 2 zutrifft.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1988 in
Kraft.